TE AsylGH Beschluss 2012/7/5 A5 246207-3/2012

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A5 246.207-3/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zahl 12 07.494 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zahl 12 07.494 EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 09.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 09.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage seinen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Genannte am 07.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, sein Vater sei Mitglied der PDP gewesen und im April 2002 von einer PDP-Gruppierung getötet worden. Sie hätten jemanden an seine Stelle setzen wollen, der wählbar gewesen wäre. Die PDP habe sich daher in zwei Gruppen gespalten. Er habe dem Anführer dieser Gruppe gesagt, dass er ihn töten würde, weil sie seinen Vater getötet hätten. Das erste Mal sei er von dieser Gruppierung im April 2002 nach dem Tod seines Vaters angegriffen worden. Sie seien ins Dorf gekommen und hätten zuerst die Tiere im Garten getötet. Er sei davongelaufen. Sie würden ihn töten wollen, weil er den Tod seines Vaters rächen wolle. Im November 2002 sei er zuletzt von der Gruppierung angegriffen worden. Als er in Lagos gewesen sei, habe er auf einem Fußballplatz jemanden aus XXXX gesehen. Deshalb sei das Problem im Lagos wieder aktuell geworden. Er habe mit dieser Person gesprochen, die aus dieser Gruppe gewesen sei. Deshalb hätten sie seine Adresse in Lagos erfahren. Infolgedessen hätten sie ihn auch in Lagos angreifen können und habe er deshalb Lagos verlassen.Hiezu wurde der Genannte am 07.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, sein Vater sei Mitglied der PDP gewesen und im April 2002 von einer PDP-Gruppierung getötet worden. Sie hätten jemanden an seine Stelle setzen wollen, der wählbar gewesen wäre. Die PDP habe sich daher in zwei Gruppen gespalten. Er habe dem Anführer dieser Gruppe gesagt, dass er ihn töten würde, weil sie seinen Vater getötet hätten. Das erste Mal sei er von dieser Gruppierung im April 2002 nach dem Tod seines Vaters angegriffen worden. Sie seien ins Dorf gekommen und hätten zuerst die Tiere im Garten getötet. Er sei davongelaufen. Sie würden ihn töten wollen, weil er den Tod seines Vaters rächen wolle. Im November 2002 sei er zuletzt von der Gruppierung angegriffen worden. Als er in Lagos gewesen sei, habe er auf einem Fußballplatz jemanden aus römisch 40 gesehen. Deshalb sei das Problem im Lagos wieder aktuell geworden. Er habe mit dieser Person gesprochen, die aus dieser Gruppe gewesen sei. Deshalb hätten sie seine Adresse in Lagos erfahren. Infolgedessen hätten sie ihn auch in Lagos angreifen können und habe er deshalb Lagos verlassen.

I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.01.2004, Zl. 02 37.956-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von völlig unkonkreten und oberflächlichen Behauptungen nicht glaubhaft sei. Daraus wäre zu schließen, dass er die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt habe und sein erstattetes Vorbringen ein Konstrukt sei.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.01.2004, Zl. 02 37.956-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von völlig unkonkreten und oberflächlichen Behauptungen nicht glaubhaft sei. Daraus wäre zu schließen, dass er die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt habe und sein erstattetes Vorbringen ein Konstrukt sei.

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Verurteilung ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Verurteilung ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.

I.6. Am XXXX sowie am XXXX wurde der Genannte mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX und XXXX wegen neuerlicher Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen von acht Monaten beziehungsweise einem Jahr rechtskräftig verurteilt.römisch eins.6. Am römisch 40 sowie am römisch 40 wurde der Genannte mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 und römisch 40 wegen neuerlicher Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen von acht Monaten beziehungsweise einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

I.7. Die gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wurde am 07.02.2008 mittels schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.01.2008, Zl. 246.207/0/16E-XII/36/04, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Zusammengefasst hielt der Unabhängige Bundesasylsenat begründend fest, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in entscheidungswesentlichen Punkten nur allgemein gehaltene, unplausible und widersprüchliche Angaben zu der Bedrohungssituation gemacht habe, weshalb das gesamte Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.römisch eins.7. Die gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wurde am 07.02.2008 mittels schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.01.2008, Zl. 246.207/0/16E-XII/36/04, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Zusammengefasst hielt der Unabhängige Bundesasylsenat begründend fest, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in entscheidungswesentlichen Punkten nur allgemein gehaltene, unplausible und widersprüchliche Angaben zu der Bedrohungssituation gemacht habe, weshalb das gesamte Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.

I.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2008 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2008 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.9. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde zunächst mit Beschluss vom 27.03.2008, Zl. AW 2008/20/0191-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch in der Folge deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0203-8, abgelehnt.römisch eins.9. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde zunächst mit Beschluss vom 27.03.2008, Zl. AW 2008/20/0191-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch in der Folge deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0203-8, abgelehnt.

I.10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.

I.11. Am 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass die alten Probleme noch aufrecht seien. Es habe sich nichts an seinen Fluchtgründen verändert, jedoch habe er seit Dezember 2009 Dokumente, die seine Angaben beweisen würden.römisch eins.11. Am 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass die alten Probleme noch aufrecht seien. Es habe sich nichts an seinen Fluchtgründen verändert, jedoch habe er seit Dezember 2009 Dokumente, die seine Angaben beweisen würden.

I.12. In der Folge fand am 11.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum XXXX statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass sein Problem in Nigeria noch nicht gelöst sei und er daher nicht zurückkehren könne. Sein Anwalt habe einen Brief seines Pastors vom Dezember 2009, der seine nach wie vor aufrechten Probleme bestätige.römisch eins.12. In der Folge fand am 11.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum römisch 40 statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass sein Problem in Nigeria noch nicht gelöst sei und er daher nicht zurückkehren könne. Sein Anwalt habe einen Brief seines Pastors vom Dezember 2009, der seine nach wie vor aufrechten Probleme bestätige.

I.13. Mit Schriftsatz vom 11.02.2010 legte der Beschwerdeführer mittels seines Vertreters ein mit 04.12.2009 datiertes Schreiben eines Pastors vor. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lebenssicherheit nach Österreich geflohen sei. Am 16.04.2002 habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem der Sohn eines Politikers gestorben sei. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer von ihnen getötet.römisch eins.13. Mit Schriftsatz vom 11.02.2010 legte der Beschwerdeführer mittels seines Vertreters ein mit 04.12.2009 datiertes Schreiben eines Pastors vor. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lebenssicherheit nach Österreich geflohen sei. Am 16.04.2002 habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem der Sohn eines Politikers gestorben sei. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der Beschwerdeführer von ihnen getötet.

I.14. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 10 00.715 EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.14. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 10 00.715 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der vorgelegte Brief des Pastors eine Ergänzung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Fluchtgründe seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vollinhaltlich aufrechterhalten, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.

I.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A5 246.207-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären, behauptet habe und eine nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots nicht geboten wäre. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Bindungen im Bundegebiet verfügte und seine Ausweisung auch im Hinblick auf seine missbräuchlichen Antragstellungen sowie seine strafgerichtlichen Verurteilungen gerechtfertigt erschiene.römisch eins.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A5 246.207-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären, behauptet habe und eine nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots nicht geboten wäre. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Bindungen im Bundegebiet verfügte und seine Ausweisung auch im Hinblick auf seine missbräuchlichen Antragstellungen sowie seine strafgerichtlichen Verurteilungen gerechtfertigt erschiene.

I.16. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2010 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.16. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2010 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.17. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.18. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2012 aus dem Stande der Strafhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylantrages nicht verlassen habe. Er stelle einen neuen Antrag, da sich die Lage in seinem Heimatland verändert habe. Es sei für ihn jetzt gefährlicher zurückzukehren. Er müsse damit rechnen, aus religiösen und politischen Gründen umgebracht zu werden. Diese Änderung seiner Situation sei ihm seit Jänner 2011 durch ein Telefonat mit einem Freund in seiner Heimat bekannt.römisch eins.18. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2012 aus dem Stande der Strafhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylantrages nicht verlassen habe. Er stelle einen neuen Antrag, da sich die Lage in seinem Heimatland verändert habe. Es sei für ihn jetzt gefährlicher zurückzukehren. Er müsse damit rechnen, aus religiösen und politischen Gründen umgebracht zu werden. Diese Änderung seiner Situation sei ihm seit Jänner 2011 durch ein Telefonat mit einem Freund in seiner Heimat bekannt.

Am 21.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 21.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.19. In der Folge fand am 28.06.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer anführte, dass er rechtsfreundlich vertreten sei. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass er - solange keine Vollmacht einlangte - als unvertreten gelte. Er betonte, dass er Tabletten gegen hohen Blutdruck nähme, sich jedoch nicht in medizinischer Betreuung befände. Seine Fluchtgründe seien unverändert, er habe jedoch mehr Stress und Probleme. Er könne wegen der Leute, mit denen er Probleme hätte, nicht zurückkehren. In einer anderen Provinz könne er nicht leben, da er dazu jemanden aus seiner Familie bräuchte. Dort, wo er hingehen hätte wollen, gäbe es jetzt religiöse Probleme. In XXXX gäbe es Probleme mit der Boko Haram. Sein ursprüngliches Problem habe sich verschärft, da nach wie vor dieselben Leute an der Macht seien. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er seinen Lebensunterhalt mit dem Verladen von Autoteilen verdingt habe. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe keine Kinder, jedoch seit dem Jahr 2008 eine nigerianische Freundin. In einer Lebensgemeinschaft lebe er jedoch nicht. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten zu Nigeria wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.römisch eins.19. In der Folge fand am 28.06.2012 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer anführte, dass er rechtsfreundlich vertreten sei. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass er - solange keine Vollmacht einlangte - als unvertreten gelte. Er betonte, dass er Tabletten gegen hohen Blutdruck nähme, sich jedoch nicht in medizinischer Betreuung befände. Seine Fluchtgründe seien unverändert, er habe jedoch mehr Stress und Probleme. Er könne wegen der Leute, mit denen er Probleme hätte, nicht zurückkehren. In einer anderen Provinz könne er nicht leben, da er dazu jemanden aus seiner Familie bräuchte. Dort, wo er hingehen hätte wollen, gäbe es jetzt religiöse Probleme. In römisch 40 gäbe es Probleme mit der Boko Haram. Sein ursprüngliches Problem habe sich verschärft, da nach wie vor dieselben Leute an der Macht seien. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er seinen Lebensunterhalt mit dem Verladen von Autoteilen verdingt habe. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe keine Kinder, jedoch seit dem Jahr 2008 eine nigerianische Freundin. In einer Lebensgemeinschaft lebe er jedoch nicht. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten zu Nigeria wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.

Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit welchem im gegenständlichen Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz des § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und 62 Abs. 1 AVG niederschriftlich protokolliert. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der rechtkräftigen Entscheidung des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der neue Asylantrag würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit welchem im gegenständlichen Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz des Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und 62 Absatz eins, AVG niederschriftlich protokolliert. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der rechtkräftigen Entscheidung des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der neue Asylantrag würde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

I.20. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 03.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.20. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 03.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.06.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.06.2012 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zahl A5 246.207-2/2010/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 29.04.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zahl A5 246.207-2/2010/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 29.04.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich erneut auf jene Probleme - Verfolgung durch eine politische Gruppierung, die bereits seinen Vater getötet hätte - bezogen, die er bereits anlässlich der beiden vorangegangenen Rechtsgänge ins Treffen geführt hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren begründetermaßen als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Nunmehr hat er vor dem Bundesasylamt erklärt, dass seine Fluchtgründe unverändert wären (vgl. AS 99) und sich verschärft hätten (vgl. AS 101). Er bekräftigte daher neuerlich lediglich das Fortbestehen eines als nicht den Tatsachen entsprechend erachteten Vorbringens.Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich erneut auf jene Probleme - Verfolgung durch eine politische Gruppierung, die bereits seinen Vater getötet hätte - bezogen, die er bereits anlässlich der beiden vorangegangenen Rechtsgänge ins Treffen geführt hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren begründetermaßen als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Nunmehr hat er vor dem Bundesasylamt erklärt, dass seine Fluchtgründe unverändert wären vergleiche AS 99) und sich verschärft hätten vergleiche AS 101). Er bekräftigte daher neuerlich lediglich das Fortbestehen eines als nicht den Tatsachen entsprechend erachteten Vorbringens.

Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus vermeint, er befürchte zudem eine Verfolgung durch die Boko Haram, die in XXXX aktiv wäre, so ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass auch aus diesem Vorbringen keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es aufgrund der Flächengröße, Einwohnerzahl sowie des fehlenden Meldewesens in Nigeria nicht plausibel erscheint, der Beschwerdeführer würde im gesamten Staat Nigeria Probleme bekommen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die nicht in Abrede gestellten religiösen Kämpfe in Nigeria involviert wäre, gibt es nicht. So hat er auch zu keinem Zeitpunkt seiner ersten beiden Verfahren jemals religiöse Probleme mit Moslems ins Treffen geführt.Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus vermeint, er befürchte zudem eine Verfolgung durch die Boko Haram, die in römisch 40 aktiv wäre, so ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass auch aus diesem Vorbringen keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es aufgrund der Flächengröße, Einwohnerzahl sowie des fehlenden Meldewesens in Nigeria nicht plausibel erscheint, der Beschwerdeführer würde im gesamten Staat Nigeria Probleme bekommen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die nicht in Abrede gestellten religiösen Kämpfe in Nigeria involviert wäre, gibt es nicht. So hat er auch zu keinem Zeitpunkt seiner ersten beiden Verfahren jemals religiöse Probleme mit Moslems ins Treffen geführt.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

In den beiden vorangegangen Verfahrensgängen hat der Asylgerichtshof bzw. der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).In den beiden vorangegangen Verfahrensgängen hat der Asylgerichtshof bzw. der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließe. Zwar gibt er an, er nähme Tabletten gegen hohen Blutdruck, allerdings befindet er sich nicht in medizinischer Behandlung und hat auch keine etwaigen Arztbefunde vorgelegt, die darauf hindeuten würde, dass bei ihm eine Krankheit von besonderer Schwere vorliegt.Auch im nunmehr dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erscheinen ließe. Zwar gibt er an, er nähme Tabletten gegen hohen Blutdruck, allerdings befindet er sich nicht in medizinischer Behandlung und hat auch keine etwaigen Arztbefunde vorgelegt, die darauf hindeuten würde, dass bei ihm eine Krankheit von besonderer Schwere vorliegt.

Die Lage im Herkunftsstaat hat sich zudem im Vergleich zu der in der Entscheidung über die beiden ersten Asylanträge festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Dass es im nördlichen Teil Nigerias immer wieder zu Konflikten und zum Teil auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal begrenzte Auseinandersetzungen handelt, die Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich ruhig ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. In Nigeria ist auch keine derart extreme Gefahrenlage gegeben, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten würde, kann seitens des Asylgerichtshofes ebenso wenig erkannt werden. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei er sich aktuell in Strafhaft befindet, und überdies ein rechtskräftiges Rückkehr- sowie Aufenthaltsverbot gegen in besteht. Es spricht eigenen Angaben zufolge lediglich ein bisschen Deutsch und hat sich in Österreich seinen Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten finanziert. Unbestritten ist jedoch, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria verbracht hat. Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Wie er selbst angibt, lebt er in keiner Lebensgemeinschaft. Wiewohl stark zu bezweifeln ist, dass er tatsächlich eine Freundin im Bundesgebiet hat, da er diese angebliche seit dem Jahr 2008 bestehende Beziehung ansonsten bereits in seinem letzten Asylverfahren erwähnt hätte, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer Partnerschaft im Falle des Beschwerdeführers angesichts desr getroffenen Erwägungen nicht ausreicht, um bei einer Ausweisung von einem ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK auszugehen.Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten würde, kann seitens des Asylgerichtshofes ebenso wenig erkannt werden. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei er sich aktuell in Strafhaft befindet, und überdies ein rechtskräftiges Rückkehr- sowie Aufenthaltsverbot gegen in besteht. Es spricht eigenen Angaben zufolge lediglich ein bisschen Deutsch und hat sich in Österreich seinen Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten finanziert. Unbestritten ist jedoch, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria verbracht hat. Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Wie er selbst angibt, lebt er in keiner Lebensgemeinschaft. Wiewohl stark zu bezweifeln ist, dass er tatsächlich eine Freundin im Bundesgebiet hat, da er diese angebliche seit dem Jahr 2008 bestehende Beziehung ansonsten bereits in seinem letzten Asylverfahren erwähnt hätte, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer Partnerschaft im Falle des Beschwerdeführers angesichts desr getroffenen Erwägungen nicht ausreicht, um bei einer Ausweisung von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK auszugehen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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