Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C7 423577-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 06.134-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 06.134-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 14.12.2011 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, wegen unterstellter Mitgliedschaft zur kommunistischen Khalq-Partei, der sein inzwischen verstorbener Vater in bedeutender Stellung angehört hatte, von den Taliban in seiner Heimatregion (Nangarhar) verfolgt zu werden. Neben Drohbriefen der Taliban, ihn und seinen Vater, beziehungsweise seine Familie betreffend, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Provinzrates von Nangarhar vom 14.08.2011 vor, in dem die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bestätigt wurde. In Reaktion auf die in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2011 ausgefolgten verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen brachte dessen gesetzliche Vertretung am 14.09.2011 eine Stellungnahme ein, in welcher unter anderem kritisiert wurde, dass diese Feststellungen jeden Zusammenhang zur Situation (ehemaliger) Anhänger der kommunistischen Partei sowie deren Angehöriger in Bezug auf Verfolgung seitens der Taliban vermissen ließen. Als Beweis dafür wurden zwei näher spezfizierte (im Internet abrufbare) Länderberichte angegeben. Im Übrigen wurde, gestützt durch verschiedene Spitalbestätigungen, auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, wegen unterstellter Mitgliedschaft zur kommunistischen Khalq-Partei, der sein inzwischen verstorbener Vater in bedeutender Stellung angehört hatte, von den Taliban in seiner Heimatregion (Nangarhar) verfolgt zu werden. Neben Drohbriefen der Taliban, ihn und seinen Vater, beziehungsweise seine Familie betreffend, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Provinzrates von Nangarhar vom 14.08.2011 vor, in dem die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bestätigt wurde. In Reaktion auf die in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2011 ausgefolgten verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen brachte dessen gesetzliche Vertretung am 14.09.2011 eine Stellungnahme ein, in welcher unter anderem kritisiert wurde, dass diese Feststellungen jeden Zusammenhang zur Situation (ehemaliger) Anhänger der kommunistischen Partei sowie deren Angehöriger in Bezug auf Verfolgung seitens der Taliban vermissen ließen. Als Beweis dafür wurden zwei näher spezfizierte (im Internet abrufbare) Länderberichte angegeben. Im Übrigen wurde, gestützt durch verschiedene Spitalbestätigungen, auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen.
Die im Erstbescheid enthaltenen Feststellungen bezogen sich auf Quellen, nicht jünger als Juli 2011. Verwiesen wird auf eine allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage, auch in Nangarhar, wenngleich im Verhältnis zu Nachbarprovinzen relativ friedlich. Angriffe der Taliban hätten 2010 zugenommen, wobei auch auf das Vorkommen von Drohbriefen verwiesen wird.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da es "übertrieben" erscheine, dass die Taliban den Beschwerdeführer über Jahre beobachten und bedrohen würden. Wenn Sie ihn töten hätten wollen, "hätte dieses Vorhaben innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren sicherlich verwirklicht werden können."
Den vorgelegten Dokumenten komme als "private handschriftliche Schreiben" keine "umfassende Beweiskraft" zu; bezüglich des Schreibens des Provinrates Nangarhar sei fragwürdig, warum man sich eine Verfolgung bestätigen lasse, sich aber nicht zuvor dort um (behördlichen) Schutz bemühe. Zur Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung wurde darauf verwiesen, dass diese keine besonderen Quellen angeführt habe, welche individuell den Beschwerdeführer beträfen. Das Bundesasylamt habe sich sehr wohl mit der Situation in Nangarhar auseinandergesetzt, der von der Staatendokumentation diesbezüglich verwendeten Quelle sei aber nicht zu entnehmen, dass "es ein Phänomen wäre, dass Taliban-Angehörige in der Provinz Nangarhar gegen ehemalige Angehörige des kommunistischen Regimes vorgehen würden." Im Übrigen wäre dieses schon 1992 gestürzt worden.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Übrigen nur festgestellt, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, dessen "wahre Identität" aber nicht feststehe; an anderer Stelle wurde die Herkunft aus Nangarhar aber bejaht. Asyl sei nicht zu gewähren, da eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht geltend gemacht worden sei. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wird mit der gegenwärtigen Lage in der Provinz Nangarhar begründet, wozu als bestimmende Faktoren aufgezählt sind: Anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte, hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur.
