Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 406385-4/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, FZ.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, FZ.
11 09.620-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 sowie § 38 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine (damalige) Ehefrau XXXX, ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine (damalige) Ehefrau römisch 40 , ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 13.10.2008 brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck (PI St. Georgen) vor, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Georgien, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.1.2. Am 13.10.2008 brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck (PI St. Georgen) vor, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Georgien, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.
Der Beschwerdeführer legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in XXXX vor. Weiters legte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt vom Standesamt der Stadt XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 vor. Weiters legte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt der Stadt römisch 40 vor.
Anschließend erfolgte die Erstbefragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche angab, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in XXXX gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.Anschließend erfolgte die Erstbefragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in römisch 40 gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.
1.3. Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in XXXX ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in XXXX zu Hause verbrannt.1.3. Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in römisch 40 ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in römisch 40 zu Hause verbrannt.
Anschließend habe er Moskau verlassen und sei in die Ukraine gegangen, da seine Frau Ukrainerin sei. Die Banditen aus XXXX hätten davon erfahren. Er habe Probleme mit der Miliz und den Banditen in Georgien, sonst habe er keine Probleme.Anschließend habe er Moskau verlassen und sei in die Ukraine gegangen, da seine Frau Ukrainerin sei. Die Banditen aus römisch 40 hätten davon erfahren. Er habe Probleme mit der Miliz und den Banditen in Georgien, sonst habe er keine Probleme.
Er sei von den Banditen geschlagen worden und sein rechtes Auge habe nur 30 Prozent Sehkraft.
In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Sie gab befragt zu den Fluchtgründen an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Es sei alles aufgrund der Probleme ihres Mannes, sie hätten Moskau verlassen, weil ihr Mann Probleme gehabt hätte. Ihr Mann sei sogar geschlagen worden. Sie selbst habe aber - wie schon erwähnt - überhaupt keine eigenen Fluchtgründe.
1.4. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am XXXX ein Personalausweis (XXXX) und am XXXX ein Reisepass (XXXX) für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sind.1.4. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am römisch 40 ein Personalausweis (römisch 40 ) und am römisch 40 ein Reisepass (römisch 40 ) für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sind.
1.5. Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein sowie in XXXX, Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit seiner Frau gelebt habe, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.1.5. Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein sowie in römisch 40 , Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit seiner Frau gelebt habe, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zunächst in Georgien Probleme gehabt, sei dann nach Moskau gereist, wo er aber gefunden worden sei. Deswegen sei er in die Ukraine gereist, wo er seit Februar 2007 gelebt habe. Seit Oktober 2007 sei er verheiratet und habe (bereits) im Juni 2007 die ukrainische Staatsbürgerschaft und einen ukrainischen Reisepass erhalten. Die georgische Staatsbürgerschaft habe er zurückgelegt. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft deswegen bereits vor der Eheschließung erhalten, weil er mit seiner (ukrainischen) Gattin bereits seit nahezu 10 Jahren zusammengelebt habe.
Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach XXXX gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach römisch 40 gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.
In Moskau sei er etwa im Mai 2006 von den Banditen aufgespürt worden, bis dahin habe er friedlich und ohne Probleme in Moskau gelebt.
In der Ukraine hätten ihn die georgischen Banditen auch gefunden. Es sei immer nur um Rache gegangen. Er habe in Moskau am 15.05.2006 ein Videoband aufgenommen und dort die Erpressungsversuche der Unbekannten geschildert. Dieses Band sei von einem Fernsehsender für eine Sendung aufgenommen worden. Auf diesem Band spreche auch seine Mutter, deren Aussage er elektronisch aufgenommen habe. Im Anschluss an diese Videoaufnahme sei er von den Banditen aufgespürt worden.
In der Ukraine sei er erneut zusammengeschlagen worden. Im Februar seien sie in die Ukraine gegangen und einen Monat später sei es passiert: Er habe bei dieser Schlägerei die Sehkraft seines Auges eingebüsst und warte nun auf einen OP-Termin. Ein ukrainischer Arzt habe ihm gesagt, es müsste die Linse ausgetauscht werden. Er habe sich deswegen nicht gleich in der Ukraine operieren lassen, denn er habe Angst gehabt, dass die Personen wiederkommen und seiner Frau etwas antun.
Er kenne den Namen der georgischen Banditen nicht, es seien Mafiaangehörige. Er habe in Georgien eine Produktionshalle gehabt, in welcher Limonade hergestellt worden sei. Er habe den Banditen Schutzgeld bezahlen sollen, habe sich jedoch geweigert und keinen Lari bezahlt. Er habe den Produktionsbetrieb habe er geschlossen und sei nach Moskau gegangen, wo er als Kraftfahrer gearbeitet habe. Im Mai 2006 sei er in Moskau aufgespürt worden, weil er ihnen in XXXX nichts bezahlt habe. Sie hätten (in Moskau) kein Geld gefordert und ihn einfach nur zusammengeschlagen. Sie hätten sich rächen wollen.Er kenne den Namen der georgischen Banditen nicht, es seien Mafiaangehörige. Er habe in Georgien eine Produktionshalle gehabt, in welcher Limonade hergestellt worden sei. Er habe den Banditen Schutzgeld bezahlen sollen, habe sich jedoch geweigert und keinen Lari bezahlt. Er habe den Produktionsbetrieb habe er geschlossen und sei nach Moskau gegangen, wo er als Kraftfahrer gearbeitet habe. Im Mai 2006 sei er in Moskau aufgespürt worden, weil er ihnen in römisch 40 nichts bezahlt habe. Sie hätten (in Moskau) kein Geld gefordert und ihn einfach nur zusammengeschlagen. Sie hätten sich rächen wollen.
Ungefähr im März 2007 sei er in der Ukraine zusammengeschlagen worden, etwa einen Monat, nachdem er mit seiner Frau in die Ukraine gezogen sei. Dabei habe er einen Großteil der Sehkraft an seinem rechten Auge eingebüsst. Diesen Übergriff habe er in der Ukraine nicht angezeigt, da er kein Vertrauen zur ukrainischen Polizei gehabt habe. Befragt, was er dem Arzt hinsichtlich der Entstehung der Verletzung erzählt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe den Arzt ersucht, keine Anzeige zu erstatten.
Der Übergriff sei in XXXX zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.Der Übergriff sei in römisch 40 zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.
Auch in Moskau habe er keine Anzeige erstattet. Nach dem Vorfall des Jahres 2007 habe er die Banditen schließlich nicht mehr wieder gesehen.
1.6. Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers und seiner Frau nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.1.6. Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers und seiner Frau nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen ihre jeweiligen Bescheide erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fristgerecht Beschwerde.
1.7. Am 31.05.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Bereits mit der Ladung wurde ein Länderbericht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag zu stellen, die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer und seine Frau gaben ausdrücklich an, gesund zu sein und der mündlichen Verhandlung folgen zu können.
Der Beschwerdeführer gab an, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren und verheiratet. Er habe mit seiner jetzigen Frau keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.Der Beschwerdeführer gab an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und verheiratet. Er habe mit seiner jetzigen Frau keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.
Er habe die Staatsbürgerschaft der Ukraine und sei hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit Armenier. Er habe als Techniker, Schlosser und Kraftfahrer und als Inhaber einer Getränkefabrik in XXXX gearbeitet. Er habe bis 2000 in XXXX, dann sechs Jahre lang in Moskau und schließlich in der Ukraine gewohnt. Seit 2000 sei er mit seiner Frau in einer Beziehung. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht, habe sich nicht politisch im Herkunftstaat betätigt, sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden, sondern nur, weil man von ihm Geld wollte, als er noch die Limonadenfabrik hatte. Man habe "sehr viel Geld" von ihm verlangt.Er habe die Staatsbürgerschaft der Ukraine und sei hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit Armenier. Er habe als Techniker, Schlosser und Kraftfahrer und als Inhaber einer Getränkefabrik in römisch 40 gearbeitet. Er habe bis 2000 in römisch 40 , dann sechs Jahre lang in Moskau und schließlich in der Ukraine gewohnt. Seit 2000 sei er mit seiner Frau in einer Beziehung. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht, habe sich nicht politisch im Herkunftstaat betätigt, sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden, sondern nur, weil man von ihm Geld wollte, als er noch die Limonadenfabrik hatte. Man habe "sehr viel Geld" von ihm verlangt.
Auf Aufforderung, dies zu konkretisieren, brachte der Beschwerdeführer vor, man habe die Hälfte seiner Einnahmen haben wollen.
Er sei nicht zur Polizei gegangen, es wäre schlechter geworden. Er habe auch nicht bezahlt, sondern sei geflohen. Er habe ein Jahr lang diese "Mini-Fabrik" gehabt und den Banditen mitgeteilt, dass er das Geld nicht zahlen könne. Man habe praktisch vom ersten Tag an Geld gefordert, erstmals etwa 10 Tage nach Produktionsbeginn. Im gesamten Jahr habe er kein einziges Mal bezahlt.
Auf Rückfrage, ob sich die Banditen damit zufrieden gaben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe "heute, morgen, heute, morgen" gesagt. Damit meine er, er habe den Leuten zu verstehen gegeben, dass er zur Zeit wenig produziere und kein Geld habe. Wenn die Produktion steige, könne er zahlen. Heute gebe es kein Geld, aber vielleicht morgen.
Durch eine (Fernseh-)Sendung hätten die georgischen Banditen erfahren, dass er nach Moskau gegangen sei und hätten ihn erstmals in Moskau geschlagen. Sechs Jahre lang hätten sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt.
Die Banditen seien nach Moskau gekommen, hätten ihn ausfindig gemacht und seien in seine Wohnung gekommen, wo sie ihn geschlagen hätten, weil er sie belogen habe. Dies sei eine Woche nach der Sendung gewesen, am Abend. Es habe ein Gespräch gegeben und er sei geschlagen worden, so schwer, dass er nun mit dem rechten Auge nichts mehr sehe. Die Sendung sei am 17.05.2006 gewesen, eine Woche später der Übergriff auf ihn. Er sei in Moskau und in der Ukraine behandelt worden.
Befragt nach Details zum Spital in Moskau (Name, Lage), gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, das Spital in Moskau kenne er nicht genau, es sei ein Spital "für Augenbehandlung" und "direkt in Moskau", er sei zwei Wochen dort gewesen. Auf drei Fragen nach der Anzahl der Nachbehandlungen antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, erst auf die vierte Frage nach der Anzahl der Nachbehandlungen gab der Beschwerdeführer an, er sei nur noch in der Ukraine behandelt worden. Hinsichtlich der Behandlung in Moskau sei "alles vergebens" gewesen.
Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA angegeben, die Schlägerei, bei welcher er die Sehkraft verloren hätte, sei in der Ukraine gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei auch in der Ukraine verprügelt worden. Vielleicht habe dies die Behörde verwechselt. Er habe in Moskau "ein bisschen Sehkraft verloren" und dann ganz. Auf Vorhalt, er habe vor 5 Minuten angegeben, in Moskau operiert worden zu sein und es sei "alles vergebens" gewesen, und auf Vorhalt, zwischen "alles vergebens" und "ein bisschen" klaffe ein gewaltiger Unterschied, räumte der Beschwerdeführer sinngemäß ein, diese Ansicht sei zutreffend. Er habe in Moskau an einer Entzündung gelitten, welche sich in der Ukraine verschlechtert hätte. Er habe in Moskau eine Spritze in das Auge erhalten und ein weiterer Folge "ein bisschen" gesehen, "ganz wenig".
Befragt, warum er die in Moskau erlittene Augenverletzung nicht bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mutmaßte der Beschwerdeführer, dies sei "vielleicht (...) nicht getippt" worden, er habe es jedoch angegeben.
Er sei in weiterer Folge im Februar 2007 in die Ukraine gefahren und einen Monat später geschlagen worden.
Insgesamt zwei Mal habe es Kontakt zu den Tätern gegeben, einmal in Moskau und einmal in der Ukraine. Man habe Geld gefordert, aber keine Summe genannt.
Er habe Kiew verlassen, weil er verprügelt worden sei und Angst bekommen habe, in die Luft gesprengt zu werden.
Befragt nach dem Datum der Misshandlung forderte der Beschwerdeführer die Dolmetscherin auf: "Sagen Sie ihm [scil.: dem vorsitzenden Richter], dass das die Wahrheit ist. Wenn ich keine Angst gehabt hätte, wäre ich nicht geflohen."
Auf die (aufgrund der bisherigen Angaben erfolgten) Feststellung des vorsitzenden Richters, dies sei im Februar oder März 2007 gewesen, und auf die in weiterer Folge gestellte Frage, warum der Beschwerdeführer erst im Oktober 2008 nach eineinhalb Jahren Ruhe die Ukraine verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten nicht ruhig gelebt, es gehe dort nicht, sie hätten keine Arbeit gehabt, wovon hätten sie leben sollen.
Befragt, warum der Beschwerdeführer die Ukraine nicht bereits im Februar oder März 2007 verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe kein Geld gehabt. Das Geld für die Flucht im Oktober 2008 habe er sich schließlich ausleihen müssen. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits im März 2007 getan habe, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien nach Kiew arbeiten gefahren, um das Geld zu verdienen.
In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen befragt.
1.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406385-1/2009/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.1.8. Mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406385-1/2009/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ab. In seiner Begründung verwies der Asylgerichtshof insbesondere darauf, dass es zu massiven Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit am 16.09.2010 erfolgter Zustellung erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
Auch über die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2010, GZ D11 406386-1/2009/5E, in gleicher Weise abschlägig entschieden.
1.9. Am 10.02.2011 reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
1.10. Am 27.08.2011 reiste der Beschwerdeführer illegal erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er insbesondere vor, dass er nach seiner Rückkehr in die Ukraine als Supermarktdetektiv tätig geworden und öfters von fremden Leuten aufgefordert worden sei, an Demonstrationen für Julia Timoschenko teilzunehmen. Er sei aber niemals mitgegangen.
Ca. 10 Tage nach der letzten Aufforderung sei er am 02.08.2011 auf der Straße von mehreren Personen ohne Grund zusammengeschlagen worden, am 04.08.2011 sei die Polizei ins Krankenhaus gekommen und habe er noch am 04.08.2011 das Krankenhaus auf eigene Verantwortung verlassen, weil er Angst gehabt habe, dass er im Krankenhaus auch geschlagen werde. Bis zum 25.08.2011 sei er bei verschiedenen Freunden untergetaucht und habe die Ukraine am 25.08.2011 Richtung Österreich verlassen.
1.11. Am 30.08.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte sinngemäß sein bei der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Er sei von mehreren Personen zusammengeschlagen worden. Dabei legte er eine polizeiliche Betätigung aus der Ukraine vom 08.08.2011 vor.
Diese polizeiliche Bestätigung wurde laut Aktenlage eingescannt und offenkundig zur Übersetzung (vgl. AS 117) weitergeleitet, befindet sich jedoch weder im Original noch als Kopie im Akt. Im Akt lag - zum damaligen Zeitpunkt - lediglich eine - mutmaßlich dieser Bestätigung zuzuordnende - handschriftliche Übersetzung (AS 259) vor, wonach sich der Beschwerdeführer am 04.08.2011 an die Miliz in XXXX gewandt habe. Der Beschwerdeführer sei am 02.08.2011 von einer einzelnen Person um eine Zigarette gebeten worden und habe zur Antwort gegeben, Nichtraucher zu sein. Der Unbekannte habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Fremder zu sein und dort nichts verloren zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen, der Unbekannte habe den Beschwerdeführer mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.Diese polizeiliche Bestätigung wurde laut Aktenlage eingescannt und offenkundig zur Übersetzung vergleiche AS 117) weitergeleitet, befindet sich jedoch weder im Original noch als Kopie im Akt. Im Akt lag - zum damaligen Zeitpunkt - lediglich eine - mutmaßlich dieser Bestätigung zuzuordnende - handschriftliche Übersetzung (AS 259) vor, wonach sich der Beschwerdeführer am 04.08.2011 an die Miliz in römisch 40 gewandt habe. Der Beschwerdeführer sei am 02.08.2011 von einer einzelnen Person um eine Zigarette gebeten worden und habe zur Antwort gegeben, Nichtraucher zu sein. Der Unbekannte habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Fremder zu sein und dort nichts verloren zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen, der Unbekannte habe den Beschwerdeführer mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt.
1.12. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2011 brachte der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen ergänzend vor, schreckliche Angst um sein Leben zu haben, er habe aus Angst einige Male die Wohnadresse gewechselt.
Der rechtsfreundliche Vertreter wies auf die ungeklärten aktuellen politischen Entwicklungen in der Ukraine rund um die Inhaftierung von Julia Timoschenko hin.
Der Beschwerdeführer gab anschließend zu Protokoll, es habe nur diesen einzigen, bereits geschilderten Vorfall gegeben.
1.13. Im Anschluss an diesen ersten Teil der Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes mündlich den Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Beschwerdeführers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben habe, die im Falle der Überstellung in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.1.13. Im Anschluss an diesen ersten Teil der Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes mündlich den Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang in gekürzter Form wiedergegeben und die Identität des Beschwerdeführers festgestellt. Überdies stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben habe, die im Falle der Überstellung in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Bundesasylamt nahm überdies den Standpunkt ein, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Zu dieser Ansicht wurde beweiswürdigend zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die vorgelegte polizeiliche Bestätigung den Ausführungen des Beschwerdeführers widerspreche.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren angegeben, dass er von georgischen Banditen zusammengeschlagen worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren könnte es sich um diese georgischen Banditen handeln, weswegen sich das Parteibegehren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig eingestuftes Vorbringen aufbaue. Der Beschwerdeführer habe niemals an Demonstrationen für Timoschenko teilgenommen, auch habe die Polizei ihre Unterstützung bei der Ausforschung des unbekannten Täters angeboten.
