TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/31 A5 311877-2/2012

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 311.877-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2012, Zl. 11 13.412 EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2012, Zl. 11 13.412 EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 02.02.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 02.02.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in weiterer Folge am 08.02.2007 sowie am 10.04.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er vor seiner Ausreise in XXXX, gelebt habe und im Oktober 2006 für 20 Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Die lokale Polizei von XXXX suche nach ihm, da sie ihn eines Mordes verdächtige. XXXX, ein Nachbar des Beschwerdeführers, sei erschossen worden und habe dessen Familie ihn des Mordes beschuldigt. Nachdem es sich um eine reiche und einflussreiche Familie gehandelt hätte, habe die Polizei ihn nicht geschützt, sondern festgenommen. XXXX sei Lehrer am College in XXXX gewesen, welches sich rund 45 Minuten vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt befände. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von XXXX- Familie umgebracht zu werden. Diese würde ihn aufgrund ihres Einflusses in ganz Nigeria, auch etwa in Lagos, finden.Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in weiterer Folge am 08.02.2007 sowie am 10.04.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er vor seiner Ausreise in römisch 40 , gelebt habe und im Oktober 2006 für 20 Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Die lokale Polizei von römisch 40 suche nach ihm, da sie ihn eines Mordes verdächtige. römisch 40 , ein Nachbar des Beschwerdeführers, sei erschossen worden und habe dessen Familie ihn des Mordes beschuldigt. Nachdem es sich um eine reiche und einflussreiche Familie gehandelt hätte, habe die Polizei ihn nicht geschützt, sondern festgenommen. römisch 40 sei Lehrer am College in römisch 40 gewesen, welches sich rund 45 Minuten vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt befände. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von XXXX- Familie umgebracht zu werden. Diese würde ihn aufgrund ihres Einflusses in ganz Nigeria, auch etwa in Lagos, finden.

I.2. Das Bundesasylamt wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.04.2007, Zl. 07 01.186-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.04.2007, Zl. 07 01.186-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.

Begründend hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers insofern unglaubwürdig seien, als der Genannte nicht imstande gewesen sei, nähere Ausführungen zu seiner Haft und den Umständen des Mordes zu machen. Es sei insbesondere nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptet habe, die Mörder seien Burschen vom College gewesen, gleichzeitig aber betont habe, diese Leute nicht gekannt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Genannte den Burschen helfen sollte, den Mann aus dem Haus zu locken.

I.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer im Wege der XXXX am 07.05.2007 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) ein.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer im Wege der römisch 40 am 07.05.2007 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) ein.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2008, Zl. A5 311.877-1/2008/8E, wurde die Beschwerde vom 07.05.2007 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2008, Zl. A5 311.877-1/2008/8E, wurde die Beschwerde vom 07.05.2007 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde unterschiedliche Versionen seiner Fluchtgründe angeführt habe und darüber hinaus nicht einmal imstande gewesen sei, die näheren Abläufe präzise und widerspruchsfrei darzustellen, sodass seine Ausführungen nicht als glaubwürdig eingestuft werden könnten.

Diese Entscheidung wurde dem vertretenen Beschwerdeführer am 29.08.2008 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen das letztzitierte Erkenntnis sodann eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde, deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 10.12.2008, Zl. U 360/08-5, abgelehnt wurde. Unter einem wurde der gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen das letztzitierte Erkenntnis sodann eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde, deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 10.12.2008, Zl. U 360/08-5, abgelehnt wurde. Unter einem wurde der gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

I.7. Am 07.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem portugiesischen Pass, lautend auf den Namen XXXX, Staatsangehöriger von Lissabon, ausgewiesen hatte und daraufhin festgenommen worden war.römisch eins.7. Am 07.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem portugiesischen Pass, lautend auf den Namen römisch 40 , Staatsangehöriger von Lissabon, ausgewiesen hatte und daraufhin festgenommen worden war.

Im Rahmen der daraufhin am der Antragstellung folgenden Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich seit dem gestrigen Tage in Hungerstreik befände, jedoch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage wäre. Er sei darüber informiert worden, dass er im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung eine Meldeadresse bekannt zu geben habe. Er lebe seit Mitte 2010 in XXXX, sei jedoch dort unangemeldet wohnhaft. Davor habe er bei seiner Freundin im XXXX gewohnt - die genaue Adresse könne er nicht angeben -, welche ihn Mitte 2010 aus der Wohnung geworfen hätte. Seitens des einvernehmenden Organs nach dem Namen seiner Exfreundin befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese XXXX hieße, er sich allerdings nicht mehr an ihren Familiennamen erinnern könnte. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Wetten finanziert; gearbeitet hätte er nicht. Deutsch spreche er schlecht. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt, führte der Genannte an, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe und seine alten Gründe noch aufrecht wären. Mitarbeiter des XXXX hätten ihm dazu geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er habe noch immer die alten Probleme mit der muslimischen Familie namens XXXX. Solange diese Familie bestünde, habe er Angst um sein Leben. In seiner Heimat würde ihn die Todesstrafe erwarten und suche ihn die Polizei. Er sei bereits im Jahr 2006 wegen Mordes verurteilt worden, wobei ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe.Im Rahmen der daraufhin am der Antragstellung folgenden Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich seit dem gestrigen Tage in Hungerstreik befände, jedoch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage wäre. Er sei darüber informiert worden, dass er im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung eine Meldeadresse bekannt zu geben habe. Er lebe seit Mitte 2010 in römisch 40 , sei jedoch dort unangemeldet wohnhaft. Davor habe er bei seiner Freundin im römisch 40 gewohnt - die genaue Adresse könne er nicht angeben -, welche ihn Mitte 2010 aus der Wohnung geworfen hätte. Seitens des einvernehmenden Organs nach dem Namen seiner Exfreundin befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese römisch 40 hieße, er sich allerdings nicht mehr an ihren Familiennamen erinnern könnte. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Wetten finanziert; gearbeitet hätte er nicht. Deutsch spreche er schlecht. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt, führte der Genannte an, dass er keine neuen Flucht- und Asylgründe habe und seine alten Gründe noch aufrecht wären. Mitarbeiter des römisch 40 hätten ihm dazu geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er habe noch immer die alten Probleme mit der muslimischen Familie namens römisch 40 . Solange diese Familie bestünde, habe er Angst um sein Leben. In seiner Heimat würde ihn die Todesstrafe erwarten und suche ihn die Polizei. Er sei bereits im Jahr 2006 wegen Mordes verurteilt worden, wobei ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe.

I.8. Am 11.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.8. Am 11.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.9. Am 12.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreiks haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.9. Am 12.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreiks haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.

I.10. Mit Schriftsatz vom 15.11.2011 wurde der Nachweis einer bestehenden Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers mit dem MigrantInnenverein St. Marx erbracht.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 15.11.2011 wurde der Nachweis einer bestehenden Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers mit dem MigrantInnenverein St. Marx erbracht.

I.11. Mit Ladungsbescheid vom 09.12.2011, welcher mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers an seinen nunmehrigen Rechtsvertreter zugestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme für den 11.01.2012 geladen.römisch eins.11. Mit Ladungsbescheid vom 09.12.2011, welcher mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers an seinen nunmehrigen Rechtsvertreter zugestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme für den 11.01.2012 geladen.

I.12. Mit Telefax vom 12.01.2012 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Einvernahmetermin am 11.01.2012 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht wahrgenommenen werden habe können.römisch eins.12. Mit Telefax vom 12.01.2012 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Einvernahmetermin am 11.01.2012 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht wahrgenommenen werden habe können.

I.13. Am 14.01.2012 forderte das Bundesasylamt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung auf, binnen sieben Tagen eine ärztliche Bescheinigung über den behaupteten schlechten Gesundheitszustand zu übermitteln und ersuchte gleichzeitig, um Bekanntgabe einer Kontaktadresse des Betroffenen.römisch eins.13. Am 14.01.2012 forderte das Bundesasylamt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung auf, binnen sieben Tagen eine ärztliche Bescheinigung über den behaupteten schlechten Gesundheitszustand zu übermitteln und ersuchte gleichzeitig, um Bekanntgabe einer Kontaktadresse des Betroffenen.

I.14. Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2012 erging eine neuerliche Aufforderung, da keinerlei Reaktion seitens des Rechtsvertreters erfolgt war.römisch eins.14. Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2012 erging eine neuerliche Aufforderung, da keinerlei Reaktion seitens des Rechtsvertreters erfolgt war.

I.15. Am 28.02.2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer seit der Schubhaftentlassung körperlich und seelisch nur ungenügend erholen würde. Da er weder über eine aufrechte Krankenversicherung verfüge, noch in der Grundversorgung betreut würde, könne er keine ärztliche Bescheinigung erbringen. Auch die Erbringung eines Meldezettels sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer immer nur kurzfristig bei Freunden übernachten würde. Der Beschwerdeführer sei jedoch für die Behörden gerne über die Rechtsvertretung erreichbar.römisch eins.15. Am 28.02.2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer seit der Schubhaftentlassung körperlich und seelisch nur ungenügend erholen würde. Da er weder über eine aufrechte Krankenversicherung verfüge, noch in der Grundversorgung betreut würde, könne er keine ärztliche Bescheinigung erbringen. Auch die Erbringung eines Meldezettels sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer immer nur kurzfristig bei Freunden übernachten würde. Der Beschwerdeführer sei jedoch für die Behörden gerne über die Rechtsvertretung erreichbar.

