TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/2 C7 423793-2/2012

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Spruch

C7 423793-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, FZ. 11 11.232-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, FZ. 11 11.232-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 20.12.2011 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, wegen Kämpfen auf Seite der Hezb-e-Islami von Seiten der Taliban und der Regierung gefährdet zu sein. Dem Beschwerdeverfahren war im Verwaltungsverfahren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Hezb-e-Islami vorgehalten worden, aus der (unter anderem) hervorgeht, dass diese Gruppierung die Regierung bekämpft, aber auch in Kämpfe mit den Taliban verwickelt ist. Die Informationen betreffen zumeist den Zeitraum 2010 und setzten sich nicht (direkt) mit der möglichen asylrelevanten Gefährdung von Hezb-e-Islami Kämpfern auseinander. Die Verwaltungsbehörde versicherte sich durch im Zuge der Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgte Anrufe bei dessen Vater und einer Vertrauensperson mit Kontakten nach Afghanistan der Richtigkeit dessen Angaben. Die im Erstbescheid enthaltenen Feststellungen bezogen sich auf Quellen, nicht jünger als Juli 2011. Die Hezb-e-Islami wurden kursorisch als regierungsfeindliche Gruppierung beschrieben; die Regierung unternehme Anstrengungen zu Friedensbemühungen mit bewaffneten Gruppen, deren Erfolg aber offen sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied der Hezb-e-Islami sei, aber nicht an Kämpfen mitgewirkt habe, da er die in Informationen der Staatendokumentation objektivierten Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Hezb-e-Islami im März 2010 nicht habe näher beschreiben können. Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Übrigen nur festgestellt, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, dessen Identität feststehe; Afghanistan hätte er "wegen des Bürgerkrieges" verlassen. Asyl sei nicht zu gewähren, da eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht geltend gemacht worden sei. Der Zuerkennung subsidiären Schutzes mangelt es an einer näheren Begründung, da nur auf nicht näher beschriebene "individuelle Faktoren" verwiesen wurde.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 20.12.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, wegen Kämpfen auf Seite der Hezb-e-Islami von Seiten der Taliban und der Regierung gefährdet zu sein. Dem Beschwerdeverfahren war im Verwaltungsverfahren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Hezb-e-Islami vorgehalten worden, aus der (unter anderem) hervorgeht, dass diese Gruppierung die Regierung bekämpft, aber auch in Kämpfe mit den Taliban verwickelt ist. Die Informationen betreffen zumeist den Zeitraum 2010 und setzten sich nicht (direkt) mit der möglichen asylrelevanten Gefährdung von Hezb-e-Islami Kämpfern auseinander. Die Verwaltungsbehörde versicherte sich durch im Zuge der Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgte Anrufe bei dessen Vater und einer Vertrauensperson mit Kontakten nach Afghanistan der Richtigkeit dessen Angaben. Die im Erstbescheid enthaltenen Feststellungen bezogen sich auf Quellen, nicht jünger als Juli 2011. Die Hezb-e-Islami wurden kursorisch als regierungsfeindliche Gruppierung beschrieben; die Regierung unternehme Anstrengungen zu Friedensbemühungen mit bewaffneten Gruppen, deren Erfolg aber offen sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied der Hezb-e-Islami sei, aber nicht an Kämpfen mitgewirkt habe, da er die in Informationen der Staatendokumentation objektivierten Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Hezb-e-Islami im März 2010 nicht habe näher beschreiben können. Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Übrigen nur festgestellt, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, dessen Identität feststehe; Afghanistan hätte er "wegen des Bürgerkrieges" verlassen. Asyl sei nicht zu gewähren, da eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht geltend gemacht worden sei. Der Zuerkennung subsidiären Schutzes mangelt es an einer näheren Begründung, da nur auf nicht näher beschriebene "individuelle Faktoren" verwiesen wurde.

2. Mit Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012 zu GZ C7 423793-1/2012/3E wurde in Erledigung der Beschwerde der genannte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben.2. Mit Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012 zu GZ C7 423793-1/2012/3E wurde in Erledigung der Beschwerde der genannte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben.

Der Asylgerichtshof traf insbesondere folgende (um einen Schreibfehler berichtigte) begründende Erwägungen:

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. Giustozzi vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.

3.2. Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus.3.2. Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus.

Derartiges ist nicht erfolgt und lässt sich nur implizit erschließen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft aus Baghlan für glaubhaft erachtet werden.

Da die Lage in Baghlan aber sich schon nach den wenigen Feststellungen im Bescheid zur ganzen Nordregion (Stand: Mai 2011 (sic!), Seiten 2f des Bescheides) 2010/2011 sehr verschlechtert hatte und nicht von vorneherein gesagt werden kann, dass Verfolgungen im Zusammenhang mit der Hezb-e-Islami Mitgliedschaft/Kämpfereigenschaft, sei es durch die Taliban bei möglicherweise fehlendem staatlichen Schutz, sei es durch die Regierung (etwa unter dem Aspekt der nicht für unglaubwürdig erachteten Festnahme des jüngeren Bruders durch die Regierung, As. 45 BAA), nicht asylrelevant wären, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage einer möglichen Schutzgewährung oder auch Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen), was aber gänzlich unterlassen wurde.Da die Lage in Baghlan aber sich schon nach den wenigen Feststellungen im Bescheid zur ganzen Nordregion (Stand: Mai 2011 (sic!), Seiten 2f des Bescheides) 2010 aus 2011, sehr verschlechtert hatte und nicht von vorneherein gesagt werden kann, dass Verfolgungen im Zusammenhang mit der Hezb-e-Islami Mitgliedschaft/Kämpfereigenschaft, sei es durch die Taliban bei möglicherweise fehlendem staatlichen Schutz, sei es durch die Regierung (etwa unter dem Aspekt der nicht für unglaubwürdig erachteten Festnahme des jüngeren Bruders durch die Regierung, As. 45 BAA), nicht asylrelevant wären, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage einer möglichen Schutzgewährung oder auch Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen), was aber gänzlich unterlassen wurde.

Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern."Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern."

3. Im fortgesetzten Verfahren fand am 01.03.2012 eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Dieser bekräftigte, seine Familie habe Probleme mit den Taliban. Er nannte Wohnorte von Mutter, Frau und Kinder in Afghanistan (jeweils bei Verwandten). Sein Vater sei auch in Baghlan, er wisse aber nicht, wo. Sein Bruder Hossein und sein Onkel seien aus Baghlan weggegangen, ihr Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Sein Vater hätte ihm am Telefon gesagt, die ganze Familie sei von den Taliban bedroht, auch mit der Regierung gebe es wegen Hezb-e-Islami Probleme. Die Probleme würden von Tag zu Tag größer. Dem Protokoll der Niederschrift nach wären die Feststellungen zu Afghanistan ("siehe Beilage Parteiengehör, Anfragebeantwortungen", da sich an dieser Stelle des Aktes keine Beilagen befinden, gemeint wohl schon im ersten Rechtsgang durch das Bundesasylamt verwendete Quellen) mit dem Beschwerdeführer erörtert worden, der antwortete, er kenne die Lage.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.03.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 3 AsylG abgewiesen.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.03.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen.

4.1. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers (afghanischer Staatsbürger; nunmehr ergänzt um den Passus "volljährig") und zu den Gründen des Verlassens des Herkunftslandes (Afghanistan wurde verlassen "wegen des Bürgerkrieges, bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen und der allgemeinen Sicherheitslage") sind wortident mit dem verwaltungsbehördlichen Vorbescheid.

