Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 421499-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, FZ. 11 06.019-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, FZ. 11 06.019-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 19.06.2011 wird gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 19.06.2011 wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen."
II. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkterömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte
II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, er leide an Diabetes und Bluthochdruck, was er dem Arzt in der Betreuungsstelle bereits mitgeteilt habe.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei als Unternehmer und als Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (in Folge: BNP) von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) aufgefordert worden, an ihre Parteikasse Schutzgelder zu bezahlen sowie seine Parteitätigkeit für die BNP zu beenden. Sein Heimatland habe er verlassen, da er von Mitgliedern der AL verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Am 30.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Diabetes und Bluthochdruck behandelt worden sei. Er leide seit ca. acht Jahren an diesen Krankheiten und nehme Tabletten. Weiters habe er an beiden Händen und Füßen Ekzeme. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung und müsse laufend die Zuckerwerte kontrollieren. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh vermute er, keine richtige Behandlung zu bekommen.
Ferner brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass in seinem Heimatland noch seine Ehegattin, eine Tochter und ein Sohn leben würden, zu denen er jedoch derzeit keinen Kontakt habe. Er sei Reis- und Gemüsehändler gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Mit staatlichen Organen habe er keine Probleme gehabt; es gebe auch kein Strafverfahren bzw. Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei Mitglied der BNP in XXXX, Dhaka gewesen, habe jedoch keine Funktionärstätigkeit ausgeübt. Sein Heimatland habe er wegen der Bedrohung durch Mitglieder der AL verlassen. Er habe auch Anzeige erstatten wollen, die die Polizei jedoch nicht angenommen habe. In einem anderen Landesteil habe er keinen Schutz vor Verfolgung gesucht, da die AL eine große Partei sei und im ganzen Land Einfluss habe.Ferner brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass in seinem Heimatland noch seine Ehegattin, eine Tochter und ein Sohn leben würden, zu denen er jedoch derzeit keinen Kontakt habe. Er sei Reis- und Gemüsehändler gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Mit staatlichen Organen habe er keine Probleme gehabt; es gebe auch kein Strafverfahren bzw. Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei Mitglied der BNP in römisch 40 , Dhaka gewesen, habe jedoch keine Funktionärstätigkeit ausgeübt. Sein Heimatland habe er wegen der Bedrohung durch Mitglieder der AL verlassen. Er habe auch Anzeige erstatten wollen, die die Polizei jedoch nicht angenommen habe. In einem anderen Landesteil habe er keinen Schutz vor Verfolgung gesucht, da die AL eine große Partei sei und im ganzen Land Einfluss habe.
Am selben Tag wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Fluchtgründe wie bisher verantwortete. Ergänzend gab er an, seit 2009 hätten die Mitglieder der AL von ihm Geld verlangt. Im Jahr 2010 hätten sie von ihm 10 Lak Taka genommen. Sie hätten noch mehr gewollt, aber er habe nicht gezahlt. Aus Angst habe er im Juni 2010 sein Geschäft verkauft und habe sich in einem Ort namens XXXX versteckt, wo ihn "die Leute" nicht finden und daher auch kein Geld verlangen könnten. Seine Frau und seine Kinder seien "woanders" hingegangen; wohin wisse er nicht. Nach dem Verkauf des Geschäfts sei er auch bedroht worden; er habe sich zwar versteckt, sei aber doch gefunden worden. Er vermute, dass "sie" ihn noch immer suchen würden. "Sie" hätten ihm gesagt, wenn er kein Geld zahle, würden "sie" seine Familie umbringen. Wenn er zurückkehren würde, würden "sie" ihn finden. Man würde "von einem zum anderen" hören, dass er zurückgekommen sei. Der eine oder andere würde ihn erkennen. Auf Vorhalt der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass die Situation sehr schlecht sei und wenn man ihn fände, würde man ihn sofort erschießen.Am 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Fluchtgründe wie bisher verantwortete. Ergänzend gab er an, seit 2009 hätten die Mitglieder der AL von ihm Geld verlangt. Im Jahr 2010 hätten sie von ihm 10 Lak Taka genommen. Sie hätten noch mehr gewollt, aber er habe nicht gezahlt. Aus Angst habe er im Juni 2010 sein Geschäft verkauft und habe sich in einem Ort namens römisch 40 versteckt, wo ihn "die Leute" nicht finden und daher auch kein Geld verlangen könnten. Seine Frau und seine Kinder seien "woanders" hingegangen; wohin wisse er nicht. Nach dem Verkauf des Geschäfts sei er auch bedroht worden; er habe sich zwar versteckt, sei aber doch gefunden worden. Er vermute, dass "sie" ihn noch immer suchen würden. "Sie" hätten ihm gesagt, wenn er kein Geld zahle, würden "sie" seine Familie umbringen. Wenn er zurückkehren würde, würden "sie" ihn finden. Man würde "von einem zum anderen" hören, dass er zurückgekommen sei. Der eine oder andere würde ihn erkennen. Auf Vorhalt der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass die Situation sehr schlecht sei und wenn man ihn fände, würde man ihn sofort erschießen.