TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/22 D14 417329-1/2011

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 417329-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, FZ. 03 14.942-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, FZ. 03 14.942-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 66 Abs. 4 iVm. 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF (AVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, in Verbindung mit 69 Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF (AVG) ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 07.05.2002 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 231062-2/2010) und seinem zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu D14 416928-1/2010) illegal - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 07.05.2002 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 231062-2/2010) und seinem zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 416928-1/2010) illegal - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Zu diesem Antrag wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 19.07.2002 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Ihre Antragstellung begründete die Mutter zusammengefasst damit, dass der Vater des Beschwerdeführers als Journalist tätig gewesen sei und nach diesem gefahndet werde.

Insbesondere schilderte die Mutter, dass der Vater des Beschwerdeführers Videoaufnahmen hergestellt habe, auf welchen die Grausamkeiten der Russen gegenüber den Tschetschenen dokumentiert worden seien. Sein Vater habe auch über geheime Aufnahmen mit brisanten Aussagen der tschetschenischen Regierung sowie über Material über tschetschenische Verräter verfügt. Sein Vater habe bis zum Krieg als Lehrer und in der Folge als Journalist gearbeitet.

Die Suche nach seinem Vater begründete die Mutter mit einem konkreten Ereignis. Der Vater habe in XXXX gefilmt, als die Russen dieses im Jahr 1995 bombardiert hätten. Sein Vater habe in der Folge mit Journalisten in XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen und darüber berichtet. Als weiteren Grund gab die Mutter an, dass zu dem Zeitpunkt, als Kämpfer von BASSAJEV und MASHADOV Orden für ihre Heldentaten erhalten hätten, auch sein Vater einen solchen erhalten habe, was filmisch dokumentiert worden sei, wobei dieser Film in die Hände der Russen geraten sei.Die Suche nach seinem Vater begründete die Mutter mit einem konkreten Ereignis. Der Vater habe in römisch 40 gefilmt, als die Russen dieses im Jahr 1995 bombardiert hätten. Sein Vater habe in der Folge mit Journalisten in römisch 40 telefonisch Kontakt aufgenommen und darüber berichtet. Als weiteren Grund gab die Mutter an, dass zu dem Zeitpunkt, als Kämpfer von BASSAJEV und MASHADOV Orden für ihre Heldentaten erhalten hätten, auch sein Vater einen solchen erhalten habe, was filmisch dokumentiert worden sei, wobei dieser Film in die Hände der Russen geraten sei.

Seinen Vater habe die Mutter seit November 2000 nicht mehr gesehen.

Die Mutter sei im Juni 2001 nach XXXX gefahren, um Tote zu identifizieren, wobei sein Vater nicht unter den Toten gewesen sei. Ebenso im Juni 2001 habe die Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder einen Militärposten - den letzten vor XXXX - passiert und seien sie für mehrere Stunden angehalten worden. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei letztlich ein Maschinengewehr auf die Mutter gerichtet worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe versucht wegzulaufen, habe ein betrunkener Soldat einen Hund auf ihn gehetzt und sei er in der Folge schwer verletzt worden.Die Mutter sei im Juni 2001 nach römisch 40 gefahren, um Tote zu identifizieren, wobei sein Vater nicht unter den Toten gewesen sei. Ebenso im Juni 2001 habe die Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder einen Militärposten - den letzten vor römisch 40 - passiert und seien sie für mehrere Stunden angehalten worden. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei letztlich ein Maschinengewehr auf die Mutter gerichtet worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe versucht wegzulaufen, habe ein betrunkener Soldat einen Hund auf ihn gehetzt und sei er in der Folge schwer verletzt worden.

Die Mutter habe sich von November 2000 bis April 2002 in Aserbaidschan aufgehalten.

Die Mutter legte ein Schreiben des UNHCR in XXXX vor, wonach sie und ihre Familienangehörigen aufgrund begründeter Furch vor Verfolgung im Februar 2002 als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien.Die Mutter legte ein Schreiben des UNHCR in römisch 40 vor, wonach sie und ihre Familienangehörigen aufgrund begründeter Furch vor Verfolgung im Februar 2002 als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien.

