TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/21 D18 425593-2/2012

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Veröffentlicht am 21.06.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 425593-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. April 2012 zur Zl. D18 425593-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. April 2012 zur Zl. D18 425593-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. April 2012 zur Zl. D18 425593-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. April 2012 zur Zl. D18 425593-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller reiste am 24.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (ehemalige Beschwerdeführerin zu D18 425594-1/2012) und seinen fünf minderjährigen Kindern (ehemalige Beschwerdeführer zu D18 425595-1/2012, D18 425633-1/2012, D18 425596-1/2012, D18 425634-1/2012, D18 425597-1/2012) aus Rostov kommend per Flugzeug über den Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Familie hatte einen Weiterflug nach Zagreb gebucht. Im Zuge einer unmittelbar anschließenden Identitätskontrolle gemäß § 12 GrekoG hatte sich der Antragsteller mit seinem russischen Inlandreisepass, Nr. XXXX, ausgewiesen. Nachdem dem Antragsteller die Einreise verweigert worden war, hatte er einer freiwilligen Unterbringung im Sondertransit zugestimmt und es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er jederzeit freiwillig ausreisen könne. Aus dem Sondertransit hat er in der Folge am 25.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins.1. Der Antragsteller reiste am 24.09.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (ehemalige Beschwerdeführerin zu D18 425594-1/2012) und seinen fünf minderjährigen Kindern (ehemalige Beschwerdeführer zu D18 425595-1/2012, D18 425633-1/2012, D18 425596-1/2012, D18 425634-1/2012, D18 425597-1/2012) aus Rostov kommend per Flugzeug über den Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Familie hatte einen Weiterflug nach Zagreb gebucht. Im Zuge einer unmittelbar anschließenden Identitätskontrolle gemäß Paragraph 12, GrekoG hatte sich der Antragsteller mit seinem russischen Inlandreisepass, Nr. römisch 40 , ausgewiesen. Nachdem dem Antragsteller die Einreise verweigert worden war, hatte er einer freiwilligen Unterbringung im Sondertransit zugestimmt und es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er jederzeit freiwillig ausreisen könne. Aus dem Sondertransit hat er in der Folge am 25.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

I.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.09.2011 zum Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des SPK Schwechat gab der Antragsteller an, den Namen XXXX zu führen, russischer Staatsbürger, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Im Herkunftsstaat würden noch vier Brüder und eine Schwester von ihm leben. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab er an, dass seine Nichte XXXX von einem russischen Oberst namens XXXX während des Krieges in seinem Heimatdorf vor rund zehn Jahren vergewaltigt und ermordet worden wäre. Dieser russische Oberst namens XXXX sei deswegen verurteilt und eingesperrt worden. Im Jänner 2010 sei dieser vorzeitig aus der Haft entlassen und vor einigen Monaten ermordet worden. Seit dieser Zeit seien alle nahen Angehörigen der ermordeten XXXX des Mordes an diesem Oberst verdächtigt. Die Eltern der Ermordeten wären nach Norwegen geflüchtet. Zum Antragsteller seien mehrmals unbekannte Militärangehörige gekommen und hätten verlangt, dass er eine DNA-Probe abgebe. Sie hätten von einem Bezirkspolizisten erfahren, dass die Polizei von Urus Martan keine Kenntnis über die Männer habe, die ins Haus des Antragstellers gekommen wären, um vom Antragsteller eine DNA-Probe zu verlangen. Er habe daher Angst bekommen, dass er von diesen Leuten verschleppt und getötet werde. Er befürchte einen Racheakt. Aus diesem Grund habe er mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern seine Heimat verlassen und wolle in Österreich um Asyl ansuchen.römisch eins.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.09.2011 zum Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des SPK Schwechat gab der Antragsteller an, den Namen römisch 40 zu führen, russischer Staatsbürger, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und am römisch 40 geboren zu sein. Im Herkunftsstaat würden noch vier Brüder und eine Schwester von ihm leben. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab er an, dass seine Nichte römisch 40 von einem russischen Oberst namens römisch 40 während des Krieges in seinem Heimatdorf vor rund zehn Jahren vergewaltigt und ermordet worden wäre. Dieser russische Oberst namens römisch 40 sei deswegen verurteilt und eingesperrt worden. Im Jänner 2010 sei dieser vorzeitig aus der Haft entlassen und vor einigen Monaten ermordet worden. Seit dieser Zeit seien alle nahen Angehörigen der ermordeten römisch 40 des Mordes an diesem Oberst verdächtigt. Die Eltern der Ermordeten wären nach Norwegen geflüchtet. Zum Antragsteller seien mehrmals unbekannte Militärangehörige gekommen und hätten verlangt, dass er eine DNA-Probe abgebe. Sie hätten von einem Bezirkspolizisten erfahren, dass die Polizei von Urus Martan keine Kenntnis über die Männer habe, die ins Haus des Antragstellers gekommen wären, um vom Antragsteller eine DNA-Probe zu verlangen. Er habe daher Angst bekommen, dass er von diesen Leuten verschleppt und getötet werde. Er befürchte einen Racheakt. Aus diesem Grund habe er mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern seine Heimat verlassen und wolle in Österreich um Asyl ansuchen.

Dem Antragsteller wurde am 27.09.2011 die Einreise gestattet, und er wurde am selben Tag in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht, wo ihm eine AB-Karte (§ 51 AsylG) ausgefolgt und er der Grundversorgung des Bundeslandes Niederösterreich zugewiesen wurde.Dem Antragsteller wurde am 27.09.2011 die Einreise gestattet, und er wurde am selben Tag in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht, wo ihm eine AB-Karte (Paragraph 51, AsylG) ausgefolgt und er der Grundversorgung des Bundeslandes Niederösterreich zugewiesen wurde.

Am 10.11.2011 wurden dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, von der Bundespolizeidirektion Schwechat der von der GPI Flughafen gemäß § 38 FPG sichergestellte Inlandsreisepass sowie der russische Führerschein des Antragstellers in Kopie und in der Folge im Original übermittelt.Am 10.11.2011 wurden dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, von der Bundespolizeidirektion Schwechat der von der GPI Flughafen gemäß Paragraph 38, FPG sichergestellte Inlandsreisepass sowie der russische Führerschein des Antragstellers in Kopie und in der Folge im Original übermittelt.

I.3. Am 09.02.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin und im Beisein eines sprachkundigen Dolmetschers der Sprache Tschetschenisch. Zusammengefasst führte er aus, dass es ihm gut gehe und er einvernahmefähig sei. Er sei nur belastet, weil er viel erlebt habe. Er sei in Behandlung und habe Termine. Medikamente nehme er jedoch nicht ein. Befragt nach seiner Behandlung gab er an, dass ihm Blut abgenommen worden wäre und er nunmehr auf den Befund warte, da er an Nierenschmerzen leide, ansonsten fehle ihm nichts.römisch eins.3. Am 09.02.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin und im Beisein eines sprachkundigen Dolmetschers der Sprache Tschetschenisch. Zusammengefasst führte er aus, dass es ihm gut gehe und er einvernahmefähig sei. Er sei nur belastet, weil er viel erlebt habe. Er sei in Behandlung und habe Termine. Medikamente nehme er jedoch nicht ein. Befragt nach seiner Behandlung gab er an, dass ihm Blut abgenommen worden wäre und er nunmehr auf den Befund warte, da er an Nierenschmerzen leide, ansonsten fehle ihm nichts.

Befragt, ob die Angaben des Antragstellers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2011 korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden wären, erwiderte der Antragsteller, er sei am Flughafen nicht befragt worden. An seine bisherigen Angaben könne er sich nicht mehr erinnern. Der Antragsteller wurde auf seine Wahrheitsverpflichtung im Verfahren und auf das Vorhandensein des Erstbefragungsprotokolls vom 26.09.2011 im Sondertransit des SPK Schwechat im Akt hingewiesen. Er führte dazu aus, sich nunmehr daran zu erinnern, dass er Fingerabdrücke abgegeben habe, nachdem er befragt worden wäre.

Sein letzter dauerhafter Aufenthalt im Herkunftsstaat sei im Dorf XXXX in Urus Martan gewesen, wo er sein ganzes Leben lang gewohnt habe. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau, seinen fünf Kindern und seiner ganzen Familie dort gelebt. Er könne das genaue Datum, wann er seine Heimat verlassen habe, nicht nennen, es sei jedoch im Herbst letzten Jahres gewesen. 24 Stunden nachdem er Tschetschenien verlassen hätte, sei er in Österreich gewesen. Er habe die letzten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise in seinem Haus in XXXX gelebt. Das Haus gehöre seinem Bruder XXXX, der in Norwegen lebe, daher sei es nicht mehr bewohnt. Sein Bruder hätte damals gesagt, er selbst könne dort nicht mehr leben und der Antragsteller solle in das Haus einziehen. Seine fünf Schwestern und sechs Brüder würden alle noch im Dorf XXXX in Tschetschenien leben, nur sein Bruder XXXX sei nicht in Tschetschenien. Seine Eltern seien verstorben. Er würde mit seinen Geschwistern im telefonischen Kontakt stehen. Ihnen gehe es in Tschetschenien so, wie es üblich wäre, tragisch sei es auch nicht.Sein letzter dauerhafter Aufenthalt im Herkunftsstaat sei im Dorf römisch 40 in Urus Martan gewesen, wo er sein ganzes Leben lang gewohnt habe. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau, seinen fünf Kindern und seiner ganzen Familie dort gelebt. Er könne das genaue Datum, wann er seine Heimat verlassen habe, nicht nennen, es sei jedoch im Herbst letzten Jahres gewesen. 24 Stunden nachdem er Tschetschenien verlassen hätte, sei er in Österreich gewesen. Er habe die letzten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise in seinem Haus in römisch 40 gelebt. Das Haus gehöre seinem Bruder römisch 40 , der in Norwegen lebe, daher sei es nicht mehr bewohnt. Sein Bruder hätte damals gesagt, er selbst könne dort nicht mehr leben und der Antragsteller solle in das Haus einziehen. Seine fünf Schwestern und sechs Brüder würden alle noch im Dorf römisch 40 in Tschetschenien leben, nur sein Bruder römisch 40 sei nicht in Tschetschenien. Seine Eltern seien verstorben. Er würde mit seinen Geschwistern im telefonischen Kontakt stehen. Ihnen gehe es in Tschetschenien so, wie es üblich wäre, tragisch sei es auch nicht.

Auf Vorhalt, dass er bei seiner ersten Befragung in Österreich angeführt hatte, vier Brüder von ihm würden noch in Tschetschenien leben, gab der Antragsteller an, er habe vielleicht etwas verwechselt.

Er habe nach acht Jahren Schulbesuch keinen Abschluss gemacht, weil er nicht so gut in der Schule gewesen wäre. Seinen Lebensunterhalt habe er dadurch bestritten, dass er Tiere gehütet und Gelegenheitsarbeiten angenommen habe. Er selbst habe 18 Kühe besessen und sie seien mit dem Erlös für den Verkauf der Kühe ausgereist.

Er sei Moslem und Tschetschene, sei nicht vorbestraft, nicht politisch aktiv und kein Angehöriger einer Partei oder einer sonstigen Gruppierung. Keiner aus seiner Familie habe im Tschetschenienkrieg gekämpft.

In Österreich besuche er keine Kurse, sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Schule. In seiner Pension gebe es keinen Kurs, jedoch würde er gerne an einem teilnehmen. Außer seinem Schwager würde heute kein Verwandter von ihm in Österreich leben. Sein Freundeskreis in Österreich bestünde aus den Personen aus seiner Pension.

