TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/11 C16 307321-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C16 307.321-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Mongolei, betreffend die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. C18 307.321-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Mongolei, betreffend die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. C18 307.321-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag von XXXX vom 24.10.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 24.10.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Bescheid des Bundesasylamtes

Die nunmehrige Wiederaufnahmewerberin stellte am 30.03.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vorbrachte, dass sie in der Mongolei von ihrem damaligen Lebensgefährten (auch sexuell) schwer misshandelt, erpresst und der Freiheit beraubt worden sei. Sie habe mit ihrem Peiniger ein gemeinsames Kind, das sie bei ihm in der Mongolei zurückgelassen habe. Bei einer Rückkehr sei sie gezwungen, mit diesem Manne erneut Kontakt aufzunehmen und befürchte daher, dass sie von diesem weiter verfolgt werde.

Am 20.09.2006 heiratete die Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens einen österreichischen Staatsangehörigen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 06.11.2006, FZ 04 14.013-BAW, den Asylantrag der Wiederaufnahmewerberin gemäß § AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 [AsylG 1997 (03)], ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 06.11.2006, FZ 04 14.013-BAW, den Asylantrag der Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [AsylG 1997 (03)], ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass zwar ein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen vorliege. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) der Beschwerdeführerin sei jedoch zulässig, da der Familiennachzug von Angehörigen österreichscher Staatsbürger grundsätzlich im Fremdenrecht geregelt sei, und ein Verbot der Ausweisung im Zuge eines Asylverfahrens dem geordneten Zuzug Fremder widerspreche, weshalb auch im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten als der Schutz des Familienlebens. Es lägen auch keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung unverhältnismäßigerweise in das Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) eingegriffen werde.Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass zwar ein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen vorliege. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Artikel 8, EMRK) der Beschwerdeführerin sei jedoch zulässig, da der Familiennachzug von Angehörigen österreichscher Staatsbürger grundsätzlich im Fremdenrecht geregelt sei, und ein Verbot der Ausweisung im Zuge eines Asylverfahrens dem geordneten Zuzug Fremder widerspreche, weshalb auch im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten als der Schutz des Familienlebens. Es lägen auch keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung unverhältnismäßigerweise in das Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) eingegriffen werde.

Erkenntnis des Asylgerichtshofes

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die jetzige Wiederaufnahmewerberin Beschwerde zum Asylgerichtshof.

Während des gerichtlichen Verfahrens stellt sie einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige eines Österreichers, der mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX, abgelehnt wurde.Während des gerichtlichen Verfahrens stellt sie einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige eines Österreichers, der mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 , abgelehnt wurde.

Im Mai 2009 wurde die Ehe der Wiederaufnahmewerberin mit dem österreichischen Staatsbürger schließlich rechtskräftig geschieden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes ein bis zum 21.07.2014 gültiges Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin aus Anlass der sechsmaligen Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes ein bis zum 21.07.2014 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

Am 06.07.2011 heiratete die Wiederaufnahmewerberin einen anderen österreichischen Staatsangehörigen, den sie etwa neun Monate zuvor kennengelernt und mit dem sie damals seit knapp fünf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Am 07.09.2011 beantrage die Wiederaufnahmewerberin bei der Bundespolizeidirektion Wien die Aufhebung des Rückkehrverbotes Rückkehrverbots.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. C18 307.321-1/2008/11E, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. sowie gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. C18 307.321-1/2008/11E, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sowie gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis enthält weiters einen auf § 10 Abs. 7 zweiter Satz AsylG 2005 gestützten Hinweis auf die Verpflichtung unverzüglich auszureisen, andernfalls die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zwangsweise durchgesetzt werden könne.Das Erkenntnis enthält weiters einen auf Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz AsylG 2005 gestützten Hinweis auf die Verpflichtung unverzüglich auszureisen, andernfalls die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zwangsweise durchgesetzt werden könne.

Das Erkenntnis vom 29.09.2011 wurde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 08.10.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren betreffend die Aufhebung des Rückkehrverbotes mangels Zustellung des entsprechenden Bescheides der Bundespolizeidirektion noch offen.

Zur Begründung des Erkenntnisses führte der Asylgerichtshof in Bezug auf die Ausweisung im Wesentlichen aus, dass diese aufgrund der Abweisung des Asylantrages gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der jetzigen Wiederaufnahmewerberin aus Art. 8 EMRK verletze, da ein Eingriff in das Recht auch Achtung ihres Familien- und Privatlebens nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Zur Begründung des Erkenntnisses führte der Asylgerichtshof in Bezug auf die Ausweisung im Wesentlichen aus, dass diese aufgrund der Abweisung des Asylantrages gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der jetzigen Wiederaufnahmewerberin aus Artikel 8, EMRK verletze, da ein Eingriff in das Recht auch Achtung ihres Familien- und Privatlebens nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

Dabei berücksichtigte der Asylgerichtshof, dass (zum Entscheidungszeitpunkt) gegen die nunmehrige Wiederaufnahmewerberin seit dem 21.07.2009 ein rechtskräftiges fünfjähriges Rückkehrverbot bestand. Sie sei seit dem 06.07.2011 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, den sie seit Oktober 2010 kennengelernt habe und mit dem sie seit 18.02.2011 im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Wiederaufnahmewerberin sei in Österreich lediglich längere Zeit als Prostituierte und ansonsten nur gelegentlich bei mongolischen Veranstaltungen als Sängerin aufgetreten. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien ausreichend, um sich in Österreich im Alltagsleben verständigen zu können. Ihr Freundeskreis bestehe sowohl aus Mongolen als auch aus Österreichern. Darüber hinaus lägen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin vor.

Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Familienleben der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin mit ihrem zweiten österreichischen Ehemann führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt mit ihrem Ehegatten erst relativ kurz zusammenlebe, ihn erst zwei knapp drei Monate vor dem Erkenntnis geheiratet habe und aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen seien. Im Übrigen könnte auch bei einer Ausweisung der Wiederaufnahmewerberin von Österreich aus zumindest telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über das Internet zwischen den Eheleuten aufrecht erhalten und eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften vom Ausland aus erwirkt werden.

Das Gewicht dieser Beziehung werde außerdem dadurch erheblich gemindert, dass die jetzige Wiederaufnahmewerberin zum Zeitpunkt der Beziehungsbegründung im Oktober 2010 nicht auf ein dauerhaftes Familienleben in Österreich vertrauen habe dürfen, weil bereits ein Rückkehrverbot gegen sie erlassen worden sei und dieses gemäß § 62 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, BGBl. I Nr. 157/2005 [nunmehr: § 54 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 38/2011] iVm. § 125 Abs. 16 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, gleichzeitig als Entfall der Aufenthaltsberechtigung gelte. Das Rückkehrverbot habe mithin als Rechtsfolge nach sich gezogen, dass die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung mit 20.07.2009 erloschen sei und die jetzige Wiederaufnahmewerberin sich (zum Entscheidungszeitpunkt) seither ohne Aufenthaltsrecht - der ihr zukommende faktische Abschiebeschutz nach § 13 AsylG ist kein Aufenthaltsrecht - in Österreich aufgehalten habe.Das Gewicht dieser Beziehung werde außerdem dadurch erheblich gemindert, dass die jetzige Wiederaufnahmewerberin zum Zeitpunkt der Beziehungsbegründung im Oktober 2010 nicht auf ein dauerhaftes Familienleben in Österreich vertrauen habe dürfen, weil bereits ein Rückkehrverbot gegen sie erlassen worden sei und dieses gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, [nunmehr: Paragraph 54, Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011] in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 16, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, gleichzeitig als Entfall der Aufenthaltsberechtigung gelte. Das Rückkehrverbot habe mithin als Rechtsfolge nach sich gezogen, dass die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung mit 20.07.2009 erloschen sei und die jetzige Wiederaufnahmewerberin sich (zum Entscheidungszeitpunkt) seither ohne Aufenthaltsrecht - der ihr zukommende faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 13, AsylG ist kein Aufenthaltsrecht - in Österreich aufgehalten habe.

Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben der Wiederaufnahmewerberin führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sie (zum Entscheidungszeitpunkt) zwar bereits seit siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei, davon allerdings nur fünf Jahre lang - auf der Grundlage einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung - rechtmäßig und seit etwas mehr als zwei Jahren mangels eines solchen unrechtmäßigerweise.

Dem Umstand der illegalen Einreise als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung komme im vorliegenden Fall nach einem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von siebeneinhalb Jahren keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu.

Auch die Tatsache, dass die jetzige Wiederaufnahmewerberin ursprünglich eine falsche Identität angegeben habe, die sie jedoch noch im Verfahren vor dem Bundesasylamt aus eigenem Antrieb richtig gestellt habe, falle bei der gegenständlichen Interessensabwägung nicht ins Gewicht, da das Verfahren dadurch nicht verzögert worden sei.

Die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens sei zwar nicht von der Wiederaufnahmewerberin zu verantworten. Sie vermöge aber auch nicht per se den Grad der Integration zu steigern und es lägen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Während ihres (zum Entscheidungszeitpunkt) siebeneinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich habe die Wiederaufnahmewerberin zwar Deutsch auf einem alltagstauglichen Niveau gelernt, sie habe sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sie sei strafrechtlich unbescholten. Diese integrativen Elemente würden jedoch dadurch geschwächt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich - bis auf gelegentliche Auftritte als Sängerin - nicht erwerbstätig gewesen sei, sondern großenteils von der staatlichen Grundversorgung gelebt habe.

Die von der Wiederaufnahmewerberin im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten vorübergehenden Tätigkeit als Prostituierte, im Rahmen derer sie zudem sechsmal gegen das Wiener Prostitutionsgesetz verstoßen habe und die mit dem Rückkehrverbot geahndet worden sei, sowie die gelegentlichen Auftritte als Sängerin bei mongolischen Veranstaltungen würden als solche keine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt darstellen.

Betreffend den Hinweis auf die Verpflichtung der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin, unverzüglich auszureisen, stützte sich der Asylgerichtshof darauf, dass eine solche bei einem (zum Entscheidungszeitpunkt) aufrechten Rückkehrverbot gesetzlich vorgeschrieben sei.

Antrag auf Wiederaufnahme

Am 11.10.2011, mithin einige Tage nach der Zustellung des Asylgerichtshof-Erkenntnisses, langte beim rechtsfreundlichen Vertreter der Wiederaufnahmewerberin der Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, ein, mit welchem dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids über das Rückkehrverbot der Wiederaufnahmewerberin stattgegeben wurde. Der Bescheid trägt das Datum 03.10.2011.Am 11.10.2011, mithin einige Tage nach der Zustellung des Asylgerichtshof-Erkenntnisses, langte beim rechtsfreundlichen Vertreter der Wiederaufnahmewerberin der Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , ein, mit welchem dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids über das Rückkehrverbot der Wiederaufnahmewerberin stattgegeben wurde. Der Bescheid trägt das Datum 03.10.2011.

Antrag und Begründung

Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 stellte die Wiederaufnahmewerberin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter per Fax einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG.Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 stellte die Wiederaufnahmewerberin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter per Fax einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Zur Begründung führte sie an, dass das nunmehr aufgehobene Rückkehrverbot "in Bezug auf die Ausweisung" in die Mongolei für den Asylgerichtshof von tragender Bedeutung gewesen sei, weshalb das Erkenntnis in dieser Hinsicht voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der ihr - und damit dem Asylgerichtshof - die Aufhebung des Rückkehrverbotes bewusst gewesen wäre.

Obwohl der Aufhebungsbescheid zum Zeitpunkt der Zustellung bereits verfasst gewesen sei, sei er erst mit Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter - und somit nach der Rechtskraft des Erkenntnisses - erlassen worden. Daher sei er "neu hervorgekommen" im Sinne der angeführten Bestimmung, und die Wiederaufnahmewerberin treffe kein Verschulden daran, dass die Aufhebung des Rückkehrverbotes nicht bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingeführt worden sei.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde fristgerecht, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (hier Erlass des Aufhebungsbescheides betreffend das Rückkehrverbot, dh. 11.10.2011) beim zuständigen Asylgerichtshof eingebracht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. C18 307.321-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird jedoch gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. C18 307.321-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird jedoch gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

Hierzu ist eingangs festzustellen, dass der Wiederaufnahmeantrag auf den Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs beschränkt und sich die Begründung entsprechend darauf bezieht, dass das gegen die Wiederaufnahmewerberin 2009 erlassene Rückkehrverbot aufgehoben wurde.Hierzu ist eingangs festzustellen, dass der Wiederaufnahmeantrag auf den Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs beschränkt und sich die Begründung entsprechend darauf bezieht, dass das gegen die Wiederaufnahmewerberin 2009 erlassene Rückkehrverbot aufgehoben wurde.

Allerding erfolgte die Aufhebung des Rückkehrverbotes jedenfalls erst nach der Beschlussfassung des Erkenntnisses im zuständigen Senat, sodass es sich insoweit nicht um eine neu hervorgekommene, sondern um eine neu entstandene Tatsache handelt.

Die Einbringung des Aufhebungsbescheides über das Rückkehrverbotes hätte jedoch ohnehin zu keiner anderen Beurteilung des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geführt.Die Einbringung des Aufhebungsbescheides über das Rückkehrverbotes hätte jedoch ohnehin zu keiner anderen Beurteilung des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geführt.

Dazu ist zunächst zu beachten, dass der Asylgerichtshof tatsächlich sowohl bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens als auch bei jenem in das Recht auf Achtung des Privatlebens (beide: Art. 8 Abs. 2 EMRK) darauf Bezug nahm, dass sich die Beschwerdeführerin seit Erlass des Rückkehrverbotes ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhielt und sich dessen hätte bewusst sein müssen. Die fehlende Legalität der im vorliegenden Fall relativ langen Aufenthaltsdauer der Wiederaufnahmewerberin war mithin insofern von Bedeutung, als die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Mitberücksichtigung dieses Umstandes gesetzlich erforderte (vgl. auch ausdrücklich § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a) AsylG 2005).Dazu ist zunächst zu beachten, dass der Asylgerichtshof tatsächlich sowohl bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens als auch bei jenem in das Recht auf Achtung des Privatlebens (beide: Artikel 8, Absatz 2, EMRK) darauf Bezug nahm, dass sich die Beschwerdeführerin seit Erlass des Rückkehrverbotes ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhielt und sich dessen hätte bewusst sein müssen. Die fehlende Legalität der im vorliegenden Fall relativ langen Aufenthaltsdauer der Wiederaufnahmewerberin war mithin insofern von Bedeutung, als die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Mitberücksichtigung dieses Umstandes gesetzlich erforderte vergleiche auch ausdrücklich Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) AsylG 2005).

