Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C12 426.649-1/2012/5E
C12 426.650-1/2012/5E
C12 426.651-1/2012/4E
C12 426.652-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden
des XXXX,des römisch 40 ,
der XXXX,der römisch 40 ,
des XXXX,des römisch 40 ,
der XXXX,der römisch 40 ,
StA. INDIEN alias AFGHANISTAN, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ. 11 08.874-BAT, FZ. 11 08.875-BAT, FZ. 11 08.876-BAT und FZ. 11 08.877-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:StA. INDIEN alias AFGHANISTAN, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ. 11 08.874-BAT, FZ. 11 08.875-BAT, FZ. 11 08.876-BAT und FZ. 11 08.877-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idgF. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idgF. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 14.08.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und seinen beiden minderjährigen Kindern (dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am gleichen Tag für sich und seine Familie die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
1.1.1. Im Zuge der Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer am 14.08.2011 gegenüber einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, zu seiner Person an, dass er am XXXX in Jalalabad, Afghanistan geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Er spreche die Sprache Punjabi und Pashtu und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Reise habe er von Jalalabad aus begonnen. Er sei gemeinsam mit seiner Familie am 01.08.2011 illegal mit einem PKW nach Pakistan gefahren. In der Folge sei er auf unbekannter Route von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.1.1.1. Im Zuge der Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer am 14.08.2011 gegenüber einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, zu seiner Person an, dass er am römisch 40 in Jalalabad, Afghanistan geboren sei und die afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Er spreche die Sprache Punjabi und Pashtu und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Reise habe er von Jalalabad aus begonnen. Er sei gemeinsam mit seiner Familie am 01.08.2011 illegal mit einem PKW nach Pakistan gefahren. In der Folge sei er auf unbekannter Route von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er vor acht oder neun Monaten in Jalalabad mit seiner Familie aus einem Tempel herausgekommen sei und in der Folge ca. 15 Personen mit ihm Streit angefangen hätten. Die Männer hätten versucht, seiner Frau die Kleider herunterzureißen. Er habe sie verteidigt und dabei einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und einen Zahn verloren. Andere Leute hätten sich eingemischt und sie auseinandergebracht. Seine Frau sei am Bein schwer verletzt worden. Seine Tochter sei am Kopf verletzt worden. Man habe seine Frau und seine Tochter ins Spital gebracht und operiert. Es sei keine Polizei erschienen. Die würde nie kommen. Auf die Frage, weshalb er von diesen Leuten angegriffen worden sei, antwortete er, dass es dort normal sei, angegriffen zu werden. Den Grund wisse er nicht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, die gleiche Situation wieder zu erleben. Er habe Angst um seine Familie.
1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, gab bei ihrer Erstbefragung an, am XXXX in Jalalabad geboren zu sein und die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sie spreche die Sprache Punjabi. Am 01.08.2011 seien sie von Jalalabad aus mit dem Auto nach Pakistan gefahren. In der Folge seien sie auf unbekannter Route von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, gab bei ihrer Erstbefragung an, am römisch 40 in Jalalabad geboren zu sein und die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sie spreche die Sprache Punjabi. Am 01.08.2011 seien sie von Jalalabad aus mit dem Auto nach Pakistan gefahren. In der Folge seien sie auf unbekannter Route von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie dort von den Leuten angespuckt worden seien, sobald sie die Wohnung verlassen hätten, weil sie Sikhs seien und die anderen gewollt hätten, dass sie Moslems werden würden. Vor ca. acht Monaten seien sie aus einem Tempel herausgekommen und grundlos von Männern geschlagen worden. Man habe ihre Tochter und ihren Mann geschlagen. Auch sie selbst habe Schläge mit einem Stock auf ihr linkes Bein bekommen und sei zu Boden gefallen. Leute hätten sie dann ins Spital gebracht.
Ihre Kinder würden sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befinden. Es würden daher für sie die gleichen Fluchtgründe gelten. Eigene, darüberhinausgehende Fluchtgründe hätten sie nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie wieder geschlagen zu werden. Sie würden von Moslems nicht akzeptiert werden.
1.2. Am 11.10.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt voneinander von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich zu ihren Asylanträgen befragt.
1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Manchmal habe er Probleme mit dem Blutdruck, aber sonst gehe es ihm gut. Er sei in Jalalabad geboren und dort aufgewachsen. Während seiner Kindheit habe er bei seinen Eltern gelebt, danach habe er ein eigenes Haus gehabt. Er habe in Jalalabad auch die Schule besucht. Er habe keine Geschwister mehr, sein Bruder sei vor fünf Jahren krankheitsbedingt verstorben. Auch seine Eltern wären bereits tot. Das Elternhaus habe sich in einem Viertel in Jalalabad befunden, dass sich XXXX nenne. In diesem Viertel würden sich ca. 200 bis 250 Häuser befinden. Es gäbe dort keine Straßennamen und Hausnummern. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er mit seiner Familie bis zu seiner Flucht im Elternhaus gelebt. Mit eigenem Haus habe er auch zuvor sein Elternhaus gemeint. Auch sein Bruder und dessen Familie hätten in diesem Haus gelebt. Die Frau seines Bruders habe aber nach dessen Tod das Land verlassen und lebe seither mit den Kindern in London.1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Manchmal habe er Probleme mit dem Blutdruck, aber sonst gehe es ihm gut. Er sei in Jalalabad geboren und dort aufgewachsen. Während seiner Kindheit habe er bei seinen Eltern gelebt, danach habe er ein eigenes Haus gehabt. Er habe in Jalalabad auch die Schule besucht. Er habe keine Geschwister mehr, sein Bruder sei vor fünf Jahren krankheitsbedingt verstorben. Auch seine Eltern wären bereits tot. Das Elternhaus habe sich in einem Viertel in Jalalabad befunden, dass sich römisch 40 nenne. In diesem Viertel würden sich ca. 200 bis 250 Häuser befinden. Es gäbe dort keine Straßennamen und Hausnummern. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er mit seiner Familie bis zu seiner Flucht im Elternhaus gelebt. Mit eigenem Haus habe er auch zuvor sein Elternhaus gemeint. Auch sein Bruder und dessen Familie hätten in diesem Haus gelebt. Die Frau seines Bruders habe aber nach dessen Tod das Land verlassen und lebe seither mit den Kindern in London.