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie etwaig erforderliche Behandlungen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme nicht befragt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.08.2011, erlassen am 01.09.2011, "gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen" und festgestellt, dass "Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG" zulässig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.08.2011, erlassen am 01.09.2011, "gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen" und festgestellt, dass "Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG" zulässig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh eine begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Ferner habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existierten, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh eine begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Ferner habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existierten, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Sie behaupteten, dass Sie Bangladesch verlassen haben, weil Sie als Unternehmer (Reis- und Gemüsehändler) von Angehörigen der Awami League erpresst worden wären. Sie hätten sogar Schutzgeld gezahlt, als man aber immer mehr von verlangte, hätten Sie sich geweigert zu bezahlen und wären daraufhin bedroht worden. Sie hätten dann Ihr Geschäft heimlich verkauft und den Großteil des Geldes Ihrer Frau gegeben. Sie wüssten nunmehr nicht wo sich die Familie aufhält.
Für das Bundesasylamt klingt diese Fluchtgeschichte erfunden und teilweise nacherzählt. Es entspricht tatsächlich den Vorkommnissen, dass Anhänger der AL - lokal - immer wieder Unternehmer erpresste. Die Behörden gehen dagegen zwar vor, wenn auch manchesmal schleppend, aber sie werden tätig. Sie wurden gefragt seit wann oder wie lange diese Erpressung(en) gedauert haben sollten. Dabei kam zutage, dass Sie von 2009 bis Juni 2010 angeblich Schutzgelder gezahlt haben wollten. Sie hätten letztendlich 10 Lacs Taka bezahlt, das sei im Juni 2010 gewesen. Danach hätte die Bedrohung stattgefunden und Sie beschlossen das Geschäft zu verkaufen. Auf die Frage, warum Sie nicht auf Verkauf des Geschäftes gehindert wurden, erklärten Sie, dass der Verkauf geheim stattgefunden habe. Ihre Frau hätte etwas Geld genommen, Sie hätten den Schlepper bezahlt und wären dann aus Bangladesch ausgereist. Auf die Frage nach etwaigen Schulden, erklärten Sie, dass bei den Lieferanten noch etwas zu bezahlen sei, wobei Sie vorerst die Sache so darstellten, als hätten Sie noch einen Bankkredit zu bezahlen. Das entsprach aber nicht den Tatsachen. Es ist auch verwunderlich, dass jemand, der soviel Geld mit seinem Geschäft einnimmt, um Schutzgeld zu bezahlen, nach dem Verkauf noch soviel Geld hat, den Schlepper zu bezahlen und der Frau noch einen ansehnlichen Betrag übergibt, das Geschäft so ohne weiteres verkauft, ohne die einschlägigen Behörden wegen der Rechtsbrüche in Anspruch genommen zu haben. Die Behörden gehen, wenn auch manchesmal schleppend, gegen die Erpressungen durch Mitglieder der AL vor, die Menschenrechtsorganisationen werden aktiv und selbst der Weg zum High Court wäre Ihnen in jedem Fall offen gestanden. All das haben Sie nicht in Anspruch genommen. Sie blieben bei der Version der Bedrohung durch AL Mitglieder, die Sie aber trotz mehrmaliger Nachfragen überhaupt nicht näher beschreiben konnten. Sie konnten auch nicht die Übergabe des Geldes oder wie diese Ablief beschreiben und erklären, obwohl Sie auch diesbezüglich mehrmals gefragt wurden. Sie blieben in Ihren Antworten redundant und erklärten immer wieder, dass man Sie bedrohte und Sie deshalb Bangladesch verlassen hätten. Außerdem sei die Lage in Bangladesch sehr schlecht und Sie könnten daher auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Die behauptete Mitgliedschaft bei der BNP änderten Sie in Mitarbeiter ab und erklärten, dass Sie niemals ein Mitglied gewesen wären. Diesen Widerspruch klärten Sie auch nicht auf. Wenn es darum ging Ihre Beweggründe für das Nichtanzeigen der Rechtswidrigkeiten oder das Verlassen von Bangladesch zu eruieren, mussten Sie immer wieder aufgefordert werden, die an Sie gerichteten Fragen zu beantworten und sich nicht in allgemeine Phrasen zu verlieren.
