Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D3 261636-2/2012/6E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter beschlossen:
Gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller brachte am XXXX einen Asylantrag in Österreich ein, den er in der Folge im Wesentlichen damit begründete, dass er ethnischer Tschetschene sei und dass er sich seit 1999 an verschiedenen Orten innerhalb Tschetscheniens, z. B. in XXXX und in seinem Heimatort XXXX aufgehalten habe. Vom XXXX sei er im Filtrationslager XXXX gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, (....)Der Antragsteller brachte am römisch 40 einen Asylantrag in Österreich ein, den er in der Folge im Wesentlichen damit begründete, dass er ethnischer Tschetschene sei und dass er sich seit 1999 an verschiedenen Orten innerhalb Tschetscheniens, z. B. in römisch 40 und in seinem Heimatort römisch 40 aufgehalten habe. Vom römisch 40 sei er im Filtrationslager römisch 40 gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, (....)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, wurde der Asylantrag vom XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. In Spruchteil III. wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, römisch 40 , wurde der Asylantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. In Spruchteil römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antragsteller habe Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Darüber hinausgehende Gründe habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung durch russische Sondereinheiten fehle jegliche Substantiiertheit. Der Antragsteller habe lediglich einige Behauptungen in den Raum gestellt und sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt, dass bereits XXXX ermordet worden seien und dass man ihn und seine Familie ebenfalls bedrohe, weil er XXXX untersuche. Seine Angaben zur konkreten individuellen Verfolgung seien trotz der ansonsten äußerst ausschweifenden wortreichen Schilderung auch nach mehrmaligem Nachfragen "sehr marginal und detaillos" geblieben. Er habe keine aus diesem Umstand resultierende Bedrohung seiner Person glaubhaft machen können, vielmehr habe er versucht, durch umfangreiche Erklärungen der tatsächlich geforderten Beantwortung der Fragen zu entgehen. Es bestünden auch Widersprüche zu den Angaben der Ehegattin. Diese habe angegeben, dass sie von einem Bekannten in XXXX gebracht worden sei, und dass der Antragsteller nicht dabei gewesen sei. Der Antragsteller habe hingegen angegeben, seine Familie bis XXXX begleitet zu haben. Es seien auch widersprüchliche Angaben zur Wohnadresse innerhalb der tschetschenischen Republik gemacht worden. Überdies habe der Antragsteller im Zuge der Datenaufnahme angegeben,Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antragsteller habe Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Darüber hinausgehende Gründe habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung durch russische Sondereinheiten fehle jegliche Substantiiertheit. Der Antragsteller habe lediglich einige Behauptungen in den Raum gestellt und sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt, dass bereits römisch 40 ermordet worden seien und dass man ihn und seine Familie ebenfalls bedrohe, weil er römisch 40 untersuche. Seine Angaben zur konkreten individuellen Verfolgung seien trotz der ansonsten äußerst ausschweifenden wortreichen Schilderung auch nach mehrmaligem Nachfragen "sehr marginal und detaillos" geblieben. Er habe keine aus diesem Umstand resultierende Bedrohung seiner Person glaubhaft machen können, vielmehr habe er versucht, durch umfangreiche Erklärungen der tatsächlich geforderten Beantwortung der Fragen zu entgehen. Es bestünden auch Widersprüche zu den Angaben der Ehegattin. Diese habe angegeben, dass sie von einem Bekannten in römisch 40 gebracht worden sei, und dass der Antragsteller nicht dabei gewesen sei. Der Antragsteller habe hingegen angegeben, seine Familie bis römisch 40 begleitet zu haben. Es seien auch widersprüchliche Angaben zur Wohnadresse innerhalb der tschetschenischen Republik gemacht worden. Überdies habe der Antragsteller im Zuge der Datenaufnahme angegeben,
(....)
