TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/31 C2 422486-1/2011

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 422486-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, FZ. 11 11.189-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, FZ. 11 11.189-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, er sei im Jahr 2001 der "Bangladesh Comunist Party" (= Kommunistische Partei) beigetreten und bis Ende Juni 2011 dort Mitglied gewesen. Als er seine Mitgliedschaft zurückgelegt und seine Tätigkeit beendet habe, sei er von den Mitgliedern dieser Partei ständig mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe sich in Bangladesh nicht frei bewegen können, da er Angst gehabt habe, getötet zu werden.

Am 28.09.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 07.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte er vor, er habe nicht mehr bei der Kommunistischen Partei Mitglied sein wollen, da er sich um seine Familie habe kümmern wollen. Einmal sei der Beschwerdeführer in der Nacht auf dem Weg nach Hause gewesen, als er von Angehörigen der Kommunistischen Partei die ihn töten hätten wollen attackiert worden sei. Er habe jedoch schnell nach Hause laufen können. Da er gedacht habe, das könne jederzeit wieder geschehen, habe er das Land verlassen. Er sei einfaches Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen und habe keine besonderen Aufgaben gehabt. Seine Partei sei keine offizielle Partei. Als er seine Mitgliedschaft beim Parteiführer (auch: Bezirksführer) beendet habe, habe ihm dieser gesagt, wenn man einmal Mitglied sei, müsse es immer so bleiben. Der Übergriff habe sich ca. zehn Tage vor seiner Ausreise ereignet; der Beschwerdeführer sei von etwa acht bis zehn maskierten und bewaffneten Leuten angegriffen worden. Er habe auch Angst gehabt, dass diese Leute zu ihm nach Hause kommen würden, sei jedoch nach dem Angriff trotzdem nach Hause gelaufen, da sein Haus in der Nähe gewesen sei. Die Kommunistische Partei gebe es überall; er sei nirgends in Bangladesh sicher. Es gebe ein Netzwerk und wenn er gefunden werde, werde er umgebracht. Aus der Partei kenne er nur den Bezirksführer; andere wichtige Leute kenne er nicht. Was der Bezirksführer in seinem Privatleben mache, wisse der Beschwerdeführer nicht; er habe ihn nur nachts gesehen und mit ihm nur über die Partei gesprochen.

Er habe in Bangladesh nicht gegen das Strafgesetz verstoßen und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt.

Er stamme aus dem Dorf XXXX, wo er in seinem Elternhaus gelebt habe, sei verheiratet und Vater einer Tochter. Seine Ehegattin und seine Tochter würden gemeinsam mit seiner Mutter in seinem Elternhaus in XXXX leben, wo auch sein ältester Bruder samt Familie wohne. Darüber hinaus habe er noch vier Schwestern und weitere zwei Brüder, die in Dhaka leben würden.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , wo er in seinem Elternhaus gelebt habe, sei verheiratet und Vater einer Tochter. Seine Ehegattin und seine Tochter würden gemeinsam mit seiner Mutter in seinem Elternhaus in römisch 40 leben, wo auch sein ältester Bruder samt Familie wohne. Darüber hinaus habe er noch vier Schwestern und weitere zwei Brüder, die in Dhaka leben würden.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, einen Collegeabschluss zu haben und gesund zu sein. In Bangladesh habe er seit 1996 als Fischzüchter gearbeitet.

Eine besondere Bindung an Österreich habe er nicht. Er habe keine Arbeit in Österreich, besuche keine Schule, keine Kurse und auch keine Universität.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.10.2011, erlassen am 19.10.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde zunächst festgestellt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bangladesh sei, er volljährig sei und seine Identität nicht feststehe. Weiters leide der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheiten. In der Folge wurde begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters wurden Feststellungen zu den Bindungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowie zu seiner Integration in Österreich getroffen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde zunächst festgestellt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bangladesh sei, er volljährig sei und seine Identität nicht feststehe. Weiters leide der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheiten. In der Folge wurde begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters wurden Feststellungen zu den Bindungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowie zu seiner Integration in Österreich getroffen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus Ihren Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über den Herkunftsstaat.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden.

