Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 421377-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.210-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.210-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 13.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.210-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 13.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ. 11 06.210-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der dagestanischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 23.06.2011 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011, D14 421381-1/2011 und D14 421385-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der dagestanischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 23.06.2011 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011, D14 421381-1/2011 und D14 421385-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.06.2011 gab sie im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ein Verwandter ihres Ehemannes namens XXXX zu den Widerstandskämpfern gehört habe und 2008 im Wald erschossen worden wäre. Ihr Ehemann habe aufgrund dieser Verwandtschaft seit 2005 immer Schwierigkeiten gehabt. Er sei mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Um ihn freizukaufen, hätten sie 500.000 Rubel bezahlen müssen. Das nächste Mal hätten sie 200.000 Rubel verlangt, diese Summe hätten sie nicht bezahlt. Sie hätten ihm damals auch die Nase, die Rippen und eine Hand gebrochen. Das nächste Mal hätten sie eine Million Rubel verlangt. Sie hätten ihn selbst mit dem Auto nach Hause gebracht und aus dem Auto geworfen. Dies sei im Dezember 2010 gewesen, er sei danach geflüchtet und befinde sich seit Jänner 2011 in Österreich. Damals habe sie mit ihrem Gatten und den Kindern gemeinsam flüchten wollen, aus finanziellen Gründen hätte jedoch nur ihr Ehemann flüchten können. Sie habe mit den Kindern wieder zurück nach Hause fahren müssen. Ihr Mann sei zu Hause ständig gesucht worden und man habe ihr nicht geglaubt, dass er bereits im Ausland sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei oft belästigt und mit schmutzigen Worten provoziert worden. Sie habe daher das Land verlassen. Auch die Frau von XXXX sei später erschossen worden, obwohl sie erst 23 Jahre alt gewesen wäre. Sie habe Angst, dass ihr dies auch passieren könnte. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben.römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.06.2011 gab sie im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ein Verwandter ihres Ehemannes namens römisch 40 zu den Widerstandskämpfern gehört habe und 2008 im Wald erschossen worden wäre. Ihr Ehemann habe aufgrund dieser Verwandtschaft seit 2005 immer Schwierigkeiten gehabt. Er sei mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Um ihn freizukaufen, hätten sie 500.000 Rubel bezahlen müssen. Das nächste Mal hätten sie 200.000 Rubel verlangt, diese Summe hätten sie nicht bezahlt. Sie hätten ihm damals auch die Nase, die Rippen und eine Hand gebrochen. Das nächste Mal hätten sie eine Million Rubel verlangt. Sie hätten ihn selbst mit dem Auto nach Hause gebracht und aus dem Auto geworfen. Dies sei im Dezember 2010 gewesen, er sei danach geflüchtet und befinde sich seit Jänner 2011 in Österreich. Damals habe sie mit ihrem Gatten und den Kindern gemeinsam flüchten wollen, aus finanziellen Gründen hätte jedoch nur ihr Ehemann flüchten können. Sie habe mit den Kindern wieder zurück nach Hause fahren müssen. Ihr Mann sei zu Hause ständig gesucht worden und man habe ihr nicht geglaubt, dass er bereits im Ausland sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei oft belästigt und mit schmutzigen Worten provoziert worden. Sie habe daher das Land verlassen. Auch die Frau von römisch 40 sei später erschossen worden, obwohl sie erst 23 Jahre alt gewesen wäre. Sie habe Angst, dass ihr dies auch passieren könnte. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihr Leben.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin am 25.07.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zusammengefasst an, dass sie bei der Polizei in Traiskirchen bereits ihre Pensionsdokumente für sich und ihre Kinder abgegeben habe, ihr Inlandsreisepass sei in der Slowakei. Andere Dokumente habe sie nicht, einen Auslandsreisepass oder Führerschein habe sie nie besessen. Sie habe eine Geburtsurkunde besessen, die sei jedoch auch in der Slowakei verblieben. Für ihre Ausreise habe sie die Geburtskunden ihrer Kinder nachmachen lassen müssen, jedoch seien diese Duplikate. Die Originale seien bereits von ihrem Ehemann vorgelegt worden. Sie habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, da es keinen anderen Ausweg gegeben habe. Man habe ihr dort gesagt, dass sie andernfalls ausgewiesen werde. Sie sei bereits fünf Tage mit ihren Kindern unterwegs gewesen und erschöpft, daher habe sie nichts anderes machen können. Sie sei Lesginin und ihr Ehemann sei Dargine. Sie würden derzeit in einer Pension in XXXX und von der Grundversorgung leben. Die Schwester ihres Ehemannes würde bereits seit sieben Jahren in Österreich leben. Sie hätte ihren Ehemann 2002 kennengelernt und auch gleich geheiratet.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin am 25.07.2011 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zusammengefasst an, dass sie bei der Polizei in Traiskirchen bereits ihre Pensionsdokumente für sich und ihre Kinder abgegeben habe, ihr Inlandsreisepass sei in der Slowakei. Andere Dokumente habe sie nicht, einen Auslandsreisepass oder Führerschein habe sie nie besessen. Sie habe eine Geburtsurkunde besessen, die sei jedoch auch in der Slowakei verblieben. Für ihre Ausreise habe sie die Geburtskunden ihrer Kinder nachmachen lassen müssen, jedoch seien diese Duplikate. Die Originale seien bereits von ihrem Ehemann vorgelegt worden. Sie habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, da es keinen anderen Ausweg gegeben habe. Man habe ihr dort gesagt, dass sie andernfalls ausgewiesen werde. Sie sei bereits fünf Tage mit ihren Kindern unterwegs gewesen und erschöpft, daher habe sie nichts anderes machen können. Sie sei Lesginin und ihr Ehemann sei Dargine. Sie würden derzeit in einer Pension in römisch 40 und von der Grundversorgung leben. Die Schwester ihres Ehemannes würde bereits seit sieben Jahren in Österreich leben. Sie hätte ihren Ehemann 2002 kennengelernt und auch gleich geheiratet.
Sie habe derzeit zwar Rückenschmerzen, ansonsten gehe es ihr jedoch gut. Vor ihrer Ausreise habe sie sich in XXXX in Dagestan aufgehalten, sie habe dort mit ihrer Schwiegermutter und ihren Kindern im Haus der Schwiegermutter gelebt.Sie habe derzeit zwar Rückenschmerzen, ansonsten gehe es ihr jedoch gut. Vor ihrer Ausreise habe sie sich in römisch 40 in Dagestan aufgehalten, sie habe dort mit ihrer Schwiegermutter und ihren Kindern im Haus der Schwiegermutter gelebt.
Ihr Schwiegervater sei im November 2010 verstorben. Er sei ohnehin herzkrank gewesen und als Polizisten gekommen seien, um ihren Ehemann mitzunehmen und ihn geschlagen hätten, habe sich ihr Schwiegervater sehr aufgeregt. Es sei auch der Schwiegervater geschlagen worden, dieser sei zu Boden gefallen und habe noch in derselben Nacht ins Krankenhaus gebracht werden müssen, wo er verstorben sei. Ihr Ehemann habe nicht einmal zum Begräbnis gehen dürfen. Ihr Schwiegervater sei an einem Herzinfarkt verstorben. In ihrer Kindheit habe sie in XXXX gelebt, danach sei sie mit ihrer Mutter in Moskau aufhältig gewesen und sei 2003 nach XXXX in Dagestan zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei in Moskau geblieben und sie sei immer zwischen Moskau und Dagestan hin- und hergependelt. Ihre Eltern würden mittlerweile in XXXX wohnen.Ihr Schwiegervater sei im November 2010 verstorben. Er sei ohnehin herzkrank gewesen und als Polizisten gekommen seien, um ihren Ehemann mitzunehmen und ihn geschlagen hätten, habe sich ihr Schwiegervater sehr aufgeregt. Es sei auch der Schwiegervater geschlagen worden, dieser sei zu Boden gefallen und habe noch in derselben Nacht ins Krankenhaus gebracht werden müssen, wo er verstorben sei. Ihr Ehemann habe nicht einmal zum Begräbnis gehen dürfen. Ihr Schwiegervater sei an einem Herzinfarkt verstorben. In ihrer Kindheit habe sie in römisch 40 gelebt, danach sei sie mit ihrer Mutter in Moskau aufhältig gewesen und sei 2003 nach römisch 40 in Dagestan zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei in Moskau geblieben und sie sei immer zwischen Moskau und Dagestan hin- und hergependelt. Ihre Eltern würden mittlerweile in römisch 40 wohnen.
Die Schwester ihres Ehemannes sei aus demselben Grund wie sie und ihr Ehemann ausgereist. Ihr Ehemann sei mit der Beschwerdeführerin gemeinsam nach Dagestan zurückgegangen. Ab 2005 sei ihr Ehemann praktisch durchgehend in Dagestan gewesen, wo er viele Probleme gehabt hätte und oft mitgenommen worden sei.
Sie selbst habe nicht gearbeitet, weil sie sich um die Kinder gekümmert habe. Ihr Ehemann habe bei sich zu Hause eine Werkstätte besessen und damit Geld verdient, er habe auch seiner Schwiegermutter, die Kleidung genäht habe, geholfen.
Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben.
Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe man ihr nicht geglaubt, dass er fort wäre. Es seien jeden Tag Polizisten zu ihnen gekommen, die den ganzen Tag über geblieben wären. Diese Personen hätten versucht sie zu provozieren. Ansonsten seien sie jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen um sich zu vergewissern, ob ihr Ehemann nach Hause gekommen wäre. Auch ihre Schwiegermutter habe große Angst um sie gehabt. Im Oktober 2009 sei eine 23jährige Cousine ihres Ehemannes getötet worden, als sie alleine zu Hause gewesen wäre. Unmittelbar nach der Ausreise ihres Ehemannes seien sie nur zwei bis drei Mal im Monat gekommen, jedoch immer häufiger, schlussendlich sogar jeden Tag. Sie sei nicht geschlagen, jedoch die ganze Zeit über befragt worden. Die Personen, die sie aufgesucht hätten, wären Männer in Polizeiuniform, entweder in einer Omon-Uniform oder in einer normalen Milizuniform, gewesen. Einen Ausweis hätten sie jedoch nie gezeigt.
Das Interesse an ihrem Ehemann sei deshalb so groß, weil ihr Ehegatte einen guten Kontakt zum Ehemann seiner getöteten Cousine gehabt hätte. Deren Mann habe XXXX geheißen und sei auch ständig von den Behörden belästigt worden und er sei "in den Wald gegangen". Glaublich 2008 habe in der Nähe des Hauses eine Spezialoperation stattgefunden, anlässlich derer sie XXXX und seine Freunde mitnehmen hätten wollen. Die Personen seien in der gleichen Nacht auch zu ihrem Ehemann gekommen, hätten ihn verprügelt und man hätte für ihn Lösegeld entrichten müssen. Wegen XXXX, der am Tag dieser Spezialoperation 2008 getötet worden wäre, hätte ihr Ehemann unter Schwierigkeiten gelitten. Nach dem Vorfall mit dem Ehemann ihrer Cousine sei ihr Ehegatte immer öfter mitgenommen worden und sie hätten mehrfach für ihn Lösegeld entrichten müssen.Das Interesse an ihrem Ehemann sei deshalb so groß, weil ihr Ehegatte einen guten Kontakt zum Ehemann seiner getöteten Cousine gehabt hätte. Deren Mann habe römisch 40 geheißen und sei auch ständig von den Behörden belästigt worden und er sei "in den Wald gegangen". Glaublich 2008 habe in der Nähe des Hauses eine Spezialoperation stattgefunden, anlässlich derer sie römisch 40 und seine Freunde mitnehmen hätten wollen. Die Personen seien in der gleichen Nacht auch zu ihrem Ehemann gekommen, hätten ihn verprügelt und man hätte für ihn Lösegeld entrichten müssen. Wegen römisch 40 , der am Tag dieser Spezialoperation 2008 getötet worden wäre, hätte ihr Ehemann unter Schwierigkeiten gelitten. Nach dem Vorfall mit dem Ehemann ihrer Cousine sei ihr Ehegatte immer öfter mitgenommen worden und sie hätten mehrfach für ihn Lösegeld entrichten müssen.
