TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/19 D15 400594-2/2011

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Veröffentlicht am 19.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 400594-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 05.058-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 05.058-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Erstes Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes Asylverfahren:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (Zl. D15 400589-2/2011), ihren minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX (Zlen. D15 400590-2/2011, D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011), ihrer zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Tochter XXXX (Zl. D15 400593-1/2008), sowie ihrem volljährigen Sohn XXXX (Zl. D15 400588-1/2008), illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 (Zl. D15 400589-2/2011), ihren minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Zlen. D15 400590-2/2011, D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011), ihrer zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Tochter römisch 40 (Zl. D15 400593-1/2008), sowie ihrem volljährigen Sohn römisch 40 (Zl. D15 400588-1/2008), illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX und am XXXX wurden im Bundesgebiet die beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX (Zlen. D15 404188-2/2011 und D15 410918-2/2011) geboren.Am römisch 40 und am römisch 40 wurden im Bundesgebiet die beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D15 404188-2/2011 und D15 410918-2/2011) geboren.

Das Bundesasylamt gestattete am 27.09.2007 die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen und wurde die Fremdenpolizei Flughafen um Vorführung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vor die Erstaufnahmestelle Ost ersucht.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2009 schilderte die Beschwerdeführerin, im Sommer 2000 ihre Heimat mit ihrem Gatten und den Kindern legal mittels Inlandsreisepass verlassen zu haben und nach Baku geflohen zu sein. Sie sei mit den Kindern zwischendurch für kurze Zeit nachhause gefahren. Die Inlandsreisepässe hätten sie verloren.

Von Baku sei sie mit ihrer Familie nach Dubai geflogen. Von Dubai seien sie schließlich nach Wien geflogen (Ankunft am 25.09.2007). Das Ticket für die Weiterfahrt hätten sie nicht genutzt, sondern um Asyl angesucht.

Zum Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann zur Zeit des ersten Tschetschenienkriegs bei der Polizei in der Abteilung zur Bekämpfung der Drogenkriminalität beschäftigt gewesen sei. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe ihr Mann als Kommandant der tschetschenischen Armee gekämpft. Aus diesem Grund werde die gesamte Familie verfolgt.

Die Beschwerdeführerin ersuchte für sich und für ihre Kinder um internationalen Schutz und ergänzte, dass auch öfters Russische Soldaten gekommen seien und einmal auch ihren Mann festgenommen hätten, wobei dieser nach eineinhalb Monaten nach Bezahlung von US-$ 7.000 freigelassen worden sei.

Aufgrund der Tätigkeiten ihres Mannes werde die gesamte Familie nicht in Ruhe gelassen. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren gelegentlichen Aufenthalten in Tschetschenien nach der Flucht nach Aserbaidschan von den Russen aufgesucht worden. Es sei gefordert worden, dass sich ihr Mann stellen solle.

Am 05.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und erklärte körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Die Beschwerdeführerin schilderte, Magenbeschwerden und Gedächtnisprobleme zu haben. Ihre gesundheitlichen Probleme - Kopfschmerzen, schwankender Blutdruck, Gedächtnisstörungen - habe die Beschwerdeführerin seit einem Luftangriff im Jahr 1999. Sie sei diesbezüglich in XXXX medizinisch versorgt worden, nehme diesbezüglich jedoch keine Medikamente mehr. Sie sei weiters nervös und in Österreich bereits ärztlich untersucht worden. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihr nicht bekannt.Am 05.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und erklärte körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Die Beschwerdeführerin schilderte, Magenbeschwerden und Gedächtnisprobleme zu haben. Ihre gesundheitlichen Probleme - Kopfschmerzen, schwankender Blutdruck, Gedächtnisstörungen - habe die Beschwerdeführerin seit einem Luftangriff im Jahr 1999. Sie sei diesbezüglich in römisch 40 medizinisch versorgt worden, nehme diesbezüglich jedoch keine Medikamente mehr. Sie sei weiters nervös und in Österreich bereits ärztlich untersucht worden. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihr nicht bekannt.

Ihre Tochter XXXX habe eine Lähmung. Diese resultiere aus einem Bombenangriff im Nachbargebäude, bei welchem die Tochter vermutlich einen Schock erlitten habe. Erst ein Jahr später sei ein Neurologe aufgesucht worden. Die Tochter hinke aufgrund des kürzeren rechten Beines und könne die rechte Hand nicht bewegen.Ihre Tochter römisch 40 habe eine Lähmung. Diese resultiere aus einem Bombenangriff im Nachbargebäude, bei welchem die Tochter vermutlich einen Schock erlitten habe. Erst ein Jahr später sei ein Neurologe aufgesucht worden. Die Tochter hinke aufgrund des kürzeren rechten Beines und könne die rechte Hand nicht bewegen.

Die weiteren Kinder der Beschwerdeführerin hätten keine körperlichen Gebrechen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Diese hätten allesamt eigene Fluchtgründe, da sie in Tschetschenien nicht alleine leben könnten und es dort keine Schule und keinen Kindergarten gebe. Es bestehe die Gefahr, dass ihre Kinder in Tschetschenien von Landmienen verletzt werden würden. Ihre Kinder hätten keine Möglichkeit in Tschetschenien in Frieden zu leben.

Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie, als sie gemeinsam mit ihrem sechs Monate alten Sohn von Baku nach XXXX gereist sei, um beim Passamt die Pässe abzuholen, von maskierten, uniformierten Männern umkreist worden sei. Diese hätten sie festnehmen und zur Polizei bringen wollen, was die Passanten auf der Straße jedoch verhindert hätten.Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie, als sie gemeinsam mit ihrem sechs Monate alten Sohn von Baku nach römisch 40 gereist sei, um beim Passamt die Pässe abzuholen, von maskierten, uniformierten Männern umkreist worden sei. Diese hätten sie festnehmen und zur Polizei bringen wollen, was die Passanten auf der Straße jedoch verhindert hätten.

In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensverhältnissen befragt, dass ihr Ehegatte - mit dem sie standesamtlich verheiratet sei - eine "Nebenfrau" habe, mit der dieser mehrere Kinder habe und nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen sei. Nach Entbindung des vierten Kindes habe er sich von dieser scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, die "Nebenfrau" und die Kinder hätten gemeinsam in Baku gelebt. Nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin die "Nebenfrau" und deren Kinder zu Verwandten nach Tschetschenien begleitet. Ihre leiblichen Kinder seien bei ihrem Ehegatten in Baku verblieben.

Die Beschwerdeführerin sei nach Tschetschenien gereist, um Details zur Ausreise nach Österreich ihres Schwagers und ihrer Schwägerin sowie der Kinder der "Zweitfrau" zu klären. Seitens der "Zweitfrau" ihres Ehegatten habe es eine notarielle Einverständniserklärung gegeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Kinder in den Schengen Raum mitnehmen könne und diese aus der russischen Föderation ausreisen könnten.

Zu ihrer Ausreise nach Österreich befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2000 nach Baku gereist zu sein, wo sie sieben Jahre lang gelebt habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe durchgehend in Baku gelebt, die Beschwerdeführerin, die "Zweitfrau" und die Kinder hätten jedoch aufgrund der finanziellen Situation hin und wieder in Tschetschenien gelebt.

Die Reise von Baku nach Dubai und schließlich weiter nach Österreich sei vom Schlepper organisiert worden. Das Geld für die Ausreise stamme aus einer Sammlung unter den Bekannten. Die Ausreise erfolgte mit eigenem Reisepass und Visum, das der Schlepper organisiert habe.

Wann und wo die Reisepässe ausgestellt worden seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Sie habe einer unbekannten Frau Geld gegeben, die im Gegenzug die Pässe zur Beschwerdeführerin nach Hause in XXXX gebracht habe. Zuvor habe die Beschwerdeführerin der unbekannten Frau eine Kopie der Inlandsreisepässe und ein Passfoto gegeben.Wann und wo die Reisepässe ausgestellt worden seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Sie habe einer unbekannten Frau Geld gegeben, die im Gegenzug die Pässe zur Beschwerdeführerin nach Hause in römisch 40 gebracht habe. Zuvor habe die Beschwerdeführerin der unbekannten Frau eine Kopie der Inlandsreisepässe und ein Passfoto gegeben.

Die Pässe habe sie im Jahr 2004 oder 2005 erhalten. Sie wisse letztendlich nicht, warum ihr Ehegatte die Pässe am Flughafen Wien vernichtet habe.

Beim Verlassen des Heimatlandes habe die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden ihrer Kinder, die erwähnte Einverständniserklärung sowie einen medizinischen Befund aus Dubai vorgelegt, in welchem ein anderes Geburtsdatum von der Beschwerdeführerin angeführt ist.

Nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass zuhause bei Verwandten ihres Mannes ihr Inlandsreisepass versteckt sei.

Nach weiteren Verwandten außerhalb Tschetscheniens befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ein Neffe ihres Mannes in Österreich sei.

In Tschetschenien sei ihr Ehegatte vor dem Krieg Schweißer gewesen und habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Nach dem Krieg sei ihr Ehegatte Abgeordneter und Beamter der Miliz geworden. Dementsprechend hätten sie ihren Lebensunterhalt in Tschetschenien bestreiten können.

Zu welchem Zeitpunkt ihr Ehegatte Abgeordneter geworden sei, könne sie nicht - auch nicht ungefähr - angeben. Bei der Drogenbekämpfung sei ihr Mann im Jahr 1996 oder 1997 beschäftigt gewesen.

Ihr Heimatland habe die Beschwerdeführerin aufgrund von Verfolgung verlassen, da ihr Mann Widerstandskämpfer gewesen sei. Sie sei außerdem von Drogensüchtigen verfolgt worden. Beispielhaft erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Wohnung in Tschetschenien von maskierten Männern gestürmt worden sei. Die Kinder seien bedroht worden und habe man versucht ihren ältesten Sohn mitzunehmen, was die Nachbarn jedoch verhindern hätten können. Die unbekannten maskierten Männer seien ca. zwölf Mal gekommen, zum letzten Mal als die Beschwerdeführerin mit den Kindern im Jänner oder Februar 2007 nach Tschetschenien gereist sei. Die Männer seien vermutlich im Jahr 2001 oder 2002 bei einem Besuch bei ihren Eltern das erste Mal aufgetaucht.

Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Hauptproblem sei, dass sie in Tschetschenien nicht ruhig leben habe können.

Die Beschwerdeführerin betätigte sich in ihrem Heimatland nicht als Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und wurde von staatlicher Seite niemals aufgrund ihrer Religion, ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt.

Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe es keine Probleme mit den staatlichen Behörden (Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden) oder Privatpersonen gegeben.

Zu den Problemen ihres Ehegatten befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass dieser im ersten Krieg gekämpft habe und eine leitende Funktion innegehabt habe. Er sei amnestiert, aber auch einige Male verhaftet worden, wobei für seine Entlassung Geld verlangt worden sei. Schließlich habe er auch Probleme mit Drogensüchtigen gehabt.

Aufgrund der Vermutung, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines europäischen Visums gewesen sei, wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen gemäß Art. 21 der Dublin II-Vo mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland geführt.Aufgrund der Vermutung, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines europäischen Visums gewesen sei, wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Vo mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland geführt.

Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 04.01.2008 habe die Beschwerdeführerin in XXXX ein fälschlich ausgestelltes Schulzeugnis gekauft, mit welchem ein höherer Schulabschluss ihres Sohnes XXXX vorgetäuscht werden sollte.Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 04.01.2008 habe die Beschwerdeführerin in römisch 40 ein fälschlich ausgestelltes Schulzeugnis gekauft, mit welchem ein höherer Schulabschluss ihres Sohnes römisch 40 vorgetäuscht werden sollte.

Nach negativem Verlauf der Konsultationen gemäß Art. 21 der Dublin II-Vo wurde die Beschwerdeführerin am 19.02.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.Nach negativem Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Vo wurde die Beschwerdeführerin am 19.02.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bisherigen Angaben und wiederholte, dass sich im Bundesgebiet ihre mit ihr eingereisten Familienangehörigen aufhalten würden. Zudem halte sich ein Neffe ihres Ehegatten in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin brachte ihren Inlandsreisepass - ausgestellt am XXXX vom Passamt XXXX in Tschetschenien, Nr. XXXX - in Vorlage. Weiters legte sie den Inlandspass ihrer Tochter - ausgestellt am XXXX in XXXX in Tschetschenien, Nr. XXXX - sowie die Geburtsurkunden der Kinder XXXX, XXXX und XXXX vor. Die Inlandsreisepässe seien der Beschwerdeführerin von Verwandten ihres Ehegatten aus Tschetschenien per Post nach Österreich übermittelt worden.Die Beschwerdeführerin brachte ihren Inlandsreisepass - ausgestellt am römisch 40 vom Passamt römisch 40 in Tschetschenien, Nr. römisch 40 - in Vorlage. Weiters legte sie den Inlandspass ihrer Tochter - ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien, Nr. römisch 40 - sowie die Geburtsurkunden der Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor. Die Inlandsreisepässe seien der Beschwerdeführerin von Verwandten ihres Ehegatten aus Tschetschenien per Post nach Österreich übermittelt worden.

Nach Vorhalt, dass ihr Mann über das Auffinden der Pässe andere Angaben getätigt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann besser Bescheid wisse, alle Dokumente bei sich gehabt habe und sich um alle Angelegenheiten kümmere.

Weitere Unterlagen könne sie nicht in Vorlage bringen.

Zu ihren Lebens- und Familienverhältnissen in Aserbaidschan befragt, schilderte die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 nach Baku gefahren zu sein und dort mit Unterbrechungen unter schwierigen finanziellen Bedingungen und desolaten Wohnverhältnissen mit ihrem Mann, dessen "Zweitfrau" und den neun Kindern gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei mit der "Zweitfrau" und den Kindern wiederholt nach Tschetschenien gereist. Ihre Kinder hätten keine Möglichkeit gehabt, regelmäßig zur Schule zu gehen.

In Aserbaidschan würden sich keine Verwandte, sondern nur Freunde und Bekannte aufhalten.

In Aserbaidschan habe es eine Unterstützung durch den UNHCR in Höhe von US-$ 100 für die ganze Familie gegeben. Außerdem habe es in der ersten Zeit Unterstützung in Form von Kleidung und Lebensmittel gegeben.

Medizinische Versorgung - durch dieselben Medikamente - habe es gegeben. Für die Physiotherapie der Tochter sei jedoch Geld verlangt worden, weshalb die Behandlung mangels finanzieller Mittel nicht zu Ende geführt werden habe können.

Auch für die Geburt in Baku habe sie bezahlen müssen.

Befragt, ob sie beim UNHCR einen Asylantrag gestellt habe oder lediglich einen "Protection-letter" erhalten habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nur ein Schreiben erhalten hätten, das "Status" heiße.

In Aserbaidschan hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie in den letzten beiden Jahren keine Unterstützung durch den UNHCR mehr erhalten. Tschetschenen seien auch in Aserbaidschan nicht in Ruhe gelassen worden, ihre Familie habe nicht genug zum Leben gehabt und hätten die Kinder nicht zur Schule gehen können.

Mit Schreiben, datiert vom 14.04.2008, teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom UNHCR-Büro in Baku am 21. Oktober 2001 - wie auch seine Familie - registriert worden und aufgrund seiner tschetschenischen Herkunft ohne Beurteilung der individuellen Fluchgründe ein "prima facie" Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Laut Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei dieser wegen wiederholter Übergriffe und Bedrohungen seitens der Russischen Behörden, die sich auch auf seine Familie erstreckt hätten, aus seiner Heimat geflüchtet.

Am 10.06.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin statt.

Eingangs bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sich weder an ihrer Situation in ihrer Heimat noch in Österreich seit der letzten Einvernahme etwas geändert habe. In der Zwischenzeit würde es ihren Kindern besser gehen, da diese eine Ausbildung erhalten würden.

Neue Beweismittel könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen.

Erneut zum Grund für das Verlassen ihrer Heimat befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Leben und jenes ihrer Familienangehörigen in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehegatte habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, weshalb die gesamte Familie verfolgt worden sei.

Konkret seien maskierte Männer - sowohl Tschetschenen als auch Russen - gekommen. Ihr Mann sei fünf oder sechs Mal mitgenommen worden, wobei die Beschwerdeführerin nicht mehr wisse, wann das erste Mal gewesen sei; im Oktober 2000 sei er vermutlich zum letzten Mal mitgenommen worden. Es sei Geld verlangt worden und sei die Beschwerdeführerin bei der Festnahme anwesend gewesen. Das vorletzte Mal habe ihr Ehegatte mit seinen Brüdern und seiner Schwester den Inlandspass abholen wollen und seien er und die Brüder sofort mitgenommen worden. Der ältere Bruder sei freigelassen worden, um Geld aufzutreiben. Insgesamt seien mit Hilfe von Bekannten und Verwandten US-$ 7.000 aufgetrieben worden.

Wann die Probleme begonnen hätten, daran könne sie sich nicht mehr erinnern.

Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob ihr Ehegatte jemals an Demonstrationen teilgenommen habe. Nach dem ersten Krieg habe ihr Ehegatte bei der Polizei - Bereich Drogen - gearbeitet. Was ihr Mann danach gearbeitet habe, wisse sie nicht mehr.

Nach Bedrohungen ihrer Person oder ihrer Kinder befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn in Tschetschenien von anderen Kindern als Sohn eines Rebellen bezeichnet und beschimpft worden sei. Zudem sei gedroht worden, den Sohn mitzunehmen, um ihren Mann zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen.

Während ihres Aufenthaltes in Aserbaidschan sei sie aufgrund des schweren Lebens, dass sie dort geführt habe, mit den Kindern zwischendurch nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie sei etwa sechs Mal jeweils für ein bis eineinhalb Monate nach Tschetschenien zurückgekehrt. Abgesehen von der Besorgung von Auslandsreisepässen habe die Beschwerdeführerin in Tschetschenien nichts gemacht.

Nach dem Grund der Einreise nach Österreich der "Zweitfrau" ihres Ehegatten befragt, verwies die Beschwerdeführerin darauf, diese selbst zu fragen.

Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihre Kinder für alles leiden müssten. Als Familie eines Rebellen würde die gesamte Familie vernichtet werden.

Der Beschwerdeführerin würde bei einer Abschiebung Verfolgung wegen ihres Mannes drohen.

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter XXXX gelähmt sei, ihr Bein kürzer sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter einen Neurologen aufgesucht, wobei es sein könnte, dass ihre Tochter operiert werden müsse.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter römisch 40 gelähmt sei, ihr Bein kürzer sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter einen Neurologen aufgesucht, wobei es sein könnte, dass ihre Tochter operiert werden müsse.

Nach Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden befragt, meinte die Beschwerdeführerin, in Österreich bleiben zu wollen.

Nach Vorhalt eines Protokolls von VESTA zur Lage ethnischer Tschetschenen (Verweigerung der Unterschrift) meinte die Beschwerdeführerin, dass das alles nicht stimme und sie das nicht mehr hören könne.

Auf weiteren Vorhalt, wonach sich der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Russlands niederlassen könne, meinte diese, dass das Leben in Aserbaidschan sehr schwer gewesen sei und sie Schulden gehabt habe. Sie habe die Berichte im Fernsehen gesehen, wonach alles in Ordnung wäre, weswegen sie jedes Mal zurückgekehrt sei.

I.1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.869-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.869-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern als glaubhaft, als sie in Tschetschenien aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Das Vorliegen einer sonstigen aktuellen individuellen Bedrohungssituation habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu schildern vermocht. Aus Widersprüchen zu den Angaben ihres Gatten hätten sich auch Indizien für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ergeben.

Auch ihre wiederholte Rückkehr nach und längere Aufenthalte in Tschetschenien, sowie die problemlose Ausstellung von Reisedokumenten in Tschetschenien würden gegen eine Verfolgung sprechen.

Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung vermeinte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diverse Bescheide des UBAS aus den Jahren 2003 bis 2006, dass eine inländische Fluchtalternative in die Russische Föderation de facto nicht bestehe.

Auch in Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche und menschliche Situation sei bei einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gegeben.Auch in Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche und menschliche Situation sei bei einer Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gegeben.

Auch der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich stehe dem öffentlichen Interesse nicht entgegen. Die Ausweisung greife massiv in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein.Auch der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich stehe dem öffentlichen Interesse nicht entgegen. Die Ausweisung greife massiv in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein.

I.1.4. Am 29.06.2010 wurde zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, ihr volljähriger Sohn sowie die Lebensgefährtin ihres Ehegatten teilnahmen.römisch eins.1.4. Am 29.06.2010 wurde zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, ihr volljähriger Sohn sowie die Lebensgefährtin ihres Ehegatten teilnahmen.

Zu den vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen wurde explizit auf eine Stellungnahmefrist verzichtet und seitens der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung hiezu Stellung bezogen.

I.1.5. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400594-1/2008/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet ab.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400594-1/2008/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet ab.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks und den diesbezüglichen widersprechenden Schilderungen und der gesteigerten Darstellung der Beschwerdeführerin wie auch ihres Ehemannes hinsichtlich einer in ihrem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend eines Verfolgungsinteresses der föderalen Behörden an ihrem Ehemann bzw. der gesamten Familie nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

In seinem Kernvorbringen schilderte der Ehemann als Grund seiner Flucht aus Tschetschenien im Oktober 2000 im Wesentlichen seine Teilnahme an Kampfhandlungen im 1. Tschetschenienkrieg sowie durchgehende, bis ins Fluchtjahr anhaltende Bedrohungen durch Drogenabhängige während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung seit dem Jahr 1997, sowie mehrere Festnahmen im Jahr 2000. Trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Aserbeidschan (2000-2007) würde aktuell noch Interesse seitens der föderalen Behörden an seiner Person bestehen.

Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde und aus der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatten beide Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Aus einer Gesamtschau der Angaben der beiden Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich jedoch, dass es ihnen nicht gelungen ist, weder eine individuelle Bedrohungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2000 wegen der Teilnahme am Krieg noch eine aktuelle Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.

Im Erstverfahren gab die Beschwerdeführerin wie auch der Ehemann durchgehend an, dass die Festnahmen durch föderale Kräfte im Jahr 2000 begonnen hätten, dies weil der Ehemann im 1. Krieg gekämpft habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Ehemann dazu dann an, dass die Föderalen im Jahr 1999 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, er sei einmal einen Tag und eine Nacht sowie einmal 10 Nächte festgehalten worden. Auf Vorhalt, wonach er im Erstverfahren durchgehend angab, dass die Festnahmen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, rechtfertigte er die nunmehrige anderslautende Angabe damit, dass man ihn (anlässlich der Einvernahme vor dem BAG) wahrscheinlich nicht richtig verstanden hätte. Erst nachdem ihm auch die Angaben der Beschwerdeführerin und des Sohnes XXXX, welche ausschließlich Festnahmen im Jahr 2000 schilderten, vorgehalten wurden, berichtigte er seine Angaben dahingehend, dass diese (doch) im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Aber selbst auch diese Angabe hielt er nicht konsequent bei und berichtigte er sich dahingehend, dass die Festnahmen im Jahr 1999 gewesen seien (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 6, "1999 ist richtig"). Abgesehen von diesen divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Anhaltung (von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellt und somit ein ganz zentrales Ereignis für den Ehemann hätte sein müssen, konnte er aber nicht mehr erklären, warum er trotz seiner Festnahmen im Jahr 1999 solange zuwartete, um schließlich erst im Oktober 2000 das Land zu verlassen und gab dann dazu - neuerlich widersprechend - an, dass die Probleme mit den Föderalen im Jahr 2000 begonnen hätten (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7, "Das erste Mal beim Bundesasylamt war richtig, da konnte ich mich an alles erinnern; ab dem Jahr 2000 habe ich Probleme mit den Föderalen bekommen"). Im Ergebnis war der Ehemann nicht in der Lage die einfache Frage, wann seine Festnahmen erfolgt seien, gleichbleibend und eindeutig zu beantworten, sondern wird vielmehr durch seine stets ändernde und spekulative Beantwortung evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.Im Erstverfahren gab die Beschwerdeführerin wie auch der Ehemann durchgehend an, dass die Festnahmen durch föderale Kräfte im Jahr 2000 begonnen hätten, dies weil der Ehemann im 1. Krieg gekämpft habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Ehemann dazu dann an, dass die Föderalen im Jahr 1999 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, er sei einmal einen Tag und eine Nacht sowie einmal 10 Nächte festgehalten worden. Auf Vorhalt, wonach er im Erstverfahren durchgehend angab, dass die Festnahmen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, rechtfertigte er die nunmehrige anderslautende Angabe damit, dass man ihn (anlässlich der Einvernahme vor dem BAG) wahrscheinlich nicht richtig verstanden hätte. Erst nachdem ihm auch die Angaben der Beschwerdeführerin und des Sohnes römisch 40 , welche ausschließlich Festnahmen im Jahr 2000 schilderten, vorgehalten wurden, berichtigte er seine Angaben dahingehend, dass diese (doch) im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Aber selbst auch diese Angabe hielt er nicht konsequent bei und berichtigte er sich dahingehend, dass die Festnahmen im Jahr 1999 gewesen seien vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 6, "1999 ist richtig"). Abgesehen von diesen divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Anhaltung (von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellt und somit ein ganz zentrales Ereignis für den Ehemann hätte sein müssen, konnte er aber nicht mehr erklären, warum er trotz seiner Festnahmen im Jahr 1999 solange zuwartete, um schließlich erst im Oktober 2000 das Land zu verlassen und gab dann dazu - neuerlich widersprechend - an, dass die Probleme mit den Föderalen im Jahr 2000 begonnen hätten vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 7, "Das erste Mal beim Bundesasylamt war richtig, da konnte ich mich an alles erinnern; ab dem Jahr 2000 habe ich Probleme mit den Föderalen bekommen"). Im Ergebnis war der Ehemann nicht in der Lage die einfache Frage, wann seine Festnahmen erfolgt seien, gleichbleibend und eindeutig zu beantworten, sondern wird vielmehr durch seine stets ändernde und spekulative Beantwortung evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.

Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts der widersprüchlichen Details zur Anzahl seiner Festnahmen sowie hinsichtlich der Zeitangaben, die stets variierten. Während der Ehemann bei der Erstbefragung und der ersten niederschriftlichen Einvernahme (Akt des BAG, AS 7 und 87) fünf Festnahmen, beginnend mit Mai 2000 angab, brachte er bei der 3. Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass die erste Festnahme im Februar 2000 erfolgt sei und er fünf bis sechs Mal festgenommen worden sei (Akt des BAG, AS 285). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wusste er lediglich noch von 4 Festnahmen (Verhandlungsschrift, Seite 7). Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich keine gleichbleibenden Angaben tätigen, beispielsweise gab sie bei der Erstbefragung an, dass der Ehemann einmal für 1 1/2 Monate festgehalten worden sei (Akt des BAG, AS 29). Bei der Anhaltung gemeinsam mit den Brüdern (in der Dauer von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellte und die der Ehemann selbst durchwegs mit dem Zeitpunkt Mai 2000 angab, soll es sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge um die "vorletzte Festnahme" gehandelt haben (Akt des BAG, AS 351), was wiederum nicht mit den Angaben des Ehemannes vereinbar ist.

Selbst auch zu seiner Funktion als Kämpfer vermochte der Ehemann weder gleichbleibende noch konkrete Angaben zu tätigen. Während er noch im Zuge der Erstbefragung (27.09.2007) angab, dass er "Kommandant einer Widerstandseinheit" gewesen sei (Akt des BAG, AS 7), gab er im weiteren Verfahren (am 05.10.2007) konkret dazu befragt an, dass er bei keiner militärischen Einheit gewesen sei, es habe sich um eine "Gruppe zur freiwilligen Verteidigung" gehandelt (Akt des BAG, AS 83). Anlässlich einer weiteren Befragung der belangten Behörde (am 10.06.2008) gab er dazu lediglich an, ab 1994 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, er sei bis 1996 in den Krieg gezogen. Angesichts dieser sehr vagen und oberflächlichen Schilderungen, welche er trotz konkreter Fragestellungen niemals initiativ zu konkretisieren versuchte, wurde er vor dem Asylgerichtshof neuerlich dazu befragt. Auch hier gab er nach Aufforderung zur Schilderung über seine Teilnahme am Krieg - einzig - an, er sei "drei Mal verletzt worden". Der neuerlichen Aufforderung, seine genaue Funktion im Krieg zu schildern, kam er insofern nach, indem er angab, Kommandeur einer Widerstandseinheit gewesen zu sein, es seien ihm 20-60 Leute untergeordnet gewesen. Das besondere Interesse der föderalen Behörden an seiner Person begründete er damit, dass sich diese für alle Personen interessieren, auch für Personen, die an Demonstrationen teilnahmen oder Kämpfer mit einem Stück Brot unterstützten (Verhandlungsschrift, Seiten 5, 10). Im Ergebnis konnte der Ehemann trotz mehrfacher Befragung keine konkreten Angaben, weder zu seiner Teilnahme am Krieg noch Gründe, die ein besonderes Interesse an seiner Person als Kriegsteilnehmer begründeten, tätigen, vielmehr blieben sämtliche Angaben dazu stets vage und oberflächlich.

Wenn aber selbst der Ehemann nicht im Stande war, konkrete Angaben über seine Teilnahme am Krieg zu tätigen, dann ist nicht erkennbar, warum die von ihm im ergänzenden Schreiben vom 22.06.2008 namhaft gemachten Zeugen nähere Angaben dazu tätigen können, zumal der Ehemann in der Beschwerdeverhandlung - zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert - die genannten Zeugen (im Schreiben vom 22.06.2008) dann nicht mehr erwähnte, sondern ganz pauschal auf in Österreich lebende "Einwohner von XXXX" verwies (Verhandlungsschrift, Seite 14: "In der vorherigen Einvernahme war auch so eine Frage, ich sagte zu ihnen, hier in Österreich gibt es Einwohner von XXXX. Sie können jeden von ihnen holen, auch die Nachbarn von mir können alles bezeugen"). Vielmehr gab er, abermals zur Nennung konkreter Beweismittel aufgefordert, an, dass er in den Jahren 1994 und 1996 einigen Journalisten in der Ukraine Interviews gegeben habe, er diesbezüglich aber selbst keine Dokumente vorlegen könne. Die in Folge seiner Angaben als Beweismittel angegebenen Suchworte ("UNSO, Anatolie mit Prothese", vgl. Blg./1) wurden in weiterer Folge einer Recherche durch den Länderreferenten des Asylgerichtshofes unterzogen. Im Ergebnis konnte - auf Grundlage der vom Ehemann angegebenen Suchworte - seine Angabe hinsichtlich zweier Interviews nicht verifiziert werden (vgl. OZ 6).Wenn aber selbst der Ehemann nicht im Stande war, konkrete Angaben über seine Teilnahme am Krieg zu tätigen, dann ist nicht erkennbar, warum die von ihm im ergänzenden Schreiben vom 22.06.2008 namhaft gemachten Zeugen nähere Angaben dazu tätigen können, zumal der Ehemann in der Beschwerdeverhandlung - zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert - die genannten Zeugen (im Schreiben vom 22.06.2008) dann nicht mehr erwähnte, sondern ganz pauschal auf in Österreich lebende "Einwohner von XXXX" verwies (Verhandlungsschrift, Seite 14: "In der vorherigen Einvernahme war auch so eine Frage, ich sagte zu ihnen, hier in Österreich gibt es Einwohner von römisch 40 . Sie können jeden von ihnen holen, auch die Nachbarn von mir können alles bezeugen"). Vielmehr gab er, abermals zur Nennung konkreter Beweismittel aufgefordert, an, dass er in den Jahren 1994 und 1996 einigen Journalisten in der Ukraine Interviews gegeben habe, er diesbezüglich aber selbst keine Dokumente vorlegen könne. Die in Folge seiner Angaben als Beweismittel angegebenen Suchworte ("UNSO, Anatolie mit Prothese", vergleiche Blg./1) wurden in weiterer Folge einer Recherche durch den Länderreferenten des Asylgerichtshofes unterzogen. Im Ergebnis konnte - auf Grundlage der vom Ehemann angegebenen Suchworte - seine Angabe hinsichtlich zweier Interviews nicht verifiziert werden vergleiche OZ 6).

Nach Überzeugung des erkennenden Senats liegen entsprechende Anhaltspunkte, die die Befragung der genannten Zeugen rechtfertigen würden, daher nicht vor, zumal er in der Beschwerdeverhandlung dahingehend auch keine weiteren Anträge mehr stellte bzw. diesen aufrecht hielt. Festzuhalten bleibt dazu auch, dass der Asylgerichtshof dem Ehemann eine Teilnahme am 1. Krieg auch gar nicht in Abrede stellt, allerdings konnte - dem Verfahrensergebnis zufolge - eine besonders tragende Rolle des Ehemannes jedenfalls nicht festgestellt werden, zumal er selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kein gegenteiliges Vorbringen erstattete (Vgl. Verhandlungsschrift, Seite 10).

Auch das weitere Vorbringen, nämlich wegen der ständigen und bis ins Jahr 2000 anhaltenden Drohungen durch Drogenabhängige im Zuge seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung (im Jahr 1997) das Land verlassen zu haben, konnten weder der Ehemann, noch die Beschwerdeführerin oder die Lebensgefährtin gleichbleibend und einheitlich bestätigen. So gab etwa die Lebensgefährtin des Ehemannes zu seiner beruflichen Tätigkeit nach dem 1. Krieg befragt an, dass er nach dem Krieg im Jahr 1997 nicht gearbeitet habe, weil er sich immer versteckt gehalten habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 32: "Früher hat er als Schweißer gearbeitet. Im Jahr 1997 hat er nicht gearbeitet, er hat sich immer wieder versteckt"). Die Beschwerdeführerin, die wiederum seine Tätigkeit in der Drogenbekämpfung - sehr oberflächlich - bestätigte (Akt des BAG, AS 83-85 zur Frage: Wann wurde ihr Ehemann Abgeordneter: "Ich habe es vergessen"; zur Frage, ob ihr Mann jemals bei der Polizei gearbeitet hat: "Nach dem 1. Krieg hat er gearbeitet, gegen die Drogensucht, glaube ich"), gab dazu an, dass sie von den Drohungen durch die Drogenabhängigen selbst nichts mitbekommen habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 21: "dass sie seiner Familie was antun würden, haben sie nur zu meinem Mann gesagt, ich habe davon nichts mitbekommen"). Berücksichtigt man aber die Angaben des Ehemannes dazu im Erstverfahren, wonach er und seine Familie von den Drogenabhängigen bedroht worden seien, er nicht mehr ruhig in der Stadt spazieren gehen habe können, schließlich ihm keine Möglichkeit geblieben sei, weiterhin in der Stadt XXXX zu bleiben, so bleibt es völlig unerklärlich, warum die Beschwerdeführerin von diesen - offensichtlich intensiven - Bedrohungen ihres Mannes keine Wahrnehmungen gemacht hat (vgl. Akt des BAG, AS 85 und insb. 285). Widersprüchlich waren auch die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Bedrohungen, welche die Beschwerdeführerin lediglich bis zum Ende seiner Polizeitätigkeit im Jahr 1997 einschränkte, obwohl der Ehemann angab, dass diese Drohungen bis ins Jahr 2000 andauerten und die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der anderslautenden Angaben des Ehemannes dann - wenig überzeugend - ihre Angabe damit zu bereinigen versuchte, dass sie "heute schlechte Erinnerungen" habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 21 bzw. Akt des BAG, AS 285, wo der Ehemann angab, dass er die Probleme mit den Drogenabhängigen bis zu seiner Ausreise am 14.10.2000 hatte, die Familienangehörigen der Drogenabhängigen sogar zu ihm nach Hause gekommen seien und androhten, sich zu rächen).Auch das weitere Vorbringen, nämlich wegen der ständigen und bis ins Jahr 2000 anhaltenden Drohungen durch Drogenabhängige im Zuge seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung (im Jahr 1997) das Land verlassen zu haben, konnten weder der Ehemann, noch die Beschwerdeführerin oder die Lebensgefährtin gleichbleibend und einheitlich bestätigen. So gab etwa die Lebensgefährtin des Ehemannes zu seiner beruflichen Tätigkeit nach dem 1. Krieg befragt an, dass er nach dem Krieg im Jahr 1997 nicht gearbeitet habe, weil er sich immer versteckt gehalten habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 32: "Früher hat er als Schweißer gearbeitet. Im Jahr 1997 hat er nicht gearbeitet, er hat sich immer wieder versteckt"). Die Beschwerdeführerin, die wiederum seine Tätigkeit in der Drogenbekämpfung - sehr oberflächlich - bestätigte (Akt des BAG, AS 83-85 zur Frage: Wann wurde ihr Ehemann Abgeordneter: "Ich habe es vergessen"; zur Frage, ob ihr Mann jemals bei der Polizei gearbeitet hat: "Nach dem 1. Krieg hat er gearbeitet, gegen die Drogensucht, glaube ich"), gab dazu an, dass sie von den Drohungen durch die Drogenabhängigen selbst nichts mitbekommen habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 21: "dass sie seiner Familie was antun würden, haben sie nur zu meinem Mann gesagt, ich habe davon nichts mitbekommen"). Berücksichtigt man aber die Angaben des Ehemannes dazu im Erstverfahren, wonach er und seine Familie von den Drogenabhängigen bedroht worden seien, er nicht mehr ruhig in der Stadt spazieren gehen habe können, schließlich ihm keine Möglichkeit geblieben sei, weiterhin in der Stadt römisch 40 zu bleiben, so bleibt es völlig unerklärlich, warum die Beschwerdeführerin von diesen - offensichtlich intensiven - Bedrohungen ihres Mannes keine Wahrnehmungen gemacht hat vergleiche Akt des BAG, AS 85 und insb. 285). Widersprüchlich waren auch die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Bedrohungen, welche die Beschwerdeführerin lediglich bis zum Ende seiner Polizeitätigkeit im Jahr 1997 einschränkte, obwohl der Ehemann angab, dass diese Drohungen bis ins Jahr 2000 andauerten und die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der anderslautenden Angaben des Ehemannes dann - wenig überzeugend - ihre Angabe damit zu bereinigen versuchte, dass sie "heute schlechte Erinnerungen" habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 21 bzw. Akt des BAG, AS 285, wo der Ehemann angab, dass er die Probleme mit den Drogenabhängigen bis zu seiner Ausreise am 14.10.2000 hatte, die Familienangehörigen der Drogenabhängigen sogar zu ihm nach Hause gekommen seien und androhten, sich zu rächen).

Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig war auch das Vorbringen des Ehemannes in Bezug auf die Amnestie und die damit erfolgte Freilassung aus der Haft. Seine diesbezüglichen Angaben variierten zwischen erfolgter bzw. nicht erfolgter Amnestierung (Akt des BAG, AS 85, "Am elften Tag wurde ich freigelassen, weil ich doch amnestiert wurde" sowie AS 287, "Ich entschied mich nicht zurückzukehren, da ich gewusst habe, dass Russland den Leuten, die im Krieg gekämpft haben keine Amnestie gewährt"). Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er noch vorbrachte, freigelassen worden zu sein, weil er amnestiert worden sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass er anlässlich dieser Festnahme nicht amnestiert worden sei, er wieder in die Zelle geschmissen worden sei und lediglich durch Intervention der Einwohner von XXXX und mittels Lösegeld befreit worden sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8, "Der oberste Leiter der Untersuchungsanstalt in XXXX sagte mir, dass Teilnehmer am ersten Krieg automatisch einer Amnestie unterliegen. Er schmiss mich wieder in die Zelle). Selbst auch die Angabe über den Anlass seiner Freilassung nach 10-tägiger Haft blieb nicht nachvollziehbar, als er doch einerseits behauptete, durch Intervention der Einwohner von XXXX seine Freiheit wieder erlangt zu haben, an anderer Stelle er aber angab, das er in der Untersuchungsanstalt in XXXX/Dagestan festgehalten worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sich sämtliche Einwohner von XXXX in die benachbarte Teilrepublik Dagestan begeben hätten müssen (vgl. Akt des BAG, AS 85 und Verhandlungsschrift, Seite 8: "Ich weiß nicht, wie ich am 10. Tag freigekommen bin; die Einwohner von XXXX haben für mich gesprochen").Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig war auch das Vorbringen des Ehemannes in Bezug auf die Amnestie und die damit erfolgte Freilassung aus der Haft. Seine diesbezüglichen Angaben variierten zwischen erfolgter bzw. nicht erfolgter Amnestierung (Akt des BAG, AS 85, "Am elften Tag wurde ich freigelassen, weil ich doch amnestiert wurde" sowie AS 287, "Ich entschied mich nicht zurückzukehren, da ich gewusst habe, dass Russland den Leuten, die im Krieg gekämpft haben keine Amnestie gewährt"). Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er noch vorbrachte, freigelassen worden zu sein, weil er amnestiert worden sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass er anlässlich dieser Festnahme nicht amnestiert worden sei, er wieder in die Zelle geschmissen worden sei und lediglich durch Intervention der Einwohner von römisch 40 und mittels Lösegeld befreit worden sei vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 8, "Der oberste Leiter der Untersuchungsanstalt in römisch 40 sagte mir, dass Teilnehmer am ersten Krieg automatisch einer Amnestie unterliegen. Er schmiss mich wieder in die Zelle). Selbst auch die Angabe über den Anlass seiner Freilassung nach 10-tägiger Haft blieb nicht nachvollziehbar, als er doch einerseits behauptete, durch Intervention der Einwohner von römisch 40 seine Freiheit wieder erlangt zu haben, an anderer Stelle er aber angab, das er in der Untersuchungsanstalt in XXXX/Dagestan festgehalten worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sich sämtliche Einwohner von römisch 40 in die benachbarte Teilrepublik Dagestan begeben hätten müssen vergleiche Akt des BAG, AS 85 und Verhandlungsschrift, Seite 8: "Ich weiß nicht, wie ich am 10. Tag freigekommen bin; die Einwohner von römisch 40 haben für mich gesprochen").

Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse, insbesondere seines Bruders XXXX waren widersprüchlich und darüber hinaus auch nicht geeignet das geschilderte Bedrohungsszenario vor der Ausreise im Jahr 2000 zu stützen. Während der Ehemann im Erstverfahren seine Bedrohungssituation damit erklärte, dass beide (im Heimatland verbliebenen) Brüder am Krieg nicht teilgenommen hätten, es für ihn daher schwieriger und gefährlicher gewesen sei im Heimatland zu bleiben (Akt des BAG, AS 287), schildert die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder XXXX im ersten Krieg gekämpft hätte und dabei verwundet worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 17). Nachdem der Ehemann in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder XXXX 23 Tage inhaftiert gewesen sei, gab er auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum sich seine Situation von der seines Bruders unterschieden habe, dieser trotz wesentlich längerer Inhaftierung weiterhin offensichtlich unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte, überraschend an, dass dieser nach Kasachstan zur Schwester gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei, nach Rückkehr ins Heimatland wieder gequält worden und abermals nach Kasachstan gefahren sei (Verhandlungsschrift, Seiten 11-12). Zum Vorhalt, wonach er im Erstverfahren noch angab, dass beide Brüder in Tschetschenien leben würden und lediglich seine Schwester in Kasachstan leben würde, gab er als Rechtfertigung an, dass er von der belangten Behörde "nicht so genau befragt" worden sei. Berücksichtigt man die Angaben der Beschwerdeführerin und des Sohnes zu den Lebensverhältnissen und dem Aufenthaltsort des Bruders, wonach dieser lediglich 2 Monate in Kasachstan gewesen sei, er aber ansonsten immer in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, so relativiert sich wiederum seine diesbezügliche Rechtfertigung und seine persönliche Glaubwürdigkeit. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass der Ehemann allgemein zu Übertreibungen neigt sowie bei Bedarf seine Angaben revidiert, um seine Situation in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse, insbesondere seines Bruders römisch 40 waren widersprüchlich und darüber hinaus auch nicht geeignet das geschilderte Bedrohungsszenario vor der Ausreise im Jahr 2000 zu stützen. Während der Ehemann im Erstverfahren seine Bedrohungssituation damit erklärte, dass beide (im Heimatland verbliebenen) Brüder am Krieg nicht teilgenommen hätten, es für ihn daher schwieriger und gefährlicher gewesen sei im Heimatland zu bleiben (Akt des BAG, AS 287), schildert die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder römisch 40 im ersten Krieg gekämpft hätte und dabei verwundet worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 17). Nachdem der Ehemann in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder römisch 40 23 Tage inhaftiert gewesen sei, gab er auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum sich seine Situation von der seines Bruders unterschieden habe, dieser trotz wesentlich längerer Inhaftierung weiterhin offensichtlich unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte, überraschend an, dass dieser nach Kasachstan zur Schwester gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei, nach Rückkehr ins Heimatland wieder gequält worden und abermals nach Kasachstan gefahren sei (Verhandlungsschrift, Seiten 11-12). Zum Vorhalt, wonach er im Erstverfahren noch angab, dass beide Brüder in Tschetschenien leben würden und lediglich seine Schwester in Kasachstan leben würde, gab er als Rechtfertigung an, dass er von der belangten Behörde "nicht so genau befragt" worden sei. Berücksichtigt man die Angaben der Beschwerdeführerin und des Sohnes zu den Lebensverhältnissen und dem Aufenthaltsort des Bruders, wonach dieser lediglich 2 Monate in Kasachstan gewesen sei, er aber ansonsten immer in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, so relativiert sich wiederum seine diesbezügliche Rechtfertigung und seine persönliche Glaubwürdigkeit. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass der Ehemann allgemein zu Übertreibungen neigt sowie bei Bedarf seine Angaben revidiert, um seine Situation in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Ehemannes hinsichtlich der behaupteten Verfolgung daher auf Grund der genannten Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft. Eine "Verfolgung" des Ehemannes durch die föderalen Behörden bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2000 konnte daher nicht festgestellt werden.

Diese Ansicht gewinnt aktuell dadurch noch an Deutlichkeit, als sämtliche Familienangehörige nach Gewährung des (prima facie) Flüchtlingsstatus während ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan, rege Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben (zuletzt noch bis Mitte des Jahres 2007), sich im Heimatland über Jahre hindurch zahlreich Dokumente (Reisepässe, Meldebestätigung, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse sowie medizinische Befunde) ausstellen ließen, die Schule besuchten bzw. auch einer Beschäftigung nachgingen und auch keinerlei Bedenken darin sahen, sich an der ehemaligen Heimatanschrift im Elternhaus des Ehemannes aufzuhalten und sich dadurch der Gefahr behördlicher Kontrollen aussetzten. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle auch, dass die Lebensgefährtin des Ehemannes samt den gemeinsamen Kindern, die alle den Familiennamen des Ehemannes trugen, erst ein Jahr später das Heimatland verließen und in weiterer Folge in Aserbeidschan einen Flüchtlingsstatus erhielten, sowie im Jahr 2004 wieder ins Heimatland zog und sich dort 1 Jahr lang aufhielt (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 35-36).Diese Ansicht gewinnt aktuell dadurch noch an Deutlichkeit, als sämtliche Familienangehörige nach Gewährung des (prima facie) Flüchtlingsstatus während ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan, rege Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben (zuletzt noch bis Mitte des Jahres 2007), sich im Heimatland über Jahre hindurch zahlreich Dokumente (Reisepässe, Meldebestätigung, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse sowie medizinische Befunde) ausstellen ließen, die Schule besuchten bzw. auch einer Beschäftigung nachgingen und auch keinerlei Bedenken darin sahen, sich an der ehemaligen Heimatanschrift im Elternhaus des Ehemannes aufzuhalten und sich dadurch der Gefahr behördlicher Kontrollen aussetzten. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle auch, dass die Lebensgefährtin des Ehemannes samt den gemeinsamen Kindern, die alle den Familiennamen des Ehemannes trugen, erst ein Jahr später das Heimatland verließen und in weiterer Folge in Aserbeidschan einen Flüchtlingsstatus erhielten, sowie im Jahr 2004 wieder ins Heimatland zog und sich dort 1 Jahr lang aufhielt vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 35-36).

Berücksichtigt man die Angaben des Ehemannes, wonach einer Rückkehr ins Heimatland das Wohl der Familie entgegenstehe (Akt des BAG, AS 9 zur Frage, was der Ehemann im Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchte: "Ich hätte ständig Angst um meine Familie. Meine Kinder würden dort sicher nicht überleben können"), so bleibt völlig unerklärbar, warum sämtliche Familienmitglieder über Jahre hindurch ins Heimatland reisten, zuletzt noch mehrere Monate im Jahr 2007. Diesbezüglich kann auch die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin dazu, wonach diese im Zuge ihrer Heimataufenthalte weiterhin bedroht worden seien, auch keine vernünftige Erklärung bieten, zumal sich sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin und des Sohnes über die Bedrohungen im Zuge der zahlreichen Heimataufenthalte angesichts gravierender Widersprüche als unwahr erwiesen.

Als höchst widersprüchlich erwies sich nicht nur das Vorbringen hinsichtlich der Anzahl sowie der Dauer der einzelnen Aufenthalte im Heimatland (laut der Beschwerdeführerin 6 bis 8 Mal, laut dem Ehemann 5 Mal, vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 12 und 18) , sondern auch die behaupteten Verfolgungshandlungen der russischen Behörden, welche allesamt mit einem intensiven Interesse an der Ergreifung des Ehemannes begründet wurden. Berücksichtigt man die Angaben, insbesondere der Beschwerdeführerin, die bereits im Jahr 2001 ihre Reisetätigkeit ins Heimatland aufgenommen hatte und seit diesem Zeitpunkt von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden sei, so bleibt vorweg schon unerklärlich, warum die Familie trotz regelmäßiger Übergriffe weiterhin ins Heimatland reiste (Akt des BAG zu FZ. 07 08.869, Seite 85: "Die unbekannten maskierten Männer waren insgesamt 12 Mal bei uns zu Hause, dass erste Mal im Jahr 2001 bzw. 2002, dass letzte Mal im Jahr 2007"). Dabei boten ihre Angaben und die des Sohnes XXXX hinsichtlich der Beweggründe für die zahlreichen Aufenthalte im Heimatland, welche diese allesamt mit der Beruhigung der allgemeinen Situation im Heimatland begründeten, auch keine vernünftige Erklärung (Akt des BAG, AS 355:Als höchst widersprüchlich erwies sich nicht nur das Vorbringen hinsichtlich der Anzahl sowie der Dauer der einzelnen Aufenthalte im Heimatland (laut der Beschwerdeführerin 6 bis 8 Mal, laut dem Ehemann 5 Mal, vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 12 und 18) , sondern auch die behaupteten Verfolgungshandlungen der russischen Behörden, welche allesamt mit einem intensiven Interesse an der Ergreifung des Ehemannes begründet wurden. Berücksichtigt man die Angaben, insbesondere der Beschwerdeführerin, die bereits im Jahr 2001 ihre Reisetätigkeit ins Heimatland aufgenommen hatte und seit diesem Zeitpunkt von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden sei, so bleibt vorweg schon unerklärlich, warum die Familie trotz regelmäßiger Übergriffe weiterhin ins Heimatland reiste (Akt des BAG zu FZ. 07 08.869, Seite 85: "Die unbekannten maskierten Männer waren insgesamt 12 Mal bei uns zu Hause, dass erste Mal im Jahr 2001 bzw. 2002, dass letzte Mal im Jahr 2007"). Dabei boten ihre Angaben und die des Sohnes römisch 40 hinsichtlich der Beweggründe für die zahlreichen Aufenthalte im Heimatland, welche diese allesamt mit der Beruhigung der allgemeinen Situation im Heimatland begründeten, auch keine vernünftige Erklärung (Akt des BAG, AS 355:

"Wir sind jedes Mal nach Tschetschenien zurückgekehrt, nachdem sie im Fernsehen berichteten, dass dort alles in Ordnung ist bzw. der Sohn dazu, Akt des BAG, AS 79: "Hin und wieder reiste ich nach Tschetschenien, ich dachte, dass der Krieg vorbei ist"). Vielmehr wird durch diese Angaben evident, dass der Ehemann (mit seiner Teilfamilie) sein Heimatland wegen der allgemeinen Situation im Zuge des 2. Krieges verlassen hat, eine persönliche Verfolgung des Ehemannes lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Hätte tatsächlich ein derart großes Interesse an seiner Ergreifung bestanden, so hätten allgemeine Berichte in den Medien hinsichtlich der Beruhigung der allgemeinen Lage im Heimatland wohl kaum dafür ausgereicht, anzunehmen, dass damit das Verfolgungsinteresse am Ehemann auch nicht mehr besteht.

Schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt haben sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren bereits ungereimten und widersprüchlichen Schilderung zu den konkreten Übergriffen im Zuge des Aufenthaltes im Heimatland im Jahr 2007 ergeben, hinsichtlich welcher sich der Sohn XXXX im Zuge der Beschwerdeverhandlung in zusätzliche Widersprüche verstrickte. Dabei schilderte er, dass anlässlich seines letzten Aufenthaltes im Heimatland Männer in Militäruniformen zu Hause eingedrungen seien und nach dem Vater gefragt hätten. Er habe ihnen den Aufenthaltsort nicht gesagt, woraufhin die Männer fort gegangen seien (Verhandlungsschrift, Seite 27). Die Beschwerdeführerin gab zum selben Vorfall befragt an, dass maskierte Männer ins Haus gestürmt seien mit der Absicht den Sohn mitzunehmen, um in weiterer Folge an den Ehemann heran zu kommen. Mit Hilfe der Nachbarn konnte eine Festnahme des Sohnes verhindert werden (Verhandlungsschrift, Seite 19). Diese widersprüchliche Darstellung dieses Ereignisses versuchte der Sohn nach Vorhalt dann - wenig überzeugend - damit zu bereinigen, dass die Nachbarn gekommen seien, nachdem die maskierten Männer gehen wollten (Verhandlungsschrift, Seite 27: " Als die Männer vor hatten wegzugehen, kamen die Nachbarn und haben gebeten, dass sie mich nicht mitnehmen"). Abgesehen von dieser divergierenden Darstellung dieses wohl intensivsten Übergriffes, hielt die Beschwerdeführerin dann ihr ursprüngliches Vorbringen zu den zahlreichen Übergriffen (insgesamt 12 Mal, Akt des BAG, AS 85) während ihrer Aufenthalte im Heimatland nicht mehr weiter aufrecht, sondern gab schließlich an, dass sie (in den Jahren 2001 bis 2007) insgesamt 2 Mal bedroht worden sei, einmal im Jahr 2003 bzw. 2004 sowie im Jahr 2007. An ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach die Maskierten insgesamt 12 Mal gekommen seien, wollte sie sich nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift, Seite 19 "Daran kann ich mich nicht erinnern, ich erzähle jetzt das, woran ich mich erinnern kann"). Selbst auch den Vorfall über die telefonischen Drohungen gegenüber dem Sohn, welcher im Zuge seines letzten Aufenthaltes mehrmals wegen des Vaters von unbekannten Anrufern bedroht worden sei, konnte die Beschwerdeführerin insofern nur bestätigen, als sie angab, dass der Sohn XXXX am Telefon bedroht worden sei, über die Anrufer wisse sie ansonsten nichts, sie hätten dann das Telefon weggeschmissen (Verhandlungsschrift, Seite 19), während der Sohn dazu im Erstverfahren angab, dass es sich bei den Anrufern um die Leibwächter von Kadyrow gehandelt hätte, er mit der Familie infolge dieser Anrufe umgehend Tschetschenien verlassen und sein Handy mit der SIM-Karte verkauft hätte (Akt des BAG, AS 337-343). Festzuhalten bleibt noch, dass die Schilderung über die telefonischen Drohungen im Erstverfahren auch jegliche Lebensnähe vermissen lassen, wenn der Sohn angibt, dass auch Mädchen angerufen hätten, um dadurch in Erfahrung zu bringen, wo er sich aufhält. Berücksichtigt man hingegen dessen - durchaus nachvollziehbare - allgemeine Angabe, wonach die Leute Kadyrows über verdächtige Personen jegliche Informationen hätten, so ist völlig absurd, dass der russische Geheimdienst um Kadyrow mit derart unprofessionellen Mitteln den Aufenthaltsort einer Person auszuforschen pflegt. Im Übrigen konnte auch selbst die Beschwerdeführerin dessen Angaben, wonach die Mädchen auch die Mutter angerufen hätten nicht mehr bestätigen (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 19: "Er wurde am Telefon bedroht, von wem, kann ich mich nicht erinnern. Dass das Telefon geläutet hat, weiß ich, dann haben wir das Telefon hinausgeschmissen").Schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt haben sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren bereits ungereimten und widersprüchlichen Schilderung zu den konkreten Übergriffen im Zuge des Aufenthaltes im Heimatland im Jahr 2007 ergeben, hinsichtlich welcher sich der Sohn römisch 40 im Zuge der Beschwerdeverhandlung in zusätzliche Widersprüche verstrickte. Dabei schilderte er, dass anlässlich seines letzten Aufenthaltes im Heimatland Männer in Militäruniformen zu Hause eingedrungen seien und nach dem Vater gefragt hätten. Er habe ihnen den Aufenthaltsort nicht gesagt, woraufhin die Männer fort gegangen seien (Verhandlungsschrift, Seite 27). Die Beschwerdeführerin gab zum selben Vorfall befragt an, dass maskierte Männer ins Haus gestürmt seien mit der Absicht den Sohn mitzunehmen, um in weiterer Folge an den Ehemann heran zu kommen. Mit Hilfe der Nachbarn konnte eine Festnahme des Sohnes verhindert werden (Verhandlungsschrift, Seite 19). Diese widersprüchliche Darstellung dieses Ereignisses versuchte der Sohn nach Vorhalt dann - wenig überzeugend - damit zu bereinigen, dass die Nachbarn gekommen seien, nachdem die maskierten Männer gehen wollten (Verhandlungsschrift, Seite 27: " Als die Männer vor hatten wegzugehen, kamen die Nachbarn und haben gebeten, dass sie mich nicht mitnehmen"). Abgesehen von dieser divergierenden Darstellung dieses wohl intensivsten Übergriffes, hielt die Beschwerdeführerin dann ihr ursprüngliches Vorbringen zu den zahlreichen Übergriffen (insgesamt 12 Mal, Akt des BAG, AS 85) während ihrer Aufenthalte im Heimatland nicht mehr weiter aufrecht, sondern gab schließlich an, dass sie (in den Jahren 2001 bis 2007) insgesamt 2 Mal bedroht worden sei, einmal im Jahr 2003 bzw. 2004 sowie im Jahr 2007. An ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach die Maskierten insgesamt 12 Mal gekommen seien, wollte sie sich nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift, Seite 19 "Daran kann ich mich nicht erinnern, ich erzähle jetzt das, woran ich mich erinnern kann"). Selbst auch den Vorfall über die telefonischen Drohungen gegenüber dem Sohn, welcher im Zuge seines letzten Aufenthaltes mehrmals wegen des Vaters von unbekannten Anrufern bedroht worden sei, konnte die Beschwerdeführerin insofern nur bestätigen, als sie angab, dass der Sohn römisch 40 am Telefon bedroht worden sei, über die Anrufer wisse sie ansonsten nichts, sie hätten dann das Telefon weggeschmissen (Verhandlungsschrift, Seite 19), während der Sohn dazu im Erstverfahren angab, dass es sich bei den Anrufern um die Leibwächter von Kadyrow gehandelt hätte, er mit der Familie infolge dieser Anrufe umgehend Tschetschenien verlassen und sein Handy mit der SIM-Karte verkauft hätte (Akt des BAG, AS 337-343). Festzuhalten bleibt noch, dass die Schilderung über die telefonischen Drohungen im Erstverfahren auch jegliche Lebensnähe vermissen lassen, wenn der Sohn angibt, dass auch Mädchen angerufen hätten, um dadurch in Erfahrung zu bringen, wo er sich aufhält. Berücksichtigt man hingegen dessen - durchaus nachvollziehbare - allgemeine Angabe, wonach die Leute Kadyrows über verdächtige Personen jegliche Informationen hätten, so ist völlig absurd, dass der russische Geheimdienst um Kadyrow mit derart unprofessionellen Mitteln den Aufenthaltsort einer Person auszuforschen pflegt. Im Übrigen konnte auch selbst die Beschwerdeführerin dessen Angaben, wonach die Mädchen auch die Mutter angerufen hätten nicht mehr bestätigen vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 19: "Er wurde am Telefon bedroht, von wem, kann ich mich nicht erinnern. Dass das Telefon geläutet hat, weiß ich, dann haben wir das Telefon hinausgeschmissen").

Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig waren auch die Angaben über die Dauer, insbesondere des letzten Aufenthaltes im Heimatland. Im Erstverfahren gab der Sohn wie auch die Beschwerdeführerin noch an, dass sie das Heimatland zuletzt im März 2007 wegen der Drohungen umgehend verlassen hätten, an anderer Stelle gab er an, dass die Bedrohung durch bewaffnete Männer im "Februar oder im April" erfolgt sein soll. Nach eingehender Befragung durch den erkennenden Senat und nach Vorhalt, dass er laut seinen vorgelegten Dokumenten im Mai 2007 in der Polyklinik in XXXX gewesen sei, versuchte er seine divergierenden Zeitangaben dann einzig damit zu erklären, dass "er sich nicht mehr erinnern könne, er habe nicht so ein gutes Gedächtnis wie sein Vater; er sei im Jahr 2007 noch klein (!) gewesen" (Verhandlungsschrift, Seite 28 und 29). Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich keine einheitlichen Angaben tätigen. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung zur Frage, wann sie das Heimatland im Jahr 2007 verlassen habe bzw. ob es sich dabei um die letzte Heimreise gehandelt habe, an, dass sie zuletzt im Jänner oder Februar das Heimatland verlassen hätten, während sie zur Frage, warum sich der Sohn am 30.05.2007 in XXXX einer ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, angab, dass er nicht gesund gewesen sei. Nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben konnte sie diese einzig damit erklären, dass "sie sich nicht an alles erinnern könne, ihr Kopf funktioniere nicht" (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 19 bis 20). In diesem Zusammenhang war weiters auch der Umstand nicht mehr erklärbar, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführerin im Juni/Juli 2007 im Heimatland Reisepässe ausgestellt erhielten, was in einer Gesamtschau zeigt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich - wesentlich länger im Heimatland aufgehalten haben musste, als sie zugeben wollte.Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig waren auch die Angaben über die Dauer, insbesondere des letzten Aufenthaltes im Heimatland. Im Erstverfahren gab der Sohn wie auch die Beschwerdeführerin noch an, dass sie das Heimatland zuletzt im März 2007 wegen der Drohungen umgehend verlassen hätten, an anderer Stelle gab er an, dass die Bedrohung durch bewaffnete Männer im "Februar oder im April" erfolgt sein soll. Nach eingehender Befragung durch den erkennenden Senat und nach Vorhalt, dass er laut seinen vorgelegten Dokumenten im Mai 2007 in der Polyklinik in römisch 40 gewesen sei, versuchte er seine divergierenden Zeitangaben dann einzig damit zu erklären, dass "er sich nicht mehr erinnern könne, er habe nicht so ein gutes Gedächtnis wie sein Vater; er sei im Jahr 2007 noch klein (!) gewesen" (Verhandlungsschrift, Seite 28 und 29). Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich keine einheitlichen Angaben tätigen. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung zur Frage, wann sie das Heimatland im Jahr 2007 verlassen habe bzw. ob es sich dabei um die letzte Heimreise gehandelt habe, an, dass sie zuletzt im Jänner oder Februar das Heimatland verlassen hätten, während sie zur Frage, warum sich der Sohn am 30.05.2007 in römisch 40 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, angab, dass er nicht gesund gewesen sei. Nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben konnte sie diese einzig damit erklären, dass "sie sich nicht an alles erinnern könne, ihr Kopf funktioniere nicht" vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 19 bis 20). In diesem Zusammenhang war weiters auch der Umstand nicht mehr erklärbar, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführerin im Juni/Juli 2007 im Heimatland Reisepässe ausgestellt erhielten, was in einer Gesamtschau zeigt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich - wesentlich länger im Heimatland aufgehalten haben musste, als sie zugeben wollte.

Im Ergebnis wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung evident, dass die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie zur Dauer dieser Aufenthalte, welche seitens der Beschwerde führenden Familie im Erstverfahren mit lediglich 1- 2 Monaten vorgebracht wurden, sowie die Übergriffe während dieser Aufenthalte jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen können. Für den Asylgerichtshof steht daher ohne Zweifel fest, dass sämtliche Familienmitglieder während des Aufenthaltes als Flüchtlinge in Aserbeidschan regelmäßig ins Heimatland (als Insassen öffentlicher Verkehrsmittel, Akt des BAG, AS 85) reisten und sich dort unbehelligt aufhalten konnten. Angesichts der jahrelangen regen Reisetätigkeit seiner Familie, bestand daher auch kein Anhaltspunkt dafür, dass am Ehemann nach wie vor ein Interesse bestehen kann, andernfalls sämtliche Widersacher - bei gehörigem Interesse - durch die dort anwesenden Familienangehörigen genügend Druckmittel zur Ergreifung des Ehemannes vorgefunden hätten. Auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Länderinformationen, wonach die tschetschenischen Behörden im Jahr 2004 damit begannen, die Verwandten von Personen, die sie für Terroristen hielten, anzugreifen, nachdem tschetschenische Rebellen in einer Schule in Beslan mehr als tausend Geiseln genommen hatten und den Angaben von NGO-s, wie Memorial, zufolge seitdem Familienangehörige von Rebellen belästigt, gefoltert, als Geiseln genommen sowie ihr Eigentum am häufigsten einfach verbrannt wurde, erscheinen die Schilderungen über ein nachhaltiges Interesse der Behörden am Ehemann keinesfalls als glaubhaft, vielmehr die Behörden - bei entsprechendem Interesse am Ehemann - bereits Jahre vorher schon effektive Verfolgungshandlungen gegen die Familie gesetzt hätte, überdies die Familie dann auch nicht jahrelang (bis zuletzt im Jahr 2007) Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben hätte ( Quelle: Los Angeles Times: Russian tooks captives in Chechnya, 7.9.2004, http://www.latimes.com/news/nationworld/nation/lakmurphy090704 latpul,1,5075392.story).

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.

Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht angeboten. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine substantiierten Einwände erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Vielmehr trifft der erkennende Senat aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen, denen die Beschwerdeführerin ansonsten nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgende Feststellung:

Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:römisch eins.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:

I.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2011 neuerlich einen Antrag - Folgeantrag - auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 25.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2011 neuerlich einen Antrag - Folgeantrag - auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 25.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei erklärte sie auf Nachfrage, weshalb sie neuerlich einen Asylantrag stelle, dass sie die gleichen Status wie ihr Ehegatte haben wolle. Sie wolle mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in Österreich zusammenleben.

Am 19.07.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie keine neuen Beweismittel habe. Die Dokumente seien bei ihrem Ehegatten.

Befragt, ob seit der letzen Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Änderung ihrer Lage in Österreich oder im Herkunftsstaat eingetreten sei, meinte sie, dass das Leben ihres Ehemannes nach wie vor wegen der alten Probleme in Gefahr sei. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes sei ihr Ehegatte bedroht worden, wobei es sich bei einem dieser Männer um XXXX handle. Dieser sei früher Staatsanwalt gewesen. Sie wisse momentan nicht, wo dieser arbeite. Dessen Schwester lebe in Österreich und arbeite bei der Caritas, wobei die Beschwerdeführerin deren Namen nicht kenne.Befragt, ob seit der letzen Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Änderung ihrer Lage in Österreich oder im Herkunftsstaat eingetreten sei, meinte sie, dass das Leben ihres Ehemannes nach wie vor wegen der alten Probleme in Gefahr sei. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes sei ihr Ehegatte bedroht worden, wobei es sich bei einem dieser Männer um römisch 40 handle. Dieser sei früher Staatsanwalt gewesen. Sie wisse momentan nicht, wo dieser arbeite. Dessen Schwester lebe in Österreich und arbeite bei der Caritas, wobei die Beschwerdeführerin deren Namen nicht kenne.

I.2.3. Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zl. 11 05.058-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2.3. Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zl. 11 05.058-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits eine rechtskräftige negative Asylentscheidung vorliege. Neue Beweise bzw. ein neues glaubhaftes Vorbringen konnten von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt werden. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu begründen gewesen, da weder ihrem Ehegatten noch ihren minderjährigen Kindern Asyl oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhob gegen seine negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 fristgerecht am 13.12.2011 Beschwerde. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gilt diese auch als Beschwerde gegen die die Beschwerdeführerin betreffende negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 (§ 36 Abs. 3 AsylG 2005).Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhob gegen seine negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 fristgerecht am 13.12.2011 Beschwerde. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gilt diese auch als Beschwerde gegen die die Beschwerdeführerin betreffende negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes vom 24.11.2011 (Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005).

I.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 11 05.058-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 25.05.2011 (AS 9-15) und am 19.07.2011 (AS 45-49), die Beschwerde des Ehemannes vom 13.12.2011 (AS 109-119), Einsicht in die Asylunterlagen der Beschwerdeführerin zu den Verfahren 07 08.869-BAG und D15 400594-1/2008, Einsicht in die Asylunterlagen des Ehegatten XXXX (Zlen. 07 08.867-BAG, 11 03.383-BAG und D15 400589-1/2008), der volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin XXXX, (Zlen. 07 08.871-BAG, 11 04.881-BAG und D15 400588-1/2008) und XXXX (Zlen. 07 08.868-BAG und D15 400593-1/2008) sowie der Lebensgefährtin ihres Ehegatten XXXX, (Zlen. 08 02.988-BAG, 11 04.871-BAG, D15 400706-1/2008 und D15 400706-2/2009):Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 11 05.058-BAG, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 25.05.2011 (AS 9-15) und am 19.07.2011 (AS 45-49), die Beschwerde des Ehemannes vom 13.12.2011 (AS 109-119), Einsicht in die Asylunterlagen der Beschwerdeführerin zu den Verfahren 07 08.869-BAG und D15 400594-1/2008, Einsicht in die Asylunterlagen des Ehegatten römisch 40 (Zlen. 07 08.867-BAG, 11 03.383-BAG und D15 400589-1/2008), der volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin römisch 40 , (Zlen. 07 08.871-BAG, 11 04.881-BAG und D15 400588-1/2008) und römisch 40 (Zlen. 07 08.868-BAG und D15 400593-1/2008) sowie der Lebensgefährtin ihres Ehegatten römisch 40 , (Zlen. 08 02.988-BAG, 11 04.871-BAG, D15 400706-1/2008 und D15 400706-2/2009):

I.4. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.4. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Sie ist Ehegattin des XXXX (Zl. D15 400589-2/2011) und Mutter der minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX XXXX und XXXX (Zlen. D15 400590-2/2011, D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011, D15 404188-2/2011 und D15 410918-2/2011), die sich allesamt als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.Sie ist Ehegattin des römisch 40 (Zl. D15 400589-2/2011) und Mutter der minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 (Zlen. D15 400590-2/2011, D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011, D15 404188-2/2011 und D15 410918-2/2011), die sich allesamt als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.

Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX, sind jeweils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. D15 400593-1/2008/11E und Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG).Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 , sind jeweils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. D15 400593-1/2008/11E und Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG).

Betreffend die Beschwerdeführerin selbst erließ das Bundesasylamt am 04.07.2008 einen negativen Asylbescheid samt verfügter Ausweisung (Zl. 07 08.869-BAG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. D15 400594-1/2008/5E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Betreffend die Beschwerdeführerin selbst erließ das Bundesasylamt am 04.07.2008 einen negativen Asylbescheid samt verfügter Ausweisung (Zl. 07 08.869-BAG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. D15 400594-1/2008/5E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 5 bis 36 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 5 bis 36 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Mangels eigener Verfolgungsgründe bzw. den Verweis auf die Verfolgungsgründe ihres Ehegatten ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im Erkenntnis ihres Ehegatten vom heutigen Tag (D15 400589-2/2011/2E) zu verweisen.

Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehegatten, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:

" I.8. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:" römisch eins.8. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S 10-41 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation vergleiche S 10-41 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt I.4. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt römisch eins.4. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ist es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen, die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Das nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren präsentierte Vorbringen wiederholt lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wobei das Vorbringen aus dem Erstverfahren gesteigert wird bzw. aktuelle Verfolgungsmaßnahmen vorgebracht werden. Das nunmehrige Vorbringen ist in keiner Weise geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Da sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich eines aktuellen Interesses der föderalen Behörden am Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Wie sich aus den in Pkt. I. 4 des vorliegenden Erkenntnisses wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im vorangegangenen ersten Rechtsgang ergibt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrensganges nicht geeignet, daraus eine Verfolgungssituation ableiten zu können.Wie sich aus den in Pkt. römisch eins. 4 des vorliegenden Erkenntnisses wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im vorangegangenen ersten Rechtsgang ergibt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrensganges nicht geeignet, daraus eine Verfolgungssituation ableiten zu können.

Im ersten Verfahrensgang wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen zu seinen Verfolgungsgründen, deren Relevanz sich (selbst unter Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens) einzig aus seiner Teilnahme am 1. Krieg und einer einjährigen Tätigkeit als Drogenbeauftragter (unter der Regierung Maschadov) ergibt, ohne dass es in weiterer Folge - insbesondere in Bezug auf die häufigen mehrmonatigen Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland (2000-2007), wie auch insbesondere seiner beiden Brüder, zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, sogar die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sie sich während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielten - zu relevanten Verfolgungsmaßnahmen kam bzw. solche nicht glaubhaft gemacht werden konnten, dem Beschwerdeführer jedenfalls keine aktuelle politische Verfolgung droht.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seines vorliegenden, zweiten Verfahrens Fotos, welche seinen Kampfeinsatz, einen Zeitungsartikel, welcher eine Inhaftierung eines XXXX, XXXX sowie XXXX im Juli 2000 sowie Internetseiten, welche in Zusammenhang mit KADYROV-s Regime stehen und eine offizielle Todesliste beinhalten sollen, zur Untermauerung eines aktuellen Interesses am Beschwerdeführer vorlegt, so vermögen auch diese, offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhandenen Unterlagen, keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seines vorliegenden, zweiten Verfahrens Fotos, welche seinen Kampfeinsatz, einen Zeitungsartikel, welcher eine Inhaftierung eines römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Juli 2000 sowie Internetseiten, welche in Zusammenhang mit KADYROV-s Regime stehen und eine offizielle Todesliste beinhalten sollen, zur Untermauerung eines aktuellen Interesses am Beschwerdeführer vorlegt, so vermögen auch diese, offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhandenen Unterlagen, keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Wie die belangte Behörde bereits zu recht feststellte, liegt aufgrund des Rechercheergebnisses kein Hinweis dafür vor, dass die angegebenen Internetseiten der Kontrolle durch Kadyrows Regime unterliegen. Auch kann daraus weder geschlossen werden, dass es sich bei diesen Listen von veröffentlichten Namen um eine offizielle "Todesliste" handelt, noch kann daraus auf einen vernünftigen Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - erstmals - angibt, dass er eigentlich unter dem Namen "XXXX" bekannt gewesen sei, sowie bereits im Heimatland Kenntnis von dieser Todesliste gehabt haben soll (vgl. Akt des BAG, AS 71: "Diese Liste habe ich bereits zu Hause gesehen; man hat dann begonnen nach diesen Leuten zu suchen; das war bereits im Jahr 2000"), dann bleibt wiederum völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer von diesen wesentlichen Umständen nicht bereits in seinem ersten Verfahren geschildert hat und zeigt dies wiederum, dass der Beschwerdeführer seine Angaben stets nach Beliebigkeit abändert, zumal der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen der weiteren Einvernahme (am 27.10.2011) - überraschend - vorbringt, dass er keine Ahnung von diesen Listen gehabt hätte (vgl. Akt des BAG, AS 205).Wie die belangte Behörde bereits zu recht feststellte, liegt aufgrund des Rechercheergebnisses kein Hinweis dafür vor, dass die angegebenen Internetseiten der Kontrolle durch Kadyrows Regime unterliegen. Auch kann daraus weder geschlossen werden, dass es sich bei diesen Listen von veröffentlichten Namen um eine offizielle "Todesliste" handelt, noch kann daraus auf einen vernünftigen Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - erstmals - angibt, dass er eigentlich unter dem Namen "XXXX" bekannt gewesen sei, sowie bereits im Heimatland Kenntnis von dieser Todesliste gehabt haben soll vergleiche Akt des BAG, AS 71: "Diese Liste habe ich bereits zu Hause gesehen; man hat dann begonnen nach diesen Leuten zu suchen; das war bereits im Jahr 2000"), dann bleibt wiederum völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer von diesen wesentlichen Umständen nicht bereits in seinem ersten Verfahren geschildert hat und zeigt dies wiederum, dass der Beschwerdeführer seine Angaben stets nach Beliebigkeit abändert, zumal der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen der weiteren Einvernahme (am 27.10.2011) - überraschend - vorbringt, dass er keine Ahnung von diesen Listen gehabt hätte vergleiche Akt des BAG, AS 205).

Abgesehen davon haben weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen, die jahrelang zwischen Aserbeidschan und dem Heimatland gereist sind, angegeben, dass im Heimatland nach dem Beschwerdeführer infolge dieser Listen offiziell gesucht worden sei, vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen über das Interesse an seiner Person angestellt, die aber allesamt als unwahre Behauptungen in Zusammenhang mit den eingebrachten Länderberichten widerlegt wurden (vgl. Pkt. I.4. des vorliegenden Erkenntnisses). Dass nunmehr im Heimatland infolge dieser Internetberichte ein offizielles Interesse am Beschwerdeführer besteht, ist bereits durch die weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers (die Familie pendelte jahrelang zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien), seiner beiden Brüder sowie seiner Familienangehörigen nicht mehr nachvollziehbar. Selbst wenn man dem - überraschenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eigentlich unter dem Namen XXXX bekannt sei, folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass auch kein Interesse der Behörden erkennbar ist, wenn eine Person namens XXXX vor etlichen Jahren von Maschadov degradiert wurde, vielmehr ergibt sich folgerichtig daraus, dass sich diese Personen (laut Liste) offensichtlich von diesem distanziert haben. Im Ergebnis ist mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses kein Grund erkennbar weitere Nachforschungen zu diesen Internetseiten anzustellen, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeschreibens anregt.Abgesehen davon haben weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen, die jahrelang zwischen Aserbeidschan und dem Heimatland gereist sind, angegeben, dass im Heimatland nach dem Beschwerdeführer infolge dieser Listen offiziell gesucht worden sei, vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen über das Interesse an seiner Person angestellt, die aber allesamt als unwahre Behauptungen in Zusammenhang mit den eingebrachten Länderberichten widerlegt wurden vergleiche Pkt. römisch eins.4. des vorliegenden Erkenntnisses). Dass nunmehr im Heimatland infolge dieser Internetberichte ein offizielles Interesse am Beschwerdeführer besteht, ist bereits durch die weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers (die Familie pendelte jahrelang zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien), seiner beiden Brüder sowie seiner Familienangehörigen nicht mehr nachvollziehbar. Selbst wenn man dem - überraschenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eigentlich unter dem Namen römisch 40 bekannt sei, folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass auch kein Interesse der Behörden erkennbar ist, wenn eine Person namens römisch 40 vor etlichen Jahren von Maschadov degradiert wurde, vielmehr ergibt sich folgerichtig daraus, dass sich diese Personen (laut Liste) offensichtlich von diesem distanziert haben. Im Ergebnis ist mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses kein Grund erkennbar weitere Nachforschungen zu diesen Internetseiten anzustellen, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeschreibens anregt.

Weiters ergibt sich auch aus dem nun vorgelegten Zeitungsartikel, welcher dem Beschwerdeführer bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bekannt sein hätte müssen, keine wie auch immer geartete Verfolgungssituation. Obzwar darin die beiden im Heimatland verbliebenen Brüder wie auch eine Person namens XXXX in Verbindung mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung gebracht werden, bleibt wiederum nicht erklärbar, warum die beiden Brüder (XXXX und XXXX) im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland jahrelang unbehelligt Leben konnten, zumal dem Bruder XXXX, der laut Zeitungsbericht wegen eines Terroranschlags verdächtigt worden sei, wesentlich gewichtigere Straftaten zur Last gelegt wurden, er auch weit länger als der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und die Behörden daher ein wesentliches Interesse am Bruder XXXX gehabt haben müssten. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten "XXXX" tatsächlich um dieselbe Person handelt, zeigt dieser Zeitungsbericht vielmehr, dass eine Zivilperson, die tatsächlich keine Verbindungen zur Terrorszene aufweist und wegen falschen Verdächtigungen im Jahr 2000 in Haft war, weiterhin unbehelligt im Heimatland Leben kann, was jedenfalls durch die Lebensumstände der Brüder des Beschwerdeführers offenbart wurde. Letzteres gilt auch für ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes You-Tube Video, welches eine nicht näher belegte Person, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Bruder XXXX gemeinsam mit XXXX darstellen soll. Auf Grund des Vorgesagten sind daher weder der Zeitungsartikel noch das vorgelegte Video geeignet, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten.Weiters ergibt sich auch aus dem nun vorgelegten Zeitungsartikel, welcher dem Beschwerdeführer bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bekannt sein hätte müssen, keine wie auch immer geartete Verfolgungssituation. Obzwar darin die beiden im Heimatland verbliebenen Brüder wie auch eine Person namens römisch 40 in Verbindung mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung gebracht werden, bleibt wiederum nicht erklärbar, warum die beiden Brüder (römisch 40 und römisch 40 ) im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland jahrelang unbehelligt Leben konnten, zumal dem Bruder römisch 40 , der laut Zeitungsbericht wegen eines Terroranschlags verdächtigt worden sei, wesentlich gewichtigere Straftaten zur Last gelegt wurden, er auch weit länger als der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und die Behörden daher ein wesentliches Interesse am Bruder römisch 40 gehabt haben müssten. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten "XXXX" tatsächlich um dieselbe Person handelt, zeigt dieser Zeitungsbericht vielmehr, dass eine Zivilperson, die tatsächlich keine Verbindungen zur Terrorszene aufweist und wegen falschen Verdächtigungen im Jahr 2000 in Haft war, weiterhin unbehelligt im Heimatland Leben kann, was jedenfalls durch die Lebensumstände der Brüder des Beschwerdeführers offenbart wurde. Letzteres gilt auch für ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes You-Tube Video, welches eine nicht näher belegte Person, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Bruder römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 darstellen soll. Auf Grund des Vorgesagten sind daher weder der Zeitungsartikel noch das vorgelegte Video geeignet, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder von einem Staatsanwalt namens XXXX bzw. dessen Schwester von Personen, namens XXXX und XXXX wegen des Beschwerdeführers angesprochen worden seien, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum nach mehr als zehn Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Heimatland weiterhin ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer bestehen soll, der sich, wie viele seiner Landsmänner, - lediglich - am 1. Krieg beteiligt hat, zumal der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben selbst zugesteht, dass eine Beteiligung am 1. Krieg heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei, was auch die herangezogenen Länderinformationen eindeutig wiedergeben. Obzwar es nicht lebensfremd erscheint, wenn Personen nach dem Verbleib einer langjährig abwesenden Person nachfragen, so stellen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angedrohten Folgen bei Rückkehr lediglich unbelegte Schutzbehauptungen dar. Auch die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kampfmontur und gemeinsam mit anderen Familienangehörigen zeigen, kann keinerlei Relevanz zukommen, wie bereits erwähnt, stand ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des 1. Krieges, war aktiv im Kriegseinsatz bzw. erbrachten diese Hilfeleistungen, weshalb daraus aktuell eine Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich ist.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder von einem Staatsanwalt namens römisch 40 bzw. dessen Schwester von Personen, namens römisch 40 und römisch 40 wegen des Beschwerdeführers angesprochen worden seien, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum nach mehr als zehn Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Heimatland weiterhin ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer bestehen soll, der sich, wie viele seiner Landsmänner, - lediglich - am 1. Krieg beteiligt hat, zumal der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben selbst zugesteht, dass eine Beteiligung am 1. Krieg heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei, was auch die herangezogenen Länderinformationen eindeutig wiedergeben. Obzwar es nicht lebensfremd erscheint, wenn Personen nach dem Verbleib einer langjährig abwesenden Person nachfragen, so stellen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angedrohten Folgen bei Rückkehr lediglich unbelegte Schutzbehauptungen dar. Auch die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kampfmontur und gemeinsam mit anderen Familienangehörigen zeigen, kann keinerlei Relevanz zukommen, wie bereits erwähnt, stand ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des 1. Krieges, war aktiv im Kriegseinsatz bzw. erbrachten diese Hilfeleistungen, weshalb daraus aktuell eine Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich ist.

Wenngleich es für den Asylgerichtshof durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer von zahlreichen im Bundesgebiet aufhältigen bzw. als Flüchtlinge anerkannten tschetschenischen Freunden/Bekannten bestmögliche Unterstützung erhält, kann auch die vorgelegte "Resolution" hinsichtlich einer wohlwollenden Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung iSd. GFK aufzeigen, zumal die darin enthaltenen Angaben zu der allgemein bestehenden Verfolgungsgefahr der tschetschenischen Bevölkerung höchst oberflächlich gehalten sind, irgendwelche Anhaltspunkte, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließen, nicht hervorgekommen sind. Ebenso verhält es sich mit dem als Zeugen beantragten XXXX, welchem vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser laut Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers Angaben tätigen könne. Wie oben bereits festgehalten und im Beschwerdeschreiben selbst angemerkt, hat der Beschwerdeführer, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des 1. Krieges mitgewirkt, weshalb auch aus einer Aussage des beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers" kein weiterer Beweiswert oder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erwarten ist. An dieser Stelle ist es geboten festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2000 weiterhin regelmäßig in Tschetschenien aufhältig war, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sich die Familie während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielt, auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Haft gehalten worden seien, weiterhin im Heimatland blieben, weshalb bei ganzheitlicher Betrachtung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung) droht.Wenngleich es für den Asylgerichtshof durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer von zahlreichen im Bundesgebiet aufhältigen bzw. als Flüchtlinge anerkannten tschetschenischen Freunden/Bekannten bestmögliche Unterstützung erhält, kann auch die vorgelegte "Resolution" hinsichtlich einer wohlwollenden Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung iSd. GFK aufzeigen, zumal die darin enthaltenen Angaben zu der allgemein bestehenden Verfolgungsgefahr der tschetschenischen Bevölkerung höchst oberflächlich gehalten sind, irgendwelche Anhaltspunkte, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließen, nicht hervorgekommen sind. Ebenso verhält es sich mit dem als Zeugen beantragten römisch 40 , welchem vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser laut Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers Angaben tätigen könne. Wie oben bereits festgehalten und im Beschwerdeschreiben selbst angemerkt, hat der Beschwerdeführer, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des 1. Krieges mitgewirkt, weshalb auch aus einer Aussage des beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers" kein weiterer Beweiswert oder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erwarten ist. An dieser Stelle ist es geboten festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2000 weiterhin regelmäßig in Tschetschenien aufhältig war, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sich die Familie während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielt, auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Haft gehalten worden seien, weiterhin im Heimatland blieben, weshalb bei ganzheitlicher Betrachtung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung) droht.

Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass sich in den gesamten durchgeführten Verfahren keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland als auch nach Einreise in das Bundesgebiet irgendwelche Aktivitäten gesetzt hat, die auf ein besonderes Engagement für die tschetschenische (exilpolitische) Widerstandsbewegung bzw. ein öffentliches Auftreten für diese schließen lassen. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr - also nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - vorbringt mit dem nunmehrige Regime unter Kadyrow nicht einverstanden zu sein, was auch viele seiner tschetschenisch - stämmigen Bekannten im Bundesgebiet untermauern könnten, kann jedenfalls keine ernsthafte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche den Beschwerdeführer als eine besonders politisch aktive Person erscheinen ließen. Dieses Vorbringen macht vielmehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lässt, ein asylzweckbezogenes Vorbringen zu konstruieren.

Zusammengefasst war auszuführen, dass sich der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - und damit auch jenem seiner Familienangehörigen - auseinandergesetzt hat. Der erkennende Senat hat im Zuge des ersten Asylverfahrens den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen befragt und demnach auch einen persönlichen Eindruck von den ihnen erlangt. Im Erkenntnis vom 07.10.2010 wurde ausführlich dargelegt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vollkommen unglaubwürdig ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und ergibt sich dies eindeutig aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen. Dieses Ergebnis wurde auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 festgehalten. Soweit in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weiteren Informationen betreffend eine generelle Gefährdung von Rückkehrern nach Tschetschenien im Bericht vom 12.09.2011 beruhen im Übrigen auf Berichten von NGOs aus Jänner und Juni 2010 und war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen."

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Verfolgungsgründe ihres Ehegatten bezogen.

Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden, vielmehr ist sie gesund und waren andere Abschiebehindernisse nicht feststellbar.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.

Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Ihrem Ehegatten ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Ihrem Ehegatten ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt I und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - die behaupteten Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen nicht ergeben, dass in der gesamten Russischen Föderation respektive in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt römisch eins und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - die behaupteten Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen nicht ergeben, dass in der gesamten Russischen Föderation respektive in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt und diese schon bisher durch verschiedene Erwerbstätigkeiten ihren Unterhalt für die gesamte Familie finanzieren konnte, so ist nicht ersichtlich, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, in der sie bereits vor ihrer Ausreise gearbeitet hat, auch nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht.

Auch beim unterhaltspflichtige Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Dieser hat schon bisher durch verschiedene Erwerbstätigkeiten seinen Unterhalt (und sogar seine Reise nach Österreich) finanzieren können, so ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte in seiner Heimat, in der er bereits vor seiner Ausreise gearbeitet hat, auch nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts - aber auch jenen seiner Familienangehörigen - ermöglicht.

Im Übrigen war auf familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die damit mögliche Unterstützung zu verweisen.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 06.03.2008, B 2004/07 mwN).In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu zB VfGH 06.03.2008, B 2004/07 mwN).

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Russischen Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzten könnten, vor.Die Beschwerdeführerin ist gesund und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzten könnten, vor.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern gemäß §§ 2 Z 22 AsylG 2005 iVm. 34 Abs. 4 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern gemäß Paragraphen 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in Verbindung mit 34 Absatz 4, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

II.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

In Österreich befinden sich zwar der Ehemann und die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin (XXXX und XXXX) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK darstellen.Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin (römisch 40 und römisch 40 ) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine familiäre Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK darstellen.

Zur Tochter XXXX, bei der mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.10.2010 infolge ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 ausgeführt, dass sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die einen relevanten Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK darstellen würden.Zur Tochter römisch 40 , bei der mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.10.2010 infolge ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 ausgeführt, dass sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die einen relevanten Eingriff in die Schutzgüter des Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Tochter im April 2010 eine Ehe mit einem anerkannten Flüchtling geschlossen hat und dieser Ehe ein Kind entstammt. Die Tochter lebt getrennt von ihren Eltern und Geschwistern nunmehr in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Tochter XXXX (in deren Stellungnahme vom 04.08.2010 zu Zl. D15 400593-1/2008) wurden Gründe angeführt, die auf ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bzw. Geschwistern schließen lassen. Vielmehr zeigt ihre Eheschließung trotz ihrer Minderjährigkeit, dass die Tochter nunmehr ein eigenständiges Leben gemeinsam mit ihrem Kind und dem Ehemann getrennt von ihren Eltern führt und die Tochter auch nicht mehr unter der Obsorge ihrer Eltern steht. Hinsichtlich der dem Erwachsenenalter bereits nahe stehenden Tochter (XXXX) konnten daher weder von Amts wegen noch infolge eines weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin (bzw. deren Ehemann) oder der Tochter keine hervorzuhebenden persönlichen Interessen erkannt werden, die so stark ausgeprägt sind, dass sie den genannten öffentlichen Interessen am Vollzug der Ausweisung überwiegen würden (vgl. auch VwGH, Erkenntnis vom 28.06.2007, GZ. 2006/21/0084, in welchem der VwGH judizierte, dass eine bevorstehende Volljährigkeit und der Mangel an Obsorgeberechtigung dahingehend zu deuten ist, dass die familiären Interessen nicht stark ausgeprägt sind). Dahingehend hat sich lediglich geändert, dass mittlerweile die Volljährigkeit von XXXX eingetreten ist. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, das über die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch eine finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen von Leistungen aus der Grundversorgung leben.Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Tochter im April 2010 eine Ehe mit einem anerkannten Flüchtling geschlossen hat und dieser Ehe ein Kind entstammt. Die Tochter lebt getrennt von ihren Eltern und Geschwistern nunmehr in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Tochter römisch 40 (in deren Stellungnahme vom 04.08.2010 zu Zl. D15 400593-1/2008) wurden Gründe angeführt, die auf ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bzw. Geschwistern schließen lassen. Vielmehr zeigt ihre Eheschließung trotz ihrer Minderjährigkeit, dass die Tochter nunmehr ein eigenständiges Leben gemeinsam mit ihrem Kind und dem Ehemann getrennt von ihren Eltern führt und die Tochter auch nicht mehr unter der Obsorge ihrer Eltern steht. Hinsichtlich der dem Erwachsenenalter bereits nahe stehenden Tochter (römisch 40 ) konnten daher weder von Amts wegen noch infolge eines weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin (bzw. deren Ehemann) oder der Tochter keine hervorzuhebenden persönlichen Interessen erkannt werden, die so stark ausgeprägt sind, dass sie den genannten öffentlichen Interessen am Vollzug der Ausweisung überwiegen würden vergleiche auch VwGH, Erkenntnis vom 28.06.2007, GZ. 2006/21/0084, in welchem der VwGH judizierte, dass eine bevorstehende Volljährigkeit und der Mangel an Obsorgeberechtigung dahingehend zu deuten ist, dass die familiären Interessen nicht stark ausgeprägt sind). Dahingehend hat sich lediglich geändert, dass mittlerweile die Volljährigkeit von römisch 40 eingetreten ist. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, das über die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch eine finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen von Leistungen aus der Grundversorgung leben.

Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der zuvor zitierten Judikatur reicht auch das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem volljährigen Sohn XXXX nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Der bloße Verweis in der Beschwerde, dass der Sohn nunmehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, zielt ins Leere, zumal damit kein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis, das über die normale Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern hinausgeht, dargelegt werden konnte.Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der zuvor zitierten Judikatur reicht auch das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem volljährigen Sohn römisch 40 nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Der bloße Verweis in der Beschwerde, dass der Sohn nunmehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, zielt ins Leere, zumal damit kein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis, das über die normale Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern hinausgeht, dargelegt werden konnte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG, wurde betreffend XXXX infolge seiner Lebensgemeinschaft mit einer irischen Staatsangehörigen sowie dem im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls die irische Staatsbürgerschaft besitzt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Er lebt zwar im selben Wohnkomplex wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch ist aus dem bloßen Umstand des Aufenthaltes im selben Wohnkomplex nichts gewonnen, zumal XXXX volljährig ist und seine eigene Familie gegründet hat, für die er sorgepflichtig ist. In seinem Asylverfahren erklärte er, dass er beabsichtige mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich zu leben, wobei seine Lebensgefährtin bemüht sei, eine Arbeit zu finden. XXXX lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Zumal XXXX für seine eigene Familie (seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn) sorgepflichtig ist, scheint eine Unterstützung seiner Eltern und minderjährigen Geschwister in naher Zukunft nicht möglich. Aus dem bloßen Umstand des gemeinsamen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Sohnes im selben Wohnkomplex im Bundesgebiet - ohne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass über die Beziehung von Eltern und erwachsenen Kindern hinausgeht - war kein Beziehungsverhältnis abzuleiten, das angesichts der oben zitierten Judikatur ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG, wurde betreffend römisch 40 infolge seiner Lebensgemeinschaft mit einer irischen Staatsangehörigen sowie dem im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls die irische Staatsbürgerschaft besitzt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Er lebt zwar im selben Wohnkomplex wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch ist aus dem bloßen Umstand des Aufenthaltes im selben Wohnkomplex nichts gewonnen, zumal römisch 40 volljährig ist und seine eigene Familie gegründet hat, für die er sorgepflichtig ist. In seinem Asylverfahren erklärte er, dass er beabsichtige mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich zu leben, wobei seine Lebensgefährtin bemüht sei, eine Arbeit zu finden. römisch 40 lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Zumal römisch 40 für seine eigene Familie (seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn) sorgepflichtig ist, scheint eine Unterstützung seiner Eltern und minderjährigen Geschwister in naher Zukunft nicht möglich. Aus dem bloßen Umstand des gemeinsamen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Sohnes im selben Wohnkomplex im Bundesgebiet - ohne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass über die Beziehung von Eltern und erwachsenen Kindern hinausgeht - war kein Beziehungsverhältnis abzuleiten, das angesichts der oben zitierten Judikatur ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

II.4.3. Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.römisch zwei.4.3. Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.

Es liegen keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen.

Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie bereits seit Oktober 2010 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits im ersten Verfahrensgang dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen zweiten verfahrensgegenständlichen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.

Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass der bereits zweite Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen ihre Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.

Auch der mittlerweile viereinhalbjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit September 2007 ist unter diesen Gegebenheiten zu relativieren, liegt die Aufenthaltsdauer doch lediglich darin begründet, dass die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Folgeantrag gestellt hat und sie nicht gewillt ist, ihrer rechtskräftig verfügten Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, die Beschwerdeführerin keinerlei Ausbildung absolviert hat, sie auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.

Die Beschwerdeführerin wurde im zweiten Asylverfahren durch das Bundesasylamt befragt, ob sich an ihrer Situation im Bundesgebiet seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren etwas geändert hat, wobei sie keine Änderung dargelegt hat. Auch in der Beschwerde ihres Ehemannes wurden keine integrativen Aspekte für die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Insbesondere ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin die österreichische Sprache nur schlecht beherrscht, sie kein geregeltes Einkommen bezieht, sie keiner Beschäftigung nachgeht, sie in Österreich auf Unterstützung angewiesen ist, sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in XXXX lebt, nicht entgegengetreten worden.Die Beschwerdeführerin wurde im zweiten Asylverfahren durch das Bundesasylamt befragt, ob sich an ihrer Situation im Bundesgebiet seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren etwas geändert hat, wobei sie keine Änderung dargelegt hat. Auch in der Beschwerde ihres Ehemannes wurden keine integrativen Aspekte für die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Insbesondere ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin die österreichische Sprache nur schlecht beherrscht, sie kein geregeltes Einkommen bezieht, sie keiner Beschäftigung nachgeht, sie in Österreich auf Unterstützung angewiesen ist, sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in römisch 40 lebt, nicht entgegengetreten worden.

Demnach war keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum vorigen Asylverfahren erkennbar, wonach bei der Beschwerdeführerin weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall der Beschwerdeführerin hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten vor - was betreffend ihre volljährigen Kinder hinreichend abgehandelt wurde -, auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, ist nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Im Gegensatz dazu verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo zahlreiche Verwandte leben und sie auch nach ihrer Ausreise nach Aserbaidschan immer wieder zurückgekehrt ist. In ihrem Fall überwiegen vielmehr die Bindungen zum Heimatland.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine überlange Verzögerung weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin in keiner Weise feststellbar ist.

Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.

Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem, rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, ihrer aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in ihren Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr bereits zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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