Ihr Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung aus folgenden Gründen nicht:

Zunächst ist festzuhalten, dass Sie bis dato weder Beweismittel zum Nachweis der Identität noch zu den Sachverhalten, auf die Sie Ihren Asylantrag stützen, beigebracht haben. Dass dies im Falle Bangladesch logistisch ohne Weiteres möglich und Ihnen auch zumutbar gewesen wäre, steht außer Zweifel. Dieses mangelnde Engagement im Hinblick auf eine zu erwartende Kooperation mit dem Bundesasylamt war natürlich im zu beurteilenden Fall noch keineswegs ausschlaggebend für die Feststellung, dass Ihr Vorbringen als "unglaubhaft" zu qualifizieren war, wirft aber dennoch bereits erste Schatten auf Ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

Als Fluchtgrund gaben Sie an, Aktivist der Kommunistischen Partei gewesen zu sein und nach Ihrem Rücktritt von Angehörigen Ihrer ehemaligen Partei verfolgt worden zu sein. Festzuhalten ist, dass bereits Ihre Behauptung, Aktivist der Kommunistischen Partei gewesen zu sein, in hohem Maße anzuzweifeln ist. Nicht nur, dass Sie diese Behauptung durch keinerlei Nachweise zu dokumentieren in der Lage waren, waren Ihre Ausführungen zu den Zielen dieser Partei und Ihre Beweggründe zum Beitritt derart schal und schablonenhaft, sodass nie der Eindruck entstand, mit einem politischen Menschen im Gespräch zu sein. Bedenkt man, dass die Mitgliedschaft bei dieser Partei Ihren Angaben zu Folge mit Risiken verbunden war, wäre nach der allgemeinen Erfahrung davon auszugehen, dass ein Mensch, der sich diesen Risiken aussetzt, wohlüberlegt und plausibel motiviert ein solches Risiko auf sich nimmt. Sie aber haben weder konkret näher bringen können, welche konkreten Ziele die Kommunistische Partei verfolgt, auf welche Weise sie diese Ziele umsetzen will, was konkret Ihre Aufgabe gewesen sei noch in welcher Weise Sie für die Partei tätig gewesen wären. Sie waren nicht in der Lage, Personen, die Ihrer Partei angehört hätten namhaft zu machen, abgesehen von einem gewissen XXXX, der der Bezirksführer gewesen sei. Sie wussten auf Nachfrage aber dann nicht einmal, wo dieser Mann gewohnt habe und obwohl er angeblich aus Ihrer Gegend sei, wussten Sie auch nichts über sein Privatleben. Dies alles mutet nach angeblich 10 jähriger Parteimitgliedschaft mehr als befremdend an.Als Fluchtgrund gaben Sie an, Aktivist der Kommunistischen Partei gewesen zu sein und nach Ihrem Rücktritt von Angehörigen Ihrer ehemaligen Partei verfolgt worden zu sein. Festzuhalten ist, dass bereits Ihre Behauptung, Aktivist der Kommunistischen Partei gewesen zu sein, in hohem Maße anzuzweifeln ist. Nicht nur, dass Sie diese Behauptung durch keinerlei Nachweise zu dokumentieren in der Lage waren, waren Ihre Ausführungen zu den Zielen dieser Partei und Ihre Beweggründe zum Beitritt derart schal und schablonenhaft, sodass nie der Eindruck entstand, mit einem politischen Menschen im Gespräch zu sein. Bedenkt man, dass die Mitgliedschaft bei dieser Partei Ihren Angaben zu Folge mit Risiken verbunden war, wäre nach der allgemeinen Erfahrung davon auszugehen, dass ein Mensch, der sich diesen Risiken aussetzt, wohlüberlegt und plausibel motiviert ein solches Risiko auf sich nimmt. Sie aber haben weder konkret näher bringen können, welche konkreten Ziele die Kommunistische Partei verfolgt, auf welche Weise sie diese Ziele umsetzen will, was konkret Ihre Aufgabe gewesen sei noch in welcher Weise Sie für die Partei tätig gewesen wären. Sie waren nicht in der Lage, Personen, die Ihrer Partei angehört hätten namhaft zu machen, abgesehen von einem gewissen römisch 40 , der der Bezirksführer gewesen sei. Sie wussten auf Nachfrage aber dann nicht einmal, wo dieser Mann gewohnt habe und obwohl er angeblich aus Ihrer Gegend sei, wussten Sie auch nichts über sein Privatleben. Dies alles mutet nach angeblich 10 jähriger Parteimitgliedschaft mehr als befremdend an.

