Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 411810-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 1. Februar 2012 unter der Zahl D9 411810-2/2011/4E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 1. Februar 2012 unter der Zahl D9 411810-2/2011/4E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Dem Antrag vom 29. Mai 2012 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag vom 29. Mai 2012 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, stattgegeben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Juli 2013 erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Juli 2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit seiner Ehegattin (D9 411811) und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern (D9 411806, D9 411807, D9 411808, D9 411809) am 16. September 2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit seiner Ehegattin (D9 411811) und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern (D9 411806, D9 411807, D9 411808, D9 411809) am 16. September 2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine mitgereisten Familienangehörigen bereits am 14. September 2009 Asylanträge in Polen gestellt haben.
Am 17. September 2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für den Beschwerdeführer und seine Familie via DubliNet an Polen, die sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.Am 17. September 2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für den Beschwerdeführer und seine Familie via DubliNet an Polen, die sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2009 mitgeteilt.
Polen hat mit Schreiben vom 28. September 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30. September 2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 28. September 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30. September 2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärt.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16. September 2009 bzw. in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Oktober 2009 zunächst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern am 10. September 2009 mit einem Bus von XXXX nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach Brest, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14. September 2009 angekommen wären. Ihm wären die Fingerabdrücke sowie sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe er um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager Debak untergebracht worden. Später gab der Beschwerdeführer an, er hätte nicht angegeben, in Debak untergebracht gewesen zu sein, es könnte auch eine Polizeistation gewesen sein, er wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15. September 2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis Traiskirchen gefahren. Er wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Dann habe er gesehen, dass das ganze Gelände ohne Zaun und Bewachung wäre. Sie hätten Angst bekommen, dort zu bleiben und am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Er glaube, dass er in Polen sehr gefährdet sei, sonst hätte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Österreich zu kommen.Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16. September 2009 bzw. in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Oktober 2009 zunächst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern am 10. September 2009 mit einem Bus von römisch 40 nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach Brest, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14. September 2009 angekommen wären. Ihm wären die Fingerabdrücke sowie sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe er um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager Debak untergebracht worden. Später gab der Beschwerdeführer an, er hätte nicht angegeben, in Debak untergebracht gewesen zu sein, es könnte auch eine Polizeistation gewesen sein, er wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15. September 2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis Traiskirchen gefahren. Er wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Dann habe er gesehen, dass das ganze Gelände ohne Zaun und Bewachung wäre. Sie hätten Angst bekommen, dort zu bleiben und am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Er glaube, dass er in Polen sehr gefährdet sei, sonst hätte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Österreich zu kommen.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, uniformierte, maskierte Männer hätten ihn zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er tschetschenischen Bojowikom geholfen habe. Er habe jedoch nichts gemacht, nur auf Baustellen gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Diese Leute hätten ihm keine Ruhe gelassen und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht werde.
Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten. Als er nach Österreich gekommen wäre, hätte er von der Ermordung von zwei Tschetschenen in Polen gehört, was seine Befürchtungen bezüglich eines Aufenthaltes in Polen bestätigt habe. Er wisse nicht mehr genau, wann er in Polen eingereist wäre.
Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder XXXX, sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. XXXX habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100m weit gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden, weder in Polen noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht.Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder römisch 40 , sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. römisch 40 habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100m weit gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden, weder in Polen noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht.
Er selbst sei manchmal sehr nervös und müsse Baldriantropfen einnehmen. Er wisse nicht, ob er ganz gesund sei, da er unter starkem Gedächtnisschwund leide und seine Nerven nicht vollkommen in Ordnung seien.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers (D9 411811) gab in ihrer Erstbefragung vom 16. September 2009 bzw. ihrer Einvernahme am 15. Oktober 2009 im Wesentlichen zusammengefasst an, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Er wäre von unbekannten, maskierten Leuten geschlagen worden. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Kinder befänden sich seit Geburt ständig bei ihr und hätten auch diese keine eigenen Fluchtgründe.
Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern XXXX gab sie an, diese bestünden seit zwei Monaten und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber XXXX könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von XXXX wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern römisch 40 gab sie an, diese bestünden seit zwei Monaten und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber römisch 40 könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von römisch 40 wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."
In Österreich habe sie noch einen Cousin, sonst niemanden. Sie lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Laut gutachterlicher Stellungnahme von XXXX vom 1. Oktober 2009 liegen weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehegattin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.Laut gutachterlicher Stellungnahme von römisch 40 vom 1. Oktober 2009 liegen weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehegattin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 2010, S7 411810-1/2010/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 2010, S7 411810-1/2010/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. März 2010, S7 411810-1/2010/2E, wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2010 zugestellt.
2. Mit Ablauf des 31. März 2011 endete die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Polen.
3. Am 1. April 2011 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Ebenso brachten die Ehegattin des Beschwerdeführers und diese als gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen, sei weder in das benachbarte Ausland noch in seine Heimat gereist. Vor ca. zwei bis drei Monaten habe er seine Mutter in XXXX angerufen, die ihm mitgeteilt hätte, dass Kadirovsky bei ihr gewesen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Es sei ihr gesagt worden, dass der Beschwerdeführer vom russischen Geheimdienst gesucht werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dabei auch bedroht worden, weshalb sie nach XXXX umgezogen sei. Derzeit übernachte er in einer Wohnung mit mehreren Schlafstellen und bekomme in einem Kloster zu essen.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen, sei weder in das benachbarte Ausland noch in seine Heimat gereist. Vor ca. zwei bis drei Monaten habe er seine Mutter in römisch 40 angerufen, die ihm mitgeteilt hätte, dass Kadirovsky bei ihr gewesen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Es sei ihr gesagt worden, dass der Beschwerdeführer vom russischen Geheimdienst gesucht werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dabei auch bedroht worden, weshalb sie nach römisch 40 umgezogen sei. Derzeit übernachte er in einer Wohnung mit mehreren Schlafstellen und bekomme in einem Kloster zu essen.
Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde, Außenstelle Linz, am 9. Mai 2011, gab der Beschwerdeführer an, er sei derzeit in zahnärztlicher Behandlung, jedoch noch nicht in einer psychologischen Therapie; dies aus Zeitmangel, da sein Sohn krank sei und er erst nach dessen Operation beabsichtige, einen Arzt aufzusuchen. Er halte sich nunmehr seit 15. September 2009 in Österreich auf, könne die lateinische Schrift lesen und ein bisschen die deutsche Sprache. Geboren worden sei er am XXXX, und sei er an der Adresse XXXX, in einem nunmehr in seinem Eigentum stehenden Haus aufgewachsen. Ab dem Alter von sieben Jahren habe er neun Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und von 2001 bis 2002 eine Mechanikerausbildung absolviert. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat habe er durch Tätigkeiten auf Baustellen finanziert; weiters hätte seine Familie Kühe besessen. Am 1. April 2008 sei er festgenommen worden und habe danach nicht mehr gearbeitet. Er sei stark geschlagen worden und einen Monat hindurch in einer Krankenanstalt stationär behandelt worden. Im Herkunftsstaat weiterhin aufhältig seien seine Mutter, eine Schwester und ein Onkel. Zwischen Juli und August 2008 habe er sich zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen, nachdem er zuvor im letzten Monat vor der Ausreise drei Wochen hindurch bei einer Tante in Inguschetien, die letzte Woche wiederum zu Hause verbracht hätte. Sein Reisepass befinde sich bei den polnischen Behörden und sei im August 2008 ausgestellt worden. Seine Ehegattin hätte diese in XXXX besorgt, hätte seinen Reisepass unterschrieben und diesen innerhalb einer Woche abgeholt. Sein Inlandspass sei bei seiner Mutter verblieben. Befragt zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seiner Familie und seiner Mutter mit einem Bus nach Moskau gereist, dort hätten sie Zugtickets gekauft und seien mit der Bahn nach Brest und von dort weiter nach Terespol gefahren. Seine Mutter sei von Moskau wieder nach Hause zurückgereist. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Freunde namens XXXX gehabt, die seit 2007 Kontakt zu den Rebellen gehabt hätten, seitens der Kadirovsky gesucht worden wären und manchmal, einmal in der Woche bzw. alle drei Tage, bei ihm gegessen und genächtigt hätten. Am 1. April 2008 sei der Beschwerdeführer wegen dieser beiden festgenommen, in einen Wald gebracht, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort der Rebellen befragt worden. Am selben Tag sei er wieder freigelassen worden, er habe einen Zahn verloren und eine Verletzung am Auge durch einen Schlag mit einer Metallstange erlitten, weshalb er eines einmonatigen stationären Krankenanstaltenaufenthaltes bedurft habe. Am 16. Juli 2008 sei er wiederum festgenommen worden, als er die Kühe abgeholt hätte. Nach Rückübersetzung seiner Angaben korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die erste Festnahme erfolgt sei, als er die Kühe abgeholt hätte. Am 16. Juli 2008 hätten ihn nachts gegen drei oder vier Uhr vier maskierte Männer, die zuvor die Türe herausgerissen hätten, festgenommen, ihm eine Maske über den Kopf gezogen und mit Handschellen in ein Auto gebracht. Die Fahrt habe sehr lang gedauert, er hätte bereits Schmerzen im Rücken bekommen, da er zwischen zwei Sitzen auf seinen Füßen gewesen sei. Angekommen seien sie Treppen in einen Keller gestiegen und sei er rechts in einen Raum gebracht worden, wo ihm die Maske abgenommen worden sei und er eine Matratze am Boden liegend und ein Metallstockbett gesehen hätte. Fünf Minuten danach seien die Personen wieder in den Raum gekommen, hätten ihm befohlen, die Maske aufzusetzen und sofort begonnen, ihn zu schlagen. Dabei hätten sie ihn gefragt, woher er seine beiden Freunde kenne, woher sie kommen würden, wo er Waffen aufbewahre und über Kontakte zu den Rebellen. Als der Beschwerdeführer geschrien hätte, er würde alles erzählen, hätten sie von ihm abgelassen. Sie hätten ihm die Füße mit einem Klebeband zusammengebunden und einen Draht an der großen Zehe und einen an der kleinen Zehe befestigt, Handschellen aus Metall und eine Maske habe er auf einer Matratze liegend getragen und sei ihm auch noch eine Jacke über den Kopf geworfen worden. Als der Beschwerdeführer gesagt hätte, nichts über den Verbleib von Waffen zu wissen, sei ihm eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden, habe man ihm Wasser über die Füße gegossen und sei er mit Strom gefoltert worden, während er von drei bis vier Personen festgehalten worden sei, bis er schlussendlich das Bewusstsein verloren hätte. Am nächsten Tag in der Nacht sei er im Freien, acht Kilometer von seinem Wohnort entfernt, von einem Mann gefunden worden, welcher ihn zuerst nach XXXX gebracht hätte, wo er vom Bruder seiner Ehegattin abgeholt worden sei. An Verletzungen habe er eine gebrochene Nase sowie einen Riss im Ellbogengelenk erlitten. Am Rücken, an der rechten Schulter und am Fuß habe er pickelartige Punkte gehabt und sehe er auf einem Auge schlecht. Am 17. Juli 2008 sei er wieder für eine Woche zu Hause gewesen, dann sei er nach Inguschetien gegangen. Zwischenzeitlich seien am 17. August 2008 im Zuge einer Schießerei seine beiden Freunde und vier Kadirovsky erschossen worden. Als er in Inguschetien gewesen sei, seien Kadirovsky zu ihm nach Hause gekommen, hätten in der Nacht einen LKW und Heu verbrannt und gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Die an den Beschwerdeführer adressierten nunmehr vorgelegten Ladungen seien von der Mutter des Beschwerdeführers irgendjemand mitgegeben worden, seine Ehegattin habe sie erhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche nunmehr in XXXX wohnhaft sei, habe diese anlässlich eines Besuches des Eigentumshauses des Beschwerdeführers von dessen Nachbarn erhalten.Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde, Außenstelle Linz, am 9. Mai 2011, gab der Beschwerdeführer an, er sei derzeit in zahnärztlicher Behandlung, jedoch noch nicht in einer psychologischen Therapie; dies aus Zeitmangel, da sein Sohn krank sei und er erst nach dessen Operation beabsichtige, einen Arzt aufzusuchen. Er halte sich nunmehr seit 15. September 2009 in Österreich auf, könne die lateinische Schrift lesen und ein bisschen die deutsche Sprache. Geboren worden sei er am römisch 40 , und sei er an der Adresse römisch 40 , in einem nunmehr in seinem Eigentum stehenden Haus aufgewachsen. Ab dem Alter von sieben Jahren habe er neun Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht und von 2001 bis 2002 eine Mechanikerausbildung absolviert. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat habe er durch Tätigkeiten auf Baustellen finanziert; weiters hätte seine Familie Kühe besessen. Am 1. April 2008 sei er festgenommen worden und habe danach nicht mehr gearbeitet. Er sei stark geschlagen worden und einen Monat hindurch in einer Krankenanstalt stationär behandelt worden. Im Herkunftsstaat weiterhin aufhältig seien seine Mutter, eine Schwester und ein Onkel. Zwischen Juli und August 2008 habe er sich zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen, nachdem er zuvor im letzten Monat vor der Ausreise drei Wochen hindurch bei einer Tante in Inguschetien, die letzte Woche wiederum zu Hause verbracht hätte. Sein Reisepass befinde sich bei den polnischen Behörden und sei im August 2008 ausgestellt worden. Seine Ehegattin hätte diese in römisch 40 besorgt, hätte seinen Reisepass unterschrieben und diesen innerhalb einer Woche abgeholt. Sein Inlandspass sei bei seiner Mutter verblieben. Befragt zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seiner Familie und seiner Mutter mit einem Bus nach Moskau gereist, dort hätten sie Zugtickets gekauft und seien mit der Bahn nach Brest und von dort weiter nach Terespol gefahren. Seine Mutter sei von Moskau wieder nach Hause zurückgereist. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Freunde namens römisch 40 gehabt, die seit 2007 Kontakt zu den Rebellen gehabt hätten, seitens der Kadirovsky gesucht worden wären und manchmal, einmal in der Woche bzw. alle drei Tage, bei ihm gegessen und genächtigt hätten. Am 1. April 2008 sei der Beschwerdeführer wegen dieser beiden festgenommen, in einen Wald gebracht, geschlagen und nach dem Aufenthaltsort der Rebellen befragt worden. Am selben Tag sei er wieder freigelassen worden, er habe einen Zahn verloren und eine Verletzung am Auge durch einen Schlag mit einer Metallstange erlitten, weshalb er eines einmonatigen stationären Krankenanstaltenaufenthaltes bedurft habe. Am 16. Juli 2008 sei er wiederum festgenommen worden, als er die Kühe abgeholt hätte. Nach Rückübersetzung seiner Angaben korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die erste Festnahme erfolgt sei, als er die Kühe abgeholt hätte. Am 16. Juli 2008 hätten ihn nachts gegen drei oder vier Uhr vier maskierte Männer, die zuvor die Türe herausgerissen hätten, festgenommen, ihm eine Maske über den Kopf gezogen und mit Handschellen in ein Auto gebracht. Die Fahrt habe sehr lang gedauert, er hätte bereits Schmerzen im Rücken bekommen, da er zwischen zwei Sitzen auf seinen Füßen gewesen sei. Angekommen seien sie Treppen in einen Keller gestiegen und sei er rechts in einen Raum gebracht worden, wo ihm die Maske abgenommen worden sei und er eine Matratze am Boden liegend und ein Metallstockbett gesehen hätte. Fünf Minuten danach seien die Personen wieder in den Raum gekommen, hätten ihm befohlen, die Maske aufzusetzen und sofort begonnen, ihn zu schlagen. Dabei hätten sie ihn gefragt, woher er seine beiden Freunde kenne, woher sie kommen würden, wo er Waffen aufbewahre und über Kontakte zu den Rebellen. Als der Beschwerdeführer geschrien hätte, er würde alles erzählen, hätten sie von ihm abgelassen. Sie hätten ihm die Füße mit einem Klebeband zusammengebunden und einen Draht an der großen Zehe und einen an der kleinen Zehe befestigt, Handschellen aus Metall und eine Maske habe er auf einer Matratze liegend getragen und sei ihm auch noch eine Jacke über den Kopf geworfen worden. Als der Beschwerdeführer gesagt hätte, nichts über den Verbleib von Waffen zu wissen, sei ihm eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden, habe man ihm Wasser über die Füße gegossen und sei er mit Strom gefoltert worden, während er von drei bis vier Personen festgehalten worden sei, bis er schlussendlich das Bewusstsein verloren hätte. Am nächsten Tag in der Nacht sei er im Freien, acht Kilometer von seinem Wohnort entfernt, von einem Mann gefunden worden, welcher ihn zuerst nach römisch 40 gebracht hätte, wo er vom Bruder seiner Ehegattin abgeholt worden sei. An Verletzungen habe er eine gebrochene Nase sowie einen Riss im Ellbogengelenk erlitten. Am Rücken, an der rechten Schulter und am Fuß habe er pickelartige Punkte gehabt und sehe er auf einem Auge schlecht. Am 17. Juli 2008 sei er wieder für eine Woche zu Hause gewesen, dann sei er nach Inguschetien gegangen. Zwischenzeitlich seien am 17. August 2008 im Zuge einer Schießerei seine beiden Freunde und vier Kadirovsky erschossen worden. Als er in Inguschetien gewesen sei, seien Kadirovsky zu ihm nach Hause gekommen, hätten in der Nacht einen LKW und Heu verbrannt und gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Die an den Beschwerdeführer adressierten nunmehr vorgelegten Ladungen seien von der Mutter des Beschwerdeführers irgendjemand mitgegeben worden, seine Ehegattin habe sie erhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche nunmehr in römisch 40 wohnhaft sei, habe diese anlässlich eines Besuches des Eigentumshauses des Beschwerdeführers von dessen Nachbarn erhalten.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 übermittelte der Beschwerdeführer medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder sowie vier Unterstützungsschreiben.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin des Beschwerdeführers und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder.Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin des Beschwerdeführers und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers ebenso von einer Ausweisung betroffen sei und der Beschwerdeführer sonst keine Angehörigen in Österreich habe. Da der Beschwerdeführer vor Antragstellung länger als drei Monate in Österreich aufhältig gewesen sei, sei einer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen zu gewesen.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers ebenso von einer Ausweisung betroffen sei und der Beschwerdeführer sonst keine Angehörigen in Österreich habe. Da der Beschwerdeführer vor Antragstellung länger als drei Monate in Österreich aufhältig gewesen sei, sei einer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen zu gewesen.
