TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/5 A13 420984-3/2012

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Veröffentlicht am 05.07.2012
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Spruch

A13 420.984-3/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt (Nigeria alias Haiti), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 10 04.470/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt (Nigeria alias Haiti), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 10 04.470/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX alias XXXX vom 10.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 vom 10.05.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte am 24.05.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Rechtsmittelwerber trägt den im Spruch angeführten Namen und stellte am 24.05.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.05.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in XXXX/Haiti geboren worden zu sein. Im Alter von ca. 3 Jahren habe er Haiti gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei in die Dominikanische Republik gezogen. Im Jänner 2010 sei er mit seiner Mutter nach Haiti geflogen, wo diese im Zuge eines starken Erdbebens ihr Leben verloren hätte und der Beschwerdeführer "Haiti verlassen habe, da ich unterstandslos bin (Aktenseite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)." Zudem wären aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe tausende Menschen umgekommen und sei er nunmehr völlig auf sich allein gestellt. Aus diesem Grunde habe er letztlich beschlossen, mit Hilfe eines unbekannten Weißen Haiti zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche geschehen. Viele Menschen sterben täglich und Menschen laufen um ihr Leben (AS 21)."römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 25.05.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in XXXX/Haiti geboren worden zu sein. Im Alter von ca. 3 Jahren habe er Haiti gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei in die Dominikanische Republik gezogen. Im Jänner 2010 sei er mit seiner Mutter nach Haiti geflogen, wo diese im Zuge eines starken Erdbebens ihr Leben verloren hätte und der Beschwerdeführer "Haiti verlassen habe, da ich unterstandslos bin (Aktenseite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)." Zudem wären aufgrund der verheerenden Naturkatastrophe tausende Menschen umgekommen und sei er nunmehr völlig auf sich allein gestellt. Aus diesem Grunde habe er letztlich beschlossen, mit Hilfe eines unbekannten Weißen Haiti zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche geschehen. Viele Menschen sterben täglich und Menschen laufen um ihr Leben (AS 21)."

I.3. In weiterer Folge wurde der Genannte mehrmals, konkret am 31.05., 13.07. und 31.08.2010 sowie schließlich am 15.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang neuerlich seine bereits zuvor ins Treffen geführten Ausreisemotive. Demnach sei er ein am XXXX geborener und somit minderjähriger haitianischer Staatsbürger, welcher bei seiner Mutter im Commonwealth von Dominica aufgewachsen und gemeinsam mit dieser im Jänner 2010 in sein Geburtsland zurückgekehrt wäre, um seinen dort lebenden Vater aufzusuchen. Anfang desselben Jahres hätte ein verheerendes Erdbeben die Insel verwüstet und seien im Zuge dieser Naturkatastrophe tausende Menschen, darunter auch seine Mutter, ums Leben gekommen. Da er weder in Haiti noch im Commonwealth von Dominica jemanden kennen würde und somit völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Hilfsangebot eines unbekannten weißen Mannes anzunehmen und mit dessen Hilfe respektive finanzielle Unterstützung nach Europa auszureisen.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Genannte mehrmals, konkret am 31.05., 13.07. und 31.08.2010 sowie schließlich am 15.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang neuerlich seine bereits zuvor ins Treffen geführten Ausreisemotive. Demnach sei er ein am römisch 40 geborener und somit minderjähriger haitianischer Staatsbürger, welcher bei seiner Mutter im Commonwealth von Dominica aufgewachsen und gemeinsam mit dieser im Jänner 2010 in sein Geburtsland zurückgekehrt wäre, um seinen dort lebenden Vater aufzusuchen. Anfang desselben Jahres hätte ein verheerendes Erdbeben die Insel verwüstet und seien im Zuge dieser Naturkatastrophe tausende Menschen, darunter auch seine Mutter, ums Leben gekommen. Da er weder in Haiti noch im Commonwealth von Dominica jemanden kennen würde und somit völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Hilfsangebot eines unbekannten weißen Mannes anzunehmen und mit dessen Hilfe respektive finanzielle Unterstützung nach Europa auszureisen.

