TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/22 D4 426015-1/2012

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 426015-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, FZ. 11 09.777-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, FZ. 11 09.777-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war zuletzt in Aserbaidschan aufhältig, reiste am 30.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus sich von 2001 bis 2009 in Baku aufgehalten zu haben. Anfang 2010 sei er für ein Jahr nach Istanbul gegangen, von dort mit dem Schiff nach Odessa, von dort nach zwei Monaten nach XXXX, wo er sich ein halbes Jahr aufgehalten hätte. Danach sei er nach Österreich gereist.Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus sich von 2001 bis 2009 in Baku aufgehalten zu haben. Anfang 2010 sei er für ein Jahr nach Istanbul gegangen, von dort mit dem Schiff nach Odessa, von dort nach zwei Monaten nach römisch 40 , wo er sich ein halbes Jahr aufgehalten hätte. Danach sei er nach Österreich gereist.

Sein Fluchtgrund sei, dass er mit seinem Bruder gemeinsam bei der Organisation für Terroristenbekämpfung gearbeitet hätte. Er sei deshalb im Jahr 2001 von Russen festgenommen und zirka ein Monat lang in einer Grube gefangen gehalten und misshandelt worden. Sein Bruder sei zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und verbüße diese immer noch. Über der Grube, in der man ihn gefangen gehalten hätte, sei immer ein Panzer positioniert gewesen, der diese abgedeckt hätte. Dieser hätte manchmal auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Der Panzer sei angeschossen worden und danach hätte er aus dem Verließ fliehen können. Nach zwei bis drei Monaten sei er nach Baku geflohen. Nach seiner Flucht sei nach ihm gesucht worden und bis zur Ausreise nach Aserbaidschan hätte er sich in Tschetschenien versteckt gehalten. Im Falle einer Rückkehr wäre es ein großes Glück für ihn, falls er einen Monat lang überleben könnte. Seit Jahren hätte er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.12.2011 führte er aus, bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben zu haben. Er sei illegal in Österreich eingereist, sein Auslandsreisepass sei uralt gewesen und hätte nur für islamische Staaten gegolten. Der Inlandspass sei ihm von einem Taxifahrer abgenommen worden. In Österreich besitze er noch seinen Führerschein. Dieser sei im Jahr 2008 verlängert worden, wobei dies ein Bekannter von ihm durchgeführt hätte. Sein Wohnort in Tschetschenien sei XXXX.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.12.2011 führte er aus, bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben zu haben. Er sei illegal in Österreich eingereist, sein Auslandsreisepass sei uralt gewesen und hätte nur für islamische Staaten gegolten. Der Inlandspass sei ihm von einem Taxifahrer abgenommen worden. In Österreich besitze er noch seinen Führerschein. Dieser sei im Jahr 2008 verlängert worden, wobei dies ein Bekannter von ihm durchgeführt hätte. Sein Wohnort in Tschetschenien sei römisch 40 .

Er hätte keine Verwandten in Österreich, sei geschieden und alleinstehend. Seine Geschwister, Cousins und weitschichtige Verwandte, sowie seine Mutter würden noch in Tschetschenien leben und er rufe diese selten an, da er Angst habe, erkannt zu werden. Deutsche Sprachkenntnisse hätte er noch nicht erworben und er sei auch nicht berufstätig. Er sei auch nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereines und müsse keine Medikamente einnehmen.

In Tschetschenien hätte er mit Autos gehandelt und hätte im Innenministerium als Hauptmann im Zentrum für Terrorismusbekämpfung gearbeitet. In Baku hätte er illegal als Möbeltischler und Fitnesstrainer für Kampfsportarten gearbeitet.

Als Fluchtgrund führte er aus, dass seine Verfolger diejenigen seien, die jetzt an der Macht seien, früher jedoch das Gesetz gebrochen hätten. Im Jahr 1999, nachdem die Abteilung für Terrorismusbekämpfung aufgelöst worden sei, sei er im Filtrationslager gewesen. Danach hätte die Verfolgung begonnen. Die Machthaber hätten gewechselt. Alles, was früher gewesen sei, sei für gesetzwidrig erklärt worden. Er könne niemals in seine Heimat zurückkehren. 1997 oder 1998 hätte er mit der Arbeit in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung begonnen, im Jahr 1999 sei der Krieg ausgebrochen und in diesem Jahr sei die Abteilung auch aufgelöst worden. Die Banditen, die früher die Leute entführt hätten, seien jetzt an der Macht und gegen diese Leute hätte er gekämpft. Tschetschenen seien rachsüchtig und würden Sachen niemals vergessen. In seiner Tätigkeit als Terrorismusbekämpfer hätten sie entführte Leute befreit, darunter seien auch zum Beispiel drei Türken gewesen. Die Namen der Entführer könne er nicht angeben, da er nicht Mitglied der Personalabteilung gewesen sei. Die Entführer seien jedenfalls an der Macht.

Befragt, wie er sich die Entführer merken hätte können, bzw. wie die Entführer sich ihn merken hätten können, antwortete er, dass - selbst wenn die Entführer nicht an der Macht seien - deren Gefährten an der Macht seien, diese würde sich rächen.

Auch sei ihm das Haus nach seiner Ausreise von den föderalen Truppen weggenommen worden. Er sei nicht ständig in Kontakt mit seinen Eltern gestanden, deshalb könne er das konkrete Datum nicht angeben.

Nach der Auflösung seiner Abteilung im Jahr 2001 hätte er normal wie ein normaler Bürger in Tschetschenien gelebt und sei von russischen Soldaten abgeholt und mit einem anderen Tschetschenen und einem Russen in eine fünf Meter tiefe Grube gebracht worden. Einige Male am Tag seien sie herausgeholt und geschlagen worden. Sie hätten auch an ihm vorbei geschossen. Man hätte von ihm Informationen über Waffen und seinen Bruder gefordert. Danach seien ihm Handschellen angelegt worden, er wieder in die Grube geschmissen worden und der nächste Gefangene auf ihn darauf geschmissen. Er meine seinen im Gefängnis befindlichen Bruder, er wisse aber nicht, in welchem Gefängnis er sich befinde.

Ein Panzer sei über der Grube positioniert gewesen, es sei geschossen worden und deshalb hätte der Panzer Feuer gefangen. Da er die Grube nicht vollständig bedeckt hätte, hätte es die Möglichkeit zur Flucht gegeben. Es sei ihm und den Russen geglückt aus der Grube zu gelangen. Seine Narbe auf der Stirn stamme von dieser Anhaltung. Er sei täglich geschlagen worden und auch die Hunde seien auf ihn gehetzt worden. Nach der Flucht hätte ihn ein Freund bei dessen Bruder in XXXX für einige Monate versteckt. Dann sei die Ausreise organisiert gewesen.Ein Panzer sei über der Grube positioniert gewesen, es sei geschossen worden und deshalb hätte der Panzer Feuer gefangen. Da er die Grube nicht vollständig bedeckt hätte, hätte es die Möglichkeit zur Flucht gegeben. Es sei ihm und den Russen geglückt aus der Grube zu gelangen. Seine Narbe auf der Stirn stamme von dieser Anhaltung. Er sei täglich geschlagen worden und auch die Hunde seien auf ihn gehetzt worden. Nach der Flucht hätte ihn ein Freund bei dessen Bruder in römisch 40 für einige Monate versteckt. Dann sei die Ausreise organisiert gewesen.

Befragt, warum die Grube nicht bewacht worden sei, nur weil der Panzer brenne, antwortete er, dass Kriegshandlungen stattgefunden hätten, Leute erschossen und umgefallen seien und es Bombardements gegeben hätte, "Wer hätte also das bewachen sollen?"

Befragt, wie er mit Handschellen aus einer fünf Meter tiefen Grube hochklettern hätte können, antwortete er, dass ihm die Handschellen abgenommen worden seien. Auf den Vorhalt, dass es nicht logisch sei, dass ein Russe in die Grube klettern sollte, um Handschellen abzunehmen und aufgefordert dies zu erklären, antwortete er, dass mit einem Seil ein Schlüssel hinunter gelassen worden sei und ein Anderer in der Grube ihm die Handschellen aufgeschlossen hätte und umgekehrt. Als sie hinauf gehoben worden seien, hätten sie sich gegenseitig die Handschellen anlegen müssen, die mittels eines Seils herunter gelassen wurden.

Baku hätte er 2009 deshalb verlassen, da viele Tschetschenen nach Russland ausgeliefert worden seien. Außerdem hätten die Aserbaidschaner die Tschetschenen provoziert. Es sei sehr schwierig für ihn gewesen dort zu bleiben. Außerdem hätte er dort auch keine Arbeit bekommen.

Bis zum heutigen Tag würden Leute nach ihm fragen. Er wisse dies deshalb, da er mit Leute spreche. Es sei gesagt worden, dass er überall gesucht werde - sein Sohn teile ihm das mit.

Er hätte für den Staat gearbeitet, es sei zu einem Machtwechsel gekommen und jetzt werde er verfolgt.

Im Falle einer Rückkehr würde er eine 15-jährige Haftstrafe erhalten, es könnte aber auch so aussehen, als ob er auf der Flucht erschossen worden sei. Selbst hätte er ab Ende 1999 nicht aktiv am Widerstand teilgenommen.

Befragt, ob er irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, antwortete er, eine Bestätigung über die Anhaltung im Filtrationslager unmöglich vorlegen zu können, da er sonst festgenommen werden würde. Er wisse, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung für Terrorismusbekämpfung in Österreich lebe. Dessen Adresse kenne er aber nicht. Weitere Gründe hätte er nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurden die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion, sowie die illegale Einreise nach Österreich festgestellt. Nicht festgestellt werden hätte können, dass er im Jahr 2001 von Russen festgenommen worden sei, da er bis zum Jahr 1999 in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung gearbeitet hätte. Ferner stehe nicht fest, dass er im Jahr 2001 für etwa einen Monat in einer Grube angehalten, misshandelt und über seinen Bruder befragt worden sei. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, wurden nicht festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nahe Verwandte hätte, von denen er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könnte.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er seinen Ausführungen zur Mitarbeit in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung und das damit im Zusammenhang stehende Vorgehen gegen Leute, die sich heute in der Regierung befänden, sowie die Anhaltung in der Grube, die Misshandlungen und die Befragungen im Jahr 2001, sowie, dass ihm in den Kriegs während die Flucht gelungen sei und er von 2001 bis Ende 2009 in Baku, danach in Istanbul, danach in Odessa, danach in XXXX gelebt hätte, nur allgemein in den Raum gestellt hätte, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltungspunkte glaubhaft machen zu können.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er seinen Ausführungen zur Mitarbeit in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung und das damit im Zusammenhang stehende Vorgehen gegen Leute, die sich heute in der Regierung befänden, sowie die Anhaltung in der Grube, die Misshandlungen und die Befragungen im Jahr 2001, sowie, dass ihm in den Kriegs während die Flucht gelungen sei und er von 2001 bis Ende 2009 in Baku, danach in Istanbul, danach in Odessa, danach in römisch 40 gelebt hätte, nur allgemein in den Raum gestellt hätte, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltungspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht würde auch durch Ungereimtheiten bestätigt werden. Die heutige Situation sei militärisch dadurch gekennzeichnet, dass tschetschenische Behörden versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Aus seinen Angaben lasse sich in keiner Weise entnehmen, dass er vor dem Zeitpunkt der Ausreise, aber auch zum heutigen Zeitpunkt, akuter Gefahr einer Festnahme ausgesetzt gewesen sei. Er hätte mit keinem Wort erwähnt, dass er während des zweiten Tschetschenenkriegs ein Rebelle gewesen sei, der für die Begehung terroristischer Taten verantwortlich gewesen sei, und hätte auch nicht ausgeführt, dass er noch immer aktiver Rebelle sei. Bereits unter diesem Aspekt seien seine Ausführungen als unglaubwürdig einzustufen.