1.14. Am 06.09.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 07.09.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Gerichtshofes ein.
1.15. Mit Beschluss des AGH vom 08.09.2011, zur Zl. D11 406385-2/2011/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig erkannt und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11 09.620-EAST West aufgehoben.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens in die Ukraine ausgereist sei und nunmehr im Zweitverfahren einen Fluchtgrund vorgebracht habe, welcher mit den Gründen des Erstverfahrens kaum in einem Konnex stehe. Daher ergebe eine Grobprüfung, dass man nicht feststellen könne, dass der Zweitantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei werde.
1.16. Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass man in Österreich von einer Behandlung seines Auges Abstand genommen habe, er nehme keine Medikamente.
Er könne "ganz wenig" Deutsch.
Er habe nach seiner Rückkehr (nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens) in Kiew (von Februar 2011 bis etwa Mai) gelebt, dann sei er zu einem Freund in das Dorf XXXX übersiedelt, dort habe er bis 02.08.2011 gelebt, an diesem Tag sei er zusammengeschlagen worden, am 04.08.2011 sei er in das Krankenhaus gebracht worden, welches er am selben Tag nach seiner Einlieferung verlassen habe. Danach habe er in Kiew bei Freunden gelebt. Am 25.08.2011 habe er die Ukraine verlassen.Er habe nach seiner Rückkehr (nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens) in Kiew (von Februar 2011 bis etwa Mai) gelebt, dann sei er zu einem Freund in das Dorf römisch 40 übersiedelt, dort habe er bis 02.08.2011 gelebt, an diesem Tag sei er zusammengeschlagen worden, am 04.08.2011 sei er in das Krankenhaus gebracht worden, welches er am selben Tag nach seiner Einlieferung verlassen habe. Danach habe er in Kiew bei Freunden gelebt. Am 25.08.2011 habe er die Ukraine verlassen.
In Kiew habe er zwischen Februar 2011 und Mai 2011 als Wache in einem Supermarkt gearbeitet. Unbekannte hätten ihn bedroht, er solle bei einer Demonstration mitgehen, er habe seinen Dienstgeber informiert, dieser habe gesagt, er könne gegen die Drohungen nicht vorgehen.
Er sei zwar noch mit seiner Frau XXXX verheiratet, lebe aber getrennt von ihr. Er sei in Georgien geboren, habe Georgien im Jahr 2000 verlassen und in Moskau gelebt. Im Jahre 2007 habe er geheiratet und die ukrainische Staatsbürgerschaft angenommen. Seine Eltern würden in Österreich leben.Er sei zwar noch mit seiner Frau römisch 40 verheiratet, lebe aber getrennt von ihr. Er sei in Georgien geboren, habe Georgien im Jahr 2000 verlassen und in Moskau gelebt. Im Jahre 2007 habe er geheiratet und die ukrainische Staatsbürgerschaft angenommen. Seine Eltern würden in Österreich leben.
Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und werde auch nicht gesucht, er sei nicht politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei gewesen, er habe keine Probleme aufgrund einer Mitgliedschaft zu einer Organisation, seines Religionsbekenntnisses oder seine Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte) gehabt und habe auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Er sei geschlagen worden und habe gedacht, dass die alten Probleme wieder auftreten würden. Man habe ihn zwingen wollen, gegen seinen Willen an einer Demonstration teilzunehmen. Nachdem er geschlagen worden sei, habe er nicht mehr dort bleiben wollen. Er habe nicht zur Staatsanwaltschaft gehen und die Dokumente abgeben wollen, weil er Angst gehabt habe, dass die Behörden die Leute finden würden, die ihn geschlagen hätten, daher sei er auch nicht im Krankenhaus geblieben.
Er habe sich für den 02.08.2011 einen Treffpunkt um 21 Uhr mit seinem Freund und Unterkunftgeber ausgemacht, diese sei aber nicht gekommen. Während des Wartens sei eine Person an ihn herangetreten und habe ihn um Zigaretten gefragt, eine zweite Person habe ihn auf den Kopf und bewusstlos geschlagen, er wisse nicht mehr, wie er ins Krankenhaus gekommen sei. Am 04.08.2011 sei er zu sich gekommen und habe sich in der Wohnung von (anderen) fremden Leuten befunden, welche ihn gefunden und mitgenommen hätten. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass er bewusstlos gewesen sei und hätten ihn am 04.08.2011 in das Krankenhaus von XXXX gebracht. Der Arzt habe die Polizei verständigt, er sei nach seiner Einvernahme aufgefordert worden, sich bei der Polizei seiner Meldeadresse zu melden, er sei offiziell in XXXX gemeldet gewesen.Er habe sich für den 02.08.2011 einen Treffpunkt um 21 Uhr mit seinem Freund und Unterkunftgeber ausgemacht, diese sei aber nicht gekommen. Während des Wartens sei eine Person an ihn herangetreten und habe ihn um Zigaretten gefragt, eine zweite Person habe ihn auf den Kopf und bewusstlos geschlagen, er wisse nicht mehr, wie er ins Krankenhaus gekommen sei. Am 04.08.2011 sei er zu sich gekommen und habe sich in der Wohnung von (anderen) fremden Leuten befunden, welche ihn gefunden und mitgenommen hätten. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass er bewusstlos gewesen sei und hätten ihn am 04.08.2011 in das Krankenhaus von römisch 40 gebracht. Der Arzt habe die Polizei verständigt, er sei nach seiner Einvernahme aufgefordert worden, sich bei der Polizei seiner Meldeadresse zu melden, er sei offiziell in römisch 40 gemeldet gewesen.
Er habe sich aber auftragswidrig nach Kiew begeben und am 25.08.2011 die Ukraine verlassen.
Aufgefordert, über den Zwang zur Teilnahme an einer Demonstration zu erzählen, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte für Julia Timoschenko demonstrieren sollen. Es habe diese Demonstrationen jeden Tag gegeben und er hätte jeden Tag teilnehmen sollen.
