Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D1 425368-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides werden diese behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides werden diese behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
Im Zuge der am 20.01.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er auf einer Baustelle Polier für sanitäre Installationen gewesen sei und vor zwei Jahren für einen Tschetschenen aus seinem Bautrupp namens XXXX ein Quartier besorgt habe. Dieser habe "schwarz" auf der Baustelle gearbeitet. Mit der Zeit seien immer mehr Freunde des XXXX hinzugekommen und hätten ebenfalls mitgearbeitet. Fortwährend sei er mit der Quartiersuche für Tschetschenen beschäftigt gewesen und habe diese Wohnungen immer auf seinen Namen angemeldet. Eines Tages sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden und habe ihm vorgeworfen, dass er illegal Tschetschenen beherbergen würde. Offensichtlich habe die Polizei diese Personen gesucht. Am 11. oder 12.01.2012 habe ihn die Polizei auf dem Nachhauseweg angehalten und zur Dienststelle mitgenommen. Dort sei er über die Tschetschenen ausgefragt und weil er keine Antworten geben konnte, schwer misshandelt worden. Mit der Zeit hätten die Polizisten aber Angst bekommen, dass sie ihn totschlagen könnten und hätten ihn deshalb freigelassen. Die Polizisten hätten ihr Handeln damit gerechtfertigt, dass er Kriminelle beschäftigt sowie beherbergt habe und dass dies verboten sei. Er könne daher mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Weil er unter keinen Umständen inhaftiert werden wollte, habe er fluchtartig seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, dass er inhaftiert werde (AS 13-27).Im Zuge der am 20.01.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er auf einer Baustelle Polier für sanitäre Installationen gewesen sei und vor zwei Jahren für einen Tschetschenen aus seinem Bautrupp namens römisch 40 ein Quartier besorgt habe. Dieser habe "schwarz" auf der Baustelle gearbeitet. Mit der Zeit seien immer mehr Freunde des römisch 40 hinzugekommen und hätten ebenfalls mitgearbeitet. Fortwährend sei er mit der Quartiersuche für Tschetschenen beschäftigt gewesen und habe diese Wohnungen immer auf seinen Namen angemeldet. Eines Tages sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden und habe ihm vorgeworfen, dass er illegal Tschetschenen beherbergen würde. Offensichtlich habe die Polizei diese Personen gesucht. Am 11. oder 12.01.2012 habe ihn die Polizei auf dem Nachhauseweg angehalten und zur Dienststelle mitgenommen. Dort sei er über die Tschetschenen ausgefragt und weil er keine Antworten geben konnte, schwer misshandelt worden. Mit der Zeit hätten die Polizisten aber Angst bekommen, dass sie ihn totschlagen könnten und hätten ihn deshalb freigelassen. Die Polizisten hätten ihr Handeln damit gerechtfertigt, dass er Kriminelle beschäftigt sowie beherbergt habe und dass dies verboten sei. Er könne daher mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Weil er unter keinen Umständen inhaftiert werden wollte, habe er fluchtartig seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, dass er inhaftiert werde (AS 13-27).
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an einer Herzkrankheit leide und operiert worden sei. Am Freitag vor vier Tagen sei er im Krankenhaus gewesen. Darüber könne er auch ärztliche Befunde vorlegen. Auch sei er damit einverstanden, dass das Bundesasylamt Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen könne. Alle seine Dokumente seien verloren gegangen, als er flüchten habe müssen. Seit zwei Jahren habe er Probleme behabt. Er habe gemeinsam mit einem Tschetschenen, der mit ihm auf der Baustelle gearbeitet habe, eine Wohnung gemietet. Die Wohnung habe er damals alleine gemietet und sei es für ihn bequemer gewesen, wenn sie sich die Miete geteilt haben. Tschetschenische Freunde von XXXX hätten sie öfters besucht und so seien Polizisten auf sie aufmerksam geworden. Im Jänner 2012 sei er in die Polizeiabteilung gebracht, dort befragt und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, Aussagen über Tschetschenen zu machen und sei ihm mit Gefängnis gedroht worden, weil er Tschetschenen versteckt habe. Entlassen sei er nur deshalb worden, weil die Polizisten wegen seines Gesundheitszustandes Angst bekommen hätten. Er habe auch immer kleinere Konflikte wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er ohne Grund ins Gefängnis müsse und wieder von der Polizei gefoltert werde (AS 67-83).2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an einer Herzkrankheit leide und operiert worden sei. Am Freitag vor vier Tagen sei er im Krankenhaus gewesen. Darüber könne er auch ärztliche Befunde vorlegen. Auch sei er damit einverstanden, dass das Bundesasylamt Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen könne. Alle seine Dokumente seien verloren gegangen, als er flüchten habe müssen. Seit zwei Jahren habe er Probleme behabt. Er habe gemeinsam mit einem Tschetschenen, der mit ihm auf der Baustelle gearbeitet habe, eine Wohnung gemietet. Die Wohnung habe er damals alleine gemietet und sei es für ihn bequemer gewesen, wenn sie sich die Miete geteilt haben. Tschetschenische Freunde von römisch 40 hätten sie öfters besucht und so seien Polizisten auf sie aufmerksam geworden. Im Jänner 2012 sei er in die Polizeiabteilung gebracht, dort befragt und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, Aussagen über Tschetschenen zu machen und sei ihm mit Gefängnis gedroht worden, weil er Tschetschenen versteckt habe. Entlassen sei er nur deshalb worden, weil die Polizisten wegen seines Gesundheitszustandes Angst bekommen hätten. Er habe auch immer kleinere Konflikte wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er ohne Grund ins Gefängnis müsse und wieder von der Polizei gefoltert werde (AS 67-83).
3. Am 29.02.2012 fand im Beisein eines/einer Rechtsberaters/-in eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser bekannt, dass er ergänzen wolle, dass er homosexuell sei und deswegen "viele und starke" Probleme zuhause gehabt habe. Weil er schwul sei, sei er zuhause immer geprügelt und von Privatpersonen verhöhnt worden. Für ihn sei die Homosexualität ein erhebliches Problem. Sie hätten ihm mit Gefängnis gedroht und ihm irgendwelche Dokumente vorgelegt sowie ihn gezwungen, diese zu unterschreiben. Er habe die Dokumente nicht einmal lesen dürfen, sondern diese nur unterschreiben müssen (AS 185-191).
4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Dies insbesondere weil der Beschwerdeführer sein Vorbringen allgemein gehalten, völlig emotionslos, unsubstantiiert sowie ungenau geschildert und nicht mit nachprüfbaren Daten und Fakten belegt habe. Weder sei ihm der Wochentag des besagten Vorfalles in Erinnerung geblieben, noch sei es ihm möglich gewesen, den Nachnamen jener Person zu nennen, mit welcher er seinen Angaben zufolge zwei Jahre zusammen gearbeitet haben soll. Auch die Angaben seine Homosexualität betreffend seien vage und abstrakt gewesen und komme die Behörde erster Instanz insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der niederschriftlichen Einvernahme zu dem Schluss, dass keine der vom Beschwerdeführer geschilderten "Varianten" einer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Auch stehe dessen Identität in keiner Weise fest. Dokumente oder Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und würden auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht werden, weshalb die aufschiebende Wirkung gemäß
§ 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei.
