TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/28 C2 402126-2/2010

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Spruch

C2 402126-2/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, FZ. 08 05.652-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, FZ. 08 05.652-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 1.7.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der dieser zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in Afghanistan Probleme habe und sein Leben dort in Gefahr sei; er habe in Afghanistan Feinde. Da man ihn wieder vom Iran nach Afghanistan habe abschieben wollen, sei er geflüchtet.

Ein "Sachverständigengutachten" eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde vom 14.7.2008 ergab, dass der nach seinen Angaben minderjährige Asylwerber "eindeutig weit über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt" werde.

Am 8.8.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend wurde dem Beschwerdeführer das oben genannte Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestritt volljährig zu sein, er sei am XXXX geboren und daher erst siebzehn Jahre alt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer lediglich zu seinem Reiseweg befragt.Am 8.8.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend wurde dem Beschwerdeführer das oben genannte Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestritt volljährig zu sein, er sei am römisch 40 geboren und daher erst siebzehn Jahre alt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer lediglich zu seinem Reiseweg befragt.

Am 16.9.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ein, in der dessen Richtigkeit substantiiert bestritten wurde.

Am 23.9.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen, in der im Wesentlichen die geplante Überstellung nach Griechenland thematisiert wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, FZ.: 08 05.652-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit näherer Begründung wegen Zuständigkeit Griechenlands gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, FZ.: 08 05.652-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit näherer Begründung wegen Zuständigkeit Griechenlands gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.11.2008, Zl.: S9 402.126-1/2008/5E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Insbesondere - so der Asylgerichtshof in der Entscheidung - sei das zur Altersfeststellung herangezogene Gutachten nicht hinreichend nachvollziehbar und könne daher nicht die Feststellung der Volljährigkeit tragen.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.11.2008, Zl.: S9 402.126-1/2008/5E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Insbesondere - so der Asylgerichtshof in der Entscheidung - sei das zur Altersfeststellung herangezogene Gutachten nicht hinreichend nachvollziehbar und könne daher nicht die Feststellung der Volljährigkeit tragen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Obsorge über den damals aus Sicht des Bezirksgerichts minderjährigen Beschwerdeführer übertragenMit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Obsorge über den damals aus Sicht des Bezirksgerichts minderjährigen Beschwerdeführer übertragen

Vom Bundesasylamt wurde ein weiterer medizinischer Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung beauftragt, der im am 11.9.2009 beim Bundesasylamt eingelangtem Gutachten mit näherer Begründung ausführte, dass der Beschwerdeführer das 19. Lebensjahr überschritten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 19. und 20. Lebensjahr "einzuordnen" sei.

Am 23.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Von der beschwerdeführenden Partei wurden im Rahmen dieser Einvernahme mehrere Empfehlungsschreiben und Schriftstücke zur Integration in Österreich, sowie eine das streitige Grundstück betreffende Vereinbarung nach dem islamischen Gesetz vor dem Amtsgericht Bezirk "XXXX" (richtig: XXXX) vorgelegt.Von der beschwerdeführenden Partei wurden im Rahmen dieser Einvernahme mehrere Empfehlungsschreiben und Schriftstücke zur Integration in Österreich, sowie eine das streitige Grundstück betreffende Vereinbarung nach dem islamischen Gesetz vor dem Amtsgericht Bezirk "XXXX" (richtig: römisch 40 ) vorgelegt.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, in der Provinz XXXX geboren zu sein und dort bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt zu haben; dann sei er in den Iran geflüchtet.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, in der Provinz römisch 40 geboren zu sein und dort bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt zu haben; dann sei er in den Iran geflüchtet.

Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan nie Schwierigkeiten gehabt, allerdings sei seine Familie Opfer eines Grundstückstreits geworden. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor 35 Jahren ein Grundstück samt Haus gekauft, das andere Personen begehrt hätten. Zwar habe der Vater einen Prozess gegen diese Personen gewonnen, diese hätten jedoch die Inhaftierung des Vaters erreicht. Erst nach einer Woche sei der Vater nach Intervention der Dorfbewohner freigekommen, habe aber in weiterer Folge mit dem ältesten Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter sich um das Grundstück gekümmert. Eines Tages sei der Beschwerdeführer dazugekommen, wie zwei Personen die Mutter geschlagen hätten. Da habe der Beschwerdeführer zu schreien und zu weinen begonnen, einer der Männer sei auf den Beschwerdeführer zugekommen und sei plötzlich die vom Beschwerdeführer gehaltene Sichel in den Unterbauch des Mannes gesteckt. Dieser sei zusammengebrochen, der andere Mann geflüchtet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen. Der verletzte Mann sei nunmehr behindert und habe seine Familie Rache geschworen.

Die Personen, die das Grundstück haben wollten - es handle sich um Paschtunen - hätten Einfluss auf Staat und Polizei und der Beschwerdeführer, der auf Anraten seiner Mutter geflohen sei, befürchte die Rache dieser Personen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 2.7.2010, erlassen am 5.7.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründend ausgeführt, dass das Vorbringen mit näherer Begründung als unglaubwürdig zu bewerten sei.

Mit am 14.7.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 14.7.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurden einleitend die bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und auf die vorgehaltenen Widersprüche eingegangen. Bei einem vom Asylgerichtshof nachzuholenden hinreichenden Ermittlungsverfahren werde hervorkommen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 7.9.2011, beim Asylgerichtshof am 8.9.2011 eingelangt, ersuchte der Beschwerdeführer um eine baldige Entscheidung und legte einen Lehrvertrag vor.

Nach entsprechendem Antrag vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.11.2011, Zl.: C2 402126-2/2010/4Z, ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er es ablehne vom bestellten Rechtsberater beraten zu werden, da dieser in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesministerium für Inneres stehen würde und ständiger Kritik anderer Flüchtlingsorganisationen ausgesetzt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl. C2 402126-2/2010/7Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gesetz eine Enthebung eines bestellten Rechtsberaters nicht vorsehe und er - so sein Schreiben vom 16.11.2011 als formeller Antrag verstanden werden solle - dies dem Asylgerichtshof binnen 14 Tagen mitzuteilen habe, da widrigenfalls keine Absprache über den Antrag erfolgen werde.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 19.4.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und brachte über Nachfrage vor, dass zwar der Vater und Bruder des Verletzten Polizisten seien, er jedoch - so er diesen nicht verletzt hätte - keine Probleme mit der Polizei hätte. Nunmehr würden diese den Beschwerdeführer aber zu töten beabsichtigen. Hätte der Beschwerdeführer den Mann nicht verletzt und würde das Problem mit dem Grundstück nicht bestehen, so könnte er in Afghanistan leben.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).

Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang genannten Beweismittel in das Verfahren eingeführt bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und nunmehr jedenfalls volljährig ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältige Ehefrau, keinen in Österreich aufhältigen eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat

Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenangehörigkeit und die Konfessionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter ausgeht, ist dieser nunmehr volljährig.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 04.05.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage.

Hinsichtlich der Feststellungen des Fehlens von Angehörigen im Bundesgebiet ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu verweisen, nach denen der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder hat.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, im Herkunftsstaat im Rahmen eines Grundstücksstreits und wegen der von ihm begangenen Verletzung eines Menschen verfolgt zu werden. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, so es in Afghanistan diesen Grundstücksstreit nicht geben würde und der Beschwerdeführer nicht einen anderen Menschen verletzt hätte, keine Verfolgung in Afghanistan fürchten würde. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur wegen der Verletzung eines Menschen die Verfolgung durch die Polizei fürchtet.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (siehe hiezu die