Was die Schilderung Ihrer Bedrohungssituation betrifft, so waren Sie in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Ihr nicht und in nichts substantiiertes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Vorbringen, war lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt, die auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten hervorbrachten, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. Schon einleitend auf die Frage, warum Sie einen Asylantrag in Österreich gestellt haben und nach Ermunterung, möglichst ausführlich zu erzählen und sich dabei Zeit zu lassen, stellten Sie zunächst nur stereotyp in den Raum, dass Angehörige der Kommunistischen Partei zu Ihnen nach Hause gekommen seien, um Sie zu töten, weil Sie die Partei verlassen hätten wollen. Auch auf immer weitere Nachfragen erhellte sich das Bild kaum. Es seien in der Nacht Leute gekommen und hätten Sie attackiert. Sie seien schnell weggerannt. Nach Hause. Sie hätten sich dann gedacht, dies könne jederzeit wieder geschehen und Sie hätten das Land verlassen. Noch mehr Nachfragen ergaben dann, die Leute seien maskiert gewesen. Sie hätten Waffen bei sich gehabt. Sie seien nirgendwo sicher in Bangladesch. Abgesehen von der dramatischen Detailarmut Ihrer Geschichte ist festzuhalten, dass Ihr angegebenes Verhalten unplausibel anmutet. Hätten Sie sich tatsächlich von ehemaligen Mitstreitern Ihrer Partei verfolgt gewähnt und um Ihr Leben gefürchtet, stellt sich die Frage, wieso Sie dann, nachdem Sie Ihren 8-10 Attentätern gerade noch davonlaufen hätten können, ausgerechnet in Ihr Wohnhaus gelaufen wären, wo Sie doch annehmen hätten müssen, dass Ihren Attentätern bekannt gewesen sein müsste, wo Sie wohnen. Ihren Angaben zu Folge haben Sie dann noch die Tage bis zu Ihrer Ausreise zu Hause verbracht. Zumal Sie angegeben haben, dass Sie sich nicht an die Polizei um Hilfe wenden hätten können, weil Ihre Partei ja nicht legal gewesen wäre, wären Sie aber doch gerade zu Hause in ständiger Gefahr gewesen.

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht, wie Sie es getan haben, lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens ist die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handelt, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit Ihres Lebens hatte. Es ist Ihnen nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

[...]

