TE AsylGH Beschluss 2012/5/31 B10 426036-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B10 426.036-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 06.031-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste am 18.03.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der PI Traiskirchen gab er an, dass er 6 Monate mit einer Albanerin zusammen gewesen sei. Deswegen sei er von einem Bruder seiner Freundin mit einer Pistole bedroht worden. Die Familie der Freundin habe auch einen Mann beauftragt, der den Beschwerdeführer zur Zahlung von 1000 Euro veranlasst habe. Der Beschwerdeführer habe aus Angst den Traktor der Familie um 2000 Euro verkauft und die 1000 Euro bezahlt.

Am 30.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dorf XXXX, mit seinen drei Brüdern und drei Schwestern bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Seine Familie sei noch immer dort. Er habe von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt und sei auch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen als Maurer nachgegangen. Er habe sechs Monate eine Freundin gehabt. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen. Der Bruder der Freundin habe den Beschwerdeführer zweimal auf der Straße angehalten. Er habe den Beschwerdeführer bedroht. Am nächsten Tag habe sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin getrennt. Nach einer Woche sei er von einer Person auf der Straße angehalten und bedroht worden. Diese habe gesagt, dass der Beschwerdeführer entweder 1000 Euro bezahle oder sonst ausgelöscht werde. Der Beschwerdeführer habe den Traktor um 2000 Euro verkauft und habe mit dem Geld aus dem Kosovo fliehen wollen. Er sei nochmals von dieser Person auf der Straße angehalten worden und habe dieser dem Beschwerdeführer eine Pistole gezeigt. Die Person habe gesagt, entweder das Geld oder das sei sein Ende. Der Beschwerdeführer habe ihm das Geld gegeben und sei nach Hause gegangen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da er nicht gewollt habe, dass diese Sache groß werde. Die Brüder hätten nach dem Traktor gefragt und ihm gesagt, er müsse das Haus verlassen. Er sei noch zwei, drei Tage im Haus gewesen und dann Richtung Prizren gegangen.Am 30.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dorf römisch 40 , mit seinen drei Brüdern und drei Schwestern bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Seine Familie sei noch immer dort. Er habe von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt und sei auch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen als Maurer nachgegangen. Er habe sechs Monate eine Freundin gehabt. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen. Der Bruder der Freundin habe den Beschwerdeführer zweimal auf der Straße angehalten. Er habe den Beschwerdeführer bedroht. Am nächsten Tag habe sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin getrennt. Nach einer Woche sei er von einer Person auf der Straße angehalten und bedroht worden. Diese habe gesagt, dass der Beschwerdeführer entweder 1000 Euro bezahle oder sonst ausgelöscht werde. Der Beschwerdeführer habe den Traktor um 2000 Euro verkauft und habe mit dem Geld aus dem Kosovo fliehen wollen. Er sei nochmals von dieser Person auf der Straße angehalten worden und habe dieser dem Beschwerdeführer eine Pistole gezeigt. Die Person habe gesagt, entweder das Geld oder das sei sein Ende. Der Beschwerdeführer habe ihm das Geld gegeben und sei nach Hause gegangen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da er nicht gewollt habe, dass diese Sache groß werde. Die Brüder hätten nach dem Traktor gefragt und ihm gesagt, er müsse das Haus verlassen. Er sei noch zwei, drei Tage im Haus gewesen und dann Richtung Prizren gegangen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zahl: 12 03.407-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zahl: 12 03.407-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen. Selbst für den Fall, dass man den Angaben Glauben schenke, handle es sich um eine Verfolgung von Privatpersonen, was nicht geeignet sei, eine Asylgewährung herbeizuführen. Bei Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.03.2012, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer erklärte darin seinen Fluchtweg und wiederholte seine Fluchtgründe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und ausgeführt, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sei, sich einerseits aus den Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und andererseits aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, ergebe. Doch selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der behaupteten Fluchtgründe sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da diesen von Privatpersonen ausgehenden "Bedrohungen" kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen sei. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und ausgeführt, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sei, sich einerseits aus den Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und andererseits aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, ergebe. Doch selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der behaupteten Fluchtgründe sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da diesen von Privatpersonen ausgehenden "Bedrohungen" kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen sei. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden im Kosovo geschützt werden könnte, ausreichend konkret vorgebracht habe. Darüber hinaus könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden im Kosovo geschützt werden könnte, ausreichend konkret vorgebracht habe. Darüber hinaus könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten sei.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, über entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun.

Dieses Erkenntnis wurde am 04.05.2012 rechtswirksam zugestellt.

Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren :

Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2012 in Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in Schubhaft genommen. Am 16.05.2012 stellte er im Stande der Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er möchte in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer habe nichts im Heimatland, nur seinem Traktor. Er befürchte bei einer Rückkehr keine Arbeit zu bekommen. Von staatlicher Seite befürchte er nichts.

Am 24.05.2012 fand im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, durch das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich geblieben sei. In Österreich sei er straffällig geworden. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch. Neue Fluchtgründe habe er keine. Er stehe aber finanziell schlecht da. Er habe noch 3 Brüder und 4 Schwestern im Kosovo, die würden sich nun das Haus teilen und habe er nichts mehr. Er habe in Österreich kein Familienleben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 06.031-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 04.05.2012 rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, zumal er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 06.031-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 04.05.2012 rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, zumal er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.05.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 04.05.2012 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 04.05.2012 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, mit welchen der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Darüber hinaus widerspricht sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt:

Im Erstverfahren behauptete er, den familieneigenen Traktor veräußert zu haben, um den Bedroher zu bezahlen, und dass er deswegen das Familienhaus verlassen habe müssen, im gegenständlichen Verfahren behauptete er in der ersten Einvernahme, er habe nichts mehr außer seinem Traktor.

Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Im Ergebnis ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.

Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu der in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht maßgeblich verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu der in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.04.2012, Zl. B10 426.036-1/2012/3E, über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht maßgeblich verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützte, keine relevante Änderung eingetreten.Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein. Unter dem Aspekt eines weiterhin nicht bestehenden entscheidungserheblichen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich sowie des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den nur sehr kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützte, keine relevante Änderung eingetreten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten