Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 426.960-1/2012/5E
S2 426.961-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, und 2.) der XXXX, beide StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.05.2012, Zlen. 12 05.247-EAST West (ad 1.), 12 05.248-EAST West (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , beide StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.05.2012, Zlen. 12 05.247-EAST West (ad 1.), 12 05.248-EAST West (ad 2.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Sie brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 30.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der 1.-BF ist Ehegatte der 2.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Sie brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 30.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der 1.-BF ist Ehegatte der 2.-BF.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2012 gab der 1.-BF an, er sei am 08.04.2012 legal mit seinem Reisepass, welcher mit einem von der Deutschen Botschaft in der Mongolei ausgestellten deutschen Visum versehen gewesen sei, mit dem Flugzeug von XXXX über Peking und Moskau nach Prag geflogen. Nach ihrer Ankunft in Prag hätte der Schlepper ihre Pässe abgenommen und sie mit einem Pkw nach Wien gefahren. Er habe seine Heimat verlassen, weil Polizisten ihn hätten umbringen wollen. Er werde seit dem 29.02.2012 von den Polizisten ständig unter Druck gesetzt, damit er als Zeuge in einem Mordfall aussage. Er habe nämlich gesehen, wie von einem Auto aus geschossen worden und eine Person zu Boden gefallen sei. Er habe den Täter, den Polizeichef seiner Ortschaft, erkannt, was von einem Polizeiinformanten ebenfalls bestätigt worden sei. Der besagte Vorfall habe sich am 01.07.2008 ereignet. Die Gerichtsverhandlung hierüber finde jetzt statt. Nun werde er von den Männern des Täters mit dem Tod bedroht. Sie hätten ihn auch bereits mitgenommen, geschlagen und zuletzt am Telefon bedroht (AS 15 ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2012 gab der 1.-BF an, er sei am 08.04.2012 legal mit seinem Reisepass, welcher mit einem von der Deutschen Botschaft in der Mongolei ausgestellten deutschen Visum versehen gewesen sei, mit dem Flugzeug von römisch 40 über Peking und Moskau nach Prag geflogen. Nach ihrer Ankunft in Prag hätte der Schlepper ihre Pässe abgenommen und sie mit einem Pkw nach Wien gefahren. Er habe seine Heimat verlassen, weil Polizisten ihn hätten umbringen wollen. Er werde seit dem 29.02.2012 von den Polizisten ständig unter Druck gesetzt, damit er als Zeuge in einem Mordfall aussage. Er habe nämlich gesehen, wie von einem Auto aus geschossen worden und eine Person zu Boden gefallen sei. Er habe den Täter, den Polizeichef seiner Ortschaft, erkannt, was von einem Polizeiinformanten ebenfalls bestätigt worden sei. Der besagte Vorfall habe sich am 01.07.2008 ereignet. Die Gerichtsverhandlung hierüber finde jetzt statt. Nun werde er von den Männern des Täters mit dem Tod bedroht. Sie hätten ihn auch bereits mitgenommen, geschlagen und zuletzt am Telefon bedroht (AS 15 ff).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2012 gab die 2.-BF an, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, aber Kopfschmerzen habe und müde sei. Hinsichtlich ihrer Reiseroute machte sie gleichlautende Angaben, wir ihr Gatte. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Mann bedroht worden sei. Sie sei nicht bedroht worden, sie habe ihren Mann begleitet (AS 15 ff).
Das Bundesasylamt leitete aufgrund dieser Angaben am 02.05.2012 ein auf Art. 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland ein (AS 37 im Akt des 1.-BF und AS 39 im Akt der 2.-BF).Das Bundesasylamt leitete aufgrund dieser Angaben am 02.05.2012 ein auf Artikel 9, Absatz 2, bzw. Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland ein (AS 37 im Akt des 1.-BF und AS 39 im Akt der 2.-BF).
Am 02.05.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.05.2012 Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland geführt würden (AS 49 im Akt des 1.-BF und AS 51 im Akt der 2.-BF).Am 02.05.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.05.2012 Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland geführt würden (AS 49 im Akt des 1.-BF und AS 51 im Akt der 2.-BF).
Mit Schreiben vom 03.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte die Bundesrepublik Deutschland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 73 im Akt der BF).Mit Schreiben vom 03.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte die Bundesrepublik Deutschland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 73 im Akt der BF).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.05.2012 (AS 93ff im Akt der 2.-BF) machte der 1.-BF, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er fühle sich gut und sei gesund. Er nehme auch keine Medikamente ein. Er sei über Prag in die EU eingereist. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen Zuständigkeit Deutschlands zurückzuweisen sowie ihn dorthin auszuweisen, führte der Beschwerdeführer an, dass sie nie in Deutschland gewesen seien. Sie hätten sich nicht selbst um das Visum gekümmert. Die Schlepper hätten ihnen gesagt, dass sie nach Österreich fahren müssten, weil sie eine österreichische Einladung hätten. Als sie dann das deutsche Visum gesehen hätten, hätte ihnen der Schlepper erklärt, dass sie damit auch nach Österreich reisen könnten. Sie hätten von Anfang an nach Österreich gewollt, da hier die Menschenrechte gut seien. Er habe seine Heimat verlassen, weil er mit dem Tod bedroht worden sei.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.05.2012 (AS 93ff im Akt der 2.BF) machte die 2.-BF ergänzend folgende Angaben: Sie habe seit langem einige gesundheitliche Probleme. In der letzten Zeit habe sie Herzprobleme, leide unter psychischem Druck und Schlafstörungen. Sie sei nervös und habe Hypotonie. Befragt, ob sie im Reiseverlauf in ärztlicher Behandlung gewesen sei, brachte die 2.-BF vor, dass es keine derartige Möglichkeit gegeben habe bzw. sie vom Flugzeug direkt zum Bus des Schleppers gebracht worden seien. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei mit ihrem Gatten mitgereist.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Deutschland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Deutschland zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden. Es hätten sich keine maßgebenden, substantiierten Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer exeptionellen psychischen Störung leiden. So habe der 1.-BF selbst angegeben, körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Einvernahme Folge zu leisten. Er hätte Krankheiten und Pflegebedürftigkeit verneint. Die 2.-BF habe angegeben, dass sie einige gesundheitliche Probleme bzw. in der letzten Zeit Herzprobleme hätte, unter psychischem Druck und Schlaflosigkeit leiden würde, nervös sei und Hypotonie habe, welche jedoch kein Abschiebehindernis darstellen würden. Überdies habe vor einer Abschiebung die Fremdenpolizei zu entscheiden, ob diese, etwa aufgrund einer Erkrankung, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Deutschland, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Deutschland den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 91ff im Akt des 1.-BF und AS 101ff im Akt der 2.-BF).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG entgegenstünden. Es hätten sich keine maßgebenden, substantiierten Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer exeptionellen psychischen Störung leiden. So habe der 1.-BF selbst angegeben, körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Einvernahme Folge zu leisten. Er hätte Krankheiten und Pflegebedürftigkeit verneint. Die 2.-BF habe angegeben, dass sie einige gesundheitliche Probleme bzw. in der letzten Zeit Herzprobleme hätte, unter psychischem Druck und Schlaflosigkeit leiden würde, nervös sei und Hypotonie habe, welche jedoch kein Abschiebehindernis darstellen würden. Überdies habe vor einer Abschiebung die Fremdenpolizei zu entscheiden, ob diese, etwa aufgrund einer Erkrankung, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Deutschland, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Deutschland den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 91ff im Akt des 1.-BF und AS 101ff im Akt der 2.-BF).
3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, die samt Verwaltungsakten am 31.05.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. In diesen wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt bezüglich des Gesundheitszustandes der 2.-BF festgestellt habe, dass sie an keinen Krankheiten leiden würde. Die Behörde verkenne jedoch, dass sie schon seit längerer Zeit unter gesundheitlichen Beschwerden leide und in der letzten Zeit Herzprobleme habe. Ohne näheres Nachfragen bzw. Einholung einer ärztlichen Expertise könne keine seriöse Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob die 2.-BF durch eine Überstellung in einer Art. 3 EMRK widersprechende Weise behandelt werde und ob daher eine Ausweisung eine Rechtsverletzung bedeute. Unter Verweis auf § 10 Abs. 3 AsylG wurde dargelegt, dass damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Den Beschwerden wurde ein von den BF handschriftlich in Mongolisch verfasstes Schreiben beigelegt, worin das bisherige Vorbringen der BF wiederholt und ergänzend ausgeführt wird, dass sie nicht nach Deutschland könnten, da dort viele Mongolen seien und der 1.-BF auffliegen bzw. ermordet werden würde. In der am 31.05.