Im Dezember 2010 sei ihr Mann freigelassen worden, nachdem er sehr schlimm verprügelt worden wäre. Sie habe ihn dann überredet zu ihren Eltern nach XXXX zu fahren, auch ihr Ehemann war der Meinung, dass es nie wieder aufhören würde und er letztendlich keine andere Möglichkeit mehr hätte und so wie XXXX auch in den Wald gehen müsse.Im Dezember 2010 sei ihr Mann freigelassen worden, nachdem er sehr schlimm verprügelt worden wäre. Sie habe ihn dann überredet zu ihren Eltern nach römisch 40 zu fahren, auch ihr Ehemann war der Meinung, dass es nie wieder aufhören würde und er letztendlich keine andere Möglichkeit mehr hätte und so wie römisch 40 auch in den Wald gehen müsse.
Im Jänner 2011 seien sie mit dem Zug nach Kiew gebracht worden, wo sie von einem Mann in eine Wohnung gebracht worden wären. Sie hätten EUR 5.000,- bei sich gehabt, ihnen sei jedoch erklärt worden, dass nicht die ganze Familie weggebracht werden könnte. Nachdem auch ihre Kinder an Gelbsucht erkrankt wären, sei sie wieder zurück nach Dagestan gefahren, wo sie zwei ihrer Kinder bei ihrer eigenen Mutter gelassen habe, zwei kranke Kinder seien ins Krankenhaus gebracht worden.
Ihr Ehemann, der ständig mitgenommen und geschlagen worden wäre, hätte gebrochene Finger, gebrochene Rippen, einen Nasenbruch sowie Narben am Kopf davon getragen. Auch sein Arm sei einmal an zwei Stellen gebrochen gewesen. Wäre er nicht von dort weggegangen, wäre er heute nicht mehr am Leben. Praktisch jeder, mit dem ihr Ehemann Kontakt gehabt hätte, sei bereits getötet worden.
Ihr Ehemann habe auch aus religiösen Gründen Probleme gehabt. Das Haus der Tante ihres Ehemannes sei 2005 zerstört worden. Ab 2005 seien ständig Männer zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Ehemann sowie XXXX seien immer wieder mitgenommen worden.Ihr Ehemann habe auch aus religiösen Gründen Probleme gehabt. Das Haus der Tante ihres Ehemannes sei 2005 zerstört worden. Ab 2005 seien ständig Männer zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Ehemann sowie römisch 40 seien immer wieder mitgenommen worden.
Ihr Ehemann habe ab 2002 in Moskau gelebt und dort einige Zeit keine Probleme gehabt, nunmehr wäre es jedoch auch problematisch dort, außerdem sei sie damals bereits wegen ihres Hijabs kontrolliert worden und man würde dort überhaupt Schwierigkeiten haben, wenn man aus dem Kaukasus stamme.
Ihr Ehemann sei 2005 das erste Mal mitgenommen worden, nachdem das Haus seiner Tante zerstört worden wäre. Glaublich im Jahr 2006 seien ihnen Waffen untergeschoben worden, damals hätten sie bei ihnen alles zerstört. Bevor sie Ende 2010 dann weggefahren wären, hätten sie ihren Ehemann nur unter der Bedingung gehen lassen, dass er eine Million Rubel bezahle. Er habe ihnen das Geld auch zugesagt, aber nicht mehr bezahlt. Ihr Ehemann habe ihr trotz Nachfrage nichts über die Mitnahmen erzählt, er werde vermutlich gefoltert worden sein, da er oft verletzt gewesen wäre. Er habe ständig Angst gehabt, dass ihm das gleiche geschehe wie seiner Cousine.
Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe sie große Probleme mit ihrem Rücken gehabt und sie hätte eine Woche nicht gehen können. Die Ärzte hätten ihr erklärt, dass es psychosomatische Beschwerden wären und man habe ihr Spritzen gegeben.
Ihr Ehemann sei glaublich, bevor sie ihn kennengelernt habe, einige Male pro Jahr mitgenommen worden. Ab 2005 sei er und XXXX regelmäßig, mehrfach pro Monat, mitgenommen worden und die Mutter ihres Ehemannes hätte immer Geld für dessen Freilassung entrichten müssen.Ihr Ehemann sei glaublich, bevor sie ihn kennengelernt habe, einige Male pro Jahr mitgenommen worden. Ab 2005 sei er und römisch 40 regelmäßig, mehrfach pro Monat, mitgenommen worden und die Mutter ihres Ehemannes hätte immer Geld für dessen Freilassung entrichten müssen.
Ihr Ehemann habe sich deshalb fünf Jahre lang erpressen, schlagen und foltern lassen, ohne die Flucht anzutreten, da er davon ausgegangen wäre, es würde sich die Situation bessern. Er sei zuletzt im Dezember vor dem Jahreswechsel 2010/2011 einige Tage mitgenommen worden. Der Ehegatte sei schlimm verprügelt zurückgekommen und sie wären nach XXXX gefahren, wo sie noch bei ihrer Mutter gewesen wären, um sich zu erholen, bevor sie nach Kiew gereist wären.Ihr Ehemann habe sich deshalb fünf Jahre lang erpressen, schlagen und foltern lassen, ohne die Flucht anzutreten, da er davon ausgegangen wäre, es würde sich die Situation bessern. Er sei zuletzt im Dezember vor dem Jahreswechsel 2010 aus 2011, einige Tage mitgenommen worden. Der Ehegatte sei schlimm verprügelt zurückgekommen und sie wären nach römisch 40 gefahren, wo sie noch bei ihrer Mutter gewesen wären, um sich zu erholen, bevor sie nach Kiew gereist wären.
Außer dem Geld hätten sie von ihrem Ehemann Informationen über XXXX und dessen Freunde verlangt. Sie hätten sich nicht vorstellen können, dass er diese Personen nicht unterstützen würde, weil diese ja in der Nähe gewohnt hätten. Außerdem habe er Namen von weiteren Personen nennen sollen, die mit XXXX Kontakt gehabt hätten. Praktisch alle Freunde ihres Mannes seien bereits getötet worden.Außer dem Geld hätten sie von ihrem Ehemann Informationen über römisch 40 und dessen Freunde verlangt. Sie hätten sich nicht vorstellen können, dass er diese Personen nicht unterstützen würde, weil diese ja in der Nähe gewohnt hätten. Außerdem habe er Namen von weiteren Personen nennen sollen, die mit römisch 40 Kontakt gehabt hätten. Praktisch alle Freunde ihres Mannes seien bereits getötet worden.
Als ihr Ehemann zum letzten Mal mitgenommen worden wäre, sei dies in Handschellen passiert. Beim Begräbnis des Schwiegervaters sei ihr Ehegatte nicht anwesend gewesen, da er erst nach vier oder fünf Tagen wieder freigelassen worden wäre. Das nächste Mal sei er im Dezember mitgenommen worden.
Hinsichtlich ihres Ehemannes seien rund ein Mal pro Monat Ladungen gekommen, gelegentlich sei er auch von sich aus zur Miliz gegangen. Er habe sich in der städtischen Abteilung in XXXX regelmäßig melden müssen, diese habe sich rund zehn Minuten von ihrem Haus entfernt befunden.Hinsichtlich ihres Ehemannes seien rund ein Mal pro Monat Ladungen gekommen, gelegentlich sei er auch von sich aus zur Miliz gegangen. Er habe sich in der städtischen Abteilung in römisch 40 regelmäßig melden müssen, diese habe sich rund zehn Minuten von ihrem Haus entfernt befunden.
