TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/7 S2 426415-1/2012

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Veröffentlicht am 07.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 426.415-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Togo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2012, Zahl 12 03.168 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Togo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2012, Zahl 12 03.168 EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Togos, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Togos, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für Spanien, Großbritannien, Deutschland, Norwegen und Luxemburg (23.01.2003, CEUTA, Asylantragstellung; 01.11.2003, WIT, Asylantragstellung; 09.03.2004, BERLIN, Asylantragstellung; 13.05.2004, NOSTORF, Asylantragstellung; 07.12.2006, OSLOCK, Asylantragstellung; 09.03.2012, LUXEMBOURG, Asylantragstellung, AS

17) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. In seiner Heimat würden seine Mutter und sieben Geschwister leben und innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er im November 1999 nach Ägypten und von dort im Jahr 2003 nach Spanien gereist sei. Danach sei er über verschiedene europäische Länder nach Österreich gekommen. Zu seinem Aufenthalt in Spanien und England gab er an, dass er immer in Lagern gewesen und gut versorgt worden sei. Er sei neun Jahre in Europa unterwegs gewesen. Aufgrund der Diktatur habe er seine Heimat verlassen. Wenn man dort nicht mit der Regierung einverstanden sei, würde man einfach verschwinden. Nach Spanien wolle er nicht zurückkehren, weil es dort unmenschlich sei. Dort werde er mit kranken Menschen im Lager untergebracht (AS 5ff).

Das Bundesasylamt richtete am 21.03.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 37ff).Das Bundesasylamt richtete am 21.03.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 37ff).

Am 21.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.03.2012 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 61ff).Am 21.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.03.2012 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 61ff).

Mit Schreiben vom 04.04.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 81).Mit Schreiben vom 04.04.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 81).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2012 (AS 101ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei HIV positiv. Dies habe er im Jahr 2006 in Norwegen erfahren. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, wolle aber eine Therapie machen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Spanien seinen Antrag nicht akzeptiert habe und er dann über Frankreich nach England gefahren sei. Von dort sei er nach Spanien rücküberstellt worden. Er sei dann weiter nach Deutschland und Norwegen gefahren, von wo er wieder nach Spanien rücküberstellt worden sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer wieder nach Frankreich gefahren, weil er in Spanien nicht behandelt worden sei. Dort habe er illegal in einer Küche gearbeitet und sei danach nach Luxemburg weitergereist, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei ihm gesagt worden, dass Spanien zuständig sei. Außerdem habe ihm jemand mitgeteilt, dass eines Tages die Polizei kommen und ihn nach Spanien abschieben werde. Deswegen sei er nach Wien gefahren. Zu einer Rückkehr nach Spanien gab der Beschwerdeführer an, dass er dort keine Unterstützung und Hilfe erhalten werde. Er werde auf der Straße leben müssen. Als er das erste Mal in Spanien gewesen sei, habe er in verlassenen Häusern schlafen müssen. In Spanien habe man ihn aus dem Gefängnis entlassen, aber es sei ihm nicht weitergeholfen worden. Dort habe er keine Chance auf ein faires Asylverfahren. Man bekomme in Spanien kein Asyl. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag auf eine medizinische Untersuchung und der Abklärung der Frage, ob eine Überstellung nach Spanien eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung sei, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2012 (AS 101ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei HIV positiv. Dies habe er im Jahr 2006 in Norwegen erfahren. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, wolle aber eine Therapie machen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Spanien seinen Antrag nicht akzeptiert habe und er dann über Frankreich nach England gefahren sei. Von dort sei er nach Spanien rücküberstellt worden. Er sei dann weiter nach Deutschland und Norwegen gefahren, von wo er wieder nach Spanien rücküberstellt worden sei. Anschließend sei der Beschwerdeführer wieder nach Frankreich gefahren, weil er in Spanien nicht behandelt worden sei. Dort habe er illegal in einer Küche gearbeitet und sei danach nach Luxemburg weitergereist, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei ihm gesagt worden, dass Spanien zuständig sei. Außerdem habe ihm jemand mitgeteilt, dass eines Tages die Polizei kommen und ihn nach Spanien abschieben werde. Deswegen sei er nach Wien gefahren. Zu einer Rückkehr nach Spanien gab der Beschwerdeführer an, dass er dort keine Unterstützung und Hilfe erhalten werde. Er werde auf der Straße leben müssen. Als er das erste Mal in Spanien gewesen sei, habe er in verlassenen Häusern schlafen müssen. In Spanien habe man ihn aus dem Gefängnis entlassen, aber es sei ihm nicht weitergeholfen worden. Dort habe er keine Chance auf ein faires Asylverfahren. Man bekomme in Spanien kein Asyl. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag auf eine medizinische Untersuchung und der Abklärung der Frage, ob eine Überstellung nach Spanien eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung sei, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle.