Die Erklärung zur Innerstaatlichen Fluchtalternative und dem nichtexistenten Meldewesen in Bangladesch sowie der daraus resultierenden Möglichkeit des sich überlall niederlassen Könnens und nicht gefunden Werdens, konnten Sie in keiner Weise entkräften. Sie blieben bei Ihren allgemein gehalten, inhaltsleeren und redundanten Erklärungen und Aussagen. Das wurde Ihnen ausführlich erklärt. Trotzdem konnten oder wollten Sie keine konkreteren Antworten geben.
In Zusammenhang mit den Fragen zu Ihrer Rückkehr nach Bangladesch konnten Sie ebenfalls keine konkreten Angaben zu einer Bedrohungssituation machen. Sie wiederholten die bereits gemachten Aussagen und gaben lediglich allgemein gehaltene Antworten, wie dass es in Bangladesch schwer sei und die Situation nicht gut wäre. Zur Möglichkeit woanders zu leben oder in einer anderen Stadt mit der Familie zu leben äußerten Sie sich nicht konkret.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogenDie Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit, weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgestellt:
"Allgemeines
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011)"
Mit am 15.09.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bangladesh wegen der Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen habe. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kritisiert und ausgeführt, dass sich die Behörde nicht näher mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe. In seinem Fall sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben; es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil des Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Der Staat und die Behörden in Bangladesh würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren, seien bestechlich, korrupt und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Ferner sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da er keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus Berichten betreffend Probleme zwischen BNP und AL, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass jede der beiden Parteien in ihren jeweiligen Regierungen der jeweils Anderen - zum Teil mit unlauteren Methoden - zu schaden versuche bzw. versucht habe. Bei diversen Ausschreitungen zwischen Anhängern der beiden Parteien gebe es regelmäßig Verletzte auf beiden Seiten. Ein Bezug zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
Daher wurde beantragt, a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen; b) dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beizugeben; c) festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei; d) den Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Bangladesh unzulässig sei; e) festzustellen, dass seine Ausweisung nach Bangladesh unzulässig sei sowie f) seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe im Asylverfahren in seinem Heimatland zu überprüfen.Daher wurde beantragt, a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen; b) dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beizugeben; c) festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG sei; d) den Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Bangladesh unzulässig sei; e) festzustellen, dass seine Ausweisung nach Bangladesh unzulässig sei sowie f) seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe im Asylverfahren in seinem Heimatland zu überprüfen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C2 421499-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit einer weiteren Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C2 421499-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof eingebrachter Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Weiters beantwortete der Beschwerdeführer die zu seiner Situation in Österreich gestellten Fragen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,
http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_ Projekte /Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011;
UK Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, International Religious Freedom Report 2010, November 17, 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008;
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,
Zugriff 15.7.2011.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer vom Asylgerichtshof am 27.09.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht hat, dass er als Inhaber eines Geschäftes und als Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL aufgefordert worden sei, Schutzgelder zu bezahlen - was er einmal im Jahr 2010 auch getan habe - sowie seine Parteitätigkeit für die BNP zu beenden. Als er nicht weiter bezahlt habe, sei er bedroht worden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinaus gehende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vor.
Dies ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung und den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Eine Verfolgung von Seiten des Staates wurde nicht nur nicht behauptet, sondern vom Beschwerdeführer dezidiert ausgeschlossen. In der Einvernahme vom 30.06.2011 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, er habe mit staatlichen Organen keine Probleme gehabt und nach ihm werde nicht gefahndet bzw. sei auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Bei Zugrundlegung des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsinhaber und als Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL aufgefordert worden, Schutzgelder zu bezahlen - dass dies in Bangladesh durchaus vorkommen kann (und daher der vorgebrachte Fluchtgrund des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist), ergibt sich auch aus der Begründung im angefochtenen Bescheid - und seine Parteitätigkeit aufzugeben, widrigenfalls er und seine Familie umgebracht würden, ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Fall - regional begrenzte Probleme mit Mitgliedern der AL - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wie den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen ist, ist in Bangladesh Reisefreiheit gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition können diese Rechte eingeschränkt werden. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass es sich bei ihm nicht um eine "exponierte Persönlichkeit der Opposition" handelt, sondern um ein einfaches Mitglied der BNP, das keine Funktionärstätigkeit ausgeübt hat. Sohin wäre es für den Beschwerdeführer problemlos möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wobei auch nicht erkannt werden kann, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer wird behördlich nicht gesucht bzw. wird nach ihm nicht gefahndet, sodass davon auszugehen ist, dass sich die staatlichen Stellen jedenfalls nicht für den Aufenthalt des Beschwerdeführers interessieren würden, zumal in Bangladesh - wie bereits erwähnt - Bewegungsfreiheit gesetzlich garantiert ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Händler von Reis und Gemüse diese Tätigkeit ortsungebunden ausüben kann bzw. auch an einem anderen als seinem Heimatort ein Geschäft für Reis- und Gemüsehandel eröffnen bzw. in einem solchen arbeiten kann, sodass festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Landesteil auch unter diesem Aspekt zuzumuten ist.
Die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt der inländischen Fluchtalternative vor dem Bundesasylamt überzeugen hingegen nicht. Auch wenn der Asylgerichtshof die "Grundfluchtgeschichte" - Schutzgelderpressung und Bedrohung durch Mitglieder der AL - des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - als möglich erachtet, ist seinem Vorbringen betreffend eine landesweite Bedrohung durch Mitglieder der AL jedenfalls nicht zu folgen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 zunächst angegeben hat, dass er sich nach dem Verkauf seines Geschäftes in einem Ort namens XXXX versteckt habe, wo ihn "die Leute" nicht gefunden hätten und daher auch kein Geld verlangt hätten. Erst im weiteren Verlauf dieser Einvernahme änderte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen und gab an, er sei auch nach dem Verkauf des Geschäftes von Mitgliedern der AL bedroht worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er sich zwar versteckt habe, aber immer wieder gefunden worden sei. "Einer" hätte "die Anderen" informiert und so habe man ihn gefunden. Abgesehen davon, dass dieser Vorbringensteil schon aufgrund des oben angeführten Widerspruchs und der Steigerung nicht glaubwürdig ist, hat der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Behauptungen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und lässt nähere Ausführungen vermissen. Auf die Frage, woher "die Leute" erfahren sollten, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh sei, gab er lediglich an, "die Leute" wüssten schon, dass der "Herr XXXX" gekommen sei. Abgesehen davon, dass hiermit die gestellte Frage nicht beantwortet wurde, ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - um ein einfaches Mitglied der BNP ohne Funktionärstätigkeit handelt, sodass nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, aus welchen Gründen die Mitglieder der AL erfahren sollten, dass der Beschwerdeführer nach Bangladesh zurückgekehrt sei. Aber auch im weiteren Verlauf der Einvernahme war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die vom Bundesasylamt gestellten Fragen nachvollziehbar zu beantworten. Zur besseren Veranschaulichung wird der diesbezügliche Teil der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 wortwörtlich wiedergegeben:Die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt der inländischen Fluchtalternative vor dem Bundesasylamt überzeugen hingegen nicht. Auch wenn der Asylgerichtshof die "Grundfluchtgeschichte" - Schutzgelderpressung und Bedrohung durch Mitglieder der AL - des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - als möglich erachtet, ist seinem Vorbringen betreffend eine landesweite Bedrohung durch Mitglieder der AL jedenfalls nicht zu folgen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 zunächst angegeben hat, dass er sich nach dem Verkauf seines Geschäftes in einem Ort namens römisch 40 versteckt habe, wo ihn "die Leute" nicht gefunden hätten und daher auch kein Geld verlangt hätten. Erst im weiteren Verlauf dieser Einvernahme änderte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen und gab an, er sei auch nach dem Verkauf des Geschäftes von Mitgliedern der AL bedroht worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er sich zwar versteckt habe, aber immer wieder gefunden worden sei. "Einer" hätte "die Anderen" informiert und so habe man ihn gefunden. Abgesehen davon, dass dieser Vorbringensteil schon aufgrund des oben angeführten Widerspruchs und der Steigerung nicht glaubwürdig ist, hat der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Behauptungen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und lässt nähere Ausführungen vermissen. Auf die Frage, woher "die Leute" erfahren sollten, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh sei, gab er lediglich an, "die Leute" wüssten schon, dass der "Herr XXXX" gekommen sei. Abgesehen davon, dass hiermit die gestellte Frage nicht beantwortet wurde, ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - um ein einfaches Mitglied der BNP ohne Funktionärstätigkeit handelt, sodass nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, aus welchen Gründen die Mitglieder der AL erfahren sollten, dass der Beschwerdeführer nach Bangladesh zurückgekehrt sei. Aber auch im weiteren Verlauf der Einvernahme war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die vom Bundesasylamt gestellten Fragen nachvollziehbar zu beantworten. Zur besseren Veranschaulichung wird der diesbezügliche Teil der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 wortwörtlich wiedergegeben:
"...(Woher sollen die Leute das wissen?) Sie wissen es schon. Sie werden es erfahren. (Wie?) Man hört von einem zum anderen, dass ich zurückgekommen bin. (Auch wenn Sie in einem anderen Ort in Bangladesch leben und arbeiten?) Das ist nicht möglich, die erkennen mich. (Auch in einem anderen Bezirk?) Der eine oder andere wird mich erkennen. Sie werden mich finden, aber die Polizei kann mich nicht retten. (Wenn Sie sich in einem anderen Bezirk aufhalten, wie sollen Sie dort erkannt werden. Sie haben sich ja immer nur im eigenen Ort aufgehalten und betätigt?) Die suchen mich noch immer. (Woher wollen Sie das wissen?) Sie haben immer gesagt, dass ich die BNP verlassen soll. (Herr XXXX beantworten Sie bitte meine Frage!) Ich habe noch immer Angst. (Woher wissen Sie, dass Sie noch gesucht werden?) Die werden es schon erfahren. Ich habe keine Sicherheit für mein Leben, wenn die mich suchen und finden, wollen die mein Geld und werden mich töten.""...(Woher sollen die Leute das wissen?) Sie wissen es schon. Sie werden es erfahren. (Wie?) Man hört von einem zum anderen, dass ich zurückgekommen bin. (Auch wenn Sie in einem anderen Ort in Bangladesch leben und arbeiten?) Das ist nicht möglich, die erkennen mich. (Auch in einem anderen Bezirk?) Der eine oder andere wird mich erkennen. Sie werden mich finden, aber die Polizei kann mich nicht retten. (Wenn Sie sich in einem anderen Bezirk aufhalten, wie sollen Sie dort erkannt werden. Sie haben sich ja immer nur im eigenen Ort aufgehalten und betätigt?) Die suchen mich noch immer. (Woher wollen Sie das wissen?) Sie haben immer gesagt, dass ich die BNP verlassen soll. (Herr römisch 40 beantworten Sie bitte meine Frage!) Ich habe noch immer Angst. (Woher wissen Sie, dass Sie noch gesucht werden?) Die werden es schon erfahren. Ich habe keine Sicherheit für mein Leben, wenn die mich suchen und finden, wollen die mein Geld und werden mich töten."
