TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/26 S2 426007-1/2012

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 426.007-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 01.024-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 01.024-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für Griechenland (XXXX, Asylantragstellung) und Ungarn (XXXX, erkennungsdienstliche Behandlung, AS 7) auf.Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für Griechenland (römisch 40 , Asylantragstellung) und Ungarn (römisch 40 , erkennungsdienstliche Behandlung, AS 7) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie sechs Schwestern leben und ein Bruder lebe in Spanien. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er im August 2007 von seiner Heimat in den Iran und dann weiter in die Türkei gefahren sei. Mit einem Boot sei er nach Griechenland gebracht worden. Im Dezember 2007 sei er in Athen angekommen und habe einen Asylantrag eingereicht. Er habe auch eine Karte bekommen, jedoch habe er diese und die Schriftstücke des Asylantrages in Griechenland zurückgelassen. Bis zu seiner Weiterreise habe er ständig in Athen gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im September 2011 habe er genug Geld gespart, um weiterzureisen. Er sei schlepperunterstützt mit einem Zug nach Saloniki und dann mit einem Bus weiter zur mazedonischen Grenze gefahren. Die Grenze nach Mazedonien hätten sie zu Fuß überquert und dann sei er in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Dort sei er acht bis zehn Tage gewesen und danach mit einem Lkw einen Tag lang in eine ihm unbekannte Richtung gefahren. Daraufhin sei er zwei Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Danach sei der Beschwerdeführer mit einem anderen Lkw abgeholt worden und bei einer Grenzkontrolle entdeckt und festgenommen worden. Er sei sechs Tage inhaftiert gewesen. Dort sei ihm sein Fingerabdruck abgenommen worden. Die Festnahme sei circa vor zwei Monaten gewesen. Nach der Haft sei der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben worden, wo er circa 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Anschließend sei er nach Mazedonien zurückgeschickt worden. In Mazedonien sei er sofort frei gelassen worden und habe circa 15 Tage in einem Schlepperquartier verbracht. Danach sei er mit einem Lkw circa drei Tage unterwegs gewesen und in XXXX ausgestiegen. In welchem Land ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über welche Länder der Beschwerdeführer gereist sei, könne er nicht sagen, weil er ständig auf der Ladefläche eines Lkws gewesen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, lebe in Spanien. Nach Griechenland wolle der Beschwerdeführer nicht zurück, weil die Lage sehr schlecht sei (AS 23ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie sechs Schwestern leben und ein Bruder lebe in Spanien. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er im August 2007 von seiner Heimat in den Iran und dann weiter in die Türkei gefahren sei. Mit einem Boot sei er nach Griechenland gebracht worden. Im Dezember 2007 sei er in Athen angekommen und habe einen Asylantrag eingereicht. Er habe auch eine Karte bekommen, jedoch habe er diese und die Schriftstücke des Asylantrages in Griechenland zurückgelassen. Bis zu seiner Weiterreise habe er ständig in Athen gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im September 2011 habe er genug Geld gespart, um weiterzureisen. Er sei schlepperunterstützt mit einem Zug nach Saloniki und dann mit einem Bus weiter zur mazedonischen Grenze gefahren. Die Grenze nach Mazedonien hätten sie zu Fuß überquert und dann sei er in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Dort sei er acht bis zehn Tage gewesen und danach mit einem Lkw einen Tag lang in eine ihm unbekannte Richtung gefahren. Daraufhin sei er zwei Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Danach sei der Beschwerdeführer mit einem anderen Lkw abgeholt worden und bei einer Grenzkontrolle entdeckt und festgenommen worden. Er sei sechs Tage inhaftiert gewesen. Dort sei ihm sein Fingerabdruck abgenommen worden. Die Festnahme sei circa vor zwei Monaten gewesen. Nach der Haft sei der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben worden, wo er circa 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Anschließend sei er nach Mazedonien zurückgeschickt worden. In Mazedonien sei er sofort frei gelassen worden und habe circa 15 Tage in einem Schlepperquartier verbracht. Danach sei er mit einem Lkw circa drei Tage unterwegs gewesen und in römisch 40 ausgestiegen. In welchem Land ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über welche Länder der Beschwerdeführer gereist sei, könne er nicht sagen, weil er ständig auf der Ladefläche eines Lkws gewesen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebe in Spanien. Nach Griechenland wolle der Beschwerdeführer nicht zurück, weil die Lage sehr schlecht sei (AS 23ff).

Das Bundesasylamt richtete am 24.01.2012 ein auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Informationsersuchen an Ungarn (AS 43ff).Das Bundesasylamt richtete am 24.01.2012 ein auf Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Informationsersuchen an Ungarn (AS 43ff).

Am 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden und die 20-Tages-Frist für das Verfahren nicht mehr gelte (AS 51f).Am 27.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Absatz 2, Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden und die 20-Tages-Frist für das Verfahren nicht mehr gelte (AS 51f).

Mit beim Bundesasylamt am 06.02.2012 eingelangtem Schreiben hat Ungarn der Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO geantwortet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer illegal in Ungarn eingereist und am 18.10.2011 nach Serbien abgeschoben worden sei. Am 31.12.2011 sei der Beschwerdeführer erneut in Ungarn eingereist und habe angegeben, dass er minderjährig sei. Daraufhin sei er in einem Kinderbetreuungszentrum untergebracht worden, von wo er am 04.01.2012 verschwunden sei (AS 61).Mit beim Bundesasylamt am 06.02.2012 eingelangtem Schreiben hat Ungarn der Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO geantwortet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer illegal in Ungarn eingereist und am 18.10.2011 nach Serbien abgeschoben worden sei. Am 31.12.2011 sei der Beschwerdeführer erneut in Ungarn eingereist und habe angegeben, dass er minderjährig sei. Daraufhin sei er in einem Kinderbetreuungszentrum untergebracht worden, von wo er am 04.01.2012 verschwunden sei (AS 61).

Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 07.02.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 63ff).Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 07.02.2012 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 63ff).

Am 09.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.02.2012 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 151ff).Am 09.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.02.2012 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 151ff).

Mit Schreiben vom 13.02.2012, eingelangt am 14.02.2012, teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn als Minderjähriger in Erscheinung getreten sei und sich Ungarn ohne Altersfeststellung nicht für zuständig erklären könne (AS 175).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.03.2012 (AS 201ff) machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei gesund und in der Lage der Einvernahme zu folgen. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In seiner Heimat habe er Schulbestätigungen, welche er sich schicken lassen könne. In Ungarn habe er dieselben Angaben gemacht wie hier. Auch zu seinem Alter. Er sei am XXXX geboren, habe er in Ungarn gesagt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, die ungarischen Behörden hätten mitgeteilt, dass er dort angegeben habe, minderjährig zu sein. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass man ja sehe, dass er volljährig sei. Er sei nur einmal in Ungarn eingereist und jedenfalls volljährig.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.03.2012 (AS 201ff) machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei gesund und in der Lage der Einvernahme zu folgen. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. In seiner Heimat habe er Schulbestätigungen, welche er sich schicken lassen könne. In Ungarn habe er dieselben Angaben gemacht wie hier. Auch zu seinem Alter. Er sei am römisch 40 geboren, habe er in Ungarn gesagt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, die ungarischen Behörden hätten mitgeteilt, dass er dort angegeben habe, minderjährig zu sein. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass man ja sehe, dass er volljährig sei. Er sei nur einmal in Ungarn eingereist und jedenfalls volljährig.

Das Bundesasylamt richtete am 06.03.2012 ein Schreiben an die ungarischen Behörden, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren und somit volljährig sei (AS 207ff).Das Bundesasylamt richtete am 06.03.2012 ein Schreiben an die ungarischen Behörden, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren und somit volljährig sei (AS 207ff).

Mit Schreiben vom 06.03.2012, eingelangt am 07.03.2012, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 227).Mit Schreiben vom 06.03.2012, eingelangt am 07.03.2012, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 227).

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe auch mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestünden keine Bindungen zu Österreich. Nach Ungarn wolle der Beschwerdeführer nicht, weil die Versorgung sehr schlecht sei (AS 243ff).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die ausgesprochene Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die ausgesprochene Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum ungarischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition einnähme. Zudem sei eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (AS 269ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 16.04.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Lage in Ungarn schlecht sei. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn menschenunwürdig behandelt worden. Die Behörde setze sich nicht mit den individuellen Angaben des Beschwerdeführers zu den Begebenheiten in Ungarn auseinander (AS 341ff).

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.04.2012, Zl. S2 426.007-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.04.2012, Zl. S2 426.007-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

5. Am 25.04.2012 langte ein Aktenvermerk des BAA vom 27.03.2012 (!) ein, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Gehirnblutung in Behandlung befinde (OZ 3).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer reiste von Pakistan kommend über verschiedene Staaten in Griechenland in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 14.02.2008 einen Asylantrag stellte. Er wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste im September 2011 von Griechenland kommend illegal über verschiedene Staaten nach Ungarn weiter, wo er am 17.01.2012 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Sodann reiste er in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellte am 23.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nach der Asylantragstellung in Griechenland kann nicht festgestellt werden.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Griechenland und Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm den EURODAC-Treffern, dafür, dass der Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, ergibt sich aus dem - auch vom Bundesasylamt angenommen - Reiseweg iZm der - insofern vom BAA zugrunde gelegten - Auskunft der ungarischen Behörden, wonach der Beschwerdeführer am 18.10.2011 bereits in Ungarn befindlich nach Serbien abgeschoben worden und bereits am 31.12.2011 erneut wieder in Ungarn eingereist sei, sodass ein drei Monate übersteigender Aufenthalt außerhalb des Bereiches der Mitgliedstaaten zeitlich nicht möglich ist.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 14.02.2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Bei dieser Sachlage wäre davon auszugehen gewesen, dass Griechenland zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO geworden wäre. Dies blieb vom Bundesasylamt aber unberücksichtigt.Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 14.02.2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Bei dieser Sachlage wäre davon auszugehen gewesen, dass Griechenland zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin II-VO geworden wäre. Dies blieb vom Bundesasylamt aber unberücksichtigt.

Es wurde auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang II, Verzeichnisse A Pkt. II.3. und B Pkt. II.3.). Da keine ausreichenden Beweise oder Indizien für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate hervorkommen sind, wäre daher gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ein Wiederaufnahmeverfahren mit Griechenland durchzuführen gewesen.Es wurde auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang römisch zwei, Verzeichnisse A Pkt. römisch zwei.3. und B Pkt. römisch zwei.3.). Da keine ausreichenden Beweise oder Indizien für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate hervorkommen sind, wäre daher gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ein Wiederaufnahmeverfahren mit Griechenland durchzuführen gewesen.

Die Zuständigkeit Griechenlands wird nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind (vgl EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel III VO 343/2003 - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte (vgl. zu alldem: AsylGH 03.02.2012, S1 424.088-1/2012/2E).Die Zuständigkeit Griechenlands wird nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind vergleiche EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Verordnung Nr. 343 aus 2003, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel römisch drei VO 343 aus 2003, - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte vergleiche zu alldem: AsylGH 03.02.2012, S1 424.088-1/2012/2E).

Somit wird das Bundesasylamt das Asylverfahren in Österreich schon aus diesem Grund meritorisch durchzuführen haben.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich nähere Ermittlungen bzw. Erörterungen zur Frage des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der nach einer nachgereichten Mitteilung des BAA (OZ 3; siehe oben Punkt I.5.) - jedenfalls vorübergehend - schwer beeinträchtigt war oder dies aktuell noch ist. Ebenso wenig brauchte auf das sonstige Beschwerdevorbringen zur angeblich schlechten Lage in Ungarn eingegangen zu werden.Bei diesem Ergebnis erübrigen sich nähere Ermittlungen bzw. Erörterungen zur Frage des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der nach einer nachgereichten Mitteilung des BAA (OZ 3; siehe oben Punkt römisch eins.5.) - jedenfalls vorübergehend - schwer beeinträchtigt war oder dies aktuell noch ist. Ebenso wenig brauchte auf das sonstige Beschwerdevorbringen zur angeblich schlechten Lage in Ungarn eingegangen zu werden.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Bescheidbehebung, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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