Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S2 424.745-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2012, Zahl 11Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2012, Zahl 11
12.574 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte, nachdem er in Österreich in einem aus Italien kommenden Reisezug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde, am 20.10.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte, nachdem er in Österreich in einem aus Italien kommenden Reisezug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde, am 20.10.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Italien (XXXX, nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt, Anfangszeichen der Treffer "IT2", AS 5) auf.Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Italien (römisch 40 , nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt, Anfangszeichen der Treffer "IT2", AS 5) auf.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. In seiner Heimat würden seine Eltern, zwei Brüder, sein Sohn und seine Ehegattin leben, innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, er sei von seinem Heimatland über den Iran in die Türkei und weiter mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo er in XXXX von der Polizei angehalten und in ein Camp, in dem er zwei Wochen verweilt habe, gebracht worden sei. Er sei aus dem Camp geflüchtet und habe sich mit dem Zug nach Österreich begeben. Er habe seine Heimat verlassen, weil XXXX ein unsicheres Viertel sei. Seine Ehegattin habe mit dem Kind dort bleiben müssen um die Landwirtschaft zu verwalten. Sein Vater sei Anhänger der Harkat-Partei, deren Gegner hätten mit dem Umbringen gedroht (AS 21ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. In seiner Heimat würden seine Eltern, zwei Brüder, sein Sohn und seine Ehegattin leben, innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, er sei von seinem Heimatland über den Iran in die Türkei und weiter mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo er in römisch 40 von der Polizei angehalten und in ein Camp, in dem er zwei Wochen verweilt habe, gebracht worden sei. Er sei aus dem Camp geflüchtet und habe sich mit dem Zug nach Österreich begeben. Er habe seine Heimat verlassen, weil römisch 40 ein unsicheres Viertel sei. Seine Ehegattin habe mit dem Kind dort bleiben müssen um die Landwirtschaft zu verwalten. Sein Vater sei Anhänger der Harkat-Partei, deren Gegner hätten mit dem Umbringen gedroht (AS 21ff).
Die Bundespolizeidirektion XXXX ordnete am 19.12.2011 die Entlassung aus der Schubhaft und die Vorführung vor das Bundesasylamt (EAST Ost) an (AS 15).Die Bundespolizeidirektion römisch 40 ordnete am 19.12.2011 die Entlassung aus der Schubhaft und die Vorführung vor das Bundesasylamt (EAST Ost) an (AS 15).
Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes - unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO dringliches - Aufnahmeersuchen an Italien (AS 35ff).Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes - unter Bezugnahme auf Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO dringliches - Aufnahmeersuchen an Italien (AS 35ff).
Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.12.2011 Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 55ff).Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.12.2011 Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 55ff).
Am 25.01.2012 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass es auf zuvor erwähntes Aufnahmeersuchen innerhalb der Frist bis 23.01.2012 keine Antwort erhalten habe und es gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon ausgehe, dass Italien dem Aufnahmegesuch stattgebe (AS 71ff).Am 25.01.2012 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass es auf zuvor erwähntes Aufnahmeersuchen innerhalb der Frist bis 23.01.2012 keine Antwort erhalten habe und es gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon ausgehe, dass Italien dem Aufnahmegesuch stattgebe (AS 71ff).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2012 (AS 81ff) brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgendes vor: Er fühle sich wohl, sei gesund und in der Lage der Einvernahme zu folgen. Er habe keine Angehörigen, die sich im Raum der Europäischen Union aufhielten, alle seine Angehörigen lebten in Afghanistan. Er lebe in Österreich alleine in einer Betreuungsstelle. Er wolle nicht zurück nach Italien, er sei dort zwei Wochen in einem Lager in XXXX gewesen und beim Anstellen um das Essen im Zuge eines Streits geschlagen und verletzt worden. Er habe in der Folge nur einmal Tabletten erhalten. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, diese habe sich dafür nicht interessiert. Asylwerber würden in Italien nicht betreut, jedoch hätten ihn die italienischen Behörden aus dem Meer gefischt, sonst wäre er ertrunken. Von weiteren Vorfällen in Italien könne er nicht berichten. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen bezüglich Italiens gab der Beschwerdeführer an, er habe in Rom viele Asylwerber auf der Straße gesehen, die keine Betreuung erhalten hätten.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2012 (AS 81ff) brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgendes vor: Er fühle sich wohl, sei gesund und in der Lage der Einvernahme zu folgen. Er habe keine Angehörigen, die sich im Raum der Europäischen Union aufhielten, alle seine Angehörigen lebten in Afghanistan. Er lebe in Österreich alleine in einer Betreuungsstelle. Er wolle nicht zurück nach Italien, er sei dort zwei Wochen in einem Lager in römisch 40 gewesen und beim Anstellen um das Essen im Zuge eines Streits geschlagen und verletzt worden. Er habe in der Folge nur einmal Tabletten erhalten. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, diese habe sich dafür nicht interessiert. Asylwerber würden in Italien nicht betreut, jedoch hätten ihn die italienischen Behörden aus dem Meer gefischt, sonst wäre er ertrunken. Von weiteren Vorfällen in Italien könne er nicht berichten. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen bezüglich Italiens gab der Beschwerdeführer an, er habe in Rom viele Asylwerber auf der Straße gesehen, die keine Betreuung erhalten hätten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter , außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht darzulegen, dass in seinem Fall die Anwendung der Dublin II-VO unzulässig sei. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Er habe keine familiären oder sonstige private Anknüpfungspunkte zu Österreich. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei, weswegen durch die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter , außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht darzulegen, dass in seinem Fall die Anwendung der Dublin II-VO unzulässig sei. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Er habe keine familiären oder sonstige private Anknüpfungspunkte zu Österreich. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei, weswegen durch die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem sei eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (AS 91ff).
Mit Schreiben vom 08.02.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen des Bundesasylamts vom 20.12.2011 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 207).Mit Schreiben vom 08.02.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen des Bundesasylamts vom 20.12.2011 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 207).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 22.02.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Verfahrensgang sei nicht vollständig festgestellt worden; es sei nicht festgestellt worden, welche asylrechtlichen Handlungen oder Vorkommnisse im Zeitraum seit der Einbringung des Asylantrags, abgesehen von der Erstbefragung am 20.10.2011 vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX, und der Mitteilung über die Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Italien von der Behörde gesetzt worden seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die Frist gemäß § 28 Abs. 2 eingehalten worden sei.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 22.02.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Verfahrensgang sei nicht vollständig festgestellt worden; es sei nicht festgestellt worden, welche asylrechtlichen Handlungen oder Vorkommnisse im Zeitraum seit der Einbringung des Asylantrags, abgesehen von der Erstbefragung am 20.10.2011 vor dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 , und der Mitteilung über die Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Italien von der Behörde gesetzt worden seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, eingehalten worden sei.
4. Mit Schreiben vom 04.04.2012 teilte die BH XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2012 nach Italien abgeschoben worden sei (OZ 5).4. Mit Schreiben vom 04.04.2012 teilte die BH römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2012 nach Italien abgeschoben worden sei (OZ 5).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste von Afghanistan kommend nach Italien ein, wo er am 25.09.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellte am 20.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Italien vom 20.12.2011 blieb innerhalb der Frist von einem Monat zunächst unbeantwortet, doch stimmte Italien schließlich mit Schreiben vom 08.02.2012 diesem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nachträglich ausdrücklich zu.Das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Italien vom 20.12.2011 blieb innerhalb der Frist von einem Monat zunächst unbeantwortet, doch stimmte Italien schließlich mit Schreiben vom 08.02.2012 diesem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nachträglich ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien und zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm dem Eurodac-Treffer.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 10 sieht die Dublin II-VO in den hier relevantenIn Artikel 10, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten
Bestimmungen Folgendes vor:
Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Dublin II-VO lautet (soweit entscheidungswesentlich):Artikel 18, Dublin II-VO lautet (soweit entscheidungswesentlich):
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.
[......]
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...](6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Italiens überschritten hat, wo er am 25.09.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde, er von dort weiter nach Österreich gereist ist, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Angesichts der nicht innerhalb eines Monats erfolgten Beantwortung des österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Italien ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsnormen von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Letztlich hat Italien - wenn auch erst nach Eintritt der Zustimmungsfiktion - auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO seine Zuständigkeit auch bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Italiens überschritten hat, wo er am 25.09.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde, er von dort weiter nach Österreich gereist ist, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Angesichts der nicht innerhalb eines Monats erfolgten Beantwortung des österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Italien ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsnormen von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Letztlich hat Italien - wenn auch erst nach Eintritt der Zustimmungsfiktion - auf Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO seine Zuständigkeit auch bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKaa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht vorgebracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht vorgebracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Beschwerde ist nicht geeignet die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 01.02.2012, S3423.709-1/2012, 23.01.2012, S2 423.856-1/2012; 17.01.2012, S18 423115-1/2011; 19.12.2011, S16 422.029-1/2011).Die Beschwerde ist nicht geeignet die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 01.02.2012, S3423.709-1/2012, 23.01.2012, S2 423.856-1/2012; 17.01.2012, S18 423115-1/2011; 19.12.2011, S16 422.029-1/2011).
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die italienische Republik bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Italien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Italien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die italienische Republik bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Italien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 13 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Italien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet und wurde dies in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet und wurde dies in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Abschließend ist auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Abschließend ist auszuführen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.
Soweit die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zur Frage, ob die Frist des § 28 Abs. 2 AsylG eingehalten worden sei, moniert und dadurch implizit abgeleitet werden könnte, die Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt sei wegen Ablaufs der zwanzigtägigen Frist (§ 28 Abs. 2 AsylG) nicht mehr zulässig, so ist dem zu entgegnen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 selbst die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegenstünde, was im Übrigen auch der ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entspricht (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624).Soweit die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zur Frage, ob die Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG eingehalten worden sei, moniert und dadurch implizit abgeleitet werden könnte, die Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt sei wegen Ablaufs der zwanzigtägigen Frist (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG) nicht mehr zulässig, so ist dem zu entgegnen, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 selbst die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegenstünde, was im Übrigen auch der ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entspricht (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Italien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.3.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 lagen nicht vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Fristen, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
08.08.2012