TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/17 D7 406677-4/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2012
beobachten
merken

Spruch

D7 406677-4/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und den Fluchtgründen erstbefragt.

Am 14.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.

Am 04.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Vertrauensperson einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurden Herr XXXX und Herr XXXX gerichtlich beeideter Sachverständiger, mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt, welches am XXXX beim Bundesasylamt einlangte.Im fortgesetzten Verfahren wurden Herr römisch 40 und Herr römisch 40 gerichtlich beeideter Sachverständiger, mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt, welches am römisch 40 beim Bundesasylamt einlangte.

Am 31.03.2011 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, Zl. D7 406677-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, Zl. D7 406677-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.2. Mit E-Mail vom 25.01.2012 wurde dem Bundesasylamt ein Bericht der der Polizeiinspektion Marchtrenk vom selben Tag übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 17.01.2012 mit ihrem erwachsenen Sohn am Grenzübergang XXXX in Litauen von Weißrussland kommend kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Konventionspass und einen russischen Reisepass mit sich geführt und angegeben, aus Tschetschenien zu kommen.römisch eins.2. Mit E-Mail vom 25.01.2012 wurde dem Bundesasylamt ein Bericht der der Polizeiinspektion Marchtrenk vom selben Tag übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 17.01.2012 mit ihrem erwachsenen Sohn am Grenzübergang römisch 40 in Litauen von Weißrussland kommend kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Konventionspass und einen russischen Reisepass mit sich geführt und angegeben, aus Tschetschenien zu kommen.

Am 14.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin stellte in Abrede, am Grenzübergang XXXX gewesen zu sein. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem russischen Reisedokument nach Tschetschenien gereist sei, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie am Grenzübergang XXXX nichts gesagt habe und sie nicht "dort" gewesen sei. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin wegen Verfolgungsgefahr Asyl gewährt worden sei und sie sich freiwillig nach Tschetschenien begeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Tschetschenien und sei auch nicht dort gewesen.Am 14.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin stellte in Abrede, am Grenzübergang römisch 40 gewesen zu sein. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem russischen Reisedokument nach Tschetschenien gereist sei, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie am Grenzübergang römisch 40 nichts gesagt habe und sie nicht "dort" gewesen sei. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin wegen Verfolgungsgefahr Asyl gewährt worden sei und sie sich freiwillig nach Tschetschenien begeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Tschetschenien und sei auch nicht dort gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 17.01.2012 am Grenzübergang XXXX kontrolliert worden und aus Tschetschenien gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am Grenzübergang angegeben, von Tschetschenien zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anwesenheit bei der Grenze in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wahrheitswidrig bestritten. Es könne nach dem freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgegangen werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Beschwerdeführerin habe bei der Grenzkontrolle in Litauen von ihrem Aufenthalt in Tschetschenien berichtet und sich damit freiwillig in das Land begeben, in dem sie Furcht vor Verfolgung behauptet habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Rückkehr zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe, derentwegen sie Asyl bekommen habe, nicht vorliegen würden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei damit möglich und ihre Ausweisung zulässig.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 17.01.2012 am Grenzübergang römisch 40 kontrolliert worden und aus Tschetschenien gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am Grenzübergang angegeben, von Tschetschenien zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anwesenheit bei der Grenze in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wahrheitswidrig bestritten. Es könne nach dem freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgegangen werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Beschwerdeführerin habe bei der Grenzkontrolle in Litauen von ihrem Aufenthalt in Tschetschenien berichtet und sich damit freiwillig in das Land begeben, in dem sie Furcht vor Verfolgung behauptet habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Rückkehr zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe, derentwegen sie Asyl bekommen habe, nicht vorliegen würden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei damit möglich und ihre Ausweisung zulässig.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, zugestellt am 18.02.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.03.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Aberkennung des Status der Asylberechtigten stütze sich lediglich auf eine Grenzkontrolle am Grenzübergang Litauen/Weißrussland und folgere die belangte Behörde willkürlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgehalten habe, wofür es keine Beweise gebe. Der Polizeibericht über ihre Kontrolle am 17.01.2012 sei unrichtig, da sich aus dem Stempel im Konventionsreisepass ihre Einreise nach Litauen am 16.01.2012 ergebe. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem am 17.01.2012 in XXXX eine Meldebestätigung ausstellen lassen, was sich aus der beigelegten Kopie ergebe. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie sich nicht in Tschetschenien aufgehalten habe und die Aberkennung rechtswidrig sei.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, zugestellt am 18.02.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.03.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Aberkennung des Status der Asylberechtigten stütze sich lediglich auf eine Grenzkontrolle am Grenzübergang Litauen/Weißrussland und folgere die belangte Behörde willkürlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgehalten habe, wofür es keine Beweise gebe. Der Polizeibericht über ihre Kontrolle am 17.01.2012 sei unrichtig, da sich aus dem Stempel im Konventionsreisepass ihre Einreise nach Litauen am 16.01.2012 ergebe. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem am 17.01.2012 in römisch 40 eine Meldebestätigung ausstellen lassen, was sich aus der beigelegten Kopie ergebe. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie sich nicht in Tschetschenien aufgehalten habe und die Aberkennung rechtswidrig sei.

Mit E-Mail vom 23.03.2012 erstattete die Bereichsleiterin für Meldewesen, Magistrat der XXXX, Bericht über die Ausstellung einer Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin am 17.01.2012, welche der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt worden sei.Mit E-Mail vom 23.03.2012 erstattete die Bereichsleiterin für Meldewesen, Magistrat der römisch 40 , Bericht über die Ausstellung einer Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin am 17.01.2012, welche der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurömisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tschetschenien basierend auf einem Bericht der Polizeiinspektion Marchtrenk vom 25.01.2012 fest. Dem genannten Bericht ist nicht zu entnehmen, in welcher Sprache die Beschwerdeführerin am Grenzübergang XXXX einvernommen wurde und ob gegebenenfalls ein Dolmetscher anwesend war. Laut Polizeibericht sollen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn angegeben haben, "aus Tschetschenien zu kommen". Die Beschwerdeführerin stellte im Verfahren vor dem Bundesasylamt ihre laut Bericht gemachten Angaben über einen Aufenthalt im Herkunftsstaat in Abrede. Das Bundesasylamt hätte daher zu überprüfen gehabt, wie der Polizeibericht zustande gekommen ist und den Verfasser des Berichtes dazu befragen müssen.römisch zwei.3.3. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tschetschenien basierend auf einem Bericht der Polizeiinspektion Marchtrenk vom 25.01.2012 fest. Dem genannten Bericht ist nicht zu entnehmen, in welcher Sprache die Beschwerdeführerin am Grenzübergang römisch 40 einvernommen wurde und ob gegebenenfalls ein Dolmetscher anwesend war. Laut Polizeibericht sollen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn angegeben haben, "aus Tschetschenien zu kommen". Die Beschwerdeführerin stellte im Verfahren vor dem Bundesasylamt ihre laut Bericht gemachten Angaben über einen Aufenthalt im Herkunftsstaat in Abrede. Das Bundesasylamt hätte daher zu überprüfen gehabt, wie der Polizeibericht zustande gekommen ist und den Verfasser des Berichtes dazu befragen müssen.

Weiters ist augenfällig, dass die Angaben im Polizeibericht vom 25.01.2012 und der im Konventionspass angebrachte Stempel voneinander abweichen: Während der Bericht von einer "Vorfallszeit" 17.01.2012 (ohne Uhrzeitangabe) Mitteilung macht, ergibt sich aus dem Stempel die Einreise der Beschwerdeführerin am 16.01.2012. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Divergenzen aufklären müssen. Zudem ist eine weitere Unstimmigkeit dahingehend aufgetreten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, am 17.01.2012 nicht am Grenzübergang XXXX, sondern (1350 km davon entfernt) in XXXX aufhältig gewesen zu sein. Eine Erhebung des Asylgerichtshofes hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag persönlich bei der Meldebehörde in XXXX vorstellig geworden ist (s. dazu E-Mail der Bereichsleiterin für Meldewesen, Magistrat der XXXX, vom 23.03.2012).Weiters ist augenfällig, dass die Angaben im Polizeibericht vom 25.01.2012 und der im Konventionspass angebrachte Stempel voneinander abweichen: Während der Bericht von einer "Vorfallszeit" 17.01.2012 (ohne Uhrzeitangabe) Mitteilung macht, ergibt sich aus dem Stempel die Einreise der Beschwerdeführerin am 16.01.2012. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Divergenzen aufklären müssen. Zudem ist eine weitere Unstimmigkeit dahingehend aufgetreten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, am 17.01.2012 nicht am Grenzübergang römisch 40 , sondern (1350 km davon entfernt) in römisch 40 aufhältig gewesen zu sein. Eine Erhebung des Asylgerichtshofes hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag persönlich bei der Meldebehörde in römisch 40 vorstellig geworden ist (s. dazu E-Mail der Bereichsleiterin für Meldewesen, Magistrat der römisch 40 , vom 23.03.2012).

Um den Sachverhalt zu erhellen, hätte das Bundesasylamt den erwachsenen Sohn der Beschwerdeführerin, mit dem diese gereist ist und dem ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, einvernehmen müssen. Dies ist nach der Aktenlage nicht geschehen und im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. Für den Asylgerichtshof ist die Begründung im angefochtenen Bescheid über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nicht im Geringsten nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Dies wird das Bundesasylamt sanieren müssen, das Ergebnis der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.

Die belangte Behörde ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die belangte Behörde ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie einer Befragung des Verfassers des Polizeiberichtes vom 25.01.2012 bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie einer Befragung des Verfassers des Polizeiberichtes vom 25.01.2012 bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten