TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/23 S2 425859-1/2012

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 425.859-1/2012/6E

S2 425.860-1/2012/7E

S2 425.861-1/2012/6E

S2 425.862-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 ,

3.) der mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, 3.) - 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, StA: alle Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zlen. 12 03.402-EAST-West (ad. 1.), 12 03.403-EAST-West (ad. 2.), 12 03.404-EAST-West (ad. 3.), 12 03.405-EAST-West (ad 4.), zu Recht erkannt:3.) der mj. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , 3.) - 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , StA: alle Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zlen. 12 03.402-EAST-West (ad. 1.), 12 03.403-EAST-West (ad. 2.), 12 03.404-EAST-West (ad. 3.), 12 03.405-EAST-West (ad 4.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 21.03.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF und beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- 4.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 21.03.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehemann der 2.-BF und beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- 4.-BF.

Hinsichtlich des 1.- und der 2.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen (19.03.2012, Lublin, AS 21 im Akt des 1.-BF und AS 21 im Akt der 2.-BF) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2012 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide. Zu seiner Reiseroute gab der 1.-BF an, dass er von Tschetschenien mit dem Zug über Moskau und Weißrussland nach Polen und von dort mit einem Auto nach Österreich gefahren sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. An der Grenze seien sie von der polnischen Behörde aufgehalten worden. Ihm sei nur gesagt worden, wohin sie gehen sollten. Sie hätten sich ein paar Stunden dort aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der 1.-BF an, dass er Tschetschenien verlassen habe, weil seine Frau an Krebs erkrankt sei. Zu Hause habe er alles versucht, um sie zu heilen. Er sei in der Hoffnung nach Österreich gekommen, dass sie hier geheilt werde. Auch seine Kinder hätten dort keine Zukunft. Weiters gab der 1.-BF an, dass es keinen Unterschied zwischen Russland und Polen gebe. Dort erwarte ihn nichts Gutes. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der 1.-BF, dass seine Frau sterben werde, weil es dort keine richtige medizinische Behandlung gebe. Er habe Angst vor den tschetschenischen Behörden und Rebellen, weil er mit diesen Probleme gehabt habe. Er habe Wunden am Körper und seine Frau habe medizinische Gutachten mit (AS 35ff im Akt des 1.-BF).

Die 2.-BF führte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 22.03.2012 zusammengefasst aus, dass sie an Krebs, Lungenschmerzen und Bauchschmerzen leide, aber keine Medikamente nehmen dürfe. Sie sei mit dem Zug über Moskau nach Polen gefahren. In Polen seien sie angehalten worden. Sie habe Tschetschenien aufgrund ihrer Krankheit und ihrer Kinder verlassen. Zu Polen könne sie nichts angeben. Weiters bitte sie um medizinische Hilfe, weil sie sehr krank sei. Sie hätten ihr Haus verkauft, weil sie in ihrer Heimat keine medizinische Hilfe oder nur unzureichende Behandlung bekommen habe. Es habe keine Möglichkeit für eine Behandlung gegeben. Sie sei schwerkrank und habe Probleme mit der Behörde. Die Arztbriefe habe sie hier bei der Polizei abgegeben. Außerdem hätten sie in der Heimat Probleme mit der Behörde (AS 35ff im Akt der 2.-BF).

Das Bundesasylamt richtete am 23.03.2012 in Ansehung der BF ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 51ff im Akt des 1.-BF, AS 51ff im Akt der 2.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 23.03.2012 in Ansehung der BF ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 51ff im Akt des 1.-BF, AS 51ff im Akt der 2.-BF).

Am 23.03.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 23.03.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 61ff im Akt des 1.-BF, AS 61ff im Akt der 2.-BF, AS 37ff im Akt der 3.-BF, AS 43ff im Akt des 4.-BF).Am 23.03.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 23.03.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 61ff im Akt des 1.-BF, AS 61ff im Akt der 2.-BF, AS 37ff im Akt der 3.-BF, AS 43ff im Akt des 4.-BF).

Mit Schreiben vom 27.03.2012, eingelangt am selben, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 83 im Akt des 1.-BF, AS 79 im Akt der 2.-BF, AS 55 im Akt der 3.-BF, AS 59 im Akt des 4.-BF).Mit Schreiben vom 27.03.2012, eingelangt am selben, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 83 im Akt des 1.-BF, AS 79 im Akt der 2.-BF, AS 55 im Akt der 3.-BF, AS 59 im Akt des 4.-BF).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 (AS 99ff im Akt des 1.-BF) machte der 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe sein Haus und sein Auto verkauft, um die Behandlung seiner Frau zu bezahlen. Mit dem restlichen Geld sei er hierher gekommen. Gelegentlich habe er auf Baustellen gearbeitet. Innerhalb der EU habe er keine Verwandten. In Polen seien sie nur am Bahnhof gewesen und hätten dort nicht übernachtet. Er sei nicht im Flüchtlingslager gewesen. Sie seien nur drei oder vier Stunden dort gewesen. Bekannte habe er keine in Polen. Für ihn sei Russland und Polen dasselbe. In Polen sei er nie in medizinischer Behandlung gewesen. Er sei gesund. Seine Frau sei krank, sie leide an Krebs. In Polen sei der 1.-BF niemals verfolgt worden und habe auch keine Anzeige bei der Polizei gemacht. Bei der Reise habe sich seine Frau schlecht gefühlt. Sie leide an Krebs im III. Stadium. Nach Polen könne der 1.-BF nicht zurückgehen. Wenn er von dort nach Russland überstellt werde, würde dies sehr gefährlich für ihn sein. In seiner Heimat habe er Probleme mit den Widerstandskämpfern und den Behörden gegeben.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 (AS 99ff im Akt des 1.-BF) machte der 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe sein Haus und sein Auto verkauft, um die Behandlung seiner Frau zu bezahlen. Mit dem restlichen Geld sei er hierher gekommen. Gelegentlich habe er auf Baustellen gearbeitet. Innerhalb der EU habe er keine Verwandten. In Polen seien sie nur am Bahnhof gewesen und hätten dort nicht übernachtet. Er sei nicht im Flüchtlingslager gewesen. Sie seien nur drei oder vier Stunden dort gewesen. Bekannte habe er keine in Polen. Für ihn sei Russland und Polen dasselbe. In Polen sei er nie in medizinischer Behandlung gewesen. Er sei gesund. Seine Frau sei krank, sie leide an Krebs. In Polen sei der 1.-BF niemals verfolgt worden und habe auch keine Anzeige bei der Polizei gemacht. Bei der Reise habe sich seine Frau schlecht gefühlt. Sie leide an Krebs im römisch drei. Stadium. Nach Polen könne der 1.-BF nicht zurückgehen. Wenn er von dort nach Russland überstellt werde, würde dies sehr gefährlich für ihn sein. In seiner Heimat habe er Probleme mit den Widerstandskämpfern und den Behörden gegeben.

Auch die 2.-BF wurde am 29.03.2012 nach erfolgter Rechtsberatung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Ihre Kinder seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. Die 2.-BF nehme auch keine Medikamente, leide aber an Krebs. Die mitgebrachten russischen medizinischen Unterlagen seien Dr. M. vorgelegt worden. Seit 2011 leide die 2.-BF an Krebs. Damals habe auch die Behandlung begonnen. Sie sei bereits in XXXX behandelt worden. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie nicht weiter behandelt werden könne. Dann sei sie nach XXXX überwiesen worden. In XXXX habe die Behandlung circa eine Woche gedauert. In Österreich sei sie nur hier beim Arzt gewesen und es sei eine Röntgenaufnahme gemacht worden. Für Montag habe sie eine Überweisung ins Krankenhaus. Ihre Angaben in der Erstbefragung seien richtig. Innerhalb der EU habe sie keine Verwandten. Zu Polen gab die 2.-BF im Wesentlichen dasselbe an wie der 1.-BF. Außerdem führte sie an, dass sie in Polen niemals in medizinischer Behandlung gewesen sei. Sie hätten nicht vor gehabt, in Polen zu bleiben, sie seien gleich nach Österreich gekommen. In ihrer Heimat habe sie Probleme mit den Behörden und den Widerstandskämpfern und ihr Mann sei geschlagen worden. Während der Reise hätten sie Geld- und Gesundheitsprobleme gehabt. Die 2.-BF habe Schmerzen im Brustbereich gehabt und sich ständig übergeben müssen. Sie habe auch gynäkologische Probleme und leide an allgemeiner Schwäche. Deswegen habe die Reise nicht unterbrochen werden müssen, aber sie habe sich schlecht gefühlt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sowohl Bauchkrebs als auch Lebermetastasen in Polen behandelbar seien und Asylwerber medizinische Behandlung zustehe, woraufhin die 2.-BF angab, dass sie nicht in Polen, sondern hier behandelt werden wolle. Es sei ihr empfohlen worden nach Österreich zu kommen, um behandelt zu werden. Sie habe niemals auf legalem Weg versucht, ihre Krankheit im Ausland behandeln zu lassen. Sie wolle hier behandelt werden. Wenn sie nach Polen geschickt werden würden, bestünde die Gefahr, dass sie nach Russland müssten. In Russland sei die Behandlung nicht wie hier. Polen sei gleich wie Russland. Sie hätten von Anfang an hierher wollen. Die Rechtsberaterin ersuchte um Abklärung, ob die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Russland mit denen in Österreich ident seien (AS 95ff im Akt der 2.-BF).Auch die 2.-BF wurde am 29.03.2012 nach erfolgter Rechtsberatung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Ihre Kinder seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. Die 2.-BF nehme auch keine Medikamente, leide aber an Krebs. Die mitgebrachten russischen medizinischen Unterlagen seien Dr. M. vorgelegt worden. Seit 2011 leide die 2.-BF an Krebs. Damals habe auch die Behandlung begonnen. Sie sei bereits in römisch 40 behandelt worden. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie nicht weiter behandelt werden könne. Dann sei sie nach römisch 40 überwiesen worden. In römisch 40 habe die Behandlung circa eine Woche gedauert. In Österreich sei sie nur hier beim Arzt gewesen und es sei eine Röntgenaufnahme gemacht worden. Für Montag habe sie eine Überweisung ins Krankenhaus. Ihre Angaben in der Erstbefragung seien richtig. Innerhalb der EU habe sie keine Verwandten. Zu Polen gab die 2.-BF im Wesentlichen dasselbe an wie der 1.-BF. Außerdem führte sie an, dass sie in Polen niemals in medizinischer Behandlung gewesen sei. Sie hätten nicht vor gehabt, in Polen zu bleiben, sie seien gleich nach Österreich gekommen. In ihrer Heimat habe sie Probleme mit den Behörden und den Widerstandskämpfern und ihr Mann sei geschlagen worden. Während der Reise hätten sie Geld- und Gesundheitsprobleme gehabt. Die 2.-BF habe Schmerzen im Brustbereich gehabt und sich ständig übergeben müssen. Sie habe auch gynäkologische Probleme und leide an allgemeiner Schwäche. Deswegen habe die Reise nicht unterbrochen werden müssen, aber sie habe sich schlecht gefühlt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sowohl Bauchkrebs als auch Lebermetastasen in Polen behandelbar seien und Asylwerber medizinische Behandlung zustehe, woraufhin die 2.-BF angab, dass sie nicht in Polen, sondern hier behandelt werden wolle. Es sei ihr empfohlen worden nach Österreich zu kommen, um behandelt zu werden. Sie habe niemals auf legalem Weg versucht, ihre Krankheit im Ausland behandeln zu lassen. Sie wolle hier behandelt werden. Wenn sie nach Polen geschickt werden würden, bestünde die Gefahr, dass sie nach Russland müssten. In Russland sei die Behandlung nicht wie hier. Polen sei gleich wie Russland. Sie hätten von Anfang an hierher wollen. Die Rechtsberaterin ersuchte um Abklärung, ob die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Russland mit denen in Österreich ident seien (AS 95ff im Akt der 2.-BF).

