Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 317.357-3/2009/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zl. 07 10.852-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zl. 07 10.852-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 23.11.2007 über Malta kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 23.11.2007 über Malta kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde sie am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst zu Protokoll gab, dass sie im Jänner 2007 von vier bewaffneten Männern entführt und misshandelt worden sei. Als in Mogadischu Krieg ausgebrochen wäre, sei ihr die Flucht gelungen. Da sie einem Minderheitenklan angehöre, lebte sie unter ständiger Bedrohung von Seiten der Mehrheitsklans. Sodann korrigierte sie ihre zuvor angegebenen personenbezogenen Daten und gab ergänzend an, dass ihr Mann im Jahr 2002 von Personen verschiedener Mehrheitsklans getötet worden sei. Der Vorfall mit den bewaffneten Männern sei im Oktober 2005 geschehen.
I.2. Nachdem sich Malta mit Fax vom 17.01.2008 bereit erklärt hatte, die Beschwerdeführerin gemäß Dublin II wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen, fand am 09.01.2008 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer die Genannte erklärte, dass sie in Malta 7 Monate in Haft gewesen sei. Anschließend habe sie 2 Monate lang ca. 20,-- Euro pro Monat Unterstützung bekommen, sei jedoch danach sich selbst überlassen worden. Sie habe auf der Straße geschlafen und sei von Landsleuten verpflegt worden.römisch eins.2. Nachdem sich Malta mit Fax vom 17.01.2008 bereit erklärt hatte, die Beschwerdeführerin gemäß Dublin römisch zwei wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen, fand am 09.01.2008 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer die Genannte erklärte, dass sie in Malta 7 Monate in Haft gewesen sei. Anschließend habe sie 2 Monate lang ca. 20,-- Euro pro Monat Unterstützung bekommen, sei jedoch danach sich selbst überlassen worden. Sie habe auf der Straße geschlafen und sei von Landsleuten verpflegt worden.
I.3. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit (erstem) Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 07 10.852-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte Malta gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c iVm Art. 20 Abs. 1 Z c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig. Gleichzeitig wurde die Asylwerberin aus dem Bundesgebiet nach Malta ausgewiesen.römisch eins.3. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit (erstem) Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 07 10.852-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte Malta gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Z c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig. Gleichzeitig wurde die Asylwerberin aus dem Bundesgebiet nach Malta ausgewiesen.
I.4. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.2.2008, Zl. 317.357-1/3-III/07/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Akt aufliegende Anfragebeantwortung massiv nahe lege, dass in Malta Defizite bestünden und die für die Versorgung der Asylwerber maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen und/oder deren Praxis weiter ermittlungsbedürftig seien.römisch eins.4. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.2.2008, Zl. 317.357-1/3-III/07/08, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Akt aufliegende Anfragebeantwortung massiv nahe lege, dass in Malta Defizite bestünden und die für die Versorgung der Asylwerber maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen und/oder deren Praxis weiter ermittlungsbedürftig seien.
I.5. Nachdem das Bundesasylamt weitere Recherchen im Wege der Staatendokumentation in Auftrag gegeben und am 10.04.2008 eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, wies die belangte Behörde mit (zweitem) Bescheid vom 10.04.2008, Zl. 07 10.852-BAS, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte Malta gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c iVm Art. 20 Abs. 1 Z c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Malta ausgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es keine Hinweise auf ein gegen Malta eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gebe.römisch eins.5. Nachdem das Bundesasylamt weitere Recherchen im Wege der Staatendokumentation in Auftrag gegeben und am 10.04.2008 eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, wies die belangte Behörde mit (zweitem) Bescheid vom 10.04.2008, Zl. 07 10.852-BAS, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte Malta gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Z c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Malta ausgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es keine Hinweise auf ein gegen Malta eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gebe.
