TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/30 D10 220231-4/2010

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Veröffentlicht am 30.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D10 220231-4/2010/52E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 7. Oktober 2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. Oktober 2000 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Zuge dieses ersten Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft dem Grunde nach unter anderem aus, er sei ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und in XXXX, Ukraine, geboren, wo er von 1961 bis 1971 die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer erklärte zwar bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle XXXX zunächst, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, gab dann aber kurz darauf sowie bei weiteren Einvernahmen durch die Asylbehörde an, er sei staatenlos, habe sich um die ukrainische Staatsbürgerschaft nie bemüht und es seien ihm bis dato auch keinerlei Dokumente ausgestellt worden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren 1972 und 1978 in XXXX mehrjährige Haftstrafen verbüßt, weil er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Nachdem ihn 1981 ein neuerlicher Einberufungsbefehl ereilt habe, habe er im Sommer desselben Jahres die Ukraine (fluchtartig) verlassen und sich bis August 1999 "illegal" (sic!) "in den ehemaligen Staaten der UdSSR" aufgehalten. Nachdem in diesen Staaten allerdings die Lage für "Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion" "immer schlechter" geworden sei, sei er im Sommer 1999 illegal nach Polen gereist und schließlich über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gelangt. Seit seinem Fortgang im Jahre 1981 sei er nur einmal im Jahre 1988 kurz in die Ukraine zurückgekehrt, um das Begräbnis seiner Mutter zu organisieren. Nach dem Grund für die Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in Österreich aufgegriffen worden und wolle durch die Stellung eines Asylantrages ein Aufenthaltsrecht erlangen. Seine bisherigen "Aufenthaltsländer" habe er verlassen, da "die Arbeitgeber nicht mehr den ausgemachten Lohn bezahlen wollten". Bei einer Rückkehr in die Ukraine erwarte ihn "Hunger, Kälte, Not und vermutlich Gefängnis".Im Zuge dieses ersten Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft dem Grunde nach unter anderem aus, er sei ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und in römisch 40 , Ukraine, geboren, wo er von 1961 bis 1971 die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer erklärte zwar bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle römisch 40 zunächst, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, gab dann aber kurz darauf sowie bei weiteren Einvernahmen durch die Asylbehörde an, er sei staatenlos, habe sich um die ukrainische Staatsbürgerschaft nie bemüht und es seien ihm bis dato auch keinerlei Dokumente ausgestellt worden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren 1972 und 1978 in römisch 40 mehrjährige Haftstrafen verbüßt, weil er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Nachdem ihn 1981 ein neuerlicher Einberufungsbefehl ereilt habe, habe er im Sommer desselben Jahres die Ukraine (fluchtartig) verlassen und sich bis August 1999 "illegal" (sic!) "in den ehemaligen Staaten der UdSSR" aufgehalten. Nachdem in diesen Staaten allerdings die Lage für "Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion" "immer schlechter" geworden sei, sei er im Sommer 1999 illegal nach Polen gereist und schließlich über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gelangt. Seit seinem Fortgang im Jahre 1981 sei er nur einmal im Jahre 1988 kurz in die Ukraine zurückgekehrt, um das Begräbnis seiner Mutter zu organisieren. Nach dem Grund für die Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in Österreich aufgegriffen worden und wolle durch die Stellung eines Asylantrages ein Aufenthaltsrecht erlangen. Seine bisherigen "Aufenthaltsländer" habe er verlassen, da "die Arbeitgeber nicht mehr den ausgemachten Lohn bezahlen wollten". Bei einer Rückkehr in die Ukraine erwarte ihn "Hunger, Kälte, Not und vermutlich Gefängnis".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 6 Z 1, 2 und 3 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I 1997/76 idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Januar 2001, Zl. 220.231/0-VIII/22/00, wurde die hiergegen erhobene Berufung gemäß §§ 6, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 2 und 3 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins 1997/76 idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Januar 2001, Zl. 220.231/0-VIII/22/00, wurde die hiergegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 6, 8, AsylG 1997 abgewiesen.

Das vom Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 angestrengte (zweite) Asylverfahren wurde durch Zurückziehung des Antrages am 8. Januar 2002 gegenstandslos, ein weiteres - mit Antrag vom 28. August 2003 eingeleitetes - (drittes) Asylverfahren wurde am 3. Februar 2004 eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte und sein Aufenthaltsort nicht ohne Weiteres ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. Juli 2007, Zl. BLS3-F-07, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischen Bundesgebiet verhängt.

Nach erneuter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 30. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer am 2. August 2007 im Stande der Schubhaft einen (vierten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer an, das österreichische Bundesgebiet vor circa zwei Jahren verlassen zu haben und nach Italien gefahren zu sein. Dort sei er etwa drei Monate aufhältig gewesen und sodann über Frankreich weiter nach Spanien gereist. In Spanien habe er etwa ein Jahr lang in Madrid gelebt und sei in der Folge für die Dauer eines Monats nach Italien zurückgekehrt, bevor er wiederum in die Ukraine gereist sei. Nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in der Ukraine, wo er obdachlos gewesen sei, sei er neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist. In der Ukraine und in Turkmenistan habe er sich zwischenzeitig vergeblich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Dies deswegen, weil all seine Daten nach dem Zerfall der Sowjetunion ("damals, wie Russland zerfallen ist") von den Behörden vernichtet worden seien. Er erhalte keine Dokumente und keine Unterstützung, weshalb er nunmehr um Asyl ansuche. Zudem vermute er, staatenlos zu sein.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 9. August 2007 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wisse selbst nicht, weshalb er am vorangegangenen Verfahren, welches mangels Ermittelbarkeit seines Aufenthaltsortes eingestellt worden sei, nicht mitgewirkt habe. Befragt, wie oft er das Bundesgebiet verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, zwei oder drei Mal ausgereist zu sein; ein Mal sei er nach Spanien gefahren, ein anderes Mal nach Italien. Er glaube, auch ein zweites Mal nach Italien gefahren zu sein. Das österreichische Bundesgebiet habe er im Jahr 2002 oder 2003 verlassen; er wisse es jedoch nicht mehr. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Spanien habe er illegal als Erntehelfer gearbeitet und das Land vor ungefähr einem Jahr wieder verlassen. Danach habe er sich für die Dauer von acht oder zwölf Monaten in Italien aufgehalten. Vermutlich im Januar 2007 sei er in die Ukraine gereist, wo er ebenfalls einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. In Spanien sei er mehrmals von der Polizei angehalten worden. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er bekomme "dort" die Staatsbürgerschaft nicht und erhalte auch keine Dokumente. Im Wohnort seiner Mutter habe er "auch Probleme"; dort sei sein Bruder, der "als Journalist ermittelt" habe, im Jahr 1992 oder 1993 getötet worden.

In seinem handschriftlichen, in russischer Sprache verfassten Schreiben vom 25. September 2007 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass er am 11. Dezember 2006 von der schweizerischen Polizei trotz seines Widerstandes in die Ukraine abgeschoben und dort "als Illegaler" für die Dauer eines Monats inhaftiert worden sei. Er sei unter Beobachtung der "zuständigen Organe" gestanden und "überall in der Ukraine verfolgt" worden, da er keine Staatsbürgerschaft und keinen Pass erhalten habe. Er sei in der Ukraine ein halbes Jahr auf der Suche nach einem Ort, an dem er bleiben könne, "herumgewandert". Als Grund für seine Verfolgung vermute er sein früheres Auftreten gegen die Kommunisten.

Mit Note vom 9. Oktober 2007 gaben die spanischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer in Spanien am 12. Februar 2002 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX in der Ukraine, um Asyl angesucht habe; der Antrag sei in der Folge abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei dann am 7. August 2002 aus Frankreich kommend rückübernommen worden. Nach offensichtlicher Ausreise sei er am 3. März 2006 mit dem Flugzeug von der Schweiz erneut nach Spanien gereist und im Zuge dessen inhaftiert worden. Am selben Tag sei er neuerlich in die Schweiz zurückgereist.Mit Note vom 9. Oktober 2007 gaben die spanischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer in Spanien am 12. Februar 2002 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Ukraine, um Asyl angesucht habe; der Antrag sei in der Folge abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei dann am 7. August 2002 aus Frankreich kommend rückübernommen worden. Nach offensichtlicher Ausreise sei er am 3. März 2006 mit dem Flugzeug von der Schweiz erneut nach Spanien gereist und im Zuge dessen inhaftiert worden. Am selben Tag sei er neuerlich in die Schweiz zurückgereist.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13. November 2007 gab der Beschwerdeführer an, er habe "große Probleme" mit den ukrainischen Behörden gehabt, da er sich zur Zeit der Sowjetunion gegen den Kommunismus ausgesprochen habe und lange Zeit vom KGB verfolgt und observiert worden sei. Zudem habe er sich etwa vom 27. Februar bis zum 29. März 2007 in der Ukraine in Haft befunden, da er als Staatenloser angesehen worden sei. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er nicht um die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation angesucht, da er zum damaligen Zeitpunkt in Usbekistan aufhältig gewesen sei und dort große Feindschaft gegen Fremde geherrscht hätte. Seinen sowjetischen Reisepass habe er vor langer Zeit verloren. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer.

In seiner handschriftlich verfassten Stellungnahme vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2002 in Spanien einen Herzinfarkt erlitten und sich vom 9. bis zum 27. März (2002) im Krankenhaus in XXXX aufgehalten. Am 11. April 2006 habe er neuerlich einen Herzinfarkt erlitten; damals sei er in der Schweiz aufhältig gewesen. Zudem sei es zu einer Verschlimmerung seiner Augenprobleme gekommen und er leide überdies an Gastritis sowie ständigen Kopfschmerzen. Am 11. Dezember 2006 sei er trotz seines Widerstandes von den schweizerischen Behörden in die Ukraine abgeschoben worden. Bei seiner Ankunft in der Ukraine sei er "als Illegaler eingesperrt" worden, da er nicht über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfüge. In weiterer Folge sei er in die Stadt XXXX gebracht worden. Er selbst sei in XXXX, Turkmenistan, geboren, verfüge jedoch nicht über die turkmenische Staatsbürgerschaft. Nach seinem Gefängnisaufenthalt habe er vergeblich versucht, Dokumente zu erhalten. In XXXX habe er nicht bleiben können, da es "dort nicht ungefährlich" für ihn gewesen sei. Bereits bei seiner Ankunft in der Ukraine sei er von den "zuständigen Behörden" beobachtet worden, die ihm rund um die Uhr nachgespürt hätten. Er habe bereits im Rahmen seiner Einvernahme dargelegt, dass er seit dem Jahr 1972 bis zum Zerfall der Sowjetunion vom KGB verfolgt worden sei; er sei ein Gegner der Kommunisten gewesen und habe sich an der Dissidentenbewegung beteiligt. Während seiner Zeit in der Ukraine sei er zudem "mehrmals zusammengeschlagen" worden. Dies sei von den ihn verfolgenden Behörden geplant gewesen, um seine Niederlassung in der Ukraine zu verhindern. Auch sein Versuch, in XXXX, Turkmenistan, Dokumente zu erhalten, sei fehlgeschlagen. Dort sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass "alle sowjetischen Archive vernichtet" worden seien.In seiner handschriftlich verfassten Stellungnahme vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2002 in Spanien einen Herzinfarkt erlitten und sich vom 9. bis zum 27. März (2002) im Krankenhaus in römisch 40 aufgehalten. Am 11. April 2006 habe er neuerlich einen Herzinfarkt erlitten; damals sei er in der Schweiz aufhältig gewesen. Zudem sei es zu einer Verschlimmerung seiner Augenprobleme gekommen und er leide überdies an Gastritis sowie ständigen Kopfschmerzen. Am 11. Dezember 2006 sei er trotz seines Widerstandes von den schweizerischen Behörden in die Ukraine abgeschoben worden. Bei seiner Ankunft in der Ukraine sei er "als Illegaler eingesperrt" worden, da er nicht über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfüge. In weiterer Folge sei er in die Stadt römisch 40 gebracht worden. Er selbst sei in römisch 40 , Turkmenistan, geboren, verfüge jedoch nicht über die turkmenische Staatsbürgerschaft. Nach seinem Gefängnisaufenthalt habe er vergeblich versucht, Dokumente zu erhalten. In römisch 40 habe er nicht bleiben können, da es "dort nicht ungefährlich" für ihn gewesen sei. Bereits bei seiner Ankunft in der Ukraine sei er von den "zuständigen Behörden" beobachtet worden, die ihm rund um die Uhr nachgespürt hätten. Er habe bereits im Rahmen seiner Einvernahme dargelegt, dass er seit dem Jahr 1972 bis zum Zerfall der Sowjetunion vom KGB verfolgt worden sei; er sei ein Gegner der Kommunisten gewesen und habe sich an der Dissidentenbewegung beteiligt. Während seiner Zeit in der Ukraine sei er zudem "mehrmals zusammengeschlagen" worden. Dies sei von den ihn verfolgenden Behörden geplant gewesen, um seine Niederlassung in der Ukraine zu verhindern. Auch sein Versuch, in römisch 40 , Turkmenistan, Dokumente zu erhalten, sei fehlgeschlagen. Dort sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass "alle sowjetischen Archive vernichtet" worden seien.