Ihnen stünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Sie selbst haben angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass Sie in jedem Fall unbehelligt nach Bangladesch einreisen könnten. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht ist schon die Polizei in Bangladesch kaum in der Lage, Personen, die untertauchen, zu finden, selbst wenn es sich dabei um landesweit gesuchte Personen handelt. Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass Sie von einer Privatperson gefunden werden können, wenn Sie innerhalb Bangladesch's Ihren Wohnsitz verlegen. Sie sind ein gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener, dem die Teilnahme am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich ist. Ihnen kann es grundsätzlich zugemutet werden, sich in Ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal Sie beinahe Ihr ganzes Leben dort verbracht haben, dort auch gearbeitet haben, die Landessprache Bengali sprechen und Sie darüber hinaus auch auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen können, welche nach wie vor in Bangladesch leben. Ein gesunder, arbeitsfähiger Antragsteller, der über Schulbildung verfügt, hat eine ihm zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen von Bangladesch, insbesondere in den Großstädten des Landes. Ihm droht bei Rückkehr keine Verelendung. Der Antragsteller ist nicht auf die Unterstützung durch Verwandte angewiesen. (VG Berlin, 27.03.2007, VG 38 X 79.05, Urteil, rechtskräftig seit 18.04.2007)Ihnen stünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Sie selbst haben angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass Sie in jedem Fall unbehelligt nach Bangladesch einreisen könnten. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht ist schon die Polizei in Bangladesch kaum in der Lage, Personen, die untertauchen, zu finden, selbst wenn es sich dabei um landesweit gesuchte Personen handelt. Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass Sie von einer Privatperson gefunden werden können, wenn Sie innerhalb Bangladesch's Ihren Wohnsitz verlegen. Sie sind ein gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener, dem die Teilnahme am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich ist. Ihnen kann es grundsätzlich zugemutet werden, sich in Ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal Sie beinahe Ihr ganzes Leben dort verbracht haben, dort auch gearbeitet haben, die Landessprache Bengali sprechen und Sie darüber hinaus auch auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen können, welche nach wie vor in Bangladesch leben. Ein gesunder, arbeitsfähiger Antragsteller, der über Schulbildung verfügt, hat eine ihm zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen von Bangladesch, insbesondere in den Großstädten des Landes. Ihm droht bei Rückkehr keine Verelendung. Der Antragsteller ist nicht auf die Unterstützung durch Verwandte angewiesen. (VG Berlin, 27.03.2007, VG 38 römisch zehn 79.05, Urteil, rechtskräftig seit 18.04.2007)

Sie haben nicht ausreichend wahrscheinlich glaubhaft gemacht, dass Sie beim Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie in Bangladesch der Todesstrafe oder einer anderen menschenunwürdigen Strafe ausgesetzt sein könnten. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch eine Sie konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar.Sie haben nicht ausreichend wahrscheinlich glaubhaft gemacht, dass Sie beim Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie in Bangladesch der Todesstrafe oder einer anderen menschenunwürdigen Strafe ausgesetzt sein könnten. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch eine Sie konkret betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ableitbar.

Im Ergebnis heißt das, selbst wenn Ihr Vorbringen als glaubhaft erachtet worden wäre, wäre es Ihnen daher auch zumutbar gewesen, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Nach der Rechtssprechung des Vwgh müsste die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben, was auf Ihren Fall nicht zugetroffen hätte. Es wäre daher kein Sachverhalt vorgelegen, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen hätte können.Im Ergebnis heißt das, selbst wenn Ihr Vorbringen als glaubhaft erachtet worden wäre, wäre es Ihnen daher auch zumutbar gewesen, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Nach der Rechtssprechung des Vwgh müsste die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben, was auf Ihren Fall nicht zugetroffen hätte. Es wäre daher kein Sachverhalt vorgelegen, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß Paragraph 8, Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen hätte können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Es konnten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde.Es konnten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass für Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde.

Sie sind jung und gesund. Daher droht Ihnen aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus Ihren Aussagen zu Ihrem Gesundheitszustand.

Sie sind jung, gesund und männlich. Sie werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus können Sie auf die Unterstützung der Familie zählen. Dies ergibt sich aus Ihren Aussagen. Zum Ihrem Herkunftsland wird ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Bangladesch im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit, weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde."Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen würde."

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgestellt:

"Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011)

Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht existent.

