TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/13 A2 401303-2/2011

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Veröffentlicht am 13.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 401.303-2/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 08 05.341-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 08 05.341-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste seinen Angaben nach am 02.06.2008 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Des Weiteren wurde er am 27.06.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, sowie am 19.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, jeweils in Beisein eines gesetzlichen Vertreters. Als Fluchtgrund legte der Beschwerdeführer dar, seine zwei Brüder beim Militär hätten Ende 2006 einen Putsch gegen den gambischen Präsidenten unternommen und wäre nun auch er als Angehöriger einer als regierungskritisch geltenden Familie gefährdet.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.08.2008, Zl. 08 05.341-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Die Identität und Nationalität des Antragstellers wurden nicht festgestellt. Zur Lage in Gambia wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Zur Rückkehrsituation für unbegleitete Minderjährige wurde im Speziellen unter anderem festgehalten, dass die Richtlinien für britische Asylbehörden aus dem Jahre 2007 festhielten, dass eine Abschiebung nur möglich sei, wenn es in Gambia Familienangehörige gäbe; man könne sonst nicht von angemessenen Unterstützungsmöglichkeiten ausgehen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass den - zumeist vagen - Angaben des Beschwerdeführers auf Grund zahlreicher gravierender Widersprüche unter anderem zum zeitlichen Ablauf der von ihm berichteten Geschehnisse (Todeszeitpunkt des Vaters, eines Bruders, des Putsches) die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Dadurch sei ihm nicht gelungen, eine begründete Furcht vor (asylrelevanter) Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II wurde (ohne spezifisch individuelle Erwägungen) allgemein ausgeführt, dass die Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Auch sonst lasse sich kein Schluss auf eine solche Bedrohung ziehen, überdies verfüge der Antragsteller in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia (Mutter), womit die Versorgung und Unterstützung sichergestellt sei. Zu Spruchpunkt III verwies (demgegenüber) die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde (ohne spezifisch individuelle Erwägungen) allgemein ausgeführt, dass die Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Auch sonst lasse sich kein Schluss auf eine solche Bedrohung ziehen, überdies verfüge der Antragsteller in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia (Mutter), womit die Versorgung und Unterstützung sichergestellt sei. Zu Spruchpunkt römisch drei verwies (demgegenüber) die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.

3. Mit am 18.02.2009 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zl. A2 401.303-1/2008/12E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2009 die dagegen gerichtete Beschwerde in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig der Status eines Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2010 erteilt.3. Mit am 18.02.2009 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zl. A2 401.303-1/2008/12E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2009 die dagegen gerichtete Beschwerde in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig der Status eines Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2010 erteilt.

Begründend wurde zum Fluchvorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig wären, da sie in wiederholter und qualifizierter Art vage und unplausibel gewesen wären. Zentrale Geschehnisse habe der Beschwerdeführer völlig unterschiedlich datiert. Zu seinem Aufenthalt vor seiner Ausreise hätte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, sich versteckt zu haben, vor dem Asylgerichtshof hätte er dagegen vorgetragen, bis zu letzt bei seiner Mutter und Schwester gewesen zu sein und in der Landwirtschaft ausgeholfen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer zudem zur Rolle seiner Brüder bei dem Putsch nichts Genaueres habe sagen können, sei das nicht plausibel, halte man sich vor Augen, dass er behauptermaßen mit diesen eine sehr enge Beziehung unterhalten hätte.

Zusammengefasst habe das erkennende Gericht somit den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handle und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt habe.

Zu der im Falle einer Rückkehr dagegen festgestellten konkreten Gefahr des Beschwerdeführers in eine existenzbedrohenden Notsituation zu geraten, wurde ausgeführt, dass es sich bei ihm - im Entscheidungszeitpunkt - um einen etwa 16 1/2 Jahre alten Minderjährigen handle, der in seinem Herkunftsstaat aufgrund nicht gesicherten Kontakten zu seiner Familie (der Beschwerdeführer hatte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgetragen, er sei trotz Unterstützungsangebot seiner gesetzlichen Vertretung nicht in der Lage gewesen, zu irgendjemandem in Gambia Kontakt herzustellen), wahrscheinlich, jedenfalls temporär, auf sich allein gestellt wäre.

Aufgrund der dem Asylgerichtshof zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Berichtslage könne jedoch die Deckung existentieller Grundbedürfnisse für einen zurückkehrenden und über kein soziales Netz verfügenden Minderjährigen nicht generell als gesichert angenommen werden, da die staatlichen Unterstützungen nicht immer ausreichend wären. Hier sei auf die individuelle Persönlichkeit (insbesondere auch Alter, Schulbildung) des jeweiligen Beschwerdeführers in individueller Weise Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund individueller Abwägung von einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Gambia auszugehen. Als entsprechend relevante Faktoren werden in der Entscheidung neben dem jugendlichen Alter und der geringen Schulbildung die (wenig selbständig erscheinende) Persönlichkeitsstruktur (der gesetzliche Vertreter, die XXXX als Jugendwohlfahrtsträger hatte hiezu in der Beschwerdeverhandlung auf Bescheidenheit und Ruhe des Beschwerdeführers, welcher auch mit den österreichischen Sicherheitsbehörden keine Probleme gehabt habe - einmal habe ihm ein Freund etwas "zugesteckt" - verwiesen) des Beschwerdeführers genannt. Im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer einjährigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG in Spruchpunkt III dieses Erkenntnisses ist - darauf bezogen - begründend ausgeführt: "Nach Ablauf der Berechtigung wird die Verwaltungsbehörde dann zu überprüfen haben, ob dem Beschwerdeführer als dann beinahe Volljährigem die Rückkehr zumutbar sein wird, was aus jetziger unpräjudizieller Prognose möglich erscheint."Aufgrund der dem Asylgerichtshof zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Berichtslage könne jedoch die Deckung existentieller Grundbedürfnisse für einen zurückkehrenden und über kein soziales Netz verfügenden Minderjährigen nicht generell als gesichert angenommen werden, da die staatlichen Unterstützungen nicht immer ausreichend wären. Hier sei auf die individuelle Persönlichkeit (insbesondere auch Alter, Schulbildung) des jeweiligen Beschwerdeführers in individueller Weise Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund individueller Abwägung von einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Gambia auszugehen. Als entsprechend relevante Faktoren werden in der Entscheidung neben dem jugendlichen Alter und der geringen Schulbildung die (wenig selbständig erscheinende) Persönlichkeitsstruktur (der gesetzliche Vertreter, die römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger hatte hiezu in der Beschwerdeverhandlung auf Bescheidenheit und Ruhe des Beschwerdeführers, welcher auch mit den österreichischen Sicherheitsbehörden keine Probleme gehabt habe - einmal habe ihm ein Freund etwas "zugesteckt" - verwiesen) des Beschwerdeführers genannt. Im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer einjährigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in Spruchpunkt römisch drei dieses Erkenntnisses ist - darauf bezogen - begründend ausgeführt: "Nach Ablauf der Berechtigung wird die Verwaltungsbehörde dann zu überprüfen haben, ob dem Beschwerdeführer als dann beinahe Volljährigem die Rückkehr zumutbar sein wird, was aus jetziger unpräjudizieller Prognose möglich erscheint."

4. Am 26.02.2009 langte beim Bundesasylamt eine Verständigung der Bundespolizeidirektion XXXX gemäß § 105 Abs. 2 FPG betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX am4. Am 26.02.2009 langte beim Bundesasylamt eine Verständigung der Bundespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 am

XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monate auf drei Jahre bedingt, ein. Der angeschlossenen gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf (an verschiedene, namentlich genannte, Personen) überlassen hatte. Mildernd bei der Strafzumessung wurden Geständnis, Unbescholtenheit und Versuch gewertet, erschwerend die Tatwiederholung. Einem aktuell erstellten ZMR-Auszug zufolge hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom XXXX bis XXXX in Straf,- beziehungsweise Untersuchungshaft befunden.römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monate auf drei Jahre bedingt, ein. Der angeschlossenen gekürzten Urteilausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf (an verschiedene, namentlich genannte, Personen) überlassen hatte. Mildernd bei der Strafzumessung wurden Geständnis, Unbescholtenheit und Versuch gewertet, erschwerend die Tatwiederholung. Einem aktuell erstellten ZMR-Auszug zufolge hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom römisch 40 bis römisch 40 in Straf,- beziehungsweise Untersuchungshaft befunden.

5. Am 15.05.2009 langte beim Bundesasylamt eine Information der BPD

XXXX über die Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Drogenhandels ("Betreten auf frischer Tat") ein.römisch 40 über die Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Drogenhandels ("Betreten auf frischer Tat") ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB einschlägig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In einem wurde die Probezeit der teilweisen bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert. Aus den Strafzumessungsgründen (aus der dem Akt beiliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ersichtlich) gehen als mildernd das Geständnis, teilweiser Versuch sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, dagegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen sowie der rasche Rückfall hervor. Einem aktuell erstellten ZMR-Auszug zufolge befand sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom 25.05.2009 bis zum 11.12.2009 in Straf, beziehungsweise Untersuchungshaft.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB einschlägig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In einem wurde die Probezeit der teilweisen bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert. Aus den Strafzumessungsgründen (aus der dem Akt beiliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ersichtlich) gehen als mildernd das Geständnis, teilweiser Versuch sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, dagegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen sowie der rasche Rückfall hervor. Einem aktuell erstellten ZMR-Auszug zufolge befand sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom 25.05.2009 bis zum 11.12.2009 in Straf, beziehungsweise Untersuchungshaft.

6. Am 15.01.2010 stellte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (As. 379 BAA). Dem Antrag wurde ein Sozialbericht der Betreuungsstelle des Beschwerdeführers vom 14.01.2010 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer nun einen Deutschintensivkurs besuche und "sehr motiviert sei", den Hauptschuleabschlusskurs zu wiederholen. Innerhalb der Einrichtung verrichte er pflichtbewusst seine Dienste, auch sein Verhalten sei tadellos. Er wäre sportlich sehr aktiv und kulturell interessiert. Weiters wurde dem Antrag auch eine Bestätigung des angesprochenen Deutschintensivkurses beigelegt.6. Am 15.01.2010 stellte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (As. 379 BAA). Dem Antrag wurde ein Sozialbericht der Betreuungsstelle des Beschwerdeführers vom 14.01.2010 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer nun einen Deutschintensivkurs besuche und "sehr motiviert sei", den Hauptschuleabschlusskurs zu wiederholen. Innerhalb der Einrichtung verrichte er pflichtbewusst seine Dienste, auch sein Verhalten sei tadellos. Er wäre sportlich sehr aktiv und kulturell interessiert. Weiters wurde dem Antrag auch eine Bestätigung des angesprochenen Deutschintensivkurses beigelegt.

7. Am 02.03.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache zu dem unter Punkt 6 der Verfahrenserzählung angeführten Antrag.

Dabei befragt, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Probleme, die er in Gambia hätte, "eine große Sache" wären. Er glaube er würde dort umgebracht werden, weil der Präsident von Gambia ein "Soldatenpräsident" wäre.

Er wolle nicht nach Gambia zurück. Er habe keinen Kontakt nach Gambia. In seinem Dorf gebe es kein Telefon.

Er wäre gesund. Er habe keine Kontakte in Österreich. Er habe nur einen Freund, mit dem er sich wöchentlich einmal treffe und Deutsch lerne. Er habe seinen Namen vergessen, welcher schwierig für ihn sei. Er gehe nur zur Schule, sonst mache er nichts. Er spreche schon ein bisschen Deutsch. Er wäre zweimal wegen Suchtgifthandels verurteilt worden; auf entsprechende Befragung hatte der Beschwerdeführer zunächst nur davon gesprochen, einmal zu sieben Monaten Haft "wegen eines Problems mit der Polizei" verurteilt worden zu sein und dann seine Angaben nach Vorhalt des Strafregisterauszuges korrigiert.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Kurszeugnis des Vereins XXXX und seinen bis zum 17.06.2011 gültigen Schülerausweis vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Kurszeugnis des Vereins römisch 40 und seinen bis zum 17.06.2011 gültigen Schülerausweis vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

Zu dem ihm übersetzten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Gambia nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.

8. Mit nunmehr verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 10.03.2011 erkannte das Bundesasylamt den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl A2 401.303-1/2008/12E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.8. Mit nunmehr verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 10.03.2011 erkannte das Bundesasylamt den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl A2 401.303-1/2008/12E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Begründend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten seinerzeit zuerkannt, beziehungsweise seine Abschiebung nach Gambia als unzulässig erachtete habe, da jenes Gericht angenommen habe, dass im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Berichtslage - der nicht immer ausreichenden staatlichen Unterstützung - für den zurückkehrenden minderjährigen Beschwerdeführer, der über kein (gesichertes) soziales Netz verfüge, die Deckung existentieller Grundbedürfnisse nicht generell als gesichert angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch zwischenzeitlich volljährig geworden und wäre in der Lage durch seine Arbeitsfähigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität (z.B. schwere Krankheit) des Beschwerdeführers und auf eine etwaige dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) in Gambia sowie der dort festgestellten medizinischen Basisversorgung, gehe das Bundesasylamt trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handle, davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorlägen.

Es verkenne auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein werde als in Österreich, der Schutzbereich des Art. 3 EMRK sei aber nicht tangiert. Im Lichte der Feststellungen zu einer verbesserten Lage etwa im Tourismus- oder Bausektor erscheine es auch zumutbar, dass der Beschwerdeführer sich abseits seines Heimatdorfes in den städtisch und touristisch geprägten Küstenregionen (wie der größten städtischen Agglomeration Gambias, Serrekunda) niederließe, um dort seine Existenz zu sichern. Soziale Bezugspunkte für die Wiedereingliederung in die gambische Gesellschaft fände er jedenfalls in Form früherer Freunde.Es verkenne auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein werde als in Österreich, der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK sei aber nicht tangiert. Im Lichte der Feststellungen zu einer verbesserten Lage etwa im Tourismus- oder Bausektor erscheine es auch zumutbar, dass der Beschwerdeführer sich abseits seines Heimatdorfes in den städtisch und touristisch geprägten Küstenregionen (wie der größten städtischen Agglomeration Gambias, Serrekunda) niederließe, um dort seine Existenz zu sichern. Soziale Bezugspunkte für die Wiedereingliederung in die gambische Gesellschaft fände er jedenfalls in Form früherer Freunde.

In den relevanten Feststellungen dieses Bescheides ist unter anderem ersichtlich, dass die gambische Wirtschaft durch Tourismus und Rücküberweisungen von Emigranten wirtschaftlich "über Wasser" gehalten werde. Die ärmeren drei Viertel der Bevölkerung lebten von der Landwirtschaft.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass sie aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verpflichtet gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde insbesondere aus, dass sie aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verpflichtet gewesen sei.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III) wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Privatleben allein durch Deutschkursbesuche nicht begründet werde. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Arbeit nachgegangen, habe keine sozialen Kontakte bis auf einen namentlich unbekannten Freund, aufbauen können und wäre in Österreich vorbestraft. Insgesamt sei daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung auszugehen, weshalb kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliege.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei) wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Privatleben allein durch Deutschkursbesuche nicht begründet werde. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Arbeit nachgegangen, habe keine sozialen Kontakte bis auf einen namentlich unbekannten Freund, aufbauen können und wäre in Österreich vorbestraft. Insgesamt sei daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung auszugehen, weshalb kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliege.

9. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde argumentiert, dass die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten durch den Asylgerichtshof nach der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer wäre zu keinem Zeitpunkt verwarnt worden. Hätte man darüber hinaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer erst 18 Jahre alt sei, wäre er darüber hinaus überhaupt entsprechend anzuleiten gewesen. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, wäre nicht zutreffend. Es hätte verabsäumt entsprechend darzulegen, wie es zu dieser Feststellung gelangt sei. Eine Überprüfung dieser Feststellung durch die übergeordnete Behörde wäre nicht möglich. Weiters wäre verabsäumt worden festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt zu Personen in seinem ehemaligen Heimatland Gambia habe. Er verfüge in Österreich über einen erheblichen Freundeskreis, welches aus österreichischen Staatsbürgern bestehe. Auch besuche er einen Deutschkurs. Berücksichtige man, dass beide Verurteilungen des Beschwerdeführers Verurteilungen durch einen Jugendsenat darstellen, hätte man auch diesen Umstand dem Beschwerdeführer zu Gute halten müssen. Der jugendliche Leichtsinn, welchen der Beschwerdeführer bei seinen ersten beiden Verurteilungen innegehabt hätte, wäre nunmehr entwichen. Wäre der Beschwerdeführer entsprechend verwarnt worden, hätte dies jedenfalls Auswirkungen gezeigt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei (zusammengefasst) nicht von Nöten.

10. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 28.03.2011. Einem ZMR und GVS-Auszug zufolge war der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zumeist in einer Wohnungseinrichtung der Grundversorgung des Landes XXXX untergebracht. Im XXXX war der Beschwerdeführer kurzzeitig wieder in Haft, am 10.10.2011 wurde er für drei Wochen wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Betreuungseinrichtung entlassen. Zahlungen wegen Deutschkurses wurden seitens des Landes XXXX nur im Februar und September 2008, sowie von März bis Mai 2010 geleistet.10. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 28.03.2011. Einem ZMR und GVS-Auszug zufolge war der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zumeist in einer Wohnungseinrichtung der Grundversorgung des Landes römisch 40 untergebracht. Im römisch 40 war der Beschwerdeführer kurzzeitig wieder in Haft, am 10.10.2011 wurde er für drei Wochen wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Betreuungseinrichtung entlassen. Zahlungen wegen Deutschkurses wurden seitens des Landes römisch 40 nur im Februar und September 2008, sowie von März bis Mai 2010 geleistet.

11. Auf Grund der Beschwerde wurde am 21.05.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

Die Verhandlung nahm, soweit entscheidungsrelevant, folgenden Verlauf:

"(...)

VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht

VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Ich bin bereit.

(...)

VR: Warum haben Sie bei der ersten Verhandlung vor dem AsylGH am 10.02.2009 Ihre strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX nicht von sich aus erwähnt, als über Ihr Leben in Österreich gesprochen wurde?VR: Warum haben Sie bei der ersten Verhandlung vor dem AsylGH am 10.02.2009 Ihre strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 nicht von sich aus erwähnt, als über Ihr Leben in Österreich gesprochen wurde?

BF: Ich habe das eh gesagt.

VR: War Ihr damaliger gesetzlicher Vertreter, die XXXX, davon in Kenntnis? Er hat ja am 10.02.2009 ausgeführt, sie hätten in Österreich keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden?! Einmal hätte ihm ein Freund etwas zugesteckt.VR: War Ihr damaliger gesetzlicher Vertreter, die römisch 40 , davon in Kenntnis? Er hat ja am 10.02.2009 ausgeführt, sie hätten in Österreich keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden?! Einmal hätte ihm ein Freund etwas zugesteckt.

BF: Ja, diese Person hat Bescheid gewusst, dass ich im Gefängnis gewesen bin.

VR: Ihr Vertreter sprach in dieser Verhandlung auch davon, Sie seien bescheiden und ruhig, der erkennende Senat ging damals in der Folge davon aus, Sie wären alleine kaum in der Lage schwierige Situationen ohne Hilfe anderer zu treffen. War diese Einschätzung richtig, wie sieht das heute aus?

BF: Ja, diese Einschätzung traf zu und stimmt weiterhin.

VR: In Ihrer zweiten Verurteilung ein halbes Jahr später wurde als erschwerend für die Strafbemessung Ihr rascher Rückfall gewertet. Tatsächlich wirft dies ein schlechtes Licht auf Ihre Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung. Bitte äußern Sie sich dazu!

BF: Im Juni 2009 habe ich denselben Fehler begangen wie im Dezember davor. Es tut mir leid, das war wirklich meine Schuld. Im Heim, in dem ich wohne, bekommen wir pro Tag ¿ 5 bezahlt. Unter Tags bin ich zur Schule gegangen und am Abend wollten mein Freund und ich in die Disco gehen. Bei der Disco war aber Eintritt zu bezahlen. Da gab mir mein Freund ein Päckchen Marihuana, das er bei sich trug und sagte, ich solle das verkaufen, wenn mich jemand danach fragt. Mit dem Geld könne ich mir dann die Eintrittskarte leisten. Ich habe das Marihuana von ihm übernommen und bei mir eingesteckt. Kurz darauf hat mich tatsächlich ein Mann angesprochen und nach Marihuana gefragt. Als ich es ihm gab, stellte sich heraus, dass dieser Mann ein Polizist war. Das war aber das allerletzte Mal, dass ich so etwas gemacht habe. So etwas ist nie mehr wieder vorgekommen. Seither gehe ich nur noch zur Schule.

VR: Besteht Ihrer Ansicht nach die Gefahr der Begehung weiterer Suchtmitteldelikte?

BF: So etwas wird bestimmt nie wieder passieren. Seither besuche ich regelmäßig die Schule im XXXX. Sie können auch bei meinem Anwalt nachfragen. Es war kein weiterer solcher Vorfall.BF: So etwas wird bestimmt nie wieder passieren. Seither besuche ich regelmäßig die Schule im römisch 40 . Sie können auch bei meinem Anwalt nachfragen. Es war kein weiterer solcher Vorfall.

VR: Beschreiben Sie bitte den Stand Ihrer schulischen Ausbildung in Österreich heute?

BF: Ich besuche jeden Tag vier Stunden die Berufsschule im XXXX. Ich habe darüber auch sämtliche Unterlagen. Ich wollte diese meinem Anwalt vor der Verhandlung noch zeigen. Da ich glaubte, dass die Verhandlung erst morgen ist, wollte ich sie ihm heute zeigen.BF: Ich besuche jeden Tag vier Stunden die Berufsschule im römisch 40 . Ich habe darüber auch sämtliche Unterlagen. Ich wollte diese meinem Anwalt vor der Verhandlung noch zeigen. Da ich glaubte, dass die Verhandlung erst morgen ist, wollte ich sie ihm heute zeigen.

Ich habe bis jetzt zwei Lehrgänge absolviert, der eine war in der Dauer von 9 Monaten, der andere 10 Monate. Der 10-monatige Kurs war in der XXXX, der 9-monatige im XXXX. Dort habe ich Deutsch gelernt. Von Montag bis Donnerstag lernen wir Deutsch und am Freitag gibt es Englischstunden, manchmal auch Mathematik.Ich habe bis jetzt zwei Lehrgänge absolviert, der eine war in der Dauer von 9 Monaten, der andere 10 Monate. Der 10-monatige Kurs war in der römisch 40 , der 9-monatige im römisch 40 . Dort habe ich Deutsch gelernt. Von Montag bis Donnerstag lernen wir Deutsch und am Freitag gibt es Englischstunden, manchmal auch Mathematik.

Ich verstehe ca. drei Viertel von dem, was Sie auf Deutsch sagen. Ich kann Deutsch auch sehr gut lesen, ich habe nur Probleme, Deutsch selbst zu sprechen. Eigentlich spreche ich Deutsch nur in der Schule. Ich habe keine Deutsch sprechenden Freunde. Meine Muttersprache ist eigentlich Mandinka und sonst spreche ich eben Englisch. Aber wenn ich von der Schule nach Hause komme und meine Schultasche wegstelle, ist dort niemand, mit dem ich Deutsch sprechen kann.

VR: Welchen Beruf wollen/könnten Sie in Österreich ergreifen, wenn Sie hier bleiben könnten?

BF: Ich würde zu allererst noch meine Schulausbildung voran treiben wollen und nachher dann würde ich mir überlegen, welchen Beruf ich lernen könnte. Ich würde gerne Automechaniker werden.

VR verliest Aussagen des BF zu seiner Situation in Österreich As. 429-431 BAA. Wollen Sie etwas ergänzen/korrigieren?

BF: Ja, das stimmt, was ich damals in Traiskirchen gesagt habe. Im Zuge der Ausbildung im XXXX bekommt jeder Schüler einen sogenannten "Bildungspartner" zugeteilt, mit dem er auf Deutsch kommunizieren kann. So bin ich zu diesem Freund gekommen. Ich habe schon soziale Kontakte und gehe auch aus, allerdings nicht mit "Weißen", sondern mit Landsleuten von mir. Bei mir im Heim wohnen Leute aus meinem Land, die meine Sprache sprechen und ich gehe eigentlich nur mit diesen aus.BF: Ja, das stimmt, was ich damals in Traiskirchen gesagt habe. Im Zuge der Ausbildung im römisch 40 bekommt jeder Schüler einen sogenannten "Bildungspartner" zugeteilt, mit dem er auf Deutsch kommunizieren kann. So bin ich zu diesem Freund gekommen. Ich habe schon soziale Kontakte und gehe auch aus, allerdings nicht mit "Weißen", sondern mit Landsleuten von mir. Bei mir im Heim wohnen Leute aus meinem Land, die meine Sprache sprechen und ich gehe eigentlich nur mit diesen aus.

VR: Haben Sie in Österreich sonst enge Bezugspersonen aus Gambia?

BF: Nein. Es gibt niemanden, zu dem ich eine besonders enge Beziehung hätte. Einige meiner Bekannten sind aus dem Senegal, sprechen aber ebenfalls Mandinka.

VR: Glauben Sie, leben derzeit Familienmitglieder von Ihnen in Gambia?

BF: Ehrlich gesagt, das weiß ich nicht. Ob meine Mutter noch lebt, kann ich nicht sagen, denn sie ist schon sehr alt. Was meine Schwester betrifft, so weiß ich auch nicht, ob sie noch am Leben ist. Seit meiner Einreise in Österreich habe ich keinerlei Informationen über meine Familie bekommen. Der Grund dafür ist, dass ich in einem Dorf gewohnt habe und es dort kein Telefon gibt.

VR: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt nach Gambia gehabt?

BF: Ich habe seit meiner Einreise nach Österreich nie probiert, Kontakt mit meiner Familie aufzunehmen, denn ich weiß, dass es in meinem Heimatort kein Telefon gibt. Nur Banjul und Serrekunda sind telefonisch gut vernetzt.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich kann auf keinen Fall zurück nach Gambia gehen. Einer meiner leiblichen Brüder wurde getötet, vom anderen weiß ich nicht, wo er sich gerade aufhält. Außerdem höre ich auch sehr oft Nachrichten, welche von "Freedom Radio" veröffentlicht werden. Das ist eine Radiostation im Internet, die von Amerika aus von Gambiern betrieben wird. In diesen Nachrichten wird immer wieder davon berichtet, dass Leute in Gambia zu lebenslanger Haft verurteilt, bzw. gefoltert, bzw. umgebracht worden sind. Ich möchte nicht in dieses Land zurückgehen und dort sterben müssen.

VR: Hätten Sie abgesehen davon Ihrer Meinung nach auch wirtschaftliche Probleme bei einer Rückkehr nach Gambia zum jetzigen Zeitpunkt?

BF: Ich hätte bestimmt wirtschaftliche Probleme, denn mein Vater ist schon lange tot. Meine Mutter ist sehr alt. Einer meiner Brüder ist ebenfalls bereits tot und vom anderen weiß ich nicht, wo er sich derzeit aufhält. Es gäbe da für mich nur noch die Schwester, die möglicherweise noch bei der Mutter oder in der Nähe wohnt. Aber auch sie könnte mir nicht helfen. Ich wüsste wirklich nicht, von wem ich in Gambia Hilfe bekommen könnte. Außerdem weiß ich nicht, was mir passieren würde, wenn ich zurückginge. In Gambia ist es nicht so wie hier, in Gambia gibt es keine Demokratie. Dort können die Leute tun, was sie wollen. Damit meine ich, dass die Verhältnisse in Gambia einfach nicht fair sind.

VR: Wie alt ist Ihre Mutter; verlesen wird As. 25 BAA?

BF: Ja, 45 Jahre ist für mich alt. Für Afrika ist ein Lebensalter von 45 Jahren ein sehr hohes Alter, denn in Afrika sterben die Leute viel früher. Die meisten sind mit 45 schon tot.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Letzte Woche war ich im XXXX weil ich Magenschmerzen hatte. Jetzt ist aber alles in Ordnung. Ein Monat lang war ich jede Woche im XXXX, aber diese Untersuchungen sind beendet und jetzt geht es mir gut. Sonst bin ich immer, wenn ich etwas hatte, zum Arzt gegangen.BF: Letzte Woche war ich im römisch 40 weil ich Magenschmerzen hatte. Jetzt ist aber alles in Ordnung. Ein Monat lang war ich jede Woche im römisch 40 , aber diese Untersuchungen sind beendet und jetzt geht es mir gut. Sonst bin ich immer, wenn ich etwas hatte, zum Arzt gegangen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert (die Erkenntnisquellen befinden sich als Beilagen zur Verhandlungsschrift zur jederzeitigen Einsicht im Akt):

*) Anfragebeantwortung der ÖB Senegal an die Staatendokumentation wegen Rückkehrsituation Gambia, zuletzt aktualisiert am 27.02.2012

*) UK Home Office, BIA, Gambia, COI Report 09.06.2011, bzw. 17.10.2011, hier insbesondere Kapitel 24 und 25, sowie OGN ; Mai 2012

*) Gutachten zu "Gambia Answers to questions about Education, Economy and Health", erstellt in Gambia, Jänner 2010, übermittelt von Dr. Gottschligg

*) Basisinformationen des dt. Auswärtigen Amtes 2011/2012;*) Basisinformationen des dt. Auswärtigen Amtes 2011 aus 2012,;

Allgemeine Reisehinweise und Wirtschaft; The Observer, 25.01.2012;

diverse Internetartikel zum Tourismus in Gambia, insb. visitthegambia.gm

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Im November 2011 wurde Präsident Jammeh zum Präsidenten wiedergewählt. Weder für eine Verbesserung, noch für eine Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Gambia gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes bestehen Anhaltspunkte. Die wirtschaftliche Lage in Gambia ist in der Regel nicht so, dass ein Rückkehrer/eine Rückkehrerin eine existenzbedrohende Situation zu befürchten hat.

Die (erfolglose) Asylantragsstellung in europäischen Ländern stellt kein Risiko bei einer Rückkehr dar.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Es stimmt nicht, dass das gambische Volk diesen Präsidenten mag. Er spielt einfach nicht mit fairen Karten. Er hat die Macht. Deswegen wagt keiner gegen ihn etwas zu sagen. Jetzt, nach der Wahl, hieß es, dass Jammeh gar nicht gewonnen habe, sondern jemand von der Opposition. Offiziell aber war Jammeh der Gewinner der Wahlen und brauchte dann zumindest einen von der Opposition, der Jammehs Wiederwahl mit unterschreibt. Denn ansonsten hätte Jammeh sein Amt gar nicht antreten können. Ein einziger Vertreter der Opposition hat dann die Wiederwahl tatsächlich mitunterschrieben. Wahrscheinlich hat ihm Jammeh Geld dafür bezahlt, denn alle anderen von der Opposition waren dazu nicht bereit. Darboe war schon knapp davor, Präsident zu werden, aber man lässt ihn nicht ins Präsidentenamt. Bei der Auszählung der Wahlkarten wird nicht richtig gezählt. Darboes Stimmen werden für Jammeh gezählt und dann ist immer Jammeh der Präsident.

Über die wirtschaftliche Situation in Gambia weiß ich im Moment nichts, weil ich selbst ja nicht mehr in Gambia bin. Ich kann auch nur Berichte und Informationen lesen.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine.

Dem BFV wird die Verhandlungsschrift im elektronischen Wege übermittelt werden. Es besteht (auch für das Bundesasylamt) die Möglichkeit binnen einer Woche allfällige ergänzende Beweismittel (Schulzeugnisse oder medizinische Unterlagen) einzubringen. Die Entscheidung wird so rasch wie möglich im Anschluss erfolgen."

12. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgten keine Beweismittelvorlagen der Parteien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, insofern er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, insofern er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Artikel 16 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG ABl. 2004 L 304 S 12 des Rates vom 29.4.2004) lautet:Artikel 16 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG Amtsblatt 2004 L 304 S 12 des Rates vom 29.4.2004) lautet:

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Entscheidungszeitpunkt (knapp 20-jährige) Beschwerdeführer stammt aus Gambia und ist Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo. Ihm drohte und droht in Gambia keine asylrelevante Verfolgungssituation.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2008 in Österreich auf und hat seitdem seinen Angaben nach keinen Kontakt zu Personen in Gambia. Es befanden sich bei seiner Ausreise aus Gambia jedenfalls seine Mutter und seine Schwester dort.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich - nicht durchgängig - Deutschkurse besucht, hat aber noch Schwierigkeiten, die Sprache aktiv zu sprechen. Er besucht zur Zeit eine Berufsschule des XXXX in XXXX und beabsichtigt als Automechaniker zu arbeiten.Der Beschwerdeführer hat in Österreich - nicht durchgängig - Deutschkurse besucht, hat aber noch Schwierigkeiten, die Sprache aktiv zu sprechen. Er besucht zur Zeit eine Berufsschule des römisch 40 in römisch 40 und beabsichtigt als Automechaniker zu arbeiten.

Er ist ledig und befindet sich weiterhin in der Grundversorgung des Landes XXXX. Der Beschwerdeführer ist in keinen gemeinnützigen oder wohltätigen Organisationen bzw. Kultur- oder Sportvereinen engagiert. In seinem Freundes- und Bekanntenkreis befinden sich kaum österreichischen Staatsbürger.Er ist ledig und befindet sich weiterhin in der Grundversorgung des Landes römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in keinen gemeinnützigen oder wohltätigen Organisationen bzw. Kultur- oder Sportvereinen engagiert. In seinem Freundes- und Bekanntenkreis befinden sich kaum österreichischen Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen gewerbsmäßiger Suchtmittelkriminalität zweimal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt und befand er sich mehrere Monate in Haft. Aus der Grundversorgung wurde er zudem einmal für mehrere Wochen wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde oder aktuell behandlungsbedürftig wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia in eine existenzgefährdende Notlage geriete und droht ihm dort weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

2.2. Zur Lage in Gambia werden die in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2012 getroffenen Feststellungen auf Grund der dort erörterten Quellen dem Verfahren zugrunde gelegt. Aufgrund dieser Quellen werden im Detail weiters folgende Feststellungen getroffen:

In Gambia herrscht auch nach den Präsidentenwahlen im November 2011 volatile innenpolitische Ruhe; die soziale Lage ist vielfach angespannt (Dt. Auswärtiges Amt, Allgemeine Reiseinformationen, April 2012).

Der Internationale Währungsfonds zeigt sich grundsätzlich zufrieden mit der Entwicklung der gambischen Wirtschaft (The Observer, 25.01.2012; UK Home Office 17.10.2011, Kapitel 2. Economy); insbesondere die Landwirtschaft habe sich positiv entwickelt; 2011 habe es auch Anzeichen für einen Wiederaufschwung des Tourismus gegeben.

Abhängig von der jeweiligen Qualifikation haben junge Gambier, unabhängig von ethnischer Gruppe oder sonstigen Beziehungen, dieselben Aussichten, eine Beschäftigung finden. Weitgehend freier Zugang zum Arbeitsmarkt besteht etwa im Tourismus oder der Fischerei. Es gibt verschiedene (auch religiöse) Organisationen, die junge Menschen in beruflicher Hinsicht unterstützen (Gambia, "Answers to questions about Education, Economy and Health"; Jänner 2010).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers als nunmehr 20-jähriger gambischer Staatsbürger war wie im hiergerichtlichen Vorerkenntnis als gegeben anzunehmen; die Volksgruppenzugehörigkeit (die im Vorerkenntnis in der Begründung irrtümlich als "Wolof" angegeben war) Mandingo konnte ebenso als unbedenklich angenommen werden.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, folgt zunächst aus der in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde. Wenn er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.05.2011 von Magenschmerzen sprach, wobei er nach Behandlung nun wieder schmerzfrei sei, fallen solche kurzfristigen körperlichen Beeinträchtigungen schon mangels abstrakter Schwere im Regelfall nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, trotz entsprechend eingeräumter Möglichkeit auch für seinen rechtsfreundlichen Vertreter, diesbezüglich keine Beweismittelvorlagen mehr unternommen hat. Weitere Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichtshofes hatten demnach zu unterbleiben.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, folgt zunächst aus der in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde. Wenn er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.05.2011 von Magenschmerzen sprach, wobei er nach Behandlung nun wieder schmerzfrei sei, fallen solche kurzfristigen körperlichen Beeinträchtigungen schon mangels abstrakter Schwere im Regelfall nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, trotz entsprechend eingeräumter Möglichkeit auch für seinen rechtsfreundlichen Vertreter, diesbezüglich keine Beweismittelvorlagen mehr unternommen hat. Weitere Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichtshofes hatten demnach zu unterbleiben.

Die Feststellungen zur sonstigen Situation des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinen eigenen Einlassungen, respektive den eingeholten Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister, einschließlich Durchsicht der ihn betreffenden Urteile, welche die Begehung schwererer Suchtmitteldelikte zeigen, als vom Beschwerdeführer jeweils (ursprünglich) eingestanden.

3.2. Die eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auslösenden seine Person betreffenden Risikofaktoren, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009 (Rechtkraft: 18.02.2009) angenommen worden waren, waren nunmehr nicht mehr festzustellen.

3.2.1. Zunächst ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig volljährig geworden.

3.2.2. Er hat in Österreich zwischenzeitig eine gewisse (auch berufsorientierte) Schulbildung erfahren. Auch die erworbenen Deutsch-Kenntnisse neben der Beherrschung der in Gambia verbreiteten Sprachen Mandingo und Wolof können sich etwa im touristischen Arbeitsmarkt vorteilhaft für den Beschwerdeführer auswirken. Sofern das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid "Arbeitsfähigkeit" bescheinigt hat und die Beschwerde die mangelnde Herleitung dieser Aussage kritisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Beschwerdeverhandlung am 21.05.2012 hervorgekommen ist, dass sich der Beschwerdeführer selbst offenbar in der Lage sieht (in Österreich) die (körperlich anspruchsvolle) Tätigkeit eines Automechanikers auszuüben (zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers siehe unter 3.1.; auch aus aktuellen GVS-Auszügen sind keine stationären Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers abzuleiten).

3.2.3. Auch sonst kann nunmehr keine persönlichkeitsspezifische Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers mehr erkannt werden, geht doch schon aus dem von ihm selbst vorgelegten (siehe Verfahrenserzählung) Sozialbericht des Vereins XXXX vom 14.01.2010 hervor, dass er (sportlich) sehr aktiv, kulturell interessiert sei und insbesondere "pflichtbewusst seine Dienste" verrichte. Daraus kann jedenfalls eine Unfähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben, respektive Selbsterhaltung nicht abgeleitet werden.3.2.3. Auch sonst kann nunmehr keine persönlichkeitsspezifische Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers mehr erkannt werden, geht doch schon aus dem von ihm selbst vorgelegten (siehe Verfahrenserzählung) Sozialbericht des Vereins römisch 40 vom 14.01.2010 hervor, dass er (sportlich) sehr aktiv, kulturell interessiert sei und insbesondere "pflichtbewusst seine Dienste" verrichte. Daraus kann jedenfalls eine Unfähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben, respektive Selbsterhaltung nicht abgeleitet werden.

3.2.4. Zu ergänzen ist, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers seit seiner Ankunft in Österreich nie in der Lage gewesen zu sein, mit Gambia zu kommunizieren, wenig plausibel ist. Sein "Heimatdorf" XXXX befindet sich in unmittelbarer Nähe der größten städtischen Agglomeration des Landes, Serrekunda, die als am besten entwickelte Region des Landes gilt und jedenfalls ein weit verbreitetes Telefonnetz verfügt, sodass auch eine Kontaktaufnahme mit den Familienangehörigen (etwa über Dritte/Nachbarn) in der Regel möglich sein müsste.3.2.4. Zu ergänzen ist, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers seit seiner Ankunft in Österreich nie in der Lage gewesen zu sein, mit Gambia zu kommunizieren, wenig plausibel ist. Sein "Heimatdorf" römisch 40 befindet sich in unmittelbarer Nähe der größten städtischen Agglomeration des Landes, Serrekunda, die als am besten entwickelte Region des Landes gilt und jedenfalls ein weit verbreitetes Telefonnetz verfügt, sodass auch eine Kontaktaufnahme mit den Familienangehörigen (etwa über Dritte/Nachbarn) in der Regel möglich sein müsste.

3.3. Die Feststellungen zur Lage in Gambia stützen sich auf die genannten Erkenntnisquellen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind. Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter haben keine gegenteiligen Quellen vorgelegt oder eine Ergänzungsbedürftigkeit des diesbezüglichen Sachverhaltes angezeigt.

3.3.1. Daraus ergibt sich aber nun eine wesentlich veränderte Situation in Bezug auf die Rückkehrperspektiven alleinstehender Rückkehrer im Allgemeinen mit Auswirkungen auf den - nunmehr nicht vulnerablen (siehe die eben unter 3.2. getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen) - Beschwerdeführer im Besonderen:

Während im Erstverfahren auf Basis der damaligen Situation in Gambia noch angenommen worden war, dass zumindest Minderjährige ohne festgestelltes (insbesondere familiäres) Unterstützungsnetz Probleme mit ihrer Existenzsicherung haben könnten, zeigt sich nun durch zwischenzeitige hervorgekommene Quellen/Entwicklungen eine (relativ) seit Februar 2009 verbesserte Wirtschaftssituation (etwa im Tourismus) und die Existenz von unterstützenden Organisationen für junge Menschen. Dass diese (über die letzten 3 Jahre, sohin einen hinreichend langen Beobachtungszeitraum, zu konstatierenden) Entwicklungen (trotz der unbestrittenen sozialen Probleme des Landes) nicht nachhaltig wären und etwa in Gambia kurz,- oder mittelfristig ein Zusammenbruch des Arbeitsmarktes oder eine Hungersnot drohte, ist nicht ersichtlich (hier zeigt ja die Aktenlage, dass sich seit 2009 gerade die Situation in der Landwirtschaft verbessert hat, von welcher die drei ärmeren Viertel der Bevölkerung leben), ebenso wenig wie eine schwere politische Krise mit Auswirkungen auf die ökonomische Situation weiter Bevölkerungsteile erwartbar ist. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2012 nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3.3.2. Der Asylgerichtshof verkennt damit nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.3.3.2. Der Asylgerichtshof verkennt damit nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Eine Rückkehr etwa in die städtischen Metropolen Gambias - insbesondere Banjul (die Hauptstadt Gambias als fünftgrößte Stadt des Landes) oder Serrekunda, welche mit Abstand die größte Stadt und mit etwa 390.000 Einwohnern das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum des Landes darstellt - kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aus der Nähe (5 km) von Serrekunda zu kommen, respektive dort gelebt zu haben (siehe As. 67 BAA). Bedingt durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors ist die Wahrscheinlichkeit für einen jungen gesunden Erwachsenen auch in diesen Bereichen einen Arbeitsplatz zu finden, jedenfalls gegeben (siehe auch schon die Erwägungen unter 3.2.). Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer in Gambia verbreiteten Ethnie, der Mandingo sowie der moslemischen Mehrheitsreligion.

3.3.3. Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der eingesehenen Quellen nicht die Rede sein. Wie schon in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2012 erörtert, hat die ÖB Senegal erst im Februar 2012 bekräftigt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylbewerber nach Gambia diese wegen der Asylantragsstellung in Europa nicht ins Augenmerk der gambischen Behörden bringt. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin auf die ihm in Gambia drohende (individuelle) politische Gefährdung wegen der staatsfeindlichen Handlungen seiner Brüder verweist, liegt diesbezüglich seit Februar 2009 eine rechtskräftig negative asylgerichtliche Entscheidung vor, wonach der Beschwerdeführer hier unwahre Angaben gemacht hat. Im gegenständlichen Verfahren hat er nichts vorgebracht, was eine amtswegige Wiederaufnahme dieses (somit weiterhin verbindlich dem Rechtsbestand angehörende) Verfahrensteiles rechtfertigen könnte.3.3.3. Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der eingesehenen Quellen nicht die Rede sein. Wie schon in der Beschwerdeverhandlung vom 21.05.2012 erörtert, hat die ÖB Senegal erst im Februar 2012 bekräftigt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylbewerber nach Gambia diese wegen der Asylantragsstellung in Europa nicht ins Augenmerk der gambischen Behörden bringt. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin auf die ihm in Gambia drohende (individuelle) politische Gefährdung wegen der staatsfeindlichen Handlungen seiner Brüder verweist, liegt diesbezüglich seit Februar 2009 eine rechtskräftig negative asylgerichtliche Entscheidung vor, wonach der Beschwerdeführer hier unwahre Angaben gemacht hat. Im gegenständlichen Verfahren hat er nichts vorgebracht, was eine amtswegige Wiederaufnahme dieses (somit weiterhin verbindlich dem Rechtsbestand angehörende) Verfahrensteiles rechtfertigen könnte.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Spruchpunkt I.4.1. Spruchpunkt römisch eins.

Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim hier relevanten nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL).Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim hier relevanten nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL).

Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, ist eine solche Änderung durch den - dauerhaften - Wegfall der individuellen Risikofaktoren für den Beschwerdeführer (siehe 3.2.1. bis 3.2.4.) in Verbindung mit der seit 2009 zu beobachtenden Änderung der hier relevanten ökonomischen Lage in Gambia (siehe 3.3.1.) eingetreten.

Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer auch die Ausreise nach Gambia zumutbar, da er (schon seinen eigenen Einlassungen zufolge; siehe die entsprechenden Feststellungen) in Österreich über keine familiären und sonstigen tieferen privaten Bindungen verfügt. Der Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter von Februar 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist mit etwas weniger als 3 1/2 Jahre nicht derart lange, dass daraus, in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Integrationsaspekte (wie etwa sehr gute Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, karitative Tätigkeiten), ein (im Sinne des Art. 8 EMRK) schützenswertes Interesse an einem Verbleib in Österreich folgte. Aufgrund der in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Begründung des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass eine Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtiger nach Erreichen der Volljährigkeit unsicher war. In Gambia ist er dagegen aufgewachsen und sprachlich sozialisiert, hat jedenfalls dort den Großteil seines Lebens verbracht und grundsätzlich familiäre Bindungen (vgl anders der in VfGH 29.09.2010, U 642/10 relevante Sachverhalt); seine Situation ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01); zu allem siehe auch die Ausführungen unterGegenständlich ist dem Beschwerdeführer auch die Ausreise nach Gambia zumutbar, da er (schon seinen eigenen Einlassungen zufolge; siehe die entsprechenden Feststellungen) in Österreich über keine familiären und sonstigen tieferen privaten Bindungen verfügt. Der Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter von Februar 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist mit etwas weniger als 3 1/2 Jahre nicht derart lange, dass daraus, in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Integrationsaspekte (wie etwa sehr gute Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, karitative Tätigkeiten), ein (im Sinne des Artikel 8, EMRK) schützenswertes Interesse an einem Verbleib in Österreich folgte. Aufgrund der in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Begründung des Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass eine Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtiger nach Erreichen der Volljährigkeit unsicher war. In Gambia ist er dagegen aufgewachsen und sprachlich sozialisiert, hat jedenfalls dort den Großteil seines Lebens verbracht und grundsätzlich familiäre Bindungen vergleiche anders der in VfGH 29.09.2010, U 642/10 relevante Sachverhalt); seine Situation ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01); zu allem siehe auch die Ausführungen unter

4.3. dieses Erkenntnisses.