Als der zweite Krieg begonnen habe, sei sein Vater schwerkrank geworden und an Krebs verstorben. Sie hätten es wegen der Krankheit seines Vaters schwer gehabt und das russische Militär habe ihr Dorf damals blockiert. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Russen, das Militär, XXXX blockiert und sie hätten nichts zu Essen gehabt. Wegen des Oberst XXXX, der damals ihr Dorf derart blockiert habe, sei die Lage so schlecht gewesen und es habe nicht einmal Essen gegeben. Er habe damals keinen Pass gehabt, da er keinen beantragt hätte. Er habe den Militärdienst absolviert und habe lediglich eine Bestätigung mit einem Passbild für drei Monate gehabt, diese habe er immer verlängern müssen. XXXX habe sein Dorf oft durchquert und die jungen Mädchen und Burschen angeschaut und gefilmt. Er habe den tschetschenischen Verrätern, die für ihn gearbeitet hätten, diese Bilder gezeigt und Informationen über die gefilmten Personen eingeholt. Am Präsidentschaftswahltag, als seine Schwägerin, die Mutter seiner Nichte XXXX, mit dem Bus unterwegs auf Besuch gewesen wäre, sei er selbst bei seinem Bruder XXXX zu Besuch gewesen. Alle anderen seien zuhause in ihren Häusern in XXXX gewesen. Um 10:00 Uhr nachts sei er von XXXX weggegangen und in sein Elternhaus zurückgekehrt. Circa um Mitternacht habe die Frau seines älteren Bruders XXXX schreiend an sein Fenster geklopft, sei ganz hysterisch gewesen und habe gerufen, dass seine Nichte XXXX abgeführt worden wäre. Sie seien fast alle aus dem Dorf zu XXXX gegangen und hätten um Hilfe gerufen, zuvor habe er eine Panzermaschine wegfahren gehört. Nachgefragt gab er an, dass seine Nichte XXXX im März abgeführt worden wäre, das Jahr könne er nicht mehr angeben. Für die Abführung seiner Nichte sei Oberst XXXX verantwortlich gewesen, der seinen Geburtstag gefeiert habe und betrunken gewesen wäre. Der Antragsteller selbst habe eigentlich kein Problem mit Oberst XXXX gehabt.Als der zweite Krieg begonnen habe, sei sein Vater schwerkrank geworden und an Krebs verstorben. Sie hätten es wegen der Krankheit seines Vaters schwer gehabt und das russische Militär habe ihr Dorf damals blockiert. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Russen, das Militär, römisch 40 blockiert und sie hätten nichts zu Essen gehabt. Wegen des Oberst römisch 40 , der damals ihr Dorf derart blockiert habe, sei die Lage so schlecht gewesen und es habe nicht einmal Essen gegeben. Er habe damals keinen Pass gehabt, da er keinen beantragt hätte. Er habe den Militärdienst absolviert und habe lediglich eine Bestätigung mit einem Passbild für drei Monate gehabt, diese habe er immer verlängern müssen. römisch 40 habe sein Dorf oft durchquert und die jungen Mädchen und Burschen angeschaut und gefilmt. Er habe den tschetschenischen Verrätern, die für ihn gearbeitet hätten, diese Bilder gezeigt und Informationen über die gefilmten Personen eingeholt. Am Präsidentschaftswahltag, als seine Schwägerin, die Mutter seiner Nichte römisch 40 , mit dem Bus unterwegs auf Besuch gewesen wäre, sei er selbst bei seinem Bruder römisch 40 zu Besuch gewesen. Alle anderen seien zuhause in ihren Häusern in römisch 40 gewesen. Um 10:00 Uhr nachts sei er von römisch 40 weggegangen und in sein Elternhaus zurückgekehrt. Circa um Mitternacht habe die Frau seines älteren Bruders römisch 40 schreiend an sein Fenster geklopft, sei ganz hysterisch gewesen und habe gerufen, dass seine Nichte römisch 40 abgeführt worden wäre. Sie seien fast alle aus dem Dorf zu römisch 40 gegangen und hätten um Hilfe gerufen, zuvor habe er eine Panzermaschine wegfahren gehört. Nachgefragt gab er an, dass seine Nichte römisch 40 im März abgeführt worden wäre, das Jahr könne er nicht mehr angeben. Für die Abführung seiner Nichte sei Oberst römisch 40 verantwortlich gewesen, der seinen Geburtstag gefeiert habe und betrunken gewesen wäre. Der Antragsteller selbst habe eigentlich kein Problem mit Oberst römisch 40 gehabt.

Befragt gab er an, dass außer seiner Nichte XXXX auch kein anderer aus der Familie mit XXXX zu tun gehabt hätte. Sie hätten nie irgendetwas gegen XXXX unternommen. XXXX habe geplant, sein Heimatdorf zu zerstören und habe nach Gründen gesucht, um das zu machen. Er habe bereits Pläne geschmiedet, habe seinen Bürgermeister geschlagen und gewartet, ob jemand etwas gegen ihn unternehme, damit er dies als Grund nützen könnte. Aber keiner habe auf seine Provokation reagiert. Also habe er ein Mädchen genommen, um die Dorfbewohner zu provozieren. Er glaube, aus diesem Grund habe der Oberst XXXX entführt.Befragt gab er an, dass außer seiner Nichte römisch 40 auch kein anderer aus der Familie mit römisch 40 zu tun gehabt hätte. Sie hätten nie irgendetwas gegen römisch 40 unternommen. römisch 40 habe geplant, sein Heimatdorf zu zerstören und habe nach Gründen gesucht, um das zu machen. Er habe bereits Pläne geschmiedet, habe seinen Bürgermeister geschlagen und gewartet, ob jemand etwas gegen ihn unternehme, damit er dies als Grund nützen könnte. Aber keiner habe auf seine Provokation reagiert. Also habe er ein Mädchen genommen, um die Dorfbewohner zu provozieren. Er glaube, aus diesem Grund habe der Oberst römisch 40 entführt.

Oberst XXXX sei in Folge gerichtlich wegen des Mordes an der Nichte des Antragstellers verurteilt worden. Nachdem XXXX getötet habe, sei XXXX, der Bruder des Antragstellers und Vater des Mädchens, ins Flüchtlingslager Karabulak ausgereist und habe dort drei Jahre gelebt, bevor er weiter nach Norwegen gelangt sei. Er selbst habe seither in XXXX Haus gelebt. Ein Jahr nach der Ermordung seiner Nichte XXXX sei auch die erste Frau des Antragstellers im Zuge eines Bombardements getötet worden, als diese ihre Familie besuchen hätte wollen. Seine ersten beiden Kinder stammten aus seiner ersten Ehe, diesen sei nichts passiert.Oberst römisch 40 sei in Folge gerichtlich wegen des Mordes an der Nichte des Antragstellers verurteilt worden. Nachdem römisch 40 getötet habe, sei römisch 40 , der Bruder des Antragstellers und Vater des Mädchens, ins Flüchtlingslager Karabulak ausgereist und habe dort drei Jahre gelebt, bevor er weiter nach Norwegen gelangt sei. Er selbst habe seither in römisch 40 Haus gelebt. Ein Jahr nach der Ermordung seiner Nichte römisch 40 sei auch die erste Frau des Antragstellers im Zuge eines Bombardements getötet worden, als diese ihre Familie besuchen hätte wollen. Seine ersten beiden Kinder stammten aus seiner ersten Ehe, diesen sei nichts passiert.

Ein Jahr lang habe sich seine Schwägerin um seine Kinder gekümmert und dann habe er seine jetzige Frau geheiratet. Er wohnte dabei immer noch in XXXX. Sie hätten ein Kind gehabt, als seine zweite Frau ihre Verwandten besuchen hätte wollen, dies sei jedoch aufgrund der Blockierungen nicht möglich gewesen. Journalisten und Personen, die etwas über den XXXX-Fall hören hätten wollen so wie andere Leute, seien immer in dieses Haus gekommen. Aufgrund von verschiedenen Gefahren habe er sich jedoch nie filmen lassen.Ein Jahr lang habe sich seine Schwägerin um seine Kinder gekümmert und dann habe er seine jetzige Frau geheiratet. Er wohnte dabei immer noch in römisch 40 . Sie hätten ein Kind gehabt, als seine zweite Frau ihre Verwandten besuchen hätte wollen, dies sei jedoch aufgrund der Blockierungen nicht möglich gewesen. Journalisten und Personen, die etwas über den XXXX-Fall hören hätten wollen so wie andere Leute, seien immer in dieses Haus gekommen. Aufgrund von verschiedenen Gefahren habe er sich jedoch nie filmen lassen.

Nach der Entlassung XXXX habe seine Familie einen Rechtsanwalt engagiert und dieser sei zu seinem Bruder gekommen und habe behauptet, XXXX habe seiner Familie finanziell geholfen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Der Antragsteller habe daraufhin ein Schreiben an XXXX, den Rechtsanwalt der Familie, nach Moskau gefaxt, in dem geschildert worden wäre, dass diese Behauptung nicht korrekt wäre. Er habe das Fax im Winter kurz vor dessen Ermordung an XXXX gefaxt. Dieser habe alles bearbeitet, habe noch in einer Pressekonferenz über dieses Fax gesprochen und sei am selben Tag in einer Besprechung erschossen worden. Das Jahr der Ermordung seines Anwaltes könne er nicht angeben. Er habe das Fax an den Anwalt der Familie geschickt, da er im Haus von XXXX gewohnt habe und es immer um dieses Haus gegangen wäre.Nach der Entlassung römisch 40 habe seine Familie einen Rechtsanwalt engagiert und dieser sei zu seinem Bruder gekommen und habe behauptet, römisch 40 habe seiner Familie finanziell geholfen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Der Antragsteller habe daraufhin ein Schreiben an römisch 40 , den Rechtsanwalt der Familie, nach Moskau gefaxt, in dem geschildert worden wäre, dass diese Behauptung nicht korrekt wäre. Er habe das Fax im Winter kurz vor dessen Ermordung an römisch 40 gefaxt. Dieser habe alles bearbeitet, habe noch in einer Pressekonferenz über dieses Fax gesprochen und sei am selben Tag in einer Besprechung erschossen worden. Das Jahr der Ermordung seines Anwaltes könne er nicht angeben. Er habe das Fax an den Anwalt der Familie geschickt, da er im Haus von römisch 40 gewohnt habe und es immer um dieses Haus gegangen wäre.

Zwei Monate nach der Ermordung von XXXX habe ihn seine Frau zur Arbeit nach Urus Martan gebracht. Die älteren zwei Kinder seien in der Schule und die zwei Töchter allein zu Hause gewesen, als zwei UAZ-Militärautos zu seinem Haus gekommen wären. Die Personen hätten das Haus durchsucht und auf den Kopf gestellt. Die zwei Töchter wären erschreckt worden und nach dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau und ihm selbst befragt worden. Die Befragung seiner Töchter sei rund zwei Monate nach dem Tod des Anwalts erfolgt. Als XXXX vorzeitig aus der Haft entlassen worden wäre, sei auch dieser getötet worden.Zwei Monate nach der Ermordung von römisch 40 habe ihn seine Frau zur Arbeit nach Urus Martan gebracht. Die älteren zwei Kinder seien in der Schule und die zwei Töchter allein zu Hause gewesen, als zwei UAZ-Militärautos zu seinem Haus gekommen wären. Die Personen hätten das Haus durchsucht und auf den Kopf gestellt. Die zwei Töchter wären erschreckt worden und nach dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau und ihm selbst befragt worden. Die Befragung seiner Töchter sei rund zwei Monate nach dem Tod des Anwalts erfolgt. Als römisch 40 vorzeitig aus der Haft entlassen worden wäre, sei auch dieser getötet worden.

Bis XXXX entlassen worden wäre, hätten die Russen circa 100 Meter vor seinem Haus einen Militärstützpunkt aufgestellt. In der Nacht seien die Personen immer ganz nahe bei seinem Hof gewesen, damit er das Haus nicht verlasse. Seit dieser Stützpunkt bei seinem aufgestellt sei, sei er aus Angst kaum noch von jemandem besucht worden. Er habe das Haus von XXXX nicht verlassen, um woanders hinzuziehen, weil es egal gewesen wäre und man ihn auch bei seinen Brüdern gefunden hätte. Der Grund, warum sich das Militär nur für den Antragsteller und nicht für seine Brüder interessiere, liege darin, dass jeder immer nur zu seinem Haus komme und er Interviews gegeben habe. Auf Vorhalt, dass er angegeben hatte, sich aus Schutz anlässlich seiner Interviews nie filmen gelassen zu haben, erwiderte der Antragsteller, dass er natürlich aufgepasst habe, die Leute seien immer zum Haus von XXXX Eltern gekommen und hätten das Haus auch gefilmt. Mit Russischsprachigen habe dann seine Frau geredet.Bis römisch 40 entlassen worden wäre, hätten die Russen circa 100 Meter vor seinem Haus einen Militärstützpunkt aufgestellt. In der Nacht seien die Personen immer ganz nahe bei seinem Hof gewesen, damit er das Haus nicht verlasse. Seit dieser Stützpunkt bei seinem aufgestellt sei, sei er aus Angst kaum noch von jemandem besucht worden. Er habe das Haus von römisch 40 nicht verlassen, um woanders hinzuziehen, weil es egal gewesen wäre und man ihn auch bei seinen Brüdern gefunden hätte. Der Grund, warum sich das Militär nur für den Antragsteller und nicht für seine Brüder interessiere, liege darin, dass jeder immer nur zu seinem Haus komme und er Interviews gegeben habe. Auf Vorhalt, dass er angegeben hatte, sich aus Schutz anlässlich seiner Interviews nie filmen gelassen zu haben, erwiderte der Antragsteller, dass er natürlich aufgepasst habe, die Leute seien immer zum Haus von römisch 40 Eltern gekommen und hätten das Haus auch gefilmt. Mit Russischsprachigen habe dann seine Frau geredet.

Er wisse nicht, wann Oberst XXXX entlassen worden wäre. Seit XXXX Tod hätten sie in totaler Angst gelebt. Wenn diese Personen einen Rechtsanwalt töten könnten, ginge das bei seiner Familie ganz leicht. Nach dem Tod XXXX habe es Gerüchte darüber geben, dass man ein Haar bei ihm gefunden habe. Zwei Monate nach dem Tod von XXXX seien zwei Lada Priora zu ihm nach Hause gekommen, als niemand zu Hause gewesen wäre. Drei Tage später sei er zu Hause gewesen, als die Personen, die sich als XXXX vorgestellt hätten, zwei Russen und zwei Tschetschenen, wiedergekommen wären. Er habe gleich seinen älteren Bruder angerufen und die Nachbarn wären auch gekommen. Er und seine Brüder hätten eine Blutprobe nach Grosny bringen müssen, um die DNA zu überprüfen. Sie seien jedoch nicht mitgefahren und hätten den Personen erklärt, am nächsten Tag selbst nach Grosny zu fahren. Die Personen seien sehr unzufrieden gewesen, weil jedoch sehr viele Leute dagewesen wären, seien sie wieder gefahren. Die Personen wären unmaskiert gewesen und in verdunkelten Autos gefahren, obwohl dies KADYROV verboten habe. Sie hätten besprochen, dass keiner mitkommen könne, ohne dass dies mit der Polizei abgeklärt werde. Die Zeiten hätten sich geändert. Sie hätten den Bezirkspolizisten angerufen und der habe gesagt, der Polizei sei nicht bekannt, dass dem Antragsteller und seinen Brüdern DNA abgenommen werden sollte. Der Bezirkspolizist habe ihm geraten, keinesfalls nach Grosny zu fahren und er habe ihm erklärt, er würde ihn informieren, falls es doch notwendig werden sollte.Er wisse nicht, wann Oberst römisch 40 entlassen worden wäre. Seit römisch 40 Tod hätten sie in totaler Angst gelebt. Wenn diese Personen einen Rechtsanwalt töten könnten, ginge das bei seiner Familie ganz leicht. Nach dem Tod römisch 40 habe es Gerüchte darüber geben, dass man ein Haar bei ihm gefunden habe. Zwei Monate nach dem Tod von römisch 40 seien zwei Lada Priora zu ihm nach Hause gekommen, als niemand zu Hause gewesen wäre. Drei Tage später sei er zu Hause gewesen, als die Personen, die sich als römisch 40 vorgestellt hätten, zwei Russen und zwei Tschetschenen, wiedergekommen wären. Er habe gleich seinen älteren Bruder angerufen und die Nachbarn wären auch gekommen. Er und seine Brüder hätten eine Blutprobe nach Grosny bringen müssen, um die DNA zu überprüfen. Sie seien jedoch nicht mitgefahren und hätten den Personen erklärt, am nächsten Tag selbst nach Grosny zu fahren. Die Personen seien sehr unzufrieden gewesen, weil jedoch sehr viele Leute dagewesen wären, seien sie wieder gefahren. Die Personen wären unmaskiert gewesen und in verdunkelten Autos gefahren, obwohl dies KADYROV verboten habe. Sie hätten besprochen, dass keiner mitkommen könne, ohne dass dies mit der Polizei abgeklärt werde. Die Zeiten hätten sich geändert. Sie hätten den Bezirkspolizisten angerufen und der habe gesagt, der Polizei sei nicht bekannt, dass dem Antragsteller und seinen Brüdern DNA abgenommen werden sollte. Der Bezirkspolizist habe ihm geraten, keinesfalls nach Grosny zu fahren und er habe ihm erklärt, er würde ihn informieren, falls es doch notwendig werden sollte.

Nach einer Woche seien noch einmal Leute gekommen und hätten behauptet, sie seien von der Polizei in Urus Martan und nicht mehr vom XXXX. Das seien normale Polizisten gewesen, sie seien sehr ärgerlich gewesen. Seine Frau habe gesagt, er solle nach Urus Martan mitgehen. Dann habe sich seine Frau telefonisch beim Bezirkspolizisten erkundigt, dieser habe jedoch erklärt, dass der Antragsteller auf keinen Fall mit den Personen mitgehen sollte, weil diese Personen keine Polizisten aus Urus Martan wären. Er sei daher wieder nicht mit den Personen mitgefahren. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem sich auch seine Nachbarn eingemischt und ihn verteidigt hätten. Die Personen hätten ihn auf tschetschenisch bedroht und ihm erklärt, dass er das nächste Mal mitgenommen werde. Eine Woche nach diesem Besuch hätten sie den Herkunftsstaat verlassen. Nachgefragt, ob auch seine Brüder mitgenommen werden sollten, gab der Antragsteller an, die Personen hätten immer von allen Brüdern Blutproben benötigt, es sei aber immer mehr um ihn gegangen.Nach einer Woche seien noch einmal Leute gekommen und hätten behauptet, sie seien von der Polizei in Urus Martan und nicht mehr vom römisch 40 . Das seien normale Polizisten gewesen, sie seien sehr ärgerlich gewesen. Seine Frau habe gesagt, er solle nach Urus Martan mitgehen. Dann habe sich seine Frau telefonisch beim Bezirkspolizisten erkundigt, dieser habe jedoch erklärt, dass der Antragsteller auf keinen Fall mit den Personen mitgehen sollte, weil diese Personen keine Polizisten aus Urus Martan wären. Er sei daher wieder nicht mit den Personen mitgefahren. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem sich auch seine Nachbarn eingemischt und ihn verteidigt hätten. Die Personen hätten ihn auf tschetschenisch bedroht und ihm erklärt, dass er das nächste Mal mitgenommen werde. Eine Woche nach diesem Besuch hätten sie den Herkunftsstaat verlassen. Nachgefragt, ob auch seine Brüder mitgenommen werden sollten, gab der Antragsteller an, die Personen hätten immer von allen Brüdern Blutproben benötigt, es sei aber immer mehr um ihn gegangen.

XXXX sei, so glaube er, vor einem Jahr gestorben (das wäre Anfang 2011). Genauer könne er das nicht angeben. Es sei ein Freitag gewesen. Der Rechtsanwalt sei vor XXXX getötet worden, jedoch nachdem XXXX aus der Haft entlassen worden wäre. Er könne nicht angeben, wie lange nach dessen Entlassung XXXX gestorben sei.römisch 40 sei, so glaube er, vor einem Jahr gestorben (das wäre Anfang 2011). Genauer könne er das nicht angeben. Es sei ein Freitag gewesen. Der Rechtsanwalt sei vor römisch 40 getötet worden, jedoch nachdem römisch 40 aus der Haft entlassen worden wäre. Er könne nicht angeben, wie lange nach dessen Entlassung römisch 40 gestorben sei.

Nachdem die vermeintlichen Polizisten weg waren, habe er seine Kühe verkauft und seine Ausreise organisiert. Nach der Ausreise hätten "die" das Haus auch einmal durchsucht und die Türe zerstört. Er hoffe, in Europa Ruhe zu finden. Er habe sein Leben dort gehabt und er habe wegen dieser Fälle ausreisen müssen. Er sei nicht einfach so ausgereist. Nachgefragt, warum seine Brüder nach wie vor im Heimatdorf des Antragstellers ihr Leben fortführen könnten und ausgerechnet er flüchten musste, erwiderte der Antragsteller, diese hätten eh auch keine Ruhe in Tschetschenien und seien sicher auch irgendeiner Gefahr ausgesetzt. Sie hätten jedoch keine Möglichkeit auszureisen.

Auf den Vorhalt, dass er erstbefragt am 26.09.2011 angegeben hatte, seit dem Tod von Oberst XXXX würden alle Angehörigen seiner Nichte XXXX für dessen Tod verdächtigt gemacht, bei der nunmehrigen Einvernahme gab der Antragsteller jedoch an, auch schon vor der Haftentlassung XXXX hätten Militärangehörige das Haus in XXXX durchsucht und der Antragsteller sei der Hauptverdächtige, erwiderte der Antragsteller, dass ihm bei seiner ersten Einvernahme erklärt worden wäre, er solle den Grund kurz angeben und das habe er gemacht. Er habe damals schon gesagt, dass "die" etwas Schlechtes von seiner Familie wollten. Die DNA sei nur der Anlass. Er habe auch damals gesagt, es gehe um seine Familie, jedoch nur er sei die Hauptperson, weil er im Haus von XXXX gewohnt habe. Es wären jedoch alle einer Gefahr ausgesetzt. Auf Vorhalt, dass er bei der nunmehrigen Einvernahme anfangs behauptete, sich überhaupt nicht mehr an seine besagte Erstbefragung zu erinnern, gab der Antragsteller an, dass er sich noch immer nicht daran erinnere.Auf den Vorhalt, dass er erstbefragt am 26.09.2011 angegeben hatte, seit dem Tod von Oberst römisch 40 würden alle Angehörigen seiner Nichte römisch 40 für dessen Tod verdächtigt gemacht, bei der nunmehrigen Einvernahme gab der Antragsteller jedoch an, auch schon vor der Haftentlassung römisch 40 hätten Militärangehörige das Haus in römisch 40 durchsucht und der Antragsteller sei der Hauptverdächtige, erwiderte der Antragsteller, dass ihm bei seiner ersten Einvernahme erklärt worden wäre, er solle den Grund kurz angeben und das habe er gemacht. Er habe damals schon gesagt, dass "die" etwas Schlechtes von seiner Familie wollten. Die DNA sei nur der Anlass. Er habe auch damals gesagt, es gehe um seine Familie, jedoch nur er sei die Hauptperson, weil er im Haus von römisch 40 gewohnt habe. Es wären jedoch alle einer Gefahr ausgesetzt. Auf Vorhalt, dass er bei der nunmehrigen Einvernahme anfangs behauptete, sich überhaupt nicht mehr an seine besagte Erstbefragung zu erinnern, gab der Antragsteller an, dass er sich noch immer nicht daran erinnere.

Auf weiteren Vorhalt, dass sowohl er als auch seine Gattin erstbefragt angegeben hatten, XXXX wäre im Jänner 2010 entlassen worden, tatsächlich wurde XXXX aber am 15.01.2009 aus der Haft entlassen, gab der Antragsteller an, er könne sich nicht genau an das Datum erinnern. Vielleicht habe er etwas verwechselt. Er habe nicht gelogen. Da er Angst und 1000 andere Probleme hätte, habe er sich das nicht merken können. Der Ausreisegrund, dass er in seinem Heimatdorf nicht ruhig leben könne, sei sein ganzer Grund. Es gehe zwar um seine ganze Familie, es treffe ihn jedoch am meisten. Er habe sich mit seiner Familie in keinem anderen Teil der Russischen Föderation niedergelassen, da sie sich dort auf alle Fälle anmelden müssten, eine Wohnung suchen und mit dem Familiennamen XXXX sei er bereits überall in Russland bekannt und würde gefunden werden. Dort bestünde für ihn die gleiche Gefahr wie in Tschetschenien.Auf weiteren Vorhalt, dass sowohl er als auch seine Gattin erstbefragt angegeben hatten, römisch 40 wäre im Jänner 2010 entlassen worden, tatsächlich wurde römisch 40 aber am 15.01.2009 aus der Haft entlassen, gab der Antragsteller an, er könne sich nicht genau an das Datum erinnern. Vielleicht habe er etwas verwechselt. Er habe nicht gelogen. Da er Angst und 1000 andere Probleme hätte, habe er sich das nicht merken können. Der Ausreisegrund, dass er in seinem Heimatdorf nicht ruhig leben könne, sei sein ganzer Grund. Es gehe zwar um seine ganze Familie, es treffe ihn jedoch am meisten. Er habe sich mit seiner Familie in keinem anderen Teil der Russischen Föderation niedergelassen, da sie sich dort auf alle Fälle anmelden müssten, eine Wohnung suchen und mit dem Familiennamen römisch 40 sei er bereits überall in Russland bekannt und würde gefunden werden. Dort bestünde für ihn die gleiche Gefahr wie in Tschetschenien.

Befragt, weswegen er sich (wie in seinem vorgelegten Inlandsreisepass auf Seite 19 angeführt) am 31.08.2011 einen Auslandsreisepass ausstellen hätte lassen, gab der Antragsteller an, diesen habe er in Grosny erhalten, weil er sonst nicht hätte ausreisen können. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Er lebe in Österreich in der Grundversorgung und werde vom Staat versorgt. In Österreich sei das Leben ruhig. Er wolle hier in Österreich ein ruhiges Leben haben.

Dem Antragsteller wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemäß

§ 45 Abs 3 AVG nach Übersetzung ein Parteiengehör betreffend die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Der Antragsteller gab dazu an, dass sich vielleicht etwas in Tschetschenien verändert habe, jedoch sei es für ihn immer wieder genau gleich schlecht gewesen, auch wegen des Stützpunktes neben seinem Haus. Seine Brüder hätten ihn nicht einmal zum Zug begleiten können.Paragraph 45, Absatz 3, AVG nach Übersetzung ein Parteiengehör betreffend die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation eingeräumt. Der Antragsteller gab dazu an, dass sich vielleicht etwas in Tschetschenien verändert habe, jedoch sei es für ihn immer wieder genau gleich schlecht gewesen, auch wegen des Stützpunktes neben seinem Haus. Seine Brüder hätten ihn nicht einmal zum Zug begleiten können.

Nach Rückübersetzung führte der Antragsteller aus, dass er eigentlich gemeint hätte, es seien vier Russen und zwei Tschetschenen gekommen, somit insgesamt sechs Leute vom XXXX.Nach Rückübersetzung führte der Antragsteller aus, dass er eigentlich gemeint hätte, es seien vier Russen und zwei Tschetschenen gekommen, somit insgesamt sechs Leute vom römisch 40 .

Für seine zwei Kinder aus erster Ehe (ehemalige Beschwerdeführer zu D18 425595-1/2012 und D18 425633-1/2012) würden ausschließlich dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten. Sie hätten keine eigenen Gründe.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.03.2012, Zl. 11 11.128-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.03.2012, Zl. 11 11.128-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10

Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Antragstellers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da dessen Behauptungen unplausibel, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich - insbesondere auch zu den Angaben seiner Ehefrau - gewesen seien. Nicht glaubhaft sei überdies, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde, da er über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Antragstellers sei zulässig.

Mit Berichtigungsbescheid vom 28.03.2012 wurde das im Bescheid vom 05.03.2012 angeführte falsche Geburtsdatum richtiggestellt.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit der die Bescheide betreffend den Antragsteller sowie seiner zwei ältesten Kinder XXXX (ehemalige Beschwerdeführer zu D18 425595-1/2012 und D18 425633-1/2012) in vollem Umfang angefochten wurden. Es wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ersatzlos zu beheben und ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Es seien zwei Teile seines Vorbringens zu unterscheiden, Sein Vorbringen hinsichtlich der Ermordung von XXXX seien für die Behörde anhand zahlreicher öffentlich zugänglicher Dokumente leicht überprüfbar. Die belangte Behörde führe Wikipedia-Artikel, welche auf zahlreiche weitere Quellen verweisen, als Beweismittel an. Der zeitliche Rahmen dieser Ereignisse sei somit gut nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt den öffentlich zugänglichen Teil seines Vorbringens nicht festgestellt habe und in der Beweiswürdigung dazu ausführe, dass seinem Gesamtfluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Es zeige sich einmal mehr, dass die gängige Praxis des Bundesasylamtes, dem Gesamtvorbringen von Asylwerbern alleine aufgrund von Widersprüchen zu Zeitpunkten und Zeitspannen oder dem gänzlichen Fehlen dieser und wegen unwesentlicher Details die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nicht sachgerecht sei und nur im Einzelfall aufgrund von einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, welche den Anforderungen des § 60 AVG entspreche, erfolgen könne. Die Widersprüche zum allgemein bekannten Teil des Fluchtvorbringens könnten daher die Glaubwürdigkeit des weiteren Vorbringens nicht erschüttern. Tatsache sei, dass es gewisse Widersprüche zwischen der Aussage seiner Ehefrau und ihm selbst zu Zeitpunkten und Zeitspannen gebe. Diese würden - wie oben bereits ausgeführt - jedoch nicht in einer konstruierten Fluchtgeschichte, sondern in der psychischen Verfassung gründen. Aus dem Umstand, dass er sich in seiner ersten inhaltlichen Einvernahme vorerst nicht an die Erstbefragung vor der SPK Schwechat erinnern könne, erkenne die Behörde eine Tendenz, sich der Unwahrheit im Verfahren zu bedienen. Da die Erstbefragung objektiv überprüfbar sei, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde er wissentlich eine so durchschaubare Unwahrheit vorbringen hätte sollen. Seine erste objektiv widerlegbare Aussage sei der psychischen Ausnahmesituation, in welcher er sich befinde, zuzurechnen. Er sei in Tschetschenien verfolgt worden, habe dort unter widrigen Umständen sein ganzes Leben verbracht, habe unter anderem die Ermordung seiner Nichte durch russische Soldaten miterleben müssen und lebe nun in Österreich in ständiger Ungewissheit. Er habe seine Existenzgrundlage in Tschetschenien verkauft, sei nach Österreich geflohen und sein weiteres Schicksal liege nun in den Händen der österreichischen Asylbehörden. Vor diesem Hintergrund erscheine es nachvollziehbar, dass seine Konzentrationsfähigkeit und sein Erinnerungsvermögen stressbedingt gemindert seien. Blutrache gelte laut Wikipedia-Artikel als ein Hauptmotiv für die Ermordung von XXXX. Aus diesem Grund sei es nachvollziehbar, dass sämtliche Familienangehörige seiner Nichte XXXX tatverdächtig seien und gegen diese Ermittlungen geführt würden. Das Vorbringen des Antragstellers zu den Versuchen, ihn zu einer DNA-Probe mitzunehmen, sei daher nachvollziehbar. Die Behörde stufe nach ihrer Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers als konstruierte Fluchtgeschichte ein, mit deren Hilfe er versuche, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Aussagewert der zu diesem Ergebnis kommenden Argumente des Bundesasylamtes sei durch die Summenwirkung der durch die obigen Ausführungen relevierten Passagen des bekämpften Bescheides entkräftet. In der Folge sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde über seine Unglaubwürdigkeit nur mehr eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweisen würde und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig sei.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, mit der die Bescheide betreffend den Antragsteller sowie seiner zwei ältesten Kinder römisch 40 (ehemalige Beschwerdeführer zu D18 425595-1/2012 und D18 425633-1/2012) in vollem Umfang angefochten wurden. Es wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ersatzlos zu beheben und ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Es seien zwei Teile seines Vorbringens zu unterscheiden, Sein Vorbringen hinsichtlich der Ermordung von römisch 40 seien für die Behörde anhand zahlreicher öffentlich zugänglicher Dokumente leicht überprüfbar. Die belangte Behörde führe Wikipedia-Artikel, welche auf zahlreiche weitere Quellen verweisen, als Beweismittel an. Der zeitliche Rahmen dieser Ereignisse sei somit gut nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt den öffentlich zugänglichen Teil seines Vorbringens nicht festgestellt habe und in der Beweiswürdigung dazu ausführe, dass seinem Gesamtfluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Es zeige sich einmal mehr, dass die gängige Praxis des Bundesasylamtes, dem Gesamtvorbringen von Asylwerbern alleine aufgrund von Widersprüchen zu Zeitpunkten und Zeitspannen oder dem gänzlichen Fehlen dieser und wegen unwesentlicher Details die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nicht sachgerecht sei und nur im Einzelfall aufgrund von einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, welche den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspreche, erfolgen könne. Die Widersprüche zum allgemein bekannten Teil des Fluchtvorbringens könnten daher die Glaubwürdigkeit des weiteren Vorbringens nicht erschüttern. Tatsache sei, dass es gewisse Widersprüche zwischen der Aussage seiner Ehefrau und ihm selbst zu Zeitpunkten und Zeitspannen gebe. Diese würden - wie oben bereits ausgeführt - jedoch nicht in einer konstruierten Fluchtgeschichte, sondern in der psychischen Verfassung gründen. Aus dem Umstand, dass er sich in seiner ersten inhaltlichen Einvernahme vorerst nicht an die Erstbefragung vor der SPK Schwechat erinnern könne, erkenne die Behörde eine Tendenz, sich der Unwahrheit im Verfahren zu bedienen. Da die Erstbefragung objektiv überprüfbar sei, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde er wissentlich eine so durchschaubare Unwahrheit vorbringen hätte sollen. Seine erste objektiv widerlegbare Aussage sei der psychischen Ausnahmesituation, in welcher er sich befinde, zuzurechnen. Er sei in Tschetschenien verfolgt worden, habe dort unter widrigen Umständen sein ganzes Leben verbracht, habe unter anderem die Ermordung seiner Nichte durch russische Soldaten miterleben müssen und lebe nun in Österreich in ständiger Ungewissheit. Er habe seine Existenzgrundlage in Tschetschenien verkauft, sei nach Österreich geflohen und sein weiteres Schicksal liege nun in den Händen der österreichischen Asylbehörden. Vor diesem Hintergrund erscheine es nachvollziehbar, dass seine Konzentrationsfähigkeit und sein Erinnerungsvermögen stressbedingt gemindert seien. Blutrache gelte laut Wikipedia-Artikel als ein Hauptmotiv für die Ermordung von römisch 40 . Aus diesem Grund sei es nachvollziehbar, dass sämtliche Familienangehörige seiner Nichte römisch 40 tatverdächtig seien und gegen diese Ermittlungen geführt würden. Das Vorbringen des Antragstellers zu den Versuchen, ihn zu einer DNA-Probe mitzunehmen, sei daher nachvollziehbar. Die Behörde stufe nach ihrer Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers als konstruierte Fluchtgeschichte ein, mit deren Hilfe er versuche, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der Aussagewert der zu diesem Ergebnis kommenden Argumente des Bundesasylamtes sei durch die Summenwirkung der durch die obigen Ausführungen relevierten Passagen des bekämpften Bescheides entkräftet. In der Folge sei die Schlussfolgerung der belangten Behörde über seine Unglaubwürdigkeit nur mehr eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweisen würde und in entscheidenden Kernpunkten unschlüssig sei.

Es wurde auf die der Beschwerde beigelegte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. März 2012 verwiesen, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aus Berichten ersichtlich sei, dass Personen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt - in der Russischen Föderation mit dem Ziel gefoltert oder misshandelt werden würden, um ein Geständnis zu unterschreiben oder andere straftatverdächtige Personen zu belasten.

Gegen den Antragsteller würden in Tschetschenien strafrechtliche Ermittlungen geführt. Solche seien grundsätzlich legitim, in seinem Fall drohe ihm jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verschleppung und Folter durch die Sicherheitsbehörden. Eine solche Praxis von Sicherheitsbehörden sei grundsätzlich bekannt und in seinem individuellen Fall sehr wahrscheinlich, da sogar die örtlichen Sicherheitskräfte seines Heimatortes Urus Martan ihm abgeraten hätten, mit den Personen, welche die Ermittlungen im Mordfall geführt hätten, mitzufahren und das Haus des Antragstellers nach der Flucht verwüstet worden wäre. Die Sicherheitskräfte hätten bereits mehrmals versucht, ihn mitzunehmen. Dies hätte nur durch ein Zusammenwirken der Dorfbewohner verhindert werden können. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass auch weitere Versuche ihn mitzunehmen auf diese Weise verhindert werden könnten. Der Umstand, dass sich die Verfolgungshandlungen noch nicht weiter konkretisiert hätten, sei nicht relevant. Vielmehr komme es bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht nur auf bereits stattgefundene Maßnahmen, sondern auch im Sinne einer Zukunftsprognose darauf an, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Er habe bei zahlreichen Gelegenheiten in Interviews mit Journalisten die tschetschenischen und russischen Behörden kritisiert. Sein Bruder und er hätten zahlreiche Gerichtsverfahren initiiert, die das Ansehen des russischen Staates und der Armee sowie der tschetschenischen Behörden verletzt hätten. Es sei deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Behörden mit ihm genauso umgehen würden wie mit den in der Accordanfragebeantwortung genannten Personen. Er werde daher in Russland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Tschetschenen, seiner politischen Gesinnung, die sich in den kritischen Interviews manifestiert habe, und seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Bruders verfolgt.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien - wie bereits ausgeführt - eine unmenschliche und grausame Behandlung drohe. Sie hätten zudem in Tschetschenien ihr gesamten Hab und Gut verkauft, um die Flucht finanzieren zu können. Es erscheine für den Antragsteller unmöglich, nach Tschetschenien zurückzukehren. Aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien erscheine es ausgeschlossen, dass er in der Lage sei, sich ohne soziale Unterstützung eine Existenz aus eigenem Antrieb auf legale Weise zu sichern. Eine Abschiebung würde zudem zu einer gravierenden Verschlechterung des psychischen Zustandes der Familienmitglieder führen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien - wie bereits ausgeführt - eine unmenschliche und grausame Behandlung drohe. Sie hätten zudem in Tschetschenien ihr gesamten Hab und Gut verkauft, um die Flucht finanzieren zu können. Es erscheine für den Antragsteller unmöglich, nach Tschetschenien zurückzukehren. Aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien erscheine es ausgeschlossen, dass er in der Lage sei, sich ohne soziale Unterstützung eine Existenz aus eigenem Antrieb auf legale Weise zu sichern. Eine Abschiebung würde zudem zu einer gravierenden Verschlechterung des psychischen Zustandes der Familienmitglieder führen.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. gab der Antragsteller an, dass seine Gattin und deren Brüder in Österreich leben würden und die gemeinsamen Kinder die Schule in XXXX besuchen würden. Eine Abschiebung würde daher Art. 8 MRK verletzen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gab der Antragsteller an, dass seine Gattin und deren Brüder in Österreich leben würden und die gemeinsamen Kinder die Schule in römisch 40 besuchen würden. Eine Abschiebung würde daher Artikel 8, MRK verletzen.

I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012, GZ: D18 425593-1/2012/4E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012, GZ: D18 425593-1/2012/4E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation, konkret aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und wurde ebenfalls bereits vom Bundesasylamt festgestellt.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf der vom Asylgerichtshof getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 23.04.2012.

Den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer nicht dezidiert widersprochen, sondern sogar eingeräumt, die Situation habe sich vielleicht etwas verändert, es sei jedoch für ihn persönlich gleich gefährlich wie bei seiner Ausreise. Es ist anzumerken, dass es sich bei den von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Gemäß Amtswissen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat sich die Lage im Heimatland seit Erstellung der Berichte jedenfalls nicht zum Nachteil für den Beschwerdeführer verändert. Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht in substantiierter Weise widersprochen und diesbezüglich lediglich eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. März 2012 übermittelt, in der ausgeführt wird, dass - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt - Personen mit dem Ziel gefoltert und misshandelt werden, dass sie ein Geständnis unterschreiben oder andere strafverdächtige Personen belasten.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig. Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat damit die Ansicht der belangten Behörde. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Der Beschwerdeführer hatte am Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.02.2012 befragt nach der Korrektheit seiner bisherigen Angaben angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Erneut befragt, ob seine Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2011 durch Beamte des SPK Schwechat korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden wären, erwiderte der Beschwerdeführer wahrheitswidrig sogar, er sei am Flughafen gar nicht befragt worden. Erst nachdem der Beschwerdeführer auf seine Wahrheitsverpflichtung im Verfahren und auf das Vorhandensein des Erstbefragungsprotokolls vom 26.09.2011 im Sondertransit des SPK Schwechat im Akt hingewiesen wurde, räumte er ein, sich nunmehr doch daran zu erinnern, dass er Fingerabdrücke abgegeben habe, nachdem er befragt worden wäre. Bereits aus diesen Angaben des Beschwerdeführers zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt geht klar hervor, dass er wahrheitswidrige Angaben vor den österreichischen Behörden getätigt hat, was eindeutig gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer durch dieses "Abstreiten" seiner erfolgten Erstbefragung im Asylverfahren versucht hatte, eine Rechtfertigung für eventuell entstehende Widersprüchlichkeiten zu konstruieren. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt von widersprüchlichen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung versuchte, diese völlig unglaubwürdig damit zu erklären, dass ihm bei seiner ersten Einvernahme gesagt worden wäre, er solle den Grund für seine Ausreise nur kurz angeben und dies habe er auch gemacht. Da der Beschwerdeführer in der Folge auch detaillierte Angaben hinsichtlich seines Vorbringens in der Erstbefragung tätigte, geht klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt diverser Widersprüche in seinen Angaben etwas später in seiner Einvernahme am 09.02.2012 offensichtlich doch sehr gut und sich genau an seine Aussagen in der Erstbefragung erinnert und am Beginn derselben Amtshandlung die Unwahrheit behauptet hatte. Alleine durch diesen Umstand wird die Glaubwürdigkeit des Gesamtfluchtvorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jedoch ganz massiv erschüttert. In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ganz gezielt Österreich ausgewählt haben, um hier im Aufenthaltsstaat des Schwagers des Beschwerdeführers um Asyl anzusuchen, indem sie eine Route nach Zagreb wählten, die über den Transitraum Österreich führte und indem sie ihre Auslandsreisepässe am Flughafen Schwechat vernichteten.

Darüber hinaus konstatierte das Bundesasylamt in seinem Bescheid auch völlig zu Recht, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären vermochte, dass er einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, insbesondere weil sechs seiner Brüder und fünf seiner Schwestern nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers, in dem er bis zu seiner Ausreise gelebt hatte, nach wie vor (unbehelligt) leben. Auffällig war weiters, dass der Beschwerdeführer ganz bewusst versuchte, im Verfahren hinsichtlich fluchtrelevanter Details keinerlei Zeitangaben zu verwenden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner zeitlichen Einordnung seines Vorbringen (und auch das nur gelegentlich) auf Monate und Jahreszeiten, jedoch nie auf Jahreszahlen. Dieser Umstand erscheint insbesondere deshalb höchst unplausibel, weil die behaupteten Vorfälle sich (angeblich) erst innerhalb der letzten drei Jahre zugetragen haben. Durch dieses Verhalten hatte der Beschwerdeführer offensichtlich ebenfalls versucht, das Entstehen von Widersprüchen in seinen Angaben - insbesondere auch im Vergleich zu seiner Ehefrau - präventiv zu vermeiden. Es spricht jedoch gegen jede Lebenserfahrung, dass eine Person, die tatsächlich Verfolgungen ausgesetzt ist, nicht aktiver am Verfahren mitwirkt und vielmehr imstande sein müsste, zeitliche Einordnungen (zumindest hinsichtlich des Jahres, in dem sich derart einschneidende Erlebnisse ereignet hätten) zu treffen.

Den wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, auf das sich insbesondere seine Ehefrau stützt, bildet die Ermordung seiner Nichte XXXX, die Tochter seines Bruders XXXX, durch den russischen Oberst XXXX im März 2000. Das Bundesasylamt hatte bereits anhand von Internetartikeln (Wikipedia) festgestellt, dass XXXX am 15.01.2009 vorzeitig aus seiner Haft entlassen worden war, der angebliche Rechtsanwalt der Familie des Beschwerdeführers namens XXXX am 19.01.2009 erschossen und XXXX am 10.06.2011 erschossen wurden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hatten anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 26.09.2011 demgegenüber angegeben, die Freilassung von XXXX wäre im Jänner 2010 erfolgt. Laut seiner Ehefrau wäre der Genannte vor etwa zwei Monaten (ausgehend vom Zeitpunkt der Erstbefragung am 26.09.2011) ermordet worden, somit etwa im Juli 2011 und nicht - wie im Artikel festgehalten - Anfang Juni 2011. Der Beschwerdeführer hatte ebenfalls im Widerspruch zum tatsächlichen Todestag im Juni 2011 bei seiner Einvernahme am 09.02.2012 behauptet, XXXX sei vor einem Jahr gestorben, dies wäre jedoch Anfang 2011 gewesen. Da sich aber das Gesamtfluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau insbesondere um die Ermordung des XXXX dreht, aufgrund derer der Beschwerdeführer angeblich von unbekannten Militärangehörigen (als XXXX und als Polizisten getarnt) in seinem Heimatdorf XXXX nahe Urus Martan zwei Mal mitgenommen werden sollte, was gleichzeitig den Ausreisegrund darstelle, ist schlichtweg völlig unglaubwürdig, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau den Tag der Entlassung aus der Haft und den tatsächlichen Todestag des XXXX, der erwiesenermaßen die Nichte des Beschwerdeführers getötet hatte, annähernd richtig einordnen können.Den wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, auf das sich insbesondere seine Ehefrau stützt, bildet die Ermordung seiner Nichte römisch 40 , die Tochter seines Bruders römisch 40 , durch den russischen Oberst römisch 40 im März 2000. Das Bundesasylamt hatte bereits anhand von Internetartikeln (Wikipedia) festgestellt, dass römisch 40 am 15.01.2009 vorzeitig aus seiner Haft entlassen worden war, der angebliche Rechtsanwalt der Familie des Beschwerdeführers namens römisch 40 am 19.01.2009 erschossen und römisch 40 am 10.06.2011 erschossen wurden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hatten anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 26.09.2011 demgegenüber angegeben, die Freilassung von römisch 40 wäre im Jänner 2010 erfolgt. Laut seiner Ehefrau wäre der Genannte vor etwa zwei Monaten (ausgehend vom Zeitpunkt der Erstbefragung am 26.09.2011) ermordet worden, somit etwa im Juli 2011 und nicht - wie im Artikel festgehalten - Anfang Juni 2011. Der Beschwerdeführer hatte ebenfalls im Widerspruch zum tatsächlichen Todestag im Juni 2011 bei seiner Einvernahme am 09.02.2012 behauptet, römisch 40 sei vor einem Jahr gestorben, dies wäre jedoch Anfang 2011 gewesen. Da sich aber das Gesamtfluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau insbesondere um die Ermordung des römisch 40 dreht, aufgrund derer der Beschwerdeführer angeblich von unbekannten Militärangehörigen (als römisch 40 und als Polizisten getarnt) in seinem Heimatdorf römisch 40 nahe Urus Martan zwei Mal mitgenommen werden sollte, was gleichzeitig den Ausreisegrund darstelle, ist schlichtweg völlig unglaubwürdig, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau den Tag der Entlassung aus der Haft und den tatsächlichen Todestag des römisch 40 , der erwiesenermaßen die Nichte des Beschwerdeführers getötet hatte, annähernd richtig einordnen können.

Auch die chronologische Darstellung der wesentlichen Ereignisse, die als Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau behauptet wurden, erfolgte durch den Beschwerdeführer im klaren Widerspruch zur zeitlichen Reihenfolge der Vorfälle durch seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer hatte geschildert, Rechtsanwalt XXXX sei zuerst getötet worden, dann - etwa zwei Monate später - wären seine Kinder, die allein in seinem Wohnhaus im Heimatdorf gewesen wären, von Personen, die in Militärautos gekommen wären und das Haus durchsucht hätten, erschreckt worden und danach sei erst Oberst XXXX aus der Haft entlassen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte im eklatanten Gegensatz dazu jedoch ausführt, dass XXXX zuerst aus der Haft entlassen worden wäre, sie danach dem Rechtsanwalt XXXX ein Fax geschickt hätten, dieser wäre im Jänner getötet worden und circa einen Monat danach wären erst ihre Kinder in ihrem Haus von Männern erschreckt worden. Auf Vorhalt dieser absolut gegensätzlichen Reihenfolge der Ereignisse erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich, ihre Angaben würden korrekt sein und ihr Ehemann würde die Daten vermischen. Der entstandene Widerspruch konnte jedoch in keiner Weise nachvollziehbar aufgeklärt werden, zumal auszuschließen ist, dass Geschehnisse, die nacheinander passieren und angeblich eine ganze Familie dazu bringen, fluchtartig die Heimat zu verlassen und alles aufzugeben, sich unauslöschlich im Gedächtnis der Betroffenen verankern. Festzuhalten ist auch, dass es keinerlei Nachweise einer tatsächlichen Verbindung des Rechtsanwaltes zur Familie gibt.Auch die chronologische Darstellung der wesentlichen Ereignisse, die als Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau behauptet wurden, erfolgte durch den Beschwerdeführer im klaren Widerspruch zur zeitlichen Reihenfolge der Vorfälle durch seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer hatte geschildert, Rechtsanwalt römisch 40 sei zuerst getötet worden, dann - etwa zwei Monate später - wären seine Kinder, die allein in seinem Wohnhaus im Heimatdorf gewesen wären, von Personen, die in Militärautos gekommen wären und das Haus durchsucht hätten, erschreckt worden und danach sei erst Oberst römisch 40 aus der Haft entlassen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte im eklatanten Gegensatz dazu jedoch ausführt, dass römisch 40 zuerst aus der Haft entlassen worden wäre, sie danach dem Rechtsanwalt römisch 40 ein Fax geschickt hätten, dieser wäre im Jänner getötet worden und circa einen Monat danach wären erst ihre Kinder in ihrem Haus von Männern erschreckt worden. Auf Vorhalt dieser absolut gegensätzlichen Reihenfolge der Ereignisse erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich, ihre Angaben würden korrekt sein und ihr Ehemann würde die Daten vermischen. Der entstandene Widerspruch konnte jedoch in keiner Weise nachvollziehbar aufgeklärt werden, zumal auszuschließen ist, dass Geschehnisse, die nacheinander passieren und angeblich eine ganze Familie dazu bringen, fluchtartig die Heimat zu verlassen und alles aufzugeben, sich unauslöschlich im Gedächtnis der Betroffenen verankern. Festzuhalten ist auch, dass es keinerlei Nachweise einer tatsächlichen Verbindung des Rechtsanwaltes zur Familie gibt.

Hinsichtlich der Ermordung des (angeblichen) Rechtsanwaltes der Familie des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf zu verweisen, dass XXXX neben seinen Tätigkeiten für die Familie des Beschwerdeführers im Fall der Ermordung der Nichte XXXX weitere brisante Fälle bearbeitet hatte und aufgrund der Ermittlungen der Verdacht vielmehr dahin geht, dass der Mord an dem Rechtsanwalt von Neo-Nazis begangen worden wäre und nicht aufgrund seiner Involvierung in den Fall XXXX erfolgt ist.Hinsichtlich der Ermordung des (angeblichen) Rechtsanwaltes der Familie des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf zu verweisen, dass römisch 40 neben seinen Tätigkeiten für die Familie des Beschwerdeführers im Fall der Ermordung der Nichte römisch 40 weitere brisante Fälle bearbeitet hatte und aufgrund der Ermittlungen der Verdacht vielmehr dahin geht, dass der Mord an dem Rechtsanwalt von Neo-Nazis begangen worden wäre und nicht aufgrund seiner Involvierung in den Fall römisch 40 erfolgt ist.

Weiters ist absolut nicht nachvollziehbar, weswegen ausgerechnet der Beschwerdeführer, der kein Russisch spricht, nicht schreiben kann und auch sonst keine Ausbildung gemacht hat, aus der Heimat flüchten musste, wohingegen sechs Brüder und fünf Schwestern von ihm nach wie vor im Heimatdorf in Tschetschenien wohnen könnten. Die ist auch der Behauptung in der Beschwerde entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Bruders verfolgt worden wäre. Da auch seine übrigen Familienmitglieder Interviews gegeben hatten, vermochte auch die weitere Behauptung in der Beschwerde, wonach er (auch) aufgrund seiner politischen Gesinnung, die sich in den kritischen Interviews manifestiert habe, verfolgt werde, in keiner Weise zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte zudem ausdrücklich angegeben, nicht politisch aktiv sowie kein Angehöriger einer Partei oder einer sonstigen Gruppierung gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer versuchte das besondere Interesse an seiner Person damit zu erklären, dass er das Elternhaus der im Jahre 2000 ermordeten Nichte XXXX bewohnt hätte, nachdem deren Eltern nach der Ermordung von dort weggezogen wären. Zudem wären er und seine Gattin häufiger als die übrigen Familienmitglieder interviewt worden. Dieser völlig unplausible und vage Erklärungsversuch steht insbesondere im klaren Widerspruch zu der Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung am 26.09.2011, wonach alle nahen Angehörigen der ermordeten XXXX nach dem Tod von XXXX des Mordes verdächtigt worden wären. Während sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung als einen von mehreren gleichermaßen Verdächtigten dargestellt hatte, hatte er sich durch sein geändertes Vorbringen in seiner Einvernahme am 09.02.2012 plötzlich selbst ins Zentrum der angeblichen Bedrohung gestellt. Es handelt sich dabei offensichtlich um den Versuch, das Vorbringen auf unglaubwürdige Art und Weise inhaltlich zu steigern und während des Verfahrens abzuändern, um eine asylrechtliche Verfolgung zu konstruieren.Der Beschwerdeführer versuchte das besondere Interesse an seiner Person damit zu erklären, dass er das Elternhaus der im Jahre 2000 ermordeten Nichte römisch 40 bewohnt hätte, nachdem deren Eltern nach der Ermordung von dort weggezogen wären. Zudem wären er und seine Gattin häufiger als die übrigen Familienmitglieder interviewt worden. Dieser völlig unplausible und vage Erklärungsversuch steht insbesondere im klaren Widerspruch zu der Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung am 26.09.2011, wonach alle nahen Angehörigen der ermordeten römisch 40 nach dem Tod von römisch 40 des Mordes verdächtigt worden wären. Während sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung als einen von mehreren gleichermaßen Verdächtigten dargestellt hatte, hatte er sich durch sein geändertes Vorbringen in seiner Einvernahme am 09.02.2012 plötzlich selbst ins Zentrum der angeblichen Bedrohung gestellt. Es handelt sich dabei offensichtlich um den Versuch, das Vorbringen auf unglaubwürdige Art und Weise inhaltlich zu steigern und während des Verfahrens abzuändern, um eine asylrechtliche Verfolgung zu konstruieren.

In seiner Einvernahme am 09.02.0212 befragt, ob auch die Brüder des Beschwerdeführer mitgenommen werden sollten, gab der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar an, die Personen hätten von allen Brüdern Blutproben benötigt, es sei aber immer mehr um seine Person gegangen. Erneut befragt, warum sechs seiner Brüder nach wie vor im Heimatdorf ihr Leben fortführen könnten und ausgerechnet er flüchten musste, mutmaßte der Beschwerdeführer völlig vage und unglaubwürdig, "diese hätten eh auch keine Ruhe in Tschetschenien" und seien sicher auch irgendeiner Gefahr ausgesetzt, hätten jedoch keine Möglichkeit auszureisen. Zuvor hatte er in derselben Einvernahme jedoch hinsichtlich seiner Geschwister im Heimatdorf geschildert, im telefonischen Kontakt zu stehen, diesen "gehe es in Tschetschenien so, wie es üblich wäre, tragisch sei es auch nicht".

Als weiterer gravierender Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2011 erstbefragt geschildert hatte, erst nach dem Tod von XXXX des Mordes verdächtigt worden zu sein und somit seine angebliche Bedrohungslage erst seit dem Tod von XXXX begonnen hätte. Im klaren Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau am 09.02.2012 vor dem Bundesasylamt aus, bereits deutlich früher unter Druck gesetzt worden zu sein, nämlich aufgrund des Militärstützpunktes vor seinem Haus in XXXX und aufgrund der Hausdurchsuchung, im Zuge derer zwei seiner Kinder alleine zu Hause erschreckt worden wären.Als weiterer gravierender Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2011 erstbefragt geschildert hatte, erst nach dem Tod von römisch 40 des Mordes verdächtigt worden zu sein und somit seine angebliche Bedrohungslage erst seit dem Tod von römisch 40 begonnen hätte. Im klaren Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau am 09.02.2012 vor dem Bundesasylamt aus, bereits deutlich früher unter Druck gesetzt worden zu sein, nämlich aufgrund des Militärstützpunktes vor seinem Haus in römisch 40 und aufgrund der Hausdurchsuchung, im Zuge derer zwei seiner Kinder alleine zu Hause erschreckt worden wären.

Der erkennende Senat stellt hinsichtlich des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers ergänzend fest, dass bereits eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) deshalb anzuzweifeln ist, weil er völlig unglaubwürdig ausführt, dass angeblich zwei Mal unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen wären und versucht hätten, ihn (zu einer Blutabnahme für eine DNA-Probe) mitzunehmen, diese Männer sich jedoch zwei Mal (teilweise aufgrund der Hilfe seiner Nachbarn) auf einen späteren Zeitpunkt hätten vertrösten lassen. Bei einer tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie wäre zudem nicht davon auszugehen, dass seine Ehefrau weiterhin (bis zu ihrer Ausreise) ihrer Arbeit als Krankenschwester im Herkunftsstaat hätte nachgehen können und sie vor ihrer Ausreise angeblich sogar noch Zeit gefunden hätte, sich von ihrer Arbeitsstelle beurlauben zu lassen.

Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgestellt hatte, erscheint vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen über Jahre hinweg im Haus seines Bruders XXXX unmittelbar an einen Militärstützpunkt angrenzend gelebt habe. Laut dem Beschwerdeführer wäre dieser errichtet worden, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Laut Angaben seiner Ehefrau hätten sie lediglich einmal beim Bürgermeister nachgefragt, wer denn diese "Militärleute" überhaupt gewesen wären bzw. welcher Einheit oder Armee diese angehört hätten. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang in XXXX einer derartigen latenten Bedrohung durch den Militärstützpunkt direkt vor seinem Haus ausgesetzt gewesen, so wäre ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau nach den Drahtziehern dieser sinngemäßen Einschüchterungsmaßnahme bei mehr als einer Stelle erkundigen bzw. gegebenenfalls den Rechtsanwalt ihrer Familie XXXX angehalten hätten, diesbezüglich Erkundigungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass ein Umzug für den Beschwerdeführer und seine Familie jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, da diese im Heimatland ja über sehr viele enge Verwandte verfügen und zumindest die Ehegattin berufstätig war und über ein Einkommen verfügte.Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgestellt hatte, erscheint vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen über Jahre hinweg im Haus seines Bruders römisch 40 unmittelbar an einen Militärstützpunkt angrenzend gelebt habe. Laut dem Beschwerdeführer wäre dieser errichtet worden, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Laut Angaben seiner Ehefrau hätten sie lediglich einmal beim Bürgermeister nachgefragt, wer denn diese "Militärleute" überhaupt gewesen wären bzw. welcher Einheit oder Armee diese angehört hätten. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang in römisch 40 einer derartigen latenten Bedrohung durch den Militärstützpunkt direkt vor seinem Haus ausgesetzt gewesen, so wäre ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau nach den Drahtziehern dieser sinngemäßen Einschüchterungsmaßnahme bei mehr als einer Stelle erkundigen bzw. gegebenenfalls den Rechtsanwalt ihrer Familie römisch 40 angehalten hätten, diesbezüglich Erkundigungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass ein Umzug für den Beschwerdeführer und seine Familie jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, da diese im Heimatland ja über sehr viele enge Verwandte verfügen und zumindest die Ehegattin berufstätig war und über ein Einkommen verfügte.

Es wurde zusammenfassend aufgrund sämtlicher aufgetretener Widersprüche, vager Angaben und dem Versuch, das Fluchtvorbringen massiv zu intensivieren, indem der Beschwerdeführer sich am 09.02.2012 vor dem Bundesasylamt plötzlich als Hauptbetroffener der angeblichen Bedrohungssituation darzustellen versucht, im Verfahren unzweifelhaft deutlich, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich ihres Ausreisegrundes getätigt haben.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im russischen Inlandsreisepass des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Bestätigung darüber findet, dass deren Auslandsreisepässe am 31.08.2011 (hinsichtlich der Ehefrau am 30.08.2011) ausgestellt wurden. Auf Vorhalt, dass sie sich bereits Ende August 2011 Auslandsreisepässe ausstellen hätten lassen, obwohl ihr Gatte und dessen Brüder erst nachher zur Blutabnahme aufgefordert worden wären, woraufhin sie angeblich erst ihre Flucht beschlossen hätten, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu den Angaben im Reisepass, ihre Pässe hätten sie binnen drei Tagen erhalten. Auf weiteren Vorhalt, dass laut ihrem vorliegenden Inlandsreisepass auf Seite 19 angeführt wäre, dass ihr am 30.08.2011 der Auslandspass ausgestellt worden wäre, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführer entgegen jeder Lebenserfahrung sinngemäß, die heimatstaatlichen Passbehörden würden willkürlich irgendwelche Ausstellungsdaten von Auslandsreisepässen in den Inlandsreisepässen vermerken. Diese Behauptungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zeigen erneut ihre Bereitschaft, wahrheitswidrige Angaben vor den österreichischen Behörden zu tätigen. Im klaren Widerspruch zu den diesbezüglichen völlig unplausiblen Angaben der Ehefrau gab demgegenüber der Beschwerdeführer konfrontiert mit dem frühen Ausstellungsdatum der Auslandsreisepässe lediglich an, er habe den Reisepass in Grosny erhalten, weil er sonst nicht ausreisen hätte können. Ein falsch eingetragenes Ausstellungsdatum, wie von seiner Ehefrau behauptet, wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise angesprochen.

Die Schilderung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 09.02.2012, rund eine Woche vor der tatsächlichen Ausreise letztmals bedroht worden zu sein (von als Polizisten gekleideten Unbekannten, die ihn zu einer DNA-Probe mitnehmen hätten wollen), woraufhin der Beschwerdeführer und seine Familie schnellstmöglich die Flucht organisiert hätte, indem sie Vieh verkauft und Urlaub genommen hätten, ist klar der Umstand entgegenzuhalten, dass sich die Eheleute nachweislich bereits einen knappen Monat vorher - am 30. und 31.08.2011 - Auslandsreisepässe ausstellen ließen und sie die Ausreise nach Österreich somit zweifellos von langer Hand geplant hatten und nicht erst - wie behauptet - aus einer Notsituation heraus binnen einer Woche die Heimat verlassen mussten.

Es ergibt sich aus den Angaben in den Reisepässen auch, dass es dem Beschwerdeführer bereits einen knappen Monat vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat möglich war, problemlos Auslandspässe zu beantragen und ausgestellt zu erhalten und mit diesen Reisepässen legal per Flugzeug von Rostov aus den Herkunftsstaat zu verlassen und die dortigen Sicherheitskontrollen zu passieren, obwohl er laut seinem Vorbringen vom russischen Militär verdächtigt und bedroht worden wäre. Aus der Reisepassausstellung und der offensichtlich problemlosen legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat ergibt sich jedoch erneut, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner Verdächtigung oder Bedrohung ausgesetzt war.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass auch die zusammen mit der Beschwerde übermittelte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. März 2012 zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des völlig widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers führen kann. In dieser Anfragebeantwortung wurde lediglich zusammengefasst ausgeführt, aus Berichten sei ersichtlich, dass Personen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt - in der Russischen Föderation mit dem Ziel gefoltert oder misshandelt werden würden, um ein Geständnis zu unterschreiben oder andere straftatverdächtige Personen zu belasten. Diesbezüglich ist bereits ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt behauptet hatte und anlässlich seiner Einvernahme am 09.02.2012 dezidiert angegeben hatte, dass keiner aus seiner Familie im Tschetschenienkrieg gekämpft hatte. Hinsichtlich der weiteren Behauptung in der Beschwerde, dass gegen den Beschwerdeführer in Tschetschenien strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt worden wären und Sicherheitskräfte aus diesem Grunde bereits mehrmals versucht hätten, ihn mitzunehmen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiederholt angegeben hatten, sie wären von einem Bezirkspolizisten sogar gewarnt worden, nicht mit den Personen mitzufahren, weil sich diese lediglich als Polizisten bzw. Personen des XXXX ausgegeben hätten. Der von der Ehefrau befragte Bezirkspolizist hatte angeblich auch keine Kenntnis über DNA-Proben und es ergibt sich aus diesen Angaben daher, dass gegen den Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt wurden.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass auch die zusammen mit der Beschwerde übermittelte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19. März 2012 zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des völlig widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers führen kann. In dieser Anfragebeantwortung wurde lediglich zusammengefasst ausgeführt, aus Berichten sei ersichtlich, dass Personen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt - in der Russischen Föderation mit dem Ziel gefoltert oder misshandelt werden würden, um ein Geständnis zu unterschreiben oder andere straftatverdächtige Personen zu belasten. Diesbezüglich ist bereits ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt behauptet hatte und anlässlich seiner Einvernahme am 09.02.2012 dezidiert angegeben hatte, dass keiner aus seiner Familie im Tschetschenienkrieg gekämpft hatte. Hinsichtlich der weiteren Behauptung in der Beschwerde, dass gegen den Beschwerdeführer in Tschetschenien strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt worden wären und Sicherheitskräfte aus diesem Grunde bereits mehrmals versucht hätten, ihn mitzunehmen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiederholt angegeben hatten, sie wären von einem Bezirkspolizisten sogar gewarnt worden, nicht mit den Personen mitzufahren, weil sich diese lediglich als Polizisten bzw. Personen des römisch 40 ausgegeben hätten. Der von der Ehefrau befragte Bezirkspolizist hatte angeblich auch keine Kenntnis über DNA-Proben und es ergibt sich aus diesen Angaben daher, dass gegen den Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt wurden.

Es ist abschließend darauf zu verweisen, dass mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch das Vorbringen seiner Ehegattin aufgrund der erheblichen vorzitierten Widersprüche sowie Unplausibilitäten als absolut unglaubwürdig eingestuft wurde und deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls als unbegründet abgewiesen sowie deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation bestätigt wurde.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Vielmehr könnte er sogar bei Wahrheitsunterstellung auf die Unterstützung und Hilfe des mehrfach erwähnten Bezirkspolizisten vertrauen.

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne sich aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes nicht mehr an alle Details genau erinnern, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei medizinische Befunde in Vorlage gebracht hatte, die dem Beschwerdeführer psychische Probleme attestieren. Selbst bei tatsächlich vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erforderlich machen würden, ist jedoch klar festzuhalten, dass die festgestellten Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe betreffen, sodass psychische Probleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen und für ein derart unplausibles Vorbringen sein kann.

Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben unzählige Familienangehörige des Beschwerdeführers, davon sechs Brüder und fünf Schwestern sogar noch im Heimatort des Beschwerdeführers, sowie überdies zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben unzählige Familienangehörige des Beschwerdeführers, davon sechs Brüder und fünf Schwestern sogar noch im Heimatort des Beschwerdeführers, sowie überdies zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebensowenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Zusammenfassend kann angesichts des Fehlens jeglicher schriftlicher Beweismittel sowie den völlig widersprüchlichen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers (insbesondere im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau) der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers konnte dieser auch in seiner Beschwerde nicht annähernd widerlegen.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Gesundheitszustand zunächst ganz allgemein aus, er sei in Behandlung und habe Termine. Medikamente nehme er jedoch nicht ein. Auf Nachfrage gab er zu seiner Behandlung an, dass ihm Blut abgenommen worden wäre und er nunmehr auf den Befund warte, da er an Nierenschmerzen leide, ansonsten fehle ihm nichts. Anlässlich der Einvernahme und in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid versuchte der Beschwerdeführer zudem die entstandenen Widersprüche pauschal mit seiner schlechten psychischen Situation zu erklären. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurden jedoch keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht. Somit konnten beim Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Erkrankungen festgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden.

Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls keine lebensbedrohliche Krankheit darstellen und in der Heimat ebenso wie allfällige Folgeerkrankungen behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 08. Mai 2012 in Rechtskraft.

I.7. Mit Eingabe vom 14.05.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertreterin, hinsichtlich derer eine unterzeichnete Vollmacht übermittelt wurde, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012 (zugestellt am 08.05.2012) negativ entschieden worden war.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 14.05.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertreterin, hinsichtlich derer eine unterzeichnete Vollmacht übermittelt wurde, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012 (zugestellt am 08.05.2012) negativ entschieden worden war.

Im Antrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit seinem Bruder in Tschetschenien Kontakt aufgenommen hätte, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich wäre. Sein Bruder habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass seit seiner Flucht im September 2011 mittlerweile insgesamt drei Ladungen der Bezirkspolizei in Urus Martan zugestellt worden wären. Die erste dieser Ladungen (für den 17.01.2012) habe sein Bruder XXXX mittels Telefax an den Antragsteller übermitteln können. Aufgrund der Tatsache, dass bereits der Postbeamte die Übermittlung eines weiteren Telefax wegen des brisanten Inhaltes verweigert habe, sei es nicht möglich gewesen, so kurzfristig alle Ladungen zu übermitteln. Es werde noch versucht, die anderen Ladungen, wenn möglich in gescannter Form via E-Mail, zu schicken. Der Bruder des Antragstellers habe ihn daher eindringlich davor gewarnt, nach Tschetschenien zurückzukehren, da dieser von der Polizei in Urus Martan gesucht werde, die vorliegende Ladung sei nämlich mit einer Vorführungs- und Haftandrohung versehen.Im Antrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit seinem Bruder in Tschetschenien Kontakt aufgenommen hätte, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich wäre. Sein Bruder habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass seit seiner Flucht im September 2011 mittlerweile insgesamt drei Ladungen der Bezirkspolizei in Urus Martan zugestellt worden wären. Die erste dieser Ladungen (für den 17.01.2012) habe sein Bruder römisch 40 mittels Telefax an den Antragsteller übermitteln können. Aufgrund der Tatsache, dass bereits der Postbeamte die Übermittlung eines weiteren Telefax wegen des brisanten Inhaltes verweigert habe, sei es nicht möglich gewesen, so kurzfristig alle Ladungen zu übermitteln. Es werde noch versucht, die anderen Ladungen, wenn möglich in gescannter Form via E-Mail, zu schicken. Der Bruder des Antragstellers habe ihn daher eindringlich davor gewarnt, nach Tschetschenien zurückzukehren, da dieser von der Polizei in Urus Martan gesucht werde, die vorliegende Ladung sei nämlich mit einer Vorführungs- und Haftandrohung versehen.

Es wurde darauf verwiesen, dass die Ladung für den 17.01.2012 zur Bezirkspolizei in Urus Martan "zu Inspektor (..) Kapitän XXXX" am 11.03.2012 mittels Telefax übermittelt worden wäre. Laut Übersetzung der (teilweise nicht leserlichen) Ladungskopie wurde der Antragsteller mit dieser für den 18.01.2012 zur Abteilung des Innenministeriums Russlands für den Bezirk Urus Martan zum Ermittler der Ermittlungsabteilung (unleserlich) der Tschetschenischen Republik namens XXXX (weiterer Name unleserlich) zum Verhör vorgeladen.Es wurde darauf verwiesen, dass die Ladung für den 17.01.2012 zur Bezirkspolizei in Urus Martan "zu Inspektor (..) Kapitän XXXX" am 11.03.2012 mittels Telefax übermittelt worden wäre. Laut Übersetzung der (teilweise nicht leserlichen) Ladungskopie wurde der Antragsteller mit dieser für den 18.01.2012 zur Abteilung des Innenministeriums Russlands für den Bezirk Urus Martan zum Ermittler der Ermittlungsabteilung (unleserlich) der Tschetschenischen Republik namens römisch 40 (weiterer Name unleserlich) zum Verhör vorgeladen.

Laut Antragsteller beweise die Ladung eindeutig, dass er im Zusammenhang mit der Ermordung des Mörders seiner Nichte von der Polizei gesucht werde. Die Ladung werde somit als neues Beweismittel, das dem Antragsteller ohne sein Verschulden erst nun zur Kenntnis gelangt wäre, dem Antrag auf Wiederaufnahme zu Grunde gelegt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens werde auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gestützt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich aus dargelegten Gründen um eine nova reperta handle, welche ohne das Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht hätte werden können, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Aufgrund der Tatsache, dass diese Ladung dem Antragsteller erst am 11.03.2012 zur Kenntnis gelangt wäre, sei der Antrag auch rechtzeitig. Daher werde der Antrag gestellt, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen und in der Folge Asyl zu gewähren.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens werde auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich aus dargelegten Gründen um eine nova reperta handle, welche ohne das Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht hätte werden können, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Aufgrund der Tatsache, dass diese Ladung dem Antragsteller erst am 11.03.2012 zur Kenntnis gelangt wäre, sei der Antrag auch rechtzeitig. Daher werde der Antrag gestellt, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen und in der Folge Asyl zu gewähren.

I.8. Mittels Aktenvermerk vom 21.05.2012 hielt das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zusammengefasst fest, dass der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag durch eine Ladung begründet, welche behaupteter Maßen bereits per 11.03.2012 an ihn gefaxt worden wäre. Die Beschwerde an den Asylgerichtshof sei mit 12.03.2012 datiert und langte am 21.03.2012 beim Bundesasylamt ein. Die Ladung sei jedoch weder in der Beschwerde noch bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes am 27.04.2012 erwähnt worden.römisch eins.8. Mittels Aktenvermerk vom 21.05.2012 hielt das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zusammengefasst fest, dass der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag durch eine Ladung begründet, welche behaupteter Maßen bereits per 11.03.2012 an ihn gefaxt worden wäre. Die Beschwerde an den Asylgerichtshof sei mit 12.03.2012 datiert und langte am 21.03.2012 beim Bundesasylamt ein. Die Ladung sei jedoch weder in der Beschwerde noch bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes am 27.04.2012 erwähnt worden.

