Norm
AVG §66Spruch
D3 257604-5/2008/24Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vom 27.03.2012 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 27.03.2012 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG und § 66 AsylG 2005 zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 66, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX alias XXXX vom 27.03.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), BGBl. 51/1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 alias römisch 40 vom 27.03.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1997,, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 26.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Bei der Ersteinvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost am 05.01.2005 gab er zu den Fluchtgründen an, dass er einmal von maskierten Männern mitgenommen und misshandelt worden sei und dass in der Folge seine Familie ihn freigekauft habe. Bei der Zweiteinvernahme am 13.01.2005 beantragte der beigezogene Rechtsberater, dass mit der Bescheiderlassung bis zur psychologischen Untersuchung am 08.02.2005 abgewartet werde. Bei der am 28.01.2005 erfolgten Untersuchung im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin kam diese zu der Diagnose, "dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.01.2005 wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens für zuständig erklärt und der Antragsteller gemäß § 5 a Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.01.2005 wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 16, (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens für zuständig erklärt und der Antragsteller gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
In der mit 01.02.2005 datierten Berufung wurde u.a. vorgebracht, dass der Antragsteller bei seiner Anhaltung mehrfach in die Nieren getreten wurde und mit einem Elektroschockgerät misshandelt worden sei und dass schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung jemand bei einer solchen Behandlung mit Sicherheit Traumatisierung erleide, sodass das diesbezügliche "Gutachten" als zweifelhaft anzusehen sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 257.604/1-VII/19/05, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - trotz konkreter Anhaltspunkte über stattgefundene Folterungen - keinerlei Ermittlungsschritte im Hinblick auf die entscheidungsrelevante Frage, ob der Berufungswerber ein "Opfer von Folter" sei, gesetzt habe. So wäre im vorliegenden Fall auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 28.01.2005 zu hinterfragen gewesen, insbesondere wäre der Antragsteller im Hinblick auf die entscheidungsrelevante Frage, ob er durch die von ihm geschilderten Geschehnisse "traumatisiert" sein könnte, einer tiefer gehenden Untersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen zu unterziehen gewesen. In der Folge wurde der Asylwerber zum Verfahren zugelassen, eine fachärztliche Untersuchung wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern bloß eine ergänzende Einvernahme am 24.10.2005.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 257.604/1-VII/19/05, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - trotz konkreter Anhaltspunkte über stattgefundene Folterungen - keinerlei Ermittlungsschritte im Hinblick auf die entscheidungsrelevante Frage, ob der Berufungswerber ein "Opfer von Folter" sei, gesetzt habe. So wäre im vorliegenden Fall auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 28.01.2005 zu hinterfragen gewesen, insbesondere wäre der Antragsteller im Hinblick auf die entscheidungsrelevante Frage, ob er durch die von ihm geschilderten Geschehnisse "traumatisiert" sein könnte, einer tiefer gehenden Untersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen zu unterziehen gewesen. In der Folge wurde der Asylwerber zum Verfahren zugelassen, eine fachärztliche Untersuchung wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern bloß eine ergänzende Einvernahme am 24.10.2005.
Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, dass am 01.10.2002 bei Kämpfen sein Bruder XXXX, dessen Kommandant, aber auch russische Soldaten und Tschetschenen, die auf der Seite der Russen kämpften, ums Leben gekommen seien und dies einen Anlass für die Blutrache bedeute. Kadyrovzys hätten begonnen, ihm vorzuwerfen, dass sein Bruder Leute umgebracht habe und sei er dann im Zeitraum zwischen 20. und 22.04.2004 festgenommen worden und 3-4 Tage angehalten worden, wobei er brutal geschlagen und gefoltert worden sei. Sie hätten auch wissen wollen, wo sich sein Bruder XXXX aufhalte und wo er die Waffen versteckt habe. Auf die Frage, warum die Kadyrovzy bereits nach einem bereits getöteten Mann gesucht hätten, gab er an, dass er denke, dass sie sich an ihm rächen hätten wollen und dass er gegen die Zahlung von USD 1.500,-- freigekommen sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo die Waffen seines Bruders seien und wo sich andere Widerstandskämpfer aufhielten und einen Monat nach seiner Freilassung sei er neuerlich von Kadyrovzys gesucht worden und habe er gerade noch durch den Garten die Flucht ergreifen können, wobei er erfahren habe, dass nach ihm ohne Begründung gefragt worden sei. Er sei dann daraufhin in das Dorf XXXX, ca. 120 km von seinem Heimatort entfernt, gefahren und er habe sich gemeinsam mit seiner Frau dort 1 1/2 Monate aufgehalten. Er habe dann bis zu seiner Ausreise daheim bei einem Freund übernachtet. Über Vorhalt, was die Angaben des Antragstellers mit der in den Raum gestellten Blutrache zu tun haben, wenn nichts dergleichen geschehen sei und sämtliche männliche Familienmitglieder unbehelligt hätten bleiben können, gab er an, dass sie in erster Linie sich an ihm rächen wollen. Über Vorhalt warum er dann von Blutrache rede gab er an, dass man ihm gesagt habe, dass man an den Verwandten Rache üben werde, dies sei ihm auf der Polizei selbst gesagt worden. Die Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens erfolgte nicht.Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, dass am 01.10.2002 bei Kämpfen sein Bruder römisch 40 , dessen Kommandant, aber auch russische Soldaten und Tschetschenen, die auf der Seite der Russen kämpften, ums Leben gekommen seien und dies einen Anlass für die Blutrache bedeute. Kadyrovzys hätten begonnen, ihm vorzuwerfen, dass sein Bruder Leute umgebracht habe und sei er dann im Zeitraum zwischen 20. und 22.04.2004 festgenommen worden und 3-4 Tage angehalten worden, wobei er brutal geschlagen und gefoltert worden sei. Sie hätten auch wissen wollen, wo sich sein Bruder römisch 40 aufhalte und wo er die Waffen versteckt habe. Auf die Frage, warum die Kadyrovzy bereits nach einem bereits getöteten Mann gesucht hätten, gab er an, dass er denke, dass sie sich an ihm rächen hätten wollen und dass er gegen die Zahlung von USD 1.500,-- freigekommen sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo die Waffen seines Bruders seien und wo sich andere Widerstandskämpfer aufhielten und einen Monat nach seiner Freilassung sei er neuerlich von Kadyrovzys gesucht worden und habe er gerade noch durch den Garten die Flucht ergreifen können, wobei er erfahren habe, dass nach ihm ohne Begründung gefragt worden sei. Er sei dann daraufhin in das Dorf römisch 40 , ca. 120 km von seinem Heimatort entfernt, gefahren und er habe sich gemeinsam mit seiner Frau dort 1 1/2 Monate aufgehalten. Er habe dann bis zu seiner Ausreise daheim bei einem Freund übernachtet. Über Vorhalt, was die Angaben des Antragstellers mit der in den Raum gestellten Blutrache zu tun haben, wenn nichts dergleichen geschehen sei und sämtliche männliche Familienmitglieder unbehelligt hätten bleiben können, gab er an, dass sie in erster Linie sich an ihm rächen wollen. Über Vorhalt warum er dann von Blutrache rede gab er an, dass man ihm gesagt habe, dass man an den Verwandten Rache üben werde, dies sei ihm auf der Polizei selbst gesagt worden. Die Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.06.2006, Zl. 04 25.844-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 26.12.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation ausgesprochen und unter Spruchteil III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.06.2006, Zl. 04 25.844-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 26.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend allgemeine Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und auch solche zur humanitären Lage getroffen, jedoch keine speziellen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Blutrache in Tschetschenien.
In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der Blutrache nicht nachvollziehbar sei und dass es sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen bestenfalls um Rache, jedoch nicht um Blutrache handle und dass es infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen zu keiner Anwendung der Blutrache komme (ohne jedoch dafür eine Quelle anzugeben). Zudem habe der Antragsteller seine Ausführungen über die Blutrache nicht näher konkretisieren können, und es sei nicht nachvollziehbar, dass erst im April 2004 Interesse an der Person des Antragstellers bekundet worden sei, wo der dazu führende Anlass (die Ereignisse um die Tötung des Bruders XXXX) bereits im Oktober 2002 vorgelegen sei. Zudem sei das Vorbringen hinsichtlich der zeitlich eingeordneten Suchmaßnahmen an den Antragsteller widersprüchlich und gebe es auch einen Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau hinsichtlich der letzten Nacht in Tschetschenien, wonach insgesamt davon auszugehen sei, dass sich der Antragsteller einer konstruierten Geschichte bedient habe. Zu Spruchteil I. wurde rechtlich insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinen gesamten Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft darlegen habe können. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Judikatur insgesamt ausgeführt, dass der Antragsteller eine auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr iSd der GFK nicht glaubhaft habe geltend machen können. Es könne aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht davon gesprochen werden, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, das für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation vorliege, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auf die Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung des Antragstellers wurde in keiner Weise eingegangen. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der Blutrache nicht nachvollziehbar sei und dass es sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen bestenfalls um Rache, jedoch nicht um Blutrache handle und dass es infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen zu keiner Anwendung der Blutrache komme (ohne jedoch dafür eine Quelle anzugeben). Zudem habe der Antragsteller seine Ausführungen über die Blutrache nicht näher konkretisieren können, und es sei nicht nachvollziehbar, dass erst im April 2004 Interesse an der Person des Antragstellers bekundet worden sei, wo der dazu führende Anlass (die Ereignisse um die Tötung des Bruders römisch 40 ) bereits im Oktober 2002 vorgelegen sei. Zudem sei das Vorbringen hinsichtlich der zeitlich eingeordneten Suchmaßnahmen an den Antragsteller widersprüchlich und gebe es auch einen Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau hinsichtlich der letzten Nacht in Tschetschenien, wonach insgesamt davon auszugehen sei, dass sich der Antragsteller einer konstruierten Geschichte bedient habe. Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinen gesamten Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft darlegen habe können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Judikatur insgesamt ausgeführt, dass der Antragsteller eine auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr iSd der GFK nicht glaubhaft habe geltend machen können. Es könne aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht davon gesprochen werden, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, das für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation vorliege, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auf die Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung des Antragstellers wurde in keiner Weise eingegangen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung gegen alle drei Spruchteile, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war. Nach textbausteinartigem Vorbringen über die Ermittlungspflicht und die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Beweiswürdigung hinsichtlich der Blutrache kritisiert, jedoch dahingestellt, ob tatsächlich Blutrache das zutreffende Wort sei. Tatsache sei, dass er wegen der Aktivitäten seines Bruders gesucht werde und dass nach ihm erst im April 2004 gesucht worden sei, da die Mörder seines Bruders eben zu dieser Zeit erschossen worden seien und er beschuldigt worden sei, dass er sich gerächt habe, und deswegen verfolgt worden sei. Zu dem Vorhalt des Widerspruchs zu den Aussagen seiner Ehegattin wird ausgeführt, dass der Antragsteller das Wort übernachten nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Nacht, sondern mit Schlafen, was er zu unterschiedlichen Tageszeiten getan habe, verwendet habe und deswegen kein Widerspruch zu den Aussagen seiner Frau bestehe. Auch ein (textbausteinartiges) Vorbringen zur Non-Refoulementprüfung und zur Ausweisung wurde getätigt. Der nunmehrige Antragsteller ergänzte sein Vorbringen durch die Vorlage von Bestätigungen der Vereinigung tschetschenischer Gefangener der Filtrationslager, welche sein Vorbringen bekräftigen würden, sowie von Briefen seiner Mutter, nach denen nach wie vor unbekannte Menschen nach dem Antragsteller fragen würden.
Über Antrag vom 15.04.2011 bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 03.05.2011, Zl. D10 257604-5/2008/18Z, Frau Mag. Christiane NIESNER (Diakonie evangelischer Flüchtlingsdienst) zum Rechtsberater des Antragstellers.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011, GZ: D3 257604-5/2008/20E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Antragsteller vom 13.06.2006 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011, GZ: D3 257604-5/2008/20E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Antragsteller vom 13.06.2006 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des UBAS vom 19.04.2005, Zl. 257.604/1/VII/19/05, ausdrücklich die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens (wobei in diesem Zusammenhang der Sachverständige Prim. Dr. XXXX genannt wurde) gefordert worden sei. Dieser Forderung sei jedoch das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren in keiner Weise nachgekommen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, zumal die ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren sich in der nicht weiter begründeten Feststellung, dass "keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei", erschöpft habe, sodass dieses Schriftstück nur als "Nichtgutachten" bezeichnet werden könne. Außerdem hätten sich - wie im obigen Verfahrensgang dargestellt - immer wieder Hinweise auf eine Traumatisierung des Antragstellers verdichtet und es wäre daher zunächst die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unumgänglich, wobei im Hinblick auf eine nachfolgende Einvernahme zu erheben wäre, ob möglicherweise krankheitswerte psychische Störungen vorliegen, welche auch für das Aussageverhalten von Bedeutung seien. Der Asylantrag sei in dem angefochtenen Bescheid mit dem zentralen Argument abgewiesen worden, dass das Vorbringen des Antragstellers über Rache bzw. Blutrache nicht mit den Gesetzmäßigkeiten der Blutrache (in Tschetschenien) in Einklang zu bringen sei, ohne dass jedoch diesbezügliche Quellen angeführt worden wären und ohne dass die Sachverhaltsfeststellungen irgendwelche konkreten Ausführungen zum Thema Blutrache enthalten. Wenn auch in der Beschwerden konzediert worden wäre, dass es sich im vorliegenden Fall möglicherweise nur um (einfache) Rache und nicht Blutrache (im engeren Sinn) handle, wären diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zur Blutrache in Tschetschenien zu treffen gewesen und dem Antragsteller auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu geben. Schließlich wären auch die vom Antragsteller im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bestätigungen im nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des UBAS vom 19.04.2005, Zl. 257.604/1/VII/19/05, ausdrücklich die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens (wobei in diesem Zusammenhang der Sachverständige Prim. Dr. römisch 40 genannt wurde) gefordert worden sei. Dieser Forderung sei jedoch das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren in keiner Weise nachgekommen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, zumal die ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren sich in der nicht weiter begründeten Feststellung, dass "keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei", erschöpft habe, sodass dieses Schriftstück nur als "Nichtgutachten" bezeichnet werden könne. Außerdem hätten sich - wie im obigen Verfahrensgang dargestellt - immer wieder Hinweise auf eine Traumatisierung des Antragstellers verdichtet und es wäre daher zunächst die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unumgänglich, wobei im Hinblick auf eine nachfolgende Einvernahme zu erheben wäre, ob möglicherweise krankheitswerte psychische Störungen vorliegen, welche auch für das Aussageverhalten von Bedeutung seien. Der Asylantrag sei in dem angefochtenen Bescheid mit dem zentralen Argument abgewiesen worden, dass das Vorbringen des Antragstellers über Rache bzw. Blutrache nicht mit den Gesetzmäßigkeiten der Blutrache (in Tschetschenien) in Einklang zu bringen sei, ohne dass jedoch diesbezügliche Quellen angeführt worden wären und ohne dass die Sachverhaltsfeststellungen irgendwelche konkreten Ausführungen zum Thema Blutrache enthalten. Wenn auch in der Beschwerden konzediert worden wäre, dass es sich im vorliegenden Fall möglicherweise nur um (einfache) Rache und nicht Blutrache (im engeren Sinn) handle, wären diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zur Blutrache in Tschetschenien zu treffen gewesen und dem Antragsteller auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu geben. Schließlich wären auch die vom Antragsteller im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bestätigungen im nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
Am 20.01.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben vom 16.01.2012 ein, in dem der Antragsteller zusammengefasst ergänzend ausführte, dass vor ungefähr einem Jahr XXXX, als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, dieser habe unmittelbar danach Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen, da dieser angeblich aus demselben Dorf in Tschetschenien komme wie der Antragsteller. Kurz vor dessen Einreise sei dessen Bruder ermordet worden und er habe ein paar Monate nach dessen Einreise eine positive Entscheidung erhalten. XXXX könne bezeugen, dass der Bruder des Antragstellers ermordet worden sei und dass die Milizen den Antragsteller für den Tod der in Rede stehenden Anhänger der Kadyrow Milizen verantwortlich machen würden. Der Antragsteller beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX. Es wurde zudem eine CD beigelegt, auf der zwei Fotos von seinem Bruder sowie ein Videofilm zu sehen sei, letzterer sei im Jahr 2002 ungefähr einen Monat vor dessen Tod gedreht worden. Auf einem der Fotos sei sein Bruder gemeinsam mit der Familie zu sehen, auf dem anderen neben dem Antragsteller vor einem Auto. Der Videofilm zeige seinen Bruder gemeinsam mit den Rebellen. Schon weil sein Bruder Teil der Widerstandsbewegung gewesen wäre, ergebe sich für den Antragsteller eine Verfolgungsgefahr durch Anhänger des Kadyrow Regimes, diese Gefahr verdichte sich noch einmal, weil sie den Antragsteller der Tötung eines ihrer Angehörigen beschuldige. Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass Anhänger des Kadyrow Regimes nach wie vor zum Haus der Familie des Antragstellers kommen und verlangen würden, dass er zurückkehre, manchmal würde auch der Revierpolizist persönlich nach dem Antragsteller fragen.Am 20.01.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben vom 16.01.2012 ein, in dem der Antragsteller zusammengefasst ergänzend ausführte, dass vor ungefähr einem Jahr römisch 40 , als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, dieser habe unmittelbar danach Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen, da dieser angeblich aus demselben Dorf in Tschetschenien komme wie der Antragsteller. Kurz vor dessen Einreise sei dessen Bruder ermordet worden und er habe ein paar Monate nach dessen Einreise eine positive Entscheidung erhalten. römisch 40 könne bezeugen, dass der Bruder des Antragstellers ermordet worden sei und dass die Milizen den Antragsteller für den Tod der in Rede stehenden Anhänger der Kadyrow Milizen verantwortlich machen würden. Der Antragsteller beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 . Es wurde zudem eine CD beigelegt, auf der zwei Fotos von seinem Bruder sowie ein Videofilm zu sehen sei, letzterer sei im Jahr 2002 ungefähr einen Monat vor dessen Tod gedreht worden. Auf einem der Fotos sei sein Bruder gemeinsam mit der Familie zu sehen, auf dem anderen neben dem Antragsteller vor einem Auto. Der Videofilm zeige seinen Bruder gemeinsam mit den Rebellen. Schon weil sein Bruder Teil der Widerstandsbewegung gewesen wäre, ergebe sich für den Antragsteller eine Verfolgungsgefahr durch Anhänger des Kadyrow Regimes, diese Gefahr verdichte sich noch einmal, weil sie den Antragsteller der Tötung eines ihrer Angehörigen beschuldige. Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass Anhänger des Kadyrow Regimes nach wie vor zum Haus der Familie des Antragstellers kommen und verlangen würden, dass er zurückkehre, manchmal würde auch der Revierpolizist persönlich nach dem Antragsteller fragen.
Der Antragsteller stellte am 27. März 2012 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Wahrung seiner "Verteidigungsrechte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Dem § 75 Abs. 16 AsylG werde Art 15 Abs. 2 der RL 2005/85/EG entgegengehalten, dem eine Antragsfrist fremd sei. Es werde angeregt, dass der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV um Beantwortung der Frage ersucht werde, ob bei Entgegenstehen des Art. 15 Abs. 2 der RL 2005/85/EG einer nationalen Vorschrift, die vorsieht, dass Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung der Asylbehörden am 30.09.2011 bereits anhängig gewesen sei, ihren Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bei sonstigem Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit des einschlägigen Rechts auf Rechtsberatung und/oder -vertretung spätestens bis am 31.10.2011 stellen müssten. Lediglich der Vorsicht halber werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1Der Antragsteller stellte am 27. März 2012 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Wahrung seiner "Verteidigungsrechte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Dem Paragraph 75, Absatz 16, AsylG werde Artikel 15, Absatz 2, der RL 2005/85/EG entgegengehalten, dem eine Antragsfrist fremd sei. Es werde angeregt, dass der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Artikel 267, AEUV um Beantwortung der Frage ersucht werde, ob bei Entgegenstehen des Artikel 15, Absatz 2, der RL 2005/85/EG einer nationalen Vorschrift, die vorsieht, dass Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung der Asylbehörden am 30.09.2011 bereits anhängig gewesen sei, ihren Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bei sonstigem Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit des einschlägigen Rechts auf Rechtsberatung und/oder -vertretung spätestens bis am 31.10.2011 stellen müssten. Lediglich der Vorsicht halber werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins
Z 2 AVG gestellt und damit begründet, dass das Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gerichtshof am 30.09.2011 bereits anhängig gewesen wäre und er es versäumt habe binnen der in § 75 Abs. 16 AsylG vorgesehenen Frist den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zu stellen, wodurch ihm der Rechtsnachteil der fehlenden Durchsetzbarkeit seines Rechts auf Beratung und/oder Vertretung im gegenständlichen Verfahren erwachsen sei. Im gegenständlichen Fall sei der Antragsteller durch das unabwendbare Ereignis der Unkenntnis über die einschlägige Rechtslage an der Wahrung der genannten Frist gehindert gewesen. Es treffe den Antragsteller im vorliegenden Fall nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist, da er weder mit der österreichischen Sprache noch mit der österreichischen Rechtsordnung derart vertraut sei, dass es ihm möglich gewesen wäre, innerhalb eines derart kurzen Zeitfensters von einem Monat Kenntnis zu erlangen. Das Hindernis seiner Unkenntnis über die in Rede stehende Frist sei im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 26.03.2012 weggefallen, die Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei daher gewahrt, gleichzeitig hole er die versäumte Verfahrenshandlung nach und stelle den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.Ziffer 2, AVG gestellt und damit begründet, dass das Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gerichtshof am 30.09.2011 bereits anhängig gewesen wäre und er es versäumt habe binnen der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG vorgesehenen Frist den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zu stellen, wodurch ihm der Rechtsnachteil der fehlenden Durchsetzbarkeit seines Rechts auf Beratung und/oder Vertretung im gegenständlichen Verfahren erwachsen sei. Im gegenständlichen Fall sei der Antragsteller durch das unabwendbare Ereignis der Unkenntnis über die einschlägige Rechtslage an der Wahrung der genannten Frist gehindert gewesen. Es treffe den Antragsteller im vorliegenden Fall nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist, da er weder mit der österreichischen Sprache noch mit der österreichischen Rechtsordnung derart vertraut sei, dass es ihm möglich gewesen wäre, innerhalb eines derart kurzen Zeitfensters von einem Monat Kenntnis zu erlangen. Das Hindernis seiner Unkenntnis über die in Rede stehende Frist sei im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 26.03.2012 weggefallen, die Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG sei daher gewahrt, gleichzeitig hole er die versäumte Verfahrenshandlung nach und stelle den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Zum Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 27.03.2012:
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Der mit 01.07.2011 in Kraft getretene § 75 Abs. 16 AsylG 2005 gibt einem Asylwerber, dessen Beschwerdeverfahren (nach dem AsylG 2005 wie auch nach dem AsylG 1997) vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 die Möglichkeit das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beim AsylGH zu beantragen. Für alle am 30.09.2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren, die nach dem 01.10.2011 dort entschieden werden, gilt gemäß § 75 Abs. 15 AsylG der § 66 AsylG. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen somit die Grundbestimmung des § 66 AsylG, der in seinem Abs. 1 vorsieht, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gegen Bescheide des Bundesasylamtes (mit Ausnahme von Folgeanträgen) dem Asylwerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist, worüber er mit Verfahrensanordnung zu informieren ist. Der § 66 in der neuen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 trat mit 01.10.2011 in Kraft.Der mit 01.07.2011 in Kraft getretene Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 gibt einem Asylwerber, dessen Beschwerdeverfahren (nach dem AsylG 2005 wie auch nach dem AsylG 1997) vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 die Möglichkeit das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beim AsylGH zu beantragen. Für alle am 30.09.2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren, die nach dem 01.10.2011 dort entschieden werden, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 15, AsylG der Paragraph 66, AsylG. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen somit die Grundbestimmung des Paragraph 66, AsylG, der in seinem Absatz eins, vorsieht, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gegen Bescheide des Bundesasylamtes (mit Ausnahme von Folgeanträgen) dem Asylwerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist, worüber er mit Verfahrensanordnung zu informieren ist. Der Paragraph 66, in der neuen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, trat mit 01.10.2011 in Kraft.
Sinngemäß sollte demnach die zitierte Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 jenen Beschwerdeführern einen Zugang zur Rechtsberatung gewährleisten, deren Verfahren schon am 30.09.2011 beim AsylGH anhängig waren, aber noch keinen Rechtsberater erhalten hatten, wofür eine einmonatige Frist vorgesehen wurde.Sinngemäß sollte demnach die zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 jenen Beschwerdeführern einen Zugang zur Rechtsberatung gewährleisten, deren Verfahren schon am 30.09.2011 beim AsylGH anhängig waren, aber noch keinen Rechtsberater erhalten hatten, wofür eine einmonatige Frist vorgesehen wurde.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Verfahren betreffend den Antragsteller weder am 30. September 2011 noch zum Zeitpunkt des (zweiten) Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vom 27.03.2012 vor dem Asylgerichtshof anhängig gewesen war. Der Verfassungsgerichtshof hatte am 02.03.2012, U 52/12-11, den Beschluss gefasst, die Verfassungskonformität der Normierung einer Frist für die Antragstellung per se und die Frage der Dauer der im § 75 Abs. 16 AsylG 2005 genannten Frist von Amts wegen zu prüfen, weshalb im gegenständlichen Fall keinerlei Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Fristversäumung getroffen werden.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Verfahren betreffend den Antragsteller weder am 30. September 2011 noch zum Zeitpunkt des (zweiten) Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vom 27.03.2012 vor dem Asylgerichtshof anhängig gewesen war. Der Verfassungsgerichtshof hatte am 02.03.2012, U 52/12-11, den Beschluss gefasst, die Verfassungskonformität der Normierung einer Frist für die Antragstellung per se und die Frage der Dauer der im Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 genannten Frist von Amts wegen zu prüfen, weshalb im gegenständlichen Fall keinerlei Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Fristversäumung getroffen werden.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2011, Zl. D10 257604-5/2008/18Z, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG, am 05.05.2011 bzw. am 06.05.2011 dem Antragsteller bereits ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist. Der Antrag vom 27.03.2012 begehrt daher zum Entscheidungszeitpunkt die Absprache über eine bereits entschiedene Sache, sodass dieser gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall ist jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2011, Zl. D10 257604-5/2008/18Z, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG, am 05.05.2011 bzw. am 06.05.2011 dem Antragsteller bereits ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist. Der Antrag vom 27.03.2012 begehrt daher zum Entscheidungszeitpunkt die Absprache über eine bereits entschiedene Sache, sodass dieser gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist.
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
§ 71 Abs. 1 Z 1 besagt, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, besagt, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig, wenn eine Partei, durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig, wenn eine Partei, durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet.
Der Antragsteller hatte gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 27.03.2012 in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG gestellt und diesen damit begründet, dass das Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gerichtshof am 30.09.2011 bereits anhängig gewesen wäre und er es versäumt habe binnen der in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 vorgesehenen Frist den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zu stellen, wodurch ihm der Rechtsnachteil der fehlenden Durchsetzbarkeit seines Rechts auf Beratung und/oder Vertretung im gegenständlichen Verfahren erwachsen sei.Der Antragsteller hatte gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 27.03.2012 in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG gestellt und diesen damit begründet, dass das Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gerichtshof am 30.09.2011 bereits anhängig gewesen wäre und er es versäumt habe binnen der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 vorgesehenen Frist den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zu stellen, wodurch ihm der Rechtsnachteil der fehlenden Durchsetzbarkeit seines Rechts auf Beratung und/oder Vertretung im gegenständlichen Verfahren erwachsen sei.
Es ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die nicht erfolgte Beigabe eines (zweiten) Rechtsberaters aufgrund seines Antrages vom 27.03.2012 einen Rechtsnachteil erlitten hat, da ihm aufgrund seines Antrages vom 15.04.2011 mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2011, Zl. D10 257604-5/2008/18Z, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG bereits ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden war.Es ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die nicht erfolgte Beigabe eines (zweiten) Rechtsberaters aufgrund seines Antrages vom 27.03.2012 einen Rechtsnachteil erlitten hat, da ihm aufgrund seines Antrages vom 15.04.2011 mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2011, Zl. D10 257604-5/2008/18Z, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG bereits ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden war.
Daher liegen die Antragsvoraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, sodass dieser gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist.Daher liegen die Antragsvoraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, sodass dieser gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011, GZ: D3 257604-5/2008/20E, in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Antragsteller vom 13.06.2006 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Dem Antragsteller steht somit ohnehin die Möglichkeit offen gegebenenfalls weitere Eingaben beim Bundesasylamt einzubringen, wo das Verfahren derzeit anhängig ist.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011, GZ: D3 257604-5/2008/20E, in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Antragsteller vom 13.06.2006 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Dem Antragsteller steht somit ohnehin die Möglichkeit offen gegebenenfalls weitere Eingaben beim Bundesasylamt einzubringen, wo das Verfahren derzeit anhängig ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Rechtsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
13.07.2012