In Zusammenschau beider Erwägungen ist dem Bundesasylamt sohin hier keine vom Asylgerichtshof aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen. Auf den zweiten von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG umfassten Tatbestand (Erschleichung) brauchte demnach ebenso wenig mehr eingegangen zu werden, wie auf den subsidiär zu prüfenden § 9 Abs 2 AsylG (im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, wovon ja eine unbestritten nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgte war).In Zusammenschau beider Erwägungen ist dem Bundesasylamt sohin hier keine vom Asylgerichtshof aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen. Auf den zweiten von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG umfassten Tatbestand (Erschleichung) brauchte demnach ebenso wenig mehr eingegangen zu werden, wie auf den subsidiär zu prüfenden Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, wovon ja eine unbestritten nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgte war).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.2. Spruchpunkt II4.2. Spruchpunkt römisch zwei

Da entsprechend § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, erfolgte der entsprechende Ausspruch im angefochtenen Bescheid zu Recht und war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung muss auch der Antrag auf deren Verlängerung vom 15.01.2010, der die Wirkung des § 8 Abs 4 letzter Satz AsylG hatte, als (nunmehr rechtskräftig) negativ erledigt gelten.Da entsprechend Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, erfolgte der entsprechende Ausspruch im angefochtenen Bescheid zu Recht und war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung muss auch der Antrag auf deren Verlängerung vom 15.01.2010, der die Wirkung des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG hatte, als (nunmehr rechtskräftig) negativ erledigt gelten.

4.3. Spruchpunkt III4.3. Spruchpunkt römisch drei

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten:

4.3.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.3.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich bestehen unstrittig nicht.

4.3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit zirka vier Jahren in Österreich auf. Er verfügt wie ausgeführt über keine Familienangehörigen in Österreich und gab auch (bei zeitnaher Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 21.05.2012) nicht an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er ist kein Mitglied in einem Verein, übt keine karitativen Tätigkeiten aus und steht in keinem Beschäftigungsverhältnis. Seinen Angaben zufolge pflegt er lediglich Kontakt zu Staatsangehörigen von Senegal und Gambia. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und versucht derzeit seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus nicht, auch die Aufenthaltsdauer als subsidiär Schutzberechtigten ist dazu zu kurz und konnte der Beschwerdeführer durch das Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes, wie ausgeführt, nicht ohne weiteres, von einer Verlängerung dieses Status ausgehen.

4.3.3. Auszuführen ist gleichwohl ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge Aufenthaltsdauer in Österreich und beginnender Integration, etwa durch den Schulbesuch), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist gleichwohl ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge Aufenthaltsdauer in Österreich und beginnender Integration, etwa durch den Schulbesuch), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung, die er bis heute aufrecht lässt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zudem wegen Delikten nach § 27 SMG mit Urteil des LG XXXX zweimal zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt, zuletzt als Rückfalltäter. Im Hinblick auf die fortgesetzte strafgerichtliche Verurteilung wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die (etwa) zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). Auch, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im XXXX wohlverhalten haben mag, kann angesichts der zitierten Judikatur des VwGH nicht maßgeblich zu seinen Gunsten ausschlagen. Im Übrigen ist hier zu beachten, dass, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, der Beschwerdeführer durchgängig seine strafrechtlichen Verurteilungen gar nicht oder harmloser darstellte als sie der Aktenlage nach waren, was in diesem Kontext zu seinen Ungunsten zu werten ist. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab schließlich auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zudem wegen Delikten nach Paragraph 27, SMG mit Urteil des LG römisch 40 zweimal zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt, zuletzt als Rückfalltäter. Im Hinblick auf die fortgesetzte strafgerichtliche Verurteilung wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die (etwa) zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). Auch, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im römisch 40 wohlverhalten haben mag, kann angesichts der zitierten Judikatur des VwGH nicht maßgeblich zu seinen Gunsten ausschlagen. Im Übrigen ist hier zu beachten, dass, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, der Beschwerdeführer durchgängig seine strafrechtlichen Verurteilungen gar nicht oder harmloser darstellte als sie der Aktenlage nach waren, was in diesem Kontext zu seinen Ungunsten zu werten ist. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab schließlich auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem in der Beschwerde entgegenhält, dass die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vor der Gewährung subsidiären Schutzes erfolgt ist, so wäre dies zwar bei der Prüfung des (hier nicht unmittelbar relevanten) § 9 Abs 2 AsylG relevant, gegenständlich hatte aber auch diese Verurteilung ins Gesamtkalkül der Ausweisungsentscheidung einzufließen.Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem in der Beschwerde entgegenhält, dass die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vor der Gewährung subsidiären Schutzes erfolgt ist, so wäre dies zwar bei der Prüfung des (hier nicht unmittelbar relevanten) Paragraph 9, Absatz 2, AsylG relevant, gegenständlich hatte aber auch diese Verurteilung ins Gesamtkalkül der Ausweisungsentscheidung einzufließen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem für mehrere Monate seine Grundversorgungsunterkunft ohne Erklärung verlassen hat, wurde in der Verfahrenserzählung erwähnt.

Vollständigkeitshalber ist hier zudem (erneut) anzuführen: Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in Gambia, wodurch er im Heimatland weiterhin über Familie verfügt, zu denen er gegebenenfalls jedenfalls in Gambia wieder Kontakt herstellen könnte. Er gehört der dort am weitesten verbreiteten Religion und Volksgruppe an, sodass sich für den Beschwerdeführer keine Zweifel an der weiter aufrechten Verbindung zu seinem Heimatland ergeben.

4.3.4. Der vierjährige Aufenthalt in Österreich kann zusammenfassend die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Mangels Verletzung von Art. 8 EMRK war somit durch den Asylgerichtshof nicht auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.4.3.4. Der vierjährige Aufenthalt in Österreich kann zusammenfassend die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war somit durch den Asylgerichtshof nicht auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.

In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, geänderte Verhältnisse, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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