I.9. Hinsichtlich der Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme (sowie im Aktenvermerk des Bundesasylamtes), wonach die Ladung am 11.03.2012 mittels Telefax übermittelt worden wäre, wird vom erkennenden Senat festgehalten, dass das Datum der Faxübermittlung in Wirklichkeit der 11.05.2012 ist und auch die ausgewiesene Vertreterin des Antragstellers mittels E-Mail vom 21.05.2012 diesbezüglich das Datum ebenfalls auf den 11.05.2012 korrigierte. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die übermittelte Ladung laut Übersetzung durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die ukrainische und russische Sprache für einen Termin am 18.01.2012 und nicht (wie im Antrag auf Wiederaufnahme behauptet) für den 17.01.2012 ausgestellt worden war.römisch eins.9. Hinsichtlich der Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme (sowie im Aktenvermerk des Bundesasylamtes), wonach die Ladung am 11.03.2012 mittels Telefax übermittelt worden wäre, wird vom erkennenden Senat festgehalten, dass das Datum der Faxübermittlung in Wirklichkeit der 11.05.2012 ist und auch die ausgewiesene Vertreterin des Antragstellers mittels E-Mail vom 21.05.2012 diesbezüglich das Datum ebenfalls auf den 11.05.2012 korrigierte. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die übermittelte Ladung laut Übersetzung durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die ukrainische und russische Sprache für einen Termin am 18.01.2012 und nicht (wie im Antrag auf Wiederaufnahme behauptet) für den 17.01.2012 ausgestellt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 27.04.2012 zu Zl. D18 425593-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 27.04.2012 zu Zl. D18 425593-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zusammengefasst insbesondere darauf, dass ihm sein Bruder im Herkunftsstaat nach Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes (laut Zustellschein am 08.05.2012) telefonisch mitgeteilt habe, dass in der Zwischenzeit seit seiner Flucht im September 2011 insgesamt drei Ladungen der Bezirkspolizei in Urus Martan betreffend den Antragsteller zugestellt worden wären. Die erste dieser Ladungen (für einen Termin im Jänner 2012) habe sein Bruder XXXX mittels Telefax an den Antragsteller übermitteln können. Der Bruder des Antragstellers habe ihn am Telefon eindringlich davor gewarnt, nach Tschetschenien zurückzukehren, da dieser von der Polizei in Urus Martan gesucht werde. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurde eine Kopie einer (schlecht bzw. teilweise nicht leserlichen) Ladung betreffend den Antragsteller für den 18.01.2012 zur Abteilung des Innenministeriums Russlands für den Bezirk Urus Martan zu einem Ermittler der Ermittlungsabteilung (weitere Bezeichnung unleserlich) der Tschetschenischen Republik namens XXXX (weiterer Name unleserlich), die am 11.05.2012 mittels Telefax aus Tschetschenien übermittelt wurde, in Vorlage gebracht.Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zusammengefasst insbesondere darauf, dass ihm sein Bruder im Herkunftsstaat nach Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes (laut Zustellschein am 08.05.2012) telefonisch mitgeteilt habe, dass in der Zwischenzeit seit seiner Flucht im September 2011 insgesamt drei Ladungen der Bezirkspolizei in Urus Martan betreffend den Antragsteller zugestellt worden wären. Die erste dieser Ladungen (für einen Termin im Jänner 2012) habe sein Bruder römisch 40 mittels Telefax an den Antragsteller übermitteln können. Der Bruder des Antragstellers habe ihn am Telefon eindringlich davor gewarnt, nach Tschetschenien zurückzukehren, da dieser von der Polizei in Urus Martan gesucht werde. Zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag wurde eine Kopie einer (schlecht bzw. teilweise nicht leserlichen) Ladung betreffend den Antragsteller für den 18.01.2012 zur Abteilung des Innenministeriums Russlands für den Bezirk Urus Martan zu einem Ermittler der Ermittlungsabteilung (weitere Bezeichnung unleserlich) der Tschetschenischen Republik namens römisch 40 (weiterer Name unleserlich), die am 11.05.2012 mittels Telefax aus Tschetschenien übermittelt wurde, in Vorlage gebracht.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch der Verdacht nahe, dass im Zuge des Wiederaufnahmeantrages Tatsachen behauptet bzw. Beweismittel in Vorlage gebracht wurden, über die der Antragsteller (bei unterstellter Echtheit des Sachverhaltes bzw. der Ladung) zweifellos bereits längere Zeit Kenntnis hatte und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).Im gegenständlichen Fall liegt jedoch der Verdacht nahe, dass im Zuge des Wiederaufnahmeantrages Tatsachen behauptet bzw. Beweismittel in Vorlage gebracht wurden, über die der Antragsteller (bei unterstellter Echtheit des Sachverhaltes bzw. der Ladung) zweifellos bereits längere Zeit Kenntnis hatte und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient jedoch nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).

Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass jeder Asylwerber bereits bei Stellung des Asylantrages sowie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dezidiert über seine Pflicht zur Mitwirkung am Asylverfahren belehrt wird. Dem Antragsteller musste zudem spätestens seit Erlassung seines negativen Bescheides durch das Bundesasylamt am 05. März 2012 bewusst sein, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig bewertet wird und er entsprechende Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens ehestmöglich vorlegen muss.

Entgegen der Behauptung des Antragstellers, wonach es seinem Bruder bisher erst möglich gewesen sei, die erste der drei Ladungen betreffend den Antragsteller mittels Telefax nach Österreich zu übermitteln, entspricht es dem hg. Amtswissen, dass eine Übermittlung von Schriftstücken aus Tschetschenien - postalisch/elektronisch - problemlos möglich ist. Derart übermittelte Schriftstücke aus Tschetschenien werden in einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Der Behauptung im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach die beiden weiteren Ladungen betreffend den Antragsteller bisher nicht aus Tschetschenien übermittelt werden konnten, da der Postbeamte aufgrund des brisanten Inhaltes die Übermittlung eines weiteren Telefax verweigert hätte, erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass demgegenüber das erste Fax offensichtlich sehr wohl geschickt werden konnte, höchst unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist zudem klar darauf zu verweisen, dass dem erkennenden Senat keinerlei Hindernisse erkennbar sind, die einer Übermittlung sämtlicher Ladungen beispielsweise in eingescannter Form mittels E-Mail entgegenstehen. Trotz Ankündigung einer versuchten Übermittlung der beiden anderen Ladungen erfolgte jedoch bis dato keine Vorlage der beiden anderen Dokumente. Es steht zudem die Übermittlung der nunmehr in Kopie vorgelegten Ladung betreffend den Antragsteller zeitlich auffallend in Zusammenhang mit der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes. Auch fällt auf, dass es dem Bruder des Antragstellers angeblich nach Kenntniserlangung über das die Beschwerde des Antragstellers abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012, welches dem Antragsteller am 08.05.2012 zugestellt wurde, innerhalb von einem Zeitraum von nur drei Tagen gelungen ist, ein entsprechendes Beweismittel aufzutreiben und dieses mittels Telefax an den Antragsteller vom 11.05.2012 zu übermitteln - umso unglaubwürdiger ist die Behauptung, die beiden anderen Ladungen nicht senden zu können und umso unverständlicher, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu einem früheren Zeitpunkt um Beweismittel bemüht hat.

Zudem hat der Antragsteller in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt selbst ausdrücklich ausgeführt, mit seinen Geschwistern in Tschetschenien in telefonischem Kontakt zu stehen. Deshalb ist zweifellos davon auszugehen, dass der Antragsteller von der Existenz ihn betreffender Ladungen, die behaupteter Maßen bereits im Januar 2012 (somit seit rund vier Monaten) im Herkunftsstaat zugestellt worden wären, Bescheid gewusst hätte. In Anlehnung an sein Vorgehen nach Kenntnis der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes ist der Rückschluss zulässig, dass der Antragsteller jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des negativen erstinstanzlichen Bescheides diese Entscheidung seinen Brüdern mitgeteilt hätte und diese wiederum von den Ladungen berichtet hätten, da am 09.03.2012 diese angeblichen Ladungen ja bereits längst vorlagen. Aufgefordert, im Verfahren Beweismittel vorzulegen, ist zudem unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der ja mit seinen Brüdern in Kontakt steht, nicht auch diesbezüglich mit diesen gesprochen haben soll, auch hier hätte er wiederum noch während des laufenden Verfahrens Kenntnis von den Ladungen erlangt. Jedenfalls ist dem Antragsteller - wie zuvor dargelegt - vorwerfbar, nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens entsprechende Beweismittel in Vorlage gebracht zu haben.

Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senates würde es zudem den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, dass der außer Landes befindliche Bruder, über dessen Asylverfahren in Österreich Kenntnis besteht, zeitgerecht über die Existenz von Ladungen informiert wird, die angeblich seit Jahresbeginn betreffend den Antragsteller zugestellt wurden, damit dieser in weiterer Folge sein Vorbringen dahingehend - selbst ohne Vorlage derselben - stärken könnte.

Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unnachvollziehbaren und folglich unglaubwürdigen Behauptungen hinsichtlich der angeblich erst nach 08.05.2012 erfolgten Kenntniserlangung über die seit Jänner 2012 zugestellten Ladungen betreffend den Antragsteller jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass dem Antragsteller das Beweismittel bzw. diese Tatsache erst nach Rechtskraft bekannt geworden ist, wodurch jedoch eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 AVG in Frage gestellt ist.Aus Sicht des zuständigen Senates lassen diese unnachvollziehbaren und folglich unglaubwürdigen Behauptungen hinsichtlich der angeblich erst nach 08.05.2012 erfolgten Kenntniserlangung über die seit Jänner 2012 zugestellten Ladungen betreffend den Antragsteller jedenfalls massive Zweifel daran zu, dass dem Antragsteller das Beweismittel bzw. diese Tatsache erst nach Rechtskraft bekannt geworden ist, wodurch jedoch eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, AVG in Frage gestellt ist.

Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, wobei vieles dagegen spricht, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren aus folgenden Gründen nicht:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, wobei vieles dagegen spricht, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren aus folgenden Gründen nicht:

Zu der übermittelten Ladungskopie wurde bereits kritisch bemerkt, dass diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden ist, obwohl die erste Ladung angeblich bereits im Jänner 2012 zugestellt wurde und der Antragsteller nach eigenen Aussagen im telefonischen Kontakt mit seinen nach wie vor in seinem Heimatort lebenden Geschwistern steht.

Die übermittelte Ladung, mit der der Antragsteller zu einem Verhör zur Abteilung des Innenministeriums Russlands für den Bezirk Urus Martan vorgeladen wird, ist im Übrigen eine schlecht leserliche bzw. teilweise unleserliche Kopie eines Telefax. Insbesondere fällt bei der Ladungskopie auf, dass das angebrachte Rundsiegel unleserlich ist sowie die Ermittlungsabteilung und der volle Name des Ermittlungsbeamten, bei dem der Antragsteller laut Ladung am 18.01.2012 erscheinen hätte müssen, ebenfalls nicht leserlich ist. Damit handelt es sich aber genau um jene Details, die für eine Verifizierung notwendig wären. Bereits das äußere Erscheinungsbild der vorgelegten Ladung lässt somit berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit entstehen.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens im Antrag auf Wiederaufnahme in Zusammenschau mit der (teilweise unleserlichen) Ladung betreffend seine Person keinesfalls auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens im Antrag auf Wiederaufnahme in Zusammenschau mit der (teilweise unleserlichen) Ladung betreffend seine Person keinesfalls auf.

Es handelt sich (selbst bei unterstellter Echtheit) der vorgelegten Ladungskopie tschetschenischer Behörden keineswegs um ein Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012, Zl. D18 425593-1/2012/4E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Diese beziehen sich nämlich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, wonach der Bruder des Antragstellers diesen vor einer Rückkehr nach Tschetschenien gewarnt hätte, weil dieser aufgrund der Ermordung des Mörders seiner Nichte von der Polizei in Urus Martan gesucht werde und dies klar durch die übermittelte Ladung bewiesen werde, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem nunmehr vorgelegten Schriftstück lediglich die Vorladung des Antragstellers zu einer (nicht näher bestimmbaren) Ermittlungsabteilung des Bezirks Urus Martan im Jänner 2012 zu einer Einvernahme ergibt. Es ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass sich allein aus dieser Ladung keinerlei Zusammenhang mit der bereits im Rahmen des Asylverfahrens des Antragstellers erwähnten Ermordung des Mörders der Nichte des Antragstellers ableiten lässt. Zudem gab der Antragsteller im Laufe seines Verfahrens wiederholt an, dass er in engem Kontakt mit dem Bezirkspolizisten stehe, der ihn auch des Öfteren gewarnt und ihm Verhaltensratschläge gegeben hatte. Woraus sich nun eine konkrete Bedrohung für den Antragssteller ergeben könnte, ist nicht erkennbar und so widerspricht das nunmehrige Vorbringen und der Versuch, eine Verfolgung durch die Bezirkspolizei herbeizuführen, klar allen bisherigen Angaben im Verfahren und ist somit als unglaubwürdig zu werten.

Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Ladungskopie somit jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachte (kaum bis gar nicht leserliche) Ladungskopie lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe somit in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme übermittelte schlecht bzw. nicht leserliche Kopie einer Vorladung betreffend den Antragsteller bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte völlig unglaubwürdige Vorbringen - selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tun. Dem Antragsteller ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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