I.6. Der gegen den letztzitierten Bescheid erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zl. 317.357-2/3E-III/07/08, abermals gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass das Bundesasylamt gehalten gewesen wäre, vor dem Hintergrund der Ausführungen des Europäischen Parlamentes, wonach unter anderem "die unmenschlichen und entwürdigenden Lebensbedingungen der Migranten und Asylsuchenden in den Einrichtungen für Verwaltungsgewahrsam in Malta bedauert würden", hiezu konkrete Ermittlungen durchzuführen.römisch eins.6. Der gegen den letztzitierten Bescheid erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zl. 317.357-2/3E-III/07/08, abermals gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass das Bundesasylamt gehalten gewesen wäre, vor dem Hintergrund der Ausführungen des Europäischen Parlamentes, wonach unter anderem "die unmenschlichen und entwürdigenden Lebensbedingungen der Migranten und Asylsuchenden in den Einrichtungen für Verwaltungsgewahrsam in Malta bedauert würden", hiezu konkrete Ermittlungen durchzuführen.
I.7. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Sprachanalyse der Beschwerdeführerin bei dem XXXX.römisch eins.7. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Sprachanalyse der Beschwerdeführerin bei dem römisch 40 .
Mit Sprachanalysegutachten vom 25.08.2008 hielt das besagte Institut zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin eine Variante des Somalischen spreche, welche offensichtlich Südsomalia zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin habe sehr gute Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu XXXX, wo sie eigenen Angaben zufolge geboren sei. Zu Mogadischu, wo sie drei Jahre gewohnt hätte, habe sie unvollkommene Kenntnisse.Mit Sprachanalysegutachten vom 25.08.2008 hielt das besagte Institut zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin eine Variante des Somalischen spreche, welche offensichtlich Südsomalia zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin habe sehr gute Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu römisch 40 , wo sie eigenen Angaben zufolge geboren sei. Zu Mogadischu, wo sie drei Jahre gewohnt hätte, habe sie unvollkommene Kenntnisse.
I.8. Am 18.11.2008 fand schließlich eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, statt. Dabei gab sie, befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Oktober 2005 von bewaffneten Männern, die vermutlich von ihrer Zugehörigkeit zu dem Minderheitenklan Ashraf gehört hätten, aufgesucht worden wäre. Diese hätten in der Folge das Haus durchsucht und Kleinigkeiten gefunden sowie sodann die Beschwerdeführerin mitgenommen. Sie hätten sie in deren Haus eingesperrt, geschlagen und sexuell missbraucht. Als der Krieg ausgebrochen wäre, sei keine Wache da gewesen, sodass sie schließlich fliehen habe können.römisch eins.8. Am 18.11.2008 fand schließlich eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, statt. Dabei gab sie, befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Oktober 2005 von bewaffneten Männern, die vermutlich von ihrer Zugehörigkeit zu dem Minderheitenklan Ashraf gehört hätten, aufgesucht worden wäre. Diese hätten in der Folge das Haus durchsucht und Kleinigkeiten gefunden sowie sodann die Beschwerdeführerin mitgenommen. Sie hätten sie in deren Haus eingesperrt, geschlagen und sexuell missbraucht. Als der Krieg ausgebrochen wäre, sei keine Wache da gewesen, sodass sie schließlich fliehen habe können.
I.9. Mit E-Mail vom 19.11.2008 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter die aktuellen Länderberichte zu Somalia übermittelt und eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt.römisch eins.9. Mit E-Mail vom 19.11.2008 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter die aktuellen Länderberichte zu Somalia übermittelt und eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt.
In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2008 betonte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, selbst den Feststellungen des Bundesasylamtes sei zu entnehmen, dass Frauen Opfer des Bürgerkriegs wären, weshalb ihre Abschiebung unmöglich sei und ihr Asyl zuzuerkennen wäre. Abschließend wurde der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 01.12.2008 über eine stattfindende Psychotherapie vor.
I.10. Das Bundesasylamt gab daraufhin die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag, um den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu eruieren.römisch eins.10. Das Bundesasylamt gab daraufhin die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag, um den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu eruieren.