4.2. Feststellungen zur Rückkehrsituation und zur Lage im Herkunftsstaat fehlen nunmehr.

4.3. Die Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich asylrelevanter Verfolgung verneint) ist gegenüber dem Vorbescheid um die Erwägung ergänzt, der Aufenthalt der Familienmitglieder in Afghanistan indiziere umso mehr das Fehlen von Verfolgungsabsichten. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Frau oder anderen Familienangehörigen herstellen könne, wie er behaupte. Die rechtlichen Ausführungen zum Nicht-Vorliegen einer GFK-Verfolgungssituation sind wortident mit dem Vorbescheid.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass die vom Asylgerichtshof im Vorerkenntnis gerügten Verfahrensmängel (Einholung aktueller Länderinformationen) nicht saniert worden seien.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Beschwerde ist insofern beizupflichten, dass, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung ergibt, (entscheidungsrelevanten) Erwägungen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass der vorliegende Bescheid sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann (vgl. VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).3. Der Beschwerde ist insofern beizupflichten, dass, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung ergibt, (entscheidungsrelevanten) Erwägungen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass der vorliegende Bescheid sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann vergleiche VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).

3.1. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist Folgendes, im Einklang mit den hiergerichtlichen Erwägungen des Vorerkenntnisses, hervorzuheben:

Das Bundesasylamt unterliegt einem (nunmehr wiederholten) Rechtsirrtum, wenn es annimmt, dass es durch die Gewährung subsidiären Schutzes - für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - nicht mehr darauf ankommt, wie sich die Lage in Afghanistan darstellt, gerade in einem Fall, wie dem vorliegendem, indem es den Vortrag des Beschwerdeführers in erheblichen Teilen für glaubwürdig erachtet.

Wenn sich im konkreten Fall zum Beispiel herausstellte, dass ehemalige Hezb-e-Islami Mitglieder in der Provinz Baghlan von der Regierung und/oder den Taliban (gegen welche unter Umständen kein staatlicher Schutz besteht) aus politischen Gründen (respektive Unterstellung einer staatfeindlichen politischen Gesinnung) verfolgt werden (was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Lageverschlechterung in der letzten Einvernahme bekräftigt hat; dass seine, insbesondere, männlichen Verwandten problemlos in Afghanistan leben würden, wie das Bundesasylamt ausführt, ist seinem Vorbringen in dieser Form nicht zu entnehmen; vgl auch VwGH 30.11.2006, Zl. 2006/19/0301), hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hier hypothetisch zu prüfenden) Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre, wenn ihm keine Fluchtalternative vor dieser GFK-relevanten Verfolgung in anderen Landesteilen offen stünde (was infolge der Gewährung subsidiären Schutzes vorliegend durch das Bundesasylamt, wenn auch die Gründe dafür nicht völlig klar erscheinen, wohl zu verneinen sein wird; vgl VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290).Wenn sich im konkreten Fall zum Beispiel herausstellte, dass ehemalige Hezb-e-Islami Mitglieder in der Provinz Baghlan von der Regierung und/oder den Taliban (gegen welche unter Umständen kein staatlicher Schutz besteht) aus politischen Gründen (respektive Unterstellung einer staatfeindlichen politischen Gesinnung) verfolgt werden (was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Lageverschlechterung in der letzten Einvernahme bekräftigt hat; dass seine, insbesondere, männlichen Verwandten problemlos in Afghanistan leben würden, wie das Bundesasylamt ausführt, ist seinem Vorbringen in dieser Form nicht zu entnehmen; vergleiche auch VwGH 30.11.2006, Zl. 2006/19/0301), hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hier hypothetisch zu prüfenden) Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre, wenn ihm keine Fluchtalternative vor dieser GFK-relevanten Verfolgung in anderen Landesteilen offen stünde (was infolge der Gewährung subsidiären Schutzes vorliegend durch das Bundesasylamt, wenn auch die Gründe dafür nicht völlig klar erscheinen, wohl zu verneinen sein wird; vergleiche VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290).

Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage in Afghanistan in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu Afghanistan zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265, wie im vorliegenden Verfahren.

3.2. Auf das sonstige Beschwerdevorbringen war infolge Entscheidungsreife nicht mehr einzugehen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren wird es somit insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in die Provinz Baghlan asylrelevant verfolgt wäre.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Irrtum, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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