Laut Aktenvermerk vom 29.03.2012 wurde durch Dr. M. bekanntgegeben, dass eine Überweisung in ein Krankenhaus, Onkologiestation, für 02.04.2012 veranlasst werde. Die medizinischen Unterlagen aus Russland seien übersetzt worden. Bezüglich der Frage wegen einer Überstellung nach Polen aufgrund der bis jetzt vorgelegten russischen Unterlagen und der medizinischen Begutachtung wurde angegeben, dass die Chemotherapie in Polen fortgesetzt werden solle (AS 185 im Akt der 2.-BF).

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Zum gesundheitlichen Zustand der 2.-BF wurde ausgeführt, da sie nicht sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden sei, sondern lediglich eine Überweisung erhalten habe, habe kein lebensbedrohliches Krebsstadium festgestellt werden können. In Polen würde die 2.-BF vollen Zugang zu medizinischer Behandlung bekommen. Die gesundheitlichen Probleme würden kein Abschiebehindernis darstellen. Auch würden der Überstellung nach Polen keine familiären Gründe entgegenstehen. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen (AS 115ff im Akt des 1.-BF, AS 187ff im Akt der 2.-BF, AS 61ff im Akt der 3.-BF, AS 65ff im Akt des 4.-BF).

3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 10.04.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand sowie die Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der 2.-BF in Polen enthalte. Auch auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sei nicht näher eingegangen worden. Im Bescheid gebe es keine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung der BF nach Polen im Hinblick auf Art. 3 EMRK. Es seien unterschiedliche jedoch für den Sachverhalt nicht maßgebliche Erkrankungen im Bescheid angeführt worden. Auf die konkrete Erkrankung der 2.-BF sei allerdings nicht ausreichend eingegangen worden. Die 2.-BF befinde sich seit 02.04.2012 im Landeskrankenhaus XXXX in stationärer Behandlung. Bei einer Überstellung nach Polen würde eine Verletzung gemäß Art. 3 EMRK vorliegen, weil die 2.-BF durch die Abschiebung einem realen lebensbedrohlichen Risiko ausgesetzt werden würde. Weiters wurde noch über die medizinischen Versorgung in Polen berichtet und ein Arztbericht von Dr. M. einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.03.2012 vorgelegt. Aus diesem geht als Diagnose hervor: ChorionCa St III, G 2, T1M1a - Lungenmetastasen, Zn mehreren Chemotherapiezyklen. In XXXX sei bei der 2.-BF Metritis, Oophoritis, Lymphknotenvergrößerungen und Myom diagnostiziert worden. Es seien mehrere Chemotherapiezyklen verabreicht worden. Eine medikamentöse Therapie werde abgelehnt, weil die 2.-BF dies zuerst mit einem Onkologen besprechen wolle. Es werde für den 02.04.2012 ein Aufnahmetermin in der Onkologischen Ambulanz des LKH3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 10.04.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand sowie die Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der 2.-BF in Polen enthalte. Auch auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sei nicht näher eingegangen worden. Im Bescheid gebe es keine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung der BF nach Polen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK. Es seien unterschiedliche jedoch für den Sachverhalt nicht maßgebliche Erkrankungen im Bescheid angeführt worden. Auf die konkrete Erkrankung der 2.-BF sei allerdings nicht ausreichend eingegangen worden. Die 2.-BF befinde sich seit 02.04.2012 im Landeskrankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung. Bei einer Überstellung nach Polen würde eine Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK vorliegen, weil die 2.-BF durch die Abschiebung einem realen lebensbedrohlichen Risiko ausgesetzt werden würde. Weiters wurde noch über die medizinischen Versorgung in Polen berichtet und ein Arztbericht von Dr. M. einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.03.2012 vorgelegt. Aus diesem geht als Diagnose hervor: ChorionCa St römisch drei, G 2, T1M1a - Lungenmetastasen, Zn mehreren Chemotherapiezyklen. In römisch 40 sei bei der 2.-BF Metritis, Oophoritis, Lymphknotenvergrößerungen und Myom diagnostiziert worden. Es seien mehrere Chemotherapiezyklen verabreicht worden. Eine medikamentöse Therapie werde abgelehnt, weil die 2.-BF dies zuerst mit einem Onkologen besprechen wolle. Es werde für den 02.04.2012 ein Aufnahmetermin in der Onkologischen Ambulanz des LKH

XXXX vereinbart (AS 183ff im Akt des 1.-BF, AS 253ff im Akt der 2.-BF, AS 125ff im Akt der 3.-BF, AS 129ff im Akt des 4.-BF).römisch 40 vereinbart (AS 183ff im Akt des 1.-BF, AS 253ff im Akt der 2.-BF, AS 125ff im Akt der 3.-BF, AS 129ff im Akt des 4.-BF).

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2012, Zln. S2 425.859-1/2012/3Z, S2 425.860-1/2012/3Z, S2 425.861-1/2012/3Z, S2 425.862-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2012, Zln. S2 425.859-1/2012/3Z, S2 425.860-1/2012/3Z, S2 425.861-1/2012/3Z, S2 425.862-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).

Am 18.04.2012 wurde ein Artbrief des LKH XXXX, Abteilung für Innere Medizin, Onkologie (OZ 6 im Akt der 2.-BF) vom 06.04.2012 eingebracht. Aus diesem geht hervor, dass die 2.-BF von 02.04.2012 bis 06.04.2012 dort stationär aufhältig war und in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen wurde. Die Diagnose bei der Entlassung ist ein primär metastasiertes, mäßig differenziertes Chorionkarzinom, Stadium III, Z.n. anamnestischer zytostatischer Therapie mit Cisplatin, Methotrexat, Bleomycin und Etoposid in XXXX 2011. Restaging 04/2012: bildgebend Tumorbildung im Uterus mit 6cm Göße (DD: Myom), hypermetabole Mehrspeicherung im kleinen Becken rechtsseitig/Uterus, Eisenmangelanämie. Als Maßnahmen werden die Vorstellung an der Gynäkologischen Ambulanz am 18.04.2012 sowie regelmäßige gynäkologische bzw. onkologische Kontrollen vorgeschlagen. Als medikamentöse Therapie wird Ferrogradument für vorerst vier Wochen empfohlen.Am 18.04.2012 wurde ein Artbrief des LKH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, Onkologie (OZ 6 im Akt der 2.-BF) vom 06.04.2012 eingebracht. Aus diesem geht hervor, dass die 2.-BF von 02.04.2012 bis 06.04.2012 dort stationär aufhältig war und in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen wurde. Die Diagnose bei der Entlassung ist ein primär metastasiertes, mäßig differenziertes Chorionkarzinom, Stadium römisch drei, Z.n. anamnestischer zytostatischer Therapie mit Cisplatin, Methotrexat, Bleomycin und Etoposid in römisch 40 2011. Restaging 04/2012: bildgebend Tumorbildung im Uterus mit 6cm Göße (DD: Myom), hypermetabole Mehrspeicherung im kleinen Becken rechtsseitig/Uterus, Eisenmangelanämie. Als Maßnahmen werden die Vorstellung an der Gynäkologischen Ambulanz am 18.04.2012 sowie regelmäßige gynäkologische bzw. onkologische Kontrollen vorgeschlagen. Als medikamentöse Therapie wird Ferrogradument für vorerst vier Wochen empfohlen.

Außerdem wurde gleichzeitig auch ein Schreiben eingebracht mit welchem die stationäre Aufnahme der 2.-BF für 02.05.2012 auf der Gynäkologischen Abteilung im LKH XXXX mitgeteilt wurde.Außerdem wurde gleichzeitig auch ein Schreiben eingebracht mit welchem die stationäre Aufnahme der 2.-BF für 02.05.2012 auf der Gynäkologischen Abteilung im LKH römisch 40 mitgeteilt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die 1. bis 4.-BF reisten von der Russischen Föderation kommend über verschiedene Staaten in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 19.03.2012 einen Asylantrag stellten. Sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 21.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.