Folgende Ungereimtheiten wurden aufgelistet:

Die Festnahme sollte erfolgt sein, weil er gemeinsam mit dem Bruder in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung gearbeitet hätte. Während der Bruder zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei, hätten seine Verfolger in Verhören von ihm nur etwas über seinen Bruder erfahren wollen. Dies erschien dem Bundesasylamt nicht plausibel, zumal das Verfolgungsmotiv in beiden Fällen die gleiche Basis gehabt hätte. Weshalb nun gerade er nicht verhaftet und verurteilt worden sei und er von den Verfolgern über den Bruder ausgefragt worden sei, obwohl sich die Verfolger die ehemaligen Mitarbeiter der Abteilung für Terrorismusbekämpfung über viele Jahre hinweg merken würden und auf Rache aus wären, hätte seinen Ausführungen nicht entnommen werden können. Die Unplausibilität der Darstellung sei als Indiz dafür gewertet worden, dass er ein frei erfundenes Konstrukt präsentiert hätte.

Ferner hätte er von einer Anhaltung in einer fünf Meter tiefen Grube gesprochen. Man hätte ihn zum Zweck des Verhörs aus der Grube geholt. Anschließend wären ihm wieder Handschellen angelegt worden und er in die Grube geschmissen worden. Aufgrund von Kampfhandlungen hätte er die Flucht ergreifen können. Es sei ihm nicht möglich gewesen überzeugend vorzubringen, wie er bewerkstelligt hätte, aus einer fünf Meter tiefen Grube mit angelegten Handschellen zu klettern. Der Rechtfertigung, dass der Verfolger den Schlüssel in die Grube an einem Seil hinunter gelassen hätte, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr deuteten die abgeänderten Angaben daraufhin, dass er keinen wahren Sachverhalt angeführt hätte. Seine Verfolger hätten ihn auch ohne Handschellen in die Grube schmeißen können, was wesentlich einfach gewesen, weil es keinen Sinn ergebe, zuerst Handschellen anzulegen, um diese wieder sofort abzunehmen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass erst im Jahr 2001 gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt werden sollten, obwohl die Abteilung für Terrorismusbekämpfung bereits im Jahr 1999 aufgelöst worden sei. Hätten die damaligen Entführer tatsächlich die von ihm geschilderten Racheakte beabsichtigt, wäre es naheliegender gewesen, sofort Maßnahmen gegen beide zu setzen, um eine etwaige Flucht zu verhindern.

Weites hätte er am 14.12.2011 ausgeführt, dass er den Namen der Entführer, die ihn erwischt hätten, nicht angeben könne, da er nicht in der Personalabteilung der Abteilung für Terrorismusbekämpfung tätig gewesen sei, dennoch sei er überzeugt, dass sich entweder seine Entführer oder deren Gefährten, die sich jetzt an der Macht befänden, an ihm rächen wollten. Außerdem würden seine Verfolger bis zum heutigen Tag zu ihm nach Hause kommen, um nach ihm zu fragen. Abgesehen davon, dass der Aufwand einer solchen jahrelangen individuellen Verfolgung als zu enorm einzustufen wäre, sei mit seinen Aussagen nicht zu vereinbaren, dass sein Haus von föderalen Truppen beschlagnahmt worden wäre, weshalb nun die Verfolger zu einem Objekt gehen sollten, das in deren Besitze und von dem bekannt sein müsste, dass sie sich dort nicht mehr aufhalten. Dies sei der erkennenden Behörden nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Auch sei nicht glaubwürdig, dass ihm im Zeitraum der angeblichen Verfolgung ein Duplikat des Führerscheins ausgestellt worden wäre. Hätten die von ihm beim Bundesasylamt geschilderten Bedenken gegen ihn tatsächlich bestanden, wäre ihm als Regimefeind kein Dokument ausgestellt worden.

Insgesamt handle es sich bei dem geschilderten Sachverhalt um ein frei erfundenes Konstrukt, das zwar auf einen wahren Hintergrund basiert. Er sei jedoch nicht in der Lage eine individuelle Verfolgung in Folge der angeführten Ungereimtheiten glaubhaft vorzubringen.

Auch sonst würden keine Gefahren drohen, die eine Erteilung eines subsidiären Schutz rechtfertigen würden.

Die Feststellung zu seinen Privat - und Familienleben würden sich auf seine eigenen Angaben stützen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK hätte er nicht glaubhaft vorgebracht, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzten würden oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in der Russischen Föderation nicht in eine dauerhaft aussichtslosen Lage gedrängt werden würde, zudem verfüge er über ein familiäres Netzwerk. Familienleben liege keines vor, trotz privater Anknüpfungspunkte, die nicht schützenswert seien, sei die Ausweisung aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände gerechtfertigt. Bei Berücksichtung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien - und Privatlebens eingegriffen würde.

Folgende Länderfeststellungen wurden getroffen:

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage: Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. (Council of Europe - Commissioner for Human

Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Präsident Medwedew erklärte am 16.04.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadirows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadirows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. [...] Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011) Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.01.2011) Bis 30.11.2011 waren in Tschetschenien 202 Opfer von Kämpfen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften zu beklagen: davon waren 92 Personen getötet worden (darunter 63 Rebellen, 21 Sicherheitskräfte und 10 Zivilisten), 110 Personen davon waren verletzt worden. Damit lag Tschetschenien betreffend die Anzahl der Todesfälle auf Platz 2 der Nordkaukasusrepubliken. Die Zahlen weichen aber gelegentlich - je nachdem von welcher Stelle sie stammen (lokales oder föderales Innenministerium, Verteidigungsministerium, Caucasian Knot) - voneinander ab. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 224, 09.12.2011) Im Ergebnis der Verbrechen, die von Banditen organisiert wurden (Terroranschläge und Angriffe auf die Sicherheitskräfte), kamen nach Angaben des russischen Innenministeriums zwischen Jänner und Oktober 2011 mindestens 10 Zivilisten in Tschetschenien ums Leben. 30 weitere wurden verletzt. (Ria Novosti: Terror im Nordkaukasus: Über 130 Zivilisten seit Jahresanfang getötet - Ministerium, 02.11.2011, http://de.rian.ru/politics/20111102/261243643.html, Zugriff 07.12.2011) Nach Angabe des tschetschenischen Innenministers Alchanow töteten die russischen Sicherheitskräfte im ersten Halbjahr 2011 30 bewaffnete Extremisten in Tschetschenien, weitere 79 wurden festgenommen. Weitere 21 Extremisten stellten sich laut Alchanow selbst. (Ria Novosti: Tschetschenien: 30 bewaffnete Extremisten seit Jahresbeginn getötet, 10.08.2011, http://de.rian.ru/politics/20110810/

260052265.html, Zugriff 7.12.2011) Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. (Caucasian Knot:

Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 03.01.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 07.12.2011)

Die heutige Situation ist militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Wobei auch beobachtet werden konnte, dass russische Truppen immer seltener an "Antiterroristischen Operationen" teilnahmen, da die Sicherheitsagenden an die tschetschenische Regierung transferiert wurden. Schon jetzt sind es vor allem die Truppen des tschetschenischen Innenministeriums, die für Sicherheit und Ordnung sorgen. Ein großer Teil von diesen hat früher auf Seiten der Rebellen gekämpft. Aufgrund der Tatsache, dass die tschetschenischen Formationen im höchsten Maße für die Sicherheit in der Republik verantwortlich sind, gehört zu ihren Aufgaben auch der Kampf gegen die Rebellen. Diese Formationen führen den größten Teil der Spezialoperationen durch und nehmen auch an den Zusammenstößen gegen die Rebellen teil. Aufgrund dessen tragen derzeit gerade die tschetschenischen Einheiten die größten Verluste bei den Kämpfen. Die Rolle der föderalen Truppen (der föderalen Armee, der Kräfte des Innenministeriums und der Grenztruppen) in Tschetschenien ist heute ganz anders als noch vor ein paar Jahren, als diese aktive Kampfhandlungen gegen die Kämpfer geführt haben. Derzeit haben die föderalen Kräfte drei Hauptaufgaben zu erfüllen. Eine von ihnen ist die Rolle des "Einschüchterers" Ramzan Kadirow gegenüber. Die Anwesenheit einer großen Gruppierung der föderalen Truppen in Tschetschenien sollte nämlich verhindern, dass Kadirow oder ein Teil der ihm treuen Truppen gegen Moskau auftritt und sollte auch ein sichtbares Symbol sein, dass Tschetschenien ein immanenter Teil der Russischen Föderation ist. Die zweite Aufgabe ist die Intervention, falls eine ernste Bedrohung für die Sicherheit bestehen sollte, d. h., wenn die tschetschenischen Machtstrukturen mit den Rebellen nicht fertig werden sollten. Zu solchen Situationen kommt es aber nicht oft. Die dritte Aufgabe ist der Schutz der tschetschenisch-georgischen Grenze und die Verhinderung, dass Rebellen und Waffen über diese Grenze eingeschleust werden. Die föderalen Truppen beschäftigen sich aber nicht mehr mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Straßenpatrouillen usw. (ihre Vertreter sind nur an den äußeren Grenzen Tschetscheniens stationiert). (Maciej Falkowski, OBECNA SYTUACJA W CZECZENII, Mai 2007; Itar - Tass, NAC may consider another amnesty in NCaucasus - FSB official, 13.02.2007; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) Februar 2006; EURASIL Workshop on the Russian Federaion and Chechnya, Oktober 2006); NZZ, Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny, 06.01.2007); siehe auch: Itar Tass: Three arms caches found in Chechnya, 17.02.2007; Itar Tass: Four gunmen killed in special operation in Chechnya, 13.02.2007; Interfax: Four militants, two police officers killed in clash in Chechnya - official, 13.02.2007, Interfax: Militant eliminated, police officer killed in Chechnya, 02.05.2007; Interfax: Police officer killed in clash with militant group in Chechnya - ministry, 23.01.2007;

Interfax: Militant arrested in Chechnya, 17.12.2006; u.a.)

Amnestien: Das russische Parlament erließ am 22.09.2006 einen Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft. Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden (1997, 1999 und 2003). Daneben begnadigten seit Jahren Achmad Kadirow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadirow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert. (BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007) Die Amnestie 2006 erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Sie gilt sowohl für Rebellen (,¿Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Kadirow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen, die die Amnestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadirows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich. (BAA/Staatendoku-mentation: Analyse der Staatendokumentation - Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung:

Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer von (ehemaligen) Widerstandskämpfern, 09.09.2009)

Menschenrechte: Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15.07.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. 2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben. (Council of Europe - Commissioner for

Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 06.09.2011) Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert. Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011) Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadirows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011) Präsident Kadirow wandte mit Unterstützung von Putin weiterhin harte Maßnahmen an, um die Rebellenaktivität zu unterdrücken. Sein Erfolg bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung. (Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Todesstrafe: Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen (Mord, Völkermord und versuchten Mord an bestimmten Funktionsträgern) die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der mit Beitritt zum Europarat entstandenen Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe (nach verschiedenen Umfragen zwischen 60 % und 80 %). Angesichts dieses de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe entschied das Verfassungsgericht 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft. (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Grundversorgung/Wirtschaft: Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009) Wenngleich wenig Information aus Tschetschenien heraus kommt, scheinen einige Vorkommnisse und Ramsan Kadirows Entwicklung auf einen allgemeinen Trend in der Republik hinzuweisen. Nachdem er bei dem Wiederaufbau der Republik - mithilfe beträchtlicher Finanzhilfe aus Moskau - ziemlich erfolgreich gewesen ist, so scheint Kadirow es nicht zu schaffen, nur über diese Entwicklung hinaus zu gehen und die Wirtschaft weiter zu entwickeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Bemühungen Moskaus, die wirtschaftliche Entwicklung in Tschetschenien voranzutreiben werden auch durch die mangelnden Sicherheitsgarantien und Kadirows antiquierten Despotismus behindert. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.07.2011)