Dennoch ist zu beachten, dass die Aufhebung des Rückkehrverbotes durch die erlassende Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG lediglich ex nunc Wirkung entfaltete (VwSlg 1512 A/1950; VwGH vom 03.10.1997, 95/19/0844; vom 22.03.2001, 98/03/0324; vom 20.12.2001, 97/08/0424), weshalb der Aufhebungsbescheid als solcher die Rechtswidrigkeit eines beachtlichen Teils des langjährigen Aufenthaltes der Wiederaufnahmewerberin rechtlich nicht beseitigte. Der Asylgerichtshof wäre somit selbst dann, wenn die Aufhebung des Rückkehrverbotes vor der Beschlussfassung des Erkenntnisses eingebracht worden wäre, insoweit keine andere Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines beachtlichen Teils des Aufenthaltes der Wiederaufnahmewerberin in Österreich getroffen.Dennoch ist zu beachten, dass die Aufhebung des Rückkehrverbotes durch die erlassende Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG lediglich ex nunc Wirkung entfaltete (VwSlg 1512 A/1950; VwGH vom 03.10.1997, 95/19/0844; vom 22.03.2001, 98/03/0324; vom 20.12.2001, 97/08/0424), weshalb der Aufhebungsbescheid als solcher die Rechtswidrigkeit eines beachtlichen Teils des langjährigen Aufenthaltes der Wiederaufnahmewerberin rechtlich nicht beseitigte. Der Asylgerichtshof wäre somit selbst dann, wenn die Aufhebung des Rückkehrverbotes vor der Beschlussfassung des Erkenntnisses eingebracht worden wäre, insoweit keine andere Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines beachtlichen Teils des Aufenthaltes der Wiederaufnahmewerberin in Österreich getroffen.

Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass die zweijährige Illegalität des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ohnehin nur ein Aspekt unter einer ganzen Anzahl von Gründen war, die der Asylgerichtshof gemäß § 10 Abs. 2 lit. a) bis i) AsylG 2005 in die Interessenabwägung einbezogen hatte (siehe oben II.). Bei einer Gesamtschau der ausführlichen Begründung ist nicht ersichtlich, dass die Tatsache des - der Wiederaufnahmewerberin bewusst gewesenen - illegalen Aufenthaltes eine derart maßgebliche Rolle in den Entscheidungsgründen zur Ausweisung spielte, dass es ohne deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer Aufhebung der Ausweisung gekommen wäre.Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass die zweijährige Illegalität des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ohnehin nur ein Aspekt unter einer ganzen Anzahl von Gründen war, die der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG 2005 in die Interessenabwägung einbezogen hatte (siehe oben römisch zwei.). Bei einer Gesamtschau der ausführlichen Begründung ist nicht ersichtlich, dass die Tatsache des - der Wiederaufnahmewerberin bewusst gewesenen - illegalen Aufenthaltes eine derart maßgebliche Rolle in den Entscheidungsgründen zur Ausweisung spielte, dass es ohne deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer Aufhebung der Ausweisung gekommen wäre.

Insoweit schließlich der im Anschluss an das Erkenntnis erfolgte Hinweis des Asylgerichtshofes auf die Verpflichtung der Wiederaufnahmewerberin, unverzüglich (statt innerhalb von 14 Tagen) auszureisen, auf § 10 Abs. 7 zweiter Satz AsylG 2005 gestützt wurde, da gegen sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Rückkehrverbot bestand, vermag auch dieser Umstand keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.Insoweit schließlich der im Anschluss an das Erkenntnis erfolgte Hinweis des Asylgerichtshofes auf die Verpflichtung der Wiederaufnahmewerberin, unverzüglich (statt innerhalb von 14 Tagen) auszureisen, auf Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz AsylG 2005 gestützt wurde, da gegen sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Rückkehrverbot bestand, vermag auch dieser Umstand keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Zum einen konnte die Aufhebung des Rückkehrverbotes nämlich - wie bereits ausgeführt - lediglich Wirkung ex nunc, mithin ab Erlass per 11.10.2011 und damit erst nach dem Erkenntnis entfalten. Zum anderen handelt es sich ohnehin nur um einen Hinweis auf eine ex lege feststehende Verpflichtung, die als solche nicht Bestandteil des Erkenntnisses und somit nicht von der Rechtskraft erfasst war.

Schlussfolgerung

Der Wiederaufnahmeantrag ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Rückkehrverbot, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten