Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S5 422.981-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zahl: 12 03.325-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zahl: 12 03.325-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und laut eigener Aussage im Jahr 2009 von Abidjan nach Kairo geflogen, wo er nach ca. 6 Monaten weiter in die Türkei reiste. Von der Türkei begab sich der Beschwerdeführer mittels eines Schleppers weiter nach Griechenland, wo er eigenen Angaben zufolge im Sommer 2011 angekommen ist. Über Mazedonien gelangte er in weiterer Folge nach Serbien, von wo aus er per Flugzeug nach Ungarn geflogen ist, wo er am 5.10.2011 einen Asylantrag stellte. Am 1.11.2011 begab er sich schließlich auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 3.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando für Wien am 4.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne: "Ich wurde gut behandelt. Nachdem ich aber die Sprache nicht verstehe, habe ich mich in dem Lager überhaupt nicht zurechtgefunden."
Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 7.11.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Fax vom 9.11.2011, datiert mit 8.11.2011, bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 7.11.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Fax vom 9.11.2011, datiert mit 8.11.2011, bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wiederaufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 17.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Ungarn zusammengefasst, dass er nach seiner Ankunft am Flughafen direkt in ein Lager gebracht worden sei, in dem er sich einen Monat aufgehalten habe und in welchem niemand mit ihm gesprochen habe. Zunächst habe er allein im Zimmer geschlafen, dann sei in weiterer Folge eine Person in sein Zimmer verlegt worden, die krank gewesen sei. Er habe die Lagerleitung in weiterer Folge darum ersucht, ein anderes Zimmer zu erhalten, jedoch ohne Erfolg. Er fürchte, in sein Heimatland abgeschoben zu werden.
Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 17.11.2011, Zahl: 11 13.288-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 17.11.2011, Zahl: 11 13.288-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011, Zahl:
S20 422.981-1/2011/2Z, gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.S20 422.981-1/2011/2Z, gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis vom 4.1.2012, Zahl: S20 422.981-1/2011/3E, wurde der Beschwerde schließlich gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vorwiegend auf Feststellungen zur relevanten Lage in Ungarn gestützt habe, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien. So würden etwa als notorisch anzusehende Quellen (wie etwa das Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGRM vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10) nicht berücksichtigt.Mit Erkenntnis vom 4.1.2012, Zahl: S20 422.981-1/2011/3E, wurde der Beschwerde schließlich gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vorwiegend auf Feststellungen zur relevanten Lage in Ungarn gestützt habe, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien. So würden etwa als notorisch anzusehende Quellen (wie etwa das Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGRM vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10) nicht berücksichtigt.
Mit Stellungnahme vom 26.1.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er im Falle seiner Überstellung nach Ungarn für lange Zeit inhaftiert würde. Die Berichte von UNHCR, Helsinki Committee und den aus Ungarn kommenden Asylwerbern würden übereinstimmend die gravierenden Missstände in Ungarn glaubhaft machen. Das lapidare Bestreiten dieser Missstände durch die ungarischen Behörden könne diese unbedenklichen Berichte nicht erschüttern. In der ergänzenden Stellungnahme vom 7.2.2012 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch die neuen Länderfeststellungen zu Ungarn vom Dezember 2011, deren Objektivität und Verlässlichkeit nicht angenommen werden könne, nichts an der Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ändern würde. So habe sich etwa am Umstand, dass Asylsuchende generell inhaftiert und misshandelt würden, nichts geändert. Dublin-Rückkehrer hätten in Ungarn mit einer generellen Schubhaftnahme oder Abschiebung bzw. Ausweisung nach Serbien zu rechnen. Weiters würden von Ungarn aus Personen in unsichere Herkunftsländer abgeschoben.Mit Stellungnahme vom 26.1.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er im Falle seiner Überstellung nach Ungarn für lange Zeit inhaftiert würde. Die Berichte von UNHCR, Helsinki Committee und den aus Ungarn kommenden Asylwerbern würden übereinstimmend die gravierenden Missstände in Ungarn glaubhaft machen. Das lapidare Bestreiten dieser Missstände durch die ungarischen Behörden könne diese unbedenklichen Berichte nicht erschüttern. In der ergänzenden Stellungnahme vom 7.2.2012 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch die neuen Länderfeststellungen zu Ungarn vom Dezember 2011, deren Objektivität und Verlässlichkeit nicht angenommen werden könne, nichts an der Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ändern würde. So habe sich etwa am Umstand, dass Asylsuchende generell inhaftiert und misshandelt würden, nichts geändert. Dublin-Rückkehrer hätten in Ungarn mit einer generellen Schubhaftnahme oder Abschiebung bzw. Ausweisung nach Serbien zu rechnen. Weiters würden von Ungarn aus Personen in unsichere Herkunftsländer abgeschoben.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in weiterer Folge erneut mit Bescheid vom 14.2.2012, Zahl: 11 13.288-EAST Ost, im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Zum ungarischen Asylverfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid umfangreiche, auf aktuellen Quellen basierende Feststellungen in den Kapiteln "Allgemeines zum ungarischen Asylverfahren, Refoulement, Schubhaftpraxis/Aufnahmebedingungen, Dublin II Rückkehrer, Versorgung von Asylwerbern, Vulnerable, Medizinische Versorgung" getroffen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in weiterer Folge erneut mit Bescheid vom 14.2.2012, Zahl: 11 13.288-EAST Ost, im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Zum ungarischen Asylverfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid umfangreiche, auf aktuellen Quellen basierende Feststellungen in den Kapiteln "Allgemeines zum ungarischen Asylverfahren, Refoulement, Schubhaftpraxis/Aufnahmebedingungen, Dublin römisch zwei Rückkehrer, Versorgung von Asylwerbern, Vulnerable, Medizinische Versorgung" getroffen.
Die seitens des Asylwerbers gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zahl: S5 422.981-2/2012/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 14.03.2012 wurde der Antragsteller einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wurde sodann über ihn die Schubhaft verhängt. Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der Genannte am 19.03.2012 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und gab er auf Befragen unter anderem zu Protokoll, keinerlei Beschwerden oder Krankheiten zu haben sowie führte er auf Vorhalt, welche Gründe gegen eine Überstellung seinerseits nach Ungarn sprächen, an, dass seine ursprünglichen Gründe, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden, nach wie vor aufrecht wären und würde er in Ungarn mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2012, Zahl: 12 03.3325-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Am 29.03.2012 wurde der Antragsteller von Österreich nach Ungarn überstellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2012, Zahl: 12 03.3325-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Am 29.03.2012 wurde der Antragsteller von Österreich nach Ungarn überstellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass weder aus dem Vorbringen des Antragstellers, noch aus dem aktuellen Amtswissen ein geänderter Sachverhalt in Bezug auf die vormals ergangene rechtskräftige Entscheidung festgestellt werden kann. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 der Dublin II VO eine Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn bis 08.05.2013 ergibt.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass weder aus dem Vorbringen des Antragstellers, noch aus dem aktuellen Amtswissen ein geänderter Sachverhalt in Bezug auf die vormals ergangene rechtskräftige Entscheidung festgestellt werden kann. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, bzw. 20 Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO eine Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn bis 08.05.2013 ergibt.
Mit Fax vom 25.04.2012 wurde seitens der Vertretung des Antragstellers Beschwerde erhoben sowie Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Verfahrensführung gerügt. So habe der Beschwerdeführer im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK bedroht sei. Ebenso seien in der Entscheidung keine aktuellen und ausreichend objektiven Länderberichte zu Ungarn eingeflossen und werde im Gegenteil die tatsächliche Situation in Ungarn verheimlicht.Mit Fax vom 25.04.2012 wurde seitens der Vertretung des Antragstellers Beschwerde erhoben sowie Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Verfahrensführung gerügt. So habe der Beschwerdeführer im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK bedroht sei. Ebenso seien in der Entscheidung keine aktuellen und ausreichend objektiven Länderberichte zu Ungarn eingeflossen und werde im Gegenteil die tatsächliche Situation in Ungarn verheimlicht.
Individuell konkrete neue Aspekte oder Verfahrensrügen wurden seitens der Vertretung nicht erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt langte am 02.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, S5 422.981-2/2012/2E wurden umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation in Ungarn getroffen sowie wurde innerhalb der Feststellungen auf aktuelle Länderinformationsquellen Bezug genommen. Auf die seitens des Antragstellers im ersten Rechtsgang erhobenen Rügen - eingebracht durch zwei Stellungnahmen - wurde im Einzelnen argumentativ Bezug genommen. Im Rahmen des zweiten Rechtsganges wurde der Antragsteller einerseits auf die ergangene rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen sowie wurde er ausdrücklich nach allenfalls bestehenden Neuerungen befragt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor dem Stadtpolizeikommando Wien Josefstadt vom 21.03.2012 gab der Antragsteller an, in Ungarn mit einer unmenschlichen Behandlung zu rechnen und befürchte er, dass er von Ungarn nach seinem Herkunftsstaat abgeschoben werde. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer an, dass jene im ersten Rechtsgang geäußerten, seiner Meinung nach bestehenden Hinderungsgründe bestünden.
Neue Argumente bzw. neue Tatsachen führte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeschriftsatzes wurden keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, wodurch eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages des nunmehrigen Beschwerdeführers indiziert wäre.
Im vorliegenden Fall ist weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten und andererseits deckt sich das neue Parteibegehren mit dem früheren, welches bereits im ersten Rechtsgang umfänglich berücksichtigt wurde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im zweiten Rechtsgang führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei dramatische Änderung in seinem Gesundheitszustand ins Treffen bzw. konkrete Hinderungsgründe, die eine Überstellung seiner Person nach Ungarn rechtfertigen würden.
Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
30.07.2012