TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/2 E3 423941-2/2012

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 423.941-2/2012-5E

E3 423.942-2/2012-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. E3 423.941-1/2012-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. E3 423.941-1/2012-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. E3 423.942-1/2012-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. E3 423.942-1/2012-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als WW[1] und WW[2] bezeichnet, sind Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 16.07.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.07.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als WW[1] und WW[2] bezeichnet, sind Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 16.07.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.07.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes gaben die Wiederaufnahmewerber zu ihren Fluchtgründen an, dass der WW[1] nach Beendigung des Studiums ihr Studentenausweis abgenommen worden sei. Sie hätte ca. im Mai 2003 begonnen mit der Universität ihr Konto abzurechnen, um ihre Dokumente zu erhalten. Nachdem ihre Eltern verschwunden seien, hätte sie in weiterer Folge erfahren, dass sie ihre Dokumente bzw. ihren Abschluss nicht erhalte. Ein Herr im Ausbildungsbüro sei zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass auf ihrem Akt ein Zettel vom Geheimdienst wäre und dies vielleicht mit ihrer Familie zu tun habe. Im Jahr 2010 hätte sie über einen Freund nochmals versucht, die Unterlagen zu bekommen. Ihr Akt sei aber nach wie vor wegen des Briefs des Geheimdienstes blockiert.

Aus Angst ebenfalls festgehalten zu werden, hätte sie persönlich keine großen Schritte unternommen, um ihre Eltern zu finden. Ihr Onkel habe versucht die Eltern ausfindig zu machen. Nachdem ihre Wohnung konfisziert worden sei, habe auch ihr Onkel die Suche eingeschränkt.

Der Telefonanschluss ihrer Tante sei ein Jahr überwacht worden und sei der Geheimdienst für eine Befragung bei ihrem Onkel gewesen. Weiters sei ihr Cousin ca. im Februar 2004 und im März 2005 mitgenommen und ebenfalls zu ihrer Person befragt worden. Im Jahr 2009 hätte sie über einen Bekannten ihrer Tante versucht, einen neuen Reisepass zu erhalten. Dieser habe ihrer Tante mitgeteilt, dass sie auf Grund eines Ausreiseverbots keine Chance auf einen Reisepass hätte.

Sie habe sich acht Jahre weder weiterbilden, noch heiraten können. Weiters wisse sie nicht, wo ihre Eltern seien. Im Fall der Rückkehr, befürchte sie festgenommen und dorthin gebracht zu werden, wo sich ihre Eltern befinden würden, insbesondere da sie das Land mit gefälschten Papieren verlassen hätte und keine Dokumente vorlegen könnte.

Der WW[2] brachte zum Fluchtgrund befragt zusammengefasst vor, dass der Grund für seinen Asylantrag die Gründe seiner Frau seien. Seine Verlobte sei von 1998 bis 2003 Studentin in der Stadt Shiraz gewesen. Deren Eltern hätten im Jahr 2003 mit der Regierung Probleme bekommen und seien verschwunden. Man behaupte, dass sie vom Geheimdienst verschleppt worden seien. Bis heute gebe es keine Nachricht über den Verbleib der Schwiegereltern.

Zunächst hätten sie versucht, die Eltern der WW[1] zu finden. Nachdem ihre Zeitehe im Jahr 2009 abgelaufen sei, hätten sie erste Überlegungen zur Flucht angestellt. Der tatsächliche Entschluss sei erst 2010 gefasst worden. Die WW[1] habe mehrmals versucht, ihr Abschlusszeugnis von der Uni zu erlangen, welches ihr aber wegen eines bei der Uni aufliegenden Briefes des Geheimdienstes (Herasat) nicht ausgehändigt worden sei. Einmal hätten die Leute vom Geheimdienst auch die Tante nach dem Aufenthaltsort der WW[1] ausgefragt.

Weshalb die Eltern mitgenommen worden seien, wisse er nicht. Ebenso wenig hätten sie Informationen, wo sich die Eltern aufhalten.

Von der Konfiszierung des Elternhauses im Jahr 2003 hätten sie durch die Familie, vor allem den Onkel, erfahren. Soweit er wisse, wohne dort niemand. Was mit dem Haus sei, könne er nicht sagen.

3. Mit Bescheiden vom 30.12.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran jeweils gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 30.12.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte hierbei zusammengefasst fest, dass die Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Wiederaufnahmewerber feststehe. Sie seien gemeinsam illegal in das Bundesgebiet eingereist und ohne Bekenntnis, ledig sowie gesund.

Die von der WW[1] angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der WW[2] habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Fluchtgründe der WW[1] bezogen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerber einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen seien.