Befragt, wann er aufgefordert bzw. gezwungen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern. Er kenne auch die Leute nicht, die ihn gezwungen hätten. Sie hätten ihm und den anderen Kollegen von der Wache gedroht.
Auf Vorhalt, es sei unplausibel, dass jemand gegen seinen Willen an einer Demonstration teilnehmen soll, dadurch werde eher das Gegenteil erreicht, erklärte der Beschwerdeführer, er könne es nicht sagen, welches Ziel diese Leute verfolgt hätten.
Von seinen Kollegen bei der Wache habe auch kein anderer teilnehmen wollen. Er habe die Kollegen dann nicht mehr gesehen.
Auf Vorhalt, die vorgelegte polizeiliche Bestätigung trage den Stempel vom 08.08.2011, gab der Beschwerdeführer an, es müsse ein Schreibfehler vorliegen, die Bestätigung stamme vom 04.08.2011.
Auf Vorhalt, die vorgelegte Bestätigung habe zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer schriftlich die Einstellung des Verfahrens beantragt habe, erwiderte dieser, er habe es nur mündlich beantragt.
Er wisse nicht, warum er zusammengeschlagen worden sei, man habe ihn nur um eine Zigarette gebeten und er habe geantwortet, er sei Nichtraucher. In diesem Moment sei er auch schon zusammengeschlagen worden.
Auf Vorhalt, aus der vorgelegten Bestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach der erteilten Antwort, Nichtraucher zu sein, seitens des jugendlichen Fragestellers mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, ein Fremder zu sein, der hier nichts verloren hätte, worauf der Beschwerdeführer mit dem Jungen in Streit geraten sei und von diesem auf dem Kopf geschlagen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nur, dass man wegen einer Zigarette nicht so geschlagen werde, dass man nachher behindert sei. Sein rechtes Auge habe keine Sehkraft mehr.
Auf Vorhalt, er habe das Problem auch schon früher gehabt, gab der Beschwerdeführer an, dies stimme, doch sei es immer schlechter geworden, seit er geschlagen worden sei.
1.17. Mit Schreiben vom 09.12.2012 übermittelte XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eine medizinische Befundinterpretation und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht an einer körperlichen lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Es bestehe im Falle einer Überstellung keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Es bestehe aufgrund der zur Gänze durchführten Untersuchungen keine Therapieerfordernis. Eine Überstellung sei ab sofort möglich. Aus den Diagnosen gehen (insbesondere) mehrfache Augentraumata rechtsseits seit 2007 mit weitestgehendem Sehverlust rechts hervor.1.17. Mit Schreiben vom 09.12.2012 übermittelte römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eine medizinische Befundinterpretation und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht an einer körperlichen lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Es bestehe im Falle einer Überstellung keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Es bestehe aufgrund der zur Gänze durchführten Untersuchungen keine Therapieerfordernis. Eine Überstellung sei ab sofort möglich. Aus den Diagnosen gehen (insbesondere) mehrfache Augentraumata rechtsseits seit 2007 mit weitestgehendem Sehverlust rechts hervor.
1.18. Mit Bescheid vom 19.12.2011, FZ. 11 09.620-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.18. Mit Bescheid vom 19.12.2011, FZ. 11 09.620-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.
1.19. Gegen den oa. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht über seinen Rechtsvertreter Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger der Ukraine und habe weder persönlich noch familiär Anknüpfungspunkte zu Kirgisistan, zur Republik Kosovo oder zu Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien.
Warum die erstinstanzliche Behörde im Spruchpunkt III - in der russischen Übersetzung - ihn nach Kirgisistan ausweise sei ihn völlig schleierhaft, da er doch keinerlei Beziehungen zu diesem Lande habe. Diesbezüglich sei der Spruch des gegenständlichen Bescheides äußerst mangelhaft und müsste alleine aufgrund dieser Tatsache neu erlassen werden.Warum die erstinstanzliche Behörde im Spruchpunkt römisch drei - in der russischen Übersetzung - ihn nach Kirgisistan ausweise sei ihn völlig schleierhaft, da er doch keinerlei Beziehungen zu diesem Lande habe. Diesbezüglich sei der Spruch des gegenständlichen Bescheides äußerst mangelhaft und müsste alleine aufgrund dieser Tatsache neu erlassen werden.
Er habe auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu Äthiopien, auf Seite 61 des angefochtenen Bescheides werde jedoch argumentiert und begründet, warum seine Ausweisung nach Äthiopien rechtmäßig wäre.
Auf Seite 54 des angefochtenen Bescheides werde argumentiert, dass eine medizinische Behandlung im Kosovo nicht mit so hohen finanziellen Belastungen einhergehen solle, diese Feststellung habe mit seinem Asylverfahren überhaupt nichts zu tun.
Das Bundesasylamt habe zusammengefasst in seinem Fall Beziehungen zu anderen Staaten (Kirgisistan, Äthiopien, Kosovo) frei erfunden, diese Feststellungen entbehren jegliche sachlicher wie rechtlicher Grundlage, dies stelle einen sehr schweren Verfahrensfehler dar, weshalb der Bescheid keinen Bestand haben könne.
1.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. D12 406385-3/2011/2E, wurde der Beschwerde gem. § 66 Abs 4 iVm § 61 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Zusammengefasst wurde der Argumentation des Beschwerdeführers zu den inhaltlichen Mängeln der Bescheidbegründung Folge geleistet.1.20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. D12 406385-3/2011/2E, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Zusammengefasst wurde der Argumentation des Beschwerdeführers zu den inhaltlichen Mängeln der Bescheidbegründung Folge geleistet.
1.21. Am 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, dass er auf dem rechten Auge keine Sehkraft mehr habe und er wegen Kopfschmerzen nachts nicht schlafen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, doch nehme er derzeit keine Medikamente, diese würden nicht helfen.
Zu seinem Privat- und Familienleben habe es keine Änderungen gegeben, er habe sich von seiner [in der Ukraine lebenden] Frau getrennt. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde es ihm schlecht gehen, er habe keine Familie, kein Zuhause.
1.22. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den ihm postalisch übermittelten Länderfeststellungen zusammengefasst wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei immer wieder belästigend von Anhängern der nunmehr inhaftierten Oppositionsführerin Timoschenko angesprochen worden, ob er nicht in deren Umfeld oder sogar in deren Partei mitarbeiten möchte. Der Beschwerdeführer wolle sich jedoch politisch in der Ukraine nicht positionieren. Er sei nun sowohl den fanatischen Anhängern der Regierungspartei als auch der Partei Julia Timoschenkos ausgeliefert. Es spreche für sich, dass 80% der Bevölkerung - wie im Länderbericht erwähnt - den Prozess gegen Timoschenko als politisch motiviert erachten würden. Im Falle einer Haft würden ukrainische Gefängnisse bei weitem nicht internationalen Standards entsprechen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des Augenzustandes gesundheitlicher Betreuung bedarf. Der Beschwerdeführer wäre dem Sicherheitsapparat hilflos ausgeliefert. Der Timoschenkoprozess zeige die gravierenden Mängel der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine. Vergleichbares gelte für den korrupten Sicherheitsapparat.
1.23. Mit Bescheid vom 17.04.2012, Zl. 11 09.620-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.23. Mit Bescheid vom 17.04.2012, Zl. 11 09.620-BAL, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.
1.24. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es drohe ihm sehr wohl die Verfolgung und Bedrohung rivalisierender und komplett konträr eingestellter Parteien. Der Beschwerdeführer werde sowohl von den Anhängern der inhaftierten Juliya Timoschenko als auch von den Parteigenossen des Präsidenten Janukowitsch angefeindet und als Gegner bezeichnet. Es entspreche der Wahrheit, dass er von den Anhängern Timoschenkos aufgefordert worden sei, sich bei etlichen Demonstrationen zu beteiligen. Aufgrund seiner Weigerung sei er als regierungsnah eingestuft und zum Feind erklärt worden. So lassen sich auch seine Verletzungen im Bereich des Gesichts, insbesondere im Bereich der Augen, erklären. Er sei aufgrund der unpolitischen Haltung auf sehr erniedrigende Art und Weise behandelt worden. Es drohe ihm Verfolgung durch beide politische Lager, von denen er im höchsten Maße angefeindet worden sei.
Durch seine dezidiert unpolitische Haltung sei er aus politischen Gründen verfolgt. Da er nicht als Anhänger des Präsidenten aufscheine, sei ihm der Rechtsweg verwehrt.
Es sei beantragt worden, ein vorgelegtes graues Büchlein übersetzen zu lassen, dies sei seitens des Bundesasylamtes nicht erfolgt. Darin seien ärztliche Aufzeichnungen enthalten, die Aufschluss über die Art und Weise der erlittenen Verletzungen geben könnten.
1.25. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Übersetzung des vorgelegten Büchleins übermittelt.
Die zum Teil unleserlichen Passagen beinhalten eine - offenkundig in der Ukraine vorgenommene - schriftliche Dokumentation der ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Festgehalten wird unter anderem eine am 02.08.2011 erlittene "Gehirnerschütterung im Alltag" sowie ein Augenarztbesuch am 04.08.2011.
1.26. Mit Schriftsatz vom 22.05.2012 nahm der rechtsfreundliche Vertreter dazu zusammengefasst wie folgt Stellung: Viele Passagen seien seitens der Dolmetscherin als unleserlich eingestuft worden. Aus der Unterlage sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Verletzung davongetragen habe und somit Gewalt ausgesetzt war. Eine vollständige Heilung der Sehkraft sei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe ohne Zweifel Gewalt erlitten, dies sei das auslösende Moment für das Verlassen der Ukraine gewesen. Im Falle der Rückkehr würde er zwischen den rivalisierenden Gruppen der Ukraine zerrieben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in vier Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
2.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Ukraine, vgl. dazu die Länderfeststellungen des AsylGH im Erk. vom 23.3.2012, D11 305385-1/2008/28E) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Länderfeststellungen auch nicht substantiiert behauptet hat.2.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Ukraine, vergleiche dazu die Länderfeststellungen des AsylGH im Erk. vom 23.3.2012, D11 305385-1/2008/28E) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Länderfeststellungen auch nicht substantiiert behauptet hat.
2.3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:
2.4.4. So erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers schon hinsichtlich der Aufforderung, trotz seiner beruflichen Tätigkeit als Supermarktdetektiv an Demonstrationen zugunsten der inhaftierten Julia Timoschenko teilzunehmen, als auffallend vage und unpräzise. Dies beginnt bereits mit der Aussage, der Dienstgeber habe gemeint, er könne nichts gegen den Zwang zur Teilnahme an den Demonstrationen bzw. Drohungen unternehmen (AS 405 oben). Der erkennende Senat hält es für unglaubwürdig, dass ein Dienstgeber es faktisch willenlos duldet, dass das gesamte Wachpersonal (so der Beschwerdeführer auf AS 408 unten) in der Dienstzeit gezwungen werden soll, an Demonstrationen zugunsten eines inhaftierten Mitgliedes der politischen Opposition teilzunehmen. Unabhängig davon blieben die Aussagen des Beschwerdeführers gerade zu diesem Punkt extrem blass und ausweichend, da es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass hier nicht intensive Gespräche und Diskussionen der Kollegen untereinander bzw. mit der Geschäftsleitung erfolgen. Ähnliches gilt für das eigentliche zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die an ihn ergangene Aufforderung - auch und gerade hier erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als vage und beinahe substratlos (vgl. die Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2011, AS 408, bzw. Niederschrift Seite 10).2.4.4. So erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers schon hinsichtlich der Aufforderung, trotz seiner beruflichen Tätigkeit als Supermarktdetektiv an Demonstrationen zugunsten der inhaftierten Julia Timoschenko teilzunehmen, als auffallend vage und unpräzise. Dies beginnt bereits mit der Aussage, der Dienstgeber habe gemeint, er könne nichts gegen den Zwang zur Teilnahme an den Demonstrationen bzw. Drohungen unternehmen (AS 405 oben). Der erkennende Senat hält es für unglaubwürdig, dass ein Dienstgeber es faktisch willenlos duldet, dass das gesamte Wachpersonal (so der Beschwerdeführer auf AS 408 unten) in der Dienstzeit gezwungen werden soll, an Demonstrationen zugunsten eines inhaftierten Mitgliedes der politischen Opposition teilzunehmen. Unabhängig davon blieben die Aussagen des Beschwerdeführers gerade zu diesem Punkt extrem blass und ausweichend, da es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass hier nicht intensive Gespräche und Diskussionen der Kollegen untereinander bzw. mit der Geschäftsleitung erfolgen. Ähnliches gilt für das eigentliche zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die an ihn ergangene Aufforderung - auch und gerade hier erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als vage und beinahe substratlos vergleiche die Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2011, AS 408, bzw. Niederschrift Seite 10).