I.16. Mit Ladungsbescheid vom 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters erneut zu einem Einvernahmetermin am 28.03.2012 geladen, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch abermals unentschuldigt nicht erschienen ist.römisch eins.16. Mit Ladungsbescheid vom 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters erneut zu einem Einvernahmetermin am 28.03.2012 geladen, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch abermals unentschuldigt nicht erschienen ist.

I.17. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.05.2012, Zl. 11 13.412 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.17. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.05.2012, Zl. 11 13.412 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht und insbesondere nicht am Verfahren mitgewirkt, da er nach seiner Schubhaftentlassung der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hätte.

I.18. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 16.05.2012 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23.05.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass er im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt hätte, dass er aufgrund eines neu entstandenen Sachverhalts in Nigeria asylrelevant bedroht sei. In die bekämpfte Entscheidung seien auch keine aktuellen Länderberichte eingeflossen, obwohl die bürgerkriegsartige Situation in Nigeria das Thema von täglichen internationalen Medienberichten sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsberater.römisch eins.18. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 16.05.2012 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23.05.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass er im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt hätte, dass er aufgrund eines neu entstandenen Sachverhalts in Nigeria asylrelevant bedroht sei. In die bekämpfte Entscheidung seien auch keine aktuellen Länderberichte eingeflossen, obwohl die bürgerkriegsartige Situation in Nigeria das Thema von täglichen internationalen Medienberichten sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsberater.

Dazu wurde wie folgt festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, ist davon auszugehen, dass der Genannte Staatsangehöriger von Nigeria ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im letzten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2011, das niederschriftliche Einvernahmeprotokoll vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die sonstigen Verfügungen des Bundesasylamtes, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 07.11.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren ausschließlich auf seine bereits anlässlich seines vorherigen Antrages präsentierten Fluchtgründe - er hätte Probleme mit einer muslimischen Familie in XXXX und würde von der Polizei gesucht. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass diesem Vorbringen bereits im vorangegangen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab auch im Rahmen der Erstbefragung wörtlich mehrmals Folgendes: "Ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Meine alten Flucht- und Asylgründe sind noch aufrecht." (vgl. AS 43).Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren ausschließlich auf seine bereits anlässlich seines vorherigen Antrages präsentierten Fluchtgründe - er hätte Probleme mit einer muslimischen Familie in römisch 40 und würde von der Polizei gesucht. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass diesem Vorbringen bereits im vorangegangen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab auch im Rahmen der Erstbefragung wörtlich mehrmals Folgendes: "Ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Meine alten Flucht- und Asylgründe sind noch aufrecht." vergleiche AS 43).

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmals behauptet, dass er im Jahr 2006 wegen Mordes verurteilt worden wäre, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Verfahrensgang, wo er noch angegeben hatte, dass er nicht vorbestraft und (lediglich) für 20 Tage inhaftiert gewesen sei (vgl. etwa AS 39 des ersten Rechtsganges). Der Beschwerdeführer begehrt außerdem hiermit keine Auseinandersetzung mit neuen (mitunter entscheidungswesentlichen), nach Rechtskraft seines letzten negativen Erkenntnisses hervorgekommenen Tatsachen. Vielmehr wurzelt sein nunmehriges Vorbringen in Vorfällen, die ihren Ursprung in einer Zeit vor seiner Ausreise aus Nigeria sowie seiner ersten Antragstellung haben.Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmals behauptet, dass er im Jahr 2006 wegen Mordes verurteilt worden wäre, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Verfahrensgang, wo er noch angegeben hatte, dass er nicht vorbestraft und (lediglich) für 20 Tage inhaftiert gewesen sei vergleiche etwa AS 39 des ersten Rechtsganges). Der Beschwerdeführer begehrt außerdem hiermit keine Auseinandersetzung mit neuen (mitunter entscheidungswesentlichen), nach Rechtskraft seines letzten negativen Erkenntnisses hervorgekommenen Tatsachen. Vielmehr wurzelt sein nunmehriges Vorbringen in Vorfällen, die ihren Ursprung in einer Zeit vor seiner Ausreise aus Nigeria sowie seiner ersten Antragstellung haben.

Davon, dass dem erstinstanzlichen Verfahren mangelnde Ermittlungen zugrunde liegen - wie in der Beschwerde behauptet wird - kann ebenso wenig ausgegangen werden. In diesem Kontext ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, am Verfahren mitzuwirken. Obwohl dem Genannten die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bereits aus seinem ersten Asylverfahren bekannt sein mussten und er darüber hinaus auch in der Erstbefragung darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle seiner Haftentlassung eine Meldeadresse bekannt zu geben habe, ist er seit seiner Schubhaftentlassung am 12.11.2011 unbekannten Aufenthaltes. Auch eine Anfrage an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter blieb fruchtlos. Vielmehr wurde in dessen Stellungnahme vom 28.02.2012 lapidar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsvertretung überreichbar sei. Schließlich kam der Beschwerdeführer aber auch nicht der daraufhin mittels seines Rechtsvertreters ergangenen Ladung für die am 28.03.2012 anberaumte Einvernahme nach. Auch zuvor blieb er der für den 11.01.2012 geplanten Einvernahme unentschuldigt fern. Soweit der Rechtsvertreter das Nichterscheinen des Beschwerdeführers mit seinem "schlechten Gesundheitszustandes" begründete, so ist festzuhalten, dass bis zuletzt - trotz zweifacher Aufforderung durch das Bundesasylamt - keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse am Ausgang seines nunmehr zweiten Asylverfahrens hat.

Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, welche den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 02.02.2007 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehr zweiten Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus Nigeria, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots als nicht geboten erscheint.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Dass in den internationalen Medien immer wieder von Anschlägen - insbesondere durch die Boko Haram - berichtet wird, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal begrenzte Auseinandersetzungen handelt, die Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich ruhig ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Überfälle landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litte, die einer Rückführung hinderlich entgegenstünde, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in Folge seines Hungerstreiks während seines Schubhaftaufenthaltes konnte seitens des Asylgerichtshofes ebenso wenig festgestellt werden. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung durch die belangte Behörde keine ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht hat, die ihm das Vorliegen einer etwaigen Erkrankung attestieren.

Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Bei der in der Erstbefragung angeführten Frau, bei welcher der Beschwerdeführer angeblich bis Mitte 2010 gewohnt haben will, handelt es sich um die Exfreundin des Genannten, sodass hieraus keine familiäre Bindung erkennbar ist.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Bei der in der Erstbefragung angeführten Frau, bei welcher der Beschwerdeführer angeblich bis Mitte 2010 gewohnt haben will, handelt es sich um die Exfreundin des Genannten, sodass hieraus keine familiäre Bindung erkennbar ist.

Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2007 in Österreich aufhältig, wobei er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29.08.2008 bis zur Antragstellung gegenständlichen zweiten Verfahrens am 07.11.2011 illegal im Bundesgebiet befunden hat. Er spricht eigenen Angaben zufolge nur schlecht Deutsch (vgl. AS 39) und hat sich seinen Lebensunterhalt durch Wetten finanziert. Einer legalen Beschäftigung ist er jedoch nicht nachgegangen (vgl. AS 43). Selbst wenn man davon ausgeht, dass er gewisse Integrationsschritte gesetzt hat, so muss dennoch betont werden, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war und er zudem bereits aufgrund eines Suchtmitteldeliktes von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Seinem über fünf Jahre währenden Aufenthalt in Österreich steht zudem ein etwa 17-jähriger Aufenthalt in Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, gegenüber.Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2007 in Österreich aufhältig, wobei er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29.08.2008 bis zur Antragstellung gegenständlichen zweiten Verfahrens am 07.11.2011 illegal im Bundesgebiet befunden hat. Er spricht eigenen Angaben zufolge nur schlecht Deutsch vergleiche AS 39) und hat sich seinen Lebensunterhalt durch Wetten finanziert. Einer legalen Beschäftigung ist er jedoch nicht nachgegangen vergleiche AS 43). Selbst wenn man davon ausgeht, dass er gewisse Integrationsschritte gesetzt hat, so muss dennoch betont werden, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war und er zudem bereits aufgrund eines Suchtmitteldeliktes von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Seinem über fünf Jahre währenden Aufenthalt in Österreich steht zudem ein etwa 17-jähriger Aufenthalt in Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, gegenüber.

In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung, seinen beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet, seine strafgerichtliche Verurteilung, sowie der Tatsache, dass er sich gegenüber österreichischen Behörden mit einem portugiesischen Reisepass und daher mit einer Aliasidentität ausgewiesen hat, erscheint sein fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):

Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 16 leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 16, leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Von der kostenlosen, amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters im Asylgerichtshofverfahren sind demgemäß Folgeantragsverfahren - wie das gegenständliche - nach dem Gesetzeswortlaut gänzlich ausgenommen. Mangels Antragslegitimation war der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters somit zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, mangelnde Deutschkenntnisse, Mitwirkungspflicht, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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