Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 419.504-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 10 08.591-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 10 08.591-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II und Spruchpunkt III wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei wie folgt zu lauten haben:
"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Am selben Tag stellte er einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner ersten Einvernahme vor der XXXX am 16.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, irakischer Staatsbürger zu sein und im Irak Probleme mit der XXXX gehabt zu haben.Anlässlich seiner ersten Einvernahme vor der römisch 40 am 16.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, irakischer Staatsbürger zu sein und im Irak Probleme mit der römisch 40 gehabt zu haben.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er irakischer Staatsbürger und Schiit sei, seit seiner Geburt in XXXX in Bagdad gelebt habe und dass dort auch die Bäckerei seiner Eltern sei. Dort habe er gearbeitet seit er 15 Jahre alt geworden sei. Die Bäckerei sei 2007 bombardiert worden. Er habe danach keine anderen Möglichkeiten gehabt. Es habe Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch davon betroffen gewesen. Die Schiiten seien von den Kurden und Sunniten nicht akzeptiert worden. Es herrsche dort Krieg. Es gäbe keine Sicherheit. Es seien ständig irgendwo Anschläge und Bombardierungen wegen der Konflikte zwischen den Schiiten und Sunniten. Es gäbe dort keine Arbeit, man könne dort einfach nicht leben.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er irakischer Staatsbürger und Schiit sei, seit seiner Geburt in römisch 40 in Bagdad gelebt habe und dass dort auch die Bäckerei seiner Eltern sei. Dort habe er gearbeitet seit er 15 Jahre alt geworden sei. Die Bäckerei sei 2007 bombardiert worden. Er habe danach keine anderen Möglichkeiten gehabt. Es habe Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch davon betroffen gewesen. Die Schiiten seien von den Kurden und Sunniten nicht akzeptiert worden. Es herrsche dort Krieg. Es gäbe keine Sicherheit. Es seien ständig irgendwo Anschläge und Bombardierungen wegen der Konflikte zwischen den Schiiten und Sunniten. Es gäbe dort keine Arbeit, man könne dort einfach nicht leben.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2010 gab der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes an:
Auff.: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen. Sie stellen bloß inhaltsleere Behauptungen auf. Nennen Sie Details und Einzelheiten.
Antwort: Ich habe als Bäcker im Irak Probleme gehabt, weil wir in Bagdad XXXX gewohnt haben. Die meisten Leute dort sind Sunniten. Ich bin Shiit und habe ich deswegen Probleme gehabt. Nach dem Tod meines Vaters habe ich alleine in der Bäckerei gearbeitet. Die Sunniten haben mich unter Druck gesetzt.Antwort: Ich habe als Bäcker im Irak Probleme gehabt, weil wir in Bagdad römisch 40 gewohnt haben. Die meisten Leute dort sind Sunniten. Ich bin Shiit und habe ich deswegen Probleme gehabt. Nach dem Tod meines Vaters habe ich alleine in der Bäckerei gearbeitet. Die Sunniten haben mich unter Druck gesetzt.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Beschreiben Sie mir das Aussehen eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises.
Antwort: Was ist das? Der Staatsbürgerschaftsnachweis hat das gleiche Aussehen wir die irakische Geburtsurkunde!
Anm.: Nunmehr gibt der AW an, dass es im Irak keinen Staatsbürgerschaftsnachweis gibt. Es gibt im Irak nur Geburtsurkunden und einen Personalausweis.Anmerkung, Nunmehr gibt der AW an, dass es im Irak keinen Staatsbürgerschaftsnachweis gibt. Es gibt im Irak nur Geburtsurkunden und einen Personalausweis.
Frage: Wie sieht der irakische Personalausweis aus?
Antwort: Es ist ein quadratischer Ausweis, mit dem Staatswappen in der Mitte oben, es gibt auch ein Foto. Befragt gebe ich an, dass auf der Rückseite des irakischen Personalausweises nichts steht. Dieser Ausweis hat in etwa die Größe einer Kreditkarte. Er ist ein bisschen größer. Ich korrigiere meine Angaben, der Ausweis hat kein Scheckkartenformat, sondern hat der irakische Personalausweis zwei Blätter zum umblättern.
