TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/3 A6 416840-1/2010

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Veröffentlicht am 03.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 416.840-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 10.283-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 10.283-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 03.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 03.12.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der guineischen Asylwerberin XXXX (zu Zl. A6 416.841-1/2010) und des XXXX, Staatsangehöriger von Guinea, geb. XXXX (zu Zl. A6 246.433-0/2008).römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der guineischen Asylwerberin römisch 40 (zu Zl. A6 416.841-1/2010) und des römisch 40 , Staatsangehöriger von Guinea, geb. römisch 40 (zu Zl. A6 246.433-0/2008).

Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 06.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am 06.11.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, im Jahr XXXX in XXXX geboren worden zu sein und in XXXX von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht zu haben, jedoch Analphabetin zu sein. In ihrem Heimatland befänden sich ihre Eltern sowie ihre am XXXX geborene Tochter. Ebenso habe sie zwei Brüder und sieben Schwestern, deren Anschrift sie nicht kenne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie einen weißen Mann namens XXXX geliebt hätte und sie heiraten hätten wollen. Nachdem die gesamte Familie der Mutter der Beschwerdeführerin islamischen Glaubens, XXXX jedoch Christ sei, wäre ihr Vater gegen eine Heirat gewesen und hätte die Mutter der Beschwerdeführerin deshalb - ob der Schande - mit dem Tode bedroht. Wo sich XXXX derzeit aufhielte, könne sie nicht angeben. Am 10.10.2008 habe sie XXXX schlepperunterstützt - wobei ein Bekannter ihrer Tante namens XXXX Kontakt mit einem weißen Mann hergestellt hätte - per Schiff verlassen und sei nach einer etwa zweieinhalbwöchigen Schiffsfahrt in ein ihr unbekanntes Land gekommen. Von dort habe sie ihre Reise versteckt auf einem LKW sowie sodann per Bahn fortgesetzt und sei schließlich zu Fuß weiter nach Traiskirchen gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. Dieser hätte der gesamten Familie befohlen, sie zu töten, falls sie gesehen würde.Bei der noch am 06.11.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht zu haben, jedoch Analphabetin zu sein. In ihrem Heimatland befänden sich ihre Eltern sowie ihre am römisch 40 geborene Tochter. Ebenso habe sie zwei Brüder und sieben Schwestern, deren Anschrift sie nicht kenne. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie einen weißen Mann namens römisch 40 geliebt hätte und sie heiraten hätten wollen. Nachdem die gesamte Familie der Mutter der Beschwerdeführerin islamischen Glaubens, römisch 40 jedoch Christ sei, wäre ihr Vater gegen eine Heirat gewesen und hätte die Mutter der Beschwerdeführerin deshalb - ob der Schande - mit dem Tode bedroht. Wo sich römisch 40 derzeit aufhielte, könne sie nicht angeben. Am 10.10.2008 habe sie römisch 40 schlepperunterstützt - wobei ein Bekannter ihrer Tante namens römisch 40 Kontakt mit einem weißen Mann hergestellt hätte - per Schiff verlassen und sei nach einer etwa zweieinhalbwöchigen Schiffsfahrt in ein ihr unbekanntes Land gekommen. Von dort habe sie ihre Reise versteckt auf einem LKW sowie sodann per Bahn fortgesetzt und sei schließlich zu Fuß weiter nach Traiskirchen gereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden. Dieser hätte der gesamten Familie befohlen, sie zu töten, falls sie gesehen würde.

I.2. In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, schwanger zu sein und legte in diesem Zusammenhang ihren Mutter-Kind-Pass vor. Sie führte weiters an, dass sie im Alter von sechs Jahren von ihrem Geburtsort XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach XXXX gezogen wäre und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im vierten Schuljahr habe man sie aus der Schule genommen und verheiratet. Damals sei sie jünger als dreizehn Jahre alt gewesen. Sie selbst wüsste ihr genaues Alter nicht, da es im Dorf keine Geburtsurkunde gegeben habe. Sie schätze, sie sei zwischen 18 und 19 Jahre alt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 sei sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie mit einem Cousin zwangsverheiratet worden wäre und sich nach der Hochzeit zunächst fünf Monate versteckt habe. Sie sei jedoch ausfindig gemacht worden und nach Hause zurückgeholt worden, wo sie sich - nachdem sie von ihrem Vater bedroht worden sei - schließlich gefügt hätte. Ihr Mann sei Mitglied der "XXXX", einer zivilen Gruppe, gewesen und habe sie oft während ihrer Schwangerschaft geschlagen. Ihre Nachbarin hätte dann verraten, dass der Mann einer Bande angehörte und Verbrechen beginge. Sie hätte der Mutter der Beschwerdeführerin empfohlen, ihren Mann nach der Entbindung des Kindes zu verlassen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Unterschlupf bei ihrer Familie gesucht, jedoch hätte ihr Vater nicht erlaubt, dass sie ihren Mann verließe und hätte sie daher verstoßen. Daraufhin hätte sie Zuflucht bei unterschiedlichen Verwandten in XXXX gefunden, die den Vater schließlich überreden hätten können, dass er die Mutter der Beschwerdeführerin wieder aufnähme. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nie wieder einen anderen Mann heiraten dürfte, da sie einen rechtmäßigen Ehemann hätte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sich auf diese Vereinbarung eingelassen. Eines Tages habe sie einen weißen Mann namens XXXX kennengelernt, mit dem sie sich in der Folge regelmäßig getroffen hätte. Nach etwa einem Monat habe dieser der Mutter der Beschwerdeführerin eröffnet, dass er sie lieben würde und heiraten wolle. Er hätte auch vorgeschlagen, dass er sie mitnähme. Einmal sei es dann zu einem Vorfall in einem Tanzlokal namens "XXXX" gekommen. Dabei habe ihr Bruder, der vom Vater beauftragt worden wäre, sie zu beobachten, in dem Lokal zu schießen begonnen, woraufhin XXXX fluchtartig das Lokal verlassen hätte. Es habe ein ziemliches Durcheinander im Lokal gegeben und sei die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und anderen Männer gefesselt und nach Hause gebracht worden. Ihr Vater, der in dem Ort ein Imam sei, habe sie als große Schande für die Familie angesehen, da sie einerseits ihren Ehemann verlassen hätte und andererseits eine Verbindung mit einem weißen, christlichen Mann eingegangen wäre. Er habe deshalb dem Bruder befohlen, sie in eine Hütte zu bringen, wo sie noch eine Nacht verbringen hätte sollen, bevor sie erschossen werden sollte. Ihre Mutter hätte sie in der Nacht befreit, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin sich bei ihrer Tante mütterlicherseits versteckt hätte und schließlich schlepperunterstützt ausgereist sei.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, schwanger zu sein und legte in diesem Zusammenhang ihren Mutter-Kind-Pass vor. Sie führte weiters an, dass sie im Alter von sechs Jahren von ihrem Geburtsort römisch 40 gemeinsam mit ihrer Mutter zu ihrem Vater nach römisch 40 gezogen wäre und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im vierten Schuljahr habe man sie aus der Schule genommen und verheiratet. Damals sei sie jünger als dreizehn Jahre alt gewesen. Sie selbst wüsste ihr genaues Alter nicht, da es im Dorf keine Geburtsurkunde gegeben habe. Sie schätze, sie sei zwischen 18 und 19 Jahre alt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2003 sei sie ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie mit einem Cousin zwangsverheiratet worden wäre und sich nach der Hochzeit zunächst fünf Monate versteckt habe. Sie sei jedoch ausfindig gemacht worden und nach Hause zurückgeholt worden, wo sie sich - nachdem sie von ihrem Vater bedroht worden sei - schließlich gefügt hätte. Ihr Mann sei Mitglied der "XXXX", einer zivilen Gruppe, gewesen und habe sie oft während ihrer Schwangerschaft geschlagen. Ihre Nachbarin hätte dann verraten, dass der Mann einer Bande angehörte und Verbrechen beginge. Sie hätte der Mutter der Beschwerdeführerin empfohlen, ihren Mann nach der Entbindung des Kindes zu verlassen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Unterschlupf bei ihrer Familie gesucht, jedoch hätte ihr Vater nicht erlaubt, dass sie ihren Mann verließe und hätte sie daher verstoßen. Daraufhin hätte sie Zuflucht bei unterschiedlichen Verwandten in römisch 40 gefunden, die den Vater schließlich überreden hätten können, dass er die Mutter der Beschwerdeführerin wieder aufnähme. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sie nie wieder einen anderen Mann heiraten dürfte, da sie einen rechtmäßigen Ehemann hätte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sich auf diese Vereinbarung eingelassen. Eines Tages habe sie einen weißen Mann namens römisch 40 kennengelernt, mit dem sie sich in der Folge regelmäßig getroffen hätte. Nach etwa einem Monat habe dieser der Mutter der Beschwerdeführerin eröffnet, dass er sie lieben würde und heiraten wolle. Er hätte auch vorgeschlagen, dass er sie mitnähme. Einmal sei es dann zu einem Vorfall in einem Tanzlokal namens "XXXX" gekommen. Dabei habe ihr Bruder, der vom Vater beauftragt worden wäre, sie zu beobachten, in dem Lokal zu schießen begonnen, woraufhin römisch 40 fluchtartig das Lokal verlassen hätte. Es habe ein ziemliches Durcheinander im Lokal gegeben und sei die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und anderen Männer gefesselt und nach Hause gebracht worden. Ihr Vater, der in dem Ort ein Imam sei, habe sie als große Schande für die Familie angesehen, da sie einerseits ihren Ehemann verlassen hätte und andererseits eine Verbindung mit einem weißen, christlichen Mann eingegangen wäre. Er habe deshalb dem Bruder befohlen, sie in eine Hütte zu bringen, wo sie noch eine Nacht verbringen hätte sollen, bevor sie erschossen werden sollte. Ihre Mutter hätte sie in der Nacht befreit, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin sich bei ihrer Tante mütterlicherseits versteckt hätte und schließlich schlepperunterstützt ausgereist sei.

