Norm
AsylG 2005 §5Spruch
S2 424.878-2/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zahl 11Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zahl 11
14.185 EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. (AS 3 f).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2011 gab er an, er sei von seiner Heimat über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Vater und seine Schwester von Taliban getötet worden seien. In seinem Heimatort XXXX würden viele Taliban leben, die Regierung in XXXX habe keine Macht. Taliban hätten zweimal versucht ihn mit einem Auto zu überfahren, dabei sei er auf dem Kopf und an der Hüfte verletzt worden. Er habe sich bei der afghanischen Armee beworben, Taliban hätten dies erfahren und ihm einen Drohbrief geschickt (AS 9 ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2011 gab er an, er sei von seiner Heimat über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Vater und seine Schwester von Taliban getötet worden seien. In seinem Heimatort römisch 40 würden viele Taliban leben, die Regierung in römisch 40 habe keine Macht. Taliban hätten zweimal versucht ihn mit einem Auto zu überfahren, dabei sei er auf dem Kopf und an der Hüfte verletzt worden. Er habe sich bei der afghanischen Armee beworben, Taliban hätten dies erfahren und ihm einen Drohbrief geschickt (AS 9 ff).
Das Bundesasylamt richtete am 28.11.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).Das Bundesasylamt richtete am 28.11.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).
Am 30.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 28.11.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 55ff).Am 30.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 28.11.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 55ff).
Mit Schreiben vom 12.12.2011, eingelangt am 19.12.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 79).Mit Schreiben vom 12.12.2011, eingelangt am 19.12.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 79).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.01.2012 (AS 181ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er wisse lediglich, dass er nach Serbien gelangt sei, es sei ihm nicht bekannt, wie er nach Österreich gelangt sei. Das Protokoll der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden, was dort vermerkt sei, habe er nicht angegeben. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe dort keinen Asylantrag gestellt und einen Landesverweis erhalten. Er sei nicht über Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe gehört, Ungarn sei kein gutes Land und behandle Asylwerber schlecht. Er ersuche um Schutz, Taliban hätten ihm Kopfverletzungen zugefügt. Die Lagerärzte hätten gemeint, er sollte in ein Spital eingewiesen werden, damit mit Hilfe eines Computers untersucht werde, ob nicht etwas Schlimmeres vorliege. Ab und zu falle er in Ohnmacht, er werde auch nun von einer Person begleitet, damit unterwegs nichts passiere. Ab und zu trete Blut aus seinem Ohr aus.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden. Es hätten sich keine maßgebenden, substantiierten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer exeptionellen psychischen Störung leide. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht glaubwürdig, ärztliche Befunde würden nicht vorliegen. Überdies habe vor einer Abschiebung die Fremdenpolizei zu entscheiden, ob diese, etwa aufgrund einer Erkrankung, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 195 ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG entgegenstünden. Es hätten sich keine maßgebenden, substantiierten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer exeptionellen psychischen Störung leide. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht glaubwürdig, ärztliche Befunde würden nicht vorliegen. Überdies habe vor einer Abschiebung die Fremdenpolizei zu entscheiden, ob diese, etwa aufgrund einer Erkrankung, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 195 ff).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 28.02.2012 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 341 ff). In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe, nachdem er in Afghanistan schwer misshandelt worden sei, ernstzunehmende gesundheitliche Probleme. Er verfüge über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, um selbst einen Arzt aufsuchen zu können, er sei deshalb auf die Lagerleitung angewiesen; er sei gelegentlich untersucht worden, dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er etwas Ernstes habe, Näheres habe ihm niemand erklären können, er sei auf weitere Untersuchungen verwiesen worden. Ohne erkennbaren Anlass verliere er immer wieder das Bewusstsein und trete Blut aus seinem Ohr. Überdies wäre nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nur Griechenland als zuständiger Staat in Frage gekommen und hätte, aufgrund der Situation in Ungarn, Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012, GZ. S2 424.878-1/2012/2E, wurde der Beschwerde gemäß $ 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 279 ff).4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012, GZ. S2 424.878-1/2012/2E, wurde der Beschwerde gemäß $ 41 Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 279 ff).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bezüglich des konkreten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sowie eines allfälligen Behandlungserfordernisses bisher an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund gemangelt habe. Das Bundesasylamt habe seine Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung vorgegeben habe, an Kopfverletzungen zu leiden, lediglich auf eine medizinisch laienhafte Einschätzung gestützt. Welcher Art die vorgegebenen Verletzungen seien, inwieweit diese die körperliche Gesundheit und in weiterer Folge etwa - schon - die Transportfähigkeit beeinträchtigen könnten, wenn diese Verletzungen tatsächlich bestehen, sei vom Bundesasylamt nicht in geeigneter Weise ermittelt worden. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzelfallbezogen zu ermitteln, wobei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nötig erscheine. Die Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reiche es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es bezüglich des konkreten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sowie eines allfälligen Behandlungserfordernisses bisher an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund gemangelt habe. Das Bundesasylamt habe seine Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung vorgegeben habe, an Kopfverletzungen zu leiden, lediglich auf eine medizinisch laienhafte Einschätzung gestützt. Welcher Art die vorgegebenen Verletzungen seien, inwieweit diese die körperliche Gesundheit und in weiterer Folge etwa - schon - die Transportfähigkeit beeinträchtigen könnten, wenn diese Verletzungen tatsächlich bestehen, sei vom Bundesasylamt nicht in geeigneter Weise ermittelt worden. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzelfallbezogen zu ermitteln, wobei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nötig erscheine. Die Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reiche es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
5. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.03.2012 einer gutachtlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatischer und psychotherapeutischer Medizin, unterzogen. Schlussfolgernd wird darin ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Anpassungsstörung festgestellt werden hätte können, wobei kurze dissoziative Episoden nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Es seien während der zweiten Untersuchung keine dissoziativen Bewusstseinszustände gefunden worden. Für eine PTSD bestehe zum Untersuchungszeitpunkt kein konkreter Hinweis. Es seien auch keine suizidalen oder sonstigen selbstschädigenden Tendenzen explorierbar gewesen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensalltag gut bewältigen und seine Angelegenheiten im Asylverfahren selbstständig wahrnehmen. Der Allgemeinzustand sei bei den Untersuchungen gut, eine Abklärung der kurzen dissoziativen Episoden sollte mittels EEG im Zielland erfolgen. Eine Überstellung auf dem Landwege nach Ungarn scheine nach dem bei den Begutachtungen festgestellten guten Allgemeinzustand aus medizinischer Sicht möglich. Bei der Begutachtung legte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Befunde vor, welche in der gutachterlichen Stellungnahme angeführt sind. Im Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2012 sei eine PTSD eine Cervicodorsaglie diagnostiert worden. Einer Empfehlung der Amtsärztin der BPD XXXX vom 27.12.2011 nach sollten beim Beschwerdeführer eine Computertomographie und ein EEG nach klinischer Begutachtung durch einen Neurologen erfolgen. Ein fachradiologischer Befund vom 02.04.2012 ergebe einen bereits verheilten Bruch der rechten Beckenschaufel, der Schädelknochen zeige keine Änderungen.5. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.03.2012 einer gutachtlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatischer und psychotherapeutischer Medizin, unterzogen. Schlussfolgernd wird darin ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Anpassungsstörung festgestellt werden hätte können, wobei kurze dissoziative Episoden nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Es seien während der zweiten Untersuchung keine dissoziativen Bewusstseinszustände gefunden worden. Für eine PTSD bestehe zum Untersuchungszeitpunkt kein konkreter Hinweis. Es seien auch keine suizidalen oder sonstigen selbstschädigenden Tendenzen explorierbar gewesen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensalltag gut bewältigen und seine Angelegenheiten im Asylverfahren selbstständig wahrnehmen. Der Allgemeinzustand sei bei den Untersuchungen gut, eine