Verhandlungsschrift auszugsweise: "... VR: D.h. Sie werden primär

verfolgt, weil Sie diesen XXXX verletzt haben und darüber hinaus weil dieser XXXX Ihr Grundstück will. Ist das richtig? BF: Ja. XXXX und XXXX zählen zu Verwandten des XXXX. XXXX hat sie geschickt, um uns zu belästigen. VR: Die Probleme mit der Polizei haben Sie nur, weil Sie diesen XXXX verletzt haben. Ist das richtig? BF: Der Vater und der Bruder es XXXX sind Polizisten. Sie haben mich gesucht und nicht gefunden und waren dann bei meiner Mutter. VR wiederholt Frage. BF: Nein, sonst hätte ich keine Probleme mit der Polizei. Bis zu meinem 14. Lebensjahr habe ich kein Verbrechen begangen. Der Schwager meines Bruders hat mir allerdings erzählt, dass sie geschworen haben, mich zu töten, wenn sie mich finden würden. VR:verfolgt, weil Sie diesen römisch 40 verletzt haben und darüber hinaus weil dieser römisch 40 Ihr Grundstück will. Ist das richtig? BF: Ja. römisch 40 und römisch 40 zählen zu Verwandten des römisch 40 . römisch 40 hat sie geschickt, um uns zu belästigen. VR: Die Probleme mit der Polizei haben Sie nur, weil Sie diesen römisch 40 verletzt haben. Ist das richtig? BF: Der Vater und der Bruder es römisch 40 sind Polizisten. Sie haben mich gesucht und nicht gefunden und waren dann bei meiner Mutter. VR wiederholt Frage. BF: Nein, sonst hätte ich keine Probleme mit der Polizei. Bis zu meinem 14. Lebensjahr habe ich kein Verbrechen begangen. Der Schwager meines Bruders hat mir allerdings erzählt, dass sie geschworen haben, mich zu töten, wenn sie mich finden würden. VR:

Könnten Sie in Afghanistan leben, wenn Sie 1. XXXX nicht verletzt hätten und 2. das Problem mit dem Grundstück nicht bestehen würde?Könnten Sie in Afghanistan leben, wenn Sie 1. römisch 40 nicht verletzt hätten und 2. das Problem mit dem Grundstück nicht bestehen würde?

BF: Ja, ich könnte dort leben, mein Vater hat 35 Jahre dort gelebt. Wir hatten ein normales Leben dort. Als es dann zu diesen Vorfällen kam, musste ich Afghanistan verlassen. ...").

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich und wurden auch im Verfahren nicht behauptet.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.7.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.7.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.7.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 14.7.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer, dem bereits vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hat lediglich vorgebracht, im Rahmen eines Grundstückstreits und weil dieser einen anderen Menschen verletzt hat, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung durch eine wenn auch mächtige Person, die dem Beschwerdeführer oder seiner Familie das Grundstück wegnehmen will, ist nicht asylrelevant, weil diese Person - so aus den Umständen keine anderen Schlüsse zu ziehen sind - primär lediglich in Bereicherungsabsicht handelt und es sich hierbei um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handelt.

Selbiges gilt für eine Verfolgung wegen einer selbst begangenen Straftat bzw. Verletzung oder Tötung einer Person. Diese erfolgt primär unter dem Gesichtspunkt der Rache, wenn sich die Verfolgung gegen den unmittelbaren Täter der begangenen Straftat bzw. Verletzung oder Tötung einer Person richtet und hat keinen Zusammenhang mit der Ethnie (Rasse), Religion, Nationalität oder politischen Einstellung des Verfolgten bzw. auch keinen Zusammenhang mit einer sozialen Gruppe, der dieser Verfolgte angehört; dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verfolgte als Familienmitglied (und nicht unmittelbarer Täter) der Person, die die Straftat begangen bzw. Verletzung oder Tötung einer Person herbeigeführt hat, verfolgt werden würde.

Auch die Verfolgung durch die Polizei - die möglicherweise durch die Verbindungen des Verletzen zur Polizei intensiver ausfallen wird - richtet sich primär auf eine (zulässige) Strafverfolgung und allenfalls auf die private Rache der verfolgenden Polizisten und hat somit keine Asylrelevanz.

Daher und da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist und auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde mangels asylrelevantem Verfolgungsgrund abzuweisen.

III.3. Es ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.3. Es ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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