Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S5 418.575-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl: 12 03.323-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl: 12 03.323-EWEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 23.02.2011 in Österreich den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2010 in Ungarn aufgrund Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffer AS 7 des Aktes des Bundesasylamtes). Ungarn hat mit Schreiben vom 03.03.2011 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erklärt (AS 53 des Aktes des Bundesasylamtes).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 23.02.2011 in Österreich den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2010 in Ungarn aufgrund Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffer AS 7 des Aktes des Bundesasylamtes). Ungarn hat mit Schreiben vom 03.03.2011 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erklärt (AS 53 des Aktes des Bundesasylamtes).
Anlässlich der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 24.02.2011 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach Verlassen seines Herkunftsstaates über Libyen nach Italien, sodann von Italien per PKW nach Österreich gereist. Auf Befragen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass ihm niemals zuvor Fingerabdrücke abgenommen worden seien, vielmehr hier in Österreich zum ersten Mal. Sein Reiseziel sei Großbritannien gewesen.
Auf Vorhalt des obgenannten so genannten EURODAC-Treffers vom 01.06.2010 und weitere Nachfrage gab der Antragsteller an, bereits im Jahr 2008 seine Heimat verlassen zu haben sowie nach Italien gereist zu sein. In der Folge habe er sich bis zum 01.05.2010 in Italien aufgehalten dort jedoch nicht um Asyl angesucht und sei er sodann mit dem Zug weiter nach Ungarn gereist und habe er in Ungarn um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. In Ungarn habe er sich in Debrecen in einem Lager aufgehalten und sei er letztlich von Ungarn kommend am 23.02.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. (AS 13 f des Aktes des Bundesasylamtes).
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.03.2011 verschwieg sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt des laufenden Konsultationsverfahrens mit Ungarn sowie der behördlichen Absicht seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Auf konkrete Nachfrage, was seiner Ansicht nach einer Ausweisung seiner Person nach Ungarn entgegen stehe, gab er an, sieben Monate in Ungarn gewesen zu sein und sei erstens das Zimmer im Lager, wo er gewohnt habe, nicht schön und zweitens sei das Essen nicht gut gewesen. Das ihm servierte Schweinefleisch habe er nicht essen können und habe es viele Mücken und Insekten gegeben bzw. sei die Hygiene nicht in Ordnung gewesen. Des Weiteren hätten mehrere Sudanesen eine negative Antwort bekommen und sei nur ein einziger Sudanese positiv gewesen. Die Frage nach in der europäischen Union bzw. in Österreich aufhältigen nahen Verwandte verneinte er ebenso wie die Nachfrage nach sonstigen Personen, mit denen er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich lebe.
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.03.2011, Zl. 11 01.882-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.03.2011, Zl. 11 01.882-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, die Asylbehörde habe im Verfahren nur mangelhafte Ermittlungen zu den Haftbedingungen in Ungarn durchgeführt und insbesondere auch nicht aktuelle Entwicklungen in Ungarn berücksichtigt. Aus einem modifizierten Bericht vom Dezember 2010 gehe hervor, dass Ungarn seit April 2010 seine Schubhaftkapazitäten ausbaue und Schubhäftlinge auch gegen deren Willen mit Schlaftabletten und Beruhigungsmitteln ruhigstellen. Schubhäftlinge, die sich weigerten, diese Medikamente zu nehmen, sollten geschlagen worden sein. Die maximale Schubhaftdauer von 6 Monaten sei seit 24.12.2010 auf ein Jahr erhöht worden und gerade Personen wie der Antragsteller, die bereits einmal Ungarn verlassen hätten, müssten bei einer Rückübernahme mit deren Inschubhaftnahme rechnen. Die Länderfeststellungen zur Situation für Dublin II-Rückkehrer würden auf zwei Anfragebeantwortungen aus dem Februar 2006 beruhen und seien sohin völlig veraltet. Aktuelle Feststellungen seien im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in den ungarischen Aufnahmelagern gingen angesichts der drohenden mehrmonatigen Inhaftierung ebenfalls ins Leere.
Mit Erkenntnis vom 04.04.2011, Zl. S5 418.575-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 04.04.2011, Zl. S5 418.575-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der Genannte nunmehr neuerlich am 20.03.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien vom 20.03.2012 begründete er diesen damit, nicht mehr nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da er dort kein Asyl bekommen werde und außerdem würde er in Ungarn ein Jahr inhaftiert werden. Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur Asylsituation in Ungarn mit Stand Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 rügte der nunmehrige Beschwerdeführer, dass in Ungarn so genannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich als Folgeasylantragsteller behandelt und generell inhaftiert würden. Rechtsbehelfe würden im Asylverfahren de facto nicht zur Verfügung stehen und würde sehr häufig eine Weiterschiebung nach Serbien stattfinden. Die Dauer der Inhaftierung sei nicht vorhersehbar. Häftlinge würden oft nur in provisorisch eingerichteten Haftanstalten häufig misshandelt oder mit Beruhigungsmitteln ruhig gestellt. Haftprüfungen wurden nur der Form halber durchgeführt. Zum Beweis verwies der Beschwerdeführer auf die übermittelten Quellen hinsichtlich der Einschätzung im Asylverfahren seitens des Bundesasylamtes sowie auf einen weiteren Bericht von Proasyl vom Februar 2012. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des UNHCR an den Asylgerichtshof vom 03.02.2012, worin auf eklatante Missachtung der Menschenrechte an Asylwerbern durch ungarische Behörden hingewiesen würde sowie qualifiziere Ungarn Serbien als sicheres Drittland und schiebe über Serbien eingereiste Asylsuchende aus konsequent dorthin ab. Er selbst sei dunkelhäutig, und selbst wenn er nicht nach Serbien weitergeschoben würde und irgendwann einmal aus ungarischer Haft einlassen werden sollte, müsste er sich an die Obdachlosigkeit gewöhnen und unter dem in Ungarn salonfähig gewordenen aggressiven Rassismus leiden.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in weiterer Folge erneut mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 03.323-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Zum ungarischen Asylverfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid umfangreiche, auf aktuellen Quellen und Informationen basierende Feststellungen getroffen. Im Speziellen wurde die Situation von Folgeanträgen unter Angabe statistischen Materials abgehandelt sowie die Möglichkeit bestehenden Rechtschutzes aufgezeigt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2012 nach Ungarn rücküberstellt.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in weiterer Folge erneut mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 03.323-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Zum ungarischen Asylverfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid umfangreiche, auf aktuellen Quellen und Informationen basierende Feststellungen getroffen. Im Speziellen wurde die Situation von Folgeanträgen unter Angabe statistischen Materials abgehandelt sowie die Möglichkeit bestehenden Rechtschutzes aufgezeigt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2012 nach Ungarn rücküberstellt.
Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 wurde zentral gerügt, dass gemäß dem Schreiben des UNHCR an den Asylgerichtshof vom 03.02.2012 (siehe oben) sich ergebe, dass Dublin-Rückkehrer nach Ungarn grundsätzlich als Folgeasylantragsteller behandelt und generell inhaftiert würden. Im Weiteren wurde ausgeführt wie in der obzitierten Stellungnahme.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2012, Zahl: 12 03.3325-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Am 29.03.2012 wurde der Antragsteller von Österreich nach Ungarn überstellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2012, Zahl: 12 03.3325-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Am 29.03.2012 wurde der Antragsteller von Österreich nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011, Zl. S5 418.575-1/2011/2E, wurden umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation in Ungarn getroffen sowie wurde innerhalb der Feststellungen auf aktuelle Länderinformationsquellen Bezug genommen. Im Rahmen des zweiten Rechtsganges wurde der Antragsteller einerseits auf die ergangene rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen sowie wurde er ausdrücklich nach allenfalls bestehenden Neuerungen befragt und hat er bestehende oder sich ergeben habende individuell-konkrete Sachverhaltsneuerungen ausdrücklich verneint.
Neue Argumente bzw. neue Tatsachen führte der Beschwerdeführer sohin nicht ins Treffen. Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeschriftsatzes wurden keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, wodurch eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages des nunmehrigen Beschwerdeführers indiziert wäre. Eine drastische bzw. relevante Verschlechterung der Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Ungarn ist aufgrund der Gesamtschau des vorliegenden erstinstanzlichen Dokumentationsmaterials nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten und andererseits deckt sich das neue Parteibegehren mit dem früheren, welches bereits im ersten Rechtsgang umfänglich berücksichtigt wurde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im zweiten Rechtsgang führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei dramatische Änderung in seinem Gesundheitszustand ins Treffen bzw. konkrete Hinderungsgründe, die eine Überstellung seiner Person nach Ungarn rechtfertigen würden.
Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
04.09.2012