I.4. Aufgrund massiver Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 09.06.2010 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen, wobei das Gesamtergebnis ein "Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" ergab (vgl. Seiten 67 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch eins.4. Aufgrund massiver Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 09.06.2010 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen, wobei das Gesamtergebnis ein "Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt" ergab vergleiche Seiten 67 bis 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste am 15.03.2011 die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Staatsangehörigkeit (AS 355). Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierenden Sprachexperten kam der Analysebericht des Instituts SPRAKAB zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Genannte mit hoher Sicherheit nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland, sondern vielmehr der englischsprachigen Region Westafrikas, am ehesten Nigeria, zugeordnet werden müsse (AS 399 bis 411).römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste am 15.03.2011 die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Staatsangehörigkeit (AS 355). Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierenden Sprachexperten kam der Analysebericht des Instituts SPRAKAB zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Genannte mit hoher Sicherheit nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland, sondern vielmehr der englischsprachigen Region Westafrikas, am ehesten Nigeria, zugeordnet werden müsse (AS 399 bis 411).

I.6. Vom Bundesasylamt am 26.07.2011 mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, beharrte der Rechtsmittelwerber auf der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Ein Ort namens Nigeria sei ihm gänzlich unbekannt und bedeute dieses Gutachten "noch mehr Stress für mich (AS 441)." In einer kurze Zeit zuvor durchgeführten Untersuchung habe man zudem eine Posttraumatische Belastungsreaktion diagnostizieren können und würde dies auch der als Beweismittel vorgelegte Kurzarztbrief der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Alkoholkranke des XXXX vom 06.07.2011 eindeutig belegen (AS 431).römisch eins.6. Vom Bundesasylamt am 26.07.2011 mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, beharrte der Rechtsmittelwerber auf der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Ein Ort namens Nigeria sei ihm gänzlich unbekannt und bedeute dieses Gutachten "noch mehr Stress für mich (AS 441)." In einer kurze Zeit zuvor durchgeführten Untersuchung habe man zudem eine Posttraumatische Belastungsreaktion diagnostizieren können und würde dies auch der als Beweismittel vorgelegte Kurzarztbrief der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Alkoholkranke des römisch 40 vom 06.07.2011 eindeutig belegen (AS 431).

I.7. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl. 10 04.470-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.7. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.08.2011, Zl. 10 04.470-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 zu Zl. A13 420.984-1/2011/5E abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.8. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 zu Zl. A13 420.984-1/2011/5E abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.

I.9. Am 10.11.2011 fand eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, in XXXX auf Haiti geboren worden und somit Staatsangehöriger von Haiti zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er auf die Karibikinsel Commonwealth Dominica gekommen und dort aufgewachsen, bis er und seine Mutter im Jänner 2010 vor dem Erdbeben wieder nach Haiti zurückgekehrt seien. Weiters ist in dieser Verhandlung hervorgekommen, dass am 11.11.2011 ein Gesprächstermin zur Abklärung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft stattfinden solle.römisch eins.9. Am 10.11.2011 fand eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, in römisch 40 auf Haiti geboren worden und somit Staatsangehöriger von Haiti zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er auf die Karibikinsel Commonwealth Dominica gekommen und dort aufgewachsen, bis er und seine Mutter im Jänner 2010 vor dem Erdbeben wieder nach Haiti zurückgekehrt seien. Weiters ist in dieser Verhandlung hervorgekommen, dass am 11.11.2011 ein Gesprächstermin zur Abklärung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers vor einer nigerianischen Delegation der Botschaft stattfinden solle.

I.10. In zwei Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2011 wird angeführt, dass der Genannte laut der nigerianischen Botschaft in Wien kein nigerianischer Staatsangehöriger sei.römisch eins.10. In zwei Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.11.2011 wird angeführt, dass der Genannte laut der nigerianischen Botschaft in Wien kein nigerianischer Staatsangehöriger sei.

I.11. Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller mittels seiner Vertreterin, Mag. Judith Ruderstaller von Asyl in Not, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, welchem mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu Zl. A13 420.984-2/3E stattgegeben wurde. Der Asylgerichtshof stützte sich hierbei vor allem auf die Informationen seitens der nigerianischen Botschaft, wonach es sich beim Beschwerdeführer um keinen nigerianischen Staatsbürger handle und ihm folglich kein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt hätte werden können.römisch eins.11. Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller mittels seiner Vertreterin, Mag. Judith Ruderstaller von Asyl in Not, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, welchem mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012 zu Zl. A13 420.984-2/3E stattgegeben wurde. Der Asylgerichtshof stützte sich hierbei vor allem auf die Informationen seitens der nigerianischen Botschaft, wonach es sich beim Beschwerdeführer um keinen nigerianischen Staatsbürger handle und ihm folglich kein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt hätte werden können.

I.12. Da das Verfahren gem. § 70 Abs. 1 AVG vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen war, veranlasste dieses eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführer am 26.03.2012. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte der Rechtsmittelwerber, sich in Österreich im Mai/Juni 2011 in ärztlicher Behandlung befunden zu haben, zum jetzigen Zeitpunkt aber gesund zu sein und sich auf die Einvernahme konzentrieren zu können. Er habe psychische Probleme wegen des Verlustes seiner Familie durch das Erdbeben in Haiti und nehme Tabletten gegen seine Kopfschmerzen. Er sei in Österreich bei Ute Bock gemeldet und habe eine Freundin namens XXXX. Er sei Staatsbürger Haitis, das habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe jedoch keine Dokumente, mit denen er seine Staatsbürgerschaft nachweisen könnte. In Domenica habe er in XXXX gelebt und als Schweißer gearbeitet. Sein bisheriger Fluchtgrund, nämlich das Erdbeben in Haiti, sei nach wie vor aufrecht und könne er dazu keine Ergänzungen mehr machen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer ohne das zuvor genannte Problem in Haiti leben könnte, meinte er:römisch eins.12. Da das Verfahren gem. Paragraph 70, Absatz eins, AVG vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen war, veranlasste dieses eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführer am 26.03.2012. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte der Rechtsmittelwerber, sich in Österreich im Mai/Juni 2011 in ärztlicher Behandlung befunden zu haben, zum jetzigen Zeitpunkt aber gesund zu sein und sich auf die Einvernahme konzentrieren zu können. Er habe psychische Probleme wegen des Verlustes seiner Familie durch das Erdbeben in Haiti und nehme Tabletten gegen seine Kopfschmerzen. Er sei in Österreich bei Ute Bock gemeldet und habe eine Freundin namens römisch 40 . Er sei Staatsbürger Haitis, das habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe jedoch keine Dokumente, mit denen er seine Staatsbürgerschaft nachweisen könnte. In Domenica habe er in römisch 40 gelebt und als Schweißer gearbeitet. Sein bisheriger Fluchtgrund, nämlich das Erdbeben in Haiti, sei nach wie vor aufrecht und könne er dazu keine Ergänzungen mehr machen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer ohne das zuvor genannte Problem in Haiti leben könnte, meinte er:

"Ich wäre wieder nach Domenica zurück gegangen, dort könnte ich leben, wenn meine Mutter dort wäre (AS 737)." Über den folgenden Vorhalt, dass der Rechtsmittelwerber erwachsen sei, erwiderte er, dort niemanden zu kennen. Er habe immer nur seine Mutter gehabt und könne sich sonst keiner um ihn kümmern. Im Laufe der Einvernahme wurde der Genannte aufgefordert, erneut zum Ergebnis des Sprachanalysegutachtens Stellung zu beziehen, woraufhin dieser ausführte, nicht aus Nigeria zu stammen und über keinerlei Kenntnisse zu diesem Land zu verfügen.

Mit Schreiben vom selben Tag der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen als auch zu den ausgewiesenen Länderfeststellungen zu Nigeria Stellung zu nehmen.

I.13. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme wurde ausdrücklich auf eine Äußerung zu den Länderberichten mit der Begründung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Nigeria, verzichtet. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass auch die Kommission der nigerianischen Botschaft - bestehend aus mehreren nigerianischen Männern, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen - eine Herkunft aus Nigeria verneint habe. Sollten daran Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, eine Anfrage an die Botschaft zu stellen.römisch eins.13. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme wurde ausdrücklich auf eine Äußerung zu den Länderberichten mit der Begründung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Nigeria, verzichtet. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass auch die Kommission der nigerianischen Botschaft - bestehend aus mehreren nigerianischen Männern, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen - eine Herkunft aus Nigeria verneint habe. Sollten daran Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, eine Anfrage an die Botschaft zu stellen.

I.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 zu Zl. 10 04.470/1-BAE wurde der am 24.05.2010 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wissentlich falsche Identitäts- und Herkunftsangaben gemacht. Er habe sein Vorbringen ausschließlich auf Haiti und Dominica gestützt. Zu seinem festgestellten Herkunftsland Nigeria habe er abgesehen von der pauschalen Aussage, nicht von dort zu stammen und dieses Land gar nicht zu kennen, kein Vorbringen erstattet. Sein Antrag basiere nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung.römisch eins.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 zu Zl. 10 04.470/1-BAE wurde der am 24.05.2010 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wissentlich falsche Identitäts- und Herkunftsangaben gemacht. Er habe sein Vorbringen ausschließlich auf Haiti und Dominica gestützt. Zu seinem festgestellten Herkunftsland Nigeria habe er abgesehen von der pauschalen Aussage, nicht von dort zu stammen und dieses Land gar nicht zu kennen, kein Vorbringen erstattet. Sein Antrag basiere nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.

In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise in sein Privat- oder Familienleben eingreifen würde.In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise in sein Privat- oder Familienleben eingreifen würde.

I.15. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe nach wie vor keine umfangreichen Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers durchgeführt. Es lägen nicht mehr Hinweise als im ersten Rechtsgang vor, die für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Antragstellers sprechen würden. Im Gegenteil würden die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft und die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Beschluss vom 10.01.2012 eine nigerianische Staatsangehörigkeit ausschließen. Was die familiäre und gesundheitliche Situation des Genannten anbelangt, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in eine Art. 2 und 3 EMRK wiederstreitende Lage käme. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und ein Kurzbrief des XXXX vom 24.04.2012 übermittelt.römisch eins.15. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe nach wie vor keine umfangreichen Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers durchgeführt. Es lägen nicht mehr Hinweise als im ersten Rechtsgang vor, die für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Antragstellers sprechen würden. Im Gegenteil würden die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft und die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Beschluss vom 10.01.2012 eine nigerianische Staatsangehörigkeit ausschließen. Was die familiäre und gesundheitliche Situation des Genannten anbelangt, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in eine Artikel 2 und 3 EMRK wiederstreitende Lage käme. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und ein Kurzbrief des römisch 40 vom 24.04.2012 übermittelt.

I.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, Staatsbürger von Haiti zu sein und im Alter von ca. 3 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Dominica gezogen zu sein. Im Verfahren ging das Bundesasylamt basierend auf dem durchgeführten SPRAKAB-Gutachten von einer Staatsangehörigkeit Nigerias aus und nahm die inhaltliche Prüfung hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in Bezug auf Nigeria vor. Da im laufenden Verfahren neue Informationen hervortraten, die an der festgestellten nigerianischen Staatsbürgerschaft ernsthafte Zweifel erweckten, wurde dem vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. A13 420.984-1/2011/5E rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen.

Somit wäre eine umfangreiche Prüfung seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen. Anstatt ein neues, fundiertes Sprachgutachten mit zusätzlicher Kenntniskontrolle einzuholen, begnügte sich das Bundesasylamt mit dem bereits vorliegenden SPRAKAB Gutachten, in dem unter anderem lediglich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Englisch auf grundlegendem Niveau spreche. Ohne die Kompetenz und Qualität der vom schwedischen SPRAKAB-Instituts vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen anzuzweifeln, ist das Gegenständliche aufgrund der neu gewonnen Erkenntnisse jedenfalls als nicht fundiert genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Diese Ansicht des Asylgerichtshofes wird überdies durch den Umstand bekräftigt, dass der nigerianische Konsul im Zuge des Termins des Beschwerdeführers vor der nigerianischen Botschaft angab, dass es sich beim Genannten - trotz Vorlage der Sprachanalyse - um keinen nigerianischen Staatsbürger handle.

Die nach Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages durchgeführte Einvernahme vor dem Bundeasylamt vermochte den Asylgerichtshof auch nicht davon zu überzeugen, dass der Rechtsmittelwerber aus Nigeria stammt. Der Genannte wurde in der letzten Einvernahme vom 26.03.2012 erneut nach seiner Staatsangehörigkeit befragt und beantwortete dies mit Haiti. Zugleich gab er über Nachfrage aber auch zu, nicht zu wissen, ob er Staatsbürger von Dominica sei. An dieser Stelle wäre es angebracht gewesen, sich jedenfalls mit den rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft von Haiti bzw. Dominica auseinanderzusetzen, wobei der familiäre Hintergrund (respektive die Staatsangehörigkeit der Eltern des Antragstellers) Berücksichtigung finden sollten. Auch wenn der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme nicht in der Lage war, alle ihm gestellten Fragen zu Dominica richtig zu beantworten, kann allein dieser Umstand nicht dazu führen, Nigeria als seinen Herkunftsstaat festzustellen. So ergaben sich zwar erneut Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in Dominica gelebt habe, positive Argumente, dass er stattdessen aus Nigeria stamme, ergaben sich keine bzw. wurde dies mit keinerlei Fragen versucht, festzustellen. Dem Bescheid des Bundesasylamtes mangelt es sohin an einer hinreichenden Begründung, warum gerade Nigeria als Herkunftsstaat des Antragstellers herangezogen wurde.

Daher wird zunächst von der erstinstanzlichen Behörde mit geeigneten Mitteln festzustellen sein, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angehört. Zur Klärung dieser entscheidungsrelevanten Frage werden - neben dem bereits erwähnten Sprachanalysegutachten - unter Umständen Botschaftsanfragen zu tätigen bzw. ein länderkundlicher Sachverständiger beizuziehen sein.

Insofern das Bundesasylamt zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ist auf die diesbezügliche Rechtssprechung des VwGH zu verweisen:

Demnach ist die ständige Rechtssprechung des VwGH, wonach sich die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr. Für die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist erforderlich, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).Demnach ist die ständige Rechtssprechung des VwGH, wonach sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet Paragraph 8, AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr. Für die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist erforderlich, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

Sofern die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis eines bestimmten Herkunftsstaates des Beschwerdeführers kommt, ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer möglichen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Herkunftsstaat gem. § 8 AsylG 2005 jedenfalls zu prüfen ist, ob ihm eine solche aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen zumutbar ist (aufgrund von Sprache, Alter, Berufsbildung u.ä). Das Bundesasylamt wird gegebenenfalls den physischen bzw. psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und seinen in der Beschwerde neu vorgelegten Kurzbrief des XXXX vom 24.04.2012 zu berücksichtigen haben.Sofern die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis eines bestimmten Herkunftsstaates des Beschwerdeführers kommt, ist festzuhalten, dass hinsichtlich einer möglichen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, AsylG 2005 jedenfalls zu prüfen ist, ob ihm eine solche aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen zumutbar ist (aufgrund von Sprache, Alter, Berufsbildung u.ä). Das Bundesasylamt wird gegebenenfalls den physischen bzw. psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und seinen in der Beschwerde neu vorgelegten Kurzbrief des römisch 40 vom 24.04.2012 zu berücksichtigen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls gegen seine Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.5. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.5. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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