Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D11 262911-3/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, FZ. 03 08.382-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, FZ. 03 08.382-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides wird gem. § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des genannten Bescheides wird gem. Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.3.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.1.2004 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, in XXXX geboren worden und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein sowie der russischen Ethnie anzugehören. Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise aus der Russischen Föderation führte er im Wesentlichen aus, "überall verfolgt" und nirgendwo akzeptiert worden zu sein. Es sei ihm auch zum Vorwurf gemacht worden, in XXXX geboren worden zu sein. Wenn ein Terroranschlag verübt worden sei, hätten ihn die Nachbarn verdächtigt. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei der Krieg in Tschetschenien und die Terroranschläge gewesen. Er sei zwar Russe, man habe ihn jedoch trotzdem in Russland als Tschetschene verfolgt, da er in Tschetschenien geboren sei. Zwei Mal sei er nach einem Terroranschlag von der Miliz aufgesucht worden. Er sei wegen seiner Geburt in Tschetschenien trotz seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) verfolgt worden.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.3.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.1.2004 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, in römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein sowie der russischen Ethnie anzugehören. Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise aus der Russischen Föderation führte er im Wesentlichen aus, "überall verfolgt" und nirgendwo akzeptiert worden zu sein. Es sei ihm auch zum Vorwurf gemacht worden, in römisch 40 geboren worden zu sein. Wenn ein Terroranschlag verübt worden sei, hätten ihn die Nachbarn verdächtigt. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei der Krieg in Tschetschenien und die Terroranschläge gewesen. Er sei zwar Russe, man habe ihn jedoch trotzdem in Russland als Tschetschene verfolgt, da er in Tschetschenien geboren sei. Zwei Mal sei er nach einem Terroranschlag von der Miliz aufgesucht worden. Er sei wegen seiner Geburt in Tschetschenien trotz seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) verfolgt worden.
1.2. Einem (vom Bundesasylamt eingeholten) linguistischen Gutachten vom 6.7.2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - mangels elementarster landeskundlich-kultureller Kenntnisse über Tschetschenien und seine (behauptete) Geburtsstadt XXXX - eindeutig nicht in Tschetschenien sozialisiert ist und keinem tschetschenischen, sondern einem russischsprachigen Milieu angehört.1.2. Einem (vom Bundesasylamt eingeholten) linguistischen Gutachten vom 6.7.2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - mangels elementarster landeskundlich-kultureller Kenntnisse über Tschetschenien und seine (behauptete) Geburtsstadt römisch 40 - eindeutig nicht in Tschetschenien sozialisiert ist und keinem tschetschenischen, sondern einem russischsprachigen Milieu angehört.
1.3. Mit Bescheid vom 15.7.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 15.7.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde und führte - unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens - insbesondere aus, dass die belangte Behörde mit keinem Wort auf seine spezifische Situation als Russe, der in Tschetschenien geboren wurde, eingegangen sei.
1.5. Am 21. Jänner 2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer erneut seine bereits gegenüber dem Bundesasylamt gemachten Angaben zu seiner Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, um dann nach mehrmaliger Nachfrage sowie nach Vorhalt der Ergebnisse des linguistischen Gutachtens zu konzedieren, "jetzt bei der Wahrheit bleiben" zu wollen: Er sei - so der Beschwerdeführer - russischer Staatsangehöriger der russischen Ethnie. Seine (ebenfalls russischen) Eltern seien bereits verstorben, weitere Verwandte habe er in der Russischen Föderation nicht. Er sei in XXXX (in der Russischen Föderation) geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Um seine schlechte wirtschaftliche Situation zu verbessern