Bei der 2.-BF wurden ein primär metastasiertes, mäßig differenziertes Chorionkarzinom, Stadium III, Z.n. anamnestischer zytostatischer Therapie in XXXX 2011, bildgebend Tumorbildung im Uterus mit 6cm Göße (DD: Myom), hypermetabole Mehrspeicherung im kleinen Becken rechtsseitig/Uterus sowie Eisenmangelanämie diagnostiziert. Sie war von 02.04.2012 bis 06.04.2012 im LKH XXXX stationär aufhältig. Weitere gynäkologische bzw. onkologische Kontrollen sind vorgesehen. Insbesondere ist nicht geklärt, wie der Gesundheitszustand bzw. der Behandlungsbedarf der 1.-BF konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Polen fortgeführt werden können. Es geht aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung der 1.-BF hat und wann demnach frühestens eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen möglich sein wird.Bei der 2.-BF wurden ein primär metastasiertes, mäßig differenziertes Chorionkarzinom, Stadium römisch drei, Z.n. anamnestischer zytostatischer Therapie in römisch 40 2011, bildgebend Tumorbildung im Uterus mit 6cm Göße (DD: Myom), hypermetabole Mehrspeicherung im kleinen Becken rechtsseitig/Uterus sowie Eisenmangelanämie diagnostiziert. Sie war von 02.04.2012 bis 06.04.2012 im LKH römisch 40 stationär aufhältig. Weitere gynäkologische bzw. onkologische Kontrollen sind vorgesehen. Insbesondere ist nicht geklärt, wie der Gesundheitszustand bzw. der Behandlungsbedarf der 1.-BF konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Polen fortgeführt werden können. Es geht aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung der 1.-BF hat und wann demnach frühestens eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen möglich sein wird.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 2.-BF ergeben sich insbesondere aus dem Arztbrief des LKH XXXX vom 06.04.2012, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF. Einem beigefügten Schreiben ist zu entnehmen, dass die 2.-BF am 02.05.2012 stationär auf der Gynäkologischen Abteilung im LHK XXXX aufgenommen wird. Weiters sind laut Arztbrief auch gynäkologische bzw. onkologische Kontrollen vorgesehen.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 2.-BF ergeben sich insbesondere aus dem Arztbrief des LKH römisch 40 vom 06.04.2012, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF. Einem beigefügten Schreiben ist zu entnehmen, dass die 2.-BF am 02.05.2012 stationär auf der Gynäkologischen Abteilung im LHK römisch 40 aufgenommen wird. Weiters sind laut Arztbrief auch gynäkologische bzw. onkologische Kontrollen vorgesehen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall war im Zusammenhang mit der aktenkundigen - offenbar schweren - Erkrankung der 2.-BF vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der 2.-BF nach Polen aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war im Zusammenhang mit der aktenkundigen - offenbar schweren - Erkrankung der 2.-BF vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der 2.-BF nach Polen aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Bezüglich des konkreten gesundheitlichen Zustands der 2.-BF sowie eines allfälligen Behandlungserfordernisses mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Obwohl dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung bekannt war, dass die 2.-BF an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leidet, wurde der Gesundheitszustand der 2.-BF nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandesetzung. Der Überstellungsfähigkeit der 2.-BF liegt auch keine medizinische Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in Polen nicht ausreichend ermittelt. Außerdem sind noch Untersuchungen der 2.-BF ausständig, die in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen.

Im Fall der 2.-BF sind demnach ihr aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Polen sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall der 2.-BF sind demnach ihr aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Polen sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf der 2.-BF nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der 2.-BF vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Polen nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand der 2.-BF, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung der 2.-BF auseinanderzusetzen hat). Der 2.-BF ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Der 1.-BF ist als Ehemann und die 3.-4.BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 2-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Der 1.-BF ist als Ehemann und die 3.-4.BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 2-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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