Mit Aktenvermerk vom 11. Januar 2008 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Mit Aktenvermerk vom 11. Januar 2008 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und luxemburgischen Behörden wurde der zwischenzeitig in das Großherzogtum Luxemburg ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO durch die Republik Österreich am 5. Mai 2008 rückübernommen.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und luxemburgischen Behörden wurde der zwischenzeitig in das Großherzogtum Luxemburg ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO durch die Republik Österreich am 5. Mai 2008 rückübernommen.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden wurde der zwischenzeitig in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO durch die Republik Österreich am 4. Juni 2008 rückübernommen.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden wurde der zwischenzeitig in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO durch die Republik Österreich am 4. Juni 2008 rückübernommen.

Mit Aktenvermerk vom 8. Juli 2008 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erneut weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Mit Aktenvermerk vom 8. Juli 2008 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erneut weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich bereits drei Tage später wieder für die Behörde greifbar gewesen ist, gab dieser am 11. Juli 2008 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch dieselbe im Wesentlichen an, er habe sich in vielen Städten (Europas) aufgehalten und die Nächte in Zügen oder im Freien verbracht. Um Geld zu verdienen, habe er Gelegenheitsjobs angenommen. Im Sommer 2007 sei er in die Slowakei und sodann weiter nach Österreich gereist. 2008 habe er sich in mehreren europäischen Staaten, zuletzt in Luxemburg, aufgehalten.

Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei es erforderlich gewesen, "die Staatsangehörigkeit" zu beantragen. Da er dies jedoch nicht gemacht habe, sei er staatenlos. Er habe sich vor seiner Ausreise auf dem nunmehrigen ukrainischen Staatsgebiet aufgehalten und von 1986 bis 1988 sowie 1991 ein halbes Jahr in Usbekistan als Bauarbeiter gearbeitet. Als er zuletzt in Usbekistan gewesen sei, sei die Sowjetunion zerfallen. Befragt, wo er nach seiner Beschäftigung in Usbekistan im Jahr 1991 gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe auf Baustellen in der Russischen Föderation sowie in Turkmenistan und in der Ukraine gearbeitet. Auf die Frage nach seiner wirtschaftlichen Situation in der Ukraine führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nur selten in der Ukraine aufgehalten und sein Geld vielmehr auf Baustellen im Ausland verdient.

Zum Grund der Antragstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er "ständig" vom KGB verfolgt werde. Er sei früher Mitglied der Zeugen Jehovas gewesen, die jedoch verboten gewesen seien. Die Sympathien für die Zeugen Jehovas hätten ihn dazu bewogen, den Wehdienst nicht ableisten zu wollen. Der KGB, der nunmehr SBU heiße, verfolge ihn seit den 1970er Jahren. Er sei "ständig unter Beobachtung" gestanden. Auf Vorhalt, wonach er zunächst seine oftmaligen Auslandsaufenthalte ins Treffen geführt habe, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass er ständig vom SBU beobachtet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei aber so gewesen; er werde sogar von den Geheimdiensten in Österreich ständig beobachtet. Sein Bruder habe "irgendwelche Machenschaften" entdeckt und sei in weiterer Folge ebenso wie ein Abgeordneter ermordet worden. Dabei sei es um Polizeibeamte gegangen, die Personen Rauschgift gegeben hätten. In weiterer Folge seien die Personen verhaftet, ihre Wohnungen "eingezogen" und den Polizeibeamten "übergeben" worden. Da er (der Beschwerdeführer) seinem Bruder geholfen habe, habe auch er Probleme gehabt. Er sei von drei oder vier unbekannten Männern geschlagen worden, habe jedoch weglaufen können. Befragt, weshalb er im Jahr 2007 in das österreichische Bundesgebiet gereist sei, gab der Beschwerdeführer neuerlich an, er sei "ständig vom SBU beobachtet" worden. Weshalb er unter Beobachtung gestanden sei, wisse er jedoch nicht. Er wisse aber, dass ihn "die Mitarbeiter des SBU erschlagen hätten". Er sei aufgrund von "Nationalismus" sowie aufgrund des Umstandes, dass er nirgends bleiben habe können, immer wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Er sei "gegen Kommunisten" und habe dies "überall und jedem" erzählt. Er habe sich auch nicht an den Wahlen beteiligt. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine befürchte er seine Festnahme. Überdies werde dann festgestellt, dass er über keine Staatsangehörigkeit verfüge.

Das Bundesasylamt wies den vorangeführten vierten Antrag mit Bescheid vom 28. August 2008, Zl. 07 07.006-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der vierte Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Darin stellte das Bundesasylamt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser staatenlos sei, könne nicht gefolgt werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Asylverfahrens (auch) angegeben, Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Andererseits gehe aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft hervor, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei.Das Bundesasylamt wies den vorangeführten vierten Antrag mit Bescheid vom 28. August 2008, Zl. 07 07.006-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der vierte Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Darin stellte das Bundesasylamt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser staatenlos sei, könne nicht gefolgt werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Asylverfahrens (auch) angegeben, Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Andererseits gehe aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft hervor, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei.

Am 3. September 2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Beschwerdeführer aus, er bleibe bei seinen bisherigen Angaben und halte diese aufrecht. Seinen bisherigen Ausführungen habe er auch nichts hinzuzufügen. Er sei bereits nach Deutschland und Luxemburg gereist, werde jedoch stets nach Österreich rücküberstellt. Er wisse nicht, wie es weitergehen solle.

Mit Aktenvermerk vom 18. September 2008 wies das Bundesasylamt darauf hin, im Zuge des Aktenstudiums sei festgestellt worden, dass das vorhergehende Asylverfahren des Beschwerdeführers - hinsichtlich seines am 2. August 2007 im Stande der Schubhaft gestellten (vierten) Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz - nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, da dem Beschwerdeführer der Bescheid wegen unbekannten Aufenthaltes nicht habe zugestellt werden können. Der nunmehrige Antrag sei daher mit 18. September 2008 datenbereinigt worden.

Am 12. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer an, die bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe seien noch immer aufrecht und er habe "keine neuen Gründe vorzubringen". Er ersuche daher, seine Fluchtgründe "neuerlich zu überprüfen".

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 25. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche Entscheidung und verneinte insbesondere die Frage, ob er weitere Angaben machen bzw. sein Vorbringen ergänzen wolle.

Mit Bescheid vom 26. November 2008, Zl. 08 11.230-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den sechsten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Darin wies das Bundesasylamt insbesondere darauf hin, dass im nunmehrigen Verfahren keine neuen, asylrelevanten Sachverhalte hervorgekommen seien und der Beschwerdeführer keine konkret auf dieses Verfahren bezogenen Angaben gemacht habe.Mit Bescheid vom 26. November 2008, Zl. 08 11.230-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den sechsten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Darin wies das Bundesasylamt insbesondere darauf hin, dass im nunmehrigen Verfahren keine neuen, asylrelevanten Sachverhalte hervorgekommen seien und der Beschwerdeführer keine konkret auf dieses Verfahren bezogenen Angaben gemacht habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2008 gab Interpol XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer in XXXX, Ukraine, geboren und dort in der Zeit von 21. August bis 22. Dezember 1981 sowie neuerlich am 1. Juli 1983 gemeldet gewesen, jedoch am 26. Januar 1984 aus der Ukraine nach XXXX, Russische Föderation, gereist sei. Laut Auskunft der ukrainischen Einwanderungsdienststellen sei der Beschwerdeführer zudem nicht als ukrainischer Staatsbürger registriert.Mit Schreiben vom 7. Dezember 2008 gab Interpol römisch 40 bekannt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , Ukraine, geboren und dort in der Zeit von 21. August bis 22. Dezember 1981 sowie neuerlich am 1. Juli 1983 gemeldet gewesen, jedoch am 26. Januar 1984 aus der Ukraine nach römisch 40 , Russische Föderation, gereist sei. Laut Auskunft der ukrainischen Einwanderungsdienststellen sei der Beschwerdeführer zudem nicht als ukrainischer Staatsbürger registriert.

Mit am 9. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen § 287 Abs. 1 iVm §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall, §§ 15, 127 sowie § 287 Abs. 1 iVm §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit am 9. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 15, 127, sowie Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15, 127 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die gegen den Bescheid vom 26. November 2008 erhobene (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, Zl. D10 220231-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern lediglich eine neuerliche Überprüfung seiner "Fluchtgründe" aus dem letzten Asylverfahren begehrt habe. Diese "Fluchtgründe" seien jedoch gänzlich von der Rechtskraft des Bescheids des Bundesasylamtes vom 28. August 2008 umfasst, sodass ein klassischer Fall einer entschiedenen Sache vorliege. Von der Prüfung des Vorliegens eines asylrelevanten, glaubhaften Kerns bzw. einer positiven Entscheidungsprognose habe daher abgesehen werden können.Die gegen den Bescheid vom 26. November 2008 erhobene (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, Zl. D10 220231-2/2008/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern lediglich eine neuerliche Überprüfung seiner "Fluchtgründe" aus dem letzten Asylverfahren begehrt habe. Diese "Fluchtgründe" seien jedoch gänzlich von der Rechtskraft des Bescheids des Bundesasylamtes vom 28. August 2008 umfasst, sodass ein klassischer Fall einer entschiedenen Sache vorliege. Von der Prüfung des Vorliegens eines asylrelevanten, glaubhaften Kerns bzw. einer positiven Entscheidungsprognose habe daher abgesehen werden können.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden wurde der zwischenzeitig in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO durch die Republik Österreich am 28. Januar 2010 rückübernommen und am 29. Januar 2010 aus der Schubhaft gegen Verpflichtung zur Ausreise entlassen.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden wurde der zwischenzeitig in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO durch die Republik Österreich am 28. Januar 2010 rückübernommen und am 29. Januar 2010 aus der Schubhaft gegen Verpflichtung zur Ausreise entlassen.

