Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 401.918-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zl. 08 00.676-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zl. 08 00.676-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin behauptete, Staatsangehörige des Sudan zu sein. Sie reiste am 16.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 18.01.2008 gab sie an, dass sie mit einem verfälschten Reisepass, der sich nun beim Schlepper befinde, nach Syrien/Damaskus geflogen sei. Nach vier Tagen habe sie der Schlepper auf einer Ladefläche eines LKWs versteckt. Sie sei dann nach mehreren Tagen in Österreich, in der Nähe von Salzburg, ausgestiegen. Ein Freund ihres verstorbenen Vaters habe Kontakt mit einem syrischen Schlepper aus Damaskus aufgenommen. Die Kosten für die Reise hätten 6.000 USD betragen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater Mitglied der Opposition im Sudan gewesen und während des Krieges in Darfur verstorben sei. Vor seinem Tod habe er eine andere Frau geheiratet. Ihre Söhne würden für den sudanesischen Geheimdienst arbeiten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien von ihnen geschlagen und vergewaltigt worden. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass diese sie töten würden.
Am 22.01.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Weiters habe sie ihre Dokumente im Sudan, im Haus ihrer Stiefmutter, weshalb diese für sie unerreichbar seien. Ihre Mutter und ihr Bruder seien im Krieg in XXXX verstorben. Danach habe sich ihr Vater entschieden, das Kriegsgebiet XXXX zu verlassen und nach XXXX zu ziehen. Dort habe sie in einer Mietwohnung mit ihrem Vater und ihren Geschwistern gelebt. Ihr Vater habe dann heiraten müssen, damit eine Frau auf sie aufpassen hätte können. Dabei habe ihr Vater aber nicht gewusst, dass die Frau Söhne aus einer anderen Ehe habe, die beim sudanesischen Sicherheitsdienst arbeiteten. Ihre Söhne hätten sich dann nach ca. 3 Jahren aufgezwungen und bei ihnen gelebt. Ihr Vater sei bei der Opposition politisch aktiv und deswegen sehr oft unterwegs gewesen. Er habe auch Versammlungen für die Opposition zu Hause abgehalten. Da hätten die Probleme mit den Stiefbrüdern angefangen. Sie hätten mit ihrem Vater wegen dessen Tätigkeit für die Opposition zu streiten angefangen. Sie hätten ihn dann bedroht und es sei zu Zerstörungen im Haus gekommen. Die Stiefsöhne seien älter als die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hätten sie geschlagen. Nach dem Tod des Vaters seien sie im Haus geblieben, da sie keine andere Wahl gehabt hätten. Den Lebensunterhalt hätten sie bestritten, indem der Vater ein Lebensmittelgeschäft vermietet habe. Diese Einnahmen hätte sie aber nur gering versorgt, weil die Stiefbrüder die Miete kassiert hätten. Sie hätte außer Essen nichts bekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Tötung ihres Vaters nicht mehr sicher gefühlt und überlegt, wie sie flüchten könne. Erst als die Probleme schlimmer geworden wären, habe sie konkreter an eine Flucht gedacht. Befragt, was genau das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, gab sie an, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von ihren Stiefbrüdern öfters sexuell belästigt und bedroht worden sei. Es sei dann schlimmer geworden. An einem Abend sei der Eine in ihr Zimmer gekommen und habe sie vergewaltigt. Danach habe sie auch der andere Stiefbruder vergewaltigt. Das Ganze sei insgesamt 5 oder 6 Mal in dieser Nacht passiert. Sie sei dadurch verletzt worden und habe Blutungen und Beschwerden gehabt. Die letzte Vergewaltigung habe 4 Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden. Ihr Stiefbruder sei dann auf eine dienstliche Reise gefahren, der andere Stiefbruder habe sie aber trotzdem noch geschlagen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe zwar offiziell bei ihnen zu Hause gewohnt. Sie habe aber, weil sie Lehrerin gewesen wäre, die Möglichkeit gehabt, bei ihren Freundinnen zu übernachten und sei deshalb nur selten daheim gewesen. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass ihre Schwester die gleichen Probleme gehabt habe. Nach den Vergewaltigungen sei sie nicht bei einem Arzt gewesen, das komme im Sudan fast einem Todesurteil gleich, wenn man vergewaltigt werde. Befragt, ob sie noch weitere Gründe habe, gab sie an, dass sie gehört habe, dass ihre Stiefmutter mit jemandem ausgemacht habe, dass sie an einen 50-jährigen Mann, der ebenfalls beim Sicherheitsdienst arbeite, zwangsverheiratet werden solle. Nachdem sie vergewaltigt worden sei, habe ihre Stiefmutter gewollt, dass sie im Genitalbereich wieder zusammengenäht werde, damit der Mann nicht erfahre, dass sie bereits vorher sexuelle Kontakte gehabt habe. Die Stiefmutter habe von diesen Vorfällen gewusst und sie schon vorher schlecht behandelt. Im Falle der Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden, weil sie glauben würden, dass die Beschwerdeführerin sie verraten habe. Auf Vorhalt, dass der Sudan groß sei und die Beschwerdeführerin ja nicht wieder zur Stiefmutter zurück müsse, sagte sie, dass sie sich zunächst bei einer Freundin versteckt gehalten habe. Ihre Stiefbrüder seien beim Sicherheitsdienst und hätten die besten Beziehungen. Der Bruder ihrer Freundin sei von ihnen geschlagen worden, weil sie wissen hätten wollen, wo sich die Beschwerdeführerin verstecke. Eine Frau könne sich alleine im Sudan nicht verstecken, weil sie ohne männliche Begleitung automatisch als Prostituierte angesehen werde.Am 22.01.