Im Falle der Rückkehr hätten sie familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Weiters hätten sie bis zu Ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten können und über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt. Durch ihre Arbeitsfähigkeit sei die Lebensgrundlage gesichert.

Zum Privat- und Familienleben der Wiederaufnahmewerber wurde festgestellt, dass kein Familienverfahren vorliege. Sie seien gemeinsam in Österreich eingereist und würden in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Aufenthalt in Österreich sei nur vorübergehend.

Sie befänden sich in der Grundversorgung und hätten in Österreich keine familiären und sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden. Im Übrigen hätten sie keine Deutschkurse besucht und würden keiner geregelten Arbeit nachgehen.

Das BAA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen der WW[1] zu ihren Fluchtgründen auf Grund der allgemeinen, sehr vage gehaltenen Schilderungen nicht glaubhaft gewesen sei. Insbesondere habe es an entsprechenden Emotionen gemangelt, die bei einem ungewissen Schicksal ihrer Eltern verständlich gewesen wären. Im Übrigen sei es dem Sachverständigen im Zuge seiner Recherchen vor Ort nicht möglich gewesen, das angeblich konfiszierte Elternhaus der WW[1] im beschriebenen Viertel zu finden. Insoweit der WW[1] die Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Fluchtgründe versagt worden sei, könnten diese - mangels eigener Fluchtgründe - auch keine Auswirkungen auf den WW[2] haben.

In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der von den Wiederaufnahmewerbern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der von den Wiederaufnahmewerbern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.

4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. 423.941-1/2012-4E und Zl. 423.942-1/2012-4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer positiven Asylentscheidung führen könnte, da es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Umstände mit der Ausreise der Beschwerdeführer fehle. Ferner wurde begründet dargetan, dass keine Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung vorlägen und dass die Ausweisung aus Österreich in den Iran zulässig sei.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. 423.941-1/2012-4E und Zl. 423.942-1/2012-4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer positiven Asylentscheidung führen könnte, da es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Umstände mit der Ausreise der Beschwerdeführer fehle. Ferner wurde begründet dargetan, dass keine Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung vorlägen und dass die Ausweisung aus Österreich in den Iran zulässig sei.

5. Diese Erkenntnisse wurden den Wiederaufnahmewerbern am 02.03.2012 zugestellt und sind seither in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 stellten die Wiederaufnahmewerber die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.6. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 stellten die Wiederaufnahmewerber die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.

Darin wird ausgeführt, dass die Wiederaufnahmewerberin (WW[1]) an einer schweren Depression mit Suizidgefährdung leide. Diese sei nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung akut geworden. Auf Grund eines Suizidversuchs sei die WW[1] vom 01.02.2012 bis zum 09.02.2012 stationär in einer psychiatrischen Klinik aufhältig gewesen. Die Wiederaufnahmewerberin bedürfe einer medikamentösen und laufenden psychiatrischen Behandlung. Zum Beweis hierfür wurde auf ein ärztliches Attest vom 28.02.2012, einen Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 09.02.2012 und ein einzuholendes psychiatrisches Gutachten verwiesen. Das die WW[1] das Gericht nicht über ihren Zustand und die korrespondierenden Diagnosen vor Erlass des negativen Erkenntnisses informiert habe, sei ihr aus der Perspektive des § 69 nicht vorzuwerfen.Darin wird ausgeführt, dass die Wiederaufnahmewerberin (WW[1]) an einer schweren Depression mit Suizidgefährdung leide. Diese sei nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung akut geworden. Auf Grund eines Suizidversuchs sei die WW[1] vom 01.02.2012 bis zum 09.02.2012 stationär in einer psychiatrischen Klinik aufhältig gewesen. Die Wiederaufnahmewerberin bedürfe einer medikamentösen und laufenden psychiatrischen Behandlung. Zum Beweis hierfür wurde auf ein ärztliches Attest vom 28.02.2012, einen Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 09.02.2012 und ein einzuholendes psychiatrisches Gutachten verwiesen. Das die WW[1] das Gericht nicht über ihren Zustand und die korrespondierenden Diagnosen vor Erlass des negativen Erkenntnisses informiert habe, sei ihr aus der Perspektive des Paragraph 69, nicht vorzuwerfen.

