TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/15 D13 309602-4/2012

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 309602-4/2012/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D13 309603-4/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2012, FZ. 12 01.888-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2012, FZ. 12 01.888-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Spruchpunkte I und II des Bescheides behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.12.2006 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Zl. D13 309604-3/2008) und seinem Bruder XXXX (Zl. D13 309603-3/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 16.12.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie angab, in Polen bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe die Russische Föderation verlassen, da ihr Ehemann im Jahr 2000 verstorben sei und nunmehr dessen Angehörige befunden hätten, dass ihre Söhne jetzt alt genug wären, um nach tschetschenischer Tradition bei der Familie ihres Vaters aufzuwachsen. Ihr seien somit ihre Söhne von der Familie ihres verstorbenen Mannes weggenommen worden und habe sie daraufhin mit diesen die Flucht nach Polen angetreten. Da sie von Verwandten vernommen habe, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes nach Polen habe kommen wollen, um ihre Söhne nach Tschetschenien zurückzuholen, sei sie weiter nach Österreich geflohen.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.12.2006 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Zl. D13 309604-3/2008) und seinem Bruder römisch 40 (Zl. D13 309603-3/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde seine Mutter am 16.12.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie angab, in Polen bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe die Russische Föderation verlassen, da ihr Ehemann im Jahr 2000 verstorben sei und nunmehr dessen Angehörige befunden hätten, dass ihre Söhne jetzt alt genug wären, um nach tschetschenischer Tradition bei der Familie ihres Vaters aufzuwachsen. Ihr seien somit ihre Söhne von der Familie ihres verstorbenen Mannes weggenommen worden und habe sie daraufhin mit diesen die Flucht nach Polen angetreten. Da sie von Verwandten vernommen habe, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes nach Polen habe kommen wollen, um ihre Söhne nach Tschetschenien zurückzuholen, sei sie weiter nach Österreich geflohen.

Nachdem das Bundesasylamt Dublinkonsultationen mit Polen geführt hatte, erteilte Polen am 04.01.2007 die Zustimmung zur Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II. VO.Nachdem das Bundesasylamt Dublinkonsultationen mit Polen geführt hatte, erteilte Polen am 04.01.2007 die Zustimmung zur Rückübernahme des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei. VO.

Am 17.01.2007 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl: 06 13.627-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl: 06 13.627-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 05.02.2007 fristgerecht erhobene Berufung, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.02.2007, GZ. 309.602-1/2E-XVIII/58/07, gemäß §§ 5 und 10 ab.Die vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 05.02.2007 fristgerecht erhobene Berufung, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.02.2007, GZ. 309.602-1/2E-XVIII/58/07, gemäß Paragraphen 5 und 10 ab.

Am 20.02.2007 teilte das Bundesasylamt den polnischen Asylbehörden mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder untergetaucht sei. Die polnischen Asylbehörden verlängerten die Überstellungsfrist daraufhin um 18 Monate und ergibt sich daraus somit ein Fristende mit 04.07.2008.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.06.2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2007, Zlen. AW 2007/20/0571 bis 0573-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschluss vom 05.10.2007, Zlen. 2007/20/0979 bis 0981-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Am 29.11.2007 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter den zweiten Antrag auf internationalen Schutz . Hiezu wurde seine Mutter am 29.11.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Das Bundesasylamt leitete am 04.12.2007 neuerlich Dublinkonsultationen mit Polen ein und teilte den dortigen Dublinbehörden mit, dass deren Zustimmung zur Rückübernahme - in Anbetracht der Fristen - nach wie vor gültig sei.

Am 17.12.2007 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie und ihre Söhne keine anderen oder neuen Gründe hätten keine anderen oder neuen Gründe habe als jene, die sie bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe. Sie sei in ihrer Heimat ständig bedroht und aufgesucht worden, da man ihren Mann gesucht und wissen habe wollen, wie dieser verstorben sei. Als ihr Schwager ihr dann die beiden Söhne wegnehmen habe wollen, habe sie die Ausreise organisiert.

Mit Bescheid vom 10.01.2008, Zahl: 07 11.131-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 10.01.2008, Zahl: 07 11.131-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, da für die Prüfung seines Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 23.01.2008 fristgerecht erhobenen Berufung, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2008, Zl. 309.602-2/2Z/II/04/08, bis zum 29.02.2008 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 309.602-2/3E-II/04/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt.Der vom minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter gegen diesen Bescheid am 23.01.2008 fristgerecht erhobenen Berufung, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2008, Zl. 309.602-2/2Z/II/04/08, bis zum 29.02.2008 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 309.602-2/3E-II/04/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt.

Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am 20.03.2008 Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.03.2010, Zlen. 2008/19/0330 bis 0332-11, als unbegründet abwies.

3. Am 17.03.2008 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei sie keine weiteren Fluchtgründe geltend machte, sondern mehrmals darauf verwies, dass sich an ihren Fluchtgründen und jenen ihrer Söhne nichts geändert habe und sie ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe aufrecht erhalte.

Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zahl: 07 11.131-2-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren für diesen die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht habe, welche sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages somit zur Gänze Umstände geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben. Es liege somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und seien die von der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe von der Rechtskraft des Vorverfahrens mit umfasst. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung nach Polen sei auszusprechen gewesen, da sich Polen zur Durchführung des materiellen Verfahrens im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers für zuständig erklärt und dessen Rückübernahme zugestimmt habe. Über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich - unter näher ausgeführten Begründungen - nicht.Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zahl: 07 11.131-2-EAST West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren für diesen die gleichen Fluchtgründe geltend gemacht habe, welche sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages somit zur Gänze Umstände geltend gemacht, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben. Es liege somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und seien die von der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe von der Rechtskraft des Vorverfahrens mit umfasst. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen, stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung nach Polen sei auszusprechen gewesen, da sich Polen zur Durchführung des materiellen Verfahrens im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers für zuständig erklärt und dessen Rückübernahme zugestimmt habe. Über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge der minderjährige Beschwerdeführer in Österreich - unter näher ausgeführten Begründungen - nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.04.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen mangelnder Begründung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht, jedoch keinen neuen Sachverhalt geltend machte.

Am 06.05.2008 teilte das Bundesasylamt den polnischen Dublinbehörden neuerlich mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder untergetaucht sei und die geplante Abschiebung daher nicht vollzogen werden könne. Die Überstellungsfrist sei aus Sicht des Bundesasylamtes jedoch bis 06.05.2009 verlängert.

Am 08.03.2010 machte die Republik Österreich von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch und teilte den polnischen Behörden mit, dass für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens des minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr Österreich zuständig sei. Dies teilte das Bundesasylamt am 22.07.2011 dem Asylgerichtshof mit.

Mit Erkenntnis vom 3.8.2011, GZ D13 309602-3/2008/5E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen, die soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt II. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis vom 3.8.2011, GZ D13 309602-3/2008/5E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen, die soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Unter anderem wurde dabei ausgeführt:

"Die aus diesem Erkenntnis resultierende abweisende Entscheidung ist für das gegenständliche Asylverfahren jedoch ohne Belang, da die Republik Österreich mit Schreiben vom 08.03.2010 in das (materielle) Verfahren selbst eingetreten ist. Die abweisende Entscheidung zieht daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Beschwer nach sich. In der Folge wird daher das Bundesasylamt ein materielles Verfahren durchzuführen haben."

3. In weiterer Folge wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers (seine Mutter) durch die Bundspolizeiinspektion Traiskirchen EAST am 14. Februar 2012 befragt, wobei man offensichtlich laut Niederschrift von einer erneuten Antragstellung ausging, obwohl unter dzt. Aufenthaltstitel "AW", also Asylwerber und nicht Antragsteller vermerkt wurde. Die Vertreterin des Beschwerdeführers war damals nicht rechtsfreundlich vertreten.

Am 28.3.2012 wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte die Vertreterin des Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen, dass ihr in Tschetschenien die Entziehung ihrer Kinder drohe und begründete dies mit den tschetschenischen Sitten, welche sie auch hindern würden den Rechtsweg in Russland zu beschreiten. Von einer Verfolgung aufgrund ihres verstorbenen Ehemannes erwähnte die Vertreterin des Beschwerdeführers nichts.

Mit Bescheid vom 29.3.2012, FZ 1201.888-BAW wies das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2012" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 ab, wies den Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG 2005 ab und erklärte die Ausweisung gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig.Mit Bescheid vom 29.3.2012, FZ 1201.888-BAW wies das Bundesasylamt den "Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2012" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 ab, wies den Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gem Paragraph 8, AsylG 2005 ab und erklärte die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig.

Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers als unwahr erachtet wurden Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt auf das Privat- und Familienleben der bzw. zur Mutter des Beschwerdeführers und auf deren asylberechtigte Kinder aus zweiter Ehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II, die neben allgemeinen Ausführungen, auch zur Lage in Tschetschenien, enthielt. Weiters wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen, bemängelte, dass ihr zur Ausräumung von Widersprüchen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei und wies darauf hin, dass sie auch als Frau eines ehemaligen Widerstandskämpfers bedroht worden wäre bzw. nach ihr gesucht wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei, die neben allgemeinen Ausführungen, auch zur Lage in Tschetschenien, enthielt. Weiters wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen, bemängelte, dass ihr zur Ausräumung von Widersprüchen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei und wies darauf hin, dass sie auch als Frau eines ehemaligen Widerstandskämpfers bedroht worden wäre bzw. nach ihr gesucht wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlich ist zunächst anzumerken, dass der Antrag vom 29.11.2007 nach Beendigung des Zulassungsverfahrens infolge des Selbsteintritts Österreichs materiell durchzuführen war. Das die Zurückweisung des Asylantrages bestätigende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.8.2011, Zahl D13 309602-3/2008/5E bezog sich lediglich auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes hinsichtlich des Bescheides vom 27.3.2008, FZ 07 11.131-2-EAST West. Um Unklarheiten auszuschließen wurde die Notwendigkeit der Durchführung eines materiellen Verfahrens im erwähnten Erkenntnis ausdrücklich vermerkt.

Laut Aktenlage kam die Mutter als Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.2.2012 zum Bundesasylamt und stellte dort angeblich laut Niederschrift vom selben Tag einen (neuerlichen) Asylantrag. In der Niederschrift vom 14.2.2012 ist jedoch nicht vermerkt, dass die Behörde im Rahmen der ihr auferlegten Manuduktionspflicht die Vertreterin des Beschwerdeführers über die Existenz eines aufrechten Asylantrages vom 29.11.2007 aufgeklärt hätte. Deswegen und aufgrund der offensichtlichen Rechtsunkenntnis der Vertreterin des Beschwerdeführers kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgehen, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers tatsächlich einen neuerlichen (und in Anbetracht des bestehenden Asylantrages überflüssigen) Asylantrag stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz falsa demonstratio non nocet (vgl dazu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Seiten 110f und 115f) und auf die diesfalls notwendige Vorgehensweise gem § 13 Abs. 4 bzw. § 13a AVG hingewiesen.Laut Aktenlage kam die Mutter als Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.2.2012 zum Bundesasylamt und stellte dort angeblich laut Niederschrift vom selben Tag einen (neuerlichen) Asylantrag. In der Niederschrift vom 14.2.2012 ist jedoch nicht vermerkt, dass die Behörde im Rahmen der ihr auferlegten Manuduktionspflicht die Vertreterin des Beschwerdeführers über die Existenz eines aufrechten Asylantrages vom 29.11.2007 aufgeklärt hätte. Deswegen und aufgrund der offensichtlichen Rechtsunkenntnis der Vertreterin des Beschwerdeführers kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgehen, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers tatsächlich einen neuerlichen (und in Anbetracht des bestehenden Asylantrages überflüssigen) Asylantrag stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz falsa demonstratio non nocet vergleiche dazu auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Seiten 110f und 115f) und auf die diesfalls notwendige Vorgehensweise gem Paragraph 13, Absatz 4, bzw. Paragraph 13 a, AVG hingewiesen.

In weiterer Folge entschied das Bundesaslamt mit Bescheid vom 29.3.2012 über den angeblichen Antrag vom 14.2.2012, ohne auf die Problematik, bzw. den aufrechten Antrag vom 29.11.2007 einzugehen.

Da somit davon auszugehen ist, dass das Bundesasylamt mit dem Bescheid vom 29.3.2012, FZ 1201.888-BAW über einen nicht existierenden Antrag abgesprochen hat (statt über den Antrag vom 29.11.2007) und damit eine Entscheidung getroffen hat, die von vorneherein unzulässig war, ist vom Asylgerichtshof eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 102 und VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315 sowie jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall VfGH vom 14.12.2011, U624/11)Da somit davon auszugehen ist, dass das Bundesasylamt mit dem Bescheid vom 29.3.2012, FZ 1201.888-BAW über einen nicht existierenden Antrag abgesprochen hat (statt über den Antrag vom 29.11.2007) und damit eine Entscheidung getroffen hat, die von vorneherein unzulässig war, ist vom Asylgerichtshof eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, RZ 102 und VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315 sowie jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall VfGH vom 14.12.2011, U624/11)

In weiterer Folge wird das Bundesasylamt über den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2007 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Rahmen dessen sachverhaltsrelevante Länderfeststellungen zur Vorlage zu bringen zu sind, und nach Gewährung des Parteiengehörs in der Sache abzusprechen haben

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Manuduktionspflicht, Parteiengehör, rechtliche Verhinderung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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