XXXX sei im Herbst 2008 im Rahmen einer Spezialoperation getötet worden. Nach der letzten Freilassung ihres Ehemannes seien sie nach rund zehn Tagen von zu Hause aus nach XXXX gefahren, wo sie sich nicht lange aufgehalten hätten, da die Personen, denen ihr Ehemann die Zahlung von einer Million Rubel zugesagt hätte, sicherlich auch nach XXXX gekommen wären. Ihren Herkunftsstaat hätten sie am 08.06.2011 verlassen. Ihrem Ehemann drohe in der Russischen Föderation Verfolgung seitens des Staates, da er sich nicht bei den Behörden melde. Die Behörden seien davon überzeugt, dass ihr Ehegatte mit XXXX in den Wald gegangen wäre und einen terroristischen Anschlag vorbereite.römisch 40 sei im Herbst 2008 im Rahmen einer Spezialoperation getötet worden. Nach der letzten Freilassung ihres Ehemannes seien sie nach rund zehn Tagen von zu Hause aus nach römisch 40 gefahren, wo sie sich nicht lange aufgehalten hätten, da die Personen, denen ihr Ehemann die Zahlung von einer Million Rubel zugesagt hätte, sicherlich auch nach römisch 40 gekommen wären. Ihren Herkunftsstaat hätten sie am 08.06.2011 verlassen. Ihrem Ehemann drohe in der Russischen Föderation Verfolgung seitens des Staates, da er sich nicht bei den Behörden melde. Die Behörden seien davon überzeugt, dass ihr Ehegatte mit römisch 40 in den Wald gegangen wäre und einen terroristischen Anschlag vorbereite.
XXXX sei der einzige Widerstandskämpfer gewesen, mit dem ihr Ehemann zu tun gehabt hätte. Ob ihr Ehegatte XXXX auch in irgendeiner Form unterstützt habe, als er bereits bei den Kämpfern gewesen wäre, wisse sie nicht, aber dies hätte die Miliz natürlich immer wissen wollen. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unter Verweis auf die Terroranschläge in der U-Bahn Verfolgung, außerdem sei die Cousine ihres Ehemannes getötet worden.römisch 40 sei der einzige Widerstandskämpfer gewesen, mit dem ihr Ehemann zu tun gehabt hätte. Ob ihr Ehegatte römisch 40 auch in irgendeiner Form unterstützt habe, als er bereits bei den Kämpfern gewesen wäre, wisse sie nicht, aber dies hätte die Miliz natürlich immer wissen wollen. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unter Verweis auf die Terroranschläge in der U-Bahn Verfolgung, außerdem sei die Cousine ihres Ehemannes getötet worden.
Bei einer Rückkehr sorge sie sich, dass die Behörden versuchen könnten, über sie ihres Ehemanns habhaft zu werden, weil sie ja nicht glauben würden, dass er bereits ausgereist sei. So lange ihr Mann noch da gewesen wäre, hätten sie sie in Ruhe gelassen, da nur ihr Ehemann Probleme gehabt hätte, aber seit er weg gewesen wäre, hätten sie die Beschwerdeführerin belästigt.
Ihre Kinder seien alle gesund, sie hätten keine chronischen Erkrankungen. Ihr Sohn sei wegen eines Hautpilzes am Kopf in Behandlung, außerdem seien drei ihrer Kinder im Heimatland an Gelbsucht erkrankt, sie würden jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.
Ihre minderjährigen Kinder seien wegen der Gründe ihrer Eltern in Österreich.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt bis zum 08.08.2011 eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Asylverfahrens eine russische Versicherungskarte, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, in Vorlage.Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Asylverfahrens eine russische Versicherungskarte, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2011, FZ. 11 06.210-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2011, FZ. 11 06.210-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Personenstandsdokumentes nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen hinsichtlich ihres Herkunftsstaates, ihrer familiären Verhältnisse und ihres Gesundheitszustandes stellte die belangte Behörde aufgrund ihrer Angaben und der Angaben ihres Ehegatten fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Dagestan zu Grunde gelegt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Antragsstellung mit der Flucht ihres Mannes begründet habe, dessen Angaben zur Fluchtbegründung hätten jedoch nicht als wahr festgestellt werden können. Da das Vorbringen ihres Gatten schon nicht geeignet gewesen wäre den Status des Asylberechtigten zu erlangen, weil man diesem keinen Glauben schenke, hätte auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das auf die Fluchtgründe ihres Gatten Bezug nehme, kein Glaube geschenkt werden können.