Laut E-Mail der Arztstation XXXX vom 17.04.2012 sei der Beschwerdeführer HIV positiv und weitere therapeutische Maßnahmen seien eingeleitet worden (AS 121).Laut E-Mail der Arztstation römisch 40 vom 17.04.2012 sei der Beschwerdeführer HIV positiv und weitere therapeutische Maßnahmen seien eingeleitet worden (AS 121).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich des gesundheitlichen Problems - HIV-Infizierung - wurde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leide (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich sei, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Auch die medizinische Grundversorgung in Spanien sei ausreichend gegeben. Es sei nicht hervorgekommen, dass die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen nicht auch in Spanien durchgeführt werden könnten. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Spanien, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Spanien den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 123 ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich des gesundheitlichen Problems - HIV-Infizierung - wurde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leide (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich sei, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Auch die medizinische Grundversorgung in Spanien sei ausreichend gegeben. Es sei nicht hervorgekommen, dass die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen nicht auch in Spanien durchgeführt werden könnten. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Spanien, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Spanien den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 123 ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 03.05.2012 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 171 ff). In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, da die spanischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz und keine Behandlung seiner HIV-Infektion zukommen hätten lassen, habe er versucht, in anderen europäischen Staaten Hilfe zu finden. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Spanien weder medizinisch adäquat versorgt worden sei noch eine entsprechende Unterkunft oder Verpflegung erhalten habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht abgeklärt und die Ergebnisse der Untersuchung im Krankenhaus XXXX am 26.04.2012 nicht abgewartet worden. Weiters würden die Länderfeststellungen nicht der aktuellen Entwicklung in Spanien entsprechen. Außerdem gab der Beschwerdeführer in einer handschriftlich abgefassten Ergänzung an, dass Österreich das sauberste Land sei und die wahre Demokratie praktiziere. Deswegen sei er hierher gekommen. Er sei zweimal nach Spanien rücküberstellt worden, ohne dass auf seinen Antrag eingegangen worden sei. Vier von fünf Tage habe er in einem Park geschlafen (AS 191, 209).3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 03.05.2012 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 171 ff). In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, da die spanischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz und keine Behandlung seiner HIV-Infektion zukommen hätten lassen, habe er versucht, in anderen europäischen Staaten Hilfe zu finden. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Spanien weder medizinisch adäquat versorgt worden sei noch eine entsprechende Unterkunft oder Verpflegung erhalten habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht abgeklärt und die Ergebnisse der Untersuchung im Krankenhaus römisch 40 am 26.04.2012 nicht abgewartet worden. Weiters würden die Länderfeststellungen nicht der aktuellen Entwicklung in Spanien entsprechen. Außerdem gab der Beschwerdeführer in einer handschriftlich abgefassten Ergänzung an, dass Österreich das sauberste Land sei und die wahre Demokratie praktiziere. Deswegen sei er hierher gekommen. Er sei zweimal nach Spanien rücküberstellt worden, ohne dass auf seinen Antrag eingegangen worden sei. Vier von fünf Tage habe er in einem Park geschlafen (AS 191, 209).

4. Laut Befunden des Med. diagn. Laboratoriums XXXX und des Departments für Virologie XXXX vom 04.04.2012 sowie des Befundes der Arztstation XXXX vom 23.04.2012 ist der Beschwerdeführer HIV positiv. Es handelt sich um eine gesicherte Infektion mit HIV 1 (AS 197ff).4. Laut Befunden des Med. diagn. Laboratoriums römisch 40 und des Departments für Virologie römisch 40 vom 04.04.2012 sowie des Befundes der Arztstation römisch 40 vom 23.04.2012 ist der Beschwerdeführer HIV positiv. Es handelt sich um eine gesicherte Infektion mit HIV 1 (AS 197ff).

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.05.2012, GZ S2 426.415-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.05.2012, GZ S2 426.415-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellte von Spanien über verschiedene europäische Länder kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 21.03.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien richtete und Spanien mit Schreiben vom 04.04.2012, eingelangt am selben Tag, diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren wurde in Spanien bereits beendet.1. Der Beschwerdeführer stellte von Spanien über verschiedene europäische Länder kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 21.03.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien richtete und Spanien mit Schreiben vom 04.04.2012, eingelangt am selben Tag, diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren wurde in Spanien bereits beendet.

Beim Beschwerdeführer wurde eine HIV-Infektion diagnostiziert. Es wurden therapeutische Maßnahmen eingeleitet und der Beschwerdeführer hatte am 26.04.2012 eine medizinische Untersuchung im Krankenhaus XXXX. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. wie der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Spanien fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.Beim Beschwerdeführer wurde eine HIV-Infektion diagnostiziert. Es wurden therapeutische Maßnahmen eingeleitet und der Beschwerdeführer hatte am 26.04.2012 eine medizinische Untersuchung im Krankenhaus römisch 40 . Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. wie der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Spanien fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Befunden des Med. diagn. Laboratoriums XXXX und des Departments für Virologie XXXX vom 04.04.2012 sowie dem Befunde der Arztstation XXXX vom 23.04.2012, dem E-Mail des Arztstation XXXX vom 17.04.2012 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Neben der Diagnose wird auch angeführt, dass therapeutische Maßnahmen eingeleitet wurden.2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Befunden des Med. diagn. Laboratoriums römisch 40 und des Departments für Virologie römisch 40 vom 04.04.2012 sowie dem Befunde der Arztstation römisch 40 vom 23.04.2012, dem E-Mail des Arztstation römisch 40 vom 17.04.2012 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Neben der Diagnose wird auch angeführt, dass therapeutische Maßnahmen eingeleitet wurden.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Spanien erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Spanien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Spanien erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Spanien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit der aktenkundigen Erkrankung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtssprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit der aktenkundigen Erkrankung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtssprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie eine Überstellung nach Spanien zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Obwohl dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung bekannt war, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion erkrankt ist, wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandersetzung. Der angenommenen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt auch keine medizinische Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in Spanien nicht ausreichend ermittelt. Außerdem sind noch Untersuchungen des Beschwerdeführers ausständig, die in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen.

Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Spanien sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Spanien sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Spanien nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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