In der Beschwerde, in der das Vorbringen aufrecht gehalten und ergänzt wird, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die zeitlichen Widersprüche in seinen Angaben nicht auf Grund unwahrer Angaben, sondern der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wegen aufgetreten seien. Die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht unkonkret geblieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei überdies verkürzt dargestellt. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer selbst in die Aktivitäten der Kämpfer verwickelt sei. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel als Fälschung angenommen habe, zeige deren Voreingenommenheit dem Beschwerdeführer gegenüber. Die legale Ausreise sei für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr unerheblich. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung resultierend aus der Freundschaft mit Kämpfern von staatlicher Seite erlitten. Dem Beschwerdeführer drohe Folter und Misshandlung sowie Verhaftung. Zu Spruchpunkt II. führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht von einer Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers abgesehen. Er stehe nach den Anlagen zur Beschwerde in ständiger psychiatrischer und neurologischer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, weshalb die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leide, unrichtig sei. Hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auch deren Krankheitsbild unbeachtet geblieben sei, das sich zudem verschlechtert habe. Die geistige Retardierung der Tochter des Beschwerdeführers sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Existenzgefährdung der Familie des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr sei wahrscheinlich. Zudem habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien nach Länderberichten von September und Oktober 2011 verschlechtert. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV., die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl in eventu subsidiären Schutzes. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der Volkshilfe, undatiert, über die Behandlung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Krankenhaus XXXX wegen Thrombose, ein Begleitschreiben des Krankenhauses XXXX über den stationären Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers wegen vorzeitiger Wehentätigkeit vom 15. Dezember 2011 sowie eine Bestätigung XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2011.In der Beschwerde, in der das Vorbringen aufrecht gehalten und ergänzt wird, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die zeitlichen Widersprüche in seinen Angaben nicht auf Grund unwahrer Angaben, sondern der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wegen aufgetreten seien. Die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht unkonkret geblieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei überdies verkürzt dargestellt. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer selbst in die Aktivitäten der Kämpfer verwickelt sei. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel als Fälschung angenommen habe, zeige deren Voreingenommenheit dem Beschwerdeführer gegenüber. Die legale Ausreise sei für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr unerheblich. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung resultierend aus der Freundschaft mit Kämpfern von staatlicher Seite erlitten. Dem Beschwerdeführer drohe Folter und Misshandlung sowie Verhaftung. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht von einer Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers abgesehen. Er stehe nach den Anlagen zur Beschwerde in ständiger psychiatrischer und neurologischer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, weshalb die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leide, unrichtig sei. Hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auch deren Krankheitsbild unbeachtet geblieben sei, das sich zudem verschlechtert habe. Die geistige Retardierung der Tochter des Beschwerdeführers sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Existenzgefährdung der Familie des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr sei wahrscheinlich. Zudem habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien nach Länderberichten von September und Oktober 2011 verschlechtert. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch vier., die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl in eventu subsidiären Schutzes. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der Volkshilfe, undatiert, über die Behandlung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Krankenhaus römisch 40 wegen Thrombose, ein Begleitschreiben des Krankenhauses römisch 40 über den stationären Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers wegen vorzeitiger Wehentätigkeit vom 15. Dezember 2011 sowie eine Bestätigung römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, über die Behandlung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2011.
Die Berufungsvorlage der belangten Behörde vom 23. Dezember 2011 langte am 28. Dezember 2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. Jänner 2012, Zl. D9 411810-2/2011/2Z, wurde der Beschwerde im Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 ein Arztschreiben vom 11. Jänner 2012 in Vorlage, wonach sie sich derzeit im Wochenbett befinde und wegen Beckenbeinvenenthrombose eine orale Antikoagulation über sechs Monate durchführe.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2012, D9 411810/2-/2012/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2012, D9 411810/2-/2012/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007, wurde verfügt, die Durchführung der Ausweisung bis zum 15. Juli 2012 aufzuschieben. Dies auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Umstandes, wonach sie in Folge einer Beckenbeinvenenthrombose eine orale Antikoagulation über sechs Monate durchführt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,, wurde verfügt, die Durchführung der Ausweisung bis zum 15. Juli 2012 aufzuschieben. Dies auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Umstandes, wonach sie in Folge einer Beckenbeinvenenthrombose eine orale Antikoagulation über sechs Monate durchführt.
4. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012, eingelangt bei der Behörde I. Instanz am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und machte begründend geltend, dass auf Grund neuer ärztlicher Befunde (16. Mai 2012 bzw. 23. Mai 2012) nunmehr eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit der Beckenbeinvenenthrombose der Ehegattin des Beschwerdeführers gegeben sei. Bezug nehmend auf den verfügten Aufschub der Ausweisung mit 15. Juli 2012 wurde angemerkt, dass eine Reisefähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht keinesfalls gegeben sei. Dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossen wurden ein ärztliches Begleitschreiben des Krankenhauses XXXX vom 16. Mai 2012, wonach das medizinische Zustandsbild der Ehegattin des Beschwerdeführers einen komplexen Fall bilde. Für Juli dieses Jahres sei eine nochmalige Angiographie zur Beurteilung des implantierten Cavaschirmes geplant. Sicher sei jedenfalls von einem höheren thrombembollschen Risiko auszugehen, wobei bei Eintritt eines solchen Ereignisses immer von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden müsse. Weiters vorgelegt wurde eine psychiatrischer Ambulanzbefund vom 23. Mai 2012.4. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012, eingelangt bei der Behörde römisch eins. Instanz am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und machte begründend geltend, dass auf Grund neuer ärztlicher Befunde (16. Mai 2012 bzw. 23. Mai 2012) nunmehr eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit der Beckenbeinvenenthrombose der Ehegattin des Beschwerdeführers gegeben sei. Bezug nehmend auf den verfügten Aufschub der Ausweisung mit 15. Juli 2012 wurde angemerkt, dass eine Reisefähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht keinesfalls gegeben sei. Dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossen wurden ein ärztliches Begleitschreiben des Krankenhauses römisch 40 vom 16. Mai 2012, wonach das medizinische Zustandsbild der Ehegattin des Beschwerdeführers einen komplexen Fall bilde. Für Juli dieses Jahres sei eine nochmalige Angiographie zur Beurteilung des implantierten Cavaschirmes geplant. Sicher sei jedenfalls von einem höheren thrombembollschen Risiko auszugehen, wobei bei Eintritt eines solchen Ereignisses immer von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden müsse. Weiters vorgelegt wurde eine psychiatrischer Ambulanzbefund vom 23. Mai 2012.
Am 19. Juni 2012 langte der Wiederaufnahmeantrag beim Asylgerichtshof ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Antragsteller/Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Antragsteller/Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2012, D9 411810-2/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2012, D9 411810-2/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).
Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers wurden nunmehr - basierend auf der bereits im abgeschlossenen Asylverfahren festgestellten Erkrankung - weiterführende ärztliche Befunde vorgelegt, die nahelegen, dass jedenfalls über den Zeitpunkt des verfügten Aufschubes der Ausweisung hinaus Behandlungsbedürftigkeit besteht, diese auch dauerhaft sein könnte.
Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vorgelegten Beweismittel die Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches (§ 8 AsylG 2005) anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2011, D9 411811-2/2011/5E, betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren war daher wieder aufzunehmen. Infolge der "Familienangehörigeneigenschaft" war somit auch das Verfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vorgelegten Beweismittel die Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches (Paragraph 8, AsylG 2005) anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2011, D9 411811-2/2011/5E, betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren war daher wieder aufzunehmen. Infolge der "Familienangehörigeneigenschaft" war somit auch das Verfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.
III. Der Asylgerichtshof hat in der Sache erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat in der Sache erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vorgelegten Beweismittel und der im Verfahren vor dem Bundesasylamt herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er führt den im Spruch genannten Namen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr entgegenstünden. Er ist fünffacher Familienvater und konnte vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie bestreiten.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, verblieb nach Abschluss des Verfahrens, in dem seine Ausweisung nach Polen verfügt wurde, im Bundesgebiet und stellte am 1. April 2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 durchgehend mit seiner Familie im Bundesgebiet. Er ist bislang unbescholten, verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und geht keiner regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet.
Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juli 2013 erteilt (D9 411811).
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird unter Heranziehung der Feststellungen des Bundesasylamtes Folgendes festgehalten:
Politik / Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.
2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk
/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011)
Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.
(Quelle: Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt.
(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.
(Quelle: Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_For_PreTerm _And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)
Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.
(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009, http://diepresse.com/home/politik/ aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011)
Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.
(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.
(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.
Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen.
Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt.
Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums.
(Quelle: CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)
Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.
Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.
(Quelle: BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)
In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.
(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Quelle: Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Besondere Bedrohung
Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.
Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".
(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.
(Quelle: Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)
2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.
(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen.
(Quelle: Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können, müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen), wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Quelle: BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Justiz
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Verdächtige, gegen die ein Prozess wegen terroristischer Anschläge (Artikel 205 russisches Strafgesetzbuch), Machtergreifung (Artikel 278) oder bewaffneten Aufstands (Artikel 279) geführt wird, haben nach russischem Recht keinen Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Stattdessen entscheidet seit einer Novellierung 2008 über solche Anklagen ein Senat aus drei Berufsrichtern. Eine Reihe von Personen, die in Russland wegen terroristischer Akte vor Gericht stehen, wandte sich hiergegen an den Verfassungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied jedoch, dass dies nicht gegen die Verfassung verstößt.