Abklärung der kurzen dissoziativen Episoden sollte mittels EEG im Zielland erfolgen. Eine Überstellung auf dem Landwege nach Ungarn scheine nach dem bei den Begutachtungen festgestellten guten Allgemeinzustand aus medizinischer Sicht möglich. Bei der Begutachtung legte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Befunde vor, welche in der gutachterlichen Stellungnahme angeführt sind. Im Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2012 sei eine PTSD eine Cervicodorsaglie diagnostiert worden. Einer Empfehlung der Amtsärztin der BPD römisch 40 vom 27.12.2011 nach sollten beim Beschwerdeführer eine Computertomographie und ein EEG nach klinischer Begutachtung durch einen Neurologen erfolgen. Ein fachradiologischer Befund vom 02.04.2012 ergebe einen bereits verheilten Bruch der rechten Beckenschaufel, der Schädelknochen zeige keine Änderungen.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 (AS 459ff) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er wohne derzeit in Tirol und sei mit dem Zug gestern für die Einvernahme nach XXXX gereist. Während der Fahrt sei es ihm wegen seinert Schwierigkeiten nicht so gut gegangen. Er habe sich innerlich gedrängt gefühlt. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Druck auf dem Kopf bekomme bzw. sich nicht wohl fühle, wenn er längere Zeit unterwegs sei. Bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit führte er aus, dass es ihm eigentlich ganz gut gehe und er der Einvernahme folgen könne. Die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, bejahte der Beschwerdeführer und legte die oben erwähnten medizinischen Unterlagen vor. Er habe in XXXX einen Arzttermin für den 14.05.2012. Er nehme die in den Befunden empfohlenen Medikamente ein. Er besuche derzeit wieder einen Deutschkurs, zu dem er sehr gern hingehe. Den letzten Deutschkurs habe er in XXXX für dreieinhalb Monate besucht. Zu seinen familiären Bezügen in Österreich bzw. in der EU brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Deutschland einen Cousin habe. Zu seinem Reiseweg führte er an, dass er von Griechenland nach Mazedonien und von dort nach Serbien gereist sei. Er sei jedoch dann von dort nach Mazedonien zurückgeschoben worden, was sich ein weiteres Mal wiederholt habe. Schließlich sei ihm die Durchreise bis nach Österreich gelungen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Ungarn auszusprechen, entgegnete der Beschwerdeführer, nicht über Ungarn gekommen zu sein und auch nicht zu wissen, was oder wo Ungarn sei. Er habe Ungarn nie gesehen. Er wolle hier bleiben und Schutz erhalten. Er wolle keine Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ungarn nehmen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe ihn ein Freund angerufen und über die schlechte Lage in Ungarn berichtet. Die Asylwerber würden dort sehr schlecht behandelt werden. Es gebe keine gute Versorgung dort. Die Polizisten würden die Asylwerber schlagen, ihr Geld wegnehmen und sie drängen. Auf weiteren Vorhalt, dass nach einer ausführlichen Rücksprache mit Dr. H. am 18.04.2012 in Erfahrung gebracht worden sei, dass weder maßgebliche psychische Gebrechen noch psychische Auffälligkeiten vorliegen würden, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden, replizierte der Beschwerdeführer, Probleme am Kopf zu haben. Ihm werde immer schwarz vor Augen und es tue höllisch weh. Auch der Beckenknochen, der gebrochen gewesen sei, mache immer noch Probleme. Er könne nachts auf dieser Seite nicht schlafen. Er habe es der Dr. H. gesagt, die gemeint hätte, dass sie wisse, dass er große Schmerzen habe. Zu seinen Blutungen aus der Nase, dem Mund und Ohr habe sie gemeint, dass womöglich eine Ader oder die Trommel geschädigt sei. Er habe die Blutungen seit seinem Angriff durch die Taliban in seiner Heimat. Er hätte sich zuhause nicht wirklich behandeln lassen können. Zuletzt führte der Beschwerdeführer an, dass hier so viele Leute leben würden und er auch hier bleiben wolle. Er habe in Afghanistan nur mehr einen Bruder, der Rest seiner Familie sei ermordet worden. Auch ihn hätten sie töten wollen, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wenn man ihn hier nicht haben wolle, dann wolle er nach Deutschland.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 (AS 459ff) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er wohne derzeit in Tirol und sei mit dem Zug gestern für die Einvernahme nach römisch 40 gereist. Während der Fahrt sei es ihm wegen seinert Schwierigkeiten nicht so gut gegangen. Er habe sich innerlich gedrängt gefühlt. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Druck auf dem Kopf bekomme bzw. sich nicht wohl fühle, wenn er längere Zeit unterwegs sei. Bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit führte er aus, dass es ihm eigentlich ganz gut gehe und er der Einvernahme folgen könne. Die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, bejahte der Beschwerdeführer und legte die oben erwähnten medizinischen Unterlagen vor. Er habe in römisch 40 einen Arzttermin für den 14.05.2012. Er nehme die in den Befunden empfohlenen Medikamente ein. Er besuche derzeit wieder einen Deutschkurs, zu dem er sehr gern hingehe. Den letzten Deutschkurs habe er in römisch 40 für dreieinhalb Monate besucht. Zu seinen familiären Bezügen in Österreich bzw. in der EU brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Deutschland einen Cousin habe. Zu seinem Reiseweg führte er an, dass er von Griechenland nach Mazedonien und von dort nach Serbien gereist sei. Er sei jedoch dann von dort nach Mazedonien zurückgeschoben worden, was sich ein weiteres Mal wiederholt habe. Schließlich sei ihm die Durchreise bis nach Österreich gelungen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Ungarn auszusprechen, entgegnete der Beschwerdeführer, nicht über Ungarn gekommen zu sein und auch nicht zu wissen, was oder wo Ungarn sei. Er habe Ungarn nie gesehen. Er wolle hier bleiben und Schutz erhalten. Er wolle keine Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ungarn nehmen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe ihn ein Freund angerufen und über die schlechte Lage in Ungarn berichtet. Die Asylwerber würden dort sehr schlecht behandelt werden. Es gebe keine gute Versorgung dort. Die Polizisten würden die Asylwerber schlagen, ihr Geld wegnehmen und sie drängen. Auf weiteren Vorhalt, dass nach einer ausführlichen Rücksprache mit Dr. H. am 18.04.2012 in Erfahrung gebracht worden sei, dass weder maßgebliche psychische Gebrechen noch psychische Auffälligkeiten vorliegen würden, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden, replizierte der Beschwerdeführer, Probleme am Kopf zu haben. Ihm werde immer schwarz vor Augen und es tue höllisch weh. Auch der Beckenknochen, der gebrochen gewesen sei, mache immer noch Probleme. Er könne nachts auf dieser Seite nicht schlafen. Er habe es der Dr. H. gesagt, die gemeint hätte, dass sie wisse, dass er große Schmerzen habe. Zu seinen Blutungen aus der Nase, dem Mund und Ohr habe sie gemeint, dass womöglich eine Ader oder die Trommel geschädigt sei. Er habe die Blutungen seit seinem Angriff durch die Taliban in seiner Heimat. Er hätte sich zuhause nicht wirklich behandeln lassen können. Zuletzt führte der Beschwerdeführer an, dass hier so viele Leute leben würden und er auch hier bleiben wolle. Er habe in Afghanistan nur mehr einen Bruder, der Rest seiner Familie sei ermordet worden. Auch ihn hätten sie töten wollen, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wenn man ihn hier nicht haben wolle, dann wolle er nach Deutschland.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden. Es hätten sich keine maßgebenden, substantiierten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer exeptionellen psychischen Störung leide. Aus der eingeholten schlüssigen gutachtlichen Stellungnahme sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand aufweise und eine Überstellung auf dem Landweg nach Ungarn möglich sei. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass es ihm möglich gewesen sei, von Traiskirchen nach Tirol zu seiner Betreuungsstelle und retour zu einer Einvernahme am 16.04.2012 zu reisen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 26.04.2012 auch angegeben, dass er sich eigentlich ganz gut fühle. Auch der Umstand, dass er offenbar problemlos und gut Deutsch lerne, zeige vielmehr, dass er aufnahmefähig sei und nicht durch eine schwerwiegende körperliche Krankheit beeinträchtigt sei. Überdies habe vor einer Abschiebung die Fremdenpolizei zu entscheiden, ob diese, etwa aufgrund einer Erkrankung, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 471 ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG entgegenstünden. Es hätten sich keine maßgebenden, substantiierten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer exeptionellen psychischen Störung leide. Aus der eingeholten schlüssigen gutachtlichen Stellungnahme sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand aufweise und eine Überstellung auf dem Landweg nach Ungarn möglich sei. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass es ihm möglich gewesen sei, von Traiskirchen nach Tirol zu seiner Betreuungsstelle und retour zu einer Einvernahme am 16.04.2012 zu reisen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 26.04.2012 auch angegeben, dass er sich eigentlich ganz gut fühle. Auch der Umstand, dass er offenbar problemlos und gut Deutsch lerne, zeige vielmehr, dass er aufnahmefähig sei und nicht durch eine schwerwiegende körperliche Krankheit beeinträchtigt sei. Überdies habe vor einer Abschiebung die Fremdenpolizei zu entscheiden, ob diese, etwa aufgrund einer Erkrankung, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz, zur Versorgung - insbesondere auch kostenlosen medizinischen Versorgung - von Asylwerbern, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 471 ff).