I.3. Am 01.04.2009 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, anlässlich derer sie anführte, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes, XXXX - einen aus Guinea stammenden Asylwerber - in XXXX kennengelernt habe. In Guinea hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nichts veranlassen würde und sie außerdem noch in größerer Gefahr wäre, da ihr Mann einige Polizisten kennen würde. Im Rahmen dieser Einvernahme stimmte die Mutter der Beschwerdeführerin amtswegigen Ermittlungen vor Ort zu, wobei sie in diesem Zusammenhang betonte, dass ihr Vater als Imam sehr einflussreich sei und er nicht erfahren sollte, wo sie sich aufhielte.römisch eins.3. Am 01.04.2009 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt, anlässlich derer sie anführte, dass sie den Vater ihres ungeborenen Kindes, römisch 40 - einen aus Guinea stammenden Asylwerber - in römisch 40 kennengelernt habe. In Guinea hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nichts veranlassen würde und sie außerdem noch in größerer Gefahr wäre, da ihr Mann einige Polizisten kennen würde. Im Rahmen dieser Einvernahme stimmte die Mutter der Beschwerdeführerin amtswegigen Ermittlungen vor Ort zu, wobei sie in diesem Zusammenhang betonte, dass ihr Vater als Imam sehr einflussreich sei und er nicht erfahren sollte, wo sie sich aufhielte.

I.4. Das Bundesasylamt gab in weiterer Folge am 03.04.2009 bei der Staatendokumentation eine Recherche in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in Guinea verifiziert werden sollten.römisch eins.4. Das Bundesasylamt gab in weiterer Folge am 03.04.2009 bei der Staatendokumentation eine Recherche in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in Guinea verifiziert werden sollten.

In der Anfragebeantwortung vom 10.07.2009 wurde festgehalten, dass es keinen Hinweis auf eine Zwangsverheiratung der Mutter der Beschwerdeführerin gäbe, wobei in diesem Kontext darauf hingewiesen wurde, dass dieses Phänomen vom Staat und den NGOs seit dem Jahre 1964 bekämpft würde. In abgelegenen Dörfern sei es nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsverheiratungen käme, in XXXX jedoch gäbe es dies nicht mehr. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter ihren Mann verlassen, um zu ihren Eltern zu gehen. Dies sei jedoch im polygamen Milieu ein sehr häufiges Phänomen, um sich bei den Eltern zu erholen. Der Ehemann würde seine Frau in der Regel erst dann wieder zu sich holen, wenn sie wieder ein Kind empfangen könnte. Eine Firma namens "XXXX" gäbe es in der Tat, jedoch sei diese im August 2008 geschlossen und in eine Polizeistation umgewandelt worden. Informationen betreffend ein Risiko für Leib und Leben der Mutter der Beschwerdeführerin seien nicht gefunden worden. Der Imam sei für seine Heiligkeit und seinen Humanismus gut bekannt sowie sei seine Funktion als Imam nicht mit einer solchen Brutalität vereinbar. Festgehalten wurde weiters, dass die Muslime in Guinea der sehr toleranten sunnitischen Glaubensrichtung angehörten und Mischpaare (schwarz-weiß) sehr häufig vorkämen sowie toleriert würden. Zudem sei eine amtliche Eheschließung mit einem 13-jährigen Mädchen unmöglich sowie hätte niemand von dem namentlich genannten Bruder gehört.In der Anfragebeantwortung vom 10.07.2009 wurde festgehalten, dass es keinen Hinweis auf eine Zwangsverheiratung der Mutter der Beschwerdeführerin gäbe, wobei in diesem Kontext darauf hingewiesen wurde, dass dieses Phänomen vom Staat und den NGOs seit dem Jahre 1964 bekämpft würde. In abgelegenen Dörfern sei es nicht auszuschließen, dass es zu Zwangsverheiratungen käme, in römisch 40 jedoch gäbe es dies nicht mehr. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte tatsächlich nach der Geburt ihrer Tochter ihren Mann verlassen, um zu ihren Eltern zu gehen. Dies sei jedoch im polygamen Milieu ein sehr häufiges Phänomen, um sich bei den Eltern zu erholen. Der Ehemann würde seine Frau in der Regel erst dann wieder zu sich holen, wenn sie wieder ein Kind empfangen könnte. Eine Firma namens "XXXX" gäbe es in der Tat, jedoch sei diese im August 2008 geschlossen und in eine Polizeistation umgewandelt worden. Informationen betreffend ein Risiko für Leib und Leben der Mutter der Beschwerdeführerin seien nicht gefunden worden. Der Imam sei für seine Heiligkeit und seinen Humanismus gut bekannt sowie sei seine Funktion als Imam nicht mit einer solchen Brutalität vereinbar. Festgehalten wurde weiters, dass die Muslime in Guinea der sehr toleranten sunnitischen Glaubensrichtung angehörten und Mischpaare (schwarz-weiß) sehr häufig vorkämen sowie toleriert würden. Zudem sei eine amtliche Eheschließung mit einem 13-jährigen Mädchen unmöglich sowie hätte niemand von dem namentlich genannten Bruder gehört.

I.5. Im Rahmen der am 28.07.2009 stattgefundenen neuerlichen Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde dieser der Inhalt zitierter Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Hiezu wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass es sehr wohl Zwangsheirat in XXXX gäbe. Sie wolle, dass ihr Vater heimlich befragt würde.römisch eins.5. Im Rahmen der am 28.07.2009 stattgefundenen neuerlichen Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wurde dieser der Inhalt zitierter Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Hiezu wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass es sehr wohl Zwangsheirat in römisch 40 gäbe. Sie wolle, dass ihr Vater heimlich befragt würde.

I.6. Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 29.07.2009 eine weitere Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer das Alter der Mutter der Beschwerdeführerin, eine mögliche Heirat im Alter von 13 Jahren und weitere Informationen, insbesondere zu ihrer Beziehung zu besagtem weißen Mann sowie die Folgen ihrer Rückkehr mit einem Kind bzw. einer möglichen Existenzgrundlage, eingeholt werden sollten.römisch eins.6. Daraufhin veranlasste das Bundesasylamt am 29.07.2009 eine weitere Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer das Alter der Mutter der Beschwerdeführerin, eine mögliche Heirat im Alter von 13 Jahren und weitere Informationen, insbesondere zu ihrer Beziehung zu besagtem weißen Mann sowie die Folgen ihrer Rückkehr mit einem Kind bzw. einer möglichen Existenzgrundlage, eingeholt werden sollten.

I.7. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX geboren worden war, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese am 27.08.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.römisch eins.7. Nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren worden war, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese am 27.08.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

I.8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege der XXXX ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ihr Zeugnisbuch sowie diverse Fotos in Kopie. Die Geburtsurkunden seien im Besitz des Vaters gefunden worden, während die Schulzeugnisse von der Tante an der Schule besorgt worden wären. Weiters wurde der Name des Bruders korrigiert.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2010 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wege der römisch 40 ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Bruders, ihr Zeugnisbuch sowie diverse Fotos in Kopie. Die Geburtsurkunden seien im Besitz des Vaters gefunden worden, während die Schulzeugnisse von der Tante an der Schule besorgt worden wären. Weiters wurde der Name des Bruders korrigiert.

I.9. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2010 hielt die zuständige Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die ergänzende Anfragebeantwortung aufgrund des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts eingestellt würde.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2010 hielt die zuständige Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die ergänzende Anfragebeantwortung aufgrund des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts eingestellt würde.

I.10. Am 30.09.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von der zuständigen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Mutter der Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass in ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name des Vaters stünde, als in jener des Bruders. Hiezu führte sie an, dass der Nachname des Vaters in ihrer Geburtsurkunde nicht angeführt worden sei. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Geburt ihrer ersten Tochter am XXXX nicht 13 Jahre alt gewesen sein hätte können, wenn sie laut Geburtsurkunde am XXXX geboren sei. Hiezu bemerkte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr Alter bisher nur geschätzt worden sei. Befragt zu ihrer privaten Situation in Österreich, gab sie an, dass sie mit dem Vater der Beschwerdeführerin und dieser selbst im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen der XXXX. Auch besuche sie einen Deutschkurs.römisch eins.10. Am 30.09.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von der zuständigen Organwalterin niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die Mutter der Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass in ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name des Vaters stünde, als in jener des Bruders. Hiezu führte sie an, dass der Nachname des Vaters in ihrer Geburtsurkunde nicht angeführt worden sei. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der Geburt ihrer ersten Tochter am römisch 40 nicht 13 Jahre alt gewesen sein hätte können, wenn sie laut Geburtsurkunde am römisch 40 geboren sei. Hiezu bemerkte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr Alter bisher nur geschätzt worden sei. Befragt zu ihrer privaten Situation in Österreich, gab sie an, dass sie mit dem Vater der Beschwerdeführerin und dieser selbst im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen der römisch 40 . Auch besuche sie einen Deutschkurs.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

I.11. Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen Stellung. Darin betonte sie, dass es sich nur um sehr allgemeine Informationen handle, die nicht direkt mit ihrem vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang stünden. Auf Zwangsverheiratung und Kinderehen würde nicht eingegangen, wobei sie in diesem Kontext zu diesem Thema einige Berichte zitierte. Den Berichten sei allerdings zu entnehmen, dass die Familie die unabdingbare Basis für das Überleben der guineischen Bevölkerung bilde. Aufgrund ihres Konfliktes mit ihrer Familie könne sie jedoch bei einer Rückkehr mit keinerlei Hilfestellung rechnen. Schließlich könnte sie auch keinen Schutz durch staatliche Stellen erwarten.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen Stellung. Darin betonte sie, dass es sich nur um sehr allgemeine Informationen handle, die nicht direkt mit ihrem vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang stünden. Auf Zwangsverheiratung und Kinderehen würde nicht eingegangen, wobei sie in diesem Kontext zu diesem Thema einige Berichte zitierte. Den Berichten sei allerdings zu entnehmen, dass die Familie die unabdingbare Basis für das Überleben der guineischen Bevölkerung bilde. Aufgrund ihres Konfliktes mit ihrer Familie könne sie jedoch bei einer Rückkehr mit keinerlei Hilfestellung rechnen. Schließlich könnte sie auch keinen Schutz durch staatliche Stellen erwarten.

I.12. Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt verwies auf das Verfahren ihrer Mutter, woraus keine individuellen Verfolgungshinweise für die minderjährige Beschwerdeführerin ableitbar wären. Von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin sah das Bundesasylamt ab, da eine solche Entscheidung auch nicht bei der Mutter der Beschwerdeführerin getroffen worden wäre. Bezugnehmend auf die unterbliebene Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe. Gegen ihren Vater sei aufgrund der damaligen Rechtslage keine Ausweisung ausgesprochen worden, sodass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, da die Fremdenbehörden hiefür zuständig wären.römisch eins.12. Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt verwies auf das Verfahren ihrer Mutter, woraus keine individuellen Verfolgungshinweise für die minderjährige Beschwerdeführerin ableitbar wären. Von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin sah das Bundesasylamt ab, da eine solche Entscheidung auch nicht bei der Mutter der Beschwerdeführerin getroffen worden wäre. Bezugnehmend auf die unterbliebene Ausweisungsentscheidung verwies das Bundesasylamt darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe. Gegen ihren Vater sei aufgrund der damaligen Rechtslage keine Ausweisung ausgesprochen worden, sodass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, da die Fremdenbehörden hiefür zuständig wären.

I.13. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 03.12.2010 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.13. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 03.12.2010 fristgerecht Beschwerde.

I.14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer Mutter das amtswegig zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.römisch eins.14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer Mutter das amtswegig zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

I.15. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zahl A6 416.840-1/2010/6Z, wurde der XXXX zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 28.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Postbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.römisch eins.15. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zahl A6 416.840-1/2010/6Z, wurde der römisch 40 zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 28.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Postbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

I.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl A6 416.841-1/2010 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 08 10.989-BAL, mit welchem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl A6 416.841-1/2010 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 08 10.989-BAL, mit welchem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Guinea nicht zuerkannt worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 dar.Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dar.

II.9. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

II.10. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.10. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.11. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.11. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.12. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid war zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.16 des Verfahrensganges).römisch zwei.12. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid war zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.16 des Verfahrensganges).

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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