Frage: Wie lang dauerte der reguläre Militärdienst innerhalb der zentralirakischen Armee vor 2003?
Antwort: Drei Jahre.
Frage: Welche Nennwerte haben die irakischen Banknoten Anfang 2010?
Antwort: 1000, 100 u 1 Dinar. Es gibt auch 25ziger Scheine. Nein, 25ziger Scheine gibt es nicht, es gibt 50ziger Scheine.
Frage: Gibt es in Bagdad einen Fluss?
Antwort: Nein, es gibt dort zwei Flüsse, den Euphrat und Gelda (wörtlich!).
Frage: Gibt es in Bagdad Brücken über Flüsse?
Antwort: Ja, es gibt genug Brücken. Befrage gebe ich an, dass ich keine Namen von Brücken nennen kann.
Anm.: Nach Aussage des beigezogenen Dolmetschers stammt der Asylwerber aufgrund seiner sprachlichen Ausdrucksweise in Arabisch eindeutig aus Ägypten.Anmerkung, Nach Aussage des beigezogenen Dolmetschers stammt der Asylwerber aufgrund seiner sprachlichen Ausdrucksweise in Arabisch eindeutig aus Ägypten.
Vorhalt: Sie sprechen eindeutig ägyptischen Akzent. Sie stammen nicht aus dem Irak und haben Sie weder vom Irak noch Bagdad eine Ahnung. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Nein, ich bin irakischer Staatsangehöriger bzw. stamme ich aus dem Irak. Alle meine Angaben über den Irak sind richtig.
Anm.: Der AW wird bzgl. des § 15 AsylG 2005 eingehend manuduziert. Es wird dem AW ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass er am gegenständlichen Asylverfahren mitzuwirken hat und dass der AW insb. auch Namen und Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen hat.Anmerkung, Der AW wird bzgl. des Paragraph 15, AsylG 2005 eingehend manuduziert. Es wird dem AW ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass er am gegenständlichen Asylverfahren mitzuwirken hat und dass der AW insb. auch Namen und Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen hat.
Frage: Wollen Sie nunmehr Ihre wahre Staatsangehörigkeit angeben.
Antwort: Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben.
Vorhalt: Sie sind nicht irakischer Staatsangehöriger bzw. stellt der Irak nicht Ihren wahren Herkunftsstaat dar. Aus diesem Grund ist Ihr Vorbringen zum Irak im gegenständlichen Asylverfahren nicht von Relevanz. Ihr Asylantrag wird abgewiesen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ja.
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak?
Antwort: Ich habe Probleme im Irak, ich könnte ermordet werden.
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ägypten?
Antwort: Ich habe niemanden in Ägypten.
Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Ägypten bzw. Irak Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.Anmerkung, Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Ägypten bzw. Irak Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: Ich verzichte darauf. Das benötige ich nicht.
Anm.: Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall eine Sprachanalyse zu Feststellung des Herkunftsstaates durchgeführt wird. Der AW erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden!Anmerkung, Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall eine Sprachanalyse zu Feststellung des Herkunftsstaates durchgeführt wird. Der AW erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden!
Frage: Wollen Sie noch etwas angeben?
Antwort: Nein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zahl: 10 08.591-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zahl: 10 08.591-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, A4 419.504-1/2011/3E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zu Recht ausführe, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten vom Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt vollständig vorgehalten worden sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, A4 419.504-1/2011/3E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zu Recht ausführe, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten vom Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt vollständig vorgehalten worden sei.
Anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.07.2011 gab der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines Rechtsvertreters auf Vorhalt, die Sprachanalyse von XXXX habe ergeben, dass er aufgrund seiner sprachlichen Ausdrucksweise mit sehr hoher Sicherheit aus Ägypten stamme, an, dass er dabei bleibe, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Er verzichte auf die Übersetzung des vollständigen Sprachgutachtens. Er könne nicht nachweisen, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer einen eindeutigen ägyptischen Dialekt habe, wenn er tatsächlich nie in Ägypten gewesen sei, gab er an, dass alle die in seiner Bäckerei gearbeitet hätten, Ägypter gewesen seien. Seine Großmutter väterlicherseits stamme aus Ägypten. Diese sei vor 15 Jahren verstorben. In Ägypten sei er nicht verfolgt. Er sei nie in Ägypten gewesen.Anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.07.2011 gab der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines Rechtsvertreters auf Vorhalt, die Sprachanalyse von römisch 40 habe ergeben, dass er aufgrund seiner sprachlichen Ausdrucksweise mit sehr hoher Sicherheit aus Ägypten stamme, an, dass er dabei bleibe, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Er verzichte auf die Übersetzung des vollständigen Sprachgutachtens. Er könne nicht nachweisen, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer einen eindeutigen ägyptischen Dialekt habe, wenn er tatsächlich nie in Ägypten gewesen sei, gab er an, dass alle die in seiner Bäckerei gearbeitet hätten, Ägypter gewesen seien. Seine Großmutter väterlicherseits stamme aus Ägypten. Diese sei vor 15 Jahren verstorben. In Ägypten sei er nicht verfolgt. Er sei nie in Ägypten gewesen.
Eine Kopie des Sprachgutachtens wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme ausgefolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zahl: 10 08.591-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zahl: 10 08.591-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid implizit fest, dass der Beschwerdeführer Staatangehöriger von Ägypten sei, traf Feststellungen zur Lage in Ägypten und führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht die geringste Ahnung vom Irak bzw. Bagdad habe und da er dazu auch falsche Angaben gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er tatsächlich niemals in diesem Land bzw. in dieser Stadt gelebt habe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.08.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Fluchtgründe wiederholt. Die Erstbehörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, den verfahrenswesentlichen Sachverhalt iSd § 37 AVG festzustellen. Sie habe dem Beschwerdeführer offensichtlich lediglich eine Kopie des Sprachgutachtens ausgefolgt, eine nähere Erörterung des Sprachgutachtens habe nicht stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich das Endergebnis des Gutachtens vorgehalten worden und habe er dazu Stellung beziehen sollen. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer lediglich zu seinem Fluchtvorbringen im Hinblick auf die ihm unterstellte ägyptische Herkunft befragt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.08.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Fluchtgründe wiederholt. Die Erstbehörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, den verfahrenswesentlichen Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG festzustellen. Sie habe dem Beschwerdeführer offensichtlich lediglich eine Kopie des Sprachgutachtens ausgefolgt, eine nähere Erörterung des Sprachgutachtens habe nicht stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich das Endergebnis des Gutachtens vorgehalten worden und habe er dazu Stellung beziehen sollen. Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer lediglich zu seinem Fluchtvorbringen im Hinblick auf die ihm unterstellte ägyptische Herkunft befragt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Nicht festgestellt werden konnten die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
In Österreich geht der Beschwerdeführer weder einer Beschäftigung nach, noch verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte bzw. persönliche soziale Kontakte. Er ist weder amtlich gemeldet noch bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, respektive seine Vertretung im mittlerweile 18 Monate andauernden Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zur angegebenen Herkunft vorzulegen in der Lage waren. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erschöpfen sich im Beharren darauf irakischer Staatsbürger aus Bagdad zu sein.
Die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus der eingeholten Sprachanalyse im Zusammenhang mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren stets ausgeführt, irakischer Staatsbürger aus Bagdad, XXXX, und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in der eigenen Bäckerei gearbeitet. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben, seine Schwester lebe in Jordanien. Er habe als Schiit in XXXX Probleme mit den Sunniten gehabt. Diese hätten ihn unter Druck gesetzt. Nähere Fluchtgründe konnte der Beschwerdeführer nicht angeben.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren stets ausgeführt, irakischer Staatsbürger aus Bagdad, römisch 40 , und schiitischen Glaubens zu sein. Er habe in der eigenen Bäckerei gearbeitet. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben, seine Schwester lebe in Jordanien. Er habe als Schiit in römisch 40 Probleme mit den Sunniten gehabt. Diese hätten ihn unter Druck gesetzt. Nähere Fluchtgründe konnte der Beschwerdeführer nicht angeben.
Auf die Frage nach einem Fluss in Bagdad gab der Beschwerdeführer an, Euphrat und Gelda. Tatsächlich liegt Bagdad am Tigris.
Irakische Banknoten sind im Wert von 50, 100, 250, 500, 1.000, 5.000, 10.000 und 25.000 Dinar im Umlauf. Münzen werden in Beträgen von 25, 50 und 100 Dinar genutzt. Der Beschwerdeführer kannte jedoch nur Banknoten im Wert von 1000, 100 und 1. Sodann sprach er von 25er Scheinen, um sich zu korrigieren, es gebe auch 50er Scheine.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es gäbe keine irakischen Staatbürgerschaftsnachweise sind diese existent.
Das Aussehen eines irakischen Personalausweises bezeichnete der Beschwerdeführer zunächst als im Scheckkartenformat mit leerer Rückseite ausgeführt, dann als Dokument mit mehreren Seiten.
Die anlässlich der zweiten Einvernahme als Verbindungsstraße zwischen Hauptbahnhof und schiitischer Moschee in XXXX vom Beschwerdeführer genannte XXXX existiert auf Stadtplänen von Bagdad nicht, schon allein deshalb, da es keine direkte Verbindung zwischen den mehr als 10 km entfernten Punkten der Stadt gibt. Der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe mit der Nennung der Straße seine Ortskenntnis von Bagdad dargetan, kann somit nicht gefolgt werden.Die anlässlich der zweiten Einvernahme als Verbindungsstraße zwischen Hauptbahnhof und schiitischer Moschee in römisch 40 vom Beschwerdeführer genannte römisch 40 existiert auf Stadtplänen von Bagdad nicht, schon allein deshalb, da es keine direkte Verbindung zwischen den mehr als 10 km entfernten Punkten der Stadt gibt. Der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe mit der Nennung der Straße seine Ortskenntnis von Bagdad dargetan, kann somit nicht gefolgt werden.
Zu dieser Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Staatsangehörigkeit zum Irak kommt die im Verfahren vor dem Bundesasylamt eingeholte Sprachanalyse in schlüssig erscheinender Art und Weise zum Schluss, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Ägypten zuzuordnen ist.
Auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens von XXXX wurde vom Beschwerdeführer und seiner Vertretung lediglich behauptet, dass der Beschwerdeführer in seiner Bäckerei mit ägyptischen Staatsbürgern zusammen gearbeitet habe und dass seine vor 15 Jahren verstorbene Großmutter Ägypterin gewesen sei. Dies erklärt aber keineswegs das Nichtwissen über die Verhältnisse in Bagdad oder im Irak noch das Ergebnis des Gutachtens, wonach der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Ägypten zuordnen lasse. Denn selbst wenn diese Behauptungen den Tatsachen entsprächen, ist es nicht glaubhaft, dass allein durch den Kontakt mit anderen Bäckern und der bereits vor 15 Jahren verstorbenen Großmutter die Sprache des Beschwerdeführers ein ägyptisches Arabisch sein soll; immerhin wuchs der Beschwerdeführer bei seinen Eltern und mit einer Schwester auf und hatte wohl auch andere soziale Kontakte abseits seiner Arbeit. Darüber hinaus widerspricht die Behauptung von ägyptischen Arbeitskollegen auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, wonach er allein in seiner Bäckerei gearbeitet habe.Auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens von römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer und seiner Vertretung lediglich behauptet, dass der Beschwerdeführer in seiner Bäckerei mit ägyptischen Staatsbürgern zusammen gearbeitet habe und dass seine vor 15 Jahren verstorbene Großmutter Ägypterin gewesen sei. Dies erklärt aber keineswegs das Nichtwissen über die Verhältnisse in Bagdad oder im Irak noch das Ergebnis des Gutachtens, wonach der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Ägypten zuordnen lasse. Denn selbst wenn diese Behauptungen den Tatsachen entsprächen, ist es nicht glaubhaft, dass allein durch den Kontakt mit anderen Bäckern und der bereits vor 15 Jahren verstorbenen Großmutter die Sprache des Beschwerdeführers ein ägyptisches Arabisch sein soll; immerhin wuchs der Beschwerdeführer bei seinen Eltern und mit einer Schwester auf und hatte wohl auch andere soziale Kontakte abseits seiner Arbeit. Darüber hinaus widerspricht die Behauptung von ägyptischen Arbeitskollegen auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, wonach er allein in seiner Bäckerei gearbeitet habe.
Nachdrücklich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt ausdrücklich auf die Übersetzung des gesamten Sprachgutachtens verzichtete sowie dass er im Besitz einer Kopie desselben ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe lediglich eine Kopie des Sprachgutachtens ausgefolgt, eine nähere Erörterung desselben habe nicht stattgefunden, gehen also schon aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers ins Leere. Aber auch die Rechtsvertretung hat es verabsäumt anhand der Kopie des Gutachtens in der Beschwerde darzulegen, warum dieses nicht schlüssig sein sollte.
Betrachtet man die Richtlinien für Sprachanalysen (¿Guidelines for use of language analysis in relation to questions of national origin in refugee cases'), so zeigt sich, dass in diesem Bereich linguistische Fachkenntnisse in Verbindung mit Erkenntnissen über die tatsächliche Situation vor Ort große Relevanz haben, wie sie insbesondere Personen aufweisen, die aus den jeweiligen Herkunftsregionen stammen oder einen besonders engen Bezug dazu aufweisen. Als eine der Gefahren derartiger Untersuchungen dazu wird genannt, dass es die Kompetenz eines linguistischen Gutachters überschreiten kann, präzise Zuordnungen der Staatsbürgerschaft zu treffen, im Gegensatz zu Aussagen über die Hauptsozialisation - etwa auf Basis der Sprachfärbungen des Sprechers.
Dieser Gefahr sind die Gutachter im vorliegenden Verfahren aber entgegnet, indem sie den sprachlichen Hintergrund des Beschwerdeführers zu Ägypten mit sehr hoher Sicherheit und zum Irak mit sehr niedriger Wahrscheinlichkeit angaben. Auch ansonsten treffen die Gefahrenpunkte, wie sie in den "Common Guidelines" beschrieben werden, auf das gegenständliche Gutachten nicht zu und kann dieses aus Sicht des Asylgerichtshofes daher, auch unter Zugrundelegung dieser Guidelines, nicht als bedenklich angesehen werden.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes schon in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde (vgl. nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006).Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes schon in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde vergleiche nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006).
Letztlich im Einklang mit den eben referierten Ausführungen geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aus den Guidelines nicht erkennen.
Unter Berücksichtigung der Kritik in den ¿Guidelines' kann es schwierig sein, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen. Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu Ägypten begründen würden. Der Asylgerichtshof kann andererseits aus der Aktenlage nicht mit hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Asylwerber tatsächlich Staatsbürger von Ägypten ist und nicht nur etwa längere Zeit dort gelebt hat oder dort sprachlich sozialisiert wurde.
Da der Beschwerdeführer insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und auf Herkunft und Abstammung aus dem Irak beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zum Irak nicht besteht und daher auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Der Asylgerichtshof hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. So erübrigt sich angesichts der Unglaubwürdigkeit der Herkunft aus dem Irak die in der Beschwerde beantragte "Herkunftsrecherche". Dabei sind die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und dessen Unglaubwürdigkeit natürlich entscheidend.
Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Ägypten ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Ägypten länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor.Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Ägypten ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Ägypten länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, war dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, konnten auch keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus sind die vorgebrachten Gründe, der Beschwerdeführer würde von Sunniten in Bagdad unter Druck gesetzt werden, viel zu vage um eine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, falls der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, falls der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangt der erkennende Senat mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus dem Irak stammt/respektive dort längere Zeit aufhältig war, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, plausiblerweise um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erreichen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. In Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und war der Spruch daher entsprechend der Rechtslage des AsylG 2005 zu verbessern.Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangt der erkennende Senat mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus dem Irak stammt/respektive dort längere Zeit aufhältig war, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, plausiblerweise um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erreichen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. In Anwendung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und war der Spruch daher entsprechend der Rechtslage des AsylG 2005 zu verbessern.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. nicht unzulässig ist.
Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, da sich der Antragsteller erst seit September 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.
Aufgrund der nicht festgestellten Herkunft des Beschwerdeführers war daher die entsprechende Berichtigung im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.Aufgrund der nicht festgestellten Herkunft des Beschwerdeführers war daher die entsprechende Berichtigung im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.
Angesichts des Inhalts der getroffenen Entscheidung können nunmehr nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.Angesichts des Inhalts der getroffenen Entscheidung können nunmehr nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
01.08.2012