Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 424.394-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zahl 11 10.437-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zahl 11 10.437-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin ist volljährige russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2011 den Antrag ihr internationalen Schutz zu gewähren.
Im Verwaltungsverfahren behauptete die Beschwerdeführerin stets, gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer (minderjährigen) Schwester auf unbekanntem Wege aus der Ukraine nach Österreich gelangt und insbesondere nie im Besitz eines polnischen Visums gewesen zu sein.
Während ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin-II-VO an die Slowakische Republik ohne Ergebnis blieb, teilte die Republik Polen mit Schreiben vom 03.10.2011 mit, dass die Beschwerdeführerin über ein polnisches Visum, gültig für einen Kurzaufenthalt vom XXXX bis XXXX, verfüge. Ergänzend teilte die Republik Polen mit E-Mail vom 27.12.2011 mit, dass eine Information der Republik Litauen eingelangt sei, wonach die Beschwerdeführerin die weißrussisch-litauische Grenze mit eben diesem Visum am XXXX überquert hätte (As. 111 BAA). Das Visum wäre vom polnischen Konsulat in XXXX ausgestellt worden.Während ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-II-VO an die Slowakische Republik ohne Ergebnis blieb, teilte die Republik Polen mit Schreiben vom 03.10.2011 mit, dass die Beschwerdeführerin über ein polnisches Visum, gültig für einen Kurzaufenthalt vom römisch 40 bis römisch 40 , verfüge. Ergänzend teilte die Republik Polen mit E-Mail vom 27.12.2011 mit, dass eine Information der Republik Litauen eingelangt sei, wonach die Beschwerdeführerin die weißrussisch-litauische Grenze mit eben diesem Visum am römisch 40 überquert hätte (As. 111 BAA). Das Visum wäre vom polnischen Konsulat in römisch 40 ausgestellt worden.
Derselbe Sachverhalt (Besitz eines polnischen Kurzvisums und Einreise in Litauen mit diesem Visum) ergab sich für die Mutter der Beschwerdeführerin durch Auskunft der polnischen Behörde am 10.01.2012.
In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Schwester ergaben sich dagegen keine vorhandenen Daten in der Republik Polen.
Aufgrund dieses Sachverhalts (angenommene Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, sowie keine feststellbar Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zu diesem Zeitpunkt für den Vater und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin, wobei aber die Beschwerdeführerin als Volljährige nicht zur Kernfamilie gezählt wurde), ging das Bundesasylamt jedenfalls zum Zeitpunkt XXXX davon aus, dass für den Vater, die Mutter und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit für die Führung deren Asylverfahren bei der Republik Österreich liege (siehe die entsprechenden AIS-Auszüge der Betreffenden).Aufgrund dieses Sachverhalts (angenommene Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, sowie keine feststellbar Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zu diesem Zeitpunkt für den Vater und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin, wobei aber die Beschwerdeführerin als Volljährige nicht zur Kernfamilie gezählt wurde), ging das Bundesasylamt jedenfalls zum Zeitpunkt römisch 40 davon aus, dass für den Vater, die Mutter und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit für die Führung deren Asylverfahren bei der Republik Österreich liege (siehe die entsprechenden AIS-Auszüge der Betreffenden).
Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt zuletzt am 18.01.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen. Zu ihrer familiären Situation in Österreich erklärte sie, dass ihre Tante mit deren Familie in Österreich lebe, zu ihnen bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie selbst wolle mit ihren Eltern und ihren Schwestern gemeinsam wohnen bleiben. In ihrer Heimat hätte sie bei ihrer Großmutter gewohnt. Hin und wieder hätte sie aber auch bei ihren Eltern gelebt, dann wäre sie wieder zur Großmutter gegangen, weil jene dort allein gelebt hätte.
Seit September 2011, dem Verlassen ihrer Heimat, lebe sie nun gemeinsam mit ihren Eltern und der minderjährigen Schwester. Die Eltern würden ihr finanziell helfen. Sie würden auch sonst "alles" für sie machen. Eine nähere Hinterfragung des aktuellen gemeinsamen Familienlebens ist dieser Einvernahme nicht zu entnehmen; etwa auch hinsichtlich der möglichen Unterstützung des erkrankten Vaters der Beschwerdeführerin.
Am 23.01.2012 langte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsbehörde ein, aus der sich keine aktuelle diesbezügliche Erkrankung ergibt.
Die Zustimmung der Republik Polen zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO liegt im Akt ein, datiert vom 05.01.2012 (As. 141 BAA).Die Zustimmung der Republik Polen zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-II-VO liegt im Akt ein, datiert vom 05.01.2012 (As. 141 BAA).
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.01.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Vorliegen der polnischen Zuständigkeit ist im Bescheid klar begründet und wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Einlassungen der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, wie sie zu dem polnischen Visum gelangt sei, respektive auch nie in Litauen gewesen zu sein, angesichts der eindeutigen Aktenlage, sich als unglaubwürdig darstellten.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich wurde argumentiert, dass ihre Eltern und ihre Schwester zur Zeit nur über faktischen Abschiebeschutz in Österreich verfügten. Es bestehe seit zirka Anfang September 2011 ein gemeinsamer Haushalt. In ihrer Heimat hätte die Beschwerdeführerin aber bei ihrer Großmutter gelebt, welche im selben Ort, wenige Fahrminuten von ihren Eltern, wohnhaft gewesen wäre. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Zur der Tante und deren Familie in Österreich bestünde (überhaupt) kein Abhängigkeitsverhältnis.
Aus umfangreichen Feststellungen zu Polen ergibt sich im Wesentlichen ein GFK-konformes Asylverfahren und auch umfassende Versorgung von Asylbewerbern.
Im Zusammenhang mit der Begründung der Ausweisung wurde rechtlich noch einmal darauf verwiesen, dass ein familienähnliches Zusammenleben mit Eltern und der Schwester erst seit Anfang September 2011 bestünde. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin eine volljährige Person, die sich selbst um ihre Angelegenheiten kümmern könne. Schwere gesundheitliche Probleme hätten sich nicht ergeben.
3. Kurze Zeit nach Genehmigung dieses Bescheides richtete das Bundesasylamt eine Anfrage im Sinne des Art. 21 Dublin-II-VO bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Schwester an Litauen. Die entsprechende Antwort Litauens langte am 23.02.2011 ein und ergibt sich daraus, dass der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Schwester am XXXX unter Verwendung von Visa der Republik Tschechien nach Litauen eingereist wären.3. Kurze Zeit nach Genehmigung dieses Bescheides richtete das Bundesasylamt eine Anfrage im Sinne des Artikel 21, Dublin-II-VO bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Schwester an Litauen. Die entsprechende Antwort Litauens langte am 23.02.2011 ein und ergibt sich daraus, dass der Vater der Beschwerdeführerin und ihre Schwester am römisch 40 unter Verwendung von Visa der Republik Tschechien nach Litauen eingereist wären.
In weiterer Folge wurden die Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Schwester, offenbar auch im Zusammenhang mit der in Folge dessen schlechten Gesundheitszustandes mangelnden Reisefähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, am 20.04.2012 zugelassen. Den Betreffenden wurden daher Aufenthaltsberechtigungskarten für die Dauer des inhaltlichen Asylverfahrens in Österreich ausgefolgt.
4. Gegen den unter Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde seitens der Vertretung erhoben.
5. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 10.02.2012.
6. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 13.02.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zugesprochen; insbesondere unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung.6. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 13.02.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zugesprochen; insbesondere unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das Bundesasylamt hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, warum es von einer Zuständigkeit Polens im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ausgeht. Angesichts der Aktenlage in Bezug auf die gesamte Familie ergeben sich auch tatsächlich ernste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bewusst gegenüber österreichischen Behörden falsche Angaben machen, was zutreffendenfalls ein bedenkliches Licht auf die Integrität ihres gesamten Vorbringens zu werfen geeignet sein könnte.Das Bundesasylamt hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, warum es von einer Zuständigkeit Polens im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ausgeht. Angesichts der Aktenlage in Bezug auf die gesamte Familie ergeben sich auch tatsächlich ernste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bewusst gegenüber österreichischen Behörden falsche Angaben machen, was zutreffendenfalls ein bedenkliches Licht auf die Integrität ihres gesamten Vorbringens zu werfen geeignet sein könnte.