I.1.2. Mit Bescheid vom 09.08.2002, Zl. 02 12.169-BAT, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht berufen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 09.08.2002, Zl. 02 12.169-BAT, wurden die Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht berufen.

I.1.3. Am 27.03.2003 zog die Mutter im Rahmen einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ihr Berufung sowie jene ihrer beiden Kinder gegen den Bescheid vom 09.08.2002 zurück. Gleichzeitig stellte sie für sich und ihre Söhne (also auch für den minderjährigen Beschwerdeführer) Erstreckungsanträge gemäß § 10 AsylG 1997 bezogen auf den Vater.römisch eins.1.3. Am 27.03.2003 zog die Mutter im Rahmen einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ihr Berufung sowie jene ihrer beiden Kinder gegen den Bescheid vom 09.08.2002 zurück. Gleichzeitig stellte sie für sich und ihre Söhne (also auch für den minderjährigen Beschwerdeführer) Erstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 bezogen auf den Vater.

I.1.4. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, AIS 02 30.261, reiste am 15.10.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1.4. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , AIS 02 30.261, reiste am 15.10.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Diesen begründete er kurz zusammengefasst wie folgt: Er sei im Herkunftsstaat als Journalist tätig gewesen. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft und sei stellvertretender Kommandant des Bezirkes XXXX geworden. Er sei für politische Propaganda und Religion zuständig gewesen.Diesen begründete er kurz zusammengefasst wie folgt: Er sei im Herkunftsstaat als Journalist tätig gewesen. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft und sei stellvertretender Kommandant des Bezirkes römisch 40 geworden. Er sei für politische Propaganda und Religion zuständig gewesen.

Im Jahr 1995 sei das Krankenhaus in XXXX von einem tschetschenischen Kommando besetzt worden. Ziel der Aktion sei es gewesen die öffentliche Meinung zu aktivieren und die russischen Einheiten zum Rückzug aus Tschetschenien zu bewegen. Der Vater sei insofern involviert gewesen, als er mit weiteren Journalisten Berichte erstattet habe. Der Vater habe schlichtend eingegriffen und sei es schließlich zu einer friedlichen Lösung gekommen.Im Jahr 1995 sei das Krankenhaus in römisch 40 von einem tschetschenischen Kommando besetzt worden. Ziel der Aktion sei es gewesen die öffentliche Meinung zu aktivieren und die russischen Einheiten zum Rückzug aus Tschetschenien zu bewegen. Der Vater sei insofern involviert gewesen, als er mit weiteren Journalisten Berichte erstattet habe. Der Vater habe schlichtend eingegriffen und sei es schließlich zu einer friedlichen Lösung gekommen.

Im Jahr 1997 sei der Vater zum stellvertretenden Kommandanten der nationalen Garde ernannt worden, wobei er mit den Aufgaben Ideologie und Religion beauftragt worden sei.

Im Jahr 1998 habe sich der Vater im Zuge einer Konferenz in XXXX kritisch zu den Wahabiten geäußert, sei in der Folge von den Wahabiten verfolgt worden und geflüchtet. Er sei schließlich wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe seine journalistische Tätigkeit fortgesetzt.Im Jahr 1998 habe sich der Vater im Zuge einer Konferenz in römisch 40 kritisch zu den Wahabiten geäußert, sei in der Folge von den Wahabiten verfolgt worden und geflüchtet. Er sei schließlich wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe seine journalistische Tätigkeit fortgesetzt.

