Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 427.401-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 12 06.142-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 12 06.142-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6 und 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 und 38 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 38 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 18.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 20.05.2012 in arabischer Sprache gab der BF an, er stamme aus dem Gaza-Streifen. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da Leute der Hamas gewollt hätten, dass er für sie arbeite; da er dies nicht gewollt habe, sei er geflüchtet.
Zu seiner Schulbildung führte der BF aus, er habe von 1995 bis 1998 die Grundschule in Gaza besucht.
Er wisse nicht, wo XXXX liege und könne nicht angeben, wie weit es von Gaza entfernt liege.Er wisse nicht, wo römisch 40 liege und könne nicht angeben, wie weit es von Gaza entfernt liege.
Die Frage, wie viele Flüchtlingslager es in Gaze gebe, konnte der BF nicht beantworten und konnte auch die Telefonvorwahl von Gaza nicht angeben.
2. Am 31.05.2012 erfolgte eine Einvernahme des BV vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Traiskirchen in arabischer Sprache.
Zunächst gab der BF zu Protokoll, er sei in Gaza geboren und in XXXX aufgewachsen. Sein Vater sei 1995 von den Israelis getötet worden; er sei alleine bei der Mutter aufgewachsen und habe die Hamas im Jahr 2010 gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite; dies sei der Grund für seine Ausreise.Zunächst gab der BF zu Protokoll, er sei in Gaza geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sein Vater sei 1995 von den Israelis getötet worden; er sei alleine bei der Mutter aufgewachsen und habe die Hamas im Jahr 2010 gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite; dies sei der Grund für seine Ausreise.
Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie weit XXXX und Gaza voneinander entfernt seien, ob er den Unterschied zwischen Gaza und dem Gazastreifen kenne, ob er den Begriff UNWRA kenne, was er über Gaza/den Gazastreifen sagen könne, ob er das Flächenmaß des Gazastreifens kenne, und ob dieser am Meer liege.Im Zuge der Einvernahme wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie weit römisch 40 und Gaza voneinander entfernt seien, ob er den Unterschied zwischen Gaza und dem Gazastreifen kenne, ob er den Begriff UNWRA kenne, was er über Gaza/den Gazastreifen sagen könne, ob er das Flächenmaß des Gazastreifens kenne, und ob dieser am Meer liege.
Der BF war nicht in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil antwortete der BF "Ich weiß es nicht" und begründete sein Nichtwissen wörtlich mit der Angabe "Ich habe alles nicht gesehen".
Zu seinem Reiseweg erklärte der BF, er sei mit einem LKW in die Türkei gefahren und habe dabei keine Grenzkontrolle gesehen.
Gefragt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er im Lager XXXX war, erklärte der BF, er habe sich geirrt. Er kenne kein einziges Flüchtlingslager in Gaza.Gefragt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er im Lager römisch 40 war, erklärte der BF, er habe sich geirrt. Er kenne kein einziges Flüchtlingslager in Gaza.
Gefragt, ob er geographische Gegebenheiten angeben könne zB. die höchste Erhebung im Gazastreifen nennen könne, erklärte der BF, er wisse es nicht.
Gefragt, wie die Checkpoints heißen, gab der BF an, er kenne nur XXXX. Dies sei im Süden, südlich von XXXX.Gefragt, wie die Checkpoints heißen, gab der BF an, er kenne nur römisch 40 . Dies sei im Süden, südlich von römisch 40 .
Der BF wurde aufgefordert, den Buchstaben "G" auszusprechen und gab der in der Einvernahme anwesende Dolmetsch dazu an, einzig die Ägypter würden diesen Buchstaben anders als andere Araber aussprechen, was beim BF der Fall sei.
Wieweit Gaza von der Westbank entfernt sei, wisse er nicht und könne er auch nicht angeben, wo Hebron liege. Er wisse nicht, wie weit Ramallah von Jerusalem entfernt liege.
Auf die Frage, ob er jemals Dokumente besessen habe, gab der BF an, noch nie einen Ausweis besessen zu haben.
Über Vorhalt, dass seitens des BAA nicht davon ausgegangen werde, dass der BF die Wahrheit in Bezug auf seine Herkunft und Nationalität sage, erklärte der BF lapidar, "Machen Sie, was Sie wollen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich bleibe dabei."
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In einem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).In einem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Identität des BF stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Dokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest. Die Staatsangehörigkeit des BF könne aufgrund der Tatsache, dass der BF den von ihm behaupteten Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können, nicht festgestellt werden, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF staatenlos sei; die Staatsangehörigkeit des BF sei daher ungeklärt.
Dass der BF nicht aus dem von ihm genannten Gebiet stamme, lasse sich zu 100% aus dessen völlig ungenügendem Wissen bzw. aufgrund der fehlenden Kenntnisse über ganz grundlegende Gegebenheiten im Gaza-Streifen erkennen.
Dem BF sei es nicht möglich, den Begriff "UNWRA" zu erläutern, was ausschließe, dass der BF aus Gaza stamme, zumal jeder Palästinenser, der aus dem Gazastreifen stamme, hundertprozentig dazu in der Lage sei.
Auch der Umstand, dass der BF angegeben habe, niemals Dokumente oder Identitätsnachweise besessen zu haben, spreche dafür, dass es sich beim BF nicht um einen Staatenlosen handle, da allgemein bekannt sei, dass jeder Palästinenser über einen Identitätsnachweis verfüge. Der BF konnte auch keine Namen von Flüchtlingslagern benennen, was ebenso für die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Angaben zu seinem Herkunftsstaat spreche; dazu sei ferner zu erwähnen, dass der BF im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, in einem Lager namens XXXX in XXXX gewohnt zu haben, während er widersprüchlich dazu in der Einvernahme vor dem BAA angab, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein.Auch der Umstand, dass der BF angegeben habe, niemals Dokumente oder Identitätsnachweise besessen zu haben, spreche dafür, dass es sich beim BF nicht um einen Staatenlosen handle, da allgemein bekannt sei, dass jeder Palästinenser über einen Identitätsnachweis verfüge. Der BF konnte auch keine Namen von Flüchtlingslagern benennen, was ebenso für die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Angaben zu seinem Herkunftsstaat spreche; dazu sei ferner zu erwähnen, dass der BF im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, in einem Lager namens römisch 40 in römisch 40 gewohnt zu haben, während er widersprüchlich dazu in der Einvernahme vor dem BAA angab, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein.
Insbesondere, wenn es um Angaben zum Wohnort gehe, könne erwartet werden, dass der BF von Beginn an gleichbleibende und richtige Angaben treffe und existiere ein Lager mit dem vom BF genannten Namen nicht im behaupteten Herkunftsland.
Auch im Zuge der Erfragung von Eckdaten zu Gaza habe der BF völlig falsche Angaben getroffen und habe damit klar zum Ausdruck gebracht, nicht aus dem Gazastreifen zu stammen. Hervorzuheben sei dabei, dass der BF nicht den Unterschied zwischen Gaza und Gazastreifen habe angeben können und sei auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wie groß der Gazastreifen sei. Der BF habe auch verneint, dass der Gazastreifen am Meer liege, was erneut für die Unglaubwürdigkeit von dessen Angaben spreche.
Auch die Angabe des BF, wonach er in einem LKW den Gazastreifen verlassen habe, ohne eine Grenzkontrolle zu passieren, unterstreiche erneut die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, da es allgemein bekannt sei, dass strengste Sicherheitskontrollen für die Ein- und Ausreise aus dem Gazastreifen vorherrschen würden. Auch werde der Grenzverkehr zwischen dem Gazastreifen und Ägypten strengstens kontrolliert und sei der Übergang zudem nur für Personen möglich, was einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spreche.
Im Hinblick auf die seitens des BF angegebenen Schulbildung - sollte der BF diesbezüglich die Wahrheit angegeben haben - sei auszuführen, dass diese zwar nicht europäischen Standards entspreche, jedoch hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen zu verfügen. Die abgefragten Informationen könne man auch unabhängig vom jeweiligen Bildungsgrad durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten.
Die offensichtliche Unkenntnis des BF über grundlegende Fragen bezüglich des von ihm behaupteten Herkunftsstaates würden ausreichen, um die Angaben des BF als unglaubwürdig qualifizieren zu können. Der BF sei als Person völlig unglaubwürdig und stehe fest, dass er in jeder Hinsicht keine richtigen Angaben gemacht habe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er unter Verwendung eines falschen Herkunftsgebiets das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstelle.
Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Herkunft und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (§ 38 Abs. 1 Z 3 AsylG).Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Herkunft und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG).
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche am 12.06.2012 beim BAA einlangte. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
Der Bescheid des BAA wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der BF verwies eingangs nochmals auf sein bereits vor der Erstinstanz dargelegtes ausreisekausales Vorbringen.
Der BF sei weder zu seiner Schulbildung noch zu seinen Sprachkenntnissen exakt befragt worden und sei daher dessen Abstammung nicht gänzlich geklärt worden.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde gerügt, dass die Einvernahme des BF offenkundig recht kurz gehalten gewesen sei; über Schulbildung und Ausbildung des BF seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden und habe man entsprechende Gutachten nicht eingeholt.
Durch Einholung eines sprachlichen Gutachtens wäre es möglich gewesen, die Herkunft des BF aus Gaza bzw. Palästina zu bestätigen.
Es gehe aus der Einvernahme laut Bescheid nicht hervor, dass der Dolmetscher den Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer nicht verstanden habe, weshalb bereits aus diesem Grund die Herkunft des BF aus dem angegebenen Staat gegeben sei.
Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Schul- bzw. Ausbildung des BF getroffen; die Behörde verweise nur einmal in der Begründung auf eine Schulbildung, welche nicht europäischen Standards entspreche, ohne jedoch weitere konkrete Feststellungen dazu zu treffen. Diese ergehe sich ohne Aufnahme von Beweisen in Vermutungen zu ungunsten des Beschwerdeführers und werde an dieser Stelle eine ergänzende Einvernahme des BF beantragt.
Auch hätte bei Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Gutachtens festgestellt werden können, dass die seitens des BF genannten Personen, die ihn bedroht hätten, tatsächlich existent seien.
Das Verfahren sei daher mangelhaft geführt und entsprechende Beweise nicht eingeholt worden, sodass bei Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes die Behörde zu einem anderen Bescheidinhalt hätte gelangen müssen.
In diesem Sinne wurde die Einholung eines sprachkundigen Sachverständigengutachtens sowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Die belangte Behörde habe sich nicht mit der individuellen Person des BF auseinandergesetzt und verweise auf Angaben des BF zur Schulbildung, welche aus der Einvernahme nur insofern hervorgehen, als der BF angegeben habe, wo und in welcher Straße er gelebt habe und dass diese gegenüber einer Schule befindlich gewesen sei; dies bedeute nicht, dass der BF eine Schulbildung erfahren habe und scheine es sich um eine Mutmaßung der Behörde zu ungunsten der Person des BF zu handeln, ohne auf dessen konkretes Vorbringen abzustellen.
Weshalb gerade der Begriff UNWRA ein Begriff für den BF hätte sein sollen, könne nicht nachvollzogen werden, da keine Feststellungen zur Schulbildung des BF existent seien und nicht hervorgehe, wo der BF in Gaza gelebt bzw. sich bewegt habe.
Gehe man davon aus, dass der BF aus seinem Herkunftsgebiet nie herausgekommen sei, sei auch davon auszugehen, dass dieser nicht über eine "umgehende" Kenntnis seines Landes nicht verfügte; auch dies hätte hinterfragt werden müssen bzw. würden diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3, 8 und 38 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3, 8 und 38 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich - ohne nähere Präzisierung - der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF kaum allgemeine Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr XXXX geboren worden sei und er sein Leben bis zur Ausreise im Jahr 2012 verbracht haben soll, auf.Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF kaum allgemeine Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr römisch 40 geboren worden sei und er sein Leben bis zur Ausreise im Jahr 2012 verbracht haben soll, auf.
Der BF konnte abgesehen von der Benennung von XXXX als Checkpoint und der Nennung der Stadt XXXX keinerlei der ihm gestellten zahlreichen Fragen zu dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat beantworten.Der BF konnte abgesehen von der Benennung von römisch 40 als Checkpoint und der Nennung der Stadt römisch 40 keinerlei der ihm gestellten zahlreichen Fragen zu dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat beantworten.
Diese allgemein bekannten und etwa im Internet nachlesbaren Informationen zu XXXX und XXXX kann sich aber jedermann aneignen und ist dieses Wissen - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - nicht geeignet, die Herkunft aus dem Gaza-Streifen zu beweisen.Diese allgemein bekannten und etwa im Internet nachlesbaren Informationen zu römisch 40 und römisch 40 kann sich aber jedermann aneignen und ist dieses Wissen - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - nicht geeignet, die Herkunft aus dem Gaza-Streifen zu beweisen.
Ein tatsächlicher Einwohner des Gaza-Streifens müsste nämlich über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es dem BF etwa nicht möglich, die Entfernung zwischen Gaza und XXXX anzueben, den Unterschied zwischen Gaza und dem Gazastreifen zu benennen, er erklärte, den Begriff UNWRA - ein Hilfswerk, welches die dortigen Flüchtlingslager betreibt und im Gaza-Streifen allgegenwärtig ist - noch nie gehört zu haben und war es ihm nicht möglich, das Flächenmaß des Gazastreifens zu benennen oder anzugeben, ob der Gazastreifen am Meer liege und erklärte dazu lapidar, er habe alles nicht gesehen.Ein tatsächlicher Einwohner des Gaza-Streifens müsste nämlich über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es dem BF etwa nicht möglich, die Entfernung zwischen Gaza und römisch 40 anzueben, den Unterschied zwischen Gaza und dem Gazastreifen zu benennen, er erklärte, den Begriff UNWRA - ein Hilfswerk, welches die dortigen Flüchtlingslager betreibt und im Gaza-Streifen allgegenwärtig ist - noch nie gehört zu haben und war es ihm nicht möglich, das Flächenmaß des Gazastreifens zu benennen oder anzugeben, ob der Gazastreifen am Meer liege und erklärte dazu lapidar, er habe alles nicht gesehen.
Der BF gab ferner an, kein einziges Flüchtlingslager im Gazastreifen zu kennen und war nicht in der Lage, Angaben über geografische Gegebenheiten im Gazastreifen, wie z.B. die höchste Erhebung, anzugeben. Abgesehen von XXXX konnte er auch keine weiteren Checkpoints benennen und konnte nicht ausführen, wie weit Gaza von der Westbank entfernt liege, wo Hebron gelegen ist und wie weit Ramallah von Jerusalem entfernt sei. Auch gab der BF an, noch nie Dokumente besessen zu haben.Der BF gab ferner an, kein einziges Flüchtlingslager im Gazastreifen zu kennen und war nicht in der Lage, Angaben über geografische Gegebenheiten im Gazastreifen, wie z.B. die höchste Erhebung, anzugeben. Abgesehen von römisch 40 konnte er auch keine weiteren Checkpoints benennen und konnte nicht ausführen, wie weit Gaza von der Westbank entfernt liege, wo Hebron gelegen ist und wie weit Ramallah von Jerusalem entfernt sei. Auch gab der BF an, noch nie Dokumente besessen zu haben.
Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA vollinhaltlich anschließt, stellt die grobe Unkenntnis des BF über den Gaza-Streifen ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar, zumal der BF auch nicht wusste, wo XXXX liegt, wie die Telefonvorwahl von Gaza laute, wie groß die Entfernung von Gaza nach XXXX sei und wie viele Flüchtlingslager es in Gaza gebe.Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA vollinhaltlich anschließt, stellt die grobe Unkenntnis des BF über den Gaza-Streifen ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar, zumal der BF auch nicht wusste, wo römisch 40 liegt, wie die Telefonvorwahl von Gaza laute, wie groß die Entfernung von Gaza nach römisch 40 sei und wie viele Flüchtlingslager es in Gaza gebe.
Diesen Überlegungen ist abschließend - wie bereits von Seiten des BAA ausgeführt - anzufügen, dass der BF zwar über keine dem europäischen Standard entsprechende Schulbildung verfügt und im Zuge seiner Erstbefragung angab, dass er zwischen 1995 und 1998 lediglich die Grundschule besucht habe, woraus man letztlich unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten seien. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und sogar ohne Schulunterricht - allein durch die permanente mehrjährige Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind, was beim BF jedoch keineswegs der Fall ist.
Ebenso ist - wie vom BAA ausgeführt - auch in der Darstellung der Flucht aus dem Gaza-Streifen ein weiterer Punkt zu sehen, der gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht. Ein Überqueren der Grenzübergänge des Gaza-Streifens in einem Lastkraftwagen ist ohne das Passieren von Kontrollstellen unmöglich, zumal strengste Sicherheitskontrollen für die Ein- und Ausreise aus dem Gaza-Streifen vorherrschen. Zwar ist der Übergang für Personen möglich, der Grenzverkehr zwischen Ägypten und dem Gaza-Streifen wird aber strengstens kontrolliert.
2.4. Auch die Art und Weise der Angaben des BF spricht nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen. Der BF antwortete großteils äußerst wortkarg mit dem Satz "Ich weiß es nicht" und führte auch keine Erklärungen für sein Nichtwissen aus, sondern merkte lapidar über Vorhalt des einvernehmenden Beamten, wonach nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen werde, an "Machen Sie, was Sie wollen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich bleibe dabei."
Auch nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der BF, keine Einwendungen zu haben und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und erklärte, er habe die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und hätte er keine weiteren Ergänzungen.
Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe, welche sich in einem Satz am Beginn der Ausreisegründe erschöpft in Verbindung mit den Angaben des BF zu den Fragen hinsichtlich seines Herkunftsstaates, vermag naturgemäß per se nicht dazu führen, die Angaben des BF als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates zusätzlich untermauert, sodass in weiterer Konsequenz der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinem Herkunftsstaat auch die geltendgemachten Ausreisegründe nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sind.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein dringendes Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Senates und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet auch von sogenannten nonverbalen Faktoren auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt.
Aus dieser Sicht ist dem BAA einmal mehr beizupflichten, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da der BF eben solche Kennzeichen bei der Darlegung seiner Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem Einvernahmeprotokoll des BAA zu entnehmen ist, dass der BF lediglich auf die ihm gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz gehalten waren. Der BF war auch in keiner Weise bemüht, sein Unvermögen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, in irgendeiner Weise zu erklären oder weitere Ausführungen dazu zutreffen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senates im Übrigen auch, dass der BF ausführte, die Hamas habe im Jahr 2010 gewollt, dass er mit dieser zusammenarbeite, er habe seinen Herkunftsstaat jedoch - seinen Angaben zufolge - erst im Frühjahr 2012 verlassen.
Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
2.5. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF weder zu seiner Schulbildung noch zu seinen Sprachkenntnissen exakt befragt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sehr wohl im Zuge der Erstbefragung zu seiner Schulbildung befragt wurde und dort auch angab, eine Grundschule von 1995 bis 1998 besucht zu haben (AS 9).
Jedoch betonte das BAA, wie auch der erkennende Senat, dass derart grundlegende Fragen, wie sie dem BF gestellt worden sind, unabhängig von jeglicher Schulbildung von Personen, die im Gazastreifen geboren und aufgewachsen sind - der BF gab an von seiner Geburt im Jahr XXXX bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012, sohin sein ganzes bisheriges sechsundzwanzigjähriges Leben dort verbracht zu haben - problemlos beantwortet werden können, insbesonders, wenn es sich um grundlegende Fragen wie die Kenntnis der im Gazastreifen allgegenwärtigen UNWRA, von Flüchtlingslagern oder ob Gaza am Meer liegt oder wo der Unterschied zwischen Gaza und Gazastreifen liegt, handelt; dies auch eingedenk der Tatsache, dass es sich beim Gazasteifen um ein Areal - kleiner als das Bundesland Wien - in der Größe von ca. 360 km² handelt (Länge: 40km, Breite zw. 6km und 14km).Jedoch betonte das BAA, wie auch der erkennende Senat, dass derart grundlegende Fragen, wie sie dem BF gestellt worden sind, unabhängig von jeglicher Schulbildung von Personen, die im Gazastreifen geboren und aufgewachsen sind - der BF gab an von seiner Geburt im Jahr römisch 40 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012, sohin sein ganzes bisheriges sechsundzwanzigjähriges Leben dort verbracht zu haben - problemlos beantwortet werden können, insbesonders, wenn es sich um grundlegende Fragen wie die Kenntnis der im Gazastreifen allgegenwärtigen UNWRA, von Flüchtlingslagern oder ob Gaza am Meer liegt oder wo der Unterschied zwischen Gaza und Gazastreifen liegt, handelt; dies auch eingedenk der Tatsache, dass es sich beim Gazasteifen um ein Areal - kleiner als das Bundesland Wien - in der Größe von ca. 360 km² handelt (Länge: 40km, Breite zw. 6km und 14km).