Sie seien selbstständig gewesen und hätten ein Stoffgeschäft gehabt. Das Geschäft habe eigentlich seinem Vater gehört, sei aber von ihm und seinem Bruder geführt worden. Es habe keinen Namen und sei seit 40 oder 50 Jahren in Familienbesitz. Es habe sich in ihrem Viertel befunden und sei als "Sardar-Geschäft" bekannt gewesen. Konkret habe sich das Geschäft in XXXX, einem Viertel Jalalabads, befunden, wo es viele Stoffgeschäfte geben würde. Ihr eigenes Geschäft sei in der Nähe einer Moschee gewesen. Der richtige Name dieser Moschee laute XXXX, da sie sich aber im Viertel XXXX befinde, würde sie von vielen Leuten auch XXXX genannt. Ihr Stoffgeschäft sei 25 Minuten Fußmarsch von ihrem Elternhaus entfernt gewesen und sie hätten davon gut leben können.Sie seien selbstständig gewesen und hätten ein Stoffgeschäft gehabt. Das Geschäft habe eigentlich seinem Vater gehört, sei aber von ihm und seinem Bruder geführt worden. Es habe keinen Namen und sei seit 40 oder 50 Jahren in Familienbesitz. Es habe sich in ihrem Viertel befunden und sei als "Sardar-Geschäft" bekannt gewesen. Konkret habe sich das Geschäft in römisch 40 , einem Viertel Jalalabads, befunden, wo es viele Stoffgeschäfte geben würde. Ihr eigenes Geschäft sei in der Nähe einer Moschee gewesen. Der richtige Name dieser Moschee laute römisch 40 , da sie sich aber im Viertel römisch 40 befinde, würde sie von vielen Leuten auch römisch 40 genannt. Ihr Stoffgeschäft sei 25 Minuten Fußmarsch von ihrem Elternhaus entfernt gewesen und sie hätten davon gut leben können.
Er habe nur drei Jahre die Grundschule besucht und dort Punjabi gelernt. Die Schule habe sich im Viertel XXXX, in der Nähe des Sikh-Tempels befunden. Er habe die Schule von seinem Elternhaus aus zu Fuß in 30 Minuten erreicht. Auf die Frage, über welche Straßen man das Viertel XXXX erreichen würde, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass es dort keine Straßenbezeichnungen gebe. Man bezeichne Straßen nach dem, was sich in der Nähe befinde, z.B. große Moschee oder Bahnhof oder ein großer Garten. In der Nähe seines Elternhauses liege ein großer Garten namens XXXX. Dieser sei sehr berühmt und liege ca. 15 Minuten Fußmarsch von seinem Elternhaus entfernt. Es gäbe dort auch eine Brücke über den Fluss Pole Basut. Diese Brücke sei in etwa eine halbe Stunde Fußmarsch von seinem Elternhaus entfernt. Der nächste Sikh-Tempel befinde sich in 25 Minuten Entfernung. Dieser sei ebenfalls sehr berühmt und nenne sich XXXX. Er habe diesen Tempel zwei Mal täglich besucht. Am Wochenende habe er den Tempel gemeinsam mit seiner Gattin besucht, und zwar vom Elternhaus aus. Dies sei meistens an Freitagen gewesen, aber nicht jede Woche. Es gebe noch einen weiteren Tempel, der eine halbe Stunde von seinem Elternhaus entfernt und dessen Namen XXXX sei. Dort sei er aber nur selten gewesen, weil er weiter entfernt als der andere sei.Er habe nur drei Jahre die Grundschule besucht und dort Punjabi gelernt. Die Schule habe sich im Viertel römisch 40 , in der Nähe des Sikh-Tempels befunden. Er habe die Schule von seinem Elternhaus aus zu Fuß in 30 Minuten erreicht. Auf die Frage, über welche Straßen man das Viertel römisch 40 erreichen würde, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass es dort keine Straßenbezeichnungen gebe. Man bezeichne Straßen nach dem, was sich in der Nähe befinde, z.B. große Moschee oder Bahnhof oder ein großer Garten. In der Nähe seines Elternhauses liege ein großer Garten namens römisch 40 . Dieser sei sehr berühmt und liege ca. 15 Minuten Fußmarsch von seinem Elternhaus entfernt. Es gäbe dort auch eine Brücke über den Fluss Pole Basut. Diese Brücke sei in etwa eine halbe Stunde Fußmarsch von seinem Elternhaus entfernt. Der nächste Sikh-Tempel befinde sich in 25 Minuten Entfernung. Dieser sei ebenfalls sehr berühmt und nenne sich römisch 40 . Er habe diesen Tempel zwei Mal täglich besucht. Am Wochenende habe er den Tempel gemeinsam mit seiner Gattin besucht, und zwar vom Elternhaus aus. Dies sei meistens an Freitagen gewesen, aber nicht jede Woche. Es gebe noch einen weiteren Tempel, der eine halbe Stunde von seinem Elternhaus entfernt und dessen Namen römisch 40 sei. Dort sei er aber nur selten gewesen, weil er weiter entfernt als der andere sei.
Er habe vor ca. 14 Jahren geheiratet, eine Heiratsurkunde gebe es nicht. Man gehe dort einfach in den Tempel und heirate. Seine Gattin stamme ebenfalls aus Jalalabad. Sie habe zuvor in ihrem Elternhaus gelebt, welches sich hinter dem Tempel XXXX befunden habe. Das Haus liege ca. fünf Minuten vom besagten Tempel entfernt. Seine Kinder hätten in Afghanistan keine Schule besucht. Auf Vorhalt, dass es in Jalalabad sehr wohl Straßen auch gebe, die einen konkreten Namen führen würden, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass diese aber außerhalb ihres Viertels liegen würden. Er sei dort nie hingegangen. Er habe lediglich täglich sein Geschäft aufgesucht. Das Geschäft sei auch täglich geöffnet gewesen. Ab und zu hätten sie es am Freitagnachmittag geschlossen.Er habe vor ca. 14 Jahren geheiratet, eine Heiratsurkunde gebe es nicht. Man gehe dort einfach in den Tempel und heirate. Seine Gattin stamme ebenfalls aus Jalalabad. Sie habe zuvor in ihrem Elternhaus gelebt, welches sich hinter dem Tempel römisch 40 befunden habe. Das Haus liege ca. fünf Minuten vom besagten Tempel entfernt. Seine Kinder hätten in Afghanistan keine Schule besucht. Auf Vorhalt, dass es in Jalalabad sehr wohl Straßen auch gebe, die einen konkreten Namen führen würden, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass diese aber außerhalb ihres Viertels liegen würden. Er sei dort nie hingegangen. Er habe lediglich täglich sein Geschäft aufgesucht. Das Geschäft sei auch täglich geöffnet gewesen. Ab und zu hätten sie es am Freitagnachmittag geschlossen.
Er gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nicht vorbestraft. Auch mit den Behörden und den staatlichen Institutionen Afghanistans habe er niemals Probleme gehabt. Vor zwei Monaten habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Vier Tage vor seiner Ausreise habe er das Haus verkauft. Ein konkretes Datum könne er nicht mehr angeben. Das Haus habe er einem Nachbarn namens XXXX verkauft. Seinen vollständigen Namen wisse er nicht. Das Stoffgeschäft habe er dagegen nicht verkauft, sondern jemanden gegeben. Es werde derzeit vom Sohn eines Nachbarn mit Namen XXXX geführt. Der Sohn heiße XXXX. Für den Verkauf des Geschäfts habe er keine Zeit mehr gehabt, weil sie das Land schnell verlassen hätten müssen. XXXX habe ihm versprochen, sein Geschäft weiterzuführen. Er habe gesagt, dass das Geschäft dem Vater des Beschwerdeführers gehören würde und er sich daher keine Sorgen machen solle. Durch den Verkauf des Hauses habe er genug Geld erhalten, um das Land ZU verlassen und seine Kinder und seine Religion retten zu können.Er gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nicht vorbestraft. Auch mit den Behörden und den staatlichen Institutionen Afghanistans habe er niemals Probleme gehabt. Vor zwei Monaten habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Vier Tage vor seiner Ausreise habe er das Haus verkauft. Ein konkretes Datum könne er nicht mehr angeben. Das Haus habe er einem Nachbarn namens römisch 40 verkauft. Seinen vollständigen Namen wisse er nicht. Das Stoffgeschäft habe er dagegen nicht verkauft, sondern jemanden gegeben. Es werde derzeit vom Sohn eines Nachbarn mit Namen römisch 40 geführt. Der Sohn heiße römisch 40 . Für den Verkauf des Geschäfts habe er keine Zeit mehr gehabt, weil sie das Land schnell verlassen hätten müssen. römisch 40 habe ihm versprochen, sein Geschäft weiterzuführen. Er habe gesagt, dass das Geschäft dem Vater des Beschwerdeführers gehören würde und er sich daher keine Sorgen machen solle. Durch den Verkauf des Hauses habe er genug Geld erhalten, um das Land ZU verlassen und seine Kinder und seine Religion retten zu können.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Kinder von Muslime beschimpft, mit Steinen beworfen und bespuckt worden seien. In Jalalabad würden mehrheitlich Muslime leben. Die Kinder seien jedes Mal, wenn sie die Wohnung verlassen hätten, auf die erwähnte Art belästigt worden. Diese Probleme habe es immer gegeben, aber in den letzten Monaten sei es immer schlimmer geworden. Er sei mit seiner Frau und seiner Tochter auf dem Weg nach Hause gewesen. Plötzlich seien zehn bis fünfzehn Leute mit Autos gekommen und hätten seine Frau entführen wollen. Als er ihr zur Hilfe kommen wollte, habe er Schläge ins Gesicht abbekommen und sei verprügelt worden. Dabei habe er zwei Zähne verloren. Seine Frau habe laut geschrien. Sie hätten ihr mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Danach hätten sie ihr die Kleider vom Leib gerissen und sie vergewaltigt. Auch seine Tochter sei verprügelt worden und dann in der Nähe gelegen. Sie seien vom Tempel XXXX auf dem Heimweg gewesen. Der Vorfall habe sich zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ereignet und es sei bereits dunkel gewesen. Der Übergriff auf seine Familie habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Seine Tochter sei am Kopf verletzt und operiert worden. Seiner Frau habe man das Bein gebrochen. Nachdem sie vergewaltigt worden sei, habe man ihr mit der Rückseite eines Gewehrs auf den Oberschenkel geschlagen. Dadurch habe sie den Beinbruch erlitten. Er selbst habe alles mitangesehen. Seine Frau sei operiert worden und habe eine Schiene in den Oberschenkel bekommen. Insgesamt seien es zehn bis fünfzehn Angreifer gewesen, seine Frau sei von drei bis vier dieser Personen vergewaltigt worden. Ihm sei es dabei sehr schlecht gegangen. Sie habe laut geschrien. Drei oder vier Männer hätten sie festgehalten und die anderen hätten sie vergewaltigt. Sie hätten dann erst wieder im Spital ihr Bewusstsein erlangt. Seine Tochter habe gleich am Anfang eine Kopfverletzung erlitten und sei gleich bewusstlos geworden. Seine Frau gehe es noch immer schlecht, sie könne noch immer nicht richtig gehen und habe sich danach selbst umbringen wollen. Auch sie sei nach dem Angriff bewusstlos geworden. Sie seien in das Spital XXXX in Jalalabad gebracht worden. Es liege in der Nähe ihres Viertels. Seine Frau sei ca. 25 Tage lang im Krankenhaus gewesen, er selbst dagegen nur einen Tag lang. Man habe dort seine Wunden gesäubert und sein geschwollenes Gesicht behandelt.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Kinder von Muslime beschimpft, mit Steinen beworfen und bespuckt worden seien. In Jalalabad würden mehrheitlich Muslime leben. Die Kinder seien jedes Mal, wenn sie die Wohnung verlassen hätten, auf die erwähnte Art belästigt worden. Diese Probleme habe es immer gegeben, aber in den letzten Monaten sei es immer schlimmer geworden. Er sei mit seiner Frau und seiner Tochter auf dem Weg nach Hause gewesen. Plötzlich seien zehn bis fünfzehn Leute mit Autos gekommen und hätten seine Frau entführen wollen. Als er ihr zur Hilfe kommen wollte, habe er Schläge ins Gesicht abbekommen und sei verprügelt worden. Dabei habe er zwei Zähne verloren. Seine Frau habe laut geschrien. Sie hätten ihr mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Danach hätten sie ihr die Kleider vom Leib gerissen und sie vergewaltigt. Auch seine Tochter sei verprügelt worden und dann in der Nähe gelegen. Sie seien vom Tempel römisch 40 auf dem Heimweg gewesen. Der Vorfall habe sich zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ereignet und es sei bereits dunkel gewesen. Der Übergriff auf seine Familie habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Seine Tochter sei am Kopf verletzt und operiert worden. Seiner Frau habe man das Bein gebrochen. Nachdem sie vergewaltigt worden sei, habe man ihr mit der Rückseite eines Gewehrs auf den Oberschenkel geschlagen. Dadurch habe sie den Beinbruch erlitten. Er selbst habe alles mitangesehen. Seine Frau sei operiert worden und habe eine Schiene in den Oberschenkel bekommen. Insgesamt seien es zehn bis fünfzehn Angreifer gewesen, seine Frau sei von drei bis vier dieser Personen vergewaltigt worden. Ihm sei es dabei sehr schlecht gegangen. Sie habe laut geschrien. Drei oder vier Männer hätten sie festgehalten und die anderen hätten sie vergewaltigt. Sie hätten dann erst wieder im Spital ihr Bewusstsein erlangt. Seine Tochter habe gleich am Anfang eine Kopfverletzung erlitten und sei gleich bewusstlos geworden. Seine Frau gehe es noch immer schlecht, sie könne noch immer nicht richtig gehen und habe sich danach selbst umbringen wollen. Auch sie sei nach dem Angriff bewusstlos geworden. Sie seien in das Spital römisch 40 in Jalalabad gebracht worden. Es liege in der Nähe ihres Viertels. Seine Frau sei ca. 25 Tage lang im Krankenhaus gewesen, er selbst dagegen nur einen Tag lang. Man habe dort seine Wunden gesäubert und sein geschwollenes Gesicht behandelt.
Sein Sohn habe sich während des Angriffs zu Hause befunden, weil er Fieber gehabt habe. Seine Kinder seien sonst nie mit in den Tempel gegangen, an diesem Tag habe es in diesem Tempel aber ein Geburtstagsfest eines namentlich genannten Gurus gegeben. Seine Tochter habe deshalb unbedingt mitgehen wollen. Er habe den Angriff nicht bei der Polizei angezeigt, weil er nicht gewusst habe, wer die Angreifer gewesen seien. Ihre Gesichter seien verhüllt gewesen. Danach habe es keinen weiteren Vorfall mehr gegeben. Auf die Frage, weshalb sie die angebliche mehrfache Vergewaltigung nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass sie sehr verzweifelt gewesen seien. Er habe aber angegeben, dass seine Frau angegriffen, verletzt und verprügelt worden sei. Der eigentliche Grund für diesen Angriff sei ihre Religionszugehörigkeit.
In der Folge erklärte sich der Erstbeschwerdeführer damit einverstanden, dass vom Bundesasylamt Erhebungen vor Ort durchgeführt werden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um seine Familie und seine Religion. Er spreche die Sprachen Pashtu, Farsi und Punjabi. Er spreche sehr gut Pashtu, weil er dort ein Geschäft geführt habe. Farsi könne er nicht so gut, weil in Jalalabad Farsi nicht so viel gesprochen werde. Seine Gattin spreche nur Punjabi, weil sie das Haus selten verlassen habe. Ein wenig könne sie sich aber schon in Pashtu und Farsi verständigen. Die Lebensmittel habe immer nur er selbst im Bazar eingekauft. Seine Frau sei nur mit in den Tempel mitgegangen.
In der Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer ein in Pashtu gehaltener Schriftsatz vorgelegt, mit der Aufforderung diesen zu übersetzen. Dabei stellte sich heraus, dass er der Sprache Pashtu mächtig ist.
In Österreich lebe er von der staatlichen Versorgung. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht Mitglied eines Vereins und spreche nicht die deutsche Sprache. Seine Frau und seine Tochter seien hier in Behandlung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sonstigen Bezugspersonen, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
1.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi zu ihrer Person an, dass sie im Wesentlichen gesund sei und an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leide. Wegen ihrer Schmerzen im Bein nehme sie regelmäßig Medikamente ein, welche sie in Österreich bekommen habe. Wegen ihres Beins sei sie auch in ärztlicher Behandlung. Ihr seien Massagen verordnet worden. Auch ihre Kinder würden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Ihre Tochter habe wegen ihrer Kopfverletzung Beschwerden. Sie könne nicht normal reden und bekomme Medikamente. Der Sohn sei vollkommen gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.
Sie sei in Jalalabad in der Nähe von XXXX geboren und aufgewachsen. Bis zu ihrer Heirat vor 14 Jahren habe sie in ihrem Elternhaus gelebt. Danach sei sie zu ihrem Gatten nach XXXX übersiedelt und zwar in das Haus seiner Eltern. Ihre Eltern und ihr Bruder seien nach ihrer Heirat nach Kabul übersiedelt, wo sie heute noch leben würden. Sie habe ihre Eltern seit 14 Jahren nicht mehr gesehen und wisse auch nicht, wovon sie dort leben würden. Die Zustände seien dort sehr schlecht. Nach der konkreten Adresse des Hauses ihrer Schwiegereltern befragt, gab sie an, nicht gebildet zu sein und nicht schreiben und lesen zu können. Sie wisse nur, dass sich das Haus in XXXX befinde. Ihr Mann habe in XXXX ein Stoffgeschäft gehabt. Sie selbst sei nie dort gewesen und wisse nicht, ob sich in der Nähe des Geschäfts ein Moschee befinde. Wie ihre Kinder habe sie keine Schule besucht. Zwei Mal im Monat habe sie mit ihrem Mann einen Tempel besucht. Ihr Mann habe an Freitagen frei gehabt und dann seien sie gemeinsam in den Tempel gegangen. Es handle sich dabei um den Tempel XXXX, der ca. 20 Minuten Fußmarsch von ihnen entfernt sei. In der Nähe des Elternhauses ihres Gatten gebe es noch einen großen Garten namens XXXX, sie selbst sei aber nie dort gewesen. Wie oft ihr Gatte den Tempel besucht habe, wisse sie nicht, sie habe ihn nie gefragt, aber in der Früh sei er vor dem Geschäft immer in den Tempel gegangen.Sie sei in Jalalabad in der Nähe von römisch 40 geboren und aufgewachsen. Bis zu ihrer Heirat vor 14 Jahren habe sie in ihrem Elternhaus gelebt. Danach sei sie zu ihrem Gatten nach römisch 40 übersiedelt und zwar in das Haus seiner Eltern. Ihre Eltern und ihr Bruder seien nach ihrer Heirat nach Kabul übersiedelt, wo sie heute noch leben würden. Sie habe ihre Eltern seit 14 Jahren nicht mehr gesehen und wisse auch nicht, wovon sie dort leben würden. Die Zustände seien dort sehr schlecht. Nach der konkreten Adresse des Hauses ihrer Schwiegereltern befragt, gab sie an, nicht gebildet zu sein und nicht schreiben und lesen zu können. Sie wisse nur, dass sich das Haus in römisch 40 befinde. Ihr Mann habe in römisch 40 ein Stoffgeschäft gehabt. Sie selbst sei nie dort gewesen und wisse nicht, ob sich in der Nähe des Geschäfts ein Moschee befinde. Wie ihre Kinder habe sie keine Schule besucht. Zwei Mal im Monat habe sie mit ihrem Mann einen Tempel besucht. Ihr Mann habe an Freitagen frei gehabt und dann seien sie gemeinsam in den Tempel gegangen. Es handle sich dabei um den Tempel römisch 40 , der ca. 20 Minuten Fußmarsch von ihnen entfernt sei. In der Nähe des Elternhauses ihres Gatten gebe es noch einen großen Garten namens römisch 40 , sie selbst sei aber nie dort gewesen. Wie oft ihr Gatte den Tempel besucht habe, wisse sie nicht, sie habe ihn nie gefragt, aber in der Früh sei er vor dem Geschäft immer in den Tempel gegangen.
Sie gehöre keiner politischen Partei an, sei nicht vorbestraft und nie politisch tätig gewesen. Mit staatlichen Institutionen oder Behörden Afghanistans habe sie nie Probleme gehabt. Was mit dem Stoffgeschäft ihres Mannes passiert sei, wisse sie nicht. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Kinder von Muslime schikaniert und bespuckt worden seien. Außerdem seien sie eines Tages auf dem Heimweg vom Tempel von zehn bis fünfzehn Personen angegriffen worden. Die Gesichter der Angreifer seien verhüllt gewesen. Sie hätten versucht, sie zu entführen, sie vergewaltigt und ihre Tochter geschlagen, wovon diese eine Kopfverletzung davongetragen habe. Dieser Vorfall habe sich vor acht oder neun Monaten ereignet. Es sei zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr passiert. Die Angreifer seien gekommen, hätten sie geschlagen und vergewaltigt und schließlich auch ihr Bein gebrochen. Man habe sie dabei mit einem Gewehr geschlagen. Die Männer hätten sie festgehalten und ihr die Kleider vom Leib gerissen. Es seien so viele gewesen und sie habe laut geschrien. Sie könne nicht sagen, von wie vielen Leuten sie vergewaltigt worden sei.
Auf die Frage, ob ihr Gatte und die beiden Kinder zugesehen hätten, als sie vergewaltigt worden sei, antwortete sie, dass sie eigentlich nicht vergewaltigt worden sei. Man habe sie nur entehrt. Sie bitte um Entschuldigung, sie habe die Frage falsch verstanden. Auf die Frage, was sie konkret darunter verstehen würde, "entehrt" worden zu sein, antwortete sie, dass die Angreifer versucht hätten sie mitzunehmen. Außerdem sei sie vor ihren Kindern ganz ausgezogen worden und das meine sie damit, sie sei entehrt worden. Danach seien die Männer einfach weggegangen. Als sie ihr Bewusstsein wieder erlangt habe, sei sie bereits im Spital gewesen. Ihrer Tochter gehe es schlecht, weil sie eine Kopfverletzung erlitten habe und ihren rechten Arm nicht bewegen könne. Man habe ihrer Tochter mit irgendetwas auf den Kopf geschlagen, sie selbst habe das aber nicht gesehen. Nach zwei oder drei Tagen, als sie im Spital wieder das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe sie gesehen, dass ihre Tochter im Koma gelegen sei. Um welches Krankenhaus es sich dabei gehandelt habe, wisse sie nicht. Sie sei ziemlich lange im Krankenhaus gewesen, wie lange könne sie nicht angeben. Der Angriff sei in der Nacht passiert, niemand sei sonst noch unterwegs gewesen. Wie lange der Übergriff auf ihre Familie gedauert habe, wisse sie nicht. Später habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Der Grund für diesen Angriff sei, dass man gewollt habe, dass sie konvertieren. Im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, umgebracht zu werden. Andere Sikh-Familien in ihrer Heimat kenne sie nicht. Sie spreche Punjabi und auch ein wenig Farsi. Die täglichen Einkäufe habe ihr Mann im Bazar erledigt.
Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Kinder von den Muslimen umgebracht würden. Das Angebot, dass ihr Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht werden würden, lehnte sie mit der Begründung ab, dass das nichts nützen würde, weil sie ungebildet sei. Sie habe in Österreich außer ihrer Familie keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Ihre Familie befinde sich in staatlicher Grundversorgung, auch sie gehe keiner Beschäftigung nach. Sie nicht Mitglied eines Vereins und der deutschen Sprache nicht mächtig.
Die Beschwerdeführerin legte einen Radiologie Befund eines österreichischen Instituts vom 16.09.2011 vor, woraus sich ergibt, dass sie eine Fraktur am linken Fuß erlitten hätte, welcher mehrfach verschraubt worden sei.
1.3. Mit Bescheid vom 27.10.2011 bestellte das Bundesasylamt für das gegenständliche Verfahren XXXX als nicht amtlichen Sachverständigen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden diesem Sachverständigen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen übermittelt und er um Erhebung ersucht, ob die von den Antragstellern behaupteten Daten richtig seien, ob die Antragsteller in Jalalabad bekannt bzw. wohnhaft gewesen seien, ob es sich bei den Personen tatsächlich um die Antragsteller handle, ob diese mit den Personen auf den beiliegenden Lichtbildern ident seien, ob Verwandte der Antragsteller in Afghanistan leben würden, ob die Kinder tatsächlich keine Schule besucht hätten, ob die behaupteten Verfolgungen durch Muslime tatsächlich stattgefunden hätten, ob der behauptete Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf deren Richtigkeit überprüft werden können, falls ja, weshalb ein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen sei, ob es Diagnosen gäbe, ob ermittelt werden könne, aus welchen Gründen die Antragsteller ihr Heimatland verlassen hätten, ob sich Sikhs schützend an Sicherheitsbehörden Afghanistans wenden könnten und falls ja, ob ihnen diese Hilfe allenfalls verwehrt werde.1.3. Mit Bescheid vom 27.10.2011 bestellte das Bundesasylamt für das gegenständliche Verfahren römisch 40 als nicht amtlichen Sachverständigen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden diesem Sachverständigen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen übermittelt und er um Erhebung ersucht, ob die von den Antragstellern behaupteten Daten richtig seien, ob die Antragsteller in Jalalabad bekannt bzw. wohnhaft gewesen seien, ob es sich bei den Personen tatsächlich um die Antragsteller handle, ob diese mit den Personen auf den beiliegenden Lichtbildern ident seien, ob Verwandte der Antragsteller in Afghanistan leben würden, ob die Kinder tatsächlich keine Schule besucht hätten, ob die behaupteten Verfolgungen durch Muslime tatsächlich stattgefunden hätten, ob der behauptete Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf deren Richtigkeit überprüft werden können, falls ja, weshalb ein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen sei, ob es Diagnosen gäbe, ob ermittelt werden könne, aus welchen Gründen die Antragsteller ihr Heimatland verlassen hätten, ob sich Sikhs schützend an Sicherheitsbehörden Afghanistans wenden könnten und falls ja, ob ihnen diese Hilfe allenfalls verwehrt werde.
Um Wahrung der Anonymität der Antragsteller vor den Behörden Afghanistans wurde ausdrücklich gebeten. Falls die erforderlichen Erhebungen nur unter Namensänderung der Antragstelle durchgeführt werden könnten, dürfe bei der Überprüfung den afghanischen Behörden gegenüber keineswegs bekannt gegeben werden, für welchen Staat der Überprüfer tätig werde.
1.4. Am 23.11.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit des nicht amtlich bestellten Sachverständigen als Dolmetscher in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er der Einvernahme gut folgen könne. In der Folge gab der Erstbeschwerdeführer auf konkrete Nachfrage die Namen seiner bereits verstorbenen Großväter an. Telefonnummern von Verwandten oder Geschäftspartnern könne er nicht angeben. Vor seiner Ausreise sei er niemals außerhalb Afghanistans gewesen. Der Name des Mannes, dem er sein Haus überlassen habe, laute XXXX, mehr wisse er nicht. In weiterer Folge gab er auf konkrete Nachfrage die Adressen seines Geschäfts- und seines Elternhauses an. Den Namen des Bezirksvorstehers könne er nicht nennen, da er jeden Tag in der Früh in die Arbeit gegangen und erst spät nach Hause gekommen sei. In seiner Gasse hätten außer ihnen nur Muslime gewohnt. In weiterer Folge beschrieb er auf Nachfrage die Stelle, an der sich der vorgebrachte Überfall ereignet habe. Den Namen des Arztes, der sein Frau behandelt habe, könne er nicht nennen, nur den Namen des Spitals. Auf konkrete Nachfrage nannte in der Folge den Namen des Gouverneurs, des Bürgermeisters und des Polizeichefs von Jalalabad.1.4. Am 23.11.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit des nicht amtlich bestellten Sachverständigen als Dolmetscher in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er der Einvernahme gut folgen könne. In der Folge gab der Erstbeschwerdeführer auf konkrete Nachfrage die Namen seiner bereits verstorbenen Großväter an. Telefonnummern von Verwandten oder Geschäftspartnern könne er nicht angeben. Vor seiner Ausreise sei er niemals außerhalb Afghanistans gewesen. Der Name des Mannes, dem er sein Haus überlassen habe, laute römisch 40 , mehr wisse er nicht. In weiterer Folge gab er auf konkrete Nachfrage die Adressen seines Geschäfts- und seines Elternhauses an. Den Namen des Bezirksvorstehers könne er nicht nennen, da er jeden Tag in der Früh in die Arbeit gegangen und erst spät nach Hause gekommen sei. In seiner Gasse hätten außer ihnen nur Muslime gewohnt. In weiterer Folge beschrieb er auf Nachfrage die Stelle, an der sich der vorgebrachte Überfall ereignet habe. Den Namen des Arztes, der sein Frau behandelt habe, könne er nicht nennen, nur den Namen des Spitals. Auf konkrete Nachfrage nannte in der Folge den Namen des Gouverneurs, des Bürgermeisters und des Polizeichefs von Jalalabad.
Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt, gab er an, dass seine Kinder auf der Straße diskriminiert worden seien. Sie seien an den Haaren gezogen worden und hätten nicht in die Schule gehen können. Seine Frau habe das Haus nicht verlassen können. Vor mittlerweile elf Monaten sei er mit seiner Frau und seinen Kindern von XXXX nach Hause unterwegs gewesen, da seien ca. 15 Leute aus einem Datsun gestiegen und hätten versucht, seine Frau ins Auto zu zerren. Als er versucht habe, ihr zu helfen, hätten sie ihn mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen, wodurch ein Zahn im rechten Oberkiefer gebrochen sei. Seine Tochter sei geschlagen und seine Frau entehrt worden. Man habe ihr die Kleider vom Leib gerissen und ihr das rechte Bein gebrochen. Wer sie dann ins Spital transportiert habe, wisse er nicht. Es gäbe keine Zeugen, aber seine Nachbarn müssten über den Vorfall Bescheid wissen, weil sie es gehört und zu ihm gesagt hätten, dass es schlimm wäre, was ihnen passiert sei. Die Namen seiner Nachbarn habe er vergessen. Der derzeitige Besitzer seines Geschäfts heiße XXXX, Sohn des XXXX.Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt, gab er an, dass seine Kinder auf der Straße diskriminiert worden seien. Sie seien an den Haaren gezogen worden und hätten nicht in die Schule gehen können. Seine Frau habe das Haus nicht verlassen können. Vor mittlerweile elf Monaten sei er mit seiner Frau und seinen Kindern von römisch 40 nach Hause unterwegs gewesen, da seien ca. 15 Leute aus einem Datsun gestiegen und hätten versucht, seine Frau ins Auto zu zerren. Als er versucht habe, ihr zu helfen, hätten sie ihn mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen, wodurch ein Zahn im rechten Oberkiefer gebrochen sei. Seine Tochter sei geschlagen und seine Frau entehrt worden. Man habe ihr die Kleider vom Leib gerissen und ihr das rechte Bein gebrochen. Wer sie dann ins Spital transportiert habe, wisse er nicht. Es gäbe keine Zeugen, aber seine Nachbarn müssten über den Vorfall Bescheid wissen, weil sie es gehört und zu ihm gesagt hätten, dass es schlimm wäre, was ihnen passiert sei. Die Namen seiner Nachbarn habe er vergessen. Der derzeitige Besitzer seines Geschäfts heiße römisch 40 , Sohn des römisch 40 .
1.5. Mit Schreiben vom 13.12.2011 übermittelte der vom Bundesasylamt bestellte nicht amtliche Sachverständige das Ergebnis seiner Recherchen. Daraus ergibt sich, dass eine Vertrauensperson, welche schon seit zehn Jahren für den nicht amtlichen Sachverständigen in Afghanistan Nachforschungen anstelle, die Angaben des Beschwerdeführers überprüft habe. Dabei sei zunächst nach den Vätern der Beschwerdeführer gefragt worden, weil in Afghanistan der Vater als Beweis für die Identität einer Person maßgebend sei. Die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Adresse des Stoffgeschäfts existiere in Jalalabad und sei richtig. Dort gebe es sehr viele Stoffgeschäfte und das fünfte Geschäft gehöre einem Mann namens XXXX. Es handle sich dabei um einen alten Mann und dieser gehöre zu den Wortführern in Jalalabad. Dieser habe gegenüber dem Mitarbeiter des nicht amtlichen Sachverständigen angegeben, dass er dieses Geschäft bereits seit 15 bis 20 Jahren führe und den von Beschwerdeführer angegebenen Namen bzw. jenen seines Vaters nicht kenne. Das bedeute, dass diese Personen in Jalalabad nicht existierten. Es sei auch in anderen Stoffgeschäften dieses Viertels nachgefragt worden, aber die Namen des Erstbeschwerdeführers und seines Vaters seien dort nicht bekannt. XXXX sei sehr entgegenkommend gewesen und habe den Mitarbeiter über die Lage der Sikhs während des 30-jährigen Krieges in Afghanistan informiert und gesagt, dass tausende Sikhs und Hindus Afghanistan bereits vor mehr als 20 Jahren wegen der anhaltenden Kriege verlassen hätten. Derzeit würden nicht mehr als 1.000 Sikhs und Hindus in Jalalabad leben. XXXX habe den Mitarbeiter des Sachverständigen zu einem noch älteren Mann begleitet, welcher ebenfalls ein Stoffgeschäft neben dem Geschäft von XXXX besitze. Dieser sei sehr alt und das Geschäft werde von seinen Sohn geführt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Privatadresse existiere ebenfalls. In dieser Gegend sei von den Mitarbeitern des Sachverständigen eine weitere Person angetroffen worden, welche ein Geschäft besitze. Diese Person und deren Bruder hätten dann gesagt, dass es möglich sei, dass es einen Sikh mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters tatsächlich gegeben habe, aber dieser müsse Jalalabad bereits vor 25 Jahren verlassen haben. Konkret habe es drei Personen mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters gegeben, aber alle drei hätten bereits vor 25 Jahren ihre Geschäfte und Häuser verkauft und Afghanistan verlassen.1.5. Mit Schreiben vom 13.12.2011 übermittelte der vom Bundesasylamt bestellte nicht amtliche Sachverständige das Ergebnis seiner Recherchen. Daraus ergibt sich, dass eine Vertrauensperson, welche schon seit zehn Jahren für den nicht amtlichen Sachverständigen in Afghanistan Nachforschungen anstelle, die Angaben des Beschwerdeführers überprüft habe. Dabei sei zunächst nach den Vätern der Beschwerdeführer gefragt worden, weil in Afghanistan der Vater als Beweis für die Identität einer Person maßgebend sei. Die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Adresse des Stoffgeschäfts existiere in Jalalabad und sei richtig. Dort gebe es sehr viele Stoffgeschäfte und das fünfte Geschäft gehöre einem Mann namens römisch 40 . Es handle sich dabei um einen alten Mann und dieser gehöre zu den Wortführern in Jalalabad. Dieser habe gegenüber dem Mitarbeiter des nicht amtlichen Sachverständigen angegeben, dass er dieses Geschäft bereits seit 15 bis 20 Jahren führe und den von Beschwerdeführer angegebenen Namen bzw. jenen seines Vaters nicht kenne. Das bedeute, dass diese Personen in Jalalabad nicht existierten. Es sei auch in anderen Stoffgeschäften dieses Viertels nachgefragt worden, aber die Namen des Erstbeschwerdeführers und seines Vaters seien dort nicht bekannt. römisch 40 sei sehr entgegenkommend gewesen und habe den Mitarbeiter über die Lage der Sikhs während des 30-jährigen Krieges in Afghanistan informiert und gesagt, dass tausende Sikhs und Hindus Afghanistan bereits vor mehr als 20 Jahren wegen der anhaltenden Kriege verlassen hätten. Derzeit würden nicht mehr als 1.000 Sikhs und Hindus in Jalalabad leben. römisch 40 habe den Mitarbeiter des Sachverständigen zu einem noch älteren Mann begleitet, welcher ebenfalls ein Stoffgeschäft neben dem Geschäft von römisch 40 besitze. Dieser sei sehr alt und das Geschäft werde von seinen Sohn geführt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Privatadresse existiere ebenfalls. In dieser Gegend sei von den Mitarbeitern des Sachverständigen eine weitere Person angetroffen worden, welche ein Geschäft besitze. Diese Person und deren Bruder hätten dann gesagt, dass es möglich sei, dass es einen Sikh mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters tatsächlich gegeben habe, aber dieser müsse Jalalabad bereits vor 25 Jahren verlassen haben. Konkret habe es drei Personen mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters gegeben, aber alle drei hätten bereits vor 25 Jahren ihre Geschäfte und Häuser verkauft und Afghanistan verlassen.
Zu dem vom Bundesasylamt gestellten Fragen wurde festgestellt, dass von der Sikh- bzw. Hindugemeinschaft in Jalalabad niemand den Erstbeschwerdeführer und seine Frau kennen würde, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Stoffgeschäft einer Person mit anderen Namen gehöre, dass daher die Identität der Beschwerdeführer nicht bestätigt werden könne, dass Kinder von Sikhs in den Schulen Afghanistans tatsächlich angepöbelt und diskriminiert würden, dass aber die von den Beschwerdeführer angegebenen konkreten Probleme nicht verifiziert werden konnten, da diese selbst dort nicht bekannt seien und dass die Beschwerdeführer offensichtlich in den letzten 15 bis 20 Jahren nicht in Afghanistan aufhältig gewesen seien. Weiter wurde ausgeführt, dass Sikhs und Hindus von afghanischen Behörden einen besonderen Schutz erwarten könnten, weil Afghanistan verfassungsmäßig verpflichtet sei, nicht muslimischen Minderheiten zu schützen. Diese Verpflichtung werde auch deshalb wahrgenommen, weil Afghanistan Indien nicht verärgern wolle. Wenn Einzelne aus der Sikh-Gemeinschaft in der Stadt in Schwierigkeiten geraten würden, würden die Behörden sofort tätig werden, allerdings könnten sie die Mitglieder dieser Gemeinschaft nicht schützen, wenn sie sich auf Reise befinden oder sich in die Dörfer begeben würden. Afghanen hätten gegenüber Sikhs mehrheitlich Vorurteile und daraus könnten sich auch Anfeindungen ergeben. Seit dem Sturz der Taliban sei es nicht bekannt geworden, dass Sikhs und Hindus auf Reisen mehr als andere Afghanen den Schikanen der Taliban oder anderen Fundamentalisten ausgesetzt seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass Muslime allgemein mit Sikhs nicht essen würden, mit diesen nicht eng befreundet seien und diese auch nicht in ihre Häuser einladen würden. Sikhs würden oft mit Spitznamen und beleidigten Wörtern gerufen, weshalb auch ihre Kinder nicht in öffentliche Schulen gehen würden. Seit 2002 seien mehrere 1.000 Sikhs nach Afghanistan zurückgekehrt, würden ihre Tempel wieder aufbauen und versuchen, ihre traditionellen Geschäfte wieder zu gründen.
1.6. Am 09.02.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi zu ihren Anträgen niederschriftlich einvernommen.
1.6.1. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Medikamente gegen Bluthochdruck nehme, aber sonst an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Er lebe nach wie vor von der Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach. Mit seiner Familie unterhalte er sich in der Sprache Punjabi. Seine Familie stamme aus Jalalabad. Auch sein Vater und sein Großvater stammten von dort. Auf Vorhalt, dass die Erhebungen vor Ort ergeben hätten, dass niemand der Sikh- und Hindugemeinschaft in Jalalabad ihn oder seine Gattin kennen würde und auch das von ihm beschriebene Stoffgeschäft bereits seit Jahrzehnten einer anderen Person gehöre, antwortete er: "Was kann ich dazu sagen. Vielleicht hat der, dem ich das Geschäft verkauft habe, einem anderen das Geschäft verkauft. Das stimmt nicht. Die sind alle Moslems dort, die halten zusammen. Befragt, warum ich auch unter den Sikhs dort nicht bekannt sei, gebe ich an, dass diese jetzt, wo ich das Land verlassen habe, vielleicht von mir enttäuscht sind."
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass er ein Staatsangehöriger Indiens sei und dort zumindest die letzten Jahrzehnte auch gelebt habe. Darauf antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, ich bin in Afghanistan geboren, dort aufgewachsen und in die Schule gegangen." Er sei noch nie in Indien gewesen und kenne sich dort nicht aus. Afghanistan sei sein Land. Mit Indien habe er nichts zu tun. Die Länderfeststellungen zu Indien müssten ihm daher nicht rückübersetzt werden.
1.6.1. Auch die Zweitbeschwerdeführerin blieb auf Vorhalt des Erhebungsergebnisses dabei, dass sie aus Afghanistan stammen würde. Sie wolle sich die Länderfeststellungen zu Indien nicht anhören, weil sie dieses Land nicht kenne.
2. Die Beschwerdegegenständlichen Bescheide:
2.1. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.04.2012 wurden die gegenständlichen Anträge der vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2.1. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.04.2012 wurden die gegenständlichen Anträge der vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die Bescheide gründen sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen der Recherchen vor Ort ergeben habe, dass die Beschwerdeführer nicht Staatsangehörige Afghanistans seien. Die Sachverständigenrecherche habe ergeben, dass weder der Vater des Erstbeschwerdeführers noch er oder seine Gattin in Jalalabad bekannt seien. Es habe zwar früher eine Person mit dem vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters gegeben, diese habe Jalalabad aber bereits vor 25 Jahren verlassen. Auch das von ihm erwähnte Stoffgeschäft gehöre entgegen seinen Angaben bereits seit 15 bis 20 Jahren einer anderen Person. Niemand in der Sikh- bzw. Hindugemeinschaft kenne den Erstbeschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe das Erhebungsergebnis mit seinen weiteren Angaben nicht entkräften können. Lediglich aus der Tatsache, dass er die Sprachen Dari und Pashtu beherrsche, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich auch die letzten Jahrzehnte in Afghanistan aufgehalten habe. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige Indiens seien und dort auch die letzten Jahrzehnte gelebt hätten. Die Beschwerdeführer hätten bewusst versucht, gegenüber der Asylbehörde ihre wahre Identität und Nationalität zu verbergen, um ihre Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer aus Indien stammen, ergebe sich aus ihrer Religionszugehörigkeit verbunden mit ihrem äußerlichen Erscheinungsbild, ihrer Muttersprache und dem Ergebnis der Sachverständigenrecherche.
2.2. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 26.04.2012 nachweislich persönlich ausgehändigt.
3. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Am 04.05.2012 brachten die Beschwerdeführer binnen offener Frist dagegen Beschwerden ein. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Wahrheit entspreche, dass sie aus Jalalabad stammen würden. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht verstehen, weshalb die Erhebungen vor Ort zu einem anderen Ergebnis gelangt seien. Er könne sich die Divergenz nur so erklären, dass die muslimische Gesellschaft dort sehr stark vertreten sei und niemand ein Interesse daran habe, vollständige und richtige Angaben über die Beschwerdeführer zu machen. Offensichtlich habe die Sikh-Gemeinschaft von ihnen erwartet, dass sie die Heimat nicht verlassen sollten. Er erteile daher gerne die Zustimmung, dass abermals Erkundigungen vor Ort eingeholt würden. Sie seien nie in Indien gewesen und hätten über dieses Land auch keine geographischen Kenntnisse. In weiterer Folge wurde unter Anführung der entsprechenden Quellen auf die aktuelle Situation in Afghanistan hingewiesen. Schließlich wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide entsprechend abzuändern und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im Letztgenannten insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im Letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer indischen Staatszugehörigkeit der vier Beschwerdeführer ausgegangen werden. So hat das Bundesasylamt nach Einlangen der Erhebungsergebnisse des nichtamtlichen Sachverständigen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin lediglich vorgehalten, dass die Erhebungen vor Ort ergeben hätten, dass niemand der Sikh- und Hindugemeinschaft in Jalalabad ihn oder seine Gattin kennen würde und auch das von ihm beschriebene Stoffgeschäft bereits seit Jahrzehnten einer anderen Person gehöre. Zu den übrigen Ergebnissen der Vorort-Recherche wurden die beiden Beschwerdeführer nicht befragt, und dies, obwohl insbesondere der Erstbeschwerdeführer im Zuge der vorhergehenden Einvernahmen umfangreiche und detaillierte Ortsangaben gemacht hatte, welche im Zuge der Erhebungen sogar teilweise bestätigt wurden. Warum die beiden Beschwerdeführer zu diesen Erhebungsergebnissen nicht weiter befragt wurden, ist aus den bekämpften Bescheiden auch nicht ersichtlich.
Der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer "glaubwürdigen Religionszugehörigkeit", verbunden mit dem "diesbezüglich äußeren Erscheinungsbild", ihrer Muttersprache Punjabi (der sie "nach wie vor mächtig sind") und dem Ergebnis der Sachverständigen-Recherche mit der erforderlichen Sicherheit aus Indien stammen sollen, ist jedenfalls vor dem Hintergrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse nicht nachvollziehbar. Denn selbst wenn man den Schlüssen des nichtamtlichen Sachverständigen folgt und davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführer in den letzten fünfzehn Jahren nicht mehr in Jalalabad aufgehalten haben, kann daraus noch nicht mit der entsprechenden Sicherheit abgeleitet werden, dass sie nicht aus Afghanistan stammen und keine afghanische Staatsbürger sind. Darüber hinaus gibt es neben Indien noch weitere Staaten, in welchen Sikhs leben und die Sprache Punjabi sprechen (wie etwa Pakistan). Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer neben Punjabi auch noch die Sprachen Farsi und Paschtu spricht sogar eher dafür, dass er aus einem dieser Staaten stammt, den Paschtu wird in Afghanistan, Pakistan und anderen Staaten gesprochen und ist neben Farsi - der weiteren vom Erstbeschwerdeführer gesprochenen Sprache - die Amtssprache Afghanistans.
Auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur die Sprache Punjabi gut beherrscht, reicht vor dem Hintergrund der Erhebungsergebnisse noch nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sie deshalb aus Indien stammen muss. Zum einen hat sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, dass sie sich auch in der Sprache Farsi ein wenig verständigen könne, was im Übrigen nicht weiter überprüft wurde, und zum anderen erscheint ihre diesbezügliche Erklärung, nämlich dass sie keine Schule besucht und in ihrer Heimat kaum das Haus verlassen hat, vor dem Hintergrund der Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen über die Situation von Sikhs in Afghanistan nicht von vornherein abwegig.
Entgegen den Ausführungen in den bekämpften Bescheiden ergibt sich daher aus der Stellungnahme des vom Bundesasylamt bestellten Sachverständigen vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschwerdeführer nicht mit der für eine diesbezügliche Feststellung notwendigen Sicherheit, dass das behauptete Herkunftsland Afghanistan nicht den Tatsachen entspricht oder gar, dass sie aus Indien stammen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Sikhs sind und Punjabi sprechen, kann in den vorliegenden Fällen jedenfalls noch nicht auf eine indische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Vielmehr kann auf der Grundlage der vorliegenden Erhebungsergebnisse nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer - wie von ihnen behauptet - doch aus Afghanistan stammen oder zumindest über die afghanische Staatsbürgerschaft verfügen. Sollte das nicht der Fall sein, kommen im gegenständlichen Fall neben Indien mit zumindest der gleichen Wahrscheinlichkeit auch noch andere mögliche Herkunftsstaaten in Frage.
Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Beschwerdegericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" bzw. dem Beschwerdegericht beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Beschwerdegericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" bzw. dem Beschwerdegericht beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
3. Das Bundesasylamt hat es in den vorliegenden Fällen unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer zu treffen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Um diesen korrekt feststellen zu können, müssen zumindest der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin detailliert zu allen Punkten des Ergebnisses der Vorortrecherche befragt werden. Allenfalls wird die neuerliche Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen notwendig sein, um den Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer feststellen zu können. In weiterer Folge werden die daraus resultierenden Ergebnisse in Verbindung mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen und vor dem Hintergrund der entsprechenden Länderinformationen einer neu zu beurteilen und einer ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen sein.3. Das Bundesasylamt hat es in den vorliegenden Fällen unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer zu treffen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Um diesen korrekt feststellen zu können, müssen zumindest der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin detailliert zu allen Punkten des Ergebnisses der Vorortrecherche befragt werden. Allenfalls wird die neuerliche Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen notwendig sein, um den Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer feststellen zu können. In weiterer Folge werden die daraus resultierenden Ergebnisse in Verbindung mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen und vor dem Hintergrund der entsprechenden Länderinformationen einer neu zu beurteilen und einer ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen sein.
Da jedenfalls umfangreiche ergänzende Befragungen durchzuführen sind, hat der Asylgerichtshof von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, Abstand genommen und die Rechtssachen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.Da jedenfalls umfangreiche ergänzende Befragungen durchzuführen sind, hat der Asylgerichtshof von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, Abstand genommen und die Rechtssachen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, KassationZuletzt aktualisiert am
31.08.2012