Nichtregierungsorganisationen: International Medical Corps führt im Nordkaukasus Aktivitäten zur Einkommensförderung durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. 2005 bis 2009 konnten dadurch 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. Unterstützt wurden beispielsweise die Gründung von Gewächshäusern, Milchbetriebe oder Bäckereien. Familien werden durch den Ankauf von Geräten unterstützt. (International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Russian

Federation: Small/Medium Sized Enterprises & Microfinancing, ohne Datum, http://internationalmedicalcorps.org/page.aspx?pid=1532, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2011) International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig. (International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 13.12.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 13.12.2011) Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert. Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung. Kinder, die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt von russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, das das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie man Kinder in sicherem Verhalten in Gebieten unterweist, in denen Waffen weit verbreitet sind. In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums Leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?Open

Document&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 13.12.2011)

Sozialstaatliche Leistungen: Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel. Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647

Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet. Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009) Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010 343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel.

Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 /

IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 12.12.2011) In Zusammenhang mit dem Mutterschaftskapital kommt es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen und Unterschlagung. (Caucasian Knot: Chechnya reveals half-million-worth embezzlement of maternity capital, 28.10.2011,

http://krasnodar.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/18820/, Zugriff 12.12.2011)

Behandlung nach Rückkehr: Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. (Auswärtiges

Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer für Aslan Maschadow in einer Antiterroreinheit gearbeitet zu haben und deswegen vom FSB und vom Kadyrov-Regime verfolgt zu werden. Nach seiner Gefangennahme und Anhaltung sei ihm aus der Grube die Flucht geglückt. Aufgrund einer landesweiten Fahndung durch den FSB könne er sich nicht mehr in der Russischen Föderation aufhalten, sei nach Aserbaidschan geflohen, wo er jedoch nicht mehr bleiben könne, da die aserbaidschanische Regierung begonnen hätte von der Russischen Föderation gesuchte tschetschenische Flüchtlinge in die Russische Föderation auszuliefern.

Er hätte ihm Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde seine Fluchtgründe ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt. Er rügte die Verletzung des Rechts auf das Parteiengehör, da ihm die Behörde nicht die Möglichkeit gegeben hätte, etwaige Widersprüche aufzuklären. Die Terroreinheit hätte die Aufgabe gehabt gegen Terroristen und Wahabiten vorzugehen. Diese Wahabiten seien in Wahrheit vom russischen Geheimdienst unterstützt worden, da dieser an einer Spaltung der Tschetschenen in Anhänger eines Nationalstaates und Anhänger eines Kalifats für den gesamten Kaukasus interessiert gewesen sei. Der Einfall der Wahabiten in Dagestan und die Bombenanschläge in Moskau seien mit Unterstützung des russischen Geheimdienstes FSB erfolgt, um einen Grund für einen Einmarsch nach Tschetschenien zu provozieren. Der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Litwinenko sei vom FSB ermordet worden, als er diese Fakten in westlichen Staaten öffentlich bekanntmachen hätte wollen (www.wikipedia.org). Nach dem Sturz der Regierung Maschadow seien alle wichtigen Mitarbeiter der Regierung ins Visier der russischen Behörden geraten und später in das Visier der von den Russen installierten Kadyrov-Regierung. Er hätte als Mitarbeiter der Antiterroreinheit Menschen bekämpft, die mit der russischen Regierung zusammengearbeitet hätten und die nach dem Sturz Maschadows an die Macht gekommen seien. Sein Bruder sei zu einer langen Haftstrafe verurteil worden. Er sei von russischen Einheiten verhaftet und über einen Monat in einer Grube festgehalten und misshandelt worden. Wenn für die Behörde in seinen Schilderungen zu seiner Flucht Widersprüche vorhanden gewesen seien, hätte man ihm diese zumindest vorhalten müssen.

Wie totalitär die Regierung über die tschetschenische Bevölkerung herrsche, zeige sich an den letzten Wahlen, bei denen Kadyrow die Tschetschenen gezwungen hätte, bei einer Wahlbeteiligung von über 99 % zu über 99 % für Putin zu stimmen (www.welt.de).

Nach seiner Flucht sei er zur landesweiten Fahndung ausgeschrieben gewesen und hätte das Territorium der Russischen Föderation verlassen müssen.

Da seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei, sei eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit unbedingt erforderlich. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf

Artikel 47 der Europäischen Grundrechtecharta und Artikel 6 EMRK. Sollte der Asylgerichtshof diesen Antrag ablehnen, möge er das Verfahren im Wege des Vorabentscheidungsverfahren gemäß 267 AEUV aussetzen und dem EUGH die Frage stellen, ob das Europarecht einer nationalen Regelung entgegen steht, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem einzig zuständigen nationalen Gericht nicht durchgeführt werden müsse, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und dies zum Ergebnis hat, dass die Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers nicht in einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht geprüft wird.

Zum Refoulement wurde ebenfalls auf die Missachtung des Rechtes auf Parteiengehör Bezug genommen und ausgeführt, dass er im Falle einer Rückkehr auch nach offizieller Beendigung des von Moskau aus koordinierten Antiterrorkampfes in der noch immer angespannten und instabilen Menschenrechtssituation in eine ausweglose Lage geraten würde, die zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK führe. Er verwies auf zahlreiche, in den letzten Tagen aufgrund von Aussagen von österreichischen Oppositionspolitikern nach deren Besuch in Tschetschenien erscheinende Medienberichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien und derjenigen ehemaligen Flüchtlinge, insbesondere solcher, die von Seiten der von Moskau installierten kremltreuen Regionalregierung der Kollaboration mit dem bewaffneten Widerstand verdächtigt werden.

Zu Artikel 8 EMRK wurde ausgeführt, dass bei richtiger Prüfung die Behörde zum Ergebnis einer Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat - und Familienlebens kommen hätte müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es besteht in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Mutter, Geschwister, Cousins und weitschichtige Verwandte leben noch in Tschetschenien.

Er ist nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten.

Der Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

3. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesasylamt sowie den von ihm im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem oben zitierten Dokumentationsmaterial.

Die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit, seine Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz sowie aufgrund des von ihm im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes als erwiesen.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus einer aktuellen Anfrage in behördlichen österreichischen Registern.

Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und unter Punkt I. wiedergegeben wurden, basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und unter Punkt römisch eins. wiedergegeben wurden, basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.

Zu den Verweisen auf www.wikipedia.org über die Ermordung Litwinenkos und www.welt.de über Zweifel am korrekten Ergebnis der Präsidentenwahl ist auszuführen, dass deren Inhalt vom erkennenden Senat nicht bezweifelt werden. Die nach einer Reise nach Tschetschenien und nach einem Treffen mit Ramzan Kadyrow von österreichischen Oppositionspolitikern medial getätigten Aussagen über die aktuelle Lage in Tschetschenien werden mangels Objektivität keinesfalls einer Entscheidung zu Grunde geleg. Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Medienberichten handelt es sich um eine Replik auf deren Aussagen mit gegenteiligem Inhalt. Wie bereits zuvor ausgeführt, sind den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids ausschließlich objektive Quellen zu Grunde gelegt, um eine untendenziöse Entscheidung zu gewährleisten.

Länderberichte - wie die im Bescheid angeführten - sind grundsätzlich aber als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Medienberichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Asylgerichtshof ebenfalls als unglaubwürdig gewertet.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei nannte er als Ausreisegrund, dass er im Jahre 2001 von Russen festgenommen worden wäre, da er mit seinem Bruder in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung gearbeitet hätte. Sein Bruder sei zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und befinde sich noch im Gefängnis. Er selbst sei in einer Grube in XXXX angehalten worden, über der ein Panzer als deren Abdeckung gestanden sei. Der Panzer sei auch für Kriegshandlungen verwendet worden und einmal auch angeschossen worden, so dass er fliehen hätte können. Nach zwei bis drei Monaten sei er nach Baku geflohen. Nach seiner Flucht sei nach ihm gesucht worden.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei nannte er als Ausreisegrund, dass er im Jahre 2001 von Russen festgenommen worden wäre, da er mit seinem Bruder in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung gearbeitet hätte. Sein Bruder sei zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und befinde sich noch im Gefängnis. Er selbst sei in einer Grube in römisch 40 angehalten worden, über der ein Panzer als deren Abdeckung gestanden sei. Der Panzer sei auch für Kriegshandlungen verwendet worden und einmal auch angeschossen worden, so dass er fliehen hätte können. Nach zwei bis drei Monaten sei er nach Baku geflohen. Nach seiner Flucht sei nach ihm gesucht worden.

Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass seine Verfolger diejenigen seien, die jetzt an der Macht seien, früher jedoch das Gesetz gebrochen hätten. Nach der Auflösung der Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Jahr 1999 sei er im Filtrationslager gewesen und danach hätte die Verfolgung begonnen.

Es ist jedenfalls unerklärlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Aussage zu seinem Aufenthalt im Filtrationslager im Jahr 1999 getätigt hat, zumal dem erkennenden Senat, der seit 2008 durchgehend mit der Bearbeitung von Asylanträgen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigen betraut ist, bekannt ist, dass gerade in Filtrationslagern tatsächlich gravierende Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben. Auch im weiteren Verfahren wurde von ihm der Aufenthalt im Filtrationslager von sich aus nicht mehr thematisiert, sondern nur auf konkrete Fragestellungen.

Der Asylgerichtshof schließt sich auch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner Aussage, dass die Festnahme wegen der gemeinsamen Tätigkeit mit seinem Bruder für die Abteilung für Terrorismusbekämpfung erfolgt sei, an, da nicht nachvollziehbar ist, warum der Bruder zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden wäre, während die Verfolger vom Beschwerdeführer in Verhören nur etwas über eben diesen Bruder und Waffen erfahren hätten wollen.

Wie das Bundesasylamt schlüssig ausgeführt hat, wären der jeweiligen Verfolgung in beiden Fällen die gleichen Vorwürfe zugrunde gelegt und ist deshalb der Unterschied in der Behandlung der beiden Brüder - 15-jährige Haftstrafe/Anhaltung in einer Grube mit Befragung über ebendiesen Bruder - nicht logisch. Wieso über den Beschwerdeführer keine Haft verhängt bzw. ein offizielles Strafverfahren eingeleitet wurde, wurde von diesem nicht plausibel dargelegt.

Ebenso hat das Bundesasylamt auch nachvollziehbar ausgeführt, dass es keine Erklärung dafür gebe, warum gegen den Beschwerdeführer erst im Jahre 2001 die behaupteten Verfolgungshandlungen gesetzt werden hätten sollen, obwohl die Abteilung für Terrorismusbekämpfung bereits im Jahre 1999 aufgelöst wurde, und nicht sofort Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder gesetzt wurden, um eine etwaige Flucht zu verhindern.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Machthaber gewechselt hätten. Alles, was früher gewesen sei, sei für gesetzwidrig erklärt worden. Die Banditen, die früher die Leute entführt hätten, seien jetzt an der Macht und gegen diese Leute hätte er gekämpft. In seiner Tätigkeit als Terrorismusbekämpfer hätten sie entführte Leute befreit. Die Namen der Entführer könne er nicht angeben, da er nicht Mitglied der Personalabteilung gewesen sei. Da es sich bei der persönlichen Teilnahme an der Befreiung von Geiseln nicht um ein alltägliches Ereignis, sondern im Gegenteil um ein Ereignis von Seltenheitswert handelt, ist die lapidare Begründung, dass er den Namen der Entführer nicht kenne, da er kein Mitglied der Personalabteilung gewesen sei, auf das Massivste unglaubwürdig. Daraus folgt jedoch auch, dass die weiteren Verfolgungen durch die nunmehr wieder freigelassenen Entführer unglaubwürdig sind.

Dass diese Personen auch heute noch in Tschetschenien nach ihm fragen würden, obwohl er das Land bereits im Jahr 2001 - also vor elf Jahren verlassen hat - entbehrt jeder Glaubwürdigkeit, da - für den Fall einer vergeblichen Suche nach einer Person in einem Zeitraum von elf Jahren - eine Behörde diese einstellen würde bzw. aufgrund der jahrelangen Erfolglosigkeit es aus Effektivitätsgründen zumindest unterlassen würde, an diesem Ort vergeblich weiter nach ihr zu suchen. Darüber hinaus sind diese Angaben auch - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht mit der behaupteten Enteignung des Hauses zu vereinbaren.

Den Angaben zur Anhaltung in der Grube bzw. die Art und Weise der Freilassung, indem er selbständig aus der fünf Meter tiefen Grube geklettert sei, wobei er erst auf Vorhalt, dass er Handschellen getragen hätte, relativierte, dass die Verfolger zuvor einen Schlüssel in die Grube geworfen hätten, damit die Gefangenen die Möglichkeit hätten, diese aufzuschließen, konnte deshalb nicht gefolgt werden, da die auf den oben angeführten Vorhalt abgeänderten Angaben darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer keinen wahren Sachverhalt geschildert hatte, sondern versucht, seine voneinander abweichenden Aussagen auch nur irgendwie in Einklang zu bringen.

Ebenfalls zuzustimmen ist dem Bundesasylamt, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass die heutige Situation militärisch dadurch gekennzeichnet ist, dass tschetschenische Behörden versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich in keiner Weise entnehmen, dass er vor dem Zeitpunkt der Ausreise, aber auch zum heutigen Zeitpunkt, akut der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt war und wäre. Das Bundesasylamt führte richtig aus, dass er mit keinem Wort erwähnt hatte während des zweiten Tschetschenienkrieges ein Rebellenkämpfer gewesen zu sein, welcher für die Begehung terroristischer Taten verantwortlich war, bzw. noch immer ein Rebellenkämpfer zu sein. Eine nochmalige Einsicht in die Niederschrift vom 14.12.2011 ergab, dass er dezidiert verneinte nach dem Jahr 1999 ein Kämpfer gewesen zu sein bzw. für terroristische Akte verantwortlich zu sein.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch auf die unglaubwürdige Aussage, dass sich einer seiner Kollegen in Österreich aufhalte, dessen Adresse er nicht kenne. Auch dessen Namen gab er nicht bekannt.

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.12.1997, Zl. 96/01/1085). Im konkreten Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen.Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.12.1997, Zl. 96/01/1085). Im konkreten Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers selbst; eine große Anzahl von Verwandten leben im Herkunftsstaat, auf deren Unterstützung er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen kann.

Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann weiters zugemutet werden, auch im Falle einer erneuten Rückkehr in die Russische Föderation zu arbeiten bzw. zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Im Übrigen kann vor dem Hintergrund des nach wie vor funktionierenden innerfamiliären Zusammenhalts in der tschetschenischen Gesellschaft - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ausgegangen werden. Hindernisse für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in das familiäre Beziehungsnetzwerk nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden von diesem im Verfahren nicht vorgebracht

Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen somit eine konkret seine Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen somit eine konkret seine Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.

Das Vorliegen einer schwerwiegender physischen oder psychischen Erkrankung, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.

Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 8 AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Solche wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt daher im Beschwerdefall nicht vor.

Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben eines Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben eines Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Genfer Flüchtlingskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Genfer Flüchtlingskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach § 37 FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387)Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach Paragraph 37, FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387)

Es ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).

Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende August 2011 in Österreich auf. Zweifelhaft ist, ob im gegenständlichen Fall aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, vorliegt. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen und sich nach illegaler Einreise erst seit rund neun Monaten im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführers, der darüber hinaus auch nicht selbsterhaltungsfähig ist und ausschließlich aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt wird, zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder berufstätig noch verfügt er über ein soziales Beziehungsnetzwerk. Auch in der Beschwerde wurden bislang erfolgte integrative Maßnahmen in die österreichische Gesellschaft oder sonstige berücksichtigenswürdige private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende August 2011 in Österreich auf. Zweifelhaft ist, ob im gegenständlichen Fall aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, vorliegt. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen und sich nach illegaler Einreise erst seit rund neun Monaten im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführers, der darüber hinaus auch nicht selbsterhaltungsfähig ist und ausschließlich aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt wird, zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder berufstätig noch verfügt er über ein soziales Beziehungsnetzwerk. Auch in der Beschwerde wurden bislang erfolgte integrative Maßnahmen in die österreichische Gesellschaft oder sonstige berücksichtigenswürdige private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vorgebracht.

Geht man von einem tatsächlichen Privatleben in Österreich aus - wobei dieses aufgrund des oben Ausgeführten zweifelhaft ist - ergibt eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung Folgendes:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner illegalen Einreise seit neun Monaten in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen - letztlich unbegründeten - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihm bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und pflegt keine besonderen soziale Kontakte.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;

siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479;

16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109;

20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung unter Zugrundelegung der Art 47, Art 51, Art 52 der Europäischen Grundrechtecharta sowie Art. 6 EMRK und führte aus, dass Art. 47 einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung unter Zugrundelegung der Artikel 47,, Artikel 51,, Artikel 52, der Europäischen Grundrechtecharta sowie Artikel 6, EMRK und führte aus, dass Artikel 47, einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 16.12.2011, C2 420722-1/2011 verwiesen, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

"Zum Argument, dass dem Beschwerdeführer alleine aus Art. 47 Grundrechtecharta ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwächst, ist zunächst zu klären, ob Asylwerber Rechte aus den Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union geltend machen können."Zum Argument, dass dem Beschwerdeführer alleine aus Artikel 47, Grundrechtecharta ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwächst, ist zunächst zu klären, ob Asylwerber Rechte aus den Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union geltend machen können.

Für Ansprüche auch für Asylwerber aus manchen Artikeln der Grundrechtecharta sprechen zwei Argumente:

Einerseits ist das Asyl- und Fremdenpolizeirecht in den Artikeln 18 (Asylrecht) und 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) geregelt. Art. 18 lautet: "Das Recht auf Asyl wird ... gewährleistet." Dies würde dafür sprechen, dass sich auch nicht EU-Bürger auf die Charta der Grundrechte berufen können, denn Recht auf Asyl kann nur Asylwerbern zugestanden werden, die (im Regelfall) nicht EU-Bürger sind.Einerseits ist das Asyl- und Fremdenpolizeirecht in den Artikeln 18 (Asylrecht) und 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) geregelt. Artikel 18, lautet: "Das Recht auf Asyl wird ... gewährleistet." Dies würde dafür sprechen, dass sich auch nicht EU-Bürger auf die Charta der Grundrechte berufen können, denn Recht auf Asyl kann nur Asylwerbern zugestanden werden, die (im Regelfall) nicht EU-Bürger sind.

Andererseits spricht die Grundrechtecharta in einigen Artikeln von Unionsbürgern, in anderen hingegen von Personen. Dass Art. 47 der Grundrechtecharta von Personen und nicht von Unionsbürgern spricht, deutet daraufhin, dass sich jedermann, unabhängig von der EU-Staatsangehörigkeit, auf diesen Artikel berufen kann.Andererseits spricht die Grundrechtecharta in einigen Artikeln von Unionsbürgern, in anderen hingegen von Personen. Dass Artikel 47, der Grundrechtecharta von Personen und nicht von Unionsbürgern spricht, deutet daraufhin, dass sich jedermann, unabhängig von der EU-Staatsangehörigkeit, auf diesen Artikel berufen kann.

Aus den Erläuterungen sowie aus dem Wortsinn des Art. 47 der Grundrechtecharta geht hervor, dass der Abs. 2 nur in Zusammenhang mit Abs. 1 des Artikels zu verstehen ist.Aus den Erläuterungen sowie aus dem Wortsinn des Artikel 47, der Grundrechtecharta geht hervor, dass der Absatz 2, nur in Zusammenhang mit Absatz eins, des Artikels zu verstehen ist.

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, (...) einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Zu klären ist nun, ob Asylwerber in Beschwerdeverfahren Personen sind, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Asylwerber sind Personen, die Verletzungen der Menschenrechtskonvention geltend machen, im Beschwerdeverfahren allerdings nur mehr, wenn ihnen vom Bundesasylamt kein subsidiärer Schutz gewährt wurde; diesfalls wäre eine Verletzung der Menschenrechte bereits mit der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Da sich der Abs. 1 des Art. 47 der Grundrechtecharta auf Art. 13 EMRK bezieht (siehe dessen Erläuterungen), ist davon auszugehen, dass dieser auch auf Asylwerber anzuwenden ist. Für diese Ansicht spricht auch, dass die Erläuterungen sogar von einem umfassenderen Recht als Art. 13 EMRK sprechen.Zu klären ist nun, ob Asylwerber in Beschwerdeverfahren Personen sind, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Asylwerber sind Personen, die Verletzungen der Menschenrechtskonvention geltend machen, im Beschwerdeverfahren allerdings nur mehr, wenn ihnen vom Bundesasylamt kein subsidiärer Schutz gewährt wurde; diesfalls wäre eine Verletzung der Menschenrechte bereits mit der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Da sich der Absatz eins, des Artikel 47, der Grundrechtecharta auf Artikel 13, EMRK bezieht (siehe dessen Erläuterungen), ist davon auszugehen, dass dieser auch auf Asylwerber anzuwenden ist. Für diese Ansicht spricht auch, dass die Erläuterungen sogar von einem umfassenderen Recht als Artikel 13, EMRK sprechen.

Der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta leitet sich aber aus Art. 6 EMRK ab. Hiezu ist anzumerken, dass die deutsche Übersetzung des Artikels anders lautet als die Übersetzung in den Erläuterungen.Der Absatz 2, des Artikel 47, der Grundrechtecharta leitet sich aber aus Artikel 6, EMRK ab. Hiezu ist anzumerken, dass die deutsche Übersetzung des Artikels anders lautet als die Übersetzung in den Erläuterungen.

So lautet die ursprüngliche Übersetzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK:So lautet die ursprüngliche Übersetzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK:

"Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Im englischen Originaltext sind der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta und der Art. 6 EMRK wortident.Im englischen Originaltext sind der Absatz 2, des Artikel 47, der Grundrechtecharta und der Artikel 6, EMRK wortident.

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Auch die Überschrift des Art. 47 der Grundrechtecharta, nämlich "Justizielle Rechte", spricht gegen eine Anwendbarkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Auch die Überschrift des Artikel 47, der Grundrechtecharta, nämlich "Justizielle Rechte", spricht gegen eine Anwendbarkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht jedoch hervor, dass die Charta eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Dennoch spricht im Ergebnis insbesondere nachstehende Erwägung gegen eine Verhandlungspflicht:

Da sich der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta auf Art.6 EMRK bezieht, dessen ursprüngliche Übersetzung anders lautet als die in der Erläuterung verwendete, kann davon ausgegangen werden, dass der Art. 47 der Grundrechtecharta nicht eine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn auferlegen wollte, sondern er den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, gewährleisten wollte. Unter der "Hörung einer Sache" ist jedoch die Behandlung der Sache, ob dies nun durch eine Verhandlung, durch Parteiengehör oder durch die Behandlung der Beschwerdeschrift geschieht, wird nicht normiert.Da sich der Absatz 2, des Artikel 47, der Grundrechtecharta auf Artikel 6, EMRK bezieht, dessen ursprüngliche Übersetzung anders lautet als die in der Erläuterung verwendete, kann davon ausgegangen werden, dass der Artikel 47, der Grundrechtecharta nicht eine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn auferlegen wollte, sondern er den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, gewährleisten wollte. Unter der "Hörung einer Sache" ist jedoch die Behandlung der Sache, ob dies nun durch eine Verhandlung, durch Parteiengehör oder durch die Behandlung der Beschwerdeschrift geschieht, wird nicht normiert.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden.

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen."

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Asylgerichthofes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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