TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/11 S1 426566-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 426.566-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch MMag. Haunschmid, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2012, Zahl 12 04.504-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch MMag. Haunschmid, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2012, Zahl 12 04.504-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher sich im 15. Lebensjahr befindet, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.04.2012. Er sei gemeinsam mit seiner volljährigen Schwester und deren minderjährigen Kindern nach Österreich gelangt. Am selben Tag fand eine polizeiliche Erstbefragung des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetschers, aber ohne einen Vertreter des Beschwerdeführers, statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, vom Iran aus über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt zu sein. Trotz eines EURODAC-Treffers, welcher die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 22.03.2012 belegt, erklärte der Beschwerdeführer nie in Ungarn gewesen zu sein.

Am 16.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater als Vertreter zugewiesen.

Dieser wurde am 17.04.2012 davon in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden.

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte ausgefolgt.

Am 20.04.2012 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.Am 20.04.2012 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein.

Am 23.04.2012 wurde der Verwaltungsbehörde bekannt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ohne Angabe von Gründen aus der Betreuungsstelle entfernt hätten.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.04.2012 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und. die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet. Der Bescheid ist an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, einen namentlich benannten Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe adressiert.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.04.2012 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und. die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet. Der Bescheid ist an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, einen namentlich benannten Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe adressiert.

Dem Bescheid sind verschiedene Feststellungen zu Ungarn zu entnehmen, aus denen aus Sicht der Verwaltungsbehörde im Wesentlichen ein unbedenkliches Asylwesen hervorgeht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Vulnerable, darunter unbegleitete Minderjährige, besondere Unterstützung erhalten.

Auf die Frage, ob Familienangehörige, auch wenn sie nicht der unmittelbaren Kernfamilie angehören, gemeinsam untergebracht werden, wird nicht explizit eingegangen. Es findet sich ein Hinweis auf eine Gesetzesstelle, wonach auf die Familieneinheit Rücksicht zu nehmen ist, selbst wenn die Familienmitglieder unterschiedlichen rechtlichen Status hätten.

Es sei somit, so das Bundesasylamt zusammenfassend, nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten (siehe Seite 30 des Bescheides). Im Zusammenhang mit der Wahrung der Familieneinheit wurde noch darauf hingewiesen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers auch Unzuständigkeitsentscheidungen zu Ungarn erhalten hätten. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.04.2012 persönlich ausgefolgt. Ungarn wurde am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wegen dessen Untertauchens im Sinne des Art. 20 Abs. 2 VO 343/2003 nun binnen einer 18-monatigen Frist zu erfolgen habe.Es sei somit, so das Bundesasylamt zusammenfassend, nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten (siehe Seite 30 des Bescheides). Im Zusammenhang mit der Wahrung der Familieneinheit wurde noch darauf hingewiesen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers auch Unzuständigkeitsentscheidungen zu Ungarn erhalten hätten. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.04.2012 persönlich ausgefolgt. Ungarn wurde am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wegen dessen Untertauchens im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, VO 343 aus 2003, nun binnen einer 18-monatigen Frist zu erfolgen habe.

3. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In der Beschwerde wurde insbesondere kritisiert, dass sich die Entscheidung der Verwaltungsbehörde lediglich auf eine erfolgte Erstbefragung, ohne Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter, gründe. Eine allfällige spätere Verletzung der Mitwirkungspflicht sei bei einem erst 14-jährigen Antragsteller aber nicht relevant. Wenn sich die Behörde auf Länderberichte zu Ungarn stütze, wären diese nicht einmal dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden. Im Übrigen sei dem gesetzlichen Vertreter bis dato auch die Erstbefragung auch nicht übermittelt worden.

Die Verhältnisse für Asylwerber in Ungarn seien "problematisch" und dem Asylgerichtshof bekannt. Der Umstand, dass der Asylwerber derzeit ohne Aufenthaltsort sei, vermöge insgesamt das "abgekürzte Vorgehen der Behörde unter kompletter Ausschaltung eines Rechtsberaters nicht zu rechtfertigen".

4. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 10.05.2012. Eine Rückfrage beim gesetzlichen Vertreter am Tag der Beschwerdevorlage ergab, dass diesem auch noch zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Der Beschwerde ist Recht zu geben, dass dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall Verfahrensfehler in qualifizierter Art und Weise unterlaufen sind.

Der Beschwerdeführer hatte zum einen nur in der Erstbefragung Gelegenheit, selbst Aussagen zu tätigen, wobei in dieser Erstbefragung trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kein Vertreter oder auch keine Vertrauenspersonen zu seiner Unterstützung anwesend waren, sodass die Wertigkeit dieser Erstbefragung schon unter diesen Gesichtspunkten einzelfallspezifisch entscheidend zu relativierend ist.

Dem Bundesasylamt ist zwar in der Folge zuzustimmen, dass der Grund, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers nach der Erstbefragung stattgefunden hat, primär in dessen eigenen Verhalten zu suchen ist. Weiters trifft auch zu, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit vorsieht, bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht Entscheidungen, auch nur auf Basis einer Erstbefragung, zu treffen. Auch bei Minderjährigen kann es solche Fallkonstellationen geben.

Konkret tritt aber wesentlich hinzu, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, welcher ja die ganze Zeit für die Verwaltungsbehörde ohne weiteres erreichbar war, in keinster Weise in das Verfahren eingebunden worden ist, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt werden. Angesichts des tatsächlich aus der Rechtssprechung des Asylgerichtshofes ableitbaren Erfordernisses einer genauen Überprüfung jedes Einzelfalles in Bezug auf Überstellungen nach Ungarn, hätte umso mehr das Erfordernis bestanden, dem gesetzlichen Vertreter zunächst Parteiengehör zu gewähren. Hinzu tritt die in der Beschwerde gemachte und im Rahmen der Beschwerdevorlage durch die Verwaltungsbehörde unwidersprochen gebliebene Ausführung, dass dem gesetzlichen Vertreter nicht einmal das Protokoll der Erstbefragung zugemittelt worden ist.

2.2. Gegenständlich wäre es also zumindest notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der relevanten Tatsachengrundlagen dem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter zu gewähren (vgl allgemein bereits das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. S15 415.754-4/2012/4E).2.2. Gegenständlich wäre es also zumindest notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der relevanten Tatsachengrundlagen dem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter zu gewähren vergleiche allgemein bereits das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. S15 415.754-4/2012/4E).

Hinzu kommt noch die Mangelhaftigkeit der im Bescheid angeführten Tatsachengrundlagen in zumindest einem Punkt; so hat der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.03.2012 zu GZ S5 425.301-1/2012/4E wie folgt ausgeführt:

"Ebenso wenig finden sich in den Feststellungen zu Ungarn konkrete Ausführungen, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden - dh. dass Minderjährige mit erwachsenen Angehörigen, die jedoch nicht im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO als "Familienangehörige" anzusehen sind, in einen Mitgliedstaat einreisen, in dem in weiterer Folge das Asylverfahren zu führen sein wird - üblicherweise hinsichtlich der Form der Unterbringung vorgegangen wird (lediglich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Unterbringung vulnerabler Personen im Sinne der Wahrung der Familieneinheit unterzubringen sind und dass bei (unbegleiteten) Minderjährigen auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist)." Vorliegend liegt ein vergleichbarer Mangel vor."Ebenso wenig finden sich in den Feststellungen zu Ungarn konkrete Ausführungen, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden - dh. dass Minderjährige mit erwachsenen Angehörigen, die jedoch nicht im engeren Rechtsverständnis der Dublin römisch zwei VO gem. Artikel 2, Litera h, Dublin römisch zwei VO als "Familienangehörige" anzusehen sind, in einen Mitgliedstaat einreisen, in dem in weiterer Folge das Asylverfahren zu führen sein wird - üblicherweise hinsichtlich der Form der Unterbringung vorgegangen wird (lediglich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Unterbringung vulnerabler Personen im Sinne der Wahrung der Familieneinheit unterzubringen sind und dass bei (unbegleiteten) Minderjährigen auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist)." Vorliegend liegt ein vergleichbarer Mangel vor.

2.3. Aus einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann, wobei es auf die momentane Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entscheidend ankommen kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den zum Teil zu ergänzenden Sachverhaltselementen, die in diesem Verfahren entscheidungsrelevant sein können, Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AVG vorzugehen.2.3. Aus einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann, wobei es auf die momentane Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht entscheidend ankommen kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den zum Teil zu ergänzenden Sachverhaltselementen, die in diesem Verfahren entscheidungsrelevant sein können, Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG vorzugehen.

3. Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Kassation, Minderjährigkeit, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten