Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A12 420.255-1/2011/6E
A12 420.256-1/2011/6E
A12 420.257-1/2011/2E
A12 420.258-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerden 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. des XXXX sowie 4. des XXXX, alle StA. ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zlen: 11 00.111-BAS (ad 1.), 11 00.112-BAS (ad 2.), 11 00.113-BAS (ad 3.) und 11 00.114-BAS (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerden 1. des römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. des römisch 40 sowie 4. des römisch 40 , alle StA. ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zlen: 11 00.111-BAS (ad 1.), 11 00.112-BAS (ad 2.), 11 00.113-BAS (ad 3.) und 11 00.114-BAS (ad 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die Beschwerden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides werden gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweiligen Bescheides werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die Beschwerden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweiligen Bescheides werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. werden gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. werden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen.
Die Beschwerdeführer werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Die Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, reisten am 04.01.2011 gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 05.01.2011 führte der Erstbeschwerdeführer zentral ins Treffen, staatenlos mit Herkunft Syrien zu sein sowie gab er als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wörtlich an: "Wir wurden wegen unserer Religion unterdrückt, die Araber verlangten von uns, dass wir ihre Religion annehmen. Sie haben uns schlecht behandelt. Meine Kinder besuchten keine Schule, weil dort der Koran unterrichtet wird, ich habe deswegen selbst auch keine Schule besucht. Wir sind staatenlos."römisch eins. Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin, die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin, reisten am 04.01.2011 gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 05.01.2011 führte der Erstbeschwerdeführer zentral ins Treffen, staatenlos mit Herkunft Syrien zu sein sowie gab er als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wörtlich an: "Wir wurden wegen unserer Religion unterdrückt, die Araber verlangten von uns, dass wir ihre Religion annehmen. Sie haben uns schlecht behandelt. Meine Kinder besuchten keine Schule, weil dort der Koran unterrichtet wird, ich habe deswegen selbst auch keine Schule besucht. Wir sind staatenlos."
Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt vom 29.03.2011 führte der Erstbeschwerdeführer auf Befragen aus, dass er und seine Familie jezidischen Bekenntnisses seien sowie habe man von etwa 20 Schafen, die in den Bergen geweidet wurden, gelebt. Die Grundstücke hätten Arabern oder "niemandem" gehört. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe mit Schafen und Hühnereiern und weiteren Produkten gehandelt. Weiterhin behauptete der Erstbeschwerdeführer, aus dem Dorf XXXX zu stammen, jedoch konnte er mit den ihm vorgehaltenen Begriffen mehrerer in der Umgebung befindlicher Dörfer nichts anfangen bzw. bezog er sich darauf, lediglich Schafhirte gewesen zu sein und sich nicht weiter auszukennen. Arabische Dörfer seien jedoch in der Nähe des Heimatdorfes gewesen. Des Weiteren sei die Familie Angehörige der kurdischen Sondergruppierung der undokumentierten Maktumen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen Syriens führte der Beschwerdeführer an, man habe viele Probleme gehabt und sei man geschlagen worden sowie hätten sie (sic!) die Frauen mitgenommen und ihnen etwas "Schlechtes angetan". Sie seien als Ungläubige und unrein bezeichnet worden bzw. hätten die anderen über ihre Religion geschimpft. Viele Jeziden seien vor seinen Augen getötet worden und hätten sie auch die Hühner und Schafe verbrannt. Auch sei der einzige Hund der Familie getötet worden. Seine Frau und seine Schwester seien ausschließlich zu Hause gewesen und hätte sich nicht getraut, hinauszugehen bzw. hätten sie sich auch nicht getraut, Hochzeit zu feiern, da vielen ihrer Frauen (gemeint offenbar: Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft) während der Hochzeiten "etwas Schlechtes angetan" worden sei. Auch sei sein Vater öfters geschlagen und dabei auch verletzt worden. Nach konkreten Problemen befragt gab der Beschwerdeführer an, es habe immer diese Probleme gegeben und habe man auch ihn töten wollen. Als Personen, von welcher Seite er unterdrückt worden sei, führte der Antragsteller "die Araber" an. Seine Kinder hätten trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besucht.Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt vom 29.03.2011 führte der Erstbeschwerdeführer auf Befragen aus, dass er und seine Familie jezidischen Bekenntnisses seien sowie habe man von etwa 20 Schafen, die in den Bergen geweidet wurden, gelebt. Die Grundstücke hätten Arabern oder "niemandem" gehört. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe mit Schafen und Hühnereiern und weiteren Produkten gehandelt. Weiterhin behauptete der Erstbeschwerdeführer, aus dem Dorf römisch 40 zu stammen, jedoch konnte er mit den ihm vorgehaltenen Begriffen mehrerer in der Umgebung befindlicher Dörfer nichts anfangen bzw. bezog er sich darauf, lediglich Schafhirte gewesen zu sein und sich nicht weiter auszukennen. Arabische Dörfer seien jedoch in der Nähe des Heimatdorfes gewesen. Des Weiteren sei die Familie Angehörige der kurdischen Sondergruppierung der undokumentierten Maktumen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen Syriens führte der Beschwerdeführer an, man habe viele Probleme gehabt und sei man geschlagen worden sowie hätten sie (sic!) die Frauen mitgenommen und ihnen etwas "Schlechtes angetan". Sie seien als Ungläubige und unrein bezeichnet worden bzw. hätten die anderen über ihre Religion geschimpft. Viele Jeziden seien vor seinen Augen getötet worden und hätten sie auch die Hühner und Schafe verbrannt. Auch sei der einzige Hund der Familie getötet worden. Seine Frau und seine Schwester seien ausschließlich zu Hause gewesen und hätte sich nicht getraut, hinauszugehen bzw. hätten sie sich auch nicht getraut, Hochzeit zu feiern, da vielen ihrer Frauen (gemeint offenbar: Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft) während der Hochzeiten "etwas Schlechtes angetan" worden sei. Auch sei sein Vater öfters geschlagen und dabei auch verletzt worden. Nach konkreten Problemen befragt gab der Beschwerdeführer an, es habe immer diese Probleme gegeben und habe man auch ihn töten wollen. Als Personen, von welcher Seite er unterdrückt worden sei, führte der Antragsteller "die Araber" an. Seine Kinder hätten trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besucht.
Die im Rahmen derselben Amtshandlung befragte Ehegattin des Erstbeschwerdeführers führte ins Treffen, dass die Araber es nicht erlaubt hätten, dass ihre Kinder die Schule besuchen würden. Die Araber hätten sie immer unterdrückt und habe sie Angst gehabt, hinauszugehen. Sie sei immer zu Hause gewesen. Sie hätten ihre Religion nie akzeptiert und sei der Schwiegervater auf dem Weg zum Geschäft immer von den Arabern geschlagen worden und habe dieser ihnen gesagt, dass sie noch jung seien und flüchten sollten, da sie sonst von den Arabern getötet würden. Die Araber seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen immer Angst gemacht und hätten sie deshalb das Land verlassen. Auf konkrete Befragung gab die Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass auch ihr Mann, als er mit den Schafen unterwegs gewesen sei, ebenfalls geschlagen worden sei und seien auch die Kinder, als sie hinaus bzw. zur Schule gegangen seien, geschlagen worden. Auf Nachschlussfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Kinder manchmal zur Schule gegangen seien und seien sie von den Arabern geschlagen worden und hätten sie Angst bekommen und seien sie dann nicht mehr hingegangen und habe eine Tante die Kinder begleitet. Auf weitere Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass erwachsene Araber ihre Kinder geschlagen hätten.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein sprachwissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben - dies zum Zweck der Ermittlung des Sprachstandes der Beschwerdeführer sowie zum Zwecke der Zuordnung des gesprochenen Idioms zu einem bestimmten Herkunftsstaat oder einer Herkunftsregion.