(Quelle: Juridicum Journal: Russische Terrorprozesse weiterhin ohne Geschworene, 22.4.2010, http://journal.juridicum.at/?c=144&a=2549, Zugriff 1.6.2011 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.
Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Aussagen von Behörden über Beschwerden gegen Sicherheitskräfte aufgrund von Menschenrechtsverletzungen sind widersprüchlich. Einem Funktionär zufolge gäbe es so unbedeutend wenige Beschwerden, dass Statistiken nicht nötig seien. Einem anderen Amtsträger zufolge hätte es 2009 87 Beschwerden gegeben. Von den 2008 und 2009 eingebrachten Beschwerden führte keine zu strafrechtlicher Verfolgung. 2007 gab es 3 Strafverfolgungen, die zu Verurteilungen führten.
(Quelle: Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Polizeigewalt / Folter
Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungskräfte.
(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Februar 2010 kritisierte Russland einen UN-Bericht über geheime Gefängnisse im Nordkaukasus und verlangte, diesen von der offiziellen UN Website zu nehmen. Dieser war von einer Gruppe unabhängiger Menschenrechtsexperten erstellt worden. Darin wurde von Interviews mit anonymen Tschetschenen berichtet, die in Geheimgefängnissen (etwa in Zenteroi, Gudermes, Goity, sowie in der Umgebung von Schali und Urus-Martan) gefoltert worden sein sollen.
(Quelle: Caucasian Knot: Russia demands to ban publication of UN report on secret prisons in Northern Caucasus, 19.2.2010, http://rostov.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12540/, Zugriff 1.6.2011)
Die allgemeinen Lebensbedingungen in Tschetschenien haben sich verbessert. Entführungen, das Verschwinden von Personen und Folter kommen aber weiterhin vor und werden sowohl von Rebellen, als auch von Sicherheitskräften begangen.
(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Korruption
Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.
(Quelle: CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 2011)
Im Bildungsbereich gilt auch das Erlangen gefälschter Abschlusszeugnisse von Schulen oder höheren Bildungsanstalten mittlerweile als verbreitet. Auch der Posten eines Schuldirektors sei käuflich und kostete vor drei Jahren rund 10.000 US$.
(Quelle: Caucasian Knot: Students with faked education certificates revealed in Grozny, 18.04.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14183/, Zugriff 1.6.2011)
Ombudsmann
Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend.
(Quelle: Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Im Mai 2011 wurde Nuchaschijew vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nuchaschijew wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.
(Quelle: Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,
http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 1.6.2011)
Menschenrechte
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses' zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).
Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.
Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Das Verschwinden von Regierungsgegnern und Menschenrechtsaktivisten bleibt weitergehend unbestraft, und wird nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt. Gegen Familien vermeintlicher Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppen werden Vergeltungsmaßnahmen angewendet (Niederbrennen ihrer Wohnstätten, Bedrohung oder Entführung naher Verwandter der Verdächtigen oder der Verdächtigen selbst). Ein Klima der ständigen Einschüchterung der Medien und der Zivilgesellschaft herrscht vor. All dies findet in einer Atmosphäre der Personalisierung der Macht statt, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in einer Demokratie schändlich erscheint. Personen werden weiterhin entführt, gefoltert und ermordet, sowohl von Rebellen als auch von Sicherheitskräften.
(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht.
(Quelle: Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.
(Quelle: Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011,
http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)
Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.
Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.
Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:
jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).
(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)
Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien.
(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011, http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)
Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.
(Quelle: CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
International Medical Corps führt im Kaukasus seit ungefähr 2005 Aktivitäten zur Einkommensförderung [income-generating activities] durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bis 2009 konnten 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. In anderen Projekten werden Familien etwa durch den Ankauf von Geräten beim Aufbau kleiner Unternehmen unterstützt.
(Quelle: International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: International Medical Corps Helps Small Business in Chechnya, Stimulates Local Economy, 08.06.2010,
http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1412, Zugriff 1.6.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 1.6.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.
Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.
(Quelle: ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert.
(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(Quelle: IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnrnal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(Quelle: IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.
(Quelle: IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(Quelle: IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Psychische Versorgung
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(Quelle: UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(Quelle: UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, die vorgelegten Beweismittel und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser einen russischen Führerschein in Vorlage gebracht hat, welcher auch in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers dieses insgesamt für unglaubwürdig erachtet.