(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)"

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 02.11.2011 bei der Behörde via Telefax eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kommunistische Partei in Bangladesh verboten sei und im Untergrund arbeite. Daher habe der Beschwerdeführer weder Beweise für seine früheren Parteiaktivitäten noch für die Verfolgungsgefahr. Ferner habe sich der Beschwerdeführer seit der Attacke nicht mehr alleine zu Hause aufgehalten, sondern seien immer mehrere Personen bei ihm gewesen, um einen Angriff zu erschweren. Eine Anzeige sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da er durch eine Anzeige bekanntgegeben hätte, dass er jahrelang für eine verbotene Partei tätig gewesen sei. Daher hätte er selbst Verfolgungshandlungen durch die Sicherheitsbehörden fürchten müssen und könne nicht erwarten, dass ihn die Behörden vor Verfolgungshandlungen seiner ehemaligen Mitstreiter schützen würden. Unter Verweis auf den - vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls herangezogenen Bericht des US Departments of State vom 08.04.2011 - wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich einem möglichen Strafverfahren in Bangladesh zu stellen. Da die kommunistische Partei in ganz Bangladesh ihre Netzwerke habe, sei der Beschwerdeführer auch in einem anderen Teil nicht sicher; dies gehe auch aus den Länderfeststellungen hervor.

Daher wurde beantragt: a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, b) dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu c) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu d) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und e) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand genommen werde.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;

KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,

http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/

Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;

U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;

U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;

US DOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report 2010, November 17, 2010;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008;

NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:

Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert und

http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,

Zugriff 15.7.2011.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;

Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;

USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

Amnesty International, Amnesty Report 2011;

Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, August 2011 und

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 14.11.2011 vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht hat, dass er im Jahr 2001 der Kommunistischen Partei in Bangladesh beigetreten und bis Ende Juni 2011 dort Mitglied gewesen sei. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe keine besonderen Aufgaben gehabt. Nachdem er seine Mitgliedschaft zurückgelegt habe, sei er von Mitgliedern der Kommunistischen Partei mit dem Umbringen bedroht worden; der "Bezirksführer" habe ihm gesagt, wenn man einmal Mitglied sei, müsse es immer so bleiben. Etwa zehn Tage vor seiner Ausreise sei es zu einem Angriff gekommen, bei dem er von ca. acht bis zehn maskierten und bewaffneten Männern attackiert worden sei. Er habe jedoch nach Hause fliehen können.

Erstmals im Rahmen der Beschwerdeausführungen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Partei - für den Fall, dass er gegen seine Angreifer um staatlichen Schutz ansuchen würde - selbst staatliche Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte und dass es ihm nicht zumutbar sei, sich einem derartigen Strafverfahren in Bangladesh auszusetzen.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinaus gehende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keine staatliche Verfolgung vor.

Dies ergibt sich aus den im Wesentlichen im Grundgerüst gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkret bzw. substanziiert ausgeführt noch durch die Vorlage von Beweismitteln belegt wurde. Da das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers allerdings auch bei Wahrunterstellung keine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in sich birgt und sohin nicht asylrelevant ist, erübrigt sich eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer nicht staatlich verfolgt wird, ergibt sich zunächst daraus, dass er die in der Erstbefragung gestellten Fragen, ob ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit Sanktionen zu rechnen hätte, eindeutig verneint hat. Aber auch dem weiteren Vorbringen vor dem Bundesasylamt ist eine staatliche Verfolgung nicht zu entnehmen, sondern - im Gegenteil - gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesh nicht gegen das Strafgesetz verstoßen und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt.

Betreffend das erstmals im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen, dem Beschwerdeführer könnten aufgrund seiner eigenen Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Partei selbst staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieser Vorbringensteil - ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG - keine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darlegt. Dem Beschwerdeführer steht - wie untenstehend näher ausgeführt - eine inländische Fluchtalternative zu Verfügung. Er kann sich sohin seinen Verfolgern durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen, ist es jedenfalls nicht erforderlich, die Behörden durch die Erstattung einer Anzeige oder Ähnliches auf seine eigene ehemalige Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Partei aufmerksam zu machen.Betreffend das erstmals im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen, dem Beschwerdeführer könnten aufgrund seiner eigenen Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Partei selbst staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieser Vorbringensteil - ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG - keine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darlegt. Dem Beschwerdeführer steht - wie untenstehend näher ausgeführt - eine inländische Fluchtalternative zu Verfügung. Er kann sich sohin seinen Verfolgern durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen, ist es jedenfalls nicht erforderlich, die Behörden durch die Erstattung einer Anzeige oder Ähnliches auf seine eigene ehemalige Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Partei aufmerksam zu machen.

Eine hinreichend wahrscheinliche staatliche Verfolgung wurde sohin nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach etwa zehn Jahren als einfaches Mitglied der Kommunistischen Partei seine Mitgliedschaft zurückgelegt und sei daher von Angehörigen der Kommunistischen Partei mit dem Umbringen bedroht und einmal - etwa zehn Tage vor seiner Ausreise - von etwa acht bis zehn maskierten und bewaffneten Männern attackiert worden, wobei er jedoch nach Hause habe fliehen können, als wahr unterstellt, ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wie den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen ist, ist in Bangladesh Reisefreiheit gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition können diese Rechte eingeschränkt werden. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative ist. Ferner existiert auch weder ein staatliches Meldewesen noch ein Staatsangehörigkeitsregister. Beim Beschwerdeführer handelt es sich keinesfalls um eine "exponierte Persönlichkeit der Opposition", sondern - seinen eigenen Angaben zufolge - um ein ehemaliges einfaches Mitglied der Kommunistischen Partei, die - wieder den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend - nicht einmal als "Opposition" bezeichnet werden kann, da sie ja im Untergrund agiert. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den Problemen des Beschwerdeführers mit seinen ehemaligen Parteikollegen um regional begrenzte Probleme handelt, zumal es sich bei der Kommunistischen Partei - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - um eine nicht offiziell auftretende Partei handelt, sodass es für deren Mitglieder noch schwieriger sein würde, jemanden außerhalb des regional begrenzten Kreises ausfindig zu machen, da diese ja keine offiziellen Kanäle nützen bzw. die offiziellen staatlichen Stellen nicht um Hilfe ersuchen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff zu sich nach Hause gelaufen ist und sich dort bis zu seiner Ausreise noch ca. zehn Tage unbehelligt aufgehalten hat. Auf die Frage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ob er keine Angst gehabt habe, dass diese Leute ihn zu Hause aufsuchen würden, gab er lediglich an, doch, aber sein Haus sei in der Nähe gewesen. Da sich der Beschwerdeführer - seinem eigenen Vorbringen zufolge - noch ca. zehn Tage in seinem Haus aufhalten konnte und kein weiterer Angriff erfolgte, ist es umso unwahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer von seinen ehemaligen Parteikollegen landesweit gesucht werden würde. Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen, dass nach dem Angriff immer mehrere Personen beim Beschwerdeführer gewesen seien, da ja nicht einmal der Versuch eines weiteren Angriffs - der unter Umständen bei Sichtung der "Verstärkung" des Beschwerdeführers abgebrochen worden wäre - unternommen wurde.

Daher geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kommunistische Partei habe in ganz Bangladesh ihre Netzwerke und er sei daher auch in einem anderen Landesteil nicht sicher, ins Leere. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - als ehemaliges, einfaches Mitglied der Kommunistischen Partei ohne besondere Aufgaben, der an "wichtigen Personen" seiner ehemaligen Partei nur den "Bezirksführer" kannte - für die Kommunistische Partei derart wichtig ist, dass sie ihn landesweit suchen würde, zumal sie ihn wohl in diesem Fall in den zehn Tagen vor seiner Ausreise, wo er sich zu Hause aufgehalten hat, erneut angegriffen bzw. einen derartigen Versuch unternommen hätte.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es in Bangladesh kein staatliches Meldewesen gibt, sodass sich der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt jedenfalls in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, um diesen - regional begrenzten - Problemen mit seinen ehemaligen Parteikollegen der Kommunistischen Partei zu entgehen, wobei auch nicht erkannt werden kann, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, wird er behördlich nicht gesucht bzw. wird nach ihm auch nicht gefahndet; daher wird er nach Bangladesh einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige verfügt; so gab er beispielsweise an, zwei seiner Brüder würden in Dhaka leben, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen sich der aus dem Distrikt XXXX stammende Beschwerdeführer nicht in Dhaka, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat, niederlassen könnte. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesh seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen, zumal der Beschwerdeführer - seinen eigenen Ausführungen zufolge - über einen Collegeabschluss verfügt und seit dem Jahr 1996 als Fischzüchter gearbeitet hat.Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es in Bangladesh kein staatliches Meldewesen gibt, sodass sich der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt jedenfalls in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, um diesen - regional begrenzten - Problemen mit seinen ehemaligen Parteikollegen der Kommunistischen Partei zu entgehen, wobei auch nicht erkannt werden kann, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, wird er behördlich nicht gesucht bzw. wird nach ihm auch nicht gefahndet; daher wird er nach Bangladesh einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Familienangehörige verfügt; so gab er beispielsweise an, zwei seiner Brüder würden in Dhaka leben, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen sich der aus dem Distrikt römisch 40 stammende Beschwerdeführer nicht in Dhaka, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat, niederlassen könnte. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesh seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen, zumal der Beschwerdeführer - seinen eigenen Ausführungen zufolge - über einen Collegeabschluss verfügt und seit dem Jahr 1996 als Fischzüchter gearbeitet hat.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen, wie der Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft, verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden

.

Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesch die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist in den Länderberichten nicht ersichtlich.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie darauf, dass er der diesbezüglichen Feststellung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, hinsichtlich der eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.

Da der Beschwerdeführer gut ausgebildet, arbeitsfähig und gesund ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn möglicherweise auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er über einen Collegeabschluss verfügt und seit dem Jahr 1996 - offenbar durchgehend - als Fischzüchter erwerbstätig war. Hinzu kommt, dass die Ehegattin, die Tochter, die Mutter, vier Schwestern und drei Brüder samt Familien in Bangladesh leben und nicht ersichtlich ist bzw. auch nicht behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen könnte.

Weiteres ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage des Bundesasylamtes in der Erstbefragung eindeutig verneint hat.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 26.09.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen.

Festgestellt wird, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen besucht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen besucht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 26.09.2011 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er keine besondere Bindung zu Österreich habe, keine Arbeit habe, keine Schule, keine Kurse und keine Universität besuche. Weder mit der Beschwerde selbst noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer - dem vom Bundesasylamt ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben wurde - ein Vorbringen, welches anderslautende Feststellungen nach sich ziehen würde, insbesondere legte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel - etwa Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse und/oder über eine allfällige Erwerbstätigkeit - vor. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen sowie zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich sind aufgrund des ca. sechsmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich nachvollziehbar.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.09.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.09.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 02.11.2011 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung stellt selbst bei Wahrunterstellung lediglich auf regional begrenzte Probleme mit seinen ehemaligen Parteikollegen der Kommunistischen Partei ab und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme ihm auch zugemutet werden kann.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Wie bereits oben ausgeführt steht dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auf Grund seiner geschilderten Probleme mit seinen ehemaligen Parteikollegen der Kommunistischen Partei droht ihm sohin keine landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat. Ferner droht ihm weder eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Wie bereits oben ausgeführt steht dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auf Grund seiner geschilderten Probleme mit seinen ehemaligen Parteikollegen der Kommunistischen Partei droht ihm sohin keine landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat. Ferner droht ihm weder eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit 26.09.2011, also seit etwa sechs Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und dass auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; insbesondere da das Verfahren innerhalb eines vergleichsweise sehr kurzen Zeitraums erledigt wurde.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Beschwerde ist den Länderberichten im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat sich - im Gegenteil - ebenfalls auf einen auch vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht gestützt.

Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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