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Weiters habe sie ihre Dokumente im Sudan, im Haus ihrer Stiefmutter, weshalb diese für sie unerreichbar seien. Ihre Mutter und ihr Bruder seien im Krieg in römisch 40 verstorben. Danach habe sich ihr Vater entschieden, das Kriegsgebiet römisch 40 zu verlassen und nach römisch 40 zu ziehen. Dort habe sie in einer Mietwohnung mit ihrem Vater und ihren Geschwistern gelebt. Ihr Vater habe dann heiraten müssen, damit eine Frau auf sie aufpassen hätte können. Dabei habe ihr Vater aber nicht gewusst, dass die Frau Söhne aus einer anderen Ehe habe, die beim sudanesischen Sicherheitsdienst arbeiteten. Ihre Söhne hätten sich dann nach ca. 3 Jahren aufgezwungen und bei ihnen gelebt. Ihr Vater sei bei der Opposition politisch aktiv und deswegen sehr oft unterwegs gewesen. Er habe auch Versammlungen für die Opposition zu Hause abgehalten. Da hätten die Probleme mit den Stiefbrüdern angefangen. Sie hätten mit ihrem Vater wegen dessen Tätigkeit für die Opposition zu streiten angefangen. Sie hätten ihn dann bedroht und es sei zu Zerstörungen im Haus gekommen. Die Stiefsöhne seien älter als die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hätten sie geschlagen. Nach dem Tod des Vaters seien sie im Haus geblieben, da sie keine andere Wahl gehabt hätten. Den Lebensunterhalt hätten sie bestritten, indem der Vater ein Lebensmittelgeschäft vermietet habe. Diese Einnahmen hätte sie aber nur gering versorgt, weil die Stiefbrüder die Miete kassiert hätten. Sie hätte außer Essen nichts bekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Tötung ihres Vaters nicht mehr sicher gefühlt und überlegt, wie sie flüchten könne. Erst als die Probleme schlimmer geworden wären, habe sie konkreter an eine Flucht gedacht. Befragt, was genau das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, gab sie an, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von ihren Stiefbrüdern öfters sexuell belästigt und bedroht worden sei. Es sei dann schlimmer geworden. An einem Abend sei der Eine in ihr Zimmer gekommen und habe sie vergewaltigt. Danach habe sie auch der andere Stiefbruder vergewaltigt. Das Ganze sei insgesamt 5 oder 6 Mal in dieser Nacht passiert. Sie sei dadurch verletzt worden und habe Blutungen und Beschwerden gehabt. Die letzte Vergewaltigung habe 4 Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden. Ihr Stiefbruder sei dann auf eine dienstliche Reise gefahren, der andere Stiefbruder habe sie aber trotzdem noch geschlagen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe zwar offiziell bei ihnen zu Hause gewohnt. Sie habe aber, weil sie Lehrerin gewesen wäre, die Möglichkeit gehabt, bei ihren Freundinnen zu übernachten und sei deshalb nur selten daheim gewesen. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass ihre Schwester die gleichen Probleme gehabt habe. Nach den Vergewaltigungen sei sie nicht bei einem Arzt gewesen, das komme im Sudan fast einem Todesurteil gleich, wenn man vergewaltigt werde. Befragt, ob sie noch weitere Gründe habe, gab sie an, dass sie gehört habe, dass ihre Stiefmutter mit jemandem ausgemacht habe, dass sie an einen 50-jährigen Mann, der ebenfalls beim Sicherheitsdienst arbeite, zwangsverheiratet werden solle. Nachdem sie vergewaltigt worden sei, habe ihre Stiefmutter gewollt, dass sie im Genitalbereich wieder zusammengenäht werde, damit der Mann nicht erfahre, dass sie bereits vorher sexuelle Kontakte gehabt habe. Die Stiefmutter habe von diesen Vorfällen gewusst und sie schon vorher schlecht behandelt. Im Falle der Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden, weil sie glauben würden, dass die Beschwerdeführerin sie verraten habe. Auf Vorhalt, dass der Sudan groß sei und die Beschwerdeführerin ja nicht wieder zur Stiefmutter zurück müsse, sagte sie, dass sie sich zunächst bei einer Freundin versteckt gehalten habe. Ihre Stiefbrüder seien beim Sicherheitsdienst und hätten die besten Beziehungen. Der Bruder ihrer Freundin sei von ihnen geschlagen worden, weil sie wissen hätten wollen, wo sich die Beschwerdeführerin verstecke. Eine Frau könne sich alleine im Sudan nicht verstecken, weil sie ohne männliche Begleitung automatisch als Prostituierte angesehen werde.
Am 17.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zur Frage, unter welchen Lebensumständen sie gelebt habe, an, dass sie in einem Dorf namens XXXX in Darfur geboren und bei ihrem Vater in XXXX aufgewachsen sei. Sie habe eine Schwester und zwei Brüder, die alle älter seien als sie. Sie sei ca. 3 Jahre alt gewesen, als sie nach XXXX gezogen seien. Kurz zuvor sei ihre Mutter und einer ihrer Brüder ermordet worden. Nach dem Mord und wegen des Krieges seien sie dann nach XXXX gezogen, wo die Beschwerdeführerin 11 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht habe. Sie seien immer eine Durchschnittsfamilie gewesen. Sie hätten keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, weil ihr Vater ein Geschäft gehabt hätte, das er vermietete. Davon hätten sie gelebt. Ihr Vater sei weder Beamter gewesen noch sei er in der Regierung tätig gewesen. Er habe sich mit Politik beschäftigt. Er sei Mitglied der Volkspartei gewesen. Sie hätten in einem Eigenhaus in XXXX gelebt. Ihre Geschwister seien nicht verheiratet und würden sich immer noch zu Hause aufhalten. Als sie ungefähr 4 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater zum zweiten Mal geheiratet. Ihre Stiefmutter sei jetzt etwa 50 Jahre alt. Ihr Vater sei am 24.12.2007 getötet worden. Sie sei ledig und gehöre dem Stamm der Barti an. Sie sei Muslime und sudanesische Staatsangehörige. Befragt, unter welchen Umständen ihre Mutter und ein Bruder damals verstorben seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie damals von der Landwirtschaft gelebt hätten. Sie hätten damals auch Kühe gehabt. Diese seien oft über die Grundstücksgrenzen gegangen, weshalb es Probleme mit den Nachbarn gegeben habe. Es sei zu Streitigkeiten gekommen, die zur Schlägerei und in weiterer Folge zum Mord geführt hätten. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 22.01.2008 angegeben habe, dass ihr Bruder und ihre Mutter im Krieg verstorben seien und ihre nunmehrige Version zu den damaligen Aussagen im groben Widerspruch stünden, bekräftigte sie, dass ihre Mutter und ihr Bruder infolge von Streitigkeiten ums Leben gekommen seien. Im Sudan seien solche Streitigkeiten eine Art Krieg. Ein halbes Jahr nach der Eheschließung mit ihrem Vater habe sich herausgestellt, dass die Stiefmutter zwei Söhne habe, XXXX, der mittlerweile 39 Jahre und XXXX, der nun 30 Jahre alt sei. Sie hätten beim staatlichen Geheimdienst gearbeitet. Ihr Vater sei Mitglied der Volkspartei im Sudan. Die Stiefsöhne hätten immer wieder politische Diskussionen und Streitigkeiten mit ihrem Vater gehabt. Als die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen wäre, seien die Probleme größer geworden. Sie hätten ihnen das Leben schwer gemacht und die Miete des Geschäftes weggenommen. Sie hätte auch kein Geld bekommen um Kleidung zu kaufen. Ihre Stiefbrüder hätten nicht gewollt, dass sie weiter in die Schule gehe. Die Partei-Freunde ihres Vaters hätten ihn zu Hause nicht mehr besuchen dürfen. Sie seien auch gewalttätig geworden. Sie hätten auch die Möbel demoliert und ihren Vater beschimpft, bedroht und geschlagen. Dies habe ihr älterer Bruder gesehen und es sei zu einem Streit gekommen, weil ihr Bruder den Vater verteidigen hätte wollen. Sie hätte ihrem Bruder gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich einmische. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Bruder damals gesagt, dass er weggehen solle, um für sie eine andere Wohnung zu finden. Ihr Bruder sei weggegangen. Ihre Schwester sei 15 Jahre älter als die Beschwerdeführerin und Religionslehrerin. Sie sei für sie wie eine Ersatzmutter gewesen. Ihr Bruder sei planlos gegangen und hätte nicht gewusst wohin er gehen und was er machen solle. Sein Ziel sei gewesen, eine Arbeit und für alle eine Unterkunft zu finden. Ihr Bruder sei alleine gegangen, um Alles zu organisieren. Ihr Vater, der schon alt gewesen sei und sie, im Alter von 13 Jahren, hätten dann nachkommen sollen. Ihr Bruder sei nie wieder zurückgekommen. Über Bekannte wisse sie aber, dass es ihm gut gehe. Er habe aber keine feste Arbeit und nur wenig Geld, weshalb sie nicht zu ihm hätte ziehen können. Ihre Schwester habe, wie sie schon vorhin erwähnt habe, dienstlich wegziehen müssen. Daher sei sie alleine mit ihrem Vater bei dieser Familie geblieben. Ihr Vater sei trotzig geblieben. Jedes Mal, wenn er geschlagen worden sei, habe er weitergeredet. Ihre Stiefmutter und ihre Stiefbrüder hätten sie immer wieder geschlagen. Seit ihrem 15. Lebensjahr sei sie zusätzlich von ihrem Stiefbruder XXXX bis zu ihrer Ausreise immer wieder sexuell misshandelt worden. Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden. Wenn sie Besuch gehabt hätten, sei sie beschimpft worden, so wie ihr alter Vater. Die Stiefmutter habe von ihrem Geld Vieles veranstaltet und viele Leute eingeladen. Den Rest vom Essen haben sie und ihr Vater bekommen. Es sei für sie sehr schwer gewesen, mit ihrem Vater über die Vergewaltigung zu reden. Sie hätte nicht gewollt, dass ihm etwas passiere. Im Zuge der Einvernahme fing die Beschwerdeführerin zu weinen an und sagte, dass es ihr wehtue, sich daran zu erinnern. Fortgesetzt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Vergewaltigungen mehrmals ertragen hätte müssen, mit ihrem Vater darüber jedoch nicht reden hätte können, weil sie Angst gehabt hätte, ihn damit zu gefährden. Deshalb sei sie zu ihrer Stiefmutter gegangen und hätte ihr Alles erzählt. Das sei kurz vor ihrem 16. Geburtstag gewesen. Sie habe geglaubt, dass ihre Stiefmutter sie als Muslime verstehen würde. Diese habe ihr aber gedroht, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Ansonsten würde sie allen erzählen, dass die Beschwerdeführerin ein schlechtes Mädchen und sexuell freizügig sei. Jedes Mal, wenn sie von ihrem Stiefbruder vergewaltigt worden sei, habe sie ihrer Stiefmutter davon erzählt. Sie hätte ihr aber nicht geholfen, im Gegenteil. Sie habe versucht, sich selbst zu beschützen, indem sie einen Riegel an ihrer Türe angebracht hätte, den ihre Stiefmutter aber in weiterer Folge wieder abmontiert hätte. Ihre Stiefbrüder seien berufsbedingt öfter weg gewesen. Ihr Stiefbruder habe sie, immer wenn er zurückgekommen sei, vergewaltigt. Sie sei in dieser Zeit immer sehr traurig gewesen. Dies habe auch ihr Vater bemerkt, jedoch habe sie das Ganze vertuscht. Dann sei ihr Vater an Malaria erkrankt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, weil die Stiefmutter ihrem Vater nur unzureichend Essen gegeben habe, 5.000 sud. Dinar, die sie im Zimmer der Stiefmutter gefunden habe, genommen habe, um ihrem Vater Obst zu kaufen. Sie sei deswegen von ihrer Stiefmutter und später auch von ihrem Stiefbruder geschlagen worden. Letzterer habe ihr angedroht, ihr die Hände abzuhacken, sollte sie nochmals stehlen. Auf dem Weg zur Schule habe sie zufällig einige Freunde ihres Vaters getroffen. Diese hätten den Vater der Beschwerdeführerin nicht besuchen können, da die anderen im Haus gewesen und sehr gewalttätig gewesen wären. Deswegen hätten die Freunde ihrem Vater liebe Grüße bestellt. Ihre Stiefmutter habe mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater Grüße überstellt habe, davon dem Stiefbruder berichtet, weshalb sie dieser in der Folge gefragt habe, ob sie Schlechtes über sie erzählt habe. Er habe ihr sodann verboten, weiter in die Schule zu gehen. Das sei etwa zwei Monate vor den Sommerferien gewesen. Sie hätte die Schule aber weiter besuchen wollen und ihrem Vater davon erzählt. Deswegen sei es zu einem Streit zwischen XXXX und ihrem Vater gekommen. XXXX habe ihrem Vater angedroht, ihm den Kopf abzuhacken, sollte die Beschwerdeführerin jemals das Haus verlassen. Ein Jahr später habe sie XXXX überredet, die Abschlussprüfungen machen zu dürfen, was er ihr schließlich erlaubt habe. Sie sei damals 17 Jahre alt gewesen. Ihre Probleme seien aber gleich geblieben. Ihr Vater hätte sich weiterhin mit Politik beschäftigt, ihr Bruder habe sie weiterhin vergewaltigt. Sie hätte mit ihrem Vater über das Studium gesprochen, die Universität sei in ihrer Nähe gewesen. Die Universität wäre zwar in der Nähe gewesen, sie hätte das Haus aber nie verlassen dürfen. Eines Tages hätte sie abgewartet, bis ihre Stiefmutter das Haus verlassen hätte und sei dann zur Universität gegangen, um sich zu erkundigen, ob sie nach zwei Jahren Pause inskribieren könne, was in der Folge bejaht worden wäre. Ihr Vater habe ihr geraten, XXXX zu überreden, dass sie studieren dürfe. Als sie ihm aber gesagt hätte, dass sie Politikwissenschaften studieren wolle, hätte er mit ihr geschimpft, weil sie so werden wolle wie ihr Vater. Außerdem brauche sie nicht zu studieren, da sie heiraten werde. Er sagte ihr, dass er jemanden für sie habe, der sie heiraten werde. Sie hätte ihrem Vater davon erzählt, der wiederum meinte, dass das seine Aufgabe sei. Sie hätte gehört, dass XXXX mit seiner Mutter über sie geredet habe und so erfahren, dass der Mann, den XXXX für sie ausgesucht habe, sein Chef sei, der bereits zwei Frauen habe. Der Mann sei bereits älter. XXXX hätte das Problem gehabt, dass der Mann dann erfahren hätte, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Deswegen hätte ihre Stiefmutter vorgeschlagen, eine Hebamme nach Hause zu holen, um eine sogenannte "Reinheitsoperation" bei der Beschwerdeführerin durchzuführen. Diese werde mit Messern und anderen spitzen Gegenständen durchgeführt. Auch davon hätte sie ihrem Vater erzählt, jedoch hätte sie ihm nicht gesagt, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Es sei zu einem Streit zwischen ihrem Vater und ihrer Stiefmutter gekommen. Nachdem ihr Vater das Haus verlassen hätte, sei die Beschwerdeführerin von der Stiefmutter geschlagen worden. Als ihr Vater nach Hause gekommen wäre, sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihm und XXXX gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte XXXX gesagt, dass sie sich umbringen werde. Dann sei sie noch strenger bewacht worden. Sie hätte gesehen, dass die Hochzeitsvorbereitungen und Rituale bereits zu laufen begonnen hätten. Ihren Vater, der abermals an Malaria erkrankt sei, hätte sie davon benachrichtigt. Sie hätte XXXX vorgespielt, dass sie mit der Hochzeit einverstanden sei, um aus dem Haus zu kommen und Freunde ihres Bruders zu suchen. Zwischen ihrem Vater und dem Stiefbruder hätte sich eine Schlägerei entwickelt, nachdem ihr Vater nach Khartum gefahren war - um, allerdings erfolglos - den zukünftigen Bräutigam zu sprechen. XXXX hätte ihrem Vater gedroht ihn umzubringen. Ihr Vater hätte ihr geraten, zu fliehen. Am 24.12.2007 hätte sie ihre Stiefmutter zum Schneider geschickt. Als sie zurückgekommen wäre, sei ihr Vater tot gewesen. Frauen, die sich, entsprechend eines Brauches, schlugen und enthüllten hätten der Beschwerdeführerin gesagt, dass ihr Vater auf dem Weg nach Khartum durch einen Kopfschuss ums Leben gekommen sei. Sie hätte am Tag der Beerdigung ihres Vaters mit einem seiner Freunde geredet, der ihr gesagt hätte, dass sie im Sudan keine Chance hätte. Sie hätte den Schmuck ihrer verstorbenen Mutter verkauft und hätte, mit der Hilfe des Freundes ihres Vaters, über einen Kontaktmann ihre Flucht organisiert. Am 28.12.2007 hätte sie ihre Heimat mit dem Flugzeug verlassen. Befragt, warum die Beschwerdeführerin nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, gab sie an, dass sie als alleinstehende junge Frau unter diesen Umständen keine Möglichkeit gehabt habe, alleine im Sudan zu überleben. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie Probleme mit der Polizei bekommen, weil ihre Stiefbrüder beim Geheimdienst arbeiteten und überall Freunde hätten. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder nahe Familienangehörige. Ihre Geschwister würden sich noch immer im Sudan aufhalten.Am 17.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zur Frage, unter welchen Lebensumständen sie gelebt habe, an, dass sie in einem Dorf namens römisch 40 in Darfur geboren und bei ihrem Vater in römisch 40 aufgewachsen sei. Sie habe eine Schwester und zwei Brüder, die alle älter seien als sie. Sie sei ca. 3 Jahre alt gewesen, als sie nach römisch 40 gezogen seien. Kurz zuvor sei ihre Mutter und einer ihrer Brüder ermordet worden. Nach dem Mord und wegen des Krieges seien sie dann nach römisch 40 gezogen, wo die Beschwerdeführerin 11 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht habe. Sie seien immer eine Durchschnittsfamilie gewesen. Sie hätten keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt, weil ihr Vater ein Geschäft gehabt hätte, das er vermietete. Davon hätten sie gelebt. Ihr Vater sei weder Beamter gewesen noch sei er in der Regierung tätig gewesen. Er habe sich mit Politik beschäftigt. Er sei Mitglied der Volkspartei gewesen. Sie hätten in einem Eigenhaus in römisch 40 gelebt. Ihre Geschwister seien nicht verheiratet und würden sich immer noch zu Hause aufhalten. Als sie ungefähr 4 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater zum zweiten Mal geheiratet. Ihre Stiefmutter sei jetzt etwa 50 Jahre alt. Ihr Vater sei am 24.12.2007 getötet worden. Sie sei ledig und gehöre dem Stamm der Barti an. Sie sei Muslime und sudanesische Staatsangehörige. Befragt, unter welchen Umständen ihre Mutter und ein Bruder damals verstorben seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie damals von der Landwirtschaft gelebt hätten. Sie hätten damals auch Kühe gehabt. Diese seien oft über die Grundstücksgrenzen gegangen, weshalb es Probleme mit den Nachbarn gegeben habe. Es sei zu Streitigkeiten gekommen, die zur Schlägerei und in weiterer Folge zum Mord geführt hätten. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 22.01.2008 angegeben habe, dass ihr Bruder und ihre Mutter im Krieg verstorben seien und ihre nunmehrige Version zu den damaligen Aussagen im groben Widerspruch stünden, bekräftigte sie, dass ihre Mutter und ihr Bruder infolge von Streitigkeiten ums Leben gekommen seien. Im Sudan seien solche Streitigkeiten eine Art Krieg. Ein halbes Jahr nach der Eheschließung mit ihrem Vater habe sich herausgestellt, dass die Stiefmutter zwei Söhne habe, römisch 40 , der mittlerweile 39 Jahre und römisch 40 , der nun 30 Jahre alt sei. Sie hätten beim staatlichen Geheimdienst gearbeitet. Ihr Vater sei Mitglied der Volkspartei im Sudan. Die Stiefsöhne hätten immer wieder politische Diskussionen und Streitigkeiten mit ihrem Vater gehabt. Als die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen wäre, seien die Probleme größer geworden. Sie hätten ihnen das Leben schwer gemacht und die Miete des Geschäftes weggenommen. Sie hätte auch kein Geld bekommen um Kleidung zu kaufen. Ihre Stiefbrüder hätten nicht gewollt, dass sie weiter in die Schule gehe. Die Partei-Freunde ihres Vaters hätten ihn zu Hause nicht mehr besuchen dürfen. Sie seien auch gewalttätig geworden. Sie hätten auch die Möbel demoliert und ihren Vater beschimpft, bedroht und geschlagen. Dies habe ihr älterer Bruder gesehen und es sei zu einem Streit gekommen, weil ihr Bruder den Vater verteidigen hätte wollen. Sie hätte ihrem Bruder gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich einmische. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Bruder damals gesagt, dass er weggehen solle, um für sie eine andere Wohnung zu finden. Ihr Bruder sei weggegangen. Ihre Schwester sei 15 Jahre älter als die Beschwerdeführerin und Religionslehrerin. Sie sei für sie wie eine Ersatzmutter gewesen. Ihr Bruder sei planlos gegangen und hätte nicht gewusst wohin er gehen und was er machen solle. Sein Ziel sei gewesen, eine Arbeit und für alle eine Unterkunft zu finden. Ihr Bruder sei alleine gegangen, um Alles zu organisieren. Ihr Vater, der schon alt gewesen sei und sie, im Alter von 13 Jahren, hätten dann nachkommen sollen. Ihr Bruder sei nie wieder zurückgekommen. Über Bekannte wisse sie aber, dass es ihm gut gehe. Er habe aber keine feste Arbeit und nur wenig Geld, weshalb sie nicht zu ihm hätte ziehen können. Ihre Schwester habe, wie sie schon vorhin erwähnt habe, dienstlich wegziehen müssen. Daher sei sie alleine mit ihrem Vater bei dieser Familie geblieben. Ihr Vater sei trotzig geblieben. Jedes Mal, wenn er geschlagen worden sei, habe er weitergeredet. Ihre Stiefmutter und ihre Stiefbrüder hätten sie immer wieder geschlagen. Seit ihrem 15. Lebensjahr sei sie zusätzlich von ihrem Stiefbruder römisch 40 bis zu ihrer Ausreise immer wieder sexuell misshandelt worden. Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden. Wenn sie Besuch gehabt hätten, sei sie beschimpft worden, so wie ihr alter Vater. Die Stiefmutter habe von ihrem Geld Vieles veranstaltet und viele Leute eingeladen. Den Rest vom Essen haben sie und ihr Vater bekommen. Es sei für sie sehr schwer gewesen, mit ihrem Vater über die Vergewaltigung zu reden. Sie hätte nicht gewollt, dass ihm etwas passiere. Im Zuge der Einvernahme fing die Beschwerdeführerin zu weinen an und sagte, dass es ihr wehtue, sich daran zu erinnern. Fortgesetzt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Vergewaltigungen mehrmals ertragen hätte müssen, mit ihrem Vater darüber jedoch nicht reden hätte können, weil sie Angst gehabt hätte, ihn damit zu gefährden. Deshalb sei sie zu ihrer Stiefmutter gegangen und hätte ihr Alles erzählt. Das sei kurz vor ihrem 16. Geburtstag gewesen. Sie habe geglaubt, dass ihre Stiefmutter sie als Muslime verstehen würde. Diese habe ihr aber gedroht, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Ansonsten würde sie allen erzählen, dass die Beschwerdeführerin ein schlechtes Mädchen und sexuell freizügig sei. Jedes Mal, wenn sie von ihrem Stiefbruder vergewaltigt worden sei, habe sie ihrer Stiefmutter davon erzählt. Sie hätte ihr aber nicht geholfen, im Gegenteil. Sie habe versucht, sich selbst zu beschützen, indem sie einen Riegel an ihrer Türe angebracht hätte, den ihre Stiefmutter aber in weiterer Folge wieder abmontiert hätte. Ihre Stiefbrüder seien berufsbedingt öfter weg gewesen. Ihr Stiefbruder habe sie, immer wenn er zurückgekommen sei, vergewaltigt. Sie sei in dieser Zeit immer sehr traurig gewesen. Dies habe auch ihr Vater bemerkt, jedoch habe sie das Ganze vertuscht. Dann sei ihr Vater an Malaria erkrankt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, weil die Stiefmutter ihrem Vater nur unzureichend Essen gegeben habe, 5.000 sud. Dinar, die sie im Zimmer der Stiefmutter gefunden habe, genommen habe, um ihrem Vater Obst zu kaufen. Sie sei deswegen von ihrer Stiefmutter und später auch von ihrem Stiefbruder geschlagen worden. Letzterer habe ihr angedroht, ihr die Hände abzuhacken, sollte sie nochmals stehlen. Auf dem Weg zur Schule habe sie zufällig einige Freunde ihres Vaters getroffen. Diese hätten den Vater der Beschwerdeführerin nicht besuchen können, da die anderen im Haus gewesen und sehr gewalttätig gewesen wären. Deswegen hätten die Freunde ihrem Vater liebe Grüße bestellt. Ihre Stiefmutter habe mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater Grüße überstellt habe, davon dem Stiefbruder berichtet, weshalb sie dieser in der Folge gefragt habe, ob sie Schlechtes über sie erzählt habe. Er habe ihr sodann verboten, weiter in die Schule zu gehen. Das sei etwa zwei Monate vor den Sommerferien gewesen. Sie hätte die Schule aber weiter besuchen wollen und ihrem Vater davon erzählt. Deswegen sei es zu einem Streit zwischen römisch 40 und ihrem Vater gekommen. römisch 40 habe ihrem Vater angedroht, ihm den Kopf abzuhacken, sollte die Beschwerdeführerin jemals das Haus verlassen. Ein Jahr später habe sie römisch 40 überredet, die Abschlussprüfungen machen zu dürfen, was er ihr schließlich erlaubt habe. Sie sei damals 17 Jahre alt gewesen. Ihre Probleme seien aber gleich geblieben. Ihr Vater hätte sich weiterhin mit Politik beschäftigt, ihr Bruder habe sie weiterhin vergewaltigt. Sie hätte mit ihrem Vater über das Studium gesprochen, die Universität sei in ihrer Nähe gewesen. Die Universität wäre zwar in der Nähe gewesen, sie hätte das Haus aber nie verlassen dürfen. Eines Tages hätte sie abgewartet, bis ihre Stiefmutter das Haus verlassen hätte und sei dann zur Universität gegangen, um sich zu erkundigen, ob sie nach zwei Jahren Pause inskribieren könne, was in der Folge bejaht worden wäre. Ihr Vater habe ihr geraten, römisch 40 zu überreden, dass sie studieren dürfe. Als sie ihm aber gesagt hätte, dass sie Politikwissenschaften studieren wolle, hätte er mit ihr geschimpft, weil sie so werden wolle wie ihr Vater. Außerdem brauche sie nicht zu studieren, da sie heiraten werde. Er sagte ihr, dass er jemanden für sie habe, der sie heiraten werde. Sie hätte ihrem Vater davon erzählt, der wiederum meinte, dass das seine Aufgabe sei. Sie hätte gehört, dass römisch 40 mit seiner Mutter über sie geredet habe und so erfahren, dass der Mann, den römisch 40 für sie ausgesucht habe, sein Chef sei, der bereits zwei Frauen habe. Der Mann sei bereits älter. römisch 40 hätte das Problem gehabt, dass der Mann dann erfahren hätte, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Deswegen hätte ihre Stiefmutter vorgeschlagen, eine Hebamme nach Hause zu holen, um eine sogenannte "Reinheitsoperation" bei der Beschwerdeführerin durchzuführen. Diese werde mit Messern und anderen spitzen Gegenständen durchgeführt. Auch davon hätte sie ihrem Vater erzählt, jedoch hätte sie ihm nicht gesagt, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Es sei zu einem Streit zwischen ihrem Vater und ihrer Stiefmutter gekommen. Nachdem ihr Vater das Haus verlassen hätte, sei die Beschwerdeführerin von der Stiefmutter geschlagen worden. Als ihr Vater nach Hause gekommen wäre, sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihm und römisch 40 gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte römisch 40 gesagt, dass sie sich umbringen werde. Dann sei sie noch strenger bewacht worden. Sie hätte gesehen, dass die Hochzeitsvorbereitungen und Rituale bereits zu laufen begonnen hätten. Ihren Vater, der abermals an Malaria erkrankt sei, hätte sie davon benachrichtigt. Sie hätte römisch 40 vorgespielt, dass sie mit der Hochzeit einverstanden sei, um aus dem Haus zu kommen und Freunde ihres Bruders zu suchen. Zwischen ihrem Vater und dem Stiefbruder hätte sich eine Schlägerei entwickelt, nachdem ihr Vater nach Khartum gefahren war - um, allerdings erfolglos - den zukünftigen Bräutigam zu sprechen. römisch 40 hätte ihrem Vater gedroht ihn umzubringen. Ihr Vater hätte ihr geraten, zu fliehen. Am 24.12.2007 hätte sie ihre Stiefmutter zum Schneider geschickt. Als sie zurückgekommen wäre, sei ihr Vater tot gewesen. Frauen, die sich, entsprechend eines Brauches, schlugen und enthüllten hätten der Beschwerdeführerin gesagt, dass ihr Vater auf dem Weg nach Khartum durch einen Kopfschuss ums Leben gekommen sei. Sie hätte am Tag der Beerdigung ihres Vaters mit einem seiner Freunde geredet, der ihr gesagt hätte, dass sie im Sudan keine Chance hätte. Sie hätte den Schmuck ihrer verstorbenen Mutter verkauft und hätte, mit der Hilfe des Freundes ihres Vaters, über einen Kontaktmann ihre Flucht organisiert. Am 28.12.2007 hätte sie ihre Heimat mit dem Flugzeug verlassen. Befragt, warum die Beschwerdeführerin nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, gab sie an, dass sie als alleinstehende junge Frau unter diesen Umständen keine Möglichkeit gehabt habe, alleine im Sudan zu überleben. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie Probleme mit der Polizei bekommen, weil ihre Stiefbrüder beim Geheimdienst arbeiteten und überall Freunde hätten. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder nahe Familienangehörige. Ihre Geschwister würden sich noch immer im Sudan aufhalten.
Mit Schreiben vom 18.06.2008 veranlasste das Bundesasylamt die Einholung einer Sprachanalyse (XXXX) zur Ermittlung der Nationalität der Beschwerdeführerin. Aus dem Analysebericht ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich im Gebiet von Khartum im Sudan liegt.Mit Schreiben vom 18.06.2008 veranlasste das Bundesasylamt die Einholung einer Sprachanalyse (römisch 40 ) zur Ermittlung der Nationalität der Beschwerdeführerin. Aus dem Analysebericht ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich im Gebiet von Khartum im Sudan liegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, Zl. 08 00.676-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16.01.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, Zl. 08 00.676-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass sie den Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit versage und zeigt in diesem Zusammenhang Widersprüchlichkeiten bei den Angaben auf, beispielsweise in Bezug auf den Tod des Bruders, der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin oder auch bezüglich der Vergewaltigungen durch den bzw. die Stiefbrüder. Komplett widersprüchliche Angaben habe die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf eine erlittene Genitalverstümmelung gemacht, zumal sie in einer anderen Einvernahme gesagt hätte, niemals beschnitten worden zu sein. Dem Bundesasylamt zufolge habe sich die Beschwerdeführerin somit in den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens mehrfach widersprochen, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspreche und ihr schon aus diesem Grunde die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin rügt sie, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass ihr in der Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt den asylrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Aus den Länderfeststellungen sei für ihren Fall nichts zu gewinnen, der Kern ihres Vorbringens sei überhaupt nicht erkannt worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien veraltet und unvollständig. Sie beantrage weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Behörde verkenne, dass die Abschiebung in ihre Heimat gemäß Art. 2,3 und 5 EMRK unzulässig sei. Sie stelle den Antrag eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Ansonsten monierte sie in der Beschwerde, dass sie bei Abschiebung in ihre Heimat der Gefahr, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, ausgesetzt sei.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin rügt sie, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass ihr in der Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt den asylrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Aus den Länderfeststellungen sei für ihren Fall nichts zu gewinnen, der Kern ihres Vorbringens sei überhaupt nicht erkannt worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien veraltet und unvollständig. Sie beantrage weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Behörde verkenne, dass die Abschiebung in ihre Heimat gemäß Artikel 2,,3 und 5 EMRK unzulässig sei. Sie stelle den Antrag eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Ansonsten monierte sie in der Beschwerde, dass sie bei Abschiebung in ihre Heimat der Gefahr, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, ausgesetzt sei.
Mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 13.07.2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen dahingehend, dass ihr Vater stellvertretender Landwirtschaftsminister der früheren Regierung im Sudan gewesen und sie deshalb politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bedingt durch die "Einflüsterungen der Schlepper" seien einige Details des Vorbringens nicht richtig und würden zu berichtigen sein. Dem Bruder der Beschwerdeführerin sei in Österreich bereits aus dem gleichen Grund Asyl gewährt worden. Weiters werde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin massiv um Integration bemühe und ihre gesamte noch lebende Familie (ihr Bruder und ihre Mutter) in Österreich seien. In ihrem Heimatland würde sie als alleinstehende Frau von niemandem akzeptiert werden und wäre - über die politische Verfolgung hinaus - massiven Anfeindungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Am 12.04.2011 sowie am 15.12.2011 langten beim Asylgerichtshof Schreiben von XXXX, ein. Darin heißt es, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Konversationsstunde abhalte, um ihre Deutschkenntnisse zu vertiefen und dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls im Land Salzburg aufhältig seien. Ihr Bruder habe nach einem Jahr einen positiven Asylbescheid erhalten und lebe im Land Salzburg, hingegen würde es bei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter viel länger dauern. Die Befragungen und Schläge der Geheimpolizei bei der Suche nach ihrem Bruder hätten bei der Beschwerdeführerin Angst hinterlassen. Sie habe größte Ängste vor einer Abschiebung, da sie als alleinstehende Frau im Sudan nicht bestehen könne.Am 12.04.2011 sowie am 15.12.2011 langten beim Asylgerichtshof Schreiben von römisch 40 , ein. Darin heißt es, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Konversationsstunde abhalte, um ihre Deutschkenntnisse zu vertiefen und dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls im Land Salzburg aufhältig seien. Ihr Bruder habe nach einem Jahr einen positiven Asylbescheid erhalten und lebe im Land Salzburg, hingegen würde es bei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter viel länger dauern. Die Befragungen und Schläge der Geheimpolizei bei der Suche nach ihrem Bruder hätten bei der Beschwerdeführerin Angst hinterlassen. Sie habe größte Ängste vor einer Abschiebung, da sie als alleinstehende Frau im Sudan nicht bestehen könne.
Mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 17.11.2011 wird erneut auf die Asylgewährung bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin XXXX, StA. Sudan, Zl. 07 05.487-BAS (Außenstelle Salzburg), verwiesen.Mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 17.11.2011 wird erneut auf die Asylgewährung bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin römisch 40 , StA. Sudan, Zl. 07 05.487-BAS (Außenstelle Salzburg), verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, unter anderem, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen veraltet und unvollständig seien. Zwar hat das Bundesasylamt Feststellungen - auch zur Situation der Frauen im Sudan - getroffen, jedoch finden sich darin keine Hinweise darauf, wie sich die Lage für Frauen im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland darstellt. Immerhin geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Stellung der Frauen weitgehend von Diskriminierungen geprägt ist. Feststellungen zur Lage von Frauen bei Rückkehr sowie zu deren Erwerbschancen fehlen zur Gänze. Neben diesen, die Frage der Rückkehr betreffenden Ermittlungen, hat die Behörde auch die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in Österreich näher zu beleuchten. Die Beschwerdeführerin ist im zweiten Rechtsgang erneut zu ihrem Fluchtvorbringen sowie zu ihrer Familie zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.06.2012