Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 427.477-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zahl 12 03.882 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zahl 12 03.882 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint kein EURODAC-Treffer auf (AS 5).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie sechs Geschwister leben und innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er vor circa zwei Monaten von seiner Heimat nach Italien/Milano geflogen sei. Nach Österreich sei er dann mit einem Lkw gefahren. Er habe von seinem Schlepper ein für vier Monate gültiges Arbeitsvisum für Italien erhalten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Mitgliedern des XXXX mit dem Umbringen bedroht worden sei und außerdem habe er seinen Job verloren. Das Visum sei ihm von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden (AS 21ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie sechs Geschwister leben und innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er vor circa zwei Monaten von seiner Heimat nach Italien/Milano geflogen sei. Nach Österreich sei er dann mit einem Lkw gefahren. Er habe von seinem Schlepper ein für vier Monate gültiges Arbeitsvisum für Italien erhalten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Mitgliedern des römisch 40 mit dem Umbringen bedroht worden sei und außerdem habe er seinen Job verloren. Das Visum sei ihm von der italienischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt worden (AS 21ff).
Das Bundesasylamt richtete am 02.04.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien (AS 35ff).Das Bundesasylamt richtete am 02.04.2012 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien (AS 35ff).
Am 04.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.04.2012 Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 55ff).Am 04.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.04.2012 Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 55ff).
Am 04.05.2012 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass es auf zuvor erwähntes Aufnahmeersuchen keine Antwort erhalten habe und somit eine Zuständigkeit Italiens zur Übernahme des Asylwerbers und zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO eingetreten sei (AS 69).Am 04.05.2012 teilte das Bundesasylamt Italien mit, dass es auf zuvor erwähntes Aufnahmeersuchen keine Antwort erhalten habe und somit eine Zuständigkeit Italiens zur Übernahme des Asylwerbers und zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO eingetreten sei (AS 69).
Laut Aktenvermerk vom 11.05.2012 sei der Beschwerdeführer zur Einvernahme erschienen, welche jedoch aufgrund einer Fußverletzung des Beschwerdeführers und seiner Verbringung in das Krankenhaus XXXX nicht durchgeführt habe werden können (AS 79).Laut Aktenvermerk vom 11.05.2012 sei der Beschwerdeführer zur Einvernahme erschienen, welche jedoch aufgrund einer Fußverletzung des Beschwerdeführers und seiner Verbringung in das Krankenhaus römisch 40 nicht durchgeführt habe werden können (AS 79).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.05.2012 (AS 87ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei ledig und habe keine Kinder. Innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Zu seiner Fußverletzung gab der Beschwerdeführer an, dass er umgekippt sei und sich dabei verletzt habe. Er nehme Medikamente, aber operiert würde er nicht werden. Das Visum habe ihm sein Schlepper organisiert und er habe dafür 5000 US Dollar bezahlt. Auf die Frage, warum er ein Einreise-bzw. Aufenthaltsverbort von Italien für das gesamte Schengengebiet erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Ablauf seines Visums noch in Italien geblieben und von der italienischen Fremdenpolizei festgenommen worden sei, welche gegen ihn dann das Aufenthaltsverbot erlassen habe. Dies sei im Februar 2012 gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei, ihn nach Italien auszuweisen, woraufhin dieser angab, dass er wegen seiner Fußverletzung nicht nach Italien gehen könne. Er leide auch an Rückenschmerzen und nehme dagegen Medikamente, welche er auch vorlegte, nämlich Parkemed, Dolgit, Siimvastatin Teva und Lisinopril Actavis. Der Beschwerdeführer werde noch immer behandelt. Er nehme Medikamente und habe eine Salbe für den Fuß. Zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einigen Landsleuten privat gewohnt habe. Dort sei auch ein indischer Staatsbürger gewesen, welcher TBC gehabt habe. Dieser sei im Spital nicht behandelt und dann wieder nach Hause geschickt worden. Er vermute, dieser habe offene TBC gehabt und der Beschwerdeführer habe mit diesem in einem Zimmer gewohnt. In Italien habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, weil er dazu zur Caritas nach Rom hätte fahren müssen. Dafür habe er kein Geld gehabt. Auch in seinem Ort habe es die Caritas gegeben, welche gesagt hätten, dass sie sein Ansuchen weitergeleitet hätten. Nach einer Woche hätten sie dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass sein Asylansuchen abgelehnt worden sei. Zur italienischen Asylbehörde sei er nicht gegangen. Nach Italien werde der Beschwerdeführer nicht zurückgehen. Die medizinische Versorgung sei schlecht. Ergänzend gab der Beschwerdeführer noch an, dass in Italien noch eine Person bei ihm gelebt habe, welche nicht behandelt worden sei und sich dann selbst einen Zahn gezogen habe.
Vorgelegt wurde ein Arztbrief des XXXX vom 11.05.2012, laut welchem sich der Beschwerdeführer am 10.05.2012 beim Fußballspielen das linke Sprunggelenk verletzt habe. Vorgeschlagen wurden eine Elastische Bandage, Kälte lokal, Voltarenemulgel lokal, konsequentes Hochlagern, körperliche Schonung, Sportverbot und bei Schmerzen Voltarenemulgel und Pantoloc. Am 14.05.2012 sei eine Kontrolle und ein Verbandswechsel durch den Hausarzt vorgeschlagen worden. Das Röntgen zeige keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenverletzung (AS 129ff).Vorgelegt wurde ein Arztbrief des römisch 40 vom 11.05.2012, laut welchem sich der Beschwerdeführer am 10.05.2012 beim Fußballspielen das linke Sprunggelenk verletzt habe. Vorgeschlagen wurden eine Elastische Bandage, Kälte lokal, Voltarenemulgel lokal, konsequentes Hochlagern, körperliche Schonung, Sportverbot und bei Schmerzen Voltarenemulgel und Pantoloc. Am 14.05.2012 sei eine Kontrolle und ein Verbandswechsel durch den Hausarzt vorgeschlagen worden. Das Röntgen zeige keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenverletzung (AS 129ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass es keinen Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen gebe. Auch die medizinische Grundversorgung in Italien sei ausreichend gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 183ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass es keinen Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen gebe. Auch die medizinische Grundversorgung in Italien sei ausreichend gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 183ff).
Laut Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 20.06.2012 wurde eine Gastroskopie durchgeführt und eine Gastritis diagnostiziert. Empfohlen wurden Pantoprazol 40mg für circa acht Wochen sowie bei positivem Helicobacter pylori eine Eradikationstherapie. Weiters wurde auf den Befund handschriftlich hinzugefügt: XXXX Operation (AS261).Laut Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 20.06.2012 wurde eine Gastroskopie durchgeführt und eine Gastritis diagnostiziert. Empfohlen wurden Pantoprazol 40mg für circa acht Wochen sowie bei positivem Helicobacter pylori eine Eradikationstherapie. Weiters wurde auf den Befund handschriftlich hinzugefügt: römisch 40 Operation (AS261).
Laut CT/MR-Zuweisung vom 22.05.2012 sind die Symptome Hemialgesie in der linken Körperhälfte, Schwindel und Cephalea, weshalb der Beschwerdeführer zu einer MR-Untersuchung des Schädel-Cerebrum überwiesen wurde (AS 263).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 26.06.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leide. Er habe wegen schwerer Gastritis einen Operationstermin am XXXX außerdem leide er an einem Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte sowie an Schwindel. Deswegen sei er zur Vornahme eines MR überwiesen worden. Da das Gesundheitssystem in Italien sehr mangelhaft sei, wäre er dort einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Auch die Aufnahmekapazitäten seien überlastet und Asylsuchende würden keine Unterkunft und Versorgung erhalten (AS 267ff).3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 26.06.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leide. Er habe wegen schwerer Gastritis einen Operationstermin am römisch 40 außerdem leide er an einem Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte sowie an Schwindel. Deswegen sei er zur Vornahme eines MR überwiesen worden. Da das Gesundheitssystem in Italien sehr mangelhaft sei, wäre er dort einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Auch die Aufnahmekapazitäten seien überlastet und Asylsuchende würden keine Unterkunft und Versorgung erhalten (AS 267ff).
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012, GZ S2 427.477-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012, GZ S2 427.477-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellte von Italien kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Aufnahmeersuchen Österreichs an Italien vom 02.04.2012 unbeantwortet blieb, woraufhin Österreich den italienischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.05.2012 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Italien übergegangen ist.1. Der Beschwerdeführer stellte von Italien kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Aufnahmeersuchen Österreichs an Italien vom 02.04.2012 unbeantwortet blieb, woraufhin Österreich den italienischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.05.2012 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Italien übergegangen ist.
Beim Beschwerdeführer wurden eine Verletzung des linken Sprunggelenkes und eine Gastritis diagnostiziert sowie ein Operationstermin für den XXXX bekanntgegeben. Außerdem leidet der Beschwerdeführer an einer Hemialgesie in der linken Körperhälfte, an Schwindel und Cephalea, weshalb dieser eine Überweisung zu einer MR-Untersuchung erhalten hat. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht nicht hervor, welche Schwere die zuletzt genannte Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Italien fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.Beim Beschwerdeführer wurden eine Verletzung des linken Sprunggelenkes und eine Gastritis diagnostiziert sowie ein Operationstermin für den römisch 40 bekanntgegeben. Außerdem leidet der Beschwerdeführer an einer Hemialgesie in der linken Körperhälfte, an Schwindel und Cephalea, weshalb dieser eine Überweisung zu einer MR-Untersuchung erhalten hat. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht nicht hervor, welche Schwere die zuletzt genannte Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Italien fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Arztbrief des XXXX vom 11.05.2012, dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 20.06.2012 und der MR-Zuweisung vom 22.05.2012 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Arztbrief des römisch 40 vom 11.05.2012, dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 20.06.2012 und der MR-Zuweisung vom 22.05.2012 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 10 sieht die Dublin II-VO in den hier relevantenIn Artikel 10, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten
Bestimmungen Folgendes vor:
Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 17 Abs. 2 leg.cit. kann der (um Aufnahme ersuchende) Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz 2, leg.cit. kann der (um Aufnahme ersuchende) Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
Art. 18 Dublin II-VO lautet - auszugsweise - wie folgt:Artikel 18, Dublin II-VO lautet - auszugsweise - wie folgt:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.
.......
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Italien eingereist ist sowie sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 (iVm Art. 18 Abs. 7) für die Aufnahme in Betracht. Von der Zustimmung Italiens ist durch die Zustimmungsfiktion des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auszugehen.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Italien eingereist ist sowie sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7,) für die Aufnahme in Betracht. Von der Zustimmung Italiens ist durch die Zustimmungsfiktion des Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auszugehen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit den aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit den aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie eine Überstellung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vor der Bescheiderlassung nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandersetzung. Der angenommenen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt auch keine medizinische Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in Italien nicht ausreichend ermittelt. Außerdem sind noch Untersuchungen des Beschwerdeführers ausständig, die in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen, zumal diesen im Hinblick auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer an Schwindel und Kopfschmerzen leide, Entscheidungsrelevanz zukommen könnte.
Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Italien sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines ärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Italien sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines ärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Italien nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
11.09.2012