Der ordnungsgemäßen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Beim Beschwerdeführer fällt auf, dass er bereits zu seinem Reiseweg unterschiedliche Angaben machte. Während er im Zuge der Erstbefragung im ersten Asylverfahren am 16. September 2009 von einem Aufenthalt im Lager Debak sprach, will er nach der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 15. Oktober 2009 nicht in Debak gewesen sein. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Niederschriften dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt wurden und er keine Verständigungsprobleme geltend machte. Dies alleine wäre selbstverständlich noch nicht geeignet gewesen, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28. 4. 2011, 2011/01/0028-6; VwGH 20. 2. 2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080), bleibt gleich eingangs festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer derzeit zwar wegen psychiatrischer und neurologischer Problematik in ärztlicher Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie befindet, sich aber weder aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 2. Oktober 2009 noch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des behandelnden Arztes vom 15. Dezember 2011 eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ergibt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer als bewusstseinsklar, allseits orientiert mit ausreichender Konzentration und ohne Hinweise auf Denkstörungen beschrieben. Es wäre daher vom Beschwerdeführer, würde er wahre Angaben machen, zu erwarten gewesen, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, was aber nicht der Fall war. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die ihm vom Bundesasylamt vorgeworfenen unterschiedlichen Angaben auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien, geht demnach ins Leere.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu VwGH 28. 4. 2011, 2011/01/0028-6; VwGH 20. 2. 2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28. 6. 2005, 2005/01/0080), bleibt gleich eingangs festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer derzeit zwar wegen psychiatrischer und neurologischer Problematik in ärztlicher Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie befindet, sich aber weder aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 2. Oktober 2009 noch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des behandelnden Arztes vom 15. Dezember 2011 eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ergibt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer als bewusstseinsklar, allseits orientiert mit ausreichender Konzentration und ohne Hinweise auf Denkstörungen beschrieben. Es wäre daher vom Beschwerdeführer, würde er wahre Angaben machen, zu erwarten gewesen, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, was aber nicht der Fall war. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die ihm vom Bundesasylamt vorgeworfenen unterschiedlichen Angaben auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen seien, geht demnach ins Leere.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Ausreise nach Polen nicht nach, verblieb vielmehr illegal im Bundesgebiet und stellte just am Tag nach Ablauf der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Alleine der Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages ruft demnach beim erkennenden Senat den Verdacht hervor, dass dieser nur zur Verlängerung des Aufenthaltes und nicht asylrelevanter Verfolgungsgefahr wegen eingebracht wurde. Doch auch das Verhalten des Beschwerdeführers spricht dafür: Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich, so wie er es in der Erstbefragung am 1. April 2011 behauptet hat, vor zwei bis drei Monaten telefonisch von seiner Mutter von einer Suche nach ihm im Herkunftsstaat erfahren, derentwegen er Rückkehrbefürchtungen hege, hätte er wohl schon unmittelbar nach dem Telefonat einen Antrag gestellt.
Dazu kommt noch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und widersprüchlich in Zusammenschau mit dem Vorbringen seiner Ehegattin war. Der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer Widersprüchliches zum Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe auf seiner Person aussagte, ist zu wiederholen. Im ersten Asylverfahren sprach der Beschwerdeführer von Verschleppungen im Jahr 2009, wohingegen er im zweiten Asylverfahren die Übergriffe mit dem Jahr XXXX datierte. Dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers eben nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen sind, wurde bereits ausgeführt.Dazu kommt noch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und widersprüchlich in Zusammenschau mit dem Vorbringen seiner Ehegattin war. Der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer Widersprüchliches zum Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe auf seiner Person aussagte, ist zu wiederholen. Im ersten Asylverfahren sprach der Beschwerdeführer von Verschleppungen im Jahr 2009, wohingegen er im zweiten Asylverfahren die Übergriffe mit dem Jahr römisch 40 datierte. Dass die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers eben nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen sind, wurde bereits ausgeführt.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin waren nicht in der Lage, die Ereignisse unmittelbar vor der Ausreise, die sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin scheinbar beliebig einerseits mit XXXX und andererseits mit XXXX einordneten, übereinstimmend anzugeben. Während der Beschwerdeführer die letzte Nacht im Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse im Heimatdorf verbracht haben will, sprach seine Gattin von einem gemeinsamen Aufenthalt des Paares in XXXX. Auch was die Ausstellung der Reisepässe betrifft, sind Widersprüche zu konstatieren. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll seine Ehefrau die Reisepässe in XXXX abgeholt und auch seinen Reisepass unterschrieben haben, wohingegen die Ehefrau des Beschwerdeführers die Reisepässe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam bei der Behörde abgeholt haben will. Diese unterschiedlichen Angaben können nicht gerade dazu beitragen, von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überzeugen.Der Beschwerdeführer und seine Gattin waren nicht in der Lage, die Ereignisse unmittelbar vor der Ausreise, die sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin scheinbar beliebig einerseits mit römisch 40 und andererseits mit römisch 40 einordneten, übereinstimmend anzugeben. Während der Beschwerdeführer die letzte Nacht im Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse im Heimatdorf verbracht haben will, sprach seine Gattin von einem gemeinsamen Aufenthalt des Paares in römisch 40 . Auch was die Ausstellung der Reisepässe betrifft, sind Widersprüche zu konstatieren. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll seine Ehefrau die Reisepässe in römisch 40 abgeholt und auch seinen Reisepass unterschrieben haben, wohingegen die Ehefrau des Beschwerdeführers die Reisepässe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam bei der Behörde abgeholt haben will. Diese unterschiedlichen Angaben können nicht gerade dazu beitragen, von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer bauschte sein Vorbringen im Laufe der Asylverfahren auch immer mehr auf, was für sich genommen schon gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht. Im Zuge der Erstbefragung am 16. September 2009 unmittelbar nach der Einreise gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Unterstützung von "tschetschenischen Bojowikom", also Kämpfern, unterstellt worden sei. Ausdrücklich gab er auch an, dass er "nichts gemacht" habe, vielmehr als Familienvater seiner Arbeit am Bau nachgegangen sei. Auch von massiven Folterungen wie er sie der Ärztin im Zulassungsverfahren gegenüber und im Zuge des zweiten Asylverfahrens ins Treffen führte, erwähnte der Beschwerdeführer nichts. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nach der zweiten Antragstellung führte der Beschwerdeführer hingegen wiederholte tatsächlich seinerseits erfolgte Hilfsleistungen für namentlich genannte im tschetschenischen Widerstand aktive Freunde an, womit sich der Beschwerdeführer eine Veränderung, ja sogar den Austausch seines Vorbringens vorwerfen lassen muss. Damit drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, seinem Vorbringen doch noch Asylrelevanz zu verleihen.