Selbst bei - wovon der erkennende Senat nicht ausgeht - Zutreffen der Behauptung, der Beschwerdeführer sei zur Teilnahme an Demonstrationen aufgefordert worden, fehlt in den vier Einvernahmen des Beschwerdeführers völlig der Konnex zwischen diesen Aufforderungen und der Ausreise. So wird die in den Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung erwähnte "Feindeserklärung" - sowohl durch die Anhänger von Frau Timoschenko als auch durch die Anhänger des Präsidenten - vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen nicht persönlich vorgebracht; insbesondere erwähnt der Beschwerdeführer eine etwaige Befürchtung, durch die Anhänger des amtierenden Präsidenten gefährdet zu sein, zu keinem Zeitpunkt in einer substantiierten Art und Weise, sodass das diesbezügliche, im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung schriftlich erstattete Vorbringen seitens des erkennenden Senates als klare Steigerung gewertet werden musste.
Außer den hier angeführten unplausiblen Aspekten finden sich jedoch auch ausdrückliche und zentrale Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers. So führte dieser sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2011 aus, er sei am 02.08.2011 niedergeschlagen worden und erst im Krankenhaus aus der Bewusstlosigkeit erwacht, während er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2011 behauptete, er sei am 02.08.2011 niedergeschlagen worden und am 04.08.2011 in einer fremden Wohnung zu sich gekommen, deren Inhaber ihn schließlich ins Spital gebracht hätten. Dieser gravierende Widerspruch in einem zentralen Punkt des Fluchtvorbringens musste seitens des erkennenden Senates als massive Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers qualifiziert werden, zumal es darüber hinaus auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass man beim Auffinden einer bewusstlosen Person auf der Straße in einem Siedlungsgebiet nicht umgehend die Rettung alarmiert, sondern die bewusstlose Person zunächst nach Hause schleppt und erst am übernächsten Tag in ein Spital bringt, ohne wenigstens einen Arzt nach Hause zu rufen, um die Ursachen der Bewusstlosigkeit zu untersuchen.
Ein weiterer zentraler Widerspruch findet sich in den Zeitangaben des Beschwerdeführers. So behauptete dieser in der Erstbefragung, er sei etwa zehn Tage nach der letzten in Kiew ergangenen Aufforderung, für Timoschenko zu demonstrieren, zusammengeschlagen worden. Am 08.11.2011 gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch an, er habe zwischen Februar und Mai 2011 in Kiew gelebt, wobei er bis 08.05.2011 im Supermarkt gearbeitet habe, und sei dann nach XXXX übersiedelt, wo er am 02.08.2011 zusammengeschlagen wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis zum letzten Tag im Mai in Kiew gelebt haben sollte, erfolgte die behauptete Attacke frühestens zwei Monate später und nicht - wie behauptet - 10 Tage.Ein weiterer zentraler Widerspruch findet sich in den Zeitangaben des Beschwerdeführers. So behauptete dieser in der Erstbefragung, er sei etwa zehn Tage nach der letzten in Kiew ergangenen Aufforderung, für Timoschenko zu demonstrieren, zusammengeschlagen worden. Am 08.11.2011 gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch an, er habe zwischen Februar und Mai 2011 in Kiew gelebt, wobei er bis 08.05.2011 im Supermarkt gearbeitet habe, und sei dann nach römisch 40 übersiedelt, wo er am 02.08.2011 zusammengeschlagen wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis zum letzten Tag im Mai in Kiew gelebt haben sollte, erfolgte die behauptete Attacke frühestens zwei Monate später und nicht - wie behauptet - 10 Tage.
Als unglaubwürdig wertet der erkennende Senat auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei lediglich am 04.08.2011 direkt im Spital von der Polizei etwa zwei Stunden lang befragt worden und habe danach keinen Kontakt mehr zur Polizei gehabt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben weisen als Ausstellungsdatum jedoch den 08.08.2011 aus. Sowohl aus der Form (vgl. das Original auf AS 447), die einer Enderledigung und nicht einem Einvernahmeprotokoll entspricht, als auch aus dem Datum als auch aus dem Inhalt der beiden Schreiben (Übersetzung: AS 451ff.) geht aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig hervor, dass die beiden Schreiben durch den zuständigen Beamten nicht "am Krankenbett" des Beschwerdeführers verfasst oder nachträglich vom Beamten vom Büro ans Krankenbett des Beschwerdeführers gebracht wurde.Als unglaubwürdig wertet der erkennende Senat auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei lediglich am 04.08.2011 direkt im Spital von der Polizei etwa zwei Stunden lang befragt worden und habe danach keinen Kontakt mehr zur Polizei gehabt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben weisen als Ausstellungsdatum jedoch den 08.08.2011 aus. Sowohl aus der Form vergleiche das Original auf AS 447), die einer Enderledigung und nicht einem Einvernahmeprotokoll entspricht, als auch aus dem Datum als auch aus dem Inhalt der beiden Schreiben (Übersetzung: AS 451ff.) geht aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig hervor, dass die beiden Schreiben durch den zuständigen Beamten nicht "am Krankenbett" des Beschwerdeführers verfasst oder nachträglich vom Beamten vom Büro ans Krankenbett des Beschwerdeführers gebracht wurde.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer beide Schreiben entweder persönlich am 08.08.2011 abgeholt hat (somit muss es jedoch einen weiteren Kontakt zur Polizei gegeben haben) oder schriftlich zugesandt erhalten hat (dann stimmt jedoch die Aussage nicht, er habe sich bei Freunden versteckt, da die polizeilichen Schreiben an die Meldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX übermittelt wurden).Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer beide Schreiben entweder persönlich am 08.08.2011 abgeholt hat (somit muss es jedoch einen weiteren Kontakt zur Polizei gegeben haben) oder schriftlich zugesandt erhalten hat (dann stimmt jedoch die Aussage nicht, er habe sich bei Freunden versteckt, da die polizeilichen Schreiben an die Meldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 übermittelt wurden).