Im Übrigen handle es sich bei der psychischen Situation auch um eine im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit entscheidungsrelevante Tatsache, zumal das BAA und der Asylgerichtshof die Emotionslosigkeit der Wiederaufnahmewerberin als zentrales Merkmal der Unglaubwürdigkeit genannt hätten. Weiters sei die Glaubwürdigkeit der Wiederaufnahmewerber auf Grund der nunmehr vorgelegten Fotos anders zu beurteilen. Um die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen, hätten sie einen Freund gebeten, das Elternhaus der WW[1] vor Ort zu suchen und diese Suche zu dokumentieren. Mittlerweile habe dieser Freund ihrem Wunsch entsprochen und sei die beschriebene Route bis zum Haus abgefahren. Mit Hilfe der Fotos könne ersichtlich gemacht werden auf Grund welcher Veränderungen sich ihr Vorbringen und der Rechercheverlauf der sachverständigen Ermittlungen nicht gegenseitig ausschließen würden.

7. Am 12.03.2012 stellten die Wiederaufnahmewerber jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Diese Verfahren sind derzeit noch beim BAA anhängig.7. Am 12.03.2012 stellten die Wiederaufnahmewerber jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Diese Verfahren sind derzeit noch beim BAA anhängig.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 08.03.2012, welche am 09.03.2012 per Telefax beim Bundesasylamt eingelangt sind, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 08.03.2012, welche am 09.03.2012 per Telefax beim Bundesasylamt eingelangt sind, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 27.02.2012 über die Anträge auf internationalen Schutz stand den Wiederaufnahmewerbern jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da die Anträge auf Wiederaufnahme am 08.03.2012 per Fax an das BAA gesendet wurden und dort am 09.03.2012 einlangten, ist jedenfalls die (am 02.03.2012 zu laufen beginnende) objektive Dreijahresfrist gewahrt.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag der WW[1] wird zunächst auf ihre psychische Situation und mehrere diesbezügliche medizinische Unterlagen gestützt. Es handelt sich hierbei um Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (02.03.2012) vorhanden gewesen sind.

Laut Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin konnte diese aber auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes erst nach Erlassung des negativen Erkenntnisses tatsächlich Kenntnis von diesem Wiederaufnahmegrund erlangen.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass die Wiederaufnahmewerberin früher von dieser Tatsache und den Beweismitteln erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass diesbezüglich der am 09.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass die Wiederaufnahmewerberin früher von dieser Tatsache und den Beweismitteln erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass diesbezüglich der am 09.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

Darüber hinaus stützten die Wiederaufnahmewerber die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge auf mehrere Fotos, die zu einer anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit führen sollen. Wann die Wiederaufnahmewerber von diesen Fotos Kenntnis erlangt haben, geht weder aus den Anträgen noch aus den Fotos hervor. Im Wiederaufnahmeantrag wird davon gesprochen, dass ihr Freund "mittlerweile ihrem Wunsch nachgekommen ist". Es war daher nicht abschließend zu eruieren, ob die Anträge in diesem Punkt ebenfalls als iSd § 69 Abs 2 AVG binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist rechtzeitig eingebracht anzusehen sind. Im Lichte der behaupteten Kontaktaufnahme mit ihrem Freund während des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie dem notwendigen Zeitraum für Nachforschungen und zum Erhalt der Fotos aus dem Iran, war daher im Zweifel zu Gunsten der Wiederaufnahmewerber auch in diesem Punkt von der Rechtzeitigkeit der am 09.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Wiederaufnahmeanträge auszugehen.Darüber hinaus stützten die Wiederaufnahmewerber die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge auf mehrere Fotos, die zu einer anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit führen sollen. Wann die Wiederaufnahmewerber von diesen Fotos Kenntnis erlangt haben, geht weder aus den Anträgen noch aus den Fotos hervor. Im Wiederaufnahmeantrag wird davon gesprochen, dass ihr Freund "mittlerweile ihrem Wunsch nachgekommen ist". Es war daher nicht abschließend zu eruieren, ob die Anträge in diesem Punkt ebenfalls als iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist rechtzeitig eingebracht anzusehen sind. Im Lichte der behaupteten Kontaktaufnahme mit ihrem Freund während des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie dem notwendigen Zeitraum für Nachforschungen und zum Erhalt der Fotos aus dem Iran, war daher im Zweifel zu Gunsten der Wiederaufnahmewerber auch in diesem Punkt von der Rechtzeitigkeit der am 09.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Wiederaufnahmeanträge auszugehen.

2.3. Insoweit die Wiederaufnahmewerberin im Antrag vom 08.03.2012 auch ein erst einzuholendes psychiatrisches Gutachten bezeichnet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.2.3. Insoweit die Wiederaufnahmewerberin im Antrag vom 08.03.2012 auch ein erst einzuholendes psychiatrisches Gutachten bezeichnet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.

Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").

Das Verfahren der Wiederaufnahmewerberin wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 am 02.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Das nunmehr als neues Beweismittel genannte einzuholende Gutachten existiert aber derzeit noch nicht, sodass hier nicht einmal von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Gutachten sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 33 mwN). Dieses erst einzuholende, derzeit nicht existente Gutachten stellt daher keinesfalls einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der WW[1] dar.Das Verfahren der Wiederaufnahmewerberin wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 am 02.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Das nunmehr als neues Beweismittel genannte einzuholende Gutachten existiert aber derzeit noch nicht, sodass hier nicht einmal von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Gutachten sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 33 mwN). Dieses erst einzuholende, derzeit nicht existente Gutachten stellt daher keinesfalls einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der WW[1] dar.

2.4. Was die angeführte psychische Erkrankung betrifft, so hat diese schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden. Damit ist die psychische Erkrankung grundsätzlich als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG anzusehen.2.4. Was die angeführte psychische Erkrankung betrifft, so hat diese schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden. Damit ist die psychische Erkrankung grundsätzlich als neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG anzusehen.

Die Wiederaufnahmewerberin legte zum Beweis ihres Vorbringens auch zwei medizinische Schreiben vor: Zum einen ein ärztliches Attest vom 28.02.2012 und zum anderen einen Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 09.02.2012.Die Wiederaufnahmewerberin legte zum Beweis ihres Vorbringens auch zwei medizinische Schreiben vor: Zum einen ein ärztliches Attest vom 28.02.2012 und zum anderen einen Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 09.02.2012.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation der Wiederaufnahmewerberin verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens ernsthaft psychisch erkrankt, einen Selbstmordversuch begeht und mehrere Tage in stationärer Behandlung ist, selbständig unverzüglich diesen Umstand dem BAA mitteilt und die entsprechenden Beweismittel vorlegt (was auch nicht geschehen ist).

Insoweit ist der Wiederaufnahmewerberin - wie zuvor dargelegt - nicht vorwerfbar, nicht bereits während des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens diesen Umstand angeführt und entsprechende Beweismittel in Vorlage gebracht zu haben, zumal auch seitens des Verlobten der WW[1] keine derartige Informationspflicht besteht. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren nicht einmal bezüglich der Ehegatten eine solche Informationspflicht besteht und auch keine gesetzliche Vertretung in diesem Bereich existiert.

Es trifft die Wiederaufnahmewerberin daher kein Verschulden daran, dass sie die psychische Erkrankung und die Existenz der entsprechenden Beweismittel nicht bereits im Verlauf ihres abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat.

2.5. Durch die von der Wiederaufnahmewerberin in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreiben vom 09.02.2012 und 28.02.2012, wird zwar letztlich bescheinigt, dass die WW[1] an einer psychischen Erkrankung in Form einer Depression mit Suizidgefährdung leidet, vom 01.02.2012 bis zum 09.02.2012 auf Grund eines Selbstmordversuchs in stationärer Behandlung war und derzeit eine medikamentöse Therapie sowie psychiatrische Betreuung ihrer Person erforderlich ist, jedoch übersieht die Wiederaufnahmewerberin, dass daraus weder eine Asylrelevanz noch ein Grund für die Gewährung von Refoulementschutz oder der Unzulässigkeit der Ausweisung in den Iran abzuleiten ist.

Wie den aktuellen Länderfeststellungen zum Iran entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet. Bezüglich der psychischen Erkrankungen ist speziell darauf zu verweisen, dass in allen größeren Städten Krankenhäuser existieren. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Wegen staatlicher Subventionierung, aber auch umfangreicher "Schwarzproduktion" sind Medikamente ausgesprochen preiswert. Der Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Es existieren soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime.

2.5.1. Aus den Judikaturlinien des VfGH und des EGMR ergibt sich bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK folgender relevante Prüfungsmaßstab:2.5.1. Aus den Judikaturlinien des VfGH und des EGMR ergibt sich bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK folgender relevante Prüfungsmaßstab:

Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):

"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.

Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.

Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück."2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück."

2.5.2. Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

2.5.3. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine psychische Erkrankung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

2.5.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".2.5.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".

Die oben ausgeführten Grundsätze des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand der WW[1] zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung der Wiederaufnahmewerberin nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung in den Iran - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.

Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der Wiederaufnahmewerberin (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen der im Zuge des Wiederaufnahmeantrags vorgelegten ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der WW[1]ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls Depressionen mit Suizidgefährdung vorliegen.

Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Wiederaufnahmewerberin iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Wiederaufnahmewerberin iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ausgeschlossen werden.

Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass sich die Wiederaufnahmewerberin zwar vor mehr als zwei Monaten wegen eines Selbstmordversuchs in stationärer Behandlung befand, nunmehr aber im Rahmen ihres neuen Asylverfahrens - ebenso wie im Wiederaufnahmeantrag vom 08.03.2012 - lediglich erläuterte wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung zu stehen und medikamentös therapiert zu werden. Dass ihre Erkrankung derzeit eine stationäre Behandlung notwendig macht, wurde aber nicht angeführt.

Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wurde damit nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Die medikamentöse Behandlung kann - wie die psychiatrische Behandlung - im Iran weitergeführt werden. Die Wiederaufnahmewerberin leidet damit in Bezug auf ihre psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wurde damit nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Die medikamentöse Behandlung kann - wie die psychiatrische Behandlung - im Iran weitergeführt werden. Die Wiederaufnahmewerberin leidet damit in Bezug auf ihre psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.

Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand der Wiederaufnahmewerberin kein Hindernis gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der Wiederaufnahmewerberin kein Abschiebehindernis gegeben.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die medizinische Versorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet. Bezüglich der psychischen Erkrankungen ist speziell darauf zu verweisen, dass in allen größeren Städten Krankenhäuser existieren. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Wegen staatlicher Subventionierung, aber auch umfangreicher "Schwarzproduktion" sind Medikamente ausgesprochen preiswert. Der Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Es existieren soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime.

Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung im Iran zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Wiederaufnahmewerberin im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Vom erkennenden Senat wird dabei nicht verkannt, dass die Erkrankung der Wiederaufnahmewerberin keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung verbunden sind; eine akute lebensbedrohende Krankheit der Wiederaufnahmewerberin, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Wiederaufnahmewerberin im Falle einer Überstellung in den Iran verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung der Wiederaufnahmewerberin wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn die Wiederaufnahmewerberin aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Iran mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn die Wiederaufnahmewerberin aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Iran mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Aus den bei der Wiederaufnahmewerberin diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.

Es ist sohin zweifelsfrei anzunehmen, dass die neu hervorgekommene Tatsache der psychischen Erkrankung der Wiederaufnahmewerberin und die diesbezüglichen neu hervorgekommenen Beweismittel weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (etwa im Sinne einer Asylgewährung oder der Gewährung von Refoulementschutz oder der Unzulässigkeit der Ausweisung) herbeigeführt hätten.

2.6. Was die nunmehr von den Wiederaufnahmewerbern vorgelegten Fotos betrifft, welche nach deren Ansicht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit geführt hätten, so ist hier bereits ausreichend darauf abzustellen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).

Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf. Vorwegzuschicken ist, dass das Vorbringen der Wiederaufnahmewerber bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und die Wiederaufnahmewerber zu ihrem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2012 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Erkenntnis vom 27.02.2012 ist in Rechtskraft erwachsen.

Unter diesen Aspekten steht für den erkennenden Senat vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehrigen Fotos völlig ungeeignet sind, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Die Wiederaufnahmewerber haben im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt alle für ihr Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Rechercheergebnisse des Sachverständigen, war die von den Wiederaufnahmewerbern präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich anzusehen. Weiters konnten das lange Zuwarten der Wiederaufnahmewerber bezüglich ihrer Ausreise, die teilweise mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens und mehrere Unplausibilitäten nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber, wonach ihnen bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe, die Glaubwürdigkeit zu versagen war, was in den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 27.02.2012 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Diese Ausführungen gelten im Übrigen auch für die Behauptung der Wiederaufnahmewerberin, wonach ihre psychische Erkrankung eine Erklärung für die Emotionslosigkeit ihrer Schilderungen vor dem BAA sei und dies bei Berücksichtigung ebenfalls zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit geführt hätte. Zur Vollständigkeit ist hinsichtlich dieses Arguments anzumerken, dass die vorliegende Erkrankung der WW[1] aber jedenfalls keine Erklärung dafür liefert, weshalb der Wiederaufnahmewerber das Vorbringen ebenfalls nur wenig detailreich und oberflächlich schilderte.

Darüber hinaus übersehen die Wiederaufnahmewerber, dass der Asylgerichtshof in den genannten Erkenntnissen auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, keine günstigere Entscheidung über ihre Asylanträge erfolgen könnte, da es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Umstände mit der Ausreise der Wiederaufnahmewerber fehlt.

Aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass die als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegten Fotos weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

2.7. Sohin waren die Anträge auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis vom 27.02.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, Glaubwürdigkeit, psychische Störung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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