Nach dem Ausbruch des zweiten Bürgerkrieges im Jahr 1999 habe der Vater infolge eines im Februar 1996 verliehenen tschetschenischen Tapferkeitsordens Probleme bekommen. Er sei deshalb auf die "schwarze Liste" der Russen gesetzt worden. Im November 1999 sei er von Russischen Soldaten in XXXX festgenommen und sechs Monate im russischen Militärlager XXXX festgehalten worden. Nach dem Freikauf durch den Bruder seines Vaters und medizinischer Versorgung sei sein Vater im August 2001 nach Aserbaidschan ausgereist. Von dort sei er geflüchtet, da dort russische Sicherheitskräfte mit der aserbaidschanischen Polizei zusammengearbeitet hätten.Nach dem Ausbruch des zweiten Bürgerkrieges im Jahr 1999 habe der Vater infolge eines im Februar 1996 verliehenen tschetschenischen Tapferkeitsordens Probleme bekommen. Er sei deshalb auf die "schwarze Liste" der Russen gesetzt worden. Im November 1999 sei er von Russischen Soldaten in römisch 40 festgenommen und sechs Monate im russischen Militärlager römisch 40 festgehalten worden. Nach dem Freikauf durch den Bruder seines Vaters und medizinischer Versorgung sei sein Vater im August 2001 nach Aserbaidschan ausgereist. Von dort sei er geflüchtet, da dort russische Sicherheitskräfte mit der aserbaidschanischen Polizei zusammengearbeitet hätten.

Mit dem am 05.06.2003 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003., Zl. 02 30.261-BAT, wurde dem Antrag des Vaters auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass dem Vater Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit dem am 05.06.2003 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003., Zl. 02 30.261-BAT, wurde dem Antrag des Vaters auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass dem Vater Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.1.5. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.06.2003 wurden dem minderjährigen Beschwerdeführer, seinem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruder und seiner Mutter, Zlen. 03 14.941-BAT, 03 14.942-BAT und 03 14.943-BAT, gemäß § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 12.11.2003, Zl. 03 14.942-BAT/1, wurde der Familienname des Beschwerdeführers berichtigt.römisch eins.1.5. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.06.2003 wurden dem minderjährigen Beschwerdeführer, seinem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruder und seiner Mutter, Zlen. 03 14.941-BAT, 03 14.942-BAT und 03 14.943-BAT, gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 12.11.2003, Zl. 03 14.942-BAT/1, wurde der Familienname des Beschwerdeführers berichtigt.

Am 03.06.2010 wurde die belangte Behörde vom Bundeskriminalamt XXXX darüber informiert, dass die russischen Behörden nach dem Vater des Beschwerdeführers wegen der Beteiligung an einer Geiselnahme von tschetschenischen Separatisten unter BASSAJEW in XXXX (ca. 1500 Geiseln und 92 Tote) gefahndet werde und gegen ihn deshalb ein internationaler Haftbefehl bestehe.Am 03.06.2010 wurde die belangte Behörde vom Bundeskriminalamt römisch 40 darüber informiert, dass die russischen Behörden nach dem Vater des Beschwerdeführers wegen der Beteiligung an einer Geiselnahme von tschetschenischen Separatisten unter BASSAJEW in römisch 40 (ca. 1500 Geiseln und 92 Tote) gefahndet werde und gegen ihn deshalb ein internationaler Haftbefehl bestehe.

Die belangte prüfte in der Folge die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers.

Zu diesem Zweck wurde der Vater des Beschwerdeführers am 22.07.2010 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Vater u.a., im ersten Asylverfahren falsche Angaben getätigt zu haben. In der Folge schilderte der Vater zur Geiselnahme in XXXX, dass er lediglich Hobbyjournalist gewesen sei. Er sei Stellvertreter von BASSAJEW für Religions- und Ideologiefragen gewesen. Er sei an der Geiselnahme in XXXX aktiv als bewaffneter und uniformierter Soldat unter dem Kommando von BASSAJEW beteiligt gewesen.Zu diesem Zweck wurde der Vater des Beschwerdeführers am 22.07.2010 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Vater u.a., im ersten Asylverfahren falsche Angaben getätigt zu haben. In der Folge schilderte der Vater zur Geiselnahme in römisch 40 , dass er lediglich Hobbyjournalist gewesen sei. Er sei Stellvertreter von BASSAJEW für Religions- und Ideologiefragen gewesen. Er sei an der Geiselnahme in römisch 40 aktiv als bewaffneter und uniformierter Soldat unter dem Kommando von BASSAJEW beteiligt gewesen.

Betreffend den Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 29.09.2010, Zl. 02 30.261-BAT, das rechtskräftige abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Asylantrag vom 16.10.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt III wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt IV die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Dieser Bescheid ist am 20.10.2010 in Rechtskraft erwachen.Betreffend den Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 29.09.2010, Zl. 02 30.261-BAT, das rechtskräftige abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Asylantrag vom 16.10.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch vier die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Dieser Bescheid ist am 20.10.2010 in Rechtskraft erwachen.

Der Mutter des Beschwerdeführer wurde in der Folge am 01.12.2010 durch die belangte Behörde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdefürhers wieder aufgenommen worden sei. Der Asylantrag seines Vaters sei mit Bescheid vom 20.10.2010 rechtskräftig abgewiesen worden. Für die belangte Behörde stehe demnach fest, dass auch die Bescheide vom 05.06.2003 betreffend den Beschwerdeführer, seiner Mutter und seines Bruders mit welchen Asyl durch Erstreckung gewährt worden sei, erschlichen worden seien. Die Mutter wurde darüber informiert, dass die Verfahren betreffend die Asylerstreckungsanträge vom 23.05.2003 wieder aufzunehmen seien, wobei mangels Asylgewährung an den Vater auch die Asylerstreckungsanträge betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen Bruder abzuweisen seien.

Mit Bescheid vom 03.12.2010, Zl. 03 14.942-BAT, wurde das rechtskräftige abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt I) und in Spruchpunkt II der Asylerstreckungsantrag vom 27.03.2003 gemäß § 11 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid vom 03.12.2010, Zl. 03 14.942-BAT, wurde das rechtskräftige abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins) und in Spruchpunkt römisch zwei der Asylerstreckungsantrag vom 27.03.2003 gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen.

Begründend wurde auf die negative Asylentscheidung des Vaters verwiesen, dessen rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren wieder aufgenommen und dessen Asylantrag vom 16.10.2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im wiederaufgenommenen Verfahren des Vaters sei hervorgekommen, dass der Bescheid vom 15.05.2003, mit welchem seinem Vater Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, durch falsches Zeugnis herbeigeführt bzw. erschlichen worden sei. Damit sei auch der betreffend den Beschwerdeführer ergangene Bescheid vom 05.06.2003, mit dem sein Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater stattgegeben und ihm Asyl durch Erstreckung gewährt worden sei, durch die Falschangaben seines Vaters herbeigeführt bzw. erschlichen worden.

Dagegen wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 15.12.2010) Beschwerde erhoben, mit der dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Darin wurde insbesondere dargelegt, dass sich der Sachverhalt beim Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder nicht verändert habe, weshalb kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bestehe.

Der Vater des Beschwerdeführers sei im Herkunftsstaat unverändert asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, es seien jedoch nunmehr Asylausschließungsgründe festgestellt worden.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Berufung gegen den abweisen Bescheid seines ersten Asylantrages zurückgezogen, da dem Vater, der später ins Bundesgebiet eingereist sei, in erster Instanz Asyl gewährt worden sei. Da seiner Mutter damals von der Rechtsberaterin mitgeteilt worden sei, dass das Berufungsverfahren jahrelang dauern könne, habe sich die Mutter dafür entschieden, die Berufung für sich, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zurückzuziehen und Asylerstreckungsanträge - bezogen auf den Vater - zu stellen.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe nichts von der Rolle seines Vaters beim Geiseldrama von XXXX gewusst. Sie habe den Vater zu jenem Zeitpunkt noch nicht gekannt. Er habe der Mutter nichts Genaues erzählt, jedoch immer beteuert, dass er keinen Menschen getötet habe.Die Mutter des Beschwerdeführers habe nichts von der Rolle seines Vaters beim Geiseldrama von römisch 40 gewusst. Sie habe den Vater zu jenem Zeitpunkt noch nicht gekannt. Er habe der Mutter nichts Genaues erzählt, jedoch immer beteuert, dass er keinen Menschen getötet habe.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht erfüllt. Die Bescheide vom 05.06.2003 betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen minderjährigen Bruder seien weder durch Fälschung einer Urkunde noch durch falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden.

Mit E-Mail vom 15.02.2011 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, seine Eltern und sein Bruder einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung bevollmächtigt haben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579).

Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass dem Institut der Rechtskraft in der österreichischen Lehre und Judikatur traditionell große Bedeutung beigemessen wird und eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide nur unter ganz bestimmten erschwerten Bedingungen möglich ist.

Aus dem Zusammenhalt von § 68 Abs. 1 mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 68, Absatz eins, mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)

Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat (VwSlg 14.920A/1927, VwGH vom 25.4.1995, 94/20/0779; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1485 mwH). Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist (VwSlg 5861A/1962, VwGH vom 07.07.1992, Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1487 mwH). Eine solche Irreführungsabsicht liegt nach der Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall nicht vor:

Das von der belangten Behörde wiederaufgenommene Verfahren ist ein Asylerstreckungsverfahren bezogen auf den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers. Der Vater wurde seinerzeit Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und wurde das Asyl des Vaters auf den Beschwerdeführer erstreckt (Bescheid vom 05.06.2003).

Das Asylerstreckungsverfahren des Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Antrag, das dem Vater gewährte Asyl auf den Beschwerdeführer zu erstrecken. Insbesondere fand im Zuge des Asylerstreckungsverfahrens keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers oder seiner Mutter statt.

Gemäß § 10 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährtes Asyl.Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährtes Asyl.

Die Asylerstreckung ist von der Asylgewährung eines Familienangehörigen nach §§ 7 oder 9 AsylG 1997 abhängig. Asylerstreckungsanträge sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig (§ 10 Abs. 2 AsylG 1997).Die Asylerstreckung ist von der Asylgewährung eines Familienangehörigen nach Paragraphen 7, oder 9 AsylG 1997 abhängig. Asylerstreckungsanträge sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997).

Das Institut der Asylerstreckung knüpft sohin an der Familieneigenschaft zu einem Angehörigen dem Asyl gewährt wurde, an. Das Bundesasylamt hat im Erstreckungsverfahren des Beschwerdeführers dementsprechend lediglich Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seinem Vater geführt, die die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers wahrheitsgemäß angeführt hat. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesasylamtes am 01.12.2010 mit der Mutter haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu den dargelegten familiären Beziehungen ergeben.

Der Beschwerdeführer selbst hat sohin in keiner Weise seinen Asylstatus erschlichen bzw. in Irreführungsabsicht gehandelt, da er bzw. seine Mutter wahrheitsgemäß die Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater angegeben hat. Darüber hinaus wurde seine Mutter weder im Asylerstreckungverfahren noch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2010 zu den Verfolgungsgründen seines Vaters befragt. Eine Befragung des minderjährigen Beschwerdeführers selbst hat zu keiner Zeit stattgefunden. Das Asylerstreckungsverfahren ist demnach keiner Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zugänglich, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde Aussagen des Vaters vorgehalten werden, die einen Zeitraum vor der Geburt des Beschwerdeführers betreffen.Der Beschwerdeführer selbst hat sohin in keiner Weise seinen Asylstatus erschlichen bzw. in Irreführungsabsicht gehandelt, da er bzw. seine Mutter wahrheitsgemäß die Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater angegeben hat. Darüber hinaus wurde seine Mutter weder im Asylerstreckungverfahren noch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2010 zu den Verfolgungsgründen seines Vaters befragt. Eine Befragung des minderjährigen Beschwerdeführers selbst hat zu keiner Zeit stattgefunden. Das Asylerstreckungsverfahren ist demnach keiner Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zugänglich, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde Aussagen des Vaters vorgehalten werden, die einen Zeitraum vor der Geburt des Beschwerdeführers betreffen.

War das in Frage stehende Asylerstreckungsverfahren bereits mangels Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nicht zugänglich, wäre auch eine Aberkennung des im Rahmen der Asylerstreckung gewährten Asyls unter dem Gesichtspunkt des § 14 AsylG 1997 nicht möglich, wobei das Bundesasylamt eine derartige Möglichkeit zu Recht nicht geprüft hat, da der im vorliegenden Fall allenfalls anzuwendende § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 nicht mehr anzuwenden ist (Wegfall durch Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl I 2003/101).War das in Frage stehende Asylerstreckungsverfahren bereits mangels Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nicht zugänglich, wäre auch eine Aberkennung des im Rahmen der Asylerstreckung gewährten Asyls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 14, AsylG 1997 nicht möglich, wobei das Bundesasylamt eine derartige Möglichkeit zu Recht nicht geprüft hat, da der im vorliegenden Fall allenfalls anzuwendende Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nicht mehr anzuwenden ist (Wegfall durch Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl römisch eins 2003/101).