Der gegen diesen Bescheid mit XXXX fristgerecht erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2XXXX, gemäß § 7 AsylG statt. Gleichzeitig mit der Gewährung von Asyl wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der gegen diesen Bescheid mit römisch 40 fristgerecht erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2XXXX, gemäß Paragraph 7, AsylG statt. Gleichzeitig mit der Gewährung von Asyl wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Als maßgebliche Begründung für die Zuerkennung von Asyl führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dieser der Ansicht sei, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Antragsteller wesentliche Teile seines Vorbringens durch die Vorlage von äußerlich unbedenklichen Schriftstücken bescheinigt habe. (....) Da der Antragsteller auf diese Art und Weise die wesentlichen fluchtauslösenden Ereignisse bescheinigt habe, hätte ihm das Bundesasylamt nicht entgegenhalten dürfen, dass seinen Angaben zur behaupteten konkreten Verfolgung jegliche Substantiiertheit fehle und dass er sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt habe, dass bereits XXXX ermordet worden seien und dass man ihn und seine Familie ebenfalls bedrohe. Insoweit sich das Bundesasylamt darauf gestützt habe, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner konkreten individuellen Verfolgung auch nach mehrmaligem Nachfragen "sehr marginal und detaillos" geblieben seien, sei zwar einzuräumen, dass sich die Verständigung mit dem Antragsteller teilweise schwierig gestaltet habe, weil er vielfach nicht sogleich die konkrete an ihn gerichtete Frage beantwortet, sondern zu einer umfangreichen Schilderung der Begleitumstände angesetzt habe. Doch habe der Antragsteller trotz dieser möglicherweise durch eine psychische Erkrankung (Traumatisierung) bedingten ausschweifenden Erzählweise auf Nachfrage schließlich doch konkrete und sinnvolle Angaben auf die an ihn gerichteten Fragen geben können. Auch die weiteren im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumente seien nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.Als maßgebliche Begründung für die Zuerkennung von Asyl führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dieser der Ansicht sei, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Antragsteller wesentliche Teile seines Vorbringens durch die Vorlage von äußerlich unbedenklichen Schriftstücken bescheinigt habe. (....) Da der Antragsteller auf diese Art und Weise die wesentlichen fluchtauslösenden Ereignisse bescheinigt habe, hätte ihm das Bundesasylamt nicht entgegenhalten dürfen, dass seinen Angaben zur behaupteten konkreten Verfolgung jegliche Substantiiertheit fehle und dass er sich im Prinzip auf die Aussage beschränkt habe, dass bereits römisch 40 ermordet worden seien und dass man ihn und seine Familie ebenfalls bedrohe. Insoweit sich das Bundesasylamt darauf gestützt habe, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner konkreten individuellen Verfolgung auch nach mehrmaligem Nachfragen "sehr marginal und detaillos" geblieben seien, sei zwar einzuräumen, dass sich die Verständigung mit dem Antragsteller teilweise schwierig gestaltet habe, weil er vielfach nicht sogleich die konkrete an ihn gerichtete Frage beantwortet, sondern zu einer umfangreichen Schilderung der Begleitumstände angesetzt habe. Doch habe der Antragsteller trotz dieser möglicherweise durch eine psychische Erkrankung (Traumatisierung) bedingten ausschweifenden Erzählweise auf Nachfrage schließlich doch konkrete und sinnvolle Angaben auf die an ihn gerichteten Fragen geben können. Auch die weiteren im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumente seien nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.
Am XXXX leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Antragsteller ein und wurde dieser am XXXX dazu niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen den Antragsteller ein und wurde dieser am römisch 40 dazu niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der dem Antragsteller mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der dem Antragsteller mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Als maßgebliche Gründe für die Aberkennung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller (....).
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am XXXX persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels am XXXX in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am römisch 40 persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels am römisch 40 in Rechtskraft.
Am XXXX brachte der Antragsteller - nachdem er tags zuvor von der XXXX aufgegriffen und auf Anweisung der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Schubhaft genommen wurde - den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.Am römisch 40 brachte der Antragsteller - nachdem er tags zuvor von der römisch 40 aufgegriffen und auf Anweisung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Schubhaft genommen wurde - den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller (....).
Am XXXX wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).Am römisch 40 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005).
Am XXXX wurde der Antragsteller von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er seine früheren Aussagen aufrecht hielt und zusätzlich angab, (....)Am römisch 40 wurde der Antragsteller von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er seine früheren Aussagen aufrecht hielt und zusätzlich angab, (....)
Mit Schriftsatz vom XXXX langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Antragsteller nunmehr rechtsfreundlich von RA Dr. XXXX vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise aufgrund eines Informationsdefizites die Belehrung des Antragstellers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin XXXX, gemäßMit Schriftsatz vom römisch 40 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Antragsteller nunmehr rechtsfreundlich von RA Dr. römisch 40 vertreten werde. Es wurde ausgeführt, dass möglicherweise aufgrund eines Informationsdefizites die Belehrung des Antragstellers unterblieben sei, dass er gemeinsam mit seiner seit Jahren in Österreich lebenden Gattin römisch 40 , gemäß
§ 34 AsylG um internationalen Schutz ansuchen könnte.Paragraph 34, AsylG um internationalen Schutz ansuchen könnte.
Am XXXX wurde der Antragsteller im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Antragsteller weiters ergänzend an, (....)Am römisch 40 wurde der Antragsteller im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Antragsteller weiters ergänzend an, (....)
Es wurde darauf verwiesen, dass (....) Es wurde überdies die Einvernahme des Antragstellers, der derzeit in Schubhaft sitze, beantragt.
Im Anschluss an die Einvernahme am XXXX erfolgte mittels mündlich verkündetem Bescheid, Zl. 12 04.336-EAST-Ost, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Absatz 2 AsylG 2005.Im Anschluss an die Einvernahme am römisch 40 erfolgte mittels mündlich verkündetem Bescheid, Zl. 12 04.336-EAST-Ost, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren behaupte, die Fluchtgründe aus dem Jahre XXXX seien noch aufrecht und alles sei noch schlimmer geworden. Diesbezüglich werde auf die Einvernahme vom XXXX verwiesen, in welcher der Antragsteller selbst angegeben habe, er sei (....). Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde aufgrund der - im Rahmen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu treffenden Prognoseentscheidung - voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren behaupte, die Fluchtgründe aus dem Jahre römisch 40 seien noch aufrecht und alles sei noch schlimmer geworden. Diesbezüglich werde auf die Einvernahme vom römisch 40 verwiesen, in welcher der Antragsteller selbst angegeben habe, er sei (....). Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde aufgrund der - im Rahmen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu treffenden Prognoseentscheidung - voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.
In der an den Asylgerichtshof übermittelten Stellungnahme vom XXXX wurde vom Antragsteller ausgeführt, dass er den Bescheid vom XXXX seinem gesamten Inhalt nach anfechte und er als Beschwerdegründe Nichtigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Nichtigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend mache. Er wiederholte im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben. Aufgrund des (....).In der an den Asylgerichtshof übermittelten Stellungnahme vom römisch 40 wurde vom Antragsteller ausgeführt, dass er den Bescheid vom römisch 40 seinem gesamten Inhalt nach anfechte und er als Beschwerdegründe Nichtigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Nichtigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend mache. Er wiederholte im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben. Aufgrund des (....).
Der Antragsteller verwies zudem darauf, dass (....). Aus den genannten Gründen stelle der Antragsteller den Antrag, der Asylgerichtshof möge den Bescheid vom XXXX ersatzlos beheben und aussprechen, dass dem Antragsteller gemäß § 34 AsylG 2005 der internationale Schutz zuerkannt werde, damit er mit seiner Familie in Österreich leben könne.Der Antragsteller verwies zudem darauf, dass (....). Aus den genannten Gründen stelle der Antragsteller den Antrag, der Asylgerichtshof möge den Bescheid vom römisch 40 ersatzlos beheben und aussprechen, dass dem Antragsteller gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der internationale Schutz zuerkannt werde, damit er mit seiner Familie in Österreich leben könne.
Am XXXX ersuchte die Fremdenpolizei der Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft XXXX den Asylgerichtshof um Übermittlung von Identitätsdokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Antragsteller.Am römisch 40 ersuchte die Fremdenpolizei der Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Asylgerichtshof um Übermittlung von Identitätsdokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Antragsteller.
Der von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakt wurde nach Einlagen beim Asylgerichtshof in Anwendung der aktuellen Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter am XXXX zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.Der von Amts wegen übermittelte Verwaltungsakt wurde nach Einlagen beim Asylgerichtshof in Anwendung der aktuellen Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter am römisch 40 zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Am 01.01.2010 ist das Asylgesetz 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das Asylgesetz 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Die im hier zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, lauten:Die im hier zu beurteilenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
3. eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
...
"§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."
...
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 41a. (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 41 a, (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dem Antragsteller der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem Antragsteller der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die mit dieser Ausweisung verbundene Ausreise des Antragsteller aus dem Bundesgebiet erfolgte am XXXX und sind seit diesem Zeitpunkt noch keine 18 Monate vergangen (vgl. § 10 Abs. 6 AsylG 2005), sodass die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Die mit dieser Ausweisung verbundene Ausreise des Antragsteller aus dem Bundesgebiet erfolgte am römisch 40 und sind seit diesem Zeitpunkt noch keine 18 Monate vergangen vergleiche Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005), sodass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall erfüllt ist.
Weitere Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist, dass der Antrag (auf internationalen Schutz) voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Weitere Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist, dass der Antrag (auf internationalen Schutz) voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Dies erfordert eine Prognoseentscheidung (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. wiederum die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens").Dies erfordert eine Prognoseentscheidung vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche wiederum die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens").
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der späteren Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt ("kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben"); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der späteren Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt ("kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben"); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen.
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Auch wenn das Vorbringen eines Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen stehen mag, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen eines Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen stehen mag, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Wenn das Bundesasylamt im mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX, somit zur Ansicht gelangt, dass der erneute Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und dies im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Entstehung eines solchen begründet, ist Folgendes festzuhalten:Wenn das Bundesasylamt im mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 , somit zur Ansicht gelangt, dass der erneute Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und dies im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Entstehung eines solchen begründet, ist Folgendes festzuhalten:
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller behauptet und durch Beweismittel dargelegt, dass (....)
Unbeschadet sämtlicher vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang angestellter Erwägungen, welche auf eine Unglaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungssachverhalts bzw. des Antragstellers als Person abzielen, lässt sich somit aber nicht sagen, dass dieser ausschließlich einen Sachverhalt behauptet hat, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, ereignet hat. Die Angaben des Antragstellers können nicht anders interpretiert werden, als das neben seinen bisherigen Fluchtbehauptungen, die dieser nach wie vor aufrecht hält, auch nach rechtskräftigem Abschluss des meritorischen Verfahrens aufgrund des XXXX ein neuer Sachverhalt entstanden wäre, der eine neue Verfolgungsgefahr für den Antragsteller behaupteter Maßen begründet hatte. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Ob bzw. dass die neuerliche Behauptung einer Verfolgung im Herkunftsstaat (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Antragsteller damals nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380 mwN).Unbeschadet sämtlicher vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang angestellter Erwägungen, welche auf eine Unglaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungssachverhalts bzw. des Antragstellers als Person abzielen, lässt sich somit aber nicht sagen, dass dieser ausschließlich einen Sachverhalt behauptet hat, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 , ereignet hat. Die Angaben des Antragstellers können nicht anders interpretiert werden, als das neben seinen bisherigen Fluchtbehauptungen, die dieser nach wie vor aufrecht hält, auch nach rechtskräftigem Abschluss des meritorischen Verfahrens aufgrund des römisch 40 ein neuer Sachverhalt entstanden wäre, der eine neue Verfolgungsgefahr für den Antragsteller behaupteter Maßen begründet hatte. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Ob bzw. dass die neuerliche Behauptung einer Verfolgung im Herkunftsstaat (nach Beendigung des Erstverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Antragsteller damals nicht vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380 mwN).
Die belangte Behörde hat somit im hier zu beurteilenden Fall zwar das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" verneint, sich jedoch mit dem Vorbringen inhaltlich nicht ausreichend auseinander gesetzt und sich lediglich auf die Ansicht zurückgezogen, die Behauptungen des Antragstellers seien unglaubwürdig. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens erschöpft.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Antragsteller insbesondere aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses sowie der mehrmaligen Rückreise in den Herkunftsstaat nach Asylgewährung in Österreich sein zuerkannter Asylstatus mit Bescheid des UBAS vom XXXX aberkannt worden war. Die belangte Behörde begründete die gegenständliche Entscheidung insbesondere damit, dass (....).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Antragsteller insbesondere aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses sowie der mehrmaligen Rückreise in den Herkunftsstaat nach Asylgewährung in Österreich sein zuerkannter Asylstatus mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 aberkannt worden war. Die belangte Behörde begründete die gegenständliche Entscheidung insbesondere damit, dass (....).
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, sich mit dem nunmehr neuen Vorbringen des Antragstellers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der Aussagen konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglich zu machen) bisher nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.
Aufgrund dieser Umstände kann im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht (insbesondere durch die besonders verkürzten Entscheidungsfristen) eingeschränkten Beurteilungsspielraumes - aus Sicht des Asylgerichtshofes noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vorliegende Antrag (auf internationalen Schutz) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Somit ist bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist bereits die zweite der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.
Der Bescheid des Bundesasylamtes ist überdies aufgrund folgender Umstände nicht rechtmäßig:
Im gegenständlichen Fall wurde mit Eingabe vom XXXX der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die in Österreich als asylberechtigte Ehefrau des Antragstellers XXXX umgewandelt. Auch über diesen Sachverhalt hat sich das Bundesasylamt ohne jegliche Begründung hinweg gesetzt, obwohl die Ehegattin und die Kinder des Antragstellers nach wie vor in Österreich asylberechtigt sind und in deren Verfahren bis dato auch kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.Im gegenständlichen Fall wurde mit Eingabe vom römisch 40 der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug auf die in Österreich als asylberechtigte Ehefrau des Antragstellers römisch 40 umgewandelt. Auch über diesen Sachverhalt hat sich das Bundesasylamt ohne jegliche Begründung hinweg gesetzt, obwohl die Ehegattin und die Kinder des Antragstellers nach wie vor in Österreich asylberechtigt sind und in deren Verfahren bis dato auch kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Fremdenpolizei im hier zu beurteilenden Fall den Asylgerichtshof am XXXX um Übermittlung von Dokumentenkopien zur Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Russischen Föderation zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht hatte.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Fremdenpolizei im hier zu beurteilenden Fall den Asylgerichtshof am römisch 40 um Übermittlung von Dokumentenkopien zur Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Russischen Föderation zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht hatte.
Aus den Materialien zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die §§ 12a und 41a AsylG 2005 erlassen wurden, ergibt sich Folgendes (330 BlgNR 24. GP, 3f):Aus den Materialien zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die Paragraphen 12 a und 41 a AsylG 2005 erlassen wurden, ergibt sich Folgendes (330 BlgNR 24. GP, 3f):
"Wie im Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode dargestellt (Punkt 1.2, Seite 105), steht der Vollzug des Asyl- und Fremdenpolizeirechts vor der Herausforderung, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, oftmals einen oder mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen (Folgeanträge). Diese Anträge dienen oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich. Dadurch gelingt es den Fremden in vielen Fällen, die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, über einen gewissen Zeitraum zu verhindern. Diese Vorgangsweise stellt eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und wird in einem den geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt. [...] Es werden daher spezifische verfahrensrechtliche Sondernormen betreffend den Abschiebeschutz bei Folgeanträgen vorgeschlagen, um unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.""Wie im Regierungsprogramm zur römisch 24 . Gesetzgebungsperiode dargestellt (Punkt 1.2, Seite 105), steht der Vollzug des Asyl- und Fremdenpolizeirechts vor der Herausforderung, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, oftmals einen oder mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen (Folgeanträge). Diese Anträge dienen oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich. Dadurch gelingt es den Fremden in vielen Fällen, die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, über einen gewissen Zeitraum zu verhindern. Diese Vorgangsweise stellt eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und wird in einem den geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt. [...] Es werden daher spezifische verfahrensrechtliche Sondernormen betreffend den Abschiebeschutz bei Folgeanträgen vorgeschlagen, um unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen."
Daraus ergibt sich, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag verhindert werden soll. Über Asylwerber kann gemäß § 76 FPG die Schubhaft verhängt werden. Die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers innehat.Daraus ergibt sich, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag verhindert werden soll. Über Asylwerber kann gemäß Paragraph 76, FPG die Schubhaft verhängt werden. Die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers innehat.
Die Bestimmungen des § 105 Abs. 8 und 9 FPG sprechen für eine notwendige zeitnahe Außerlandesbringung im Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund, das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß § 67 Abs. 4 FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.Die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 8 und 9 FPG sprechen für eine notwendige zeitnahe Außerlandesbringung im Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund, das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.
Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischem Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt.
Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist eine Auskunft der Fremdenpolizeibehörde über selbige zu erwirken.Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist eine Auskunft der Fremdenpolizeibehörde über selbige zu erwirken.
Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher auch mangels einer anzunehmenden zeitnahen Außerlandesbringung rechtswidrig.
Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des im Spruch angeführten Bescheides dem Antragsteller nunmehr faktischer Abschiebeschutz im Sinne des § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung des im Spruch angeführten Bescheides dem Antragsteller nunmehr faktischer Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zukommt.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, anonymisierte Version, Bescheidbehebung, Beweiswürdigung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
22.05.2012