Da auch die Beschwerdeausführungen keine nachvollziehbare Begründung für das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative beinhalten, kann zusammengefasst festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative glaubhaft zu machen, womit festzustellen war, dass eine solche für den Beschwerdeführer in Bangladesh vorhanden ist.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Bengalen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Das Bundesasylamt hat keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit sowie gegebenenfalls dahingehend getroffen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh eine ausreichende medizinische Versorgung in Bezug auf sein Krankheitsbild zur Verfügung steht sowie ob diese für ihn auch erreichbar ist und ob diese für den Beschwerdeführer auch finanziell leistbar ist.
Daher hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK droht.Daher hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK droht.
Der Beschwerdeführer brachte bereits bei der Erstbefragung vor, dass er an Diabetes und Bluthochdruck leide. In der Einvernahme vom 30.06.2011 gab der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt gegenüber an, er leide seit ca. acht Jahren an Diabetes und Bluthochdruck und nehme Tabletten. Diesbezüglich sei er auch schon in seinem Heimatland behandelt worden. Weiters habe er an beiden Händen und an den Füßen Ekzeme. In Österreich sei er in ärztlicher Behandlung und müsse laufend seine Zuckerwerte kontrollieren. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Bangladesh keine richtige Behandlung zu bekommen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nicht mehr zu seinem Gesundheitszustand befragt und hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, brauchbare Ermittlungsergebnisse zum Gesundheitszustand bzw. zu den vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen. Ferner fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob bezüglich des vorliegenden Krankheitsbildes - zumindest Diabetes und Bluthochdruck - Behandlungsbedarf besteht. Weiters hat das Bundesasylamt keine Feststellungen dazu getroffen, ob in Bangladesh adäquate Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehen bzw. ob es für den Beschwerdeführer überhaupt möglich ist, in Bangladesh eine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten. Auch den Länderberichten im angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Bangladesh samt Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und finanzieller Leistbarkeit zu entnehmen.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner medizinischen Behandlung in Österreich ist es unumgänglich, weitere Ermittlungen in Form von geeigneten ärztlichen Begutachtungen zu tätigen, um Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers und auch zu der Frage, ob eine Behandlung bzw. eine medizinische/ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers in Bangladesh verfügbar ist und - gegebenenfalls - auch vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden kann, treffen zu können. Des Weiteren müssen auch nachvollziehbar recherchierte Feststellungen dazu getroffen werden, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh vor dem Hintergrund einer dadurch möglichen Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK überhaupt möglich ist.Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner medizinischen Behandlung in Österreich ist es unumgänglich, weitere Ermittlungen in Form von geeigneten ärztlichen Begutachtungen zu tätigen, um Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers und auch zu der Frage, ob eine Behandlung bzw. eine medizinische/ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers in Bangladesh verfügbar ist und - gegebenenfalls - auch vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden kann, treffen zu können. Des Weiteren müssen auch nachvollziehbar recherchierte Feststellungen dazu getroffen werden, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh vor dem Hintergrund einer dadurch möglichen Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3, EMRK überhaupt möglich ist.
Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides kann daher ohne weitere Recherchen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zur medizinischen Versorgungslage in Bangladesh nicht davon ausgegangen werden, dass keine sonstigen Abschiebungshindernisse bestünden.Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides kann daher ohne weitere Recherchen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zur medizinischen Versorgungslage in Bangladesh nicht davon ausgegangen werden, dass keine sonstigen Abschiebungshindernisse bestünden.
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit ungeklärt, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet, ob (bzw. gegebenenfalls welche) medizinische Behandlung erforderlich ist sowie ob diese in Bangladesh verfügbar ist und auch vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden kann. Eine Klärung dieser Fragen ist allerdings für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesh in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt würde, erforderlich. Das Verfahren ist somit ergänzungsbedürftig.Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit ungeklärt, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet, ob (bzw. gegebenenfalls welche) medizinische Behandlung erforderlich ist sowie ob diese in Bangladesh verfügbar ist und auch vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden kann. Eine Klärung dieser Fragen ist allerdings für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesh in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt würde, erforderlich. Das Verfahren ist somit ergänzungsbedürftig.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Behandlungsbedürftigkeit und die medizinische Versorgungslage in Bangladesh zu treffen. Es ist eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin jedenfalls notwendig, um Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers treffen zu können, die von zentraler Bedeutung für die Klärung der Frage einer möglichen Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK sind.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Behandlungsbedürftigkeit und die medizinische Versorgungslage in Bangladesh zu treffen. Es ist eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin jedenfalls notwendig, um Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers treffen zu können, die von zentraler Bedeutung für die Klärung der Frage einer möglichen Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3, EMRK sind.
In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.06.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.06.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 01.09.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.09.2011 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Schutzgelderpressung sowie die Aufforderung, die Parteitätigkeit für die BNP zu beenden und damit zusammenhängende Bedrohungen durch Mitglieder der AL - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgung, da dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, weil er sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann, was ihm auch zugemutet werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative war widersprüchlich, unsubstanziiert sowie nicht konkretisiert und sohin objektiv nicht nachvollziehbar, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugend darzulegen, dass ihm die innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl - nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde - nicht vor.
Mangels Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Überprüfung der individuellen Situation und der Fluchtgründe des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht näher zu treten.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Da das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich seine rechtliche Beurteilung auf die - inhaltlich gleichen - Bestimmungen des AsylG 1997 gestützt hat, war die entsprechende Berichtigung des Spruches des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses vorzunehmen.Da das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich seine rechtliche Beurteilung auf die - inhaltlich gleichen - Bestimmungen des AsylG 1997 gestützt hat, war die entsprechende Berichtigung des Spruches des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses vorzunehmen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, geeignete Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner allfälligen Behandlungsbedürftigkeit sowie zur Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und finanzieller Leistbarkeit der medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer in Bangladesh zu treffen und ist sohin das Verfahren in Bezug auf Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ergänzungsbedürftig.
Die Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden, noch zu treffenden Feststellungen sind für die Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, von solch zentraler Bedeutung, dass es auch bei einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens insgesamt angebracht ist, nicht erst in der Beschwerdeinstanz insoweit den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, einschließlich der Klärung der Frage einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit, durchzuführen sowie ergänzende Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Bangladesh, insbesondere betreffend Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und finanzielle Leistbarkeit, in das Verfahren einzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK erneut zu entscheiden haben.Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, einschließlich der Klärung der Frage einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit, durchzuführen sowie ergänzende Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Bangladesh, insbesondere betreffend Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und finanzielle Leistbarkeit, in das Verfahren einzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK erneut zu entscheiden haben.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist und daher hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren das AsylG 2005 und nicht - wie bisher offenbar irrtümlich - das AsylG 1997 anzuwenden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist und daher hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren das AsylG 2005 und nicht - wie bisher offenbar irrtümlich - das AsylG 1997 anzuwenden.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren zu Spruchpunkt I weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant und steht daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I fest, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. In Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass diese zu beheben sind.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant und steht daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins fest, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass diese zu beheben sind.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.07.2012