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist Asyl von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. Fällt somit, aus welchen Gründen auch immer - etwa Wiederaufnahme des Hauptverfahrens oder Aberkennung des Asyls im Hauptverfahren - der Grund für die Asylerstreckung weg, ist die Aberkennung des Asyls im Erstreckungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers nur unter Berücksichtigung der erwähnten Fristen möglich.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist eine Aberkennung des Asyls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. Fällt somit, aus welchen Gründen auch immer - etwa Wiederaufnahme des Hauptverfahrens oder Aberkennung des Asyls im Hauptverfahren - der Grund für die Asylerstreckung weg, ist die Aberkennung des Asyls im Erstreckungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers nur unter Berücksichtigung der erwähnten Fristen möglich.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 05.06.2003 der Flüchtlingsstatus zuerkannt, weshalb selbst unter Zugrundelegung des § 14 Abs. 4 AsylG 1997 die Frist zur amtswegigen Aberkennung von Asyl bereits abgelaufen ist.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 05.06.2003 der Flüchtlingsstatus zuerkannt, weshalb selbst unter Zugrundelegung des Paragraph 14, Absatz 4, AsylG 1997 die Frist zur amtswegigen Aberkennung von Asyl bereits abgelaufen ist.

Der erkennende Senat hält jedoch fest, dass durch die AsylG-Novelle 2003 der früher in § 14 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 1997 enthaltene, auf die Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben wurde und auch in das AsylG 2005 kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen wurde. Diese im vorliegenden Fall allenfalls in Frage kommende Bestimmung ist daher überhaupt nicht (mehr) anzuwenden. Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 fehlte in dem seit 01.05.2004 in Geltung gestandenen § 14 Abs. 1 AsylG 1997 (Es gab einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003).Der erkennende Senat hält jedoch fest, dass durch die AsylG-Novelle 2003 der früher in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 enthaltene, auf die Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben wurde und auch in das AsylG 2005 kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen wurde. Diese im vorliegenden Fall allenfalls in Frage kommende Bestimmung ist daher überhaupt nicht (mehr) anzuwenden. Der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 fehlte in dem seit 01.05.2004 in Geltung gestandenen Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 (Es gab einen solchen besonderen Tatbestand für die Aberkennung von Asyl durch Erstreckung nicht mehr, sondern nur mehr den diesbezüglich nicht differenzierenden Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist auch kein Grund für die amtswegige Aberkennung des Asyls ersichtlich, da der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 nicht (mehr) anzuwenden ist und kein Anhaltspunkt besteht, dass vom Beschwerdeführer ein sonstiger Tatbestand im Sinne des § 14 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 betreffend die Aberkennung von Asyl im gegenständlichen Fall erfüllt wäre.Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist auch kein Grund für die amtswegige Aberkennung des Asyls ersichtlich, da der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nicht (mehr) anzuwenden ist und kein Anhaltspunkt besteht, dass vom Beschwerdeführer ein sonstiger Tatbestand im Sinne des Paragraph 14, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, betreffend die Aberkennung von Asyl im gegenständlichen Fall erfüllt wäre.

Aus dem Umstand, dass das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers wieder aufgenommen wurde und dessen Asylantrag vom 16.10.2002 abgewiesen wurde, war - wie umfassend dargelegt - keine amtswegige Wiederaufnahme des Asylerstreckungsverfahrens des Beschwerdeführers zu begründen.

Dementsprechend war auch die im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers in Spruchpunkt II verfügte Abweisung des Asylerstreckungsantrages vom 27.03.2003 ersatzlos zu beheben.Dementsprechend war auch die im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch zwei verfügte Abweisung des Asylerstreckungsantrages vom 27.03.2003 ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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