Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 421385-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.213-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.213-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 13.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.213-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.213-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reiste am 23.06.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 423177-1/2011) und ihren minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011 und D14 421381-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reiste am 23.06.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 423177-1/2011) und ihren minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011 und D14 421381-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.
I.2. Ihr Vater (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Ihr Vater (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.3. Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.01.2011 gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er von der Miliz seiner Heimat verfolgt werde. Der Mann seiner Cousine sei ein "Stürmer" gewesen und sei im Jahr 2008 von der Miliz umgebracht worden. Seine Cousine sei 2009 ebenfalls getötet worden. Sein Vater sei während einer Durchsuchung 2010 so stark geschlagen worden, dass er im Krankenhaus verstorben sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits seit 2005 verfolgt worden. Bereits 2006 seien 500.000 Rubel für seine Freilassung entrichtet worden. Nach dem Tod seines Vaters sei er Anfang Dezember 2010 festgenommen und für drei Tage festgehalten worden. Er sei mit Strom gefoltert worden und man habe von ihm gewollt, dass er eine Vollmacht unterschreibe, mit der sein Haus verkauft werden könne. Er habe dies unterzeichnet und es sei ihm befohlen worden, eine Million Rubel zu entrichten, wenn er überleben wolle.römisch eins.3. Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.01.2011 gab der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er von der Miliz seiner Heimat verfolgt werde. Der Mann seiner Cousine sei ein "Stürmer" gewesen und sei im Jahr 2008 von der Miliz umgebracht worden. Seine Cousine sei 2009 ebenfalls getötet worden. Sein Vater sei während einer Durchsuchung 2010 so stark geschlagen worden, dass er im Krankenhaus verstorben sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei bereits seit 2005 verfolgt worden. Bereits 2006 seien 500.000 Rubel für seine Freilassung entrichtet worden. Nach dem Tod seines Vaters sei er Anfang Dezember 2010 festgenommen und für drei Tage festgehalten worden. Er sei mit Strom gefoltert worden und man habe von ihm gewollt, dass er eine Vollmacht unterschreibe, mit der sein Haus verkauft werden könne. Er habe dies unterzeichnet und es sei ihm befohlen worden, eine Million Rubel zu entrichten, wenn er überleben wolle.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 11.02.2011 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, er gehöre der darginischen Volksgruppe an und spreche kein tschetschenisch, sondern russisch und darginisch. Er sei mit seiner Frau bisher lediglich traditionell verheiratet. Hinsichtlich seiner Kinder würden Geburtsurkunden vorliegen, wobei beim dritten Sohn versehentlich als Vatersname der Name seines Schwiegervaters eingetragen worden wäre und der Vater der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Juristen kontaktieren werde.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Vater der Beschwerdeführerin am 11.02.2011 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, er gehöre der darginischen Volksgruppe an und spreche kein tschetschenisch, sondern russisch und darginisch. Er sei mit seiner Frau bisher lediglich traditionell verheiratet. Hinsichtlich seiner Kinder würden Geburtsurkunden vorliegen, wobei beim dritten Sohn versehentlich als Vatersname der Name seines Schwiegervaters eingetragen worden wäre und der Vater der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Juristen kontaktieren werde.
I.5. Am 23.03.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin abermals von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und brachte diverse Geburtskunden und Vaterschaftsanerkennungen hinsichtlich seiner Kinder in Vorlage.römisch eins.5. Am 23.03.2011 wurde der Vater der Beschwerdeführerin abermals von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und brachte diverse Geburtskunden und Vaterschaftsanerkennungen hinsichtlich seiner Kinder in Vorlage.
I.6. Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.06.2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ein Verwandter ihres Ehemannes namens XXXX zu den Widerstandskämpfern gehört habe und 2008 im Wald erschossen worden wäre. Ihr Ehemann habe aufgrund dieser Verwandtschaft seit 2005 immer Schwierigkeiten gehabt. Sie wäre zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern geflüchtet, aus finanziellen Gründen hätte jedoch nur ihr Ehemann weiter nach Österreich flüchten können. Sie habe mit den Kindern wieder zurück nach Hause fahren müssen. Ihr Mann sei zu Hause ständig gesucht worden und man habe ihr nicht geglaubt, dass er bereits im Ausland sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dabei oft belästigt und mit schmutzigen Worten provoziert worden. Sie habe daher das Land verlassen. Auch die Frau von XXXX sei später erschossen worden, obwohl sie erst 23 Jahre alt gewesen wäre. Sie habe Angst, dass ihr dies auch passieren könnte. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben.römisch eins.6. Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.06.2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ein Verwandter ihres Ehemannes namens römisch 40 zu den Widerstandskämpfern gehört habe und 2008 im Wald erschossen worden wäre. Ihr Ehemann habe aufgrund dieser Verwandtschaft seit 2005 immer Schwierigkeiten gehabt. Sie wäre zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern geflüchtet, aus finanziellen Gründen hätte jedoch nur ihr Ehemann weiter nach Österreich flüchten können. Sie habe mit den Kindern wieder zurück nach Hause fahren müssen. Ihr Mann sei zu Hause ständig gesucht worden und man habe ihr nicht geglaubt, dass er bereits im Ausland sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dabei oft belästigt und mit schmutzigen Worten provoziert worden. Sie habe daher das Land verlassen. Auch die Frau von römisch 40 sei später erschossen worden, obwohl sie erst 23 Jahre alt gewesen wäre. Sie habe Angst, dass ihr dies auch passieren könnte. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben.
I.7. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Mutter der Beschwerdeführerin am 25.07.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zusammengefasst an, sie habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, da es keinen anderen Ausweg gegeben habe. Hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder gab sie an, dass diese alle gesund wären und keine chronischen Erkrankungen hätten. Ihr Sohn sei wegen eines Hautpilzes am Kopf in Behandlung, außerdem seien drei ihrer Kinder im Heimatland an Gelbsucht erkrankt, sie würden jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Ihre minderjährigen Kinder seien wegen der Gründe ihrer Eltern in Österreich.römisch eins.7. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Mutter der Beschwerdeführerin am 25.07.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zusammengefasst an, sie habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, da es keinen anderen Ausweg gegeben habe. Hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder gab sie an, dass diese alle gesund wären und keine chronischen Erkrankungen hätten. Ihr Sohn sei wegen eines Hautpilzes am Kopf in Behandlung, außerdem seien drei ihrer Kinder im Heimatland an Gelbsucht erkrankt, sie würden jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Ihre minderjährigen Kinder seien wegen der Gründe ihrer Eltern in Österreich.
I.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2011, FZ. 11 06.213-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2011, FZ. 11 06.213-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest, jedoch deren familiäre Verhältnisse und das Vorliegen eines Familienverfahrens. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Dagestan zu Grunde gelegt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Die Fluchtgründe ihrer Eltern, auf die sich auch die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages bezogen habe, hätten von ihren Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden können. Eigene Ausreisegründe für die Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht. Asyl und subsidiärer Schutz seien nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin sei gesund und es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet aufhältigen Tante sei nicht fassbar.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien. Ein besonderes Naheverhältnis zur im Bundesgebiet aufhältigen Tante sei nicht fassbar.
I.9. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.09.2011 durch die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.09.2011 durch die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Es wurde in der Beschwerde vollinhaltlich auf die Beschwerdeschrift betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (Zahl 11 00.655-BAT) verwiesen und die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt.
Nachdem sich die Behörde in der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Unglaubwürdigkeit des Ehegatten bzw. Kindesvaters stütze, ohne auf das konkrete Vorbringen im gegenständlichen Verfahren einzugehen, könne eine weitere Erläuterung der Glaubwürdigkeit entfallen. Die Ausführungen hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin würden analog gelten.
I.10. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.10. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.11. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 419124-1/2011 und D14 421377-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.11. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 419124-1/2011 und D14 421377-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 23.06.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 22.08.2011 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 22.08.2011 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
29.06.2012