Die dem BF gestellten Fragen hätten vom BF sohin jedenfalls beantwortet werden können, würde er tatsächlich aus dem Gazastreifen kommen; die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich Feststellungen zur Schulbildung des BF gehen sohin ins Leere.
2.6. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein sprachliches Sachverständigengutachten und ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um die Herkunft und Identität des BF ermitteln zu können, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF und die aufgetretenen Ungereimtheiten bzw. Widersprüche im Vorbringen des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).2.6. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein sprachliches Sachverständigengutachten und ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um die Herkunft und Identität des BF ermitteln zu können, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF und die aufgetretenen Ungereimtheiten bzw. Widersprüche im Vorbringen des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Die Einholung eines entsprechenden sprachlichen Sachverständigengutachtens war auch im Verfahren vor dem AsylGH nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde.
Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass der der erstinstanzlichen Einvernahme beigezogene Dolmetscher ausführte, der BF spreche den arabischen Buchstaben "G" so aus, wie dies nur Ägypter täten, was in Zusammenschau der in der Beweiswürdigung enthaltenen Ausführungen einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates spricht.
Dass es zwischen dem Dolmetscher und dem BF zu keinen Verständigungsschwierigkeiten kam, lässt jedoch keinesfalls - wie in der Beschwerde behauptet - den Schluss zu , dass der seitens des BF behauptete Herkunftsstaat auch dem tatsächlichen Herkunftsstaat des BF entspricht, lässt diese Behauptung in der Beschwerde doch völlig außer Acht, dass nicht nur im Gazastreifen arabisch gesprochen wird, sondern arabisch auch in zahlreichen anderen Ländern die Amts- bzw. Landessprache ist. (zB ist arabisch die Amtssprache in Ägypten??Algerien??Bahrain??Dschibuti??Eritrea??Israel??Irak??Jemen??Jordanien??Komoren??Katarr??Kuwait??Libanon??Libyen??Marokko??Mauretanien??Oman??Palästinensische Autonomiegebiete??Saudi-Arabien??Somalia??Sudan??Syrien??Tschad??Tunesien??Vereinigte Arabische Emirate?????Westsahara???
2.7. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.8. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unsubstantiierten erstinstanzlichen Vorbringen, wonach er 2010 von der Hamas zur Mitarbeit aufgefordert worden und im Frühjahr 2012 ausgereist sei, jedenfalls mangels zeitlichem Konnex zwischen fluchtauslösenden Ereignis und tatsächlicher Ausreise kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem unsubstantiierten erstinstanzlichen Vorbringen, wonach er 2010 von der Hamas zur Mitarbeit aufgefordert worden und im Frühjahr 2012 ausgereist sei, jedenfalls mangels zeitlichem Konnex zwischen fluchtauslösenden Ereignis und tatsächlicher Ausreise kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte, zumal es der BF - entgegen der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren - unterlassen hat, bezüglich der von ihm erwähnten Magenprobleme medizinische Unterlagen vorzulegen.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte, zumal es der BF - entgegen der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren - unterlassen hat, bezüglich der von ihm erwähnten Magenprobleme medizinische Unterlagen vorzulegen.
Sollte es in weiterer Folge zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird aber jedenfalls eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).Sollte es in weiterer Folge zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird aber jedenfalls eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste lt. Seinen Angaben am 18.05.2012 illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer rd. eineinhalb Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
3.4. Zu Spruchpunkt IV:
3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs 3 AsylG steht der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.
Der entsprechende Antrag ist sohin ebenfalls abzuweisen.
3.4.3. Wie oben erörtert, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus dem Gazastreifen stammt bzw. die von ihm angegebene Identität besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die entsprechenden Folgen belehrt wurde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 erfüllt wäre.Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 erfüllt wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben und war der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
26.07.2012