Dass die Rebellen, die der Beschwerdeführer nannte, tatsächlich im August 2009 in Tschetschenien in eine Schießerei verwickelt waren und dabei ums Leben kamen, vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu untermauern, kommt doch in den im Akt einliegenden Berichten über diesen Vorfall der Name des Beschwerdeführers nicht vor. Dass es nach wie vor zu Sonderaktionen gegen Kämpfer in Tschetschenien kommt, stellt der erkennende Senat nicht in Abrede; den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers können allgemeine Berichte aber nicht belegen.
Den Vorwurf gesteigerten Vorbringens muss sich im Übrigen auch die Ehegattin des Beschwerdeführers gefallen lassen, die in ihrem ersten Asylverfahren keinerlei körperliche Übergriffe auf ihre Person angab und im zweiten Verfahren plötzlich von Schlägen ins Gesicht und auf den Bauch, infolgedessen die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Fehlgeburt gehabt haben soll, sprach.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Widersprüchliches über die Verletzungen, die der Beschwerdeführer im Zuge eines Übergriffs erlitten haben soll, aussagten: Der Beschwerdeführer will eine gebrochene Nase, einen Riss am Ellbogenknochen, "pickelartige Punkte" am Rücken, an der rechten Schulter und am Fuß davongetragen haben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hingegen will beim Beschwerdeführer Blut am Ohr gesehen haben. Der Beschwerdeführer und seine Gattin gaben auch Unterschiedliches zur Person an, die den Beschwerdeführer nach der behaupteten letzten Anhaltung nach Hause gebracht haben soll. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei er vom Bruder seiner Frau abgeholt und nach Hause gebracht worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, dieser sei von einem Freund ihres Bruders heimgebracht worden.
Diese Unstimmigkeiten lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Erfundenes vortrugen, um ihren Aufenthalt in Österreich zu erreichen. Bei dermaßen gravierenden Ereignissen wäre vom Beschwerdeführer und seiner Frau zu erwarten gewesen, Gleichbleibendes und Übereinstimmendes zu den Vorfällen im Herkunftsstaat und den Gründen für ihre Ausreise anzugeben.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der XXXX vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu unterstützen, sprach dieser doch von einem einmonatigen und nicht von einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2008.Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der römisch 40 vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu unterstützen, sprach dieser doch von einem einmonatigen und nicht von einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2008.
Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen zur XXXX betrifft, ist in Übereinstimmung mit den beweiswürdigenden Überlegungen festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Ladungen irgendeiner Person ausgehändigt worden sein sollen, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Den vorgelegten Ladungen kann keine Beweiskraft zukommen, zumal auf diesen nicht angeführt ist, in welcher Eigenschaft und in welcher Sache der Beschwerdeführer geladen worden sei.Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen zur römisch 40 betrifft, ist in Übereinstimmung mit den beweiswürdigenden Überlegungen festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Ladungen irgendeiner Person ausgehändigt worden sein sollen, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Den vorgelegten Ladungen kann keine Beweiskraft zukommen, zumal auf diesen nicht angeführt ist, in welcher Eigenschaft und in welcher Sache der Beschwerdeführer geladen worden sei.
Dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Ausreise geplant und die legale Ausreise mit unmittelbar zuvor ausgestellten Reisepässen angetreten haben, sei auch am Rande erwähnt, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Polen keine Folterungen angab.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes teilt die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach mit der Tötung seiner angeblichen Freunde im Rahmen einer Spezialoperation keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Rolle im tschetschenischen Widerstand hochstilisiert und damit versucht, behördliches Interesse an seiner Person darzutun, bleibt dies als weiteres Unternehmen des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren doch noch zum positiven Abschluss zu bringen, zu werten.
Dem Beschwerdeführer ist es zusammengefasst nicht gelungen, mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2011 der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen wären.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Asylgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise unter Beachtung der vorgelegten Beweismittel zum Ergebnis gelangt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario aufgrund nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Angaben unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer zudem problemlos mit seinem originalen russischen Reisepass die Grenze passiert habe, weshalb eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Asylgerichtshofes.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1. April 2011 gestellt, weshalb in diesem Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich zur Anwendung gelangen.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1. April 2011 gestellt, weshalb in diesem Verfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich zur Anwendung gelangen.
3. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. 2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Der Beschwerdeführer konnte im hier zu beurteilenden Fall aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.Der Beschwerdeführer konnte im hier zu beurteilenden Fall aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.
3. 4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation / nach Tschetschenien erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation / nach Tschetschenien erkannt werden.
Es ergeben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhalts vor dem Hintergrund der diversen aktuellen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).Es ergeben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhalts vor dem Hintergrund der diversen aktuellen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (¿exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [¿high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht (Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wegen psychiatrischer und neurologischer Problematik), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass psychische Krankheiten in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Beschwerden des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht (Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wegen psychiatrischer und neurologischer Problematik), ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass psychische Krankheiten in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Beschwerden des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eigeninitiativ eine ärztliche Bestätigung vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn er tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass schon die bloße Überstellung in die Russische Föderation trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst unter Beachtung der Anlage zum Beschwerdeschriftsatz nicht hervorgekommen. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - wieder möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Familie aufzukommen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch seine Mutter, eine Schwester und eine Tante in seiner Heimat hat. Zudem ist der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen zeitweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen zeitweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Zwar mag es somit zutreffen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, doch hat der Asylgerichtshof der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Zwar mag es somit zutreffen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, doch hat der Asylgerichtshof der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3.5. Da es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes "Familienverfahren" im Sinne des § 34 AsylG 2005 handelt, ist den Familienangehörigen schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten.3.5. Da es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes "Familienverfahren" im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 handelt, ist den Familienangehörigen schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten.
4. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem/Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des/der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem/Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des/der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100).In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
5. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.5. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, psychische Störung, subsidiärer Schutz, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
08.08.2012