In einer Gesamtschau erschien das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich genommen höchst unplausibel und war es auch aufgrund der angeführten Widersprüche hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe insgesamt massiv in Zweifel ziehen. Der erkennende Senat zog den Schluss, dass es sich bei dem vorgebrachten Bedrohungsszenario um eine fiktive Konstruktion handelt, andernfalls der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, einen stimmigen und schlüssigen Handlungsablauf der fluchtauslösenden Ereignisse darzulegen. Da Da sich somit - zusammengefasst - die vagen und unkonkret gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers weder als detailreich noch als lebensnah und überdies als widersprüchlich erwiesen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen ist.
2.4.5. Hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner armenischen Volksgruppenzugehörigkeit ist - wie auch die vorgelegten Polizeidokumente belegen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen den Schutz der ukrainischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könnte, um der Verfolgung zu entgehen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die ukrainische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren. Auch aus diesem Grund wäre somit selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.4. Mangels Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.6. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung keine ausgeprägte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist (immerhin wurde er vor seiner Flucht trotz weitreichendem Sehkraftverlust auf seinem rechten Auge als Kaufhausdetektiv beschäftigt), ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben ging er bereits vor seiner Ausreise einer Beschäftigung nach; zudem leben Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere sein volljähriger Sohn, in seinem Geburtsstaat (Georgien), sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung von Seiten seiner Familie auszugehen ist. Auch besteht die Möglichkeit, staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. die zugrundeliegenden Länderfeststellungen, AS 849ff.)3.6. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung keine ausgeprägte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist (immerhin wurde er vor seiner Flucht trotz weitreichendem Sehkraftverlust auf seinem rechten Auge als Kaufhausdetektiv beschäftigt), ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben ging er bereits vor seiner Ausreise einer Beschäftigung nach; zudem leben Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere sein volljähriger Sohn, in seinem Geburtsstaat (Georgien), sodass auch von der Möglichkeit einer Hilfestellung von Seiten seiner Familie auszugehen ist. Auch besteht die Möglichkeit, staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche die zugrundeliegenden Länderfeststellungen, AS 849ff.)
In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht, an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (AS 85 und 113), sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (vgl. dazu auch das diesbezügliche ärztliche Gutachten des XXXX (AS 461-473). Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der (beinahe gänzliche) Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge des Beschwerdeführers keine unerhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellt, der Beschwerdeführer konnte jedoch - wie die vorgelegten Dokumente zu den Arztbesuchen zeigen - sich auch in der Ukraine ärztlich behandeln lassen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht, an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (AS 85 und 113), sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht vergleiche dazu auch das diesbezügliche ärztliche Gutachten des römisch 40 (AS 461-473). Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der (beinahe gänzliche) Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge des Beschwerdeführers keine unerhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellt, der Beschwerdeführer konnte jedoch - wie die vorgelegten Dokumente zu den Arztbesuchen zeigen - sich auch in der Ukraine ärztlich behandeln lassen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
3.8. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.8. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.9. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, nämlich zu seinen in Österreich lebenden Eltern, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstellt und einer Interessensabwägung unterzogen werden muss.3.9. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, nämlich zu seinen in Österreich lebenden Eltern, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK darstellt und einer Interessensabwägung unterzogen werden muss.
3.10. Im Hinblick auf den (aufgrund des mittlerweile mehrere Monate andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2011 in Österreich befindet. Sein sehr kurzer Aufenthalt in Österreich war zudem lediglich aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht illegal. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).3.10. Im Hinblick auf den (aufgrund des mittlerweile mehrere Monate andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2011 in Österreich befindet. Sein sehr kurzer Aufenthalt in Österreich war zudem lediglich aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht illegal. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).
Der Beschwerdeführer nimmt die Grundversorgung in Anspruch; integrative bzw. soziale Bindungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Ein gemeinsamer Haushalt mit seinen (aufenthaltsberechtigten) Eltern besteht nicht; laut Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren werden seine Eltern durch eine Krankenschwester gepflegt.
Zudem besucht der Beschwerdeführer in Österreich weder Kurse noch eine Schule und ist auch nicht Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache lediglich in einem geringfügigen Ausmaß.
Der Beschwerdeführer hat einen großen Teil seines Lebens in der Ukraine verbracht, nach Ansicht des erkennenden Senates kann angesichts der nicht einmal ein Jahr währenden Abwesenheit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich seinem Heimatland derart entfremdet wäre, dass er sich dort im Falle seiner Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.11 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:3.11 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes substantiiert in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen. Im Übrigen ist auch die zweite Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Verfahren nach Ansicht des erkennenden Senates zweifelsfrei die Unrichtigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergeben hat. Auch anhand der Beschwerde ergab sich somit kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes substantiiert in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen. Im Übrigen ist auch die zweite Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Verfahren nach Ansicht des erkennenden Senates zweifelsfrei die Unrichtigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergeben hat. Auch anhand der Beschwerde ergab sich somit kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).
3.12. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides entfallen.3.12. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides entfallen.
3.13. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
25.07.2012