Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E5 423.072-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. MEKIS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 12.076-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. MEKIS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 12.076-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, lebte und arbeitete bereits von 1977 bis 1999 in XXXX. Zwischen 1985 und 1999 wurde der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal, vorwiegend wegen Körperverletzungsdelikten, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, lebte und arbeitete bereits von 1977 bis 1999 in römisch 40 . Zwischen 1985 und 1999 wurde der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal, vorwiegend wegen Körperverletzungsdelikten, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer reiste am 19.11.2008 unter Zuhilfenahme eines österreichischen Visums mit dem Flugzeug in Österreich ein. Er stellte am 04.12.2008 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - Familienangehöriger".
Mit Schreiben vom 30.12.2008 ersuchte das fremdenpolizeiliche Büro in XXXX das Bundeskriminalamt um Abklärung eines Freispruches bzw. einer Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei. Mit E-Mail der IP Ankara wurde die Echtheit des vorgelegten Dokumentes (Beschluss über die Stellungnahme betreffend die bedingte Entlassung vom XXXX) hinsichtlich einer Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil des Schwurgerichts XXXX vom XXXX wegen Totschlages) bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2008 gemäß dem Gesetz Nr. 4616 über die Amnestie von Verbrechen freigelassen worden ist.Mit Schreiben vom 30.12.2008 ersuchte das fremdenpolizeiliche Büro in römisch 40 das Bundeskriminalamt um Abklärung eines Freispruches bzw. einer Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei. Mit E-Mail der IP Ankara wurde die Echtheit des vorgelegten Dokumentes (Beschluss über die Stellungnahme betreffend die bedingte Entlassung vom römisch 40 ) hinsichtlich einer Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil des Schwurgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Totschlages) bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2008 gemäß dem Gesetz Nr. 4616 über die Amnestie von Verbrechen freigelassen worden ist.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" wurde vom Landeshauptmann von XXXX mit Bescheid vom 02.01.2009 abgelehnt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.07.2009 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes abgewiesen. In diesem Bescheid wurden auch vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befunde erörtert. Der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2009 nicht stattgegeben.Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" wurde vom Landeshauptmann von römisch 40 mit Bescheid vom 02.01.2009 abgelehnt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.07.2009 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes abgewiesen. In diesem Bescheid wurden auch vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befunde erörtert. Der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2009 nicht stattgegeben.
I.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 12.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde hiezu vor der PI Traiskirchen am 12.10.2011 erstbefragt. Dem Beschwerdeführer wurden Informationsblätter ausgehändigt und wurde er unter einem darüber belehrt, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinden werde (AS 17). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er sich bereits von 1977 bis 1999 in Österreich aufgehalten habe. Seine 7 Töchter und seine Ehegattin besäßen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er selbst habe ein unbefristetes Visum gehabt. Von 1979 bis 1998 habe er als Kellner bzw. als Kaffeehausbesitzer gearbeitet.römisch eins.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 12.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde hiezu vor der PI Traiskirchen am 12.10.2011 erstbefragt. Dem Beschwerdeführer wurden Informationsblätter ausgehändigt und wurde er unter einem darüber belehrt, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinden werde (AS 17). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er sich bereits von 1977 bis 1999 in Österreich aufgehalten habe. Seine 7 Töchter und seine Ehegattin besäßen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er selbst habe ein unbefristetes Visum gehabt. Von 1979 bis 1998 habe er als Kellner bzw. als Kaffeehausbesitzer gearbeitet.
Im Jahr 1999 habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Blutrache zwei Menschen ermordet. Gleich am nächsten Tag in der Früh sei er in die Türkei gefahren. Am dritten Tag sei er von der türkischen Polizei festgenommen worden. Im Anschluss sei er zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund einer Generalamnestie seien ihm 10 Jahre Haft erlassen und er nach 6 Jahren und 2 Tagen freigelassen worden. Ungefähr drei Monate nach der Haftentlassung sei er am 19.11.2008 zu seiner Familie nach Österreich zurück gekommen. Ihm sei der dauerhafte Aufenthalt aberkannt worden. Auch ein Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel sei abgelehnt worden. Er besitze nichts mehr in der Türkei und wolle mit seiner Familie gemeinsam in XXXX leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die gegnerische Familie an ihm Rache nehmen und ihn umbringen werde. Darüber hinaus müsse er Medikamente wegen seines Herzens einnehmen und leide er an Asthma.Im Jahr 1999 habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Blutrache zwei Menschen ermordet. Gleich am nächsten Tag in der Früh sei er in die Türkei gefahren. Am dritten Tag sei er von der türkischen Polizei festgenommen worden. Im Anschluss sei er zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund einer Generalamnestie seien ihm 10 Jahre Haft erlassen und er nach 6 Jahren und 2 Tagen freigelassen worden. Ungefähr drei Monate nach der Haftentlassung sei er am 19.11.2008 zu seiner Familie nach Österreich zurück gekommen. Ihm sei der dauerhafte Aufenthalt aberkannt worden. Auch ein Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel sei abgelehnt worden. Er besitze nichts mehr in der Türkei und wolle mit seiner Familie gemeinsam in römisch 40 leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die gegnerische Familie an ihm Rache nehmen und ihn umbringen werde. Darüber hinaus müsse er Medikamente wegen seines Herzens einnehmen und leide er an Asthma.
Am 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zusammengefasst führte er aus, dass er nach einer Herzoperation an Herzproblemen und Asthma leide. An Asthma leide er schon seit 15 Jahren und sei er deswegen auch schon in der Türkei ausreichend behandelt worden. Er beziehe in Österreich eine österreichische Pension, da er nach der Herzoperation vor 15 Jahren nicht mehr arbeiten habe können. Wegen der Herzerkrankung müsse er Medikamente einnehmen. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe von 1977 bis 1999 in Österreich gelebt.
Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX wo auch noch ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben würden. Mit diesen hätte er aber keinen Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Eine weitere Schwester halte sich in England auf. In Österreich würden die Ehegattin und die sieben Töchter des Beschwerdeführers, welche schon österreichische Staatsbürger seien, leben. Der Beschwerdeführer lebe in XXXX mit seiner Ehegattin und zwei seiner Töchter in einem gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 wo auch noch ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben würden. Mit diesen hätte er aber keinen Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Eine weitere Schwester halte sich in England auf. In Österreich würden die Ehegattin und die sieben Töchter des Beschwerdeführers, welche schon österreichische Staatsbürger seien, leben. Der Beschwerdeführer lebe in römisch 40 mit seiner Ehegattin und zwei seiner Töchter in einem gemeinsamen Haushalt.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein unbefristetes Visum gehabt habe und gedacht habe, dass er hier bleiben könne. Daher habe er sich nicht um eine Staatsbürgerschaft bemüht.
Der Beschwerdeführer sei gemäß dem Ausreisestempel vom 19.11.2008 aus der Türkei zuletzt mit dem Flugzeug legal nach Österreich gereist, wobei ihn eine Tochter begleitet habe. Seine Existenzgrundlage sei in Österreich durch seine Pension und die familiäre Unterstützung gesichert, wobei er jedoch 30.000 Euro Schulden bei einer Bank habe.
Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in XXXX in einer Mietwohnung von der finanziellen Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie gelebt. Darüber hinaus habe er aber auch in Istanbul gelebt.Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in einer Mietwohnung von der finanziellen Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie gelebt. Darüber hinaus habe er aber auch in Istanbul gelebt.
Der Beschwerdeführer habe zwar keine Probleme mit den türkischen Behörden, habe aber seine schönsten Jahre hier in Österreich verbracht. Er sei jetzt krank und wolle bei seinen Kindern sein. Außerdem sei sein Leben aufgrund eines "Zwischenfalls" in Gefahr. Er sei mit zwei Personen mitgegangen, die Pistolen ausprobieren bzw. kaufen hätten wollen. Dann seien diese Personen, die den Beschwerdeführer umbringen hätten wollen, erschossen worden. Er hätte letztlich seinen Cousin XXXX und dessen Ehegattin in Notwehr erschossen. Nachdem die den Beschwerdeführer begleitende Tochter den Einvernahmeraum verlassen hat, erklärte der Beschwerdeführer, dass der von ihm erschossene Cousin mit der Ehegattin des Beschwerdeführers "etwas vor gehabt" hätte. Er wolle darüber aber nicht so gern reden. Er hätte den Cousin nie getötet, wenn ihn dieser nicht bedroht hätte.Der Beschwerdeführer habe zwar keine Probleme mit den türkischen Behörden, habe aber seine schönsten Jahre hier in Österreich verbracht. Er sei jetzt krank und wolle bei seinen Kindern sein. Außerdem sei sein Leben aufgrund eines "Zwischenfalls" in Gefahr. Er sei mit zwei Personen mitgegangen, die Pistolen ausprobieren bzw. kaufen hätten wollen. Dann seien diese Personen, die den Beschwerdeführer umbringen hätten wollen, erschossen worden. Er hätte letztlich seinen Cousin römisch 40 und dessen Ehegattin in Notwehr erschossen. Nachdem die den Beschwerdeführer begleitende Tochter den Einvernahmeraum verlassen hat, erklärte der Beschwerdeführer, dass der von ihm erschossene Cousin mit der Ehegattin des Beschwerdeführers "etwas vor gehabt" hätte. Er wolle darüber aber nicht so gern reden. Er hätte den Cousin nie getötet, wenn ihn dieser nicht bedroht hätte.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer noch am 12.10.2011 angegeben habe, dass er aufgrund einer Blutrache zwei Personen getötet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies ein Irrtum sei, er habe gemeint, dass jetzt eine Blutrache entstanden sei und er daher Angst habe. Es seien mehrere Übersetzungsfehler passiert, so sei im Protokoll auch vorerst Kurde gestanden, was erst später auf Türke berichtigt worden sei. Über Vorhalt, dass er seine Abstammung aber nach Rückübersetzung korrigiert habe, nicht aber den Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer an, dass auch dies vielleicht nicht so genau übersetzt worden sei. Er vergesse aber auch immer viel.
Konkret zur Blutrache führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr von den Brüdern des Cousins namens XXXX, welchen er getötet habe, bedroht werde. Er sei von einem dieser Brüder gleich nach der Haftentlassung bedroht worden. Die bei der Einvernahme anwesende Tochter des Beschwerdeführers erklärte, dass schon während des Gerichtsverfahrens, als der Beschwerdeführer den Gerichtsaal verlassen habe, die Drohungen begonnen hätten. Darüber hinaus gab die Tochter auch an, dass die Mordwaffe in ihrem Auto gefunden worden sei.Konkret zur Blutrache führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr von den Brüdern des Cousins namens römisch 40 , welchen er getötet habe, bedroht werde. Er sei von einem dieser Brüder gleich nach der Haftentlassung bedroht worden. Die bei der Einvernahme anwesende Tochter des Beschwerdeführers erklärte, dass schon während des Gerichtsverfahrens, als der Beschwerdeführer den Gerichtsaal verlassen habe, die Drohungen begonnen hätten. Darüber hinaus gab die Tochter auch an, dass die Mordwaffe in ihrem Auto gefunden worden sei.
Auf die Frage, ob diese Brüder des Getöteten nicht auch in Österreich eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen würden, gab dieser an, dass er vor habe, wenn er Asyl bekomme, mit einer seiner Töchter "woanders hinzuziehen", vielleicht Vorarlberg oder weiter weg.
Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gemäß einem bei der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vorgelegten Schreibens länger als angegeben in der Türkei vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei und er aus der an sich bis 2032 verhängten Haftstrafe lediglich aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme und er aufgrund einer Generalamnestie entlassen worden sei. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass er das Gerichtsurteil in der Türkei besorgen könne. Wie lange er tatsächlich in der Türkei vor der Ausreise und nach der Haftentlassung aufhältig gewesen sei, wisse er nicht mehr so genau. Auf die Frage, ob er nun wegen Mordes gerichtlich verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, er sei wegen Mordes verurteilt worden. Vor seiner Ausreise in der Türkei habe er (von XXXX) bei Freunden in XXXX bei Freunden, die ihn unterstützt hätten, gelebt.Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gemäß einem bei der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 vorgelegten Schreibens länger als angegeben in der Türkei vor seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei und er aus der an sich bis 2032 verhängten Haftstrafe lediglich aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme und er aufgrund einer Generalamnestie entlassen worden sei. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass er das Gerichtsurteil in der Türkei besorgen könne. Wie lange er tatsächlich in der Türkei vor der Ausreise und nach der Haftentlassung aufhältig gewesen sei, wisse er nicht mehr so genau. Auf die Frage, ob er nun wegen Mordes gerichtlich verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, er sei wegen Mordes verurteilt worden. Vor seiner Ausreise in der Türkei habe er (von römisch 40 ) bei Freunden in römisch 40 bei Freunden, die ihn unterstützt hätten, gelebt.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gerichte in der Türkei nicht objektiv urteilen würden. Weiters habe er sich nicht ausgekannt und deshalb den Asylantrag erst drei Jahre nach der Einreise nach Österreich gestellt.
Den Mord an sich schilderte der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme letztlich mit folgendem Wortlaut: "Dann sind wir beide, also der Mann und ich, ausgestiegen, die Frau nicht, die blieb im Fahrzeug. Auch der XXXX stieg aus, wir waren alle aus dem Fahrzeug, ich stand neben dem Auto, XXXX stieg wieder ein, nahm seine Pistole, richtete diese gegen mich, hat aber vergessen, die Waffe zu entsichern, ich habe dann gegen seine Schläfe geschossen, die Pistole fiel ihm aus der Hand, ich nahm dann seine Pistole, schoss mit beiden Pistolen herum. Er war jung, kräftig, ich war schwach und krank."Den Mord an sich schilderte der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme letztlich mit folgendem Wortlaut: "Dann sind wir beide, also der Mann und ich, ausgestiegen, die Frau nicht, die blieb im Fahrzeug. Auch der römisch 40 stieg aus, wir waren alle aus dem Fahrzeug, ich stand neben dem Auto, römisch 40 stieg wieder ein, nahm seine Pistole, richtete diese gegen mich, hat aber vergessen, die Waffe zu entsichern, ich habe dann gegen seine Schläfe geschossen, die Pistole fiel ihm aus der Hand, ich nahm dann seine Pistole, schoss mit beiden Pistolen herum. Er war jung, kräftig, ich war schwach und krank."
Das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes hielt dem Beschwerdeführer im Anschluss seine Internetrecherchen vor, wonach die Opfer regelrecht mit Schüssen durchsiebt worden seien. Dies ließe sich nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer quasi im Schock herumgeschossen hätte.
I.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 12.076-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 12.076-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer wörtlich festgestellt:
"Sie befürchten die Rache der Familie der beiden von Ihnen am XXXX in XXXX erschossenen Personen."Sie befürchten die Rache der Familie der beiden von Ihnen am römisch 40 in römisch 40 erschossenen Personen.
Entsprechend Ihren Angaben sowie dem von Ihnen vorgelegten Beschluss des türkischen Justizministeriums über die Stellungnahme betreffend die bedingte Haftentlassung XXXX vom XXXX steht fest, dass Sie mit Urteil des Schwurgerichtes XXXX am XXXX wegen Totschlages zu einer lebenslangen Haftstrafe (§ 448) verurteilt wurden (XXXX).Entsprechend Ihren Angaben sowie dem von Ihnen vorgelegten Beschluss des türkischen Justizministeriums über die Stellungnahme betreffend die bedingte Haftentlassung römisch 40 vom römisch 40 steht fest, dass Sie mit Urteil des Schwurgerichtes römisch 40 am römisch 40 wegen Totschlages zu einer lebenslangen Haftstrafe (Paragraph 448,) verurteilt wurden (römisch 40 ).
Sie wurden nach Verbüßung eines Teiles der Haftstrafe bedingt entlassen.
Ihren Behauptungen rund um Ihre dargelegte Verfolgung ist entgegenzuhalten, dass es sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Sie einen Asylausschlussgrund gem. Art 1 F GFK gesetzt haben. Aus diesem Grund ist Ihr Asylantrag gem. § 6 Abs. 2 AsylG - ohne weitere Prüfung Ihrer tatsächlichen Fluchtgründe - abzuweisen."Ihren Behauptungen rund um Ihre dargelegte Verfolgung ist entgegenzuhalten, dass es sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Sie einen Asylausschlussgrund gem. Artikel eins, F GFK gesetzt haben. Aus diesem Grund ist Ihr Asylantrag gem. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG - ohne weitere Prüfung Ihrer tatsächlichen Fluchtgründe - abzuweisen."
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt wörtlich (mit Untergliederung in mehrere Unterpunkte, wobei diese Nummerierung aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr ausgelassen wurde) ausgeführt:
"Sie gaben am 12.10.2011 bei Ihrer Erstbefragung deutlich an, dass Sie aufgrund Blutrache zwei Menschen ermordet hätten. Am 28.10.2011 hingegen erklärten Sie, dass Sie lediglich in Notwehr gehandelt hätten. Aufgrund Ihrer eigenen Angaben sowie den ermittelten Umständen kann zweifelsfrei erkannt werden, dass Sie vorsätzlich zwei Menschen durch die oftmalige Abgabe von Schüssen ermordeten. Ihre Erklärung, dass Sie "in Panik geraten" seien und "wild umhergeschossen" hätten, wurde auch durch den Umstand, dass Sie wegen Totschlages zweier Menschen gerichtlich (in Ihrer Heimat) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ad absurdum geführt. Sie sind ein gerichtlich verurteilter, mehrfacher Totschläger und haben somit ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen. Da Sie sich auch unmittelbar nach der Tat in Ihr Heimatland absetzten, entzogen Sie sich einer weiteren gerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet durch Flucht. Sie spekulierten somit mit einer deutlich geringeren Haftstrafe als im Bundesgebiet, Sie wurden auch nach einigen Jahren wieder aus der
Haft in der Türkei entlassen. ... Ihre Angaben, dass Sie zwei
Personen getötet haben und dafür gerichtlich bestraft wurden werden durch die Vorlage des Beschlusses des türkischen Justizministeriums über Ihre bedingte Haftentlassung bestätigt. Weiters decken sich Ihre Angaben über die begangene Tat mit den recherchierten Internetartikel sowie mit dem vorgelegten Beschluss des türkischen
Justizministeriums. ... Es wurden Ihnen schwerwiegende Straftaten
angelastet, welche einen Asylausschlussgrund wegen Totschlag darstellen können, was den Grundsätzen der Vereinten Nationen deutlich zuwider läuft (Näheres dazu siehe zu Spruchpunkt I). Ist davon auszugehen, dh. sind die vorgeworfenen Straftaten glaubwürdig, so ist der Antrag auf internationalen Schutz (darunter inbegriffen auch auf jenen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes) ohne weitere Begründung abzuweisen. Ein ausschlussrelevanter Sachverhalt liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person schuldhaft wesentliche Tatbestandselemente glaubhaft begangen hat, was einer dahingehenden und folgenden Prüfung zu unterziehen ist. Die von Ihnen begangene Straftat wird von Ihnen nunmehr deutlich unterschiedlich bewertet, so erklärten Sie erst, dass Sie "aufgrund einer Blutrache zwei Menschen ermordet" hätten und folglich, dass Sie eben "in Notwehr" gehandelt hätten.angelastet, welche einen Asylausschlussgrund wegen Totschlag darstellen können, was den Grundsätzen der Vereinten Nationen deutlich zuwider läuft (Näheres dazu siehe zu Spruchpunkt römisch eins). Ist davon auszugehen, dh. sind die vorgeworfenen Straftaten glaubwürdig, so ist der Antrag auf internationalen Schutz (darunter inbegriffen auch auf jenen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes) ohne weitere Begründung abzuweisen. Ein ausschlussrelevanter Sachverhalt liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person schuldhaft wesentliche Tatbestandselemente glaubhaft begangen hat, was einer dahingehenden und folgenden Prüfung zu unterziehen ist. Die von Ihnen begangene Straftat wird von Ihnen nunmehr deutlich unterschiedlich bewertet, so erklärten Sie erst, dass Sie "aufgrund einer Blutrache zwei Menschen ermordet" hätten und folglich, dass Sie eben "in Notwehr" gehandelt hätten.
Vorerst ist zu prüfen, inwieweit die formellen Voraussetzungen einer Rechtsstaatlichkeit des Zustandekommens dieses Urteiles vorliegen:
Wenn auch allfällige Informationen, die die Ermittlungen zu Ihrem Fall ausgelöst haben auf Ihre pauschalen Angaben, des Inhaltes des Fremdenaktes, weitere Internetrecherchen sowie des vorgelegten Beschlusses des türkischen Justizministeriums fußen und dazu keine näheren Umstände aufscheinen, so erscheint das das Urteils durchaus auf Basis rechtsstaatlichen Kriterien zustande gekommen zu sein:
Das Bundesasylamt kommt daher zum Schluss, dass am rechtstaatlichen Zustandekommen des Urteils und der Ermittlungen kein Zweifel besteht. Weiters ist dieses Urteil unabhängig vom oben dargelegten formal-rechtsstaatlichen Rahmen auf seinen materiellen Inhalt und Glaubhaftigkeit der Anschuldigungen zu prüfen. Aufgrund der im Bundesgebiet vorhandenen Informationen über Ihre auch im Bundesgebiet begangene schwere Straftat bestehen keine Zweifel an Ihren Angaben sowie am vorgelegten Beschluss des türkischen Justizministeriums, woraus eine diesbezügliche gerichtliche Verurteilung ersichtlich ist.
Dazu ist beweiswürdigend ergänzend auszuführen:
Aus dem Urteil und Ihrem Vorbringen, welches plausibel nachvollzogen werden kann ergibt sich, dass zu Ihrer Person keine Hinderungsgründe bestanden haben, die Folgen Ihres Tuns nicht zu erkennen. Es lag auch keine notwendige Selbstverteidigungshandlung vor. Darüber hinaus waren Sie nicht politisch tätig und aufgrund ihrer Aussagen hat sich auch keine persönliche politische Motivation der Straftaten ergeben.
Sie flohen unmittelbar nach der Tötung der beiden Personen, welche auch im Bundesgebiet Kinder hinterlassen, aus dem Bundesgebiet in die Türkei und wurden dort bereits nach nur sechs Jahren Haft entlassen (Sie erklärten dazu, es hätte eine Amnestie gegeben). Gemäß den vorliegenden Informationen wurde bekannt, dass beide in einem VW-Bus vorgefundenen Leichen faktisch mit Schüssen durchsiebt wurden, welches überdeutlich darauf hinweist, dass Sie keinesfalls diese Tat in einer Notwehrhandlung begingen. Ihre Handlungen unmittelbar nach der Tat weisen ebenso deutlich daraufhin, dass Sie bewusst vorsätzlich gehandelt haben, Sie fuhren per Autostopp nach XXXX und von dort flüchteten Sie vor der heimischen Justiz in Ihr Heimatland, Türkei (ebenso Ihr Mittäter). Begründend für diese Tat erstatteten Sie zwei divergierende Vorbringen und erscheint der erstgenannte Umstand, dass Sie die Tat im Zuge einer Blutrache ausführten, glaubhaft. Sie zeigen somit ebenso überdeutlich, dass Sie derart stark in Wertvorstellungen verwurzelt sind, welche vorwiegend durch Intoleranz gegenüber anderen Lebensformen (Ausübung der Blutrache/Ehrenmord) gekennzeichnet sind. Im Lichte der dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass diese Vorstellungen dem österreichischen Verfassungsrecht deutlich widersprechen.Sie flohen unmittelbar nach der Tötung der beiden Personen, welche auch im Bundesgebiet Kinder hinterlassen, aus dem Bundesgebiet in die Türkei und wurden dort bereits nach nur sechs Jahren Haft entlassen (Sie erklärten dazu, es hätte eine Amnestie gegeben). Gemäß den vorliegenden Informationen wurde bekannt, dass beide in einem VW-Bus vorgefundenen Leichen faktisch mit Schüssen durchsiebt wurden, welches überdeutlich darauf hinweist, dass Sie keinesfalls diese Tat in einer Notwehrhandlung begingen. Ihre Handlungen unmittelbar nach der Tat weisen ebenso deutlich daraufhin, dass Sie bewusst vorsätzlich gehandelt haben, Sie fuhren per Autostopp nach römisch 40 und von dort flüchteten Sie vor der heimischen Justiz in Ihr Heimatland, Türkei (ebenso Ihr Mittäter). Begründend für diese Tat erstatteten Sie zwei divergierende Vorbringen und erscheint der erstgenannte Umstand, dass Sie die Tat im Zuge einer Blutrache ausführten, glaubhaft. Sie zeigen somit ebenso überdeutlich, dass Sie derart stark in Wertvorstellungen verwurzelt sind, welche vorwiegend durch Intoleranz gegenüber anderen Lebensformen (Ausübung der Blutrache/Ehrenmord) gekennzeichnet sind. Im Lichte der dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass diese Vorstellungen dem österreichischen Verfassungsrecht deutlich widersprechen.