Dass sämtlichen Angaben ihres Mannes zur Fluchtbegründung die Glaubwürdigkeit versagt worden wäre, würde sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 15.04.2011 ergeben.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat keinen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sei.
Die Beschwerdeführerin könne in der Russischen Föderation unter denselben Umständen leben, wie sie es auch vor der Ausreise getan habe. Sie verfüge über mehrere Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und somit auch über einen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin sei gesund und benötige keine besondere medizinische Versorgung.
I.5. Gegen diesen Bescheid (sowie gegen die Bescheide betreffend ihre minderjährigen Kinder) wurde am 13.09.2011 durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid (sowie gegen die Bescheide betreffend ihre minderjährigen Kinder) wurde am 13.09.2011 durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Es wurde in der Beschwerde vollinhaltlich auf die Beschwerdeschrift betreffend ihren Ehemann (Zahl 11 00.655-BAT) verwiesen und die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt.
Nachdem sich die Behörde in der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Unglaubwürdigkeit des Ehegatten bzw. Kindesvaters stütze, ohne auf das konkrete Vorbringen im gegenständlichen Verfahren einzugehen, könne eine weitere Erläuterung der Glaubwürdigkeit entfallen. Die Ausführungen hinsichtlich ihres Ehegatten würden analog gelten.
I.6. Mit Eingabe vom 27.01.2012 wurden dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen in Kopie übermittelt:römisch eins.6. Mit Eingabe vom 27.01.2012 wurden dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen in Kopie übermittelt:
Ärztlicher Befund vom XXXX für die Beschwerdeführerin, XXXX,Ärztlicher Befund vom römisch 40 für die Beschwerdeführerin, römisch 40 ,
Ärztlicher Kurzbrief vom XXXX für ihren mj. Sohn XXXX,Ärztlicher Kurzbrief vom römisch 40 für ihren mj. Sohn römisch 40 ,
Patientenbrief vom XXXX für den mj. Sohn XXXX,Patientenbrief vom römisch 40 für den mj. Sohn römisch 40 ,
Patientenbrief vom XXXX für den mj. Sohn XXXX.Patientenbrief vom römisch 40 für den mj. Sohn römisch 40 .
I.7. Am 16.04.2012 wurde dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Kopie der ärztlichen Bestätigung vom XXXX übermittelt, in dem XXXX bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom, posttraumatische Belastungsstörung und multiresistente Tuberkulose festgestellt hatte.römisch eins.7. Am 16.04.2012 wurde dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Kopie der ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 übermittelt, in dem römisch 40 bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom, posttraumatische Belastungsstörung und multiresistente Tuberkulose festgestellt hatte.
I.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In der Folge wurden im Rahmen des Familienverfahrens mit Erkenntnissen vom heutigen Tag auch die Bescheide betreffend die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011, D14 421381-1/2011 und D14 421385-1/2011)gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419124-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In der Folge wurden im Rahmen des Familienverfahrens mit Erkenntnissen vom heutigen Tag auch die Bescheide betreffend die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011, D14 421381-1/2011 und D14 421385-1/2011)gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 419124-1/2011 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011, D14 421381-1/2011 und D14 421385-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 419124-1/2011 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 421382-1/2011, D14 421379-1/2011, D14 421381-1/2011 und D14 421385-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 23.06.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 gemäßrömisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder.Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde und in der Folge gleichlautende Entscheidungen auch hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder ergingen, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 22.08.2011 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde und in der Folge gleichlautende Entscheidungen auch hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder ergingen, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 22.08.2011 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
29.06.2012