Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 425.262-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. 11 12.029-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. 11 12.029-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab er an, fünf Brüder zu haben, von denen einer im Iran lebe. Weiters halte sich einer in Europa auf. Er habe auch noch zwei Schwestern. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass der Vater sowie ein Bruder des Beschwerdeführers für die amerikanischen Truppen gearbeitet hätten. Die Taliban hätten seine Familie als Landesverräter bezeichnet und mit dem Tode bedroht. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers habe eine Beziehung mit der Tochter eines Generals gehabt. Obwohl die Familie des Beschwerdeführers offiziell einen Heiratsantrag gestellt habe, habe der General einer Eheschließung nicht zugestimmt. Sein Bruder sei daraufhin mit seiner Freundin in den Iran geflüchtet. Der General habe den Beschwerdeführer als Geisel nehmen und so seinen Bruder unter Druck setzen wollen, damit dieser die Tochter des Generals zurück bringe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab er an, fünf Brüder zu haben, von denen einer im Iran lebe. Weiters halte sich einer in Europa auf. Er habe auch noch zwei Schwestern. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass der Vater sowie ein Bruder des Beschwerdeführers für die amerikanischen Truppen gearbeitet hätten. Die Taliban hätten seine Familie als Landesverräter bezeichnet und mit dem Tode bedroht. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers habe eine Beziehung mit der Tochter eines Generals gehabt. Obwohl die Familie des Beschwerdeführers offiziell einen Heiratsantrag gestellt habe, habe der General einer Eheschließung nicht zugestimmt. Sein Bruder sei daraufhin mit seiner Freundin in den Iran geflüchtet. Der General habe den Beschwerdeführer als Geisel nehmen und so seinen Bruder unter Druck setzen wollen, damit dieser die Tochter des Generals zurück bringe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet.
2. Am 28.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers auch als Asylwerber in Österreich aufhalte und bereits subsidiären Schutz erhalten habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder mit der Tochter eines Generals eine Beziehung geführt hätte. Das habe dem General nicht gefallen, da seine Tochter bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Eines Tages habe die Familie einen Brief vom Bruder des Beschwerdeführers erhalten, worin dieser mitgeteilt hätte, dass er mit seiner Freundin geflüchtet sei und seine Familie aufgefordert habe, ebenfalls Kabul zu verlassen. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, nach XXXX zu gehen, wo ein Onkel mütterlicherseits gelebt hätte. Die Familie habe sich dort drei Monate aufgehalten. In diesem Zeitraum hätten die Taliban erfahren, dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers für die Amerikaner arbeiten würden und einen Drohbrief geschickt. Die Taliban wären auch zur Familie ins Haus gekommen und hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers mitgenommen. Danach sei es zu einem Bombenangriff gekommen, bei dem eine Schwester des Beschwerdeführers gestorben und die Mutter des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Nach der Freilassung eines Bruders sei die Familie zu einem Onkel nach Pakistan geflohen, doch auch von ihrem dortigen Aufenthalt hätten die Taliban erfahren. Nachdem bereits zuvor der Bruder des Beschwerdeführers nach Europa geschickt worden sei, habe die Familie nun beschlossen, auch den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken.2. Am 28.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers auch als Asylwerber in Österreich aufhalte und bereits subsidiären Schutz erhalten habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder mit der Tochter eines Generals eine Beziehung geführt hätte. Das habe dem General nicht gefallen, da seine Tochter bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Eines Tages habe die Familie einen Brief vom Bruder des Beschwerdeführers erhalten, worin dieser mitgeteilt hätte, dass er mit seiner Freundin geflüchtet sei und seine Familie aufgefordert habe, ebenfalls Kabul zu verlassen. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, nach römisch 40 zu gehen, wo ein Onkel mütterlicherseits gelebt hätte. Die Familie habe sich dort drei Monate aufgehalten. In diesem Zeitraum hätten die Taliban erfahren, dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers für die Amerikaner arbeiten würden und einen Drohbrief geschickt. Die Taliban wären auch zur Familie ins Haus gekommen und hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers mitgenommen. Danach sei es zu einem Bombenangriff gekommen, bei dem eine Schwester des Beschwerdeführers gestorben und die Mutter des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Nach der Freilassung eines Bruders sei die Familie zu einem Onkel nach Pakistan geflohen, doch auch von ihrem dortigen Aufenthalt hätten die Taliban erfahren. Nachdem bereits zuvor der Bruder des Beschwerdeführers nach Europa geschickt worden sei, habe die Familie nun beschlossen, auch den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. 11 12.029-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe den vorgebrachten Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. 11 12.029-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe den vorgebrachten Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass eine Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend erkannt werden könne. Bei Zweifeln über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens oder bei mangelnder Nachvollziehbarkeit hätte die Behörde entsprechende Erhebungen, insbesondere eine ergänzende Befragung, durchführen müssen. Die Behörde habe dies im gegenständlichen Fall unterlassen. Die Behörde hätte bei den Ausführungen zum Fluchtgrund auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anlegen müssen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass eine Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend erkannt werden könne. Bei Zweifeln über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens oder bei mangelnder Nachvollziehbarkeit hätte die Behörde entsprechende Erhebungen, insbesondere eine ergänzende Befragung, durchführen müssen. Die Behörde habe dies im gegenständlichen Fall unterlassen. Die Behörde hätte bei den Ausführungen zum Fluchtgrund auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anlegen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 11.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 11.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zur Anwendung.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen des Bürgerkriegs bzw. wegen der mit dem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Ein derartiges Vorbringen kann dem Einvernahmeprotokoll vom 28.02.2012 jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr schilderte der Beschwerdeführer dort Drohungen seitens der Taliban sowie eine Verfolgungsgefahr durch einen General, dessen Tochter - die bereits ihrem Cousin versprochen sei - mit einem Bruder des Beschwerdeführers geflohen wäre. Wie das Bundesasylamt zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat wegen des Bürgerkriegs bzw. dessen Folgen verlassen habe, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Der Sachverhalt wurde daher von der Behörde mangelhaft festgestellt. Dies zeigt sich auch dadurch, dass das Bundesasylamt auf das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, sondern sich in ausschließlich mit Nebenumständen des Vorbringens des Beschwerdeführers befasst hat. Die Behörde verweist hier lediglich auf die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders zum Alter des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort des Vaters. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt im Bescheid somit unterlassen. Wenn dem Bundesasylamt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage hinsichtlich des zentralen Fluchtvorbringens zur Verfügung steht, so hat es den Beschwerdeführer neuerlich detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
3. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084):3. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur früheren Rechtslage, als der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" in Asylsachen eingerichtet war, die Auffassung, bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG seien auch folgende Überlegungen einzubeziehen (VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084):
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörden die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsachen würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörden die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsachen würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, Zl. C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH vom 12.08.2008, Zl. C5 251.212-0/2008/11E).
Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd § 66 Abs. 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.Aufgrund dieser Überlegungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung iSd Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zweckmäßig erscheint.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war auch deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war auch deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
09.07.2012