Angesichts der konsistenten Bestreitung des Vorliegens und der Benutzung der polnischen Visa, wäre es aber angebracht gewesen, in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Republik Litauen anzufragen, welche genauen Informationen über die Nutzung des polnischen Visums an der weißrussisch-litauischen Grenze vorliegen. Angesichts des mangelnden Vorliegens von Reisedokumenten in Bezug auf die Beschwerdeführerin, wäre es zudem angebracht (dies könnte auch für die Glaubwürdigkeitsprüfung insgesamt von Relevanz sein) bei den polnischen Behörden die Visaunterlagen anzufordern, die beim polnischen Konsulat in XXXX aufliegen (müssten). Diese Dokumente wären dann mit der Beschwerdeführerin persönlich zu erörtern.Angesichts der konsistenten Bestreitung des Vorliegens und der Benutzung der polnischen Visa, wäre es aber angebracht gewesen, in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Republik Litauen anzufragen, welche genauen Informationen über die Nutzung des polnischen Visums an der weißrussisch-litauischen Grenze vorliegen. Angesichts des mangelnden Vorliegens von Reisedokumenten in Bezug auf die Beschwerdeführerin, wäre es zudem angebracht (dies könnte auch für die Glaubwürdigkeitsprüfung insgesamt von Relevanz sein) bei den polnischen Behörden die Visaunterlagen anzufordern, die beim polnischen Konsulat in römisch 40 aufliegen (müssten). Diese Dokumente wären dann mit der Beschwerdeführerin persönlich zu erörtern.
2.2. Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Bescheides, respektive des dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, liegt in der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK in Bezug auf die durch eine Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin eintretende Trennung von ihren Eltern und ihrer minderjährigen Schwester.2.2. Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Bescheides, respektive des dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren, liegt in der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK in Bezug auf die durch eine Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin eintretende Trennung von ihren Eltern und ihrer minderjährigen Schwester.
Dazu ist einleitend festzuhalten, dass sich nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides, wie in der Verfahrenserzählung erwogen, ja ergeben hat, dass der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin mit einem tschechischen Visum nach Litauen in die EU eingereist sind. Dieser Sachverhalt kann in Folge der späten Stellung entsprechender Informationsersuchen an Litauen durch das Bundesasylamt gemäß der Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht mehr zu einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik führen.Dazu ist einleitend festzuhalten, dass sich nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides, wie in der Verfahrenserzählung erwogen, ja ergeben hat, dass der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin mit einem tschechischen Visum nach Litauen in die EU eingereist sind. Dieser Sachverhalt kann in Folge der späten Stellung entsprechender Informationsersuchen an Litauen durch das Bundesasylamt gemäß der Frist des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-II-VO nicht mehr zu einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik führen.
Hätte das Bundesasylamt zu einem früheren Zeitpunkt nicht nur an Polen und Slowakei, sondern auch an die Republik Litauen ein Ersuchen gemäß Art. 21 Dublin-II-VO gestellt, hätte sich dieser Sachverhalt freilich schon früher ergeben und hätte sich dann in Bezug auf beide Elternteile und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 14 lit. a Dublin-II-VO wohl eine Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergeben. Angesichts des Zeitpunkts der Einreise in Litauen kann es wohl als ausgeschlossen gelten, dass die durch das Überqueren der Außengrenze mit diesem Visum entstandene Zuständigkeit des Staates, welcher das Visum ausgestellt hat, im Sinne des Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO wieder erloschen wäre.Hätte das Bundesasylamt zu einem früheren Zeitpunkt nicht nur an Polen und Slowakei, sondern auch an die Republik Litauen ein Ersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-II-VO gestellt, hätte sich dieser Sachverhalt freilich schon früher ergeben und hätte sich dann in Bezug auf beide Elternteile und die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 14, Litera a, Dublin-II-VO wohl eine Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergeben. Angesichts des Zeitpunkts der Einreise in Litauen kann es wohl als ausgeschlossen gelten, dass die durch das Überqueren der Außengrenze mit diesem Visum entstandene Zuständigkeit des Staates, welcher das Visum ausgestellt hat, im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO wieder erloschen wäre.
Wie aber aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat das Bundesasylamt bereits im Oktober 2011 festgehalten, dass für die genannten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin eine Zuständigkeit Österreichs bestehe.
Das Bundesasylamt hat nun, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, zwar eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen, diese Abwägung erweist sich jedoch in zweierlei Hinsicht als mangelhaft, respektive, worauf es gegenständlich ankommt, auf eine mangelhaft ermittelte Sachverhaltsgrundlage gestützt.Das Bundesasylamt hat nun, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, zwar eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgenommen, diese Abwägung erweist sich jedoch in zweierlei Hinsicht als mangelhaft, respektive, worauf es gegenständlich ankommt, auf eine mangelhaft ermittelte Sachverhaltsgrundlage gestützt.
2.2.1. Zunächst ist es unrichtig festzustellen, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrer Schwester in ihrer Heimat nicht vorgelegen hat, hat die Beschwerdeführerin doch im Laufe ihrer Einvernahme erwähnt, fallweise auch bei ihren Eltern gewohnt zu haben. Aufgrund der vom Bundesasylamt angenommenen örtlichen Nähe ist ohnehin ein Bezug naheliegend. Hier wäre jedenfalls eine genauere Feststellung zu treffen und auch eine zusätzliche Befragung erforderlich gewesen, da es natürlich einen Unterschied macht, ob eine (engere) familiäre Beziehung vor dem September 2011 bestanden hat oder überhaupt nicht.
Auch die Art und Weise der Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht hinreichend hinterfragt worden. Hier können ja - im Sinne einer vom Asylgerichtshof bereits mehrfach judizierten möglichen Verquickung von Art. 3 und Art. 8 EMRK - Aspekte der Vulnerabilität bestimmter Familienangehöriger maßgeblich sein, in concreto etwa die bei Bescheiderlassung schon bekannten Krankheitszustände des Vaters der Beschwerdeführerin. Es wäre hier also notwendig nicht nur festzustellen, dass jetzt eine familiäre Beziehung, respektive ein gemeinsamer Haushalt, vorliegt, sondern auch konkret, ob es sich hier einfach um das Zusammenleben einer volljährigen Frau mit ihren Familienangehörigen handelt, oder ob hier zusätzliche Aspekte einer besonderen Verbindung oder Abhängigkeit tatsächlich und nicht nur abstrakt eine Rolle spielen. Bei all den dafür notwendigen ergänzenden Befragungen ist natürlich auch die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen insgesamt mit zu relevieren.Auch die Art und Weise der Beziehung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht hinreichend hinterfragt worden. Hier können ja - im Sinne einer vom Asylgerichtshof bereits mehrfach judizierten möglichen Verquickung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK - Aspekte der Vulnerabilität bestimmter Familienangehöriger maßgeblich sein, in concreto etwa die bei Bescheiderlassung schon bekannten Krankheitszustände des Vaters der Beschwerdeführerin. Es wäre hier also notwendig nicht nur festzustellen, dass jetzt eine familiäre Beziehung, respektive ein gemeinsamer Haushalt, vorliegt, sondern auch konkret, ob es sich hier einfach um das Zusammenleben einer volljährigen Frau mit ihren Familienangehörigen handelt, oder ob hier zusätzliche Aspekte einer besonderen Verbindung oder Abhängigkeit tatsächlich und nicht nur abstrakt eine Rolle spielen. Bei all den dafür notwendigen ergänzenden Befragungen ist natürlich auch die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen insgesamt mit zu relevieren.
2.2.2. Aus einer Gesamtschau des Akteninhalts der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen ergibt sich, dass diese, jedenfalls ihren eigenen Einlassungen folgend, wegen einer gemeinsam erlittenen Verfolgungshandlung geflohen sind. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa bereits in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführerin zu jenen (vom Bundesasylamt, wie durch die zwischenzeitige Verfahrenszulassung naheliegend, nicht für offensichtlich unglaubwürdig erachteten) ihrer Eltern und ihrer Schwester besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat. Auch hier ist jedenfalls eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich2.2.2. Aus einer Gesamtschau des Akteninhalts der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen ergibt sich, dass diese, jedenfalls ihren eigenen Einlassungen folgend, wegen einer gemeinsam erlittenen Verfolgungshandlung geflohen sind. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa bereits in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführerin zu jenen (vom Bundesasylamt, wie durch die zwischenzeitige Verfahrenszulassung naheliegend, nicht für offensichtlich unglaubwürdig erachteten) ihrer Eltern und ihrer Schwester besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat. Auch hier ist jedenfalls eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich
2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als insgesamt unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.
2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Gründe gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei werden gegebenenfalls (wenn eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist) auch die unter 2.1. erörterten ergänzenden Informationen aus Litauen und Polen einzuholen sein.2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Gründe gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei werden gegebenenfalls (wenn eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist) auch die unter 2.1. erörterten ergänzenden Informationen aus Litauen und Polen einzuholen sein.
3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K5 zu § 41 AsylG; gegenständlich noch verstärkt durch die zusätzliche Verkürzung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte zwischenstaatliche Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu beachten.3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG; gegenständlich noch verstärkt durch die zusätzliche Verkürzung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte zwischenstaatliche Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu beachten.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Einreisetitel, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.05.2012