In seinem Gutachten vom 29.12.2008 hielt der beigezogene Gutachter, XXXX, Facharzt für Neurologie in XXXX, im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.0-1 ICD10) leide. Diese sei vor allem situationsbedingt und durch die schlechte psychosoziale Situation begründet. Im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefahr eines Dauerschadens oder von wesentlichen Spätfolgen auszugehen. Die Einleitung einer antidepressiven medikamentösen Therapie sei notwendig, da das Krankheitsbild nicht ausreichend stabil wäre. Die Therapie würde für die nächsten Monate erforderlich sein.In seinem Gutachten vom 29.12.2008 hielt der beigezogene Gutachter, römisch 40 , Facharzt für Neurologie in römisch 40 , im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.0-1 ICD10) leide. Diese sei vor allem situationsbedingt und durch die schlechte psychosoziale Situation begründet. Im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit von keiner Gefahr eines Dauerschadens oder von wesentlichen Spätfolgen auszugehen. Die Einleitung einer antidepressiven medikamentösen Therapie sei notwendig, da das Krankheitsbild nicht ausreichend stabil wäre. Die Therapie würde für die nächsten Monate erforderlich sein.
I.11. Mit Schreiben vom 20.01.2009 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten zur Kenntnis übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gewährt.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 20.01.2009 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten zur Kenntnis übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gewährt.
Dem am 26.01.2009 gestellten Antrag des Rechtsvertreters auf Fristverlängerung wurde mit Telefax des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 nicht entsprochen.
I.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia verbunden.römisch eins.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.11.2007 mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia verbunden.
Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Somalia und führte begründend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. So habe sie falsche bzw. widersprüchliche Personen-/Familienangaben getätigt und sei auch ihre Herkunft aus Mogadischu zweifelhaft. Auch in Bezug auf die behauptete Vergewaltigung bzw. den Vergewaltigungsversuch habe sich die Beschwerdeführerin in Ungereimtheiten begeben. Schließlich habe sie auch unterschiedliche Zeitangaben zu dem behaupteten Vorfall mit den bewaffneten Männern gemacht, sodass in einer Gesamtbetrachtung nicht von einer clanbedingten Verfolgungsgefahr auszugehen sei.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Lage in Somalia zwar in weiten Bereichen nicht zufriedenstellend sei, jedoch nicht automatisch für jeden dort lebenden Menschen existenzbedrohend wäre. Zudem verwies das Bundesasylamt darauf, dass keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin vorlägen, zumal kein stationärer Aufenthalt ihrer Person notwendig sei. Im Falle ihrer Rückkehr wäre auch die Mitnahme entsprechender Medikationsvorschläge möglich. Abschließend wurde auf die Existenz einer - wenn auch primitiven - ärztlichen Versorgung in Somalia verwiesen.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung ergäbe.
I.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.02.2009. Darin wurde zum eingeholten medizinischen Gutachten vom 29.12.2008 Stellung bezogen und weiters betont, dass eine Rückkehr nach Somalia aufgrund der derzeit dort herrschenden katastrophalen Situation nicht durchgeführt werden könnte. Zudem gäbe es dort keine medikamentöse Therapie. Das Bundesasylamt habe zudem die Minderheitenangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei im Falle ihrer Zurückschiebung nach Somalia mit Sicherheit anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde und sie gewalttätigen Übergriffen auch sexueller Gewalt als de facto alleinstehender Frau und als Minderheitsangehöriger ausgeliefert wäre.römisch eins.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.02.2009. Darin wurde zum eingeholten medizinischen Gutachten vom 29.12.2008 Stellung bezogen und weiters betont, dass eine Rückkehr nach Somalia aufgrund der derzeit dort herrschenden katastrophalen Situation nicht durchgeführt werden könnte. Zudem gäbe es dort keine medikamentöse Therapie. Das Bundesasylamt habe zudem die Minderheitenangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei im Falle ihrer Zurückschiebung nach Somalia mit Sicherheit anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern würde und sie gewalttätigen Übergriffen auch sexueller Gewalt als de facto alleinstehender Frau und als Minderheitsangehöriger ausgeliefert wäre.
I.14. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 01.03.2009 verwies die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters auf mehrere Aufsätze betreffend Standards für die Begutachtung psychisch traumatisierter Menschen.römisch eins.14. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 01.03.2009 verwies die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters auf mehrere Aufsätze betreffend Standards für die Begutachtung psychisch traumatisierter Menschen.
I.15. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 04.12.2009 vor, in welchem eine bei der Genannten bestehende Hyper/Dysmenorrhoe sowie Anämie diagnostiziert wurde.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 04.12.2009 vor, in welchem eine bei der Genannten bestehende Hyper/Dysmenorrhoe sowie Anämie diagnostiziert wurde.
I.16. Am XXXX gebar die zwischenzeitig nach Holland ausgereiste Beschwerdeführerin ebendort ihre Tochter XXXX, Staatsangehörige von Somalia. Diese Feststellung ergibt sich aus der am 20.01.2011 ausgestellten Geburtsurkunde. Bei dem dort angeführten Namen der Mutter der Kindes "XXXX" handelt es sich offenkundig um eine vor den niederländischen Behörden angegebene Aliasidentität der Beschwerdeführerin.römisch eins.16. Am römisch 40 gebar die zwischenzeitig nach Holland ausgereiste Beschwerdeführerin ebendort ihre Tochter römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia. Diese Feststellung ergibt sich aus der am 20.01.2011 ausgestellten Geburtsurkunde. Bei dem dort angeführten Namen der Mutter der Kindes "XXXX" handelt es sich offenkundig um eine vor den niederländischen Behörden angegebene Aliasidentität der Beschwerdeführerin.
I.17. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte die Genannte für ihre minderjährige Tochter am 15.07.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.17. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte die Genannte für ihre minderjährige Tochter am 15.07.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
I.18. Mit Bescheid vom 25.11.2011, Zl. 11 07.269-BAS, hat das Bundesasylamt der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.18. Mit Bescheid vom 25.11.2011, Zl. 11 07.269-BAS, hat das Bundesasylamt der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.16. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 09.01.2012 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass sich die Genannte in Deutschland und den Niederlanden aufgehalten habe. Sie sei eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX, eingegangen, den sie nach dem religiösen muslimischen Ritus geheiratet hätte. Dem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind XXXX, sei seitens des Bundesasylamtes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Niederlanden das Kind geboren, wo in der Geburtsurkunde als Mutter der Name "XXXX" angegeben worden sei. Aus diesem Grunde sei auch als gesetzliche Vertreterin die Beschwerdeführerin mit falschem Namen angegeben worden. Der Beschwerdeergänzung wurden die besagten Bescheide des Bundesasylamtes sowie die Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin beigelegt.römisch eins.16. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 09.01.2012 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters aus, dass sich die Genannte in Deutschland und den Niederlanden aufgehalten habe. Sie sei eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 , eingegangen, den sie nach dem religiösen muslimischen Ritus geheiratet hätte. Dem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind römisch 40 , sei seitens des Bundesasylamtes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Niederlanden das Kind geboren, wo in der Geburtsurkunde als Mutter der Name "XXXX" angegeben worden sei. Aus diesem Grunde sei auch als gesetzliche Vertreterin die Beschwerdeführerin mit falschem Namen angegeben worden. Der Beschwerdeergänzung wurden die besagten Bescheide des Bundesasylamtes sowie die Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin beigelegt.
I.17. Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.römisch eins.17. Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.7. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
II.8. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
II.9. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.9. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
II.10. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennrömisch zwei.10. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
II.11. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.11. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
II.12. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.römisch zwei.12. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.13. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.13. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
II.14. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.14. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
II.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.römisch zwei.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
II.16. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.11.2011, Zahl 11 07.269-BAS, gemäß § 3 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin war daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 finden keine Anwendung.römisch zwei.16. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.11.2011, Zahl 11 07.269-BAS, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Tochter in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 finden keine Anwendung.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
08.08.2012