Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A13 302.490-2/2012/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 12 02.817-EWEST, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 12 02.817-EWEST, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 31.12.2004 einen (ersten) Asylantrag.
In weiterer Folge wurde er von der belangten Behörde am 10.01.2005 und am 18.05.2006 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt (vgl Aktenseite 15 bis 29 sowie 57 bis 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Hinsichtlich seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf XXXX im Oktober 2004 verlassen zu haben, über Enugu nach Lagos und anschließend per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein. Anschließend sei er mit Hilfe eines weißen Mannes mit dem Zug nach Österreich gelangt.In weiterer Folge wurde er von der belangten Behörde am 10.01.2005 und am 18.05.2006 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt vergleiche Aktenseite 15 bis 29 sowie 57 bis 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Hinsichtlich seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf römisch 40 im Oktober 2004 verlassen zu haben, über Enugu nach Lagos und anschließend per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein. Anschließend sei er mit Hilfe eines weißen Mannes mit dem Zug nach Österreich gelangt.
Befragt nach seinen Fluchtmotiven gab der Genannten im Wesentlichen an, im Rahmen seiner Jugendführerfunktion bei einer von der Regierung geförderten Burschenschaft namens "XXXX" an der Schule von XXXX - Town, von einem einflussreichen Geschäftsmann namens XXXX dazu aufgefordert worden zu sein, gemeinsam mit den Angehörigen seiner Gruppe Unruhe zu stiften, um dadurch den Gouverneur von Anambra State, XXXX, in Bedrängnis zu bringen. Wenngleich der Rechtsmittelwerber dieses Ansinnen entschieden zurückgewiesen habe, hätten sich andere seiner Gruppierung zugehörige Sympathisanten der Zentralregierung weitaus kooperativer gezeigt und sei es schließlich sogar zu Mordanschlägen auf politische Gegner gekommen. Zwar wären einige der Täter von der Polizei gefasst worden, jedoch hätte man diese wenige Tage später wieder auf freien Fuß gesetzt, was seitens des Beschwerdeführers als ein deutliches Indiz für deren Verbindung mit der zum damaligen Zeitpunkt an der Macht befindlichen Staatsführung gewertet werde. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der Genannte selbst im Zuge eines früheren Diebstahls einer Wahlurne von den Sicherheitsbehörden ertappt und festgenommen, aber unmittelbar nach Präsentation jener vier auf seinen Rücken tätowierten offiziellen Erkennungszeichen seiner Burschenschaft in Form eines Halbmondes, einer Sonne, eines Schwertes sowie eines Skorpions, ohne allfälliger behördlicher Auflagen wieder freigelassen worden sei. Aufgrund seiner Weigerung, bei den ihm aufgetragenen Demonstrationen respektive Gewaltaktionen aktiv mitzuwirken, befürchte der Beschwerdeführer nunmehr von XXXX ermordet zu werden. Dieser verdächtige den Rechtsmittelwerber nämlich des Geheimnisverrats und wäre Letztgenannter nirgendwo in seinem Heimatland sicher, da man ihn anhand seiner Rückentätowierungen jederzeit eindeutig als Mitglied der XXXX identifizieren könne. Im Falle seiner Rückkehr rechne er jedenfalls damit inhaftiert zu werden, zumal auch sein Assistent XXXX ermordet aufgefunden worden sei.Befragt nach seinen Fluchtmotiven gab der Genannten im Wesentlichen an, im Rahmen seiner Jugendführerfunktion bei einer von der Regierung geförderten Burschenschaft namens "XXXX" an der Schule von römisch 40 - Town, von einem einflussreichen Geschäftsmann namens römisch 40 dazu aufgefordert worden zu sein, gemeinsam mit den Angehörigen seiner Gruppe Unruhe zu stiften, um dadurch den Gouverneur von Anambra State, römisch 40 , in Bedrängnis zu bringen. Wenngleich der Rechtsmittelwerber dieses Ansinnen entschieden zurückgewiesen habe, hätten sich andere seiner Gruppierung zugehörige Sympathisanten der Zentralregierung weitaus kooperativer gezeigt und sei es schließlich sogar zu Mordanschlägen auf politische Gegner gekommen. Zwar wären einige der Täter von der Polizei gefasst worden, jedoch hätte man diese wenige Tage später wieder auf freien Fuß gesetzt, was seitens des Beschwerdeführers als ein deutliches Indiz für deren Verbindung mit der zum damaligen Zeitpunkt an der Macht befindlichen Staatsführung gewertet werde. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der Genannte selbst im Zuge eines früheren Diebstahls einer Wahlurne von den Sicherheitsbehörden ertappt und festgenommen, aber unmittelbar nach Präsentation jener vier auf seinen Rücken tätowierten offiziellen Erkennungszeichen seiner Burschenschaft in Form eines Halbmondes, einer Sonne, eines Schwertes sowie eines Skorpions, ohne allfälliger behördlicher Auflagen wieder freigelassen worden sei. Aufgrund seiner Weigerung, bei den ihm aufgetragenen Demonstrationen respektive Gewaltaktionen aktiv mitzuwirken, befürchte der Beschwerdeführer nunmehr von römisch 40 ermordet zu werden. Dieser verdächtige den Rechtsmittelwerber nämlich des Geheimnisverrats und wäre Letztgenannter nirgendwo in seinem Heimatland sicher, da man ihn anhand seiner Rückentätowierungen jederzeit eindeutig als Mitglied der römisch 40 identifizieren könne. Im Falle seiner Rückkehr rechne er jedenfalls damit inhaftiert zu werden, zumal auch sein Assistent römisch 40 ermordet aufgefunden worden sei.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte er an, über keine Angehörige innerhalb von Österreich bzw. der Europäischen Union zu verfügen. In Nigeria würden hingegen noch seine Mutter sowie fünf Schwestern leben. Zudem habe er keinerlei gesundheitliche Probleme.
2. Mit Bescheid vom 24.05.2006 zu Zl. 04 26.238-BAL wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar und möglich sei. Gerade im gegenständlichen Fall seien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden und wäre aus einer Gesamtbetrachtung heraus keine Gefahr iSd § 50 FPG ableitbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar und möglich sei. Gerade im gegenständlichen Fall seien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden und wäre aus einer Gesamtbetrachtung heraus keine Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ableitbar.
Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass der Genannte im Bundesgebiet über keinerlei Familienbezug verfüge, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass der Genannte im Bundesgebiet über keinerlei Familienbezug verfüge, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig am 07.06.2006 das Rechtsmittel der Berufung. So habe die belangte Behörde fälschlich einen Widerspruch in der Tatsache erblickt, dass der Genannte im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den XXXX zunächst ausschließlich von einer Jugendgruppe gesprochen, diese jedoch in weiterer Folge anlässlich seiner zuletzt durchgeführten Befragung als Geheimbund bezeichnet hätte. Vielmehr handle es sich bei der eben zitierten Organisation um eine Verschmelzung der aus der britischen Tradition stammenden Bruderschaft mit Strukturen traditioneller Geheimgesellschaften. Weshalb es als unplausibel gewertet werden müsse, dass ein 15-jähriger zum Führer einer Jugendgruppe gewählt werde, ließe sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen und sei eine derartige Vorgangsweise durchaus nicht unüblich. Hinsichtlich der moralischen Bedenken des Rechtsmittelwerbers sei festzuhalten, dass die Hemmschwelle für das Stehlen einer Wahlurne deutlich niedriger anzusiedeln sei, als für die Verwüstung eines Regierungsgebäudes und wäre diesfalls auch nicht mit der Schonung seiner Person seitens der ermittelnden Polizeibeamten zu rechnen. Im Falle von Zweifeln am Realitätsgehalt seines Fluchtvorbringens hätte das Bundesasylamt seiner Verpflichtung nachkommen und Ermittlungen vor Ort veranlassen müssen, was nunmehr auch ausdrücklich beantragt werde. In seiner Eigenschaft als ein Angehöriger der sozialen Gruppe der zum Austritt gewillten Mitglieder aus einem Studentenkult hätte dem Genannten bei richtiger rechtlicher Würdigung Asyl zuerkannt werden müssen.