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass die vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt wurden. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer als heranwachsender Sohn des kommunistischen Vaters für die Taliban als möglicher politischer Gegner immer interessanter wäre, auch angesichts deren zunehmend wieder größeren Einflusses.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass die vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt wurden. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer als heranwachsender Sohn des kommunistischen Vaters für die Taliban als möglicher politischer Gegner immer interessanter wäre, auch angesichts deren zunehmend wieder größeren Einflusses.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. Giustozzi vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.
3.2. Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer (auch nur teilweise) negativen Entscheidung (unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C173.2. Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer (auch nur teilweise) negativen Entscheidung (unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17
419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus.
Derartiges ist nicht geschehen und lässt sich nur in einer Gesamtschau des Bescheides erschließen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft aus Nangarhar für glaubhaft erachtet werden.
3.3. Drittens erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als qualifiziert mangelhaft, wenn zunächst die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssituation mit rein spekulativen Erwägungen über die Vorgehensweise der Taliban begründet wird. Angesichts des von der Behörde selbst festgestellten Erstarkens der Taliban in den letzten Jahren und des Heranwachsens des Beschwerdeführers scheint eine sukzessive Erhöhung des Drucks auf einen potentiell politisch Unzuverlässigen wie den Beschwerdeführer jedenfalls plausibler. Sofern die Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, er hätte keinen (quasi)-staatlichen Schutz gesucht, ist solches angesichts des vielfach in Afghanistan zu beobachtenden Versagens staatlicher Strukturen (die ja auch der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren erkennbarerweise zugrunde liegt) kein taugliches Argument. Dem Beschwerdeführer ist zudem beizupflichten, dass die Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere dem Schreiben des Provinzrates von Nangarhar) vollkommen unzureichend geblieben ist, als sie sich letztlich auf allgemeine Erwägungen beschränkt, die das Bundesasylamt aber nicht von einer individuellen (gegebenenfalls gutachterlichen) Auseinandersetzung entbinden können, umso mehr als bei Echtheit der Beweismitteln Asyl zu gewähren wäre (sofern vor der dann belegten Verfolgung durch Dritte wegen unterstellter Taliban-feindlicher politischer Gesinnung, vor der kein staatlicher Schutz bestünde, keine Relokationsalternative vorliege, was durch die Gewährung subsidiären Schutzes aber wohl zu verneinen sein würde).
3.4. Da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes (wie unter 3.3. erörtert) zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers qualifiziert unzureichend ist, wären (bei jetzigem Aktenstand) viertens zusätzliche Feststellungen zur Situation von Personen wie dem Beschwerdeführer in Nangarhar zu treffen gewesen und mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern. Dazu zählt auch, die von der Vertretung des Beschwerdeführers in der in der Verfahrenserzählung erwähnten Stellungnahme vorgebrachten Berichte zur Situation von Pesonen mit (unterstellten) Sympathien für die Kommunisten zu würdigen, was im bisherigen Verfahren ebenso gänzlich unterlassen wurde.
4. Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage in Afghanistan in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu Afghanistan zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265, wie im vorliegenden Verfahren.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in die Provinz Nangarhar asylrelevant verfolgt wäre.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in die Provinz Nangarhar asylrelevant verfolgt wäre.
5.1. Auf das sonstige Beschwerdevorbringen war infolge Entscheidungsreife nicht mehr einzugehen. Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war aus diesem Grund ebenso Abstand zu nehmen.
5.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
11.05.2012