Zur Prüfung eines realen Risikos der Verletzung von Menschenrechten im Falle Ihrer Rückführung:
Aus Ihren Darstellungen in Verbindung mit der Aktenlage ergibt sich dass Sie im Rahmen der Bewährungsfrist mit Ihrem Reisedokument ausgereist sind. Nun war einerseits zu prüfen, ob dies geeignet ist, im Falle Ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu generieren.
Sie wurden bedingt aus der Haft entlassen. Sie reisten legal mit Ihrem Reisepass aus der Türkei aus. Sie werden weder behördlich noch gerichtlich gesucht in Ihrem Heimatland. Sie haben auch keine Haftstrafe mehr zu verbüßen.
Sie erklärten weiters, dass Ihre Krankheiten vollständig im Heimatland behandelbar seien und seien Sie auch während Ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Türkei ausreichend behandelt worden."
Im Rahmen des Punktes "rechtlichen Beurteilung" vermischte das Bundesasylamt Beweiswürdigung, Feststellungen und rechtliche Beurteilung und führte nach Auflistung der für einen Asylausschlussgrund wesentlichen rechtlichen Bestimmungen und der entsprechenden Judikatur Nachfolgendes aus:
"Die zitierte Verurteilung rechtfertigt die Feststellung, dass Sie im Sinne des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten."Die zitierte Verurteilung rechtfertigt die Feststellung, dass Sie im Sinne des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.
Sie verübten eine vorsätzliche Tötung im Zuge einer Blutrache und zeigen Sie dadurch überdeutlich, dass Sie derart stark in Wertvorstellungen, welche vorwiegend durch Intoleranz gegenüber anderen Lebensformen gekennzeichnet sind, verwurzelt sind. So zeigen Sie ein deutlich übersteigertes "Ehrgefühl", welches offenbar nur durch die Verübung eines besonders schweren Verbrechens befriedigt werden kann. Im Lichte dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass diese Vorstellungen dem österreichischen Grundrecht deutlich widersprechen. Auch zeigt Ihr Verhalten unmittelbar nach der Tat (Flucht), dass Sie keinesfalls schuldeingeständig waren sondern sich einer gerichtlichen Verurteilung durch Absetzen in Ihr Heimatland zu entziehen suchten bzw. eine dortige mildere Bestrafung oder kürzere Dauer der Haft vorzogen.
Auch rechtfertigen Ihre vermehrten gerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet die Feststellung, dass Sie abermals derartige Delikte begehen werden und stellen Sie, wegen dieses strafbaren Verhaltens, eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch ist aus Ihrem Verhalten deutlich erkennbar, dass Sie nicht gewillt sind die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten.
Sie stellen somit weiterhin eine latente Gefahr für die Sicherheit der im Bundesgebiet lebenden Personen dar, da auch jederzeit damit gerechnet werden muss, dass Sie wiederholt schwere Verbrechen aus Gründen der "Ehre" durchführen. Es war somit in Ihrem Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Sie gaben deutlich an, dass Sie im Zuge einer Amnestie vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen wurden und wurde angeführt, dass Sie sich in der türkischen Haft keine Verfehlungen zu schulden kommen ließen und auch tätige Reue gezeigt hätten, weswegen Sie sich wieder in die Gesellschaft eingliedern würden. Dazu wiederum wird angeführt, dass diese Begründung seitens des türkischen Justizministeriums gewählt wurde, jedoch weiterhin die latente Gefahr besteht, dass Sie als türkischer Staatsbürger im Bundesgebiet weiterhin Ihren eigenen, türkischen Wertvorstellungen verbunden blieben, ansonsten Sie sich der Gerichtsbarkeit im Bundesgebiet ausgeliefert hätten. Seitens der Behörde wird angeführt, dass Sie offensichtlich auf eine mildere Bestrafung im Heimatland aufgrund eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes im Zuge einer Blutrache rechneten und eine bedingte vorzeitige Entlassung jedenfalls erreichten.
Im Hinblick auf die oben angeführten Tathandlungen ist nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben, sondern liegt auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor.
Ihnen wurde auch Ihr Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nicht verlängert, obwohl Sie bereits lange Jahre mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vor Ihrer schweren Straftat XXXX) aufhältig waren. Ihre Familie lebt weiterhin im Bundesgebiet. Sie haben somit ein persönliches Interesse am Weiteverbleib im Bundesgebiet.Ihnen wurde auch Ihr Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nicht verlängert, obwohl Sie bereits lange Jahre mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vor Ihrer schweren Straftat römisch 40 ) aufhältig waren. Ihre Familie lebt weiterhin im Bundesgebiet. Sie haben somit ein persönliches Interesse am Weiteverbleib im Bundesgebiet.
Dem entgegen hat der Staat ein Interesse an der Exekutierung von Asylausschlussgründen bei vorliegen einer negativen Zukunftsprognose.
Der Staat hat ebenfalls ein Interesse am Schutz der Allgemeinheit und der Hintanhaltung der Begehung weiterer Delikte.
Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten überwiegen Ihren Interessen bei weitem, hat der Staat nicht nur aus generalpräventiven Gründen Interesse, derartig massive Tatbegehungen zu ahnden.
Zufolge der Beweiswürdigung haben Sie offensichtlich vorsätzlich im Zuge einer Blutrache zwei Personen ermordet. Somit haben Sie ein schweres, nichtpolitisches Verbrechen begangen.
Einbezogen wird in diese Entscheidung, dass Sie in Ihrem Heimatland keinerlei Gefährdungs- bzw. Verfolgungshandlungen iSd. GFK ausgesetzt sind."
Zusammenfassend wurde vom Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfüge und es ihm zuzumuten sei, in der Türkei zu leben und für den Lebensunterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Zusammenfassend wurde vom Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfüge und es ihm zuzumuten sei, in der Türkei zu leben und für den Lebensunterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich die Ehegattin und Töchter des Beschwerdeführers leben würden, das Familienleben jedoch auch in Serbien (sic!) weitergeführt werden könne. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden, vielmehr die Straffälligkeit einer gelungenen Integration entgegenstehen würde. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass in Österreich die Ehegattin und Töchter des Beschwerdeführers leben würden, das Familienleben jedoch auch in Serbien (sic!) weitergeführt werden könne. Hinsichtlich eines etwaigen Privatlebens wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich bestehen würden, vielmehr die Straffälligkeit einer gelungenen Integration entgegenstehen würde. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 1 AsylG vom 16.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer die "ARGE-Rechtsberatung" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG vom 16.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer die "ARGE-Rechtsberatung" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.1.4. Gegen diesen am 18.11.2011 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen Vertreters, beim Bundesasylamt am 01.12.2011 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.4. Gegen diesen am 18.11.2011 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen Vertreters, beim Bundesasylamt am 01.12.2011 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Vorweg wurde weiters ausgeführt, das gegenständliche Verfahren habe als Verfahren wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz begonnen und sei lediglich gemäß einem Schreiben des Bundesasylamtes als Antrag auf internationalen Schutz gewertet worden. Nach dem Gesetzeswortlaut sei in einem solchen, bis zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Bundespolizeidirektion schon mehr als ein Jahr anhängig gewesenen Verfahren der gesamte Akt von der bisher zuständigen Behörde vorzulegen und zum Aktenbestandteil der nunmehr zuständigen Behörde zu machen. Die Versäumnis wirke sich im gegenständlichen Falle gravierend aus, da auf Ebene der Bundespolizeidirektion in den dort mehrfach anhängig gewesenen Verfahren jeweils eine Aufschiebung der Abschiebung deshalb erfolgt sei, da in diesen Verfahren einerseits ein Facharztgutachten samt zugehörigen Befunden vorgelegt worden sei und andererseits medizinische Sachverständige gemeint hätten, einen gegenüber dem Zeitpunkt der Haftentlassung und Wiedereinreise nach Österreich dramatisch verschlechterten Gesundheitszustand zweifelsfrei festgestellt zu haben.
Im Anschluss folgten in der Beschwerde Zitierungen der österreichischen Gesetzesstellen betreffend Mord bzw. Totschlag, Ausführungen zur Vorsatzdefinition und Ausführungen unter Vorlage von Berichten dazu, dass "Totschlag zur Rettung der Ehre" und "Blutrache" nicht dasselbe seien.
An diese Begriffsdefinitionen anschließend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eindeutig Totschlag um der Ehre Willen vorliege, wo also kein Vorsatz gegeben sei, und wo die Gefühlserregung die Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt ethnisch-kulturell-religiös bedingt herabsetzen könne. Es liege hierüber ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil, das die Tat letztlich als Totschlag qualifiziere, vor. Es gehe daher nicht an, dass das Bundesasylamt, ohne eingehender Befassung mit dem Urteil dieses Gerichtes samt Beweislage und Begründung eine eigenmächtige Umqualifizierung vornehme und die vom Gericht durchwegs in Erwägung gezogene Notwehrsituation - ohne hiefür neue Beweisergebnisse zu haben - verneine und trotz rechtskräftig festgestelltem Totschlag eine Vorsatztat feststelle (Seite 46). Die oberflächliche und nicht inhaltliche Befassung mit dem zugrundeliegenden rechtskräftigen türkischen Urteil stelle keine seriöse Befassung mit ausländischem Recht in sinngemäßer Anwendung des § 271 ZPO dar. Da ein ausländisches Urteil vorliege, hätte sich die Behörde nicht auf widersprüchliche Protokollierungen bei der Einvernahme des Antragstellers eines im sz. Verfahrensabschnitt unvertretenen Nichtjuristen, der naturgemäß zwischen Mord und Totschlag nicht zu unterscheiden wisse, verlassen dürfen, sondern hätte, wie im Gesetz vorgesehen, eine inhaltliche Prüfung des Strafurteils unter den Gesichtspunkten der Voraussetzungen der §§ 75f StGB, BGBl. Nr. 60/1974, durchzuführen gehabt, was jedoch im Verfahren unterblieben sei.An diese Begriffsdefinitionen anschließend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eindeutig Totschlag um der Ehre Willen vorliege, wo also kein Vorsatz gegeben sei, und wo die Gefühlserregung die Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt ethnisch-kulturell-religiös bedingt herabsetzen könne. Es liege hierüber ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil, das die Tat letztlich als Totschlag qualifiziere, vor. Es gehe daher nicht an, dass das Bundesasylamt, ohne eingehender Befassung mit dem Urteil dieses Gerichtes samt Beweislage und Begründung eine eigenmächtige Umqualifizierung vornehme und die vom Gericht durchwegs in Erwägung gezogene Notwehrsituation - ohne hiefür neue Beweisergebnisse zu haben - verneine und trotz rechtskräftig festgestelltem Totschlag eine Vorsatztat feststelle (Seite 46). Die oberflächliche und nicht inhaltliche Befassung mit dem zugrundeliegenden rechtskräftigen türkischen Urteil stelle keine seriöse Befassung mit ausländischem Recht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 271, ZPO dar. Da ein ausländisches Urteil vorliege, hätte sich die Behörde nicht auf widersprüchliche Protokollierungen bei der Einvernahme des Antragstellers eines im sz. Verfahrensabschnitt unvertretenen Nichtjuristen, der naturgemäß zwischen Mord und Totschlag nicht zu unterscheiden wisse, verlassen dürfen, sondern hätte, wie im Gesetz vorgesehen, eine inhaltliche Prüfung des Strafurteils unter den Gesichtspunkten der Voraussetzungen der Paragraphen 75 f, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durchzuführen gehabt, was jedoch im Verfahren unterblieben sei.
Auch hätte die Zukunftsprognose unter Einbeziehung der Aspekte der während der Haft eingetretenen Läuterung und Berücksichtigung der vorzeitigen Entlassung, die ja auch auf Grund einer Zukunftsprognose erfolgt sei, geschehen müssen.
Die Behörde habe es somit verabsäumt, eine Vollfassung des Urteils zu beschaffen und sich inhaltlich mit der Frage zu beschäftigen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit dem Urteil zugrunde liege, ob und welche schuldmindernden Umstände als erwiesen angesehen worden seien und welche Zukunftsprognose der Strafbemessung zugrunde gelegt worden sei.
Obgleich auf Grund einer, von der Behörde selbst eingeholten, Bestätigung des türkischen Justizministeriums zweifelsfrei feststünde, dass die Tat als Totschlag zu qualifizieren sei, komme die Entscheidung - ohne dies abwägend und begründend zu vertiefen - zur saloppen, aber eben aktenwidrigen und unrichtigen Feststellung, dass eine Vorsatztat, ein Mord in Blutrache vorliege.
Dies obgleich an anderer Stelle des Bescheides richtig feststellt worden sei, dass nach Bestätigung des türkischen Justizministeriums Totschlag im Sinne der rechtskräftigen Qualifizierung durch die Berufungsinstanz vorgelegen sei (Seite 11).
Weiters wurden in der Beschwerde mit Seitenangaben die vom Bundesasylamt selbst immer wieder getroffene unterschiedliche Qualifizierung der Tat als Ausübung von Blutrache, Doppelmord und Totschlag aufgezeigt.
Ein kaum zu überbietender Verfahrensfehler sei weiters, dass auf Seite 58 des Bescheides bei der Prüfung der Möglichkeit der Führung des Familienlebens außerhalb von Österreich auf Serbien abgestellt worden sei, ein Land, mit dem weder der Beschwerdeführer noch seine sonstigen Familienmitglieder etwas zu tun hätten.
Auch im Bereich der Abwägung der Schutznormen der EMRK verkenne die Behörde die Sachlage. Die Aufrechterhaltung der Familienbeziehung sei insbesondere auch unter Berücksichtigung der schweren Krankheit nur in Österreich möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei auf sich gestellt und wegen seiner Pflegebedürftigkeit in einer auswegslosen Situation, zumal er ohne Dauerbetreuung und externer Sauerstoffversorgung durch Gerätschaften nicht leben könne. Auch sei - als Folge der Verwendung von Textbausteinen - eine aktenwidrige Feststellung, Würdigung und rechtliche Begründung gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung sich auf Seite 52 des Bescheides auf einen gesunden, arbeitsfähigen Mann beziehe, der sein Leben bisher in der Heimat meistern konnte. Wie aktenkundig sei der Beschwerdeführer invalide, Rentner, nicht arbeitsfähig und ein Versorgungsfall und lebe seit Jahrzehnten - mit Ausnahme der Haft in der Türkei, wo er sich ja nicht selber versorgen musste - in Österreich wo er von seiner Familie versorgt und gepflegt werden würde.
Somit ergäbe sich zusammenfassend, dass die Straftat nicht als Ausschlussgrund nach der Genfer Konvention gewertet werden könne, sondern als Tat von jemandem, der in einer allgemein (in diesem Fall aus dem ethnisch-kulturellen Kontext sich herleitenden) begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich dazu hinreißen lassen hätte. Da eine positive Zukunftsprognose gegeben sei und der Beschwerdeführer seit her nicht mehr straffällig geworden sei, sei kein Hinderungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses mehr gegeben, der dagegen spräche, dem Beschwerdeführer aus den oben aufgezeigten Gründen internationalen Schutz zu gewähren.
Gleichzeitig schloss der Beschwerdeführer die - teilweise bereits im fremdenpolizeilichen Verfahren beigebrachten - Unterlagen als Urkundenvorlage an:
Pulmologisches Gutachten von XXXX vom XXXXPulmologisches Gutachten von römisch 40 vom römisch 40
Befundbericht von XXXX vom XXXXBefundbericht von römisch 40 vom römisch 40
Internes und pulmologisches Gutachten von XXXX vom XXXXInternes und pulmologisches Gutachten von römisch 40 vom römisch 40
EKG-Befund
Befundbericht von XXXX vom XXXXBefundbericht von römisch 40 vom römisch 40
Patientenbrief des XXXX vom XXXXPatientenbrief des römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXXStaatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.2.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.römisch zwei.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.
Die Ziffern 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG 1997.Die Ziffern 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997.
Gemäß Art. 33 Z 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.
Demnach muss er ein besonders schweres Verbrechen verübt haben (1), dafür rechtskräftig verurteilt worden (2) und gemeingefährlich sein
(3) und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehendes Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (4).
Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.
Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Im übrigen sei in diesem Konnex auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288, vgl. Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz. 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz. 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288, vergleiche Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz. 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz. 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 2. Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, 2. Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u.a. mit Hinweis auf den UNHCR und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz. 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u.a. mit Hinweis auf den UNHCR und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz. 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
II.2.1.2. Das Bundesasylamt hat sich zwar mit den verschiedenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auseinandergesetzt. Es wurde jedoch nicht festgestellt, aufgrund welcher strafrechtlichen Bestimmung des türkischen Strafgesetzbuches der Beschwerdeführer verurteilt wurde und welche Strafzumessungsgründe der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurden. Aus diesem Grund konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Sachverhalt iSd § 6 AsylG vorliegt.römisch zwei.2.1.2. Das Bundesasylamt hat sich zwar mit den verschiedenen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auseinandergesetzt. Es wurde jedoch nicht festgestellt, aufgrund welcher strafrechtlichen Bestimmung des türkischen Strafgesetzbuches der Beschwerdeführer verurteilt wurde und welche Strafzumessungsgründe der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurden. Aus diesem Grund konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Sachverhalt iSd Paragraph 6, AsylG vorliegt.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten, an sich dem Deliktstypus eines schweren Verbrechens unterfallenden Tathandlungen müssen konkretisiert werden. Diesbezüglich ist der Beschwerde recht zu geben, dass sich das Bundesasylamt selbst nicht festgelegt hat, ob nunmehr von einer Ermordung oder von einem Totschlag auszugehen ist. Tatsächlich sind in der Entscheidung des Bundesasylamtes (und dies schlägt sich auch im Aktenverlauf nieder) rechtlich klar definierte Begriffe wie Mord und Totschlag vermischt worden. Vielmehr hat das Bundesasylamt ohne Beischaffung des konkreten Urteils, dessen Daten mehrmals im Akt aufscheinen, und welches bei entsprechender Sorgfalt auch leicht beizuschaffen gewesen wäre, lediglich festgehalten, dass aufgrund von Internetauszügen aus Zeitungen und den dort in diesen Medien berichteten Fakten eine Notwehr auszuschließen sei. Konkrete Feststellungen zum der Verurteilung vom türkischen Gericht zugrunde gelegten Sachverhalt wären jedoch jedenfalls schon zu treffen gewesen, um überhaupt zu dem Schluss zu gelangen, dass im Sinne der GFK von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen sei.
In weiterer Folge der Prüfung eines Asylausschlussgrundes sind jedenfalls auch noch Motivation, Vorsatz und weiters Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen, was ohne entsprechende Feststellungen zur Tathandlung und Verurteilung an sich nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt zwar ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes vorzeitig aus der Haft Entlassen worden. Auch hierzu hätte es jedoch konkreteren Ermittlungen bedurft, da wohl im Rahmen der bedingten Entlassung auch andere Faktoren - wie beispielsweise gute Führung - mitberücksichtigt worden sind.
Schließlich hat das Bundesasylamt zwar ausgeführt, dass das Urteil in der Türkei gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen zustande gekommen sei. Woraus das Bundesasylamt dies jedoch abgeleitet hat, wurde weder ausgeführt, noch kann aufgrund des Ermittlungsstandes davon ausgegangen werden, dass eine diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte.
II.2.2. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind, was regelmäßig eine Klärung der eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt (vgl. VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416).römisch zwei.2.2. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind, was regelmäßig eine Klärung der eventuell drohenden individuellen Rückkehrgefährdung im Herkunftsstaat voraussetzt vergleiche VwGH v. 05.10.2007, 2007/20/0416).
Diesbezüglich hat das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass im Hinblick auf eine eventuelle Rückkehr in die Türkei aus dem Vorbringen abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer wegen Blutrache lediglich durch Dritte gefährdet sei und die türkischen Behörden in der Lage seien, ihn davor zu schützen.
Demgegenüber war jedoch aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren aus Sicht des Asylgerichtshofes gerade diese vom Bundesasylamt damit wohl angenommene Blutrachesituation nicht nachvollziehbar, aus der heraus eine solche Gefährdung durch Dritte als wahrscheinlich anzusehen sei. Für den Asylgerichtshof ließ sich kein Anhaltspunkt für diese Annahme, die vom Bundesasylamt ohne entsprechende Beweiswürdigung getroffen worden ist, gewinnen.
Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt nicht erfolgt ist.Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt nicht erfolgt ist.
§ 6 Abs. 2 AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant seien, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.Paragraph 6, Absatz 2, AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant seien, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.
Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist.Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist.
Die Regierungsvorlage spricht daher nur davon, dass Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).Die Regierungsvorlage spricht daher nur davon, dass Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG).
II.2.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat, er leide an einer schweren Erkrankung und sei selbst auf die Pflege seiner Familie angewiesen, was auch schon aus dem fremdenpolizeilichen Akt ersichtlich sei, welcher samt den darin enthaltenen ärztlichen Unterlagen der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegt hätte werden müssen, ist der Beschwerde zu entgegnen, dass das Bundesasylamt Einsicht in den fremdenpolizeilichen Akt gehalten und auch Ausführungen im Zusammenhang mit Erkrankungen und Art. 3 EMRK getroffen hat.römisch zwei.2.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat, er leide an einer schweren Erkrankung und sei selbst auf die Pflege seiner Familie angewiesen, was auch schon aus dem fremdenpolizeilichen Akt ersichtlich sei, welcher samt den darin enthaltenen ärztlichen Unterlagen der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegt hätte werden müssen, ist der Beschwerde zu entgegnen, dass das Bundesasylamt Einsicht in den fremdenpolizeilichen Akt gehalten und auch Ausführungen im Zusammenhang mit Erkrankungen und Artikel 3, EMRK getroffen hat.
Einerseits greift jedoch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch während seiner Haftzeit bzw. wenige Monate nach der Haftentlassung in der Türkei trotz seines Gesundheitszustandes überleben habe können, zu kurz. Andererseits wurde an späterer Stelle im Hinblick auf das weitere Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sein weiteres Familienleben im Herkunftsstaat, zu führen. Seitens der Behörde können somit keine unüberwindbaren Hindernisse für ein etwaig weiteres gemeinsames Familienleben in Serbien erkannt werden, jedenfalls stünde möglichen Besuchen der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Serbien nichts entgegen.
Das Bundesasylamt wird sich nunmehr mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befunden auseinanderzusetzen und insbesondere die Auswirkungen der Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit der Familie im Hinblick auf die Türkei zu beurteilen haben.
II.2.4. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes konnte das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß feststellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer gegeben sind oder nicht. Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.römisch zwei.2.4. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes konnte das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß feststellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer gegeben sind oder nicht. Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
Nach Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes und einer entsprechenden Beweiswürdigung wird das Bundesasylamt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den getroffenen Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers wegen drohender Verfolgung bei einer Rückkehr durchzuführen haben.
II.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Asylausschließungsgrund, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
21.05.2012