Der Analysebericht vom 17.04.2011 wurde seitens des skandinavischen Sprachanalyseinstituts Sprakab nach Einschätzung des Sprachstandes mit dem Ergebnis geboten, dass der Erstbeschwerdeführer seinen sprachlichen Hintergrund des seinerseits gesprochenen Kurdisch-XXXX mit "sehr hoher Sicherheit" nicht in Syrien hat bzw. umgekehrt "sehr geringe Wahrscheinlichkeit" dafür spricht, dass er tatsächlich aus der syrischen Provinz al-Hasaka und dem Dorf XXXX stammt. Unter Hinweis auf phonologische, morphologische sowie lexikalische Aspekte wurde die diesbezügliche Einschätzung begründet bzw. eine sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers einer Variante des XXXX zugeordnet, welches einem türkischen oder russischen Kurdendialektes entspricht. Das Beweisergebnis wurde den Beschwerdeführern im Rahmen der abgehaltenen Einvernahme vom 20.05.2011 vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht und bezog sich der Erstbeschwerdeführer neuerlich darauf, aus Syrien, in concreto aus dem Dorf XXXX zu stammen und habe er jedoch diesbezüglich keinerlei Papiere, um seine Herkunft zu beweisen.Der Analysebericht vom 17.04.2011 wurde seitens des skandinavischen Sprachanalyseinstituts Sprakab nach Einschätzung des Sprachstandes mit dem Ergebnis geboten, dass der Erstbeschwerdeführer seinen sprachlichen Hintergrund des seinerseits gesprochenen Kurdisch-XXXX mit "sehr hoher Sicherheit" nicht in Syrien hat bzw. umgekehrt "sehr geringe Wahrscheinlichkeit" dafür spricht, dass er tatsächlich aus der syrischen Provinz al-Hasaka und dem Dorf römisch 40 stammt. Unter Hinweis auf phonologische, morphologische sowie lexikalische Aspekte wurde die diesbezügliche Einschätzung begründet bzw. eine sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers einer Variante des römisch 40 zugeordnet, welches einem türkischen oder russischen Kurdendialektes entspricht. Das Beweisergebnis wurde den Beschwerdeführern im Rahmen der abgehaltenen Einvernahme vom 20.05.2011 vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht und bezog sich der Erstbeschwerdeführer neuerlich darauf, aus Syrien, in concreto aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und habe er jedoch diesbezüglich keinerlei Papiere, um seine Herkunft zu beweisen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 22.06.2011, Zlen. 11 00.111-BAS,
11 00.112-BAS, 11 00.113-BAS, 11 00.114-BAS, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 6 AsylG sowie hinsichtlich des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen sowie wurden der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkte III.).11 00.112-BAS, 11 00.113-BAS, 11 00.114-BAS, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG sowie hinsichtlich des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen sowie wurden der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).
Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 erhoben die Antragsteller Beschwerde gegen die Erstbescheide, beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führten aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei den bisherigen Einvernahmen versucht hätten, darzulegen, dass die geschilderte Bedrohungssituation mit den Verhältnissen im Herkunftsland übereinstimmt und kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet sei. Zum Vorwurf, dass der Erstbeschwerdeführer weder die Währung noch die (Heimat)Provinz oder deren Hauptstadt nennen könne, wurde ausgeführt, dass dies aktenwidrig sei, so habe er im Rahmen der Einvernahme vom 29.03.2011 sowohl die Provinz als auch deren Hauptstadt sowie weitere große Städte genannt sowie die Währung korrekt angegeben. Auch habe er Angaben über den Berg XXXX gemacht, auf dem er Schafe geweidet habe und sei dies nachvollziehbar. Etwaige Informationslücken würden auf der geringen Bildung und des extrem zurückgezogenen und unterdrückten Lebens sowie auf eventuell entstandenen Missverständnissen mit den Dolmetschern beruhen.Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 erhoben die Antragsteller Beschwerde gegen die Erstbescheide, beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führten aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei den bisherigen Einvernahmen versucht hätten, darzulegen, dass die geschilderte Bedrohungssituation mit den Verhältnissen im Herkunftsland übereinstimmt und kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet sei. Zum Vorwurf, dass der Erstbeschwerdeführer weder die Währung noch die (Heimat)Provinz oder deren Hauptstadt nennen könne, wurde ausgeführt, dass dies aktenwidrig sei, so habe er im Rahmen der Einvernahme vom 29.03.2011 sowohl die Provinz als auch deren Hauptstadt sowie weitere große Städte genannt sowie die Währung korrekt angegeben. Auch habe er Angaben über den Berg römisch 40 gemacht, auf dem er Schafe geweidet habe und sei dies nachvollziehbar. Etwaige Informationslücken würden auf der geringen Bildung und des extrem zurückgezogenen und unterdrückten Lebens sowie auf eventuell entstandenen Missverständnissen mit den Dolmetschern beruhen.
Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 20.06.2012 wurde versucht, durch gezielte Fragestellung sowie Erörterung des vorliegenden Sprachgutachtens die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführer zu beleuchten.
Der abgeführten Beschwerdeverhandlung war ein Sachverständiger für die Sprache Kurdisch-XXXX beigezogen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und in der Folge der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer konnte nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht aus dem angegebenen syrischen Kurdengebiet stammen bzw. dort ihren gewöhnlichen dauernden Wohnsitz hatten.
Die seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Ereignisse im behaupteten Herkunftsstaat sowie eine damit einhergehende Bedrohungssituation konnten nicht mit hinreichender Gewissheit positiv festgestellt und einer Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund erweislicher Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich nicht aus Syrien abstammen bzw. dort ihren letzten gewöhnlichen oder dauernden Wohnsitz hatten, in eine nähere Beleuchtung der Sprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers eingetreten und hat schon die oberwähnte - im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführte -Sprachanalyse durch das renommierte schwedische Sprachinstitut Sprakab ergeben, dass das seitens des Erstbeschwerdeführers gesprochene Idiom mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht einem Siedlungsgebiet in Syrien zuordenbar ist bzw. eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt einer Herkunft aus der Region al-Hasaka im Norden Syriens spricht. Umgekehrt wurde - so das Gutachten - der sprachliche Hintergrund des Sprechers der Türkei oder Russland zugeordnet sowie wurde im Weiteren festgehalten, dass der (Erst)Beschwerdeführer kein Arabisch spricht. Das vorliegende Gutachten wurde hinsichtlich der erwähnten Aussagen auf phonologische, morphologische und lexikalische Aspekte schlüssig begründet.
Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde durch Beiziehung eines Dolmetschers bz. Sachveständigen für die Sprache Kurdisch-XXXX versucht, eine ergänzende Bewertung des Sprachstandes des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, durchzuführen. Der beigezogene Sachverständige ordnete die sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers bei einer Ersteinschätzung jedenfalls nicht jenem in Syrien gesprochenen XXXX zu, und legte er sich nach Bewertung des gesamten Rechtsgespräches darauf fest, dass die sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers am ehesten der Sprache eines Kurden aus Armenien entsprechend ist. Der Sachverständige schloß letztlich eine Zuordnung hinsichtlich der Herkunft in Bezug auf ein arabisches Land, der Türkei oder Persien aus. Die sprachliche Färbung ordnete der Sachverständige einem Kurdisch-Dialekt zu, welcher ursprünglich - nämlich Anfang des 19. Jahrhunderts - in einer bestimmten Region der Türkei gesprochen worden sei und seien Angehörige der yezidischen Kurden nach dem Zerfall des osmanischen Reiches vertrieben worden.Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde durch Beiziehung eines Dolmetschers bz. Sachveständigen für die Sprache Kurdisch-XXXX versucht, eine ergänzende Bewertung des Sprachstandes des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, durchzuführen. Der beigezogene Sachverständige ordnete die sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers bei einer Ersteinschätzung jedenfalls nicht jenem in Syrien gesprochenen römisch 40 zu, und legte er sich nach Bewertung des gesamten Rechtsgespräches darauf fest, dass die sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers am ehesten der Sprache eines Kurden aus Armenien entsprechend ist. Der Sachverständige schloß letztlich eine Zuordnung hinsichtlich der Herkunft in Bezug auf ein arabisches Land, der Türkei oder Persien aus. Die sprachliche Färbung ordnete der Sachverständige einem Kurdisch-Dialekt zu, welcher ursprünglich - nämlich Anfang des 19. Jahrhunderts - in einer bestimmten Region der Türkei gesprochen worden sei und seien Angehörige der yezidischen Kurden nach dem Zerfall des osmanischen Reiches vertrieben worden.
Die Gesamtbetrachtung der Ergebnisse des Beschwerderechtsgespräches brachte sohin keine neuen Argumente bzw Indizien, wodurch die Einschätzung durch das seitens der Erstbehörde eingeholte Sprachgutachten entkräftet oder auch nur ernsthaft erschüttert wurde und kann der erstinstanzlichen diesbezüglichen Bewertung nicht fundiert entgegengetreten werden, sondern ist vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus dem syrischen Kurdengebiet abstammend zu betrachten sind.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind sohin als äußerst zweifelhaft zu qualifizieren bzw. überwiegen die Argument, die gegen die Angaben einer syrischen Abstammung oder Herkunft sprechen in schlüssiger Weise weitaus.
Hinzu tritt, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der ihm gebotenen freien Darstellung seiner Fluchtgründe überdies in einer gerafften Darstellung einiger weniger Eckpunkte der angeblichen Geschehnisse verharrte. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer in keinster Weise einen schlüssigen Handlungsduktus hinsichtlich einzelner dramatischer Ereignisse, welche eine Verfolgungssituation indizieren würden, darzustellen. Trotz mehrfacher Versuche, den Erstbeschwerdeführer zu konkreten bzw. individualisierenden Aussagen zu verhalten, verharrte dieser in einer wenig detailreichen oder lebendigen Schilderung bzw. zog er sich lediglich letztlich darauf zurück, dass er und andere Angehörige seiner Volks- bzw. Glaubensgruppe unterdrückt worden seien.
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Vergleich mit jenem seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) ist überdies ein unterschiedlicher Aussagestand entnehmbar: So beharrte der Erstbeschwerdeführer in seiner Angabe, dass seine beiden Kinder im Herkunftsdorf XXXX nie die Schule besucht hätten, und spezifizierte er seine diesbezügliche Aussage noch damit, dass es sich bei der Schule um eine "arabische Schule" handle und man ihnen immer gesagt hätte, dass diese Schule den Arabern gehöre. Der Erstbeschwerdeführer konnte überraschenderweise auch keine annähernd genaue örtliche Zuordnung der in Rede stehenden Schule zu bieten.Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Vergleich mit jenem seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) ist überdies ein unterschiedlicher Aussagestand entnehmbar: So beharrte der Erstbeschwerdeführer in seiner Angabe, dass seine beiden Kinder im Herkunftsdorf römisch 40 nie die Schule besucht hätten, und spezifizierte er seine diesbezügliche Aussage noch damit, dass es sich bei der Schule um eine "arabische Schule" handle und man ihnen immer gesagt hätte, dass diese Schule den Arabern gehöre. Der Erstbeschwerdeführer konnte überraschenderweise auch keine annähernd genaue örtliche Zuordnung der in Rede stehenden Schule zu bieten.
Die Zweitbeschwerdeführerin hatte bereits - wie oberwähnt - im Rahmen ihrer Aussage vor der Behörde erster Instanz angegeben, dass die Kinder in der Schule oder am Schulweg geschlagen worden seien, was sie jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Abrede stellte bzw. führte sie an, eine solche Aussage vor der Erstbehörde nie getätigt zu haben. Eine hinreichend nachvollziehbare Erklärung für den unterschiedlichen Aussagestand vermochten die Beschwerdeführer nicht zu bieten.
Die seitens der Erstbeschwerdeführerin vor der Behörde erster Instanz diesbezüglich getätigten Angaben hatte sie jedoch dergestalt spezifiziert, dass die "minderjährigen Kinder zwar von der Tante begleitet" worden seien, was einen dringenden Hinweis darauf liefert, dass die Zweitbeschwerdeführerin ursprünglich tatsächlich ausgesagt hatte, dass die Kinder sehr wohl die Schule besucht hätten, sodass sich zwingend auch innerhalb des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin - und zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - ein grob unterschiedlicher Aussagestand unerklärterweise ergibt.
Die Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Tatsache, dass durch ein bereits durch die Behörde erster Instanz eingeholtes schlüssiges Sprachgutachten eine Herkunft Syriens mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Rahmen des Beschwerdegespräches sich keinerlei positive Indizien für die Behauptete Herkunft Syrien ergeben haben, verhält in Zusammenhalt mit den äußerst rudimentär gebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie weiterer aufgetretener Divergenzen im Vorbringen zum dringenden Schluss, dass die angegebene Herkunft der Beschwerdeführer und damit einhergehend eine bestimmte Verfolgungssituation nicht wahren Gegebenheiten entspricht.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage eines Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens festzuhalten, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; sohin der Antragsteller in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des des Erstbeschwerdeführers unde der Zweitbeschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen nicht gerecht.
In casu ergibt die gebotene Gesamtbetrachtung der vor beiden Instanzen seitens der Beschwerdeführer erstatteten Angaben, dass diese nicht imstande waren, deren Herkunft zweifelsfrei bzw. mit gebotener Wahrscheinlichkeit zu bescheinigen und ein schlüssiges, homogenes Gesamtbild der Ereignisse zu liefern. Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen aufgrund eines obdargestellten deutlichen und unaufgeklärt gebliebenen Themenkreises des Herkunft sowie äußerst lückenhafter und teils widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der Ausreisemotivation der Beschwerdeführer der Ausreisemotivation sowie auf der als äußerst lückenhaft und rudimentär zu bezeichnenden Ereigniserzählung, die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente deutlich, sodass es dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin insgeamt betrachtet nicht gelungen ist, das Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Rechtlich folgt:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsyG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Eine solche Glaubhaftmachung ist den Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen. Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass eine vorliegende Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und daher kein internationaler Schutz gewährt werden konnte. Aufgrund familiengleicher Behandlung war hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers spruchgemäß zu entscheiden.
Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall allein schon die Herkunft der Beschwerdeführer im Dunkeln geblieben ist bzw. sich gänzlich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine positive Zuordenbarkeit der Herkunft in Hinblick auf den Staat Syrien ergeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte dem Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin sohin nicht zuerkannt werden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte dem Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin sohin nicht zuerkannt werden.
Betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie den Viertbeschwerdeführer wird ausgeführt:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall anwendbar. Den Eltern der Beschwerdeführer wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, ebensowenig wie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Den minderjährigen Beschwerdeführern ist daher gem § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche bzw. kein Schutzumfang zuzuerkennen.Die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall anwendbar. Den Eltern der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, ebensowenig wie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Den minderjährigen Beschwerdeführern ist daher gem Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche bzw. kein Schutzumfang zuzuerkennen.
Dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten wie auch der eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten wie auch der eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Antragsteller negativ entschieden worden; sohin ist zu prüfen, ob eine Ausweisung der Asylwerber, welchen ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zukommt, deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzen würde.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Antragsteller negativ entschieden worden; sohin ist zu prüfen, ob eine Ausweisung der Asylwerber, welchen ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zukommt, deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Familiäre Anknüpfungspunkte - abgesehen von der nunmehr unter einem zu entscheidenden Asylsache aller vier Beschwerdeführer - sind im Verfahren nicht hervorgetreten.
Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit etwa eineinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet, was einen vergleichsweise kurzen Zeitraum darstellt, sodass insgesamt zu erkennen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Asylwerber im Bundesgebiet überwiegt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
19.09.2012