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung wurde dargelegt, dass die vom Bundesasylamt eingesetzte Dolmetscherin aus Südrussland stamme und die mongolische Sprache wenig verstehe. Viele ihrer Angaben würden nicht im Einvernahmeprotokoll stehen. Die Dolmetscherin habe auch bei der Rückübersetzung nur teilweise übersetzt. Aus Angst, den Einvernehmenden zu verärgern, hätten sie die die Protokolle der Niederschriften unterschrieben. Es sei so übersetzt worden, als hätten sie bereits in einem anderen sicheren Land um Asyl angesucht. Es sei überhaupt nicht erwähnt worden, dass sie ein Schengenvisum nicht offiziell ausgestellt bekommen hätten, sondern von Menschenschmugglern gegen eine hohe Bezahlung erhalten hätten. Sie hätten erstmals in Österreich um Asyl angesucht. Ihre Beschwerden sei zwar von der ARGE-Rechtsberatung verfasst worden, aber sie seien dazu überhaupt nicht befragt worden. Sie wüssten gar nicht, wie die Beschwerden begründet worden seien. Sie hätten deutliche Gründe angeführt, warum sie nicht nach Deutschland könnten. Denn in Deutschland seien mongolische Behörden sehr aktiv, weshalb sie dort gefährdet seien. Sodann wurden Ausführungen zur Situation in der Mongolei getroffen und angemerkt, dass dem 1.- BF dort asylrelevante Verfolgung drohe.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, die samt Verwaltungsakten am 31.05.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. In diesen wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt bezüglich des Gesundheitszustandes der 2.-BF festgestellt habe, dass sie an keinen Krankheiten leiden würde. Die Behörde verkenne jedoch, dass sie schon seit längerer Zeit unter gesundheitlichen Beschwerden leide und in der letzten Zeit Herzprobleme habe. Ohne näheres Nachfragen bzw. Einholung einer ärztlichen Expertise könne keine seriöse Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob die 2.-BF durch eine Überstellung in einer Artikel 3, EMRK widersprechende Weise behandelt werde und ob daher eine Ausweisung eine Rechtsverletzung bedeute. Unter Verweis auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde dargelegt, dass damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Den Beschwerden wurde ein von den BF handschriftlich in Mongolisch verfasstes Schreiben beigelegt, worin das bisherige Vorbringen der BF wiederholt und ergänzend ausgeführt wird, dass sie nicht nach Deutschland könnten, da dort viele Mongolen seien und der 1.-BF auffliegen bzw. ermordet werden würde. In der am 31.05.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung wurde dargelegt, dass die vom Bundesasylamt eingesetzte Dolmetscherin aus Südrussland stamme und die mongolische Sprache wenig verstehe. Viele ihrer Angaben würden nicht im Einvernahmeprotokoll stehen. Die Dolmetscherin habe auch bei der Rückübersetzung nur teilweise übersetzt. Aus Angst, den Einvernehmenden zu verärgern, hätten sie die die Protokolle der Niederschriften unterschrieben. Es sei so übersetzt worden, als hätten sie bereits in einem anderen sicheren Land um Asyl angesucht. Es sei überhaupt nicht erwähnt worden, dass sie ein Schengenvisum nicht offiziell ausgestellt bekommen hätten, sondern von Menschenschmugglern gegen eine hohe Bezahlung erhalten hätten. Sie hätten erstmals in Österreich um Asyl angesucht. Ihre Beschwerden sei zwar von der ARGE-Rechtsberatung verfasst worden, aber sie seien dazu überhaupt nicht befragt worden. Sie wüssten gar nicht, wie die Beschwerden begründet worden seien. Sie hätten deutliche Gründe angeführt, warum sie nicht nach Deutschland könnten. Denn in Deutschland seien mongolische Behörden sehr aktiv, weshalb sie dort gefährdet seien. Sodann wurden Ausführungen zur Situation in der Mongolei getroffen und angemerkt, dass dem 1.- BF dort asylrelevante Verfolgung drohe.
4. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2012, GZlen. S2 426.960-1/2012/2Z und S2 426.961-1/2012/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer reisten aus der Mongolei kommend am 30.04.2012 mit einem von der Deutschen Botschaft in XXXX ausgestellten Schengenvisum in die Tschechischen Republik. ein. Von dort reisten sie schlepperunterstützt nach Österreich weiter, wo sie die gegenständlichen Asylanträge stellten. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen die BF einen engen Familienbezug hätten. Es wird des Weiteren festgestellt, dass das Bundesasylamt am 02.05.2012 ein auf Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland richtete und Deutschland mit Schreiben vom 03.05.2012, eingelangt am selben Tag, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.1. Die Beschwerdeführer reisten aus der Mongolei kommend am 30.04.2012 mit einem von der Deutschen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Schengenvisum in die Tschechischen Republik. ein. Von dort reisten sie schlepperunterstützt nach Österreich weiter, wo sie die gegenständlichen Asylanträge stellten. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen die BF einen engen Familienbezug hätten. Es wird des Weiteren festgestellt, dass das Bundesasylamt am 02.05.2012 ein auf Artikel 9, Absatz 2, bzw. 3 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland richtete und Deutschland mit Schreiben vom 03.05.2012, eingelangt am selben Tag, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Es kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die 2.-BF im Falle ihrer aktuellen Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zur Ausstellung eines Visums für Deutschland und zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des 1.-BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der BF iZm der Aktenlage.
Der aktuelle Gesundheitszustand der 2.-BF steht aus folgenden Gründen nicht fest: Die 2.-BF hat schon in der Erstbefragung angegeben, an Kopfschmerzen zu leiden. Dieses Vorbringen hat sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am10.05.2012 wiederholt und ausgeführt, dass sie seit langem einige gesundheitliche Probleme habe bzw. in der letzten Zeit Herzprobleme habe, unter psychischem Druck und Schlafstörungen leide, nervös sei und Hypotonie habe. Ähnliches wird in der Beschwerde ausgeführt. Ärztliche Berichte, die Aussagen zum Gesundheitszustand der 2.-BF zuließen, sind nicht aktenkundig, auch das Bundesasylamt hat keine ärztliche Untersuchung zur Abklärung der behaupteten Beschwerden durchführen lassen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Artikel 9 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(...)"
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zum Zweck der Einreise in die EU ein gültiges Visum für Deutschland ausgestellt bekamen, sich sodann über Tschechien weiter nach Österreich begeben, das sei seither nicht verlassen haben, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 9 Abs. 2 (iVm Abs. 3) als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit letztlich bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zum Zweck der Einreise in die EU ein gültiges Visum für Deutschland ausgestellt bekamen, sich sodann über Tschechien weiter nach Österreich begeben, das sei seither nicht verlassen haben, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,) als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit letztlich bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der 2.-BF nach Deutschland aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der 2.-BF nach Deutschland aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Bezüglich des konkreten gesundheitlichen Zustands der 2.-BF sowie eines allfälligen Behandlungserfordernisses mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen ärztlichen Befund. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl die 2.-BF schon bei der Erstbefragung vorgab, gesundheitliche Probleme zu haben bzw. in der letzten Zeit Herzprobleme und Hypertonie zu haben, unter psychischem Druck und Schlafstörungen zu leiden sowie nervös zu sein, lediglich auf eine medizinisch laienhafte Einschätzung. Welcher Art die vorgegebenen Beschwerden sind, inwieweit diese die Gesundheit und in weiterer Folge etwa - schon - die Transportfähigkeit beeinträchtigen könnten, wenn diese Beschwerden tatsächlich bestehen sollten, wurde vom Bundesasylamt nicht in geeigneter Weise ermittelt. Im Fall der 2.-BF ist einzelfallbezogen ihr aktueller Gesundheitszustand zu ermitteln, wobei hiefür eine fachkundige (ärztliche) Untersuchung/Beurteilung erforderlich ist. Die Klärung des Gesundheitszustandes der 2.-BF ist - ungeachtet der bestehenden Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung in Deutschland - einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls nämlich in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Bezüglich des konkreten gesundheitlichen Zustands der 2.-BF sowie eines allfälligen Behandlungserfordernisses mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen ärztlichen Befund. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl die 2.-BF schon bei der Erstbefragung vorgab, gesundheitliche Probleme zu haben bzw. in der letzten Zeit Herzprobleme und Hypertonie zu haben, unter psychischem Druck und Schlafstörungen zu leiden sowie nervös zu sein, lediglich auf eine medizinisch laienhafte Einschätzung. Welcher Art die vorgegebenen Beschwerden sind, inwieweit diese die Gesundheit und in weiterer Folge etwa - schon - die Transportfähigkeit beeinträchtigen könnten, wenn diese Beschwerden tatsächlich bestehen sollten, wurde vom Bundesasylamt nicht in geeigneter Weise ermittelt. Im Fall der 2.-BF ist einzelfallbezogen ihr aktueller Gesundheitszustand zu ermitteln, wobei hiefür eine fachkundige (ärztliche) Untersuchung/Beurteilung erforderlich ist. Die Klärung des Gesundheitszustandes der 2.-BF ist - ungeachtet der bestehenden Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung in Deutschland - einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls nämlich in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf der 2.-BF nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der 2.-BF vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Deutschland nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Befundes zum Gesundheitszustand der 2.-BF, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. eines allenfalls notwendigen Behandlungsbedarfes der 2.-BF auseinanderzusetzen hat). Der 2.-BF ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Der 1.-BF ist als Ehemann und Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 2-BF, das betreffende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (z.B. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Der 1.-BF ist als Ehemann und Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 2-BF, das betreffende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (z.B. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
11.09.2012