TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/26 D1 424525-1/2012

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D1 424525-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 06.530-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 06.530-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Söhnen am 30.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, den Herkunftsstaat legal unter Verwendung ihres Personalausweises verlassen zu haben. Am 19.06.2011 sei sie mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Söhnen von XXXX über XXXX nach XXXX gefahren, wo sie einen Zug in Richtung XXXX bestiegen hätten. Nach einem neuntägigen Aufenthalt in einem ihr unbekannten Grenzgebiet seien sie am 30.06.2011 mit einem Pkw in das Gebiet der Europäischen Union gereist. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann habe im Herkunftsstaat "große Probleme", sodass sich die Familie in großer Gefahr befinde und es unmöglich sei, nach Tschetschenien zurückzukehren. Ihr Ehemann sei von Blutrache bedroht; sollte er nicht gefasst werden, befürchte sie die Tötung ihrer Kinder. Ein Bruder ihres Ehemannes sei im Herkunftsstaat umgebracht worden, der andere Bruder sei verschollen. Auf der Suche nach seinem Bruder sei ihr Ehemann entführt worden.2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, den Herkunftsstaat legal unter Verwendung ihres Personalausweises verlassen zu haben. Am 19.06.2011 sei sie mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Söhnen von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 gefahren, wo sie einen Zug in Richtung römisch 40 bestiegen hätten. Nach einem neuntägigen Aufenthalt in einem ihr unbekannten Grenzgebiet seien sie am 30.06.2011 mit einem Pkw in das Gebiet der Europäischen Union gereist. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann habe im Herkunftsstaat "große Probleme", sodass sich die Familie in großer Gefahr befinde und es unmöglich sei, nach Tschetschenien zurückzukehren. Ihr Ehemann sei von Blutrache bedroht; sollte er nicht gefasst werden, befürchte sie die Tötung ihrer Kinder. Ein Bruder ihres Ehemannes sei im Herkunftsstaat umgebracht worden, der andere Bruder sei verschollen. Auf der Suche nach seinem Bruder sei ihr Ehemann entführt worden.

3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.

4. Am 08.08.2011 teilte die Polizeiinspektion Traiskirchen mit, dass sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument - dem Personalausweis der Beschwerdeführerin - keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Der fragliche Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.

5. Am 02.09.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Bundeskriminalamt den russischen Personalausweis der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung auf dessen Echtheit. Der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 25.10.2011 ergab keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei jedoch weder eine Beurteilung des Formularvordruckes noch eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.

6. Am 20.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie leide an Hepatitis B und sei derzeit im sechsten Monat schwanger. Hinsichtlich ihrer Erkrankung, die im Zuge einer Blutabnahme in Österreich diagnostiziert worden sei, befinde sie sich unter Arztaufsicht, werde jedoch erst nach der Entbindung behandelt. Ihre beiden minderjährigen Kinder stünden nicht in ärztlicher Behandlung, der ältere Sohn habe jedoch "psychische Probleme".

Sie habe im Herkunftsstaat bei einer Kfz-Versicherung sowie im Kaffeehaus ihrer Mutter gearbeitet. In XXXX seien derzeit ihre Eltern sowie ihr Bruder aufhältig. Sie selbst habe im österreichischen Bundesgebiet keine Angehörigen, der Cousin ihres Ehemannes lebe jedoch hier. Dieser habe die Russische Föderation ebenfalls wegen Blutrache verlassen müssen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann werde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation getötet. Nach ihrem Kenntnisstand habe der Bruder des nunmehrigen - namentlich genannten - Bedrohers den Bruder ihres Ehemannes verraten. In weiterer Folge hätten die Cousins ihres Ehemannes den Bruder des Bedrohers und "noch jemand" getötet. Ihr Ehemann habe ihr jedoch nicht alles erzählt.Sie habe im Herkunftsstaat bei einer Kfz-Versicherung sowie im Kaffeehaus ihrer Mutter gearbeitet. In römisch 40 seien derzeit ihre Eltern sowie ihr Bruder aufhältig. Sie selbst habe im österreichischen Bundesgebiet keine Angehörigen, der Cousin ihres Ehemannes lebe jedoch hier. Dieser habe die Russische Föderation ebenfalls wegen Blutrache verlassen müssen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann werde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation getötet. Nach ihrem Kenntnisstand habe der Bruder des nunmehrigen - namentlich genannten - Bedrohers den Bruder ihres Ehemannes verraten. In weiterer Folge hätten die Cousins ihres Ehemannes den Bruder des Bedrohers und "noch jemand" getötet. Ihr Ehemann habe ihr jedoch nicht alles erzählt.

Bei der Festnahme ihres Ehemannes sei sie nicht anwesend, sondern bei ihren Eltern gewesen. In weiterer Folge verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden sei und gab an, "sonst keine Probleme" zu haben. Für ihre beiden minderjährigen Söhne wolle sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machen.

Im Akt befindet sich zudem insbesondere die Kopie eines Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin mit dem errechneten Geburtstermin 09.04.2012 sowie ein Befund der Medizinischen Universität XXXX, Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin, vom 16.09.2011, wonach bei der Beschwerdeführerin der Hinweis auf eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) bestehe.Im Akt befindet sich zudem insbesondere die Kopie eines Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin mit dem errechneten Geburtstermin 09.04.2012 sowie ein Befund der Medizinischen Universität römisch 40 , Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin, vom 16.09.2011, wonach bei der Beschwerdeführerin der Hinweis auf eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) bestehe.

7. Mit Bescheid vom 23.01.2012, Zl. 11 06.530-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 23.01.2012, Zl. 11 06.530-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen; sie habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausreisegründe ihres Ehemannes werde auf den zeitgleich im Verfahren des Ehemannes ergangenen Bescheid verwiesen.

8. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

9. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D1 424524-1/2012/3E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.9. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D1 424524-1/2012/3E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.06.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.06.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 dar.Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dar.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

4. Mit dem unter Punkt I.9. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.4. Mit dem unter Punkt römisch eins.9. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.

Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.06.2011 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Ehemann erlangen könnte, der Beschwerdeführerin aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.06.2011 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Ehemann erlangen könnte, der Beschwerdeführerin aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin untrennbar mit jenen ihres Ehemannes in Verbindung stehen, sich das gegenständliche Verfahren schon aus diesem Grunde im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG als mangelhaft erweist; in diesem Zusammenhang wird auch vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin verwiesen.Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin untrennbar mit jenen ihres Ehemannes in Verbindung stehen, sich das gegenständliche Verfahren schon aus diesem Grunde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG als mangelhaft erweist; in diesem Zusammenhang wird auch vollinhaltlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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