Am 1. März 2010 wurde über den Beschwerdeführer, nachdem er wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen worden war, die Schubhaft verhängt und hat dieser schließlich im Stande der Schubhaft am 3. März 2010 den gegenständlichen (siebenten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. März 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe das österreichische Bundesgebiet nach Erhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22. Dezember 2008 verlassen und sei nach Deutschland gereist. In Deutschland sei er aufgegriffen und in weiterer Folge nach elfmonatiger Schubhaft nach Österreich abgeschoben worden. Nach Entlassung aus der Schubhaft sei er über Italien und Frankreich nach Belgien gelangt und am 5. Februar 2010 auf dem Weg nach Amsterdam im Zug kontrolliert, von den niederländischen Behörden in Schubhaft genommen und nach Österreich abgeschoben worden. Seine Fluchtgründe seien "nach wie vor dieselben" wie in den vorangegangenen Verfahren. Er komme sich vor "wie ein Fußball, der hin und her geworfen" werde. Österreich fordere seine Ausreise und wenn er in ein anderes Land reise, werde er dort in Schubhaft genommen und nach Österreich rücküberstellt. An allem sei nur der "Teufel Dublin" schuld. Die Frage nach neuen Gründen für die Antragstellung verneinte der Beschwerdeführer und führte aus, das Problem sei, dass er "keine Staatsbürgerschaft und daher auch keine Heimat habe". Er sei staatenlos und habe sich - nachdem ihm in Österreich diesbezüglich kein Glauben geschenkt werde - an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, wo sein Verfahren seit November 2008 anhängig sei. Wenn er die russische Staatsbürgerschaft erhielte, würde er sogleich nach "Russland" gehen.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. März 2010 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne und gab insbesondere an, er habe den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er "keine Staatsbürgerschaft" habe. Die in den vorhergehenden Verfahren geschilderten Fluchtgründe seien zudem "aufrecht". Die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze er nicht, er habe es nach dem Zerfall der Sowjetunion verabsäumt, sich um die Zuerkennung derselben zu bemühen. Danach sei es bereits "zu spät" gewesen. Er wolle lediglich aus der Schubhaft entlassen werden; um "den Rest" werde er sich "selber kümmern". Er werde die russische Botschaft aufsuchen und sich "ernsthaft um ein Reisedokument ... bemühen".

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18. März 2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfüge. Nach seinen Problemen befragt, gab er zudem an, von seinen Schwierigkeiten in der Ukraine "bereits mehrmals berichtet" zu haben. Er habe zwischenzeitlich eine Klage beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg eingebracht und werde die entsprechende Entscheidung abwarten. "Sonst" wolle er "dazu nichts sagen"; er habe all seine Probleme in den vorhergehenden Verfahren angegeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST Ost, wurde auch der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Auch der Refoulementsachverhalt sei in der Vorentscheidung mitberücksichtigt worden und seien in der Ukraine im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage eingetreten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei relevante familiäre und private Bindungen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST Ost, wurde auch der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Auch der Refoulementsachverhalt sei in der Vorentscheidung mitberücksichtigt worden und seien in der Ukraine im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage eingetreten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei relevante familiäre und private Bindungen.

Mit handschriftlichem, in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom 25. März 2010 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe aufgrund der gegebenen Umstände "das Recht", einen "vorübergehenden Aufenthaltstitel" zu erlangen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er "keine Staatsbürgerschaft erhalten", was ihm von den österreichischen Behörden jedoch nicht geglaubt werde. Er befinde sich seit 8. September 2008 in Gefängnissen und habe lediglich sechs Tage in Freiheit verbracht. Unter Hinweis auf in den Jahren 2002 und 2006 erlittene Herzinfarkte sowie Nieren-, Leber- und Magenschmerzen betonte der Beschwerdeführer seinen schlechten Gesundheitszustand und monierte,

"im Gefängnis ... nicht behandelt" zu werden. Er sei am 7. März 2010

vom Königreich der Niederlande gemäß der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt und hier "gleich ins Gefängnis gebracht" worden, sodass er keine Zeit vorgefunden habe, die Zentrale der Caritas aufzusuchen. Diese Umstände werde er "beim Gericht in Straßburg im Beisein von Presse und Fernsehen öffentlich machen".

Mit Beschwerde vom 2. April 2010 (Datum des Posteinganges) macht der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Das Bundesasylamt gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache aus. Es hätten vielmehr Ermittlungen aufgenommen werden müssen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - tatsächlich als staatenlos anzusehen sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt des fremdenpolizeilichen Aktes auseinandergesetzt, so hätte sie ersehen, dass die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer in die Ukraine abzuschieben, an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ukrainischen Behörden, die den Beschwerdeführer offensichtlich nicht als ukrainischen Staatsangehörigen betrachten, gescheitert seien. Diese faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sei naturgemäß erst nach Erlassung der inhaltlich abweisenden Entscheidung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers im Vorverfahren eingetreten. Insofern sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl von einer Änderung des wesentlichen Sachverhaltes auszugehen. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mangels ukrainischer Staatsangehörigkeit als staatenlos anzusehen sei, auseinanderzusetzen. In diesem Falle hätte für die belangte Behörde aber Anlass bestanden, zumindest im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung von einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auszugehen.

Am 14. April 2010 teilte der zuständige Referent des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien dem Asylgerichtshof fernmündlich mit, dass sämtliche Versuche, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine zu erlangen, bislang fehlgeschlagen seien und die Erlangung eines solchen als quasi aussichtslos zu beurteilen sei.

Mit Erkenntnis vom 15. April 2010, D10 220231-3/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 statt und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof auf die fernmündliche Auskunft des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion hin und pflichtete der Beschwerde dahingehend bei, dass durch die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine wesentliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes derart herbeigeführt sei, als die Frage der Staatsbürgerschaft bzw. des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers unter diesen Umständen einer (erneuten) Klärung zu unterziehen sein werde. Dies auch im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt behauptet habe, staatenlos zu sein und die Ukraine bereits im Jahre 1981 (sic!) verlassen zu haben. Ermittlungen zu einem anderen Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes als der Ukraine - der Beschwerdeführer habe in den Vorverfahren äußerst oberflächlich und rudimentär ausgeführt, sich nach 1981 in verschiedenen ehemaligen Teilrepubliken der UdSSR aufgehalten zu haben - seien während der gesamten Dauer der Asylverfahren nicht angestellt worden, sodass sich auch im gegenständlichen Verfahren der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweise, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.Mit Erkenntnis vom 15. April 2010, D10 220231-3/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, statt und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof auf die fernmündliche Auskunft des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion hin und pflichtete der Beschwerde dahingehend bei, dass durch die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine wesentliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes derart herbeigeführt sei, als die Frage der Staatsbürgerschaft bzw. des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers unter diesen Umständen einer (erneuten) Klärung zu unterziehen sein werde. Dies auch im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt behauptet habe, staatenlos zu sein und die Ukraine bereits im Jahre 1981 (sic!) verlassen zu haben. Ermittlungen zu einem anderen Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes als der Ukraine - der Beschwerdeführer habe in den Vorverfahren äußerst oberflächlich und rudimentär ausgeführt, sich nach 1981 in verschiedenen ehemaligen Teilrepubliken der UdSSR aufgehalten zu haben - seien während der gesamten Dauer der Asylverfahren nicht angestellt worden, sodass sich auch im gegenständlichen Verfahren der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweise, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 28. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er werde "heute kein Interview geben" und "keine weiteren Fragen beantworten". Er sei bereits acht Mal einvernommen und nunmehr gewaltsam zur Einvernahme gebracht worden. Über seinen Fall werde er "mit keiner österreichischen Behörde mehr sprechen". Er habe bereits "alles gesagt". Befragt, ob er die Einvernahme fortsetze, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits dargelegt, dass er "mit niemandem mehr sprechen werde". Nach Belehrung, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, wenn er sich weiterhin weigere, Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde solle entscheiden. Er habe "genug von den österreichischen Behörden" und zu diesen "kein Vertrauen". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg werde bald eine Entscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer verweigerte in der Folge die Unterzeichung der Niederschrift.

Laut Meldung der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 3. Juli 2010 reiste der Beschwerdeführer am selben Tage mit der Bahn von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und gab an, dass er die letzten Tage in Italien verbracht habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer "Berufung" gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer "Berufung" gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie dessen wahre Identität habe nicht festgestellt werden können. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch gesund sei. Der Beschwerdeführer habe sein bisheriges Vorbringen ausschließlich auf Gründe in Bezug auf die Ukraine gestützt und auch seine Rückkehrbefürchtungen lediglich auf die Ukraine bezogen. Verfolgungshandlungen in einem anderen Staat habe er zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe jedoch mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Da für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat für den von ihm behaupteten Herkunftsstaat Ukraine erlangt werden könne, sei von der Unrichtigkeit seiner Angaben auszugehen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2000 in Europa auf und habe viele europäische Länder bereist. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei mittellos und nicht polizeilich gemeldet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt. Zudem verfüge er über keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Es liege im gegenständlichen Fall kein Familienbezug zu einem Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer habe es zudem auch nach Hinweis auf die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht sowie die Belehrung über ihn treffende Folgen im Falle von deren Verletzung verabsäumt, alle zur Begründung seines Antrages erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass er seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zum Zwecke der Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gestellt habe.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und wies zudem auf seine Staatenlosigkeit hin. Darüber hinaus führte er aus, dass er sich bereits seit dem Jahr 2000 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte und zuletzt aus dem Stande der Schubhaft am 3. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dabei habe er im Wesentlichen angegeben, dass sich an seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch den Geheimdienst wegen seiner Religionszugehörigkeit - nichts geändert habe. Er habe in den Jahren 1972 bis 1978 mehrjährige Haftstrafen verbüßt, da er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Im Jahr 1981 habe er die Ukraine fluchtartig verlassen und sich bis August 1999 in verschiedenen Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion unrechtmäßig aufgehalten, ehe er im Jahr 2000 über Polen und Deutschland nach Österreich gelangt sei.

Er habe die Ukraine im Jahr 1981 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ukraine kein eigenes Staatsgebilde dargestellt, sondern sei Teil der Sowjetunion gewesen. Er habe daher niemals die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der Sowjetunion innegehabt, nachdem er sich in den darauffolgenden Jahren unrechtmäßig in den verschiedenen Nachfolgestaaten aufgehalten habe.

In den Vorverfahren sei die Ukraine als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angenommen worden. Allerdings seien sämtliche Versuche der Fremdenpolizei gescheitert, ihn in die Ukraine abzuschieben. Dennoch sei er in Österreich mehrfach in Schubhaft genommen worden. So sei er etwa am 16. Februar 2009 mangels Abschiebbarkeit wieder entlassen worden und sodann in Befolgung seiner Ausreiseverpflichtung nach Deutschland gereist. Dort sei er beinahe elf Monate inhaftiert gewesen, bevor er am 28. Januar 2010 nach Österreich rücküberstellt und abermals inhaftiert worden sei. Er habe sich sodann in die Niederlande begeben und sei auch dort in Schubhaft genommen und am 1. März 2010 nach Österreich rücküberstellt worden, wo er ebenfalls in Schubhaft genommen worden sei. Im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 28. Mai 2010 sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich geweigert habe, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Dazu sei jedoch anzumerken, dass er aufgrund der neuerlich über ihn verhängten Schubhaft am 15. Mai 2010 in XXXX äußerst skeptisch gegenüber den österreichischen Behörden geworden sei. Schließlich sei er insgesamt seit September 2008 fast durchgehend von österreichischen, deutschen und niederländischen Behörden angehalten worden. In jedem dieser Staaten sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht bleiben könne.In den Vorverfahren sei die Ukraine als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angenommen worden. Allerdings seien sämtliche Versuche der Fremdenpolizei gescheitert, ihn in die Ukraine abzuschieben. Dennoch sei er in Österreich mehrfach in Schubhaft genommen worden. So sei er etwa am 16. Februar 2009 mangels Abschiebbarkeit wieder entlassen worden und sodann in Befolgung seiner Ausreiseverpflichtung nach Deutschland gereist. Dort sei er beinahe elf Monate inhaftiert gewesen, bevor er am 28. Januar 2010 nach Österreich rücküberstellt und abermals inhaftiert worden sei. Er habe sich sodann in die Niederlande begeben und sei auch dort in Schubhaft genommen und am 1. März 2010 nach Österreich rücküberstellt worden, wo er ebenfalls in Schubhaft genommen worden sei. Im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 28. Mai 2010 sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich geweigert habe, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Dazu sei jedoch anzumerken, dass er aufgrund der neuerlich über ihn verhängten Schubhaft am 15. Mai 2010 in römisch 40 äußerst skeptisch gegenüber den österreichischen Behörden geworden sei. Schließlich sei er insgesamt seit September 2008 fast durchgehend von österreichischen, deutschen und niederländischen Behörden angehalten worden. In jedem dieser Staaten sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht bleiben könne.

Die belangte Behörde habe zudem keine neuerlichen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit getroffen und eine Ausweisung ohne Zielstaatsbezug ausgesprochen. Damit verkenne das Bundesasylamt die rechtliche Anwendung der genannten Gesetzesstellen und komme in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Bestimmungen des AVG nicht nach. Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung übersehe die belangte Behörde zudem, dass sie nicht ohne weiteres auf nähere Ermittlungen zum Herkunftsstaat bzw. zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verzichten könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Zuge seiner Einvernahme am 28. Mai 2010 darauf verwiesen, bereits alles Notwendige zu seinen Fluchtgründen und Aufenthaltsorten gesagt zu haben. Die Annahme, er habe unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht, stütze das Bundesasylamt lediglich auf den Umstand, dass es den Fremdenpolizeibehörden nicht möglich gewesen sei, bei den ukrainischen Behörden ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass sich die belangte Behörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht allein auf die behauptete mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren beschränken könne, sondern verpflichtet sei, den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn dies auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich sei. Aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren ergebe sich, dass dieser in der Ukraine geboren und dort aufgewachsen sei. Da er die Ukraine jedoch bereits vor dem Zerfall der Sowjetunion verlassen habe, sei es nachvollziehbar, dass er von den ukrainischen Behörden nicht als ihr Staatsangehöriger angesehen werde. Diese Umstände seien jedoch nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Der belangten Behörde sei somit vorzuwerfen, dass sie ohne nähere Begründung davon ausgehe, der Beschwerdeführer würde Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verschleiern, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass er möglicherweise aufgrund der besonderen Umstände seines Falles tatsächlich als staatenlos anzusehen sei.Die belangte Behörde habe zudem keine neuerlichen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit getroffen und eine Ausweisung ohne Zielstaatsbezug ausgesprochen. Damit verkenne das Bundesasylamt die rechtliche Anwendung der genannten Gesetzesstellen und komme in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Bestimmungen des AVG nicht nach. Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung übersehe die belangte Behörde zudem, dass sie nicht ohne weiteres auf nähere Ermittlungen zum Herkunftsstaat bzw. zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verzichten könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Zuge seiner Einvernahme am 28. Mai 2010 darauf verwiesen, bereits alles Notwendige zu seinen Fluchtgründen und Aufenthaltsorten gesagt zu haben. Die Annahme, er habe unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht, stütze das Bundesasylamt lediglich auf den Umstand, dass es den Fremdenpolizeibehörden nicht möglich gewesen sei, bei den ukrainischen Behörden ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass sich die belangte Behörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht allein auf die behauptete mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren beschränken könne, sondern verpflichtet sei, den wahren Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen, wenn dies auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich sei. Aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren ergebe sich, dass dieser in der Ukraine geboren und dort aufgewachsen sei. Da er die Ukraine jedoch bereits vor dem Zerfall der Sowjetunion verlassen habe, sei es nachvollziehbar, dass er von den ukrainischen Behörden nicht als ihr Staatsangehöriger angesehen werde. Diese Umstände seien jedoch nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Der belangten Behörde sei somit vorzuwerfen, dass sie ohne nähere Begründung davon ausgehe, der Beschwerdeführer würde Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit verschleiern, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass er möglicherweise aufgrund der besonderen Umstände seines Falles tatsächlich als staatenlos anzusehen sei.

Mit Aktenvermerk vom 21. September 2010, Zl. D10 220231-4/2010/3Z, hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerde vom 3. September 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.Mit Aktenvermerk vom 21. September 2010, Zl. D10 220231-4/2010/3Z, hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerde vom 3. September 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.

Mit Schreiben vom 21. September 2010 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer insbesondere auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich mitzuteilen, wann er - unter Nennung des Monats und Jahres - die Ukraine fluchtartig verlassen habe, von wann bis wann er in weiterer Folge in welchen Teilen der ehemaligen Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten - unter möglichst genauer Angabe von Monat und Jahr des Aufenthaltes - aufhältig gewesen und ob er nach dem Jahr 1981 allenfalls noch einmal in die Ukraine zurückgekehrt sei.

Laut Meldung der schweizerischen Behörden vom 4. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer am 22. September 2010 von der Polizeibehörde XXXX aufgegriffen und am darauffolgenden Tag in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich seiner Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, das österreichische Bundesgebiet etwa im Mai 2010 mit dem Zug in Richtung Frankreich verlassen zu haben. In weiterer Folge stimmte die Republik Österreich dem Übernahmeersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.Laut Meldung der schweizerischen Behörden vom 4. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer am 22. September 2010 von der Polizeibehörde römisch 40 aufgegriffen und am darauffolgenden Tag in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich seiner Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, das österreichische Bundesgebiet etwa im Mai 2010 mit dem Zug in Richtung Frankreich verlassen zu haben. In weiterer Folge stimmte die Republik Österreich dem Übernahmeersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.

Mit Schreiben vom 15. November 2010 übermittelte die Schweizerische Eidgenossenschaft asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach gab der Beschwerdeführer vor den schweizerischen Behörden an, den Namen XXXX auch XXXX auch XXXX zu führen und am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren zu sein. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers findet sich in den Unterlagen einerseits der Vermerk "ohne Nationalität", andererseits sind sowohl die ukrainische als auch die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeführt. Im Zuge einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei XXXX am 5. August 2003 gab sich der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsbürger aus und führte später vor den schweizerischen Behörden aus, er habe nach dem Zerfall der Sowjetunion die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragen wollen, sei daher nicht registriert und ohne Nationalität. Der Beschwerdeführer stellte am 7. August 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 11. November 2003 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei XXXX aufgegriffen und einer am 20. Mai 2002 (sic!) vom Strafgericht XXXX verfügten Haftstrafe zugeführt. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft am 11. Dezember 2005 wurde er an das Empfangszentrum XXXX verwiesen, wo er noch am selben Tag ein zweites Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer gab vor den eidgenössischen Behörden insbesondere an, etwa im Oktober 2003 in die Ukraine zurückgekehrt zu sein, wo es ihm jedoch - aus näher dargestellten Gründen - unmöglich gewesen sei, ukrainische Papiere zu beantragen. Aus diesem Grund habe er mit "falschen Dokumenten" gelebt und die Ukraine am 2. Dezember 2005 wieder verlassen. Die illegale Einreise in die Schweiz sei daraufhin am 3. Dezember 2005 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere vorgelegt, sei am 26. Dezember 2005 nicht mehr in das Empfangszentrum XXXX zurückgekehrt und seither unbekannten Aufenthaltes.Mit Schreiben vom 15. November 2010 übermittelte die Schweizerische Eidgenossenschaft asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach gab der Beschwerdeführer vor den schweizerischen Behörden an, den Namen römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren zu sein. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers findet sich in den Unterlagen einerseits der Vermerk "ohne Nationalität", andererseits sind sowohl die ukrainische als auch die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeführt. Im Zuge einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei römisch 40 am 5. August 2003 gab sich der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsbürger aus und führte später vor den schweizerischen Behörden aus, er habe nach dem Zerfall der Sowjetunion die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragen wollen, sei daher nicht registriert und ohne Nationalität. Der Beschwerdeführer stellte am 7. August 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 11. November 2003 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei römisch 40 aufgegriffen und einer am 20. Mai 2002 (sic!) vom Strafgericht römisch 40 verfügten Haftstrafe zugeführt. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft am 11. Dezember 2005 wurde er an das Empfangszentrum römisch 40 verwiesen, wo er noch am selben Tag ein zweites Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer gab vor den eidgenössischen Behörden insbesondere an, etwa im Oktober 2003 in die Ukraine zurückgekehrt zu sein, wo es ihm jedoch - aus näher dargestellten Gründen - unmöglich gewesen sei, ukrainische Papiere zu beantragen. Aus diesem Grund habe er mit "falschen Dokumenten" gelebt und die Ukraine am 2. Dezember 2005 wieder verlassen. Die illegale Einreise in die Schweiz sei daraufhin am 3. Dezember 2005 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere vorgelegt, sei am 26. Dezember 2005 nicht mehr in das Empfangszentrum römisch 40 zurückgekehrt und seither unbekannten Aufenthaltes.

Mit Schreiben vom 9. November 2010 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach reiste dieser im Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab vor den deutschen Behörden an, den Namen XXXX auch XXXX zu führen und am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren zu sein. Überdies führte er vor den deutschen Behörden aus, er "besitze gar keine Staatsangehörigkeit". In den übermittelten Unterlagen findet sich jedoch auch der Vermerk, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Der Beschwerdeführer suchte in der Bundesrepublik Deutschland erstmals am 11. Januar 2001 um Asyl an, wobei das Verfahren am 30. Juni 2001 abgeschlossen wurde. In weiterer Folge reiste er erneut illegal nach Deutschland ein und stellte am 7. November 2002 neuerlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; dieses Verfahren wurde am 4. März 2003 abgeschlossen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragstellung in Spanien in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien angeordnet. Die Überstellung konnte jedoch nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer zum geplanten Überstellungstermin untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer ist sodann am 9. Dezember 2003 neuerlich in der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten und hat am 23. Februar 2004 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt; dieses Verfahren wurde am 4. September 2004 abgeschlossen. Am 17. Februar 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 14. April 2009 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Auch der vierte in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Asylverfahrens wurde abgelehnt. Im Rahmen seiner in der Bundesrepublik Deutschland angestrengten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe im Februar oder März 2002 in Spanien für die Dauer von zweieinhalb Monaten Asyl erhalten; danach sei jedoch ein dreijähriges Einreiseverbot über ihn verhängt worden.Mit Schreiben vom 9. November 2010 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach reiste dieser im Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab vor den deutschen Behörden an, den Namen römisch 40 auch römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren zu sein. Überdies führte er vor den deutschen Behörden aus, er "besitze gar keine Staatsangehörigkeit". In den übermittelten Unterlagen findet sich jedoch auch der Vermerk, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Der Beschwerdeführer suchte in der Bundesrepublik Deutschland erstmals am 11. Januar 2001 um Asyl an, wobei das Verfahren am 30. Juni 2001 abgeschlossen wurde. In weiterer Folge reiste er erneut illegal nach Deutschland ein und stellte am 7. November 2002 neuerlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; dieses Verfahren wurde am 4. März 2003 abgeschlossen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragstellung in Spanien in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien angeordnet. Die Überstellung konnte jedoch nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer zum geplanten Überstellungstermin untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer ist sodann am 9. Dezember 2003 neuerlich in der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten und hat am 23. Februar 2004 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gestellt; dieses Verfahren wurde am 4. September 2004 abgeschlossen. Am 17. Februar 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 14. April 2009 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Auch der vierte in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Asylverfahrens wurde abgelehnt. Im Rahmen seiner in der Bundesrepublik Deutschland angestrengten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe im Februar oder März 2002 in Spanien für die Dauer von zweieinhalb Monaten Asyl erhalten; danach sei jedoch ein dreijähriges Einreiseverbot über ihn verhängt worden.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 übermittelte das Königreich der Niederlande asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach gab der Beschwerdeführer vor den niederländischen Behörden an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX, Turkmenistan, geboren zu sein. In den übermittelten Unterlagen der Niederlande ist zudem vermerkt, dass der Beschwerdeführer "Bürger der Ukraine" sei; er selbst habe dort vorgebracht, keine Nationalität zu haben. Seine Eltern seien jedochMit Schreiben vom 2. Dezember 2010 übermittelte das Königreich der Niederlande asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach gab der Beschwerdeführer vor den niederländischen Behörden an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , Turkmenistan, geboren zu sein. In den übermittelten Unterlagen der Niederlande ist zudem vermerkt, dass der Beschwerdeführer "Bürger der Ukraine" sei; er selbst habe dort vorgebracht, keine Nationalität zu haben. Seine Eltern seien jedoch

Ukrainer gewesen, sodass er "eigentlich ... Ukrainer" sei. Der

Beschwerdeführer hielt sich vom 5. Februar 2010 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich am 1. März 2010 illegal im Königreich der Niederlande auf, suchte jedoch nicht um Asyl an.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gab die Französische Republik bekannt, dass der Beschwerdeführer in den dortigen Unterlagen nicht aufscheine und auch keinen Asylantrag gestellt habe.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 gab das Königreich Belgien bekannt, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 von der Polizei in XXXX während seines illegalen Aufenthaltes aufgegriffen worden sei, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. Am 28. Juli 2010 sei er von der französischen Polizei in XXXX kontrolliert worden.Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 gab das Königreich Belgien bekannt, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 von der Polizei in römisch 40 während seines illegalen Aufenthaltes aufgegriffen worden sei, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. Am 28. Juli 2010 sei er von der französischen Polizei in römisch 40 kontrolliert worden.

In seinem Schreiben vom 26. Januar 2011 (Datum des Posteinganges) ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wann seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2010 behandelt werde. Da auf die Entscheidung des Asylgerichtshofs gewartet werde, werde er in Schubhaft festgehalten. Dies sei "alles gesetzwidrig" und "ein großer Verstoß gegen die Verfassung und gegen die Menschenrechte". Ein Mensch dürfe wegen eines Vergehens nicht zwei Mal inhaftiert werden; er selbst "sitze bereits das fünfte Mal für das gleiche". Aus diesem Grund habe er eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerichtet. Er habe sich "in den verschiedenen Gefängnissen bereits eine Menge an Krankheiten eingehandelt". So leide er an Gastritis und der Magen, die Leber und die Nieren sowie derzeit auch das Herz schmerzten. Er habe im März 2002 in Spanien sowie im April 2006 in der Schweiz einen Herzinfarkt erlitten.

Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er über keine Staatsbürgerschaft verfüge, was er in seinen Einvernahmen bereits sieben Mal erklärt habe. Überdies habe er politische und sozialökonomische Probleme in der Ukraine, die er ebenfalls bereits im Rahmen seiner Einvernahme im August 2007 ausgeführt habe. 2007 habe er sich in der Ukraine aufgehalten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, die er jedoch nicht erhalten habe. Vielmehr sei er dazu gezwungen worden, nach Europa auszureisen. Auch derzeit habe er in der Ukraine mit der Politik und der Mafia Probleme, was er ebenfalls bereits erläutert habe. Auch wenn versucht werde, "das ukrainische Konsulat zu überreden", fahre er auf keinen Fall in die Ukraine.

Mit Schreiben vom 29. März 2011 übermittelte das Königreich Spanien asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach gab der Beschwerdeführer vor den spanischen Behörden an, den Namen XXXX auch XXXX zu führen und am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren zu sein. Vor den Behörden des Königreichs Spanien beteuerte er überdies, er "besitze keine Staatsbürgerschaft". Der mit 12. Februar 2002 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Asylrechts in Spanien wurde mit Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Regierungsbehörde für Fremdenwesen und Immigration, Generaldirektion Fremdenwesen und Immigration, Sektion Asyl, vom 17. April 2002 nicht zur Behandlung zugelassen.Mit Schreiben vom 29. März 2011 übermittelte das Königreich Spanien asylrechtlich relevante Daten den Beschwerdeführer betreffend. Demnach gab der Beschwerdeführer vor den spanischen Behörden an, den Namen römisch 40 auch römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren zu sein. Vor den Behörden des Königreichs Spanien beteuerte er überdies, er "besitze keine Staatsbürgerschaft". Der mit 12. Februar 2002 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Asylrechts in Spanien wurde mit Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Regierungsbehörde für Fremdenwesen und Immigration, Generaldirektion Fremdenwesen und Immigration, Sektion Asyl, vom 17. April 2002 nicht zur Behandlung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2011 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und seit der Entlassung aus der Schubhaft im März 2011 auch kein direkter Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe. Es sei daher nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer vom für den 5. Oktober 2011 anberaumten Verhandlungstermin in Kenntnis zu setzen. Im Hinblick darauf werde die Verhandlung auch seitens der rechtsfreundlichen Vertretung unbesucht bleiben. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht ukrainischer Staatsangehöriger sei. Er sei zwar auf dem heutigen Staatsgebiet der Ukraine wohnhaft gewesen, habe diese aber zu einem Zeitpunkt verlassen, als es sich dabei noch um die ehemalige Sowjetunion gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe daher niemals die Staatsangehörigkeit der Ukraine innegehabt. In diesem Zusammenhang werde mitgeteilt, dass es jedenfalls bis März 2011 nicht möglich gewesen sei, von der Ukraine oder der Russischen Föderation ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Auch daraus ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass er nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten innehabe. Sofern dieser Umstand für die Entscheidung des Asylgerichtshofes von Bedeutung sei, werde zum Beweis für dessen Richtigkeit beantragt, eine entsprechende Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz bzw. das Bundesministerium für Inneres zu richten bzw. die bei den genannten Behörden geführten fremdenpolizeilichen Akten beizuschaffen.

Der seitens des Asylgerichtshofes am 5. Oktober 2011 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. In der Folge hielt der erkennende Senat fest, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. September 2011 angezeigt habe, dass ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt sei und seit der letzten Entlassung aus der von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz angeordneten Schubhaft im März 2011 auch kein direkter Kontakt mehr bestanden habe.

Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens jedwede Mitwirkung zur Eruierung seiner konkreten Aufenthaltsorte vor Stellung seines ersten Asylantrages verweigert habe. Genaue Angaben zu konkreten Aufenthaltszeiten bzw. -orten in der Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten hätten vom Beschwerdeführer daher (erneut) nicht erhalten werden können.

Zwischenzeitig eingelangt seien die mit Zustimmung der rechtsfreundlichen Vertretung eingeholten Auskünfte betreffend Anstrengungen von Asylverfahren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz. Auch diesen Unterlagen ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die tatsächlichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Sowjetunion bzw. in deren Nachfolgestaaten entnehmen, zudem würden die Angaben mehrfach divergieren. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich um das nunmehr siebente in Österreich angestrengte Asylverfahren.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtes vom 15. April 2010, D10 220231-3/2010/2E, sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST Ost, behoben worden, nachdem eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht durchführbar gewesen sei, sodass nach Ansicht des erkennenden Senates eine geänderte Sachlage vorliege. Die belangte Behörde sei daher angehalten gewesen, sich mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers hinlänglich auseinanderzusetzen, wobei ihr hierfür im Wesentlichen nur die Auskünfte des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien jedoch vollkommen unsubstantiiert und allgemein gehalten; es ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für den Erwerb bzw. Verlust einer Staatsbürgerschaft entnehmen. Selbst die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsortes seien nicht stringent. Der erkennende Senat gehe daher in einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern trachte. Laut Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung vom 28. September 2011 sei es zudem nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat für die Ukraine oder die Russische Föderation zu erlangen.

Da es sohin - insbesondere mangels Mitwirkung bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - nicht möglich gewesen sei, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des internationalen Schutzes nach derzeitiger Aktenlage gemäß § 3 sowie § 8 AsylG 2005 voraussichtlich abzuweisen und unter Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine nicht zielstaatsbezogene Ausweisung zu verfügen sein.Da es sohin - insbesondere mangels Mitwirkung bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - nicht möglich gewesen sei, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen, werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des internationalen Schutzes nach derzeitiger Aktenlage gemäß Paragraph 3, sowie Paragraph 8, AsylG 2005 voraussichtlich abzuweisen und unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine nicht zielstaatsbezogene Ausweisung zu verfügen sein.

Laut fernmündlicher Auskunft des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Oktober 2011 konnte für den Beschwerdeführer bislang weder ein Heimreisezertifikat für die Ukraine noch ein solches für die Russische Föderation erlangt werden.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Länderfeststellungen, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Eingaben, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke; des Weiteren durch Einsichtnahme in die hg. Akten des Beschwerdeführers und die in diesen einliegenden Dokumente und Schriftsätze, Auskünfte bzw. Schreiben in- und ausländischer (Asyl-)Behörden, E-Mails und sonstigen behördlichen Schriftstücke, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie ferner die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. Oktober 2011.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 7. Oktober 2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. Oktober 2000 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, gemäß § 6 Z 1, 2 und 3 sowie § 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4. Januar 2001, Zl. 220.231/0-VIII/22/00, gemäß §§ 6, 8 AsylG 1997 ab. Das vom Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 angestrengte (zweite) Asylverfahren wurde durch Zurückziehung des Antrages am 8. Januar 2002 gegenstandslos, ein weiteres - mit Antrag vom 28. August 2003 eingeleitetes - (drittes) Asylverfahren wurde am 3. Februar 2004 eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte und sein Aufenthaltsort nicht ohne Weiteres ermittelt werden konnte. Nach erneuter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 30. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer am 2. August 2007 im Stande der Schubhaft neuerlich einen (vierten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2008, Zl. 07 07.006-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Am 3. September 2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den (vierten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz mit 18. September 2008 datenbereinigt wurde. Am 12. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26. November 2008, Zl. 08 11.230-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, Zl. D10 220231-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Am 3. März 2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (siebenten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2010, D10 220231-3/2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 sowie 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab und erkannte einer "Berufung" gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab.Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 7. Oktober 2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. Oktober 2000 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Paragraph 8, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4. Januar 2001, Zl. 220.231/0-VIII/22/00, gemäß Paragraphen 6, 8, AsylG 1997 ab. Das vom Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 angestrengte (zweite) Asylverfahren wurde durch Zurückziehung des Antrages am 8. Januar 2002 gegenstandslos, ein weiteres - mit Antrag vom 28. August 2003 eingeleitetes - (drittes) Asylverfahren wurde am 3. Februar 2004 eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte und sein Aufenthaltsort nicht ohne Weiteres ermittelt werden konnte. Nach erneuter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 30. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer am 2. August 2007 im Stande der Schubhaft neuerlich einen (vierten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2008, Zl. 07 07.006-BAE, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Am 3. September 2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den (vierten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz mit 18. September 2008 datenbereinigt wurde. Am 12. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26. November 2008, Zl. 08 11.230-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, Zl. D10 220231-2/2008/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Am 3. März 2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (siebenten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2010, D10 220231-3/2010/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ab und erkannte einer "Berufung" gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. Juli 2007, Zl. BLS3-F-07, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischen Bundesgebiet verhängt.

Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes ein nicht auf die Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich und sind auch familiäre Anknüpfungspunkte nicht gegeben bzw. liegen keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor.

Mit am 9. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen § 287 Abs. 1 iVm §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall, §§ 15, 127 sowie § 287 Abs. 1 iVm §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit am 9. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 15, 127, sowie Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15, 127 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit 12. April 2011 unsteten Aufenthaltes.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, zumal dieser auch im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei taugliche (echte) Identitätsdokumente vorzulegen vermochte und sich seine diesbezüglichen Angaben in den von ihm im In- und Ausland angestrengten Asylverfahren in beachtenswertem Umfang als widersprüchlich und daher als nicht glaubhaft erwiesen haben:

Zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers:

In den vom Beschwerdeführer in Österreich angestrengten Asylverfahren gab dieser seinen Namen als XXXX auch XXXX an.In den vom Beschwerdeführer in Österreich angestrengten Asylverfahren gab dieser seinen Namen als römisch 40 auch römisch 40 an.

In den von den schweizerischen, niederländischen und spanischen Behörden übermittelten Unterlagen scheint der Beschwerdeführer als XXXX auch XXXX auch XXXX auf.In den von den schweizerischen, niederländischen und spanischen Behörden übermittelten Unterlagen scheint der Beschwerdeführer als römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auf.

Aus den von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten asylrechtlich relevanten Daten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als XXXX auch XXXX in Erscheinung getreten ist.Aus den von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten asylrechtlich relevanten Daten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als römisch 40 auch römisch 40 in Erscheinung getreten ist.

Zur Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:

Im Antragsformular hinsichtlich des ersten in Österreich angestrengten Asylverfahrens ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei.

In seiner Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle XXXX am 11. Oktober 2000 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein, gab jedoch widersprüchlich dazu später an, dass er sich nicht um die ukrainische Staatsbürgerschaft bemüht habe.In seiner Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle römisch 40 am 11. Oktober 2000 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein, gab jedoch widersprüchlich dazu später an, dass er sich nicht um die ukrainische Staatsbürgerschaft bemüht habe.

Im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, führte der Beschwerdeführer aus, dass er weder die ukrainische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft einer anderen Republik der ehemaligen Sowjetunion besitze. Zudem gab er an, dort auch keinen ständigen Wohnsitz zu haben und nicht dorthin zurückkehren zu wollen.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. August 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er "glaube", staatenlos zu sein, da seine "Daten nicht mehr existieren".

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. September 2007 (Datum des Posteinganges) beteuerte der Beschwerdeführer, "keine Staatsbürgerschaft" zu haben.

Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 13. November 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach dem Zerfall der Sowjetunion an seinem damaligen Wohnort in Usbekistan nicht um die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation angesucht. Später führte er begründend aus, dass er damals in Usbekistan wohnhaft gewesen sei und dort große Feindschaft gegen Fremde geherrscht habe, sodass er es unterlassen habe, einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Seither sei er staatenlos.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht.

Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 11. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenlos. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe man die Staatsangehörigkeit beantragen müssen, was er jedoch "nicht gemacht" habe.

Aus dem Schreiben von Interpol XXXX vom 7. Dezember 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der ukrainischen Einwanderungsdienststellen nicht als ukrainischer Staatsbürger registriert ist.Aus dem Schreiben von Interpol römisch 40 vom 7. Dezember 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der ukrainischen Einwanderungsdienststellen nicht als ukrainischer Staatsbürger registriert ist.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. März 2010 beteuerte der Beschwerdeführer neuerlich, keine Staatsbürgerschaft zu haben.

Auch in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. März 2010 wiederholte der Beschwerdeführer, er habe keine Staatsbürgerschaft. Beim Zerfall der Sowjetunion hätte er einen Antrag auf Zuerkennung der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen sollen, was er damals jedoch "vernachlässigt" habe. Vielmehr sei er "herumgefahren" und in weiterer Folge sei es "schon zu spät" gewesen.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 18. März 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht ukrainischer Staatsbürger.

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2010, Zl. 10 01.962-BAI, führte der Beschwerdeführer aus, er sei staatenlos, da er sich nach dem Zerfall der Sowjetunion nicht um die russische Staatsbürgerschaft gekümmert habe. Er sei auch niemals Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der Sowjetunion gewesen.

In seinem Schreiben vom 26. Januar 2011 (Datum des Posteinganges) gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Staatsbürgerschaft.

In den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten asylrechtlich relevanten Daten findet sich einerseits der Vermerk "ohne Nationalität", andererseits sind sowohl die ukrainische als auch die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeführt. Im Zuge einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei XXXX am 5. August 2003 habe sich der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsbürger ausgegeben; bei dem am 6. Januar 2001 in Deutschland eingeleiteten Asylverfahren habe er eine russische Staatsangehörigkeit angegeben. Vor den schweizerischen Behörden führte der Beschwerdeführer überdies aus, er habe nach dem Zerfall der Sowjetunion die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragen wollen, sei daher nicht registriert und ohne Nationalität.In den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten asylrechtlich relevanten Daten findet sich einerseits der Vermerk "ohne Nationalität", andererseits sind sowohl die ukrainische als auch die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeführt. Im Zuge einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei römisch 40 am 5. August 2003 habe sich der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsbürger ausgegeben; bei dem am 6. Januar 2001 in Deutschland eingeleiteten Asylverfahren habe er eine russische Staatsangehörigkeit angegeben. Vor den schweizerischen Behörden führte der Beschwerdeführer überdies aus, er habe nach dem Zerfall der Sowjetunion die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht beantragen wollen, sei daher nicht registriert und ohne Nationalität.

Vor den Behörden der Bundesrepublik Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er "besitze gar keine Staatsangehörigkeit". In den übermittelten Unterlagen findet sich jedoch auch der Vermerk, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei.

In den übermittelten asylrechtlich relevanten Daten der Niederlande ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer "Bürger der Ukraine" sei. Er selbst habe dort vorgebracht, keine Nationalität zu haben. Seine Eltern seien jedoch Ukrainer gewesen, sodass er "eigentlich ... Ukrainer" sei.

Vor den Behörden des Königreichs Spanien beteuerte der Beschwerdeführer, er "besitze keine Staatsbürgerschaft".

Zum Geburtsort des Beschwerdeführers:

In seiner Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle XXXX am 11. Oktober 2000 erklärte der Beschwerdeführer, in XXXX, Ukraine, geboren zu sein,In seiner Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle römisch 40 am 11. Oktober 2000 erklärte der Beschwerdeführer, in römisch 40 , Ukraine, geboren zu sein,

während er in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. August 2007 ausführte, er sei in XXXX, Turkmenistan, geboren.während er in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. August 2007 ausführte, er sei in römisch 40 , Turkmenistan, geboren.

Auch in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 25. September 2007 (Datum des Posteinganges) und vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) nannte er als Geburtsort XXXX, Turkmenistan.Auch in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 25. September 2007 (Datum des Posteinganges) und vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) nannte er als Geburtsort römisch 40 , Turkmenistan.

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. November 2008 führte der Beschwerdeführer aus, in XXXX, Turkmenistan, ehemalige UdSSR, geboren zu sein.Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. November 2008 führte der Beschwerdeführer aus, in römisch 40 , Turkmenistan, ehemalige UdSSR, geboren zu sein.

Aus dem Schreiben von Interpol XXXX vom 7. Dezember 2008 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in XXXX, Ukraine, geboren wurde und dort in der Zeit von 21. August bis zum 22. Dezember 1981 sowie neuerlich am 1. Juli 1983 gemeldet war, jedoch am 26. Januar 1984 aus der Ukraine nach XXXX, Russische Föderation, reiste.Aus dem Schreiben von Interpol römisch 40 vom 7. Dezember 2008 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , Ukraine, geboren wurde und dort in der Zeit von 21. August bis zum 22. Dezember 1981 sowie neuerlich am 1. Juli 1983 gemeldet war, jedoch am 26. Januar 1984 aus der Ukraine nach römisch 40 , Russische Föderation, reiste.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. März 2010 führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er sei in XXXX, Turkmenistan, geboren worden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. März 2010 führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er sei in römisch 40 , Turkmenistan, geboren worden.

Aus den Unterlagen der schweizerischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort angegeben hat, in XXXX, Ukraine, geboren zu sein.Aus den Unterlagen der schweizerischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort angegeben hat, in römisch 40 , Ukraine, geboren zu sein.

In den von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten asylrechtlich relevanten Daten scheint ebenso wie in den Unterlagen des Königreichs Spanien wiederum XXXX, Ukraine, als Geburtsort des Beschwerdeführers auf,In den von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten asylrechtlich relevanten Daten scheint ebenso wie in den Unterlagen des Königreichs Spanien wiederum römisch 40 , Ukraine, als Geburtsort des Beschwerdeführers auf,

während die niederländischen Behörden als Geburtsort des Beschwerdeführers XXXX, Turkmenistan, vermerkt haben.während die niederländischen Behörden als Geburtsort des Beschwerdeführers römisch 40 , Turkmenistan, vermerkt haben.

Zu etwaigen seine Identität bezeugenden Dokumenten des Beschwerdeführers:

In seiner Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle XXXX am 11. Oktober 2000 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm "bis dato kein Dokument ausgestellt" worden und er nicht im Besitz eines Reisepasses sei.In seiner Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle römisch 40 am 11. Oktober 2000 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm "bis dato kein Dokument ausgestellt" worden und er nicht im Besitz eines Reisepasses sei.

Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 21. November 2000 führte der Beschwerdeführer aus, er habe "noch nie" einen Reisepass besessen; seinen Personalausweis habe er hingegen im Jahre 1988 zerrissen und weggeworfen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. August 2007 brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe sich in der Ukraine und in Turkmenistan Reisepässe ausstellen lassen wollen, was ihm jedoch "verweigert" worden sei. All seine persönlichen Daten seien von den Behörden "damals, wie Russland zerfallen" sei, vernichtet worden, sodass es ihn nicht mehr gebe. Da er "keine Dokumente und keine Unterstützung" erhalte, suche er um Asyl an.

Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 9. August 2007 führte der Beschwerdeführer hingegen an, er habe früher einen sowjetischen Reisepass gehabt und erwiderte auf die anschließende Frage, welche Dokumente er besitze, dass er "gar keine" Dokumente habe. Auf die Frage, ob er niemals eine Geburtsurkunde oder einen Personalausweis besessen habe, gab der Beschwerdeführer jedoch an, seine Geburtsurkunde befinde sich in XXXX. Wo bzw. bei wem sie geblieben sei, wisse er nicht. Befragt, ob er über einen Inlandsreisepass oder Führerschein verfüge, meinte der Beschwerdeführer, "den alten verloren" zu haben. Er habe einen sowjetischen Inlandsreisepass sowie einen Traktorführerschein gehabt, den Führerschein jedoch "auch verloren".Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 9. August 2007 führte der Beschwerdeführer hingegen an, er habe früher einen sowjetischen Reisepass gehabt und erwiderte auf die anschließende Frage, welche Dokumente er besitze, dass er "gar keine" Dokumente habe. Auf die Frage, ob er niemals eine Geburtsurkunde oder einen Personalausweis besessen habe, gab der Beschwerdeführer jedoch an, seine Geburtsurkunde befinde sich in römisch 40 . Wo bzw. bei wem sie geblieben sei, wisse er nicht. Befragt, ob er über einen Inlandsreisepass oder Führerschein verfüge, meinte der Beschwerdeführer, "den alten verloren" zu haben. Er habe einen sowjetischen Inlandsreisepass sowie einen Traktorführerschein gehabt, den Führerschein jedoch "auch verloren".

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer hingegen darauf hin, dass er in XXXX geboren sei und "dort einen Pass erhalten" habe.In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. November 2007 (Datum des Posteinganges) wies der Beschwerdeführer hingegen darauf hin, dass er in römisch 40 geboren sei und "dort einen Pass erhalten" habe.

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 13. November 2007 an, seinen früheren sowjetischen Reisepass vor langer Zeit verloren zu haben.

Auch in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 11. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe einmal einen sowjetischen Reisepass gehabt, danach jedoch über "keine Dokumente" mehr verfügt.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, am 28. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen Bürgerpass der UdSSR gehabt; dies sei sein letzter Ausweis gewesen. Die Frage, ob er über andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität, wie etwa eine Geburtsurkunde oder ähnliches, verfüge, verneinte der Beschwerdeführer sodann und gab an, er habe vor 2 Jahren (sic!) eine Geburtsurkunde in der Ukraine beantragt; "die" würden jedoch meinen, dass sie nicht zuständig seien, da XXXX nicht mehr zum ukrainischen Staat gehöre.Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, am 28. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen Bürgerpass der UdSSR gehabt; dies sei sein letzter Ausweis gewesen. Die Frage, ob er über andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität, wie etwa eine Geburtsurkunde oder ähnliches, verfüge, verneinte der Beschwerdeführer sodann und gab an, er habe vor 2 Jahren (sic!) eine Geburtsurkunde in der Ukraine beantragt; "die" würden jedoch meinen, dass sie nicht zuständig seien, da römisch 40 nicht mehr zum ukrainischen Staat gehöre.

In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 12. März 2010 die Frage, ob er identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne.

Vor schweizerischen Behörden gab der Beschwerdeführer an, er habe "mit gefälschten Dokumenten" gelebt. Es habe sich dabei um einen "Pass, oder irgendein Papier von der Polizei" gehandelt. Das Dokument sei dazu gedacht gewesen, dass er von der Polizei in Ruhe gelassen werde. Darüber hinaus bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob es sich um einen gefälschten, auf seinen Namen ausgestellten ukrainischen (Inlands-)Pass gehandelt habe. Aus den von den schweizerischen Behörden übermittelten Unterlagen ergibt sich jedoch auch, dass der Beschwerdeführer dort angegeben hat, er habe niemals einen Pass beantragt und auch niemals einen besessen. Die Frage der schweizerischen Behörden, weshalb er nie einen Pass besessen habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, wie er den Reisepass hätte beantragen können, ohne im Besitz eines Inlandspasses zu sein. Auf den Hinweis, dass er offensichtlich über einen auf seinen Namen lautenden Inlandspass verfügt habe, gab der Beschwerdeführer korrigierend an, es habe sich um einen alten sowjetischen Inlandspass gehandelt, der in der Ukraine ausgestellt worden sei.

Aus den von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort angegeben hat, in den letzten fünf Jahren keine Papiere in der Russischen Föderation gehabt zu haben. Davor habe er über einen Inlandspass verfügt, der "entweder 1984 oder 1985 in XXXX im Bezirk XXXX ausgestellt" worden sei. Diesen habe er jedoch in weiterer Folge "verloren". Später führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, es habe sich dabei bereits um seinen dritten Pass gehandelt.Aus den von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort angegeben hat, in den letzten fünf Jahren keine Papiere in der Russischen Föderation gehabt zu haben. Davor habe er über einen Inlandspass verfügt, der "entweder 1984 oder 1985 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 ausgestellt" worden sei. Diesen habe er jedoch in weiterer Folge "verloren". Später führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, es habe sich dabei bereits um seinen dritten Pass gehandelt.

Vor niederländischen Behörden gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Reisepass besitze.

Dass der Beschwerdeführer die Asyl- bzw. Fremdenbehörden über seine Identität bzw. seinen Herkunftsstaat zu täuschen trachtet und nicht gewillt ist, irgendeine seiner Angaben in den von ihm angestrengten Asylverfahren durch Beibringung von identitätsbezeugenden oder sonstigen Dokumenten zu untermauern, erhärtete sich schließlich auch durch die seitens der Organe der Fremdenpolizei angestellten Recherchen bzw. Bemühungen, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine bzw. die Russische Föderation zu erlangen.

Die Anfrage bei Interpol XXXX führte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in XXXX, Ukraine, geboren und dort in der Zeit von 21. August bis zum 22. Dezember 1981 sowie neuerlich am 1. Juli 1983 gemeldet war, jedoch am 26. Januar 1984 aus der Ukraine nach XXXX, Russische Föderation, reiste. Laut Auskunft der ukrainischen Einwanderungsdienststellen ist der Beschwerdeführer zudem nicht als ukrainischer Staatsbürger registriert.Die Anfrage bei Interpol römisch 40 führte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , Ukraine, geboren und dort in der Zeit von 21. August bis zum 22. Dezember 1981 sowie neuerlich am 1. Juli 1983 gemeldet war, jedoch am 26. Januar 1984 aus der Ukraine nach römisch 40 , Russische Föderation, reiste. Laut Auskunft der ukrainischen Einwanderungsdienststellen ist der Beschwerdeführer zudem nicht als ukrainischer Staatsbürger registriert.

Auch aus den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien übermittelten Unterlagen konnte der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geklärt werden. So stellten bereits die schweizerischen Behörden fest, dass aufgrund der Aktenlage auf mehrere Staaten geschlossen werden könne, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer haben könne bzw. in denen er sich zuletzt aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab vor den schweizerischen Behörden insbesondere an, er habe sich "eigentlich ständig auf Wanderschaft" befunden. Sein letzter längerer Aufenthalt an einem Ort sei im Jahr 1986 im Dorf XXXX, Region XXXX, in der heutigen Russischen Föderation gewesen. Von 1986 bis 1993 sei er "auf Wanderschaft" gewesen.Auch aus den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien übermittelten Unterlagen konnte der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geklärt werden. So stellten bereits die schweizerischen Behörden fest, dass aufgrund der Aktenlage auf mehrere Staaten geschlossen werden könne, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer haben könne bzw. in denen er sich zuletzt aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab vor den schweizerischen Behörden insbesondere an, er habe sich "eigentlich ständig auf Wanderschaft" befunden. Sein letzter längerer Aufenthalt an einem Ort sei im Jahr 1986 im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 , in der heutigen Russischen Föderation gewesen. Von 1986 bis 1993 sei er "auf Wanderschaft" gewesen.

Vor den deutschen Behörden gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er vor seiner Reise nach Westeuropa zuletzt gelebt habe, an, die letzten zwei Jahre in XXXX in der Russischen Föderation verbracht zu haben; davor habe er etwa zehn Jahre in XXXX, Usbekistan, gelebt. In einem Schreiben des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, datiert mit 10. Januar 2001, führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 1981 nirgends polizeilich angemeldet gewesen und habe keine ständige Wohnanschrift gehabt. Während dieser Zeit sei er "kreuz und quer durch die Sowjetunion gereist", bis er im österreichischen Bundesgebiet gelandet sei.Vor den deutschen Behörden gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er vor seiner Reise nach Westeuropa zuletzt gelebt habe, an, die letzten zwei Jahre in römisch 40 in der Russischen Föderation verbracht zu haben; davor habe er etwa zehn Jahre in römisch 40 , Usbekistan, gelebt. In einem Schreiben des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, datiert mit 10. Januar 2001, führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 1981 nirgends polizeilich angemeldet gewesen und habe keine ständige Wohnanschrift gehabt. Während dieser Zeit sei er "kreuz und quer durch die Sowjetunion gereist", bis er im österreichischen Bundesgebiet gelandet sei.

Aus den vom Königreich Spanien übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vorgebracht hat, er sei aufgrund von religiösen Überzeugungen und Wehrdienstverweigerung zwei Mal in den Jahren 1972 und 1978, jedes Mal für die Dauer von drei Jahren, inhaftiert worden. Danach sei er bis zum Jahre 2002 (Anm.: In der Entscheidung der spanischen Behörden: bis zum Jahre 2000 in der Ukraine) ohne Unterkunft und Wohnmöglichkeit in der Sowjetunion umhergezogen, bis er nach Europa gekommen sei.Aus den vom Königreich Spanien übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vorgebracht hat, er sei aufgrund von religiösen Überzeugungen und Wehrdienstverweigerung zwei Mal in den Jahren 1972 und 1978, jedes Mal für die Dauer von drei Jahren, inhaftiert worden. Danach sei er bis zum Jahre 2002 Anmerkung, In der Entscheidung der spanischen Behörden: bis zum Jahre 2000 in der Ukraine) ohne Unterkunft und Wohnmöglichkeit in der Sowjetunion umhergezogen, bis er nach Europa gekommen sei.

Der ihm übermittelten Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 21. September 2010, schriftlich mitzuteilen, wann er - unter Nennung des Monats und Jahres - die Ukraine fluchtartig verlassen habe, von wann bis wann er in weiterer Folge in welchen Teilen der ehemaligen Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten - unter möglichst genauer Angabe von Monat und Jahr des Aufenthaltes - aufhältig gewesen und ob er nach dem Jahr 1981 allenfalls noch einmal in die Ukraine zurückgekehrt sei, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, nachdem er bereits vor der belangten Behörde diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte. Zudem ließ er - wie bereits erwähnt - die am 5. Oktober 2011 abgehaltene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unbesucht. Dass er offensichtlich nicht einmal mit der von ihm beauftragten rechtsfreundlichen Vertretung in Verbindung tritt bzw. für diese greifbar ist, hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und mindert nichts an der Tatsache, dass eine gültige rechtsfreundliche Vertretung für das gegenständliche Verfahren vorliegt, die der Beschwerdeführer allenfalls in jeglicher Hinsicht (auch inhaltlich) entsprechend zu informieren gehabt hätte.

Auf Grundlage der vorangeführten widersprüchlichen und daher im Ergebnis als unglaubwürdig zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen von ihm angestrengten Asylverfahren sowie den Ergebnissen der Beweisaufnahmen gelangt der erkennende Senat daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Belehrung die Asyl- und Fremdenbehörden über seine wahre Identität bzw. seinen wahren Herkunftsstaat bewusst zu täuschen versucht. Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) des Beschwerdeführers - der auch im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt d.h. sich diesem mehrfach entzogen, die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5. Oktober 2011 unentschuldigt nicht besucht hat und dessen Aufenthaltsort auch derzeit wiederum unbekannt ist - liegen dem Asylgerichtshof nicht vor.Auf Grundlage der vorangeführten widersprüchlichen und daher im Ergebnis als unglaubwürdig zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen von ihm angestrengten Asylverfahren sowie den Ergebnissen der Beweisaufnahmen gelangt der erkennende Senat daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Belehrung die Asyl- und Fremdenbehörden über seine wahre Identität bzw. seinen wahren Herkunftsstaat bewusst zu täuschen versucht. Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005) des Beschwerdeführers - der auch im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt d.h. sich diesem mehrfach entzogen, die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5. Oktober 2011 unentschuldigt nicht besucht hat und dessen Aufenthaltsort auch derzeit wiederum unbekannt ist - liegen dem Asylgerichtshof nicht vor.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt überdies zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen - nunmehr siebenten - Asylverfahren, mit welchem er im Übrigen keinerlei konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten (drohenden) Verfolgungshandlungen darzulegen vermochte, nicht glaubwürdig und daher auch nicht geeignet ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer darzulegen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorgebracht, er habe in den Jahren 1972 und 1978 in XXXX mehrjährige Haftstrafen verbüßt, weil er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Nachdem ihn 1981 ein neuerlicher Einberufungsbefehl ereilt habe, habe er im Sommer 1981 die Ukraine (fluchtartig) verlassen und sich bis August 1999 "illegal" (sic!) "in den ehemaligen Staaten der UdSSR" aufgehalten. Nachdem in diesen Staaten allerdings die Lage für "Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion" "immer schlechter" geworden sei, sei er im Sommer 1999 illegal nach Polen gereist und schließlich über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gelangt. Als Grund für die Antragstellung führte der Beschwerdeführer zudem insbesondere aus, er sei in Österreich aufgegriffen worden und wolle durch die Stellung eines Asylantrages ein Aufenthaltsrecht erlangen. Seine bisherigen "Aufenthaltsländer" habe er verlassen, da "die Arbeitgeber nicht mehr den ausgemachten Lohn bezahlen wollten". Bei einer Rückkehr in die Ukraine erwarte ihn "Hunger, Kälte, Not und vermutlich Gefängnis".Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorgebracht, er habe in den Jahren 1972 und 1978 in römisch 40 mehrjährige Haftstrafen verbüßt, weil er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Nachdem ihn 1981 ein neuerlicher Einberufungsbefehl ereilt habe, habe er im Sommer 1981 die Ukraine (fluchtartig) verlassen und sich bis August 1999 "illegal" (sic!) "in den ehemaligen Staaten der UdSSR" aufgehalten. Nachdem in diesen Staaten allerdings die Lage für "Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion" "immer schlechter" geworden sei, sei er im Sommer 1999 illegal nach Polen gereist und schließlich über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gelangt. Als Grund für die Antragstellung führte der Beschwerdeführer zudem insbesondere aus, er sei in Österreich aufgegriffen worden und wolle durch die Stellung eines Asylantrages ein Aufenthaltsrecht erlangen. Seine bisherigen "Aufenthaltsländer" habe er verlassen, da "die Arbeitgeber nicht mehr den ausgemachten Lohn bezahlen wollten". Bei einer Rückkehr in die Ukraine erwarte ihn "Hunger, Kälte, Not und vermutlich Gefängnis".

In seinem vierten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er erhalte keine Dokumente und keine Unterstützung, weshalb er (neuerlich) um Asyl ansuche. Im Wohnort seiner Mutter habe er zudem "auch Probleme"; dort sei sein Bruder, der "als Journalist ermittelt" habe, im Jahr 1992 oder 1993 getötet worden. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 11. Dezember 2006 von der schweizerischen Polizei trotz seines Widerstandes in die Ukraine abgeschoben und dort "als Illegaler" für die Dauer eines Monats inhaftiert worden sei. Er sei unter Beobachtung der "zuständigen Organe" gestanden und "überall in der Ukraine verfolgt" worden, da er keine Staatsbürgerschaft und keinen Pass erhalten habe. Er habe "große Probleme" mit den ukrainischen Behörden gehabt, da er sich zur Zeit der Sowjetunion gegen den Kommunismus ausgesprochen habe und lange Zeit vom KGB verfolgt und observiert worden sei. Zudem habe er sich etwa vom 27. Februar bis zum 29. März 2007 in Haft befunden, da er als Staatenloser angesehen worden sei. Er sei früher Mitglied der Zeugen Jehovas gewesen, die jedoch verboten gewesen seien. Die Sympathien für die Zeugen Jehovas hätten ihn dazu bewogen, den Wehdienst nicht ableisten zu wollen. Der KGB, der nunmehr SBU heiße, verfolge ihn seit den 1970er Jahren. Er sei "ständig unter Beobachtung" gestanden. Sein Bruder habe "irgendwelche Machenschaften" entdeckt und sei in weiterer Folge ebenso wie ein Abgeordneter ermordet worden. Dabei sei es um Polizeibeamte gegangen, die Personen Rauschgift gegeben hätten. In weiterer Folge seien die Personen verhaftet und ihre Wohnungen "eingezogen" und den Polizeibeamten "übergeben" worden. Da er (der Beschwerdeführer) seinem Bruder geholfen habe, habe auch er Probleme gehabt. Er sei von drei oder vier unbekannten Männern geschlagen worden, habe jedoch weglaufen können.

Im Rahmen seines sechsten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, die bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe seien noch immer aufrecht und er habe "keine neuen Gründe vorzubringen". Er ersuche daher, seine Fluchtgründe "neuerlich zu überprüfen".

Im gegenständlichen siebenten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer aus, seine Fluchtgründe seien "nach wie vor dieselben" wie in den vorangegangenen Verfahren. Die Frage nach neuen Gründen für die Antragstellung verneinte der Beschwerdeführer und gab an, das Problem sei, dass er "keine Staatsbürgerschaft und daher auch keine Heimat habe". Er sei staatenlos und habe sich - nachdem ihm in Österreich diesbezüglich kein Glauben geschenkt werde - an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt. Wenn er die russische Staatsbürgerschaft erhielte, würde er sogleich nach "Russland" gehen. Er wolle lediglich aus der Schubhaft entlassen werden; um "den Rest" werde er sich "selber kümmern". Er werde die russische Botschaft aufsuchen und sich "ernsthaft um ein

Reisedokument ... bemühen". Von seinen Schwierigkeiten in der

Ukraine habe er "bereits mehrmals berichtet". "Sonst" wolle er "nichts sagen"; er habe all seine Probleme in der vorhergehenden Verfahren angegeben. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, er werde "keine weiteren Fragen beantworten". Er sei bereits acht Mal einvernommen und nunmehr gewaltsam zur Einvernahme gebracht worden. Über seinen Fall werde er "mit keiner österreichischen Behörde mehr sprechen". Er habe bereits "alles gesagt". Befragt, ob er die Einvernahme fortsetze, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits dargelegt, dass er "mit niemandem mehr sprechen werde". Nach Belehrung, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, wenn er sich weiterhin weigere, Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde solle entscheiden. Er habe "genug von den österreichischen Behörden" und zu diesen "kein Vertrauen".

Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bereits in zahlreichen vorangegangenen Asylverfahren und damit im Rahmen mehrerer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausführlich vorbringen konnte und seinen Schilderungen auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt und keine Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt wurde.

Überdies wäre jedenfalls für das vorliegende Verfahren zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der sich der Glaubwürdigkeitsproblematik bei seinem nunmehr siebenten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein musste, versuchen würde, eine allfällige konkrete und real existierende Bedrohung eigeninitiativ und - auch unter Zuhilfenahme von Dokumenten oder sonstiger schriftlicher Hinweise zur Untermauerung der Richtigkeit der Schilderungen - umfassend darzulegen, um die Asylinstanzen davon zu überzeugen, dass das gegenständliche Vorbringen vollständig den Tatsachen entspricht.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich auf Grundlage des seitens des erkennenden Senates eingeholten Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen des erkennenden Senates zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen Angaben im gegenständlichen Verfahren. Darüber hinaus liegen für den Asylgerichtshof keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich nunmehr beachtenswerte Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hat von sich aus das Bestehen eines beachtenswerten Privat- und Familienleben einerseits zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, andererseits hat sich der Beschwerdeführer nach Stellung des nunmehr gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz auch wiederholt dem Verfahren entzogen, sodass er auch seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht zur Feststellung eines solchen Sachverhalts nicht nachgekommen ist und ein solcher auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden konnte. Seit 12. April 2011 ist der Beschwerdeführer zudem unsteten Aufenthaltes.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 3. März 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 3. März 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).

Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Der Asylwerber hat zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist. (vgl. hiezu E VwGH 23.7.1999, 98/20/0464).Der Asylwerber hat zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist. vergleiche hiezu E VwGH 23.7.1999, 98/20/0464).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist als Herkunftsstaat jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist als Herkunftsstaat jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Aus den weiter oben dargelegten Gründen war es dem erkennenden Senat nicht möglich, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zweifelsfrei festzustellen. Abgesehen davon, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hat und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden konnten, ist wesentlich, dass mangels Feststehen eines Herkunftsstaates schon gar keine herkunftsspezifische Überprüfung der nicht stringent und daher nicht glaubhaft dargelegten Fluchtgründe hat erfolgen können, hat doch die Beurteilung einer Verfolgungssituation immer im Hinblick auf einen spezifischen Herkunftsstaat zu erfolgen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den weiter oben dargelegten Gründen war es dem erkennenden Senat nicht möglich, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zweifelsfrei festzustellen. Abgesehen davon, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hat und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden konnten, ist wesentlich, dass mangels Feststehen eines Herkunftsstaates schon gar keine herkunftsspezifische Überprüfung der nicht stringent und daher nicht glaubhaft dargelegten Fluchtgründe hat erfolgen können, hat doch die Beurteilung einer Verfolgungssituation immer im Hinblick auf einen spezifischen Herkunftsstaat zu erfolgen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Kann der Herkunftsstaat eines Asylwerbers aber nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat eines Asylwerbers aber nicht festgestellt werden, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.

Die Norm des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 soll bewirken, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen wahrheitsgemäß angeben.Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen wahrheitsgemäß angeben.

Im gegenständlichen Fall lagen dem Asylgerichtshof Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates jedoch nicht vor, da sämtliche Versuche, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen - siehe hierzu etwa die an anderer Stelle oben angeführten Bemühungen, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine bzw. die Russische Föderation zu erhalten oder die Anfrage an Interpol XXXX - ergebnislos verlaufen sind und somit auch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat (auch im Hinblick auf eine allfällige Staatenlosigkeit) bewusst zu verschleiern trachtet. Auf Basis dessen war vom erkennenden Senat nach der Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen und der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Im gegenständlichen Fall lagen dem Asylgerichtshof Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates jedoch nicht vor, da sämtliche Versuche, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen - siehe hierzu etwa die an anderer Stelle oben angeführten Bemühungen, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine bzw. die Russische Föderation zu erhalten oder die Anfrage an Interpol römisch 40 - ergebnislos verlaufen sind und somit auch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat (auch im Hinblick auf eine allfällige Staatenlosigkeit) bewusst zu verschleiern trachtet. Auf Basis dessen war vom erkennenden Senat nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen und der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Im gegenständlichen Verfahren ist zudem nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an akuten, schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitszuständen leidet, die seiner Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet im Hinblick auf Art. 3 EMRK entgegen stehen.Im gegenständlichen Verfahren ist zudem nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an akuten, schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitszuständen leidet, die seiner Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet im Hinblick auf Artikel 3, EMRK entgegen stehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Ausweisungen gemäß Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Wie bereits festgestellt kam dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu. Vielmehr wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. Juli 2007, Zl. BLS3-F-07, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischen Bundesgebiet verhängt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. (vgl. hiezu etwa EGMR U 13.6.1979, Marckx v. Belgium, Nr. 6833/74).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. vergleiche hiezu etwa EGMR U 13.6.1979, Marckx v. Belgium, Nr. 6833/74).

Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, sehr wohl als "Privatleben" von Relevanz sein.

Ein besonders schützens- oder beachtenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers war seitens des erkennenden Senates aufgrund der in der Begründung dargelegten Überlegungen ebenso wie dessen tatsächliche (durchgehende) Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht festzustellen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person verfügt. Gegen den Schutz eines allenfalls bestehenden Familien- und Privatlebens und für ein Überwiegen der Interessen der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie einem geordneten Fremden- und Sicherheitswesen spricht zudem, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits strafrechtlich verurteilt worden und mehrfach in Zusammenhang mit Straftaten auffällig geworden ist.

Der Beschwerdeführer, der seinen Mitwirkungspflichten im gegenständlichen - sowie in den vorangegangenen - Verfahren mehrfach nicht nachgekommen ist, reiste wiederholt in zahlreiche europäische Staaten. Nach seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 7. Oktober 2000 hat der Beschwerdeführer nunmehr sein bereits siebentes Asylverfahren in Österreich angestrengt. Auch in weiteren europäischen Staaten hat er erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt. Nachdem er in den von ihm angestrengten Asylverfahren - wie in der Begründung dargelegt - die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten sowie seinen Fluchtgründen mehrfach gewechselt hat, musste sich der Beschwerdeführer auch der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus hinlänglich bewusst sein. Der Beschwerdeführer konnte somit überhaupt nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer, der seinen Mitwirkungspflichten im gegenständlichen - sowie in den vorangegangenen - Verfahren mehrfach nicht nachgekommen ist, reiste wiederholt in zahlreiche europäische Staaten. Nach seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 7. Oktober 2000 hat der Beschwerdeführer nunmehr sein bereits siebentes Asylverfahren in Österreich angestrengt. Auch in weiteren europäischen Staaten hat er erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt. Nachdem er in den von ihm angestrengten Asylverfahren - wie in der Begründung dargelegt - die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten sowie seinen Fluchtgründen mehrfach gewechselt hat, musste sich der Beschwerdeführer auch der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus hinlänglich bewusst sein. Der Beschwerdeführer konnte somit überhaupt nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Es sind aber auch sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen:

So legte der Beschwerdeführer etwa keinerlei Nachweise über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten in Österreich vor. Überdies hat er auch weder eine Einstellungszusage noch einen dahingehenden Vorvertrag in Vorlage gebracht.

Unter Berücksichtigung des Gesagten gelangt der Asylgerichtshof unter Erwägung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt und den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als notwendig und gerechtfertigt erscheinen lässt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Anhaltspunkte für derartige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, liegen keine vor und wurde auch durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sodass sich die belangte Behörde mit der Frage der Gewährung eines Durchführungsaufschubes nicht zu beschäftigen hatte.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Eine zielstaatsbezogene Ausweisung hat aufgrund des im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen. Die vom VwGH entwickelte Judikatur der Notwendigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung (vgl. etwa VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625) findet auf die Fallkonstellation des § 8 Abs. 6 AsylG 2005, bei dem es keinen "in Prüfung gezogenen Staat" gibt, keine Anwendung. In den der angesprochenen Judikatur zugrunde liegenden Fällen stand - im Gegensatz zum gegenständlichen Fall - der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest.Eine zielstaatsbezogene Ausweisung hat aufgrund des im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu unterbleiben. Demgemäß ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen. Die vom VwGH entwickelte Judikatur der Notwendigkeit einer zielstaatsbezogenen Ausweisung vergleiche etwa VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/01/0625) findet auf die Fallkonstellation des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, bei dem es keinen "in Prüfung gezogenen Staat" gibt, keine Anwendung. In den der angesprochenen Judikatur zugrunde liegenden Fällen stand - im Gegensatz zum gegenständlichen Fall - der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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