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 22.05.2012 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 605 ff). In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht über Ungarn, sondern Serbien eingereist sei; dies sei vom Dolmetscher falsch übersetzt worden. Er kenne Ungarn nicht und es gebe keine Fingerabdrücke von ihm in diesem Land. Darüber hinaus entspreche das ungarische Asylwesen nicht den europäischen Standards, was etwa aus dem UNHCR-Bericht vom 03.02.2012 hervorgehe, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Zu Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass er starke Kopfschmerzen nach einer Verletzung durch die Taliban habe. Er wisse nicht, ob seine Bewusstseinsstörungen, die ärztlich diagnostiziert worden seien, in Ungarn adäquat behandelt werden würden. Eine Überstellung seiner Person würde daher aus diesem Grund zu einer Grundrechtsverletzung führen.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes 25.05.201, GZ. S2 424.878-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Am 13.06.2012 langte eine Beschwerdeergänzung betitelt mit "Nachreichung der Beschwerde" beim Asylgerichthof ein. Darin wird moniert, dass das Bundesasylamt, obwohl auch in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren eine Abklärung der Beschwerden des Beschwerdeführers mittels EEG empfohlen worden sei, es verabsäumt habe, die Untersuchung des Beschwerdeführers abzuwarten, um so ein vollständiges Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erlangen. Des Weiteren würden sämtliche Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme bezüglich des wiederholten scheinbar grundlosen Blutens aus dem Ohr, Mund und Nase fehlen, obwohl eine Untersuchung durchgeführt und eine Verkrustung im Ohr festgestellt worden sei; dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Ohr blute. In der Einvernahme vom 18.04.2012 habe der Beschwerdeführer überdies detailliert und lebensnah eine Situation der Untersuchung bei Dr. H. bezüglich seines alten Beckenbruchs angegeben, bei der er von höllischen Schmerzen im Beckenbereich gesprochen habe. Entsprechenden Eingang in die gutachterliche Stellungnahme habe dies aber nicht gefunden. Im gänzlichen Widerspruch zu all diesen Feststellungen gebe Dr. H. im Gutachten an, dass der Beschwerdeführer sich in gutem Allgemeinzustand befinden würde. Damit sei dieses jedenfalls in sich grob unschlüssig und unvollständig, da die Ergebnisse des EEG nicht abgewartet worden seien, um die dissoziativen Episoden aus ärztlicher Sicht beurteilen zu können. Folglich sei den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht zur Gänze nachgekommen, da bei diesen Ergebnissen keineswegs von Entscheidungsreife gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Zuständigkeit Ungarns wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012, Zl. S1 424.088-1/2012/2E verwiesen, wonach nicht Ungarn, sondern Griechenland für das vorliegende Verfahren zuständig sei. Bezüglich der Situation in Ungarn wurde auf den UNHCR-Bericht vom April 2012 verwiesen, demnach dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Kettenabschiebung drohe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellte von Ungarn kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 28.11.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 12.12.2011, eingelangt am 19.12.2011, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.1. Der Beschwerdeführer stellte von Ungarn kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 28.11.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 12.12.2011, eingelangt am 19.12.2011, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Es kann derzeit nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner aktuellen Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und der Zustimmung Ungarns, dem Aufnahmeersuchen stattzugeben ergeben sich aus der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung. Die später erstatteten Angaben vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er nach Österreich gelangt sei, werden als nicht glaubwürdig beurteilt. Es ist nämlich schon angesichts der Detailliertheit dieser Angaben bei der Erstbefragung in keiner Weise nachvollziehbar, dass es sich um Darstellungen handeln soll, die der Beschwerdeführer nicht getätigt haben soll. Zudem ist die Reisebewegung von Serbien über Ungarn sowohl geographisch als auch vor dem Hintergrund dessen, dass es sich um eine bekannter Schlepperroute handelt, plausibel.
Der aktuelle Gesundheitszustand steht aus folgenden Gründen (noch immer) nicht fest: Der Beschwerdeführer hat schon in der Erstbefragung angegeben, an Kopfverletzungen zu leiden. Dieses Vorbringen hat er sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.01.2012 als auch am 18.04.2012 wiederholt und ausgeführt, zeitweise in Ohnmacht zu fallen und aus dem Ohr, Mund und Nase zu bluten. Ähnliches wird in der Beschwerde ausgeführt. Das Bundesasylamt hat zwar eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt, diese befasst sich jedoch lediglich mit der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers, ohne sich mit den besagten Beschwerden auseinanderzusetzen bzw. finden diese nicht ausreichend Eingang in diese Beurteilung. Ärztliche Berichte, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend seine Blutungen bzw. Kopfschmerzen befinden, sind nicht aktenkundig. Somit ist das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht bzw. den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht vollumfänglich nachgekommen und hat keine ärztliche Untersuchung zur Abklärung der behaupteten Beschwerden durchführen lassen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 10 sieht die Dublin II-VO in den hier relevantenIn Artikel 10, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten
Bestimmungen Folgendes vor:
Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach aktueller Rechtsauffassung des AsylGH die Zuständigkeit Ungarns ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Dublin-Verordnung. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt. Es ist weiters festzuhalten, dass eine Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-Verordnung - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer Griechenland, ohne einen Asylantrag zu stellen, wieder verließ und nach einem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten über Ungarn neuerlich in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II - Verordnung³, K 20 zu Art. 16, sowie die hg. Judikatur, z.B AsylGH 31.01.2012, Zl. S1 424.013-1/2012/2E). Insoweit in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012, Zl. S1 424088-1/2012 verwiesen und eine Zuständigkeit Griechenlands auch hier geltend gemacht wird, ist anzumerken, dass der zitierten Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, da darin eine Asylantragstellung in Griechenland vorlag, was jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach aktueller Rechtsauffassung des AsylGH die Zuständigkeit Ungarns ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Dublin-Verordnung. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung seines Antrages bereit erklärt. Es ist weiters festzuhalten, dass eine Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-Verordnung - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht vorliegt, weil der Beschwerdeführer Griechenland, ohne einen Asylantrag zu stellen, wieder verließ und nach einem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten über Ungarn neuerlich in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei - Verordnung³, K 20 zu Artikel 16,, sowie die hg. Judikatur, z.B AsylGH 31.01.2012, Zl. S1 424.013-1/2012/2E). Insoweit in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012, Zl. S1 424088-1/2012 verwiesen und eine Zuständigkeit Griechenlands auch hier geltend gemacht wird, ist anzumerken, dass der zitierten Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, da darin eine Asylantragstellung in Griechenland vorlag, was jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren bezüglich des konkreten gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sowie eines allfälligen Behandlungserfordernisses bisher keinen ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund eingeholt. Das Bundesasylamt stützt seine nunmehrige Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung und seinen weiteren Einvernahmen vorgab, an Kopfverletzungen zu leiden, lediglich auf eine gutachterliche Stellungnahme, welche sich mit der besagten Kopfverletzung und den Blutungen nicht auseinandersetzt und sogar selbst auf die Einholung eines EEG verweist. Der Beschwerde ist darin beizupflichten, dass sich darüber hinaus sich die eingeholte gutachterliche Stellungnahme als nicht schlüssig erweist, wenn darin einerseits ausgeführt wird, dass kurze dissoziative Episoden nicht sicher ausgeschlossen werden könnten, andererseits festgehalten wird, dass während der zweiten Untersuchung sich keine dissoziativen Bewusstseinszustände gefunden hätten und dann eine Abklärung der kurzen dissoziativen Episoden mittels EEG anregt. Welcher Art die vorgegebenen Verletzungen sind, inwieweit diese die körperliche Gesundheit und in weiterer Folge etwa - schon - die Transportfähigkeit beeinträchtigen könnten, wenn diese Verletzungen tatsächlich bestehen, wurde von der Gutachterin nicht beurteilt bzw. vom Bundesasylamt nicht in geeigneter und ausreichender Weise ermittelt. Insoweit das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter anderem auch deshalb gegeben sei, da dieser in der Einvernahme am 26.04.2012 angegeben, dass er sich eigentlich ganz gut fühle und der Umstand, dass er offenbar problemlos und gut Deutsch lerne, vielmehr zeige, dass er aufnahmefähig sei und nicht durch eine schwerwiegende körperliche Krankheit beeinträchtigt sei, stellt dies wiederum lediglich eine laienhafte Beurteilung dar.
Im Fall des Beschwerdeführers ist einzelfallbezogen sein aktueller Gesundheitszustand, und zwar nicht nur in psychischer Hinsicht, zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Die Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall des Beschwerdeführers ist einzelfallbezogen sein aktueller Gesundheitszustand, und zwar nicht nur in psychischer Hinsicht, zu ermitteln, wobei die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Die Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz AsylG nicht anwendbar, deshalb stützt sich die getroffene Entscheidung auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz AsylG nicht anwendbar, deshalb stützt sich die getroffene Entscheidung auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat und somit diesbezüglich die Bindungswirkung der tragenden Erwägungen des hiergerichtlichen Vorerkenntnisses vom 20.04.2012 verletzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die Klärung dieser Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat nun in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Kopfverletzung und den Blutungen, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
18.09.2012