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig am 07.06.2006 das Rechtsmittel der Berufung. So habe die belangte Behörde fälschlich einen Widerspruch in der Tatsache erblickt, dass der Genannte im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei den römisch 40 zunächst ausschließlich von einer Jugendgruppe gesprochen, diese jedoch in weiterer Folge anlässlich seiner zuletzt durchgeführten Befragung als Geheimbund bezeichnet hätte. Vielmehr handle es sich bei der eben zitierten Organisation um eine Verschmelzung der aus der britischen Tradition stammenden Bruderschaft mit Strukturen traditioneller Geheimgesellschaften. Weshalb es als unplausibel gewertet werden müsse, dass ein 15-jähriger zum Führer einer Jugendgruppe gewählt werde, ließe sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen und sei eine derartige Vorgangsweise durchaus nicht unüblich. Hinsichtlich der moralischen Bedenken des Rechtsmittelwerbers sei festzuhalten, dass die Hemmschwelle für das Stehlen einer Wahlurne deutlich niedriger anzusiedeln sei, als für die Verwüstung eines Regierungsgebäudes und wäre diesfalls auch nicht mit der Schonung seiner Person seitens der ermittelnden Polizeibeamten zu rechnen. Im Falle von Zweifeln am Realitätsgehalt seines Fluchtvorbringens hätte das Bundesasylamt seiner Verpflichtung nachkommen und Ermittlungen vor Ort veranlassen müssen, was nunmehr auch ausdrücklich beantragt werde. In seiner Eigenschaft als ein Angehöriger der sozialen Gruppe der zum Austritt gewillten Mitglieder aus einem Studentenkult hätte dem Genannten bei richtiger rechtlicher Würdigung Asyl zuerkannt werden müssen.
4. Dem Genannten wurde seitens des Asylgerichtshofes die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in Nigeria zu erstatten beziehungsweise allfällige gravierende Veränderungen seiner persönlichen Situation respektive Ausmaß seiner potentiell zwischenzeitlich eingetretenen Integrationsverfestigung bekanntzugeben.
5. In seiner Stellungnahme vom 19.11.2010 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen in seinem Rechtsmittelschriftsatz. Ein Länderbericht aus dem Jahre 2004 bestätige ausdrücklich die Existenz der von ihm zentral ins Treffen geführten Verbindung und wäre es ihm basierend auf der Verfolgung durch deren Mitglieder objektiv nicht möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, habe in der Vergangenheit bereits an einem Deutschkurs teilgenommen und beabsichtige zudem in Zukunft, sich zu einer Prüfung der Niveaustufe A2 anzumelden. Bis Mai 2010 habe er als Zeitungszusteller versucht Geld zu verdienen und befände er sich seither auf Arbeitssuche. Aufgrund der finanziellen Unterstützung seiner Lebensgefährtin sei er derzeit in der glücklichen Lage keinerlei Grundversorgungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen und wäre er darüber hinaus auch selbst versichert. Zum Beweis seiner gelungenen Integration wurden eine Haushaltsbestätigung, eine Sprachkursteilnahmebescheinigung, zwei Werkverträge, ein persönliches Schreiben des Genannten wie auch eine Unterstützungserklärung seiner Lebensgefährtin und eine Geburtsurkunde, jeweils in Kopieform, dem Schriftsatz beigelegt.5. In seiner Stellungnahme vom 19.11.2010 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen in seinem Rechtsmittelschriftsatz. Ein Länderbericht aus dem Jahre 2004 bestätige ausdrücklich die Existenz der von ihm zentral ins Treffen geführten Verbindung und wäre es ihm basierend auf der Verfolgung durch deren Mitglieder objektiv nicht möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, habe in der Vergangenheit bereits an einem Deutschkurs teilgenommen und beabsichtige zudem in Zukunft, sich zu einer Prüfung der Niveaustufe A2 anzumelden. Bis Mai 2010 habe er als Zeitungszusteller versucht Geld zu verdienen und befände er sich seither auf Arbeitssuche. Aufgrund der finanziellen Unterstützung seiner Lebensgefährtin sei er derzeit in der glücklichen Lage keinerlei Grundversorgungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen und wäre er darüber hinaus auch selbst versichert. Zum Beweis seiner gelungenen Integration wurden eine Haushaltsbestätigung, eine Sprachkursteilnahmebescheinigung, zwei Werkverträge, ein persönliches Schreiben des Genannten wie auch eine Unterstützungserklärung seiner Lebensgefährtin und eine Geburtsurkunde, jeweils in Kopieform, dem Schriftsatz beigelegt.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. A13 302.490-1/2008/7E wurde die Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. sowie hinsichtlich Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. A13 302.490-1/2008/7E wurde die Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. sowie hinsichtlich Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
7. Mit Bescheid der BH XXXX, fremdenpolizeiliche Außenstelle XXXX, vom 25.07.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Schengenraum erlassen.7. Mit Bescheid der BH römisch 40 , fremdenpolizeiliche Außenstelle römisch 40 , vom 25.07.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Schengenraum erlassen.
8. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.03.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zwischenzeitig das österreichische Bundesgebiet verlassen und am 23.11.2011 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er von der Schweiz kommend am 07.03.2012 in Österreich ein.
Bei der am 09.03.2012 niederschriftlichen Erstbefragung gab er an, dass seine aus dem Jahr 2004 geschilderten Probleme mit der Gruppe "XXXX" immer noch aufrecht seien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Die Gruppe sei weiterhin an der Macht und suche nach ihm. Er habe Freunde in Nigeria kontaktiert und auch Leute in der Schweiz getroffen, die ihm keine guten Chancen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat prophezeit hätten. Er würde gezwungen werden, den "XXXX" erneut beizutreten.
Bei der am 14.03.2012 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt bestätigte der Genannte seine bisher getätigten Angaben, führte keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen und gab weiters an, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben. Jedoch habe er eine österreichische Freundin in XXXX, bei der er seit 2009 behördlich gemeldet sei. Was seine Integration in Österreich anbelange, so könne er eine Tätigkeit als Zeitungszusteller in der Zeit von 2006 bis Mai 2010 sowie die Teilnahme an einem Deutschkurs vorweisen.Bei der am 14.03.2012 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt bestätigte der Genannte seine bisher getätigten Angaben, führte keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen und gab weiters an, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben. Jedoch habe er eine österreichische Freundin in römisch 40 , bei der er seit 2009 behördlich gemeldet sei. Was seine Integration in Österreich anbelange, so könne er eine Tätigkeit als Zeitungszusteller in der Zeit von 2006 bis Mai 2010 sowie die Teilnahme an einem Deutschkurs vorweisen.
Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, führte der Genannte aus, in der Schweiz einen Nigerianer aus seiner Region kennengelernt zu haben, der ebenfalls ein Problem mit einer Gruppe in Nigeria gehabt habe. Dieser habe sich einer Prozedur, bei der jedes Mitglied etwas Blut hergeben habe müssen, unterzogen und wäre danach nicht mehr normal gewesen. Er hätte Albträume und Schlafprobleme gehabt. Nun befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat dasselbe wie diesem Nigerianer aus der Schweiz widerfahren werde. Vor seiner Ausreise aus Nigeria sei er Mitglied der "XXXX" gewesen, könne dieser Gruppe jedoch nicht mehr vertrauen. Die Gruppe habe damals sein junges Alter ausgenutzt.
9. In weiterer Folge wurde der Asylwerber am 19.03.2012 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Mit Einverständnis des Genannten wurde die Einvernahme ohne dessen gewillkürte Vertreterin durchgeführt. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, zu den ihm am 14.03.2012 ausgefolgten Länderfeststellungen zu Nigeria eine Stellungnahme abzugeben, wobei der Beschwerdeführer dazu ausführte, dass die Berichte teilweise - beispielsweise zum nigerianischen Gesundheitssystem - nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Er sei nach wie vor in einer Beziehung und habe täglich Kontakt zu seiner Freundin und deren Tochter. Er kenne seine Freundin und deren Familie bereits seit 2005. Er habe sich in Österreich gut integriert und hätte im Mai 2011 einen neuen Job antreten sollen, was aber letztlich aufgrund von Problemen mit seinem Asylverfahren nicht möglich gewesen sei. Einen neuen Deutschkurs habe er sich nicht leisten können.
10. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 19.03.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.10. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 19.03.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Die belangte Behörde stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Antragsteller über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, zumal er zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 28.06.2011 zu Zl A13 302.490-1/2008/7E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Genannten bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe lediglich angeführt, 2009 einen Deutschkurs besucht und von 2006 bis 2010 als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben. Dem folgend lägen keine Hinweise für einer derartige Integration in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden. Betreffend seine österreichische Freundin führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit 2005 zu ihr und deren Familie Kontakt habe, weshalb dies keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle. Überdies wäre dieser Umstand bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011 zu Zl. A13 302.490-1/2008/7E gewürdigt worden.Die belangte Behörde stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Antragsteller über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, zumal er zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 28.06.2011 zu Zl A13 302.490-1/2008/7E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Genannten bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe lediglich angeführt, 2009 einen Deutschkurs besucht und von 2006 bis 2010 als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben. Dem folgend lägen keine Hinweise für einer derartige Integration in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden. Betreffend seine österreichische Freundin führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit 2005 zu ihr und deren Familie Kontakt habe, weshalb dies keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle. Überdies wäre dieser Umstand bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011 zu Zl. A13 302.490-1/2008/7E gewürdigt worden.
Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.
11. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 22.03.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.11. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 22.03.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
12. Am 26.03.2012 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zunächst moniert, das Bundesasylamt habe in seiner Entscheidung vom 19.03.2012 das Privat- und Familienleben des Antragstellers nicht berücksichtigt und festgestellt, dass dieser in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte hätte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Weiters hätte er in Österreich keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Diese Feststellungen seien jedoch aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, seit Jänner 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau XXXX in Partnerschaft und seit Oktober 2009 in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Beschwerdeführer habe auch eine sehr gute Beziehung zu den Kindern seiner Lebensgefährtin unterhalten, wobei der ältere Sohn vor einem Jahr verstorben sei. Eine Hochzeit sei geplant, jedoch würden dem Beschwerdeführer noch Dokumente aus der Heimat fehlen.12. Am 26.03.2012 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zunächst moniert, das Bundesasylamt habe in seiner Entscheidung vom 19.03.2012 das Privat- und Familienleben des Antragstellers nicht berücksichtigt und festgestellt, dass dieser in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte hätte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Weiters hätte er in Österreich keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Diese Feststellungen seien jedoch aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, seit Jänner 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 in Partnerschaft und seit Oktober 2009 in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Beschwerdeführer habe auch eine sehr gute Beziehung zu den Kindern seiner Lebensgefährtin unterhalten, wobei der ältere Sohn vor einem Jahr verstorben sei. Eine Hochzeit sei geplant, jedoch würden dem Beschwerdeführer noch Dokumente aus der Heimat fehlen.
Über dieses Vorbringen hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, zum anderen ein Schreiben von Frau XXXX übermittelt, in welcher sie ihre familiäre Situation mit dem Beschwerdeführer beschreibt.Über dieses Vorbringen hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, zum anderen ein Schreiben von Frau römisch 40 übermittelt, in welcher sie ihre familiäre Situation mit dem Beschwerdeführer beschreibt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.03.2012 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 38/2011 im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 19.03.2012, beziehungsweise Aktenvorlage am 22.03.2012.1.3. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.03.2012 gestellt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides am 19.03.2012, beziehungsweise Aktenvorlage am 22.03.2012.
2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011, Zl. A13 302.490-1/2008/7E mit der am 28.06.2011 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes eine aufrechte Ausweisung.
2.2 Res iudicata:
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe, nämlich Probleme mit der Gruppe "XXXX", aufrecht seien sowie er von Freunden aus Nigeria und in der Schweiz wisse, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria gezwungen wäre, dieser Gruppe wieder beizutreten. Zudem hätte er in der Schweiz einen Nigerianer mit einem ähnlichen Problem getroffen und befürchte nun, dass ihm dasselbe passieren könnte.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinen entscheidungsrelevanten "neuen" Sachverhalt und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen würde. Darüber hinaus fehlt es auch dem "neuen Vorbringen" an dem für eine neue Sachentscheidung notwendigen glaubhaften Kern. Die oberflächlichen Angaben betreffend die angeblich nach wie vor bestehenden Probleme des Beschwerdeführers mit der Gruppe "XXXX" sind ebenso unglaubwürdig, wie die Umstände, die zu diesen "neuen Informationen" geführt haben sollen. Nicht nur, dass er sein Gespräch mit dem Nigerianer in der Schweiz lediglich allgemein in den Raum stellte, er widersprach sich auch in seiner letzten Einvernahme vom 14.03.2012, indem er zuerst angab, von einem Freund, der ebenfalls Mitglied der "XXXX" sei, telefonisch kontaktiert und zu einer Rückkehr nach Nigeria aufgefordert worden zu sein, wohingegen er etwas später dazu unstimmig vorbrachte, einen guten Freund und zugleich Mitglied der Gruppe selbst angerufen zu haben.
Insgesamt betrachtet hat sich der Beschwerdeführer auf Sachverhalte gestützt, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers schon bisher für unglaubwürdig erachtet wurde, hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK:
Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt, wonach hervorgeht, dass es keine Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria gebe und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.Dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt, wonach hervorgeht, dass es keine Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria gebe und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.
Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würde. Der Asylwerber hat hiezu ebenfalls kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würde. Der Asylwerber hat hiezu ebenfalls kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im gegenständlichen Folgeverfahren sind auch keine neuen Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des Antragstellers schließen lassen, welche in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichthofes, A13 302.490-1/2008/7E, vom 17.05.2011 über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht berücksichtigt worden wären. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zumindest von November 2011 (die Meldung bei seiner Freundin XXXX endete bereits im Juni 2011, siehe ZMR-Abfrage vom 04.04.2012) bis März 2012 in der Schweiz befunden, wodurch auch keine Intensivierung seines Familien- und Privatlebens in Österreich erfolgen hat können.Im gegenständlichen Folgeverfahren sind auch keine neuen Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des Antragstellers schließen lassen, welche in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichthofes, A13 302.490-1/2008/7E, vom 17.05.2011 über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht berücksichtigt worden wären. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zumindest von November 2011 (die Meldung bei seiner Freundin römisch 40 endete bereits im Juni 2011, siehe ZMR-Abfrage vom 04.04.2012) bis März 2012 in der Schweiz befunden, wodurch auch keine Intensivierung seines Familien- und Privatlebens in Österreich erfolgen hat können.
So ist wiederholt auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zwar ca. eineinhalb Jahre bis 15.06.2011 in Lebensgemeinschaft gelebt hat, jedoch gibt es keine gemeinsamen Kinder. Zudem mussten sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin des ungewissen Aufenthaltsstatus des Erstgenannten bewusst sein und auch damit rechnen, dass eine Fortsetzung eines allfälligen Familienlebens schwierig bis unmöglich sein würde.
Wenngleich dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Familienleben und seiner früheren Tätigkeit als Zeitungskolporteur zuzugestehen ist, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich angesichts der Aufenthaltsdauer von knapp sieben Jahren (unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes in der Schweiz) zwar ein gewisses Gewicht haben, so ist aber andererseits - neben den bereits dargelegten Gesichtspunkten - auch darauf hinzuweisen, dass der nunmehr 27-jährige Beschwerdeführer, den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sohin seine überwiegende Sozialisation im Herkunftsstaat und jedenfalls nicht in Österreich erfahren hat. Zudem verkennt der Asylgerichtshof nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich Deutschkenntnisse anzueignen, jedoch hat der Genannte lediglich einen Deutschkurs in der Zeit von 09.03.2009 bis 03.04.2009 besucht ohne hiezu eine Prüfung abzulegen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316). Die Dauer des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise Ende Dezember 2004 ist zwar mit etwa sieben Jahren nicht als kurz zu bezeichnen, liegt aber noch deutlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch noch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Genannten in Anbetracht des Umstandes, dass sein (erster) Asylantrag bereits im Mai 2006 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, auch bewusst sein.
Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat, so befinden sich noch nahe Verwandte des Beschwerdeführers - wie etwa seine Mutter und fünf Schwestern - in Nigeria. Sohin sind unter anderem wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat Nigeria zu erblicken.
Was die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl:
2002/18/0112, hinzuweisen, wonach selbst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, vermag schon deshalb nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Asylwerbers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
11.05.2012