5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2012 eigenhändig zugestellt und erhob dieser dagegen am 15.03.2012 die gegenständliche Beschwerde (AS 333-351). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Laufe seines Verfahrens weder Sachen verheimlicht noch falsch dargestellt habe. Er habe auch sein Vorbringen weder ausgewechselt noch später gesteigert. Er sei in der Erstbefragung durch die Polizei dazu angehalten worden, nur kurz zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen und habe seine Fluchtgründe im Rahmen der weiteren Einvernahme im Asylverfahren begründet sowie auf Nachfrage und zum Teil in freier Erzählung seine Probleme im Heimatland geschildert. Allerdings habe er nicht vollständig in freier Erzählung seine Probleme, insbesondere bezüglich Diskriminierung in seinem Heimatland, schildern können. Es sei ihm sehr unangenehm, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen und habe die belangte Behörde durch eine vorgefasste Meinung und durch den Verweis, wonach Homosexualität seit März 2004 legal und nicht strafbar sei, sein Vorbringen schlichtweg übergangen. Homosexualität sei für ihn ein erhebliches andauerndes Problem und werde er deswegen in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Auch seien keine Feststellungen hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit getroffen worden. Zudem seien weder spezifische Fragen dahingehend an ihn gerichtet, noch sei ihm eine Gelegenheit dazu [Stellung zu nehmen] eingeräumt worden. Des Weiteren entbehre die Behauptung der belangten Behörde, dass ein klarer Missbrauch des Asylgesetzes und keine asylrelevante Verfolgung vorliege, jeglicher Grundlage. Wie bereits ausgeführt, habe er Probleme mit der Polizei. Diese habe ihn in ein Gefängnis stecken wollen. Er sei von der Polizei geschlagen und gefoltert worden und habe bezüglich der Diskriminierung auch keine Unterstützung seitens der Polizei erwarten können. Eine Inanspruchnahme des inländischen Schutzes sei ihm ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Überdies enthalte der nunmehr angefochtene Bescheid unzureichende Feststellungen über seinen allgemeinen Gesundheitszustand, noch gehe er auf die aktenkundigen aktuellen ärztlichen Befunde ein. Bekanntlich habe er eine Herzerkrankung und habe sich deshalb auch einer Operation unterziehen müssen. Zudem habe er selbst feststellen müssen, dass ihm seit seiner Herzerkrankung insbesondere Alltagstätigkeiten sehr schwer fallen würden. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausweisung nach Weißrussland im Hinblick auf Art. 3 EMRK vermissen, da die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraussetzen würde. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt, sehe das Gesundheitssystem in Weißrussland ausschließlich eine medizinische Grundversorgung vor. Bezüglich seiner Herzerkrankung sei die medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat nicht gewährleistet.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2012 eigenhändig zugestellt und erhob dieser dagegen am 15.03.2012 die gegenständliche Beschwerde (AS 333-351). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Laufe seines Verfahrens weder Sachen verheimlicht noch falsch dargestellt habe. Er habe auch sein Vorbringen weder ausgewechselt noch später gesteigert. Er sei in der Erstbefragung durch die Polizei dazu angehalten worden, nur kurz zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen und habe seine Fluchtgründe im Rahmen der weiteren Einvernahme im Asylverfahren begründet sowie auf Nachfrage und zum Teil in freier Erzählung seine Probleme im Heimatland geschildert. Allerdings habe er nicht vollständig in freier Erzählung seine Probleme, insbesondere bezüglich Diskriminierung in seinem Heimatland, schildern können. Es sei ihm sehr unangenehm, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen und habe die belangte Behörde durch eine vorgefasste Meinung und durch den Verweis, wonach Homosexualität seit März 2004 legal und nicht strafbar sei, sein Vorbringen schlichtweg übergangen. Homosexualität sei für ihn ein erhebliches andauerndes Problem und werde er deswegen in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Auch seien keine Feststellungen hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit getroffen worden. Zudem seien weder spezifische Fragen dahingehend an ihn gerichtet, noch sei ihm eine Gelegenheit dazu [Stellung zu nehmen] eingeräumt worden. Des Weiteren entbehre die Behauptung der belangten Behörde, dass ein klarer Missbrauch des Asylgesetzes und keine asylrelevante Verfolgung vorliege, jeglicher Grundlage. Wie bereits ausgeführt, habe er Probleme mit der Polizei. Diese habe ihn in ein Gefängnis stecken wollen. Er sei von der Polizei geschlagen und gefoltert worden und habe bezüglich der Diskriminierung auch keine Unterstützung seitens der Polizei erwarten können. Eine Inanspruchnahme des inländischen Schutzes sei ihm ebenfalls nicht zumutbar gewesen. Überdies enthalte der nunmehr angefochtene Bescheid unzureichende Feststellungen über seinen allgemeinen Gesundheitszustand, noch gehe er auf die aktenkundigen aktuellen ärztlichen Befunde ein. Bekanntlich habe er eine Herzerkrankung und habe sich deshalb auch einer Operation unterziehen müssen. Zudem habe er selbst feststellen müssen, dass ihm seit seiner Herzerkrankung insbesondere Alltagstätigkeiten sehr schwer fallen würden. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausweisung nach Weißrussland im Hinblick auf Artikel 3, EMRK vermissen, da die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraussetzen würde. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt, sehe das Gesundheitssystem in Weißrussland ausschließlich eine medizinische Grundversorgung vor. Bezüglich seiner Herzerkrankung sei die medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat nicht gewährleistet.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, Zl. D1 425368-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des oa. Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Eine Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. -6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2012, Zl. D1 425368-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des oa. Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Eine Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. -
III. des Bescheides vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, wurde ausdrücklich offen gelassen.römisch drei. des Bescheides vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, wurde ausdrücklich offen gelassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den von dieser im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur aktuellen Lage in Weißrussland, denen sich der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalls anschließt, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger und brachte am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus den nunmehr von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung zu befürchten hätte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
Die weißrussische Herkunft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen und ist bereits das Bundesasylamt gegenständlich von der im Spruch angeführten Staatsangehörigkeit ausgegangen.
Die Negativfeststellung zur Identität des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser im Laufe seines Asylverfahrens weder eine diesbezügliche unbedenkliche Urkunde vorgelegt hat, noch sonst irgendwie seine Identität glaubhaft zu machen vermochte.
Die (negative) Feststellung zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruht auf dessen Vorbringen im Rahmen seines Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Asylgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Im hier zu beurteilenden Fall brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 20.01.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst vor, dass er am 12.01.2012 zuhause von der Polizei verprügelt worden sei, weswegen er den Entschluss gefasst habe seine Heimat zu verlassen. Später berichtete der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme, dass er am 11. oder 12.01.2012 von der Polizei in XXXX auf dem Heimweg angehalten, zur Dienststelle mitgenommen und dort schwer misshandelt worden sei. Mit der Zeit hätten die Polizisten aber Angst bekommen und ihn wieder freigelassen. Ihr Handeln hätten die Polizisten mit dem Umstand erklärt, dass der Beschwerdeführer Kriminelle beschäftigt und beherbergt habe und dies verboten sei, weshalb dieser unter Umständen drei Jahre Haft bekommen könne. Tatsächlich habe er aber für einen Arbeiter aus seinem Bautrupp, einen Tschetschenen namens XXXX, ein Quartier besorgt. Mit der Zeit seien immer mehr tschetschenische Freunde des XXXX hinzugekommen, die ebenfalls (schwarz) mitgearbeitet hätten, weshalb er fortwährend mit der Quartiersuche beschäftigt gewesen sei. Weil er unter keinen Umständen inhaftiert werden wollte, habe er seine Heimat fluchtartig verlassen (AS 21-25). In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er vom Land komme und es in seinem Dorf keine Arbeit gegeben habe, weshalb er nach XXXX übersiedelt sei. Dort habe er auf Baustellen gearbeitet. Mit einem Arbeitskollegen, einem Tschetschenen namens XXXX, habe er zusammen in einer Wohnung gewohnt, die er alleine angemietet habe. Gemeinsam hätten sie ein paar Wohnungen gewechselt und dabei immer wieder Besuch von den tschetschenischen Freunden XXXX bekommen, weshalb die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sei. Am 12.01.2012 sei er in die Polizeiabteilung gebracht, dort befragt und geschlagen worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, "Aussagen über Tschetschenen" zu machen und ihn gefragt, warum er Tschetschenen verstecken würde. Wo genau die Befragung stattgefunden habe, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass diese irgendwo in der XXXX gewesen sei. Zudem habe er immer wieder kleine Konflikte wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt (AS 67-83). In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.02.2012 brachte der Beschwerdeführer wiederum grundsätzlich divergierend vor, dass er homosexuell und deswegen zuhause immer verprügelt sowie von Privatpersonen verhöhnt worden sei (AS 187). Er sei von einem Polizisten sehr "heftig" verprügelt worden und habe deshalb bis zuletzt Schmerzen am Hinterkopf gehabt. Die Homosexualität sei für ihn ein erhebliches Problem und sei ihm mit Gefängnis gedroht worden. Auch habe man ihn gezwungen, Dokumente zu unterschreiben, die er vorher nicht einmal lesen habe dürfen (AS 189). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal niederschriftlich befragt, war jedoch nicht in der Lage, gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben zu machen; vielmehr schilderte der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland.Im hier zu beurteilenden Fall brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 20.01.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst vor, dass er am 12.01.2012 zuhause von der Polizei verprügelt worden sei, weswegen er den Entschluss gefasst habe seine Heimat zu verlassen. Später berichtete der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme, dass er am 11. oder 12.01.2012 von der Polizei in römisch 40 auf dem Heimweg angehalten, zur Dienststelle mitgenommen und dort schwer misshandelt worden sei. Mit der Zeit hätten die Polizisten aber Angst bekommen und ihn wieder freigelassen. Ihr Handeln hätten die Polizisten mit dem Umstand erklärt, dass der Beschwerdeführer Kriminelle beschäftigt und beherbergt habe und dies verboten sei, weshalb dieser unter Umständen drei Jahre Haft bekommen könne. Tatsächlich habe er aber für einen Arbeiter aus seinem Bautrupp, einen Tschetschenen namens römisch 40 , ein Quartier besorgt. Mit der Zeit seien immer mehr tschetschenische Freunde des römisch 40 hinzugekommen, die ebenfalls (schwarz) mitgearbeitet hätten, weshalb er fortwährend mit der Quartiersuche beschäftigt gewesen sei. Weil er unter keinen Umständen inhaftiert werden wollte, habe er seine Heimat fluchtartig verlassen (AS 21-25). In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er vom Land komme und es in seinem Dorf keine Arbeit gegeben habe, weshalb er nach römisch 40 übersiedelt sei. Dort habe er auf Baustellen gearbeitet. Mit einem Arbeitskollegen, einem Tschetschenen namens römisch 40 , habe er zusammen in einer Wohnung gewohnt, die er alleine angemietet habe. Gemeinsam hätten sie ein paar Wohnungen gewechselt und dabei immer wieder Besuch von den tschetschenischen Freunden römisch 40 bekommen, weshalb die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sei. Am 12.01.2012 sei er in die Polizeiabteilung gebracht, dort befragt und geschlagen worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, "Aussagen über Tschetschenen" zu machen und ihn gefragt, warum er Tschetschenen verstecken würde. Wo genau die Befragung stattgefunden habe, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass diese irgendwo in der römisch 40 gewesen sei. Zudem habe er immer wieder kleine Konflikte wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt (AS 67-83). In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.02.2012 brachte der Beschwerdeführer wiederum grundsätzlich divergierend vor, dass er homosexuell und deswegen zuhause immer verprügelt sowie von Privatpersonen verhöhnt worden sei (AS 187). Er sei von einem Polizisten sehr "heftig" verprügelt worden und habe deshalb bis zuletzt Schmerzen am Hinterkopf gehabt. Die Homosexualität sei für ihn ein erhebliches Problem und sei ihm mit Gefängnis gedroht worden. Auch habe man ihn gezwungen, Dokumente zu unterschreiben, die er vorher nicht einmal lesen habe dürfen (AS 189). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal niederschriftlich befragt, war jedoch nicht in der Lage, gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben zu machen; vielmehr schilderte der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland.
Abgesehen von der grundsätzlichen Widersprüchlichkeit waren die Angaben des Beschwerdeführers aber auch vage und abstrakt gehalten. So war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, konkret anzugeben, wie der Familienname seines Mitbewohners, mit dem er seinen Angaben zufolge zwei Jahre lang zusammengewohnt haben will, gelautet habe. Er war auch nicht in der Lage, jene Dienststelle anzuführen, an die er angeblich gebracht worden sei, obwohl er von dort freigelassen worden sein soll. In seiner dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt war es dem Beschwerdeführer nicht einmal mehr möglich, dass Datum des fluchtauslösenden Erlebnisses zu nennen. Auch seine behaupteten Probleme hinsichtlich der Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe konnte der Beschwerdeführer nicht konkret schildern, zumal dieser in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 angegeben hat, dass er seit Perestrojkazeiten immer wieder kleine Konflikte deswegen gehabt habe. Welche Konflikte das gewesen sein sollen, gab der Beschwerdeführer nicht bekannt. Genauso verhält es sich auch mit den geschilderten Gründen hinsichtlich seiner behaupteten Homosexualität. Der Beschwerdeführer blieb auch hier bei seinen Aussagen allgemein und war dieser nicht in der Lage, irgendwelche konkreten Erlebnisse zu schildern. Auch hier blieb der Beschwerdeführer vage und abstrakt und schilderte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.02.2012 lediglich, dass er wegen seiner Homosexualität "viele und starke Probleme" gehabt hätte.
Schon allein aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall wohl um ein frei erfundenes bzw. nicht selbst erlebtes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer lediglich ein auf Asylerlangung gerichtetes gedankliches Konstrukt präsentierte.
Dem Beschwerdeführer ist es im Beschwerdeschriftsatz auch nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen wären. Vielmehr wird im Beschwerdeschriftsatz der Umstand gerügt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Probleme wegen seiner behaupteten sexuellen Orientierung nicht alles vorbringen habe können, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer letztendlich noch vorzubringen gehabt habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 ausdrücklich gefragt, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, seine Vorbringen dazulegen bzw. Probleme zu schildern, was von diesem ausdrücklich bejaht wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 29.02.2012 dezidiert gefragt, ob er alle Fluchtgründe bzw. Probleme vorgebracht habe, was ebenfalls bejaht wurde. Die im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Verfahrensmängel sind somit nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht, wie auch die belangte Behörde, von einem unglaubwürdigen Fluchtvorbringen aus und lassen sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen selbst bei Zutreffen der russischen Volksgruppezugehörigkeit des Beschwerdeführers auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Gefährdung ableiten, zumal eine systematische staatliche Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten in Weißrussland nicht bekannt ist (siehe dazu auch die diesbezüglichen Länderfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid [AS 265]). Des Weiteren konnte auch die Beschwerde keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine derartige Diskriminierung aufzeigen.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid inhaltlich keineswegs substantiiert entgegengetreten oder konkret ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren aufzeigen.
Der Asylgerichtshof vermag der Beschwerde somit keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes I. in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer (im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG idgF).Der Asylgerichtshof vermag der Beschwerde somit keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer (im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Soweit in der Beschwerde in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gerügt wurde, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, den Beschwerdeführer näher zu befragen und seinen Gesundheitszustand in ausreichendem Maße abzuklären, war aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt den Argumenten der Beschwerde zu folgen (siehe 3.4.1.).
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im konkreten Fall nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, somit spruchgemäß abzuweisen.Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im konkreten Fall nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 12 00.811-EAST West, somit spruchgemäß abzuweisen.
3.4.1. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß3.4.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 AsylG 2005):Paragraph 8, AsylG 2005):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (entspricht § 8 AsylG in der Stammfassung) i.Z.m. § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (entspricht Paragraph 8, AsylG in der Stammfassung) i.Z.m. Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen vergleiche VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
3.4.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Tatsache, dass auch im Beschwerdeverfahren die Verfahrensgrundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gelten, der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gehalten, den erstinstanzlichen Bescheid in alle Richtungen einer Prüfung zu unterziehen.
Im Vorfeld der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung der Herzkranzgefäße leidet und sich aufgrund dessen in ärztlicher Behandlung befindet sowie medikamentös behandelt wird.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an einer Herzkrankheit leide, operiert worden wäre und am Freitag vor vier Tagen im Krankenhaus gewesen sei. Weiters findet sich im Akt auf Aktenseite 149 ein Aktenvermerk der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers, wonach sich im Rahmen der Rechtsberatung herausgestellt habe, dass der körperliche Allgemeinzustand des Klienten sehr schlecht sei.
Die Ausführungen der belangten Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid lauten wie folgt:
"Sie sind volljährig und voll handlungsfähig bzw. grundsätzlich gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Bezüglich Ihres gesundheitlichen Status gaben Sie sowohl bei der Erstbefragung durch die Polizei als auch bei den Einvernahmen beim Bundesasylamt an, geistig und körperlich in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen. Auch bringen Sie Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit von einer Person nicht vor, verweisen aber auf Ihre Herzkrankheit und erklären dazu vor vier Tagen operiert worden zu sein, auch legen Sie diesbezüglich ärztliche Befunde vom Krankenhaus XXXX vor. Zu eventuellen Hinderungsgründen zur Aussagefähigkeit befragt, antworten Sie verneinend. Das vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankung wurde weder von Ihnen vorgebracht, noch konnte solches im amtwegigen Ermittlungsverfahren festgestellt werden und erfolgte auch Ihre Entlassung in häusliche Pflege durch das XXXX."Bezüglich Ihres gesundheitlichen Status gaben Sie sowohl bei der Erstbefragung durch die Polizei als auch bei den Einvernahmen beim Bundesasylamt an, geistig und körperlich in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen. Auch bringen Sie Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit von einer Person nicht vor, verweisen aber auf Ihre Herzkrankheit und erklären dazu vor vier Tagen operiert worden zu sein, auch legen Sie diesbezüglich ärztliche Befunde vom Krankenhaus römisch 40 vor. Zu eventuellen Hinderungsgründen zur Aussagefähigkeit befragt, antworten Sie verneinend. Das vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankung wurde weder von Ihnen vorgebracht, noch konnte solches im amtwegigen Ermittlungsverfahren festgestellt werden und erfolgte auch Ihre Entlassung in häusliche Pflege durch das römisch 40 ."
In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, was im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zutrifft:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid - nur einmal und zwar in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 hinsichtlich seines Gesundheitszustandes näher befragt. Dabei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er an einer Herzerkrankung leide, operiert worden und bereits hier in Österreich im Krankenhaus gewesen sei. Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes ersuchte zwar den Beschwerdeführer um eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde. Konkrete Fragen, insbesondere an welcher Erkrankung des Herzens er leide, wann und vor allem wo er operiert worden sei und ob er eine Nachbetreuung benötigen würde, wurden nicht gestellt. Die belangte Behörde hat sich somit lediglich rudimentär mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei die Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes nur auf die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Tatsächlich geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, dass im September 2011 in der Russischen Föderation eine Stentimplantation erfolgt worden sei und der Beschwerdeführer derzeit in Österreich in medikamentöser Behandlung stehe. Da das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Weißrussland festgestellt hat, dass lediglich eine einfache Grundversorgung möglich sei und Nachbehandlungen sowie Rehabilitierungsmaßnahmen meist nicht erfolgen würden, wäre schon aus diesem Grund eine genaue Abklärung der tatsächlichen gesundheitlichen Erfordernisse notwendig gewesen.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Herzerkrankung und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigungen über die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung, die für einen medizinischen Laien nicht bewertbar sind, wäre die Einholung eines entsprechenden amtsärztlichen/fachärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen, um zu erheben, ob beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und ob der Beschwerdeführer bei Fehlen einer entsprechenden Behandlung in einen Zustand geraten könnte, der eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Herzerkrankung und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigungen über die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung, die für einen medizinischen Laien nicht bewertbar sind, wäre die Einholung eines entsprechenden amtsärztlichen/fachärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen, um zu erheben, ob beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und ob der Beschwerdeführer bei Fehlen einer entsprechenden Behandlung in einen Zustand geraten könnte, der eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Es ist sohin nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungsschritte, die im gegebenen Zusammenhang unumgänglich gewesen wären, gesetzt hätte. Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird - unter amtswegig einzuleitenden Untersuchungen - abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Es ist sohin nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungsschritte, die im gegebenen Zusammenhang unumgänglich gewesen wären, gesetzt hätte. Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird - unter amtswegig einzuleitenden Untersuchungen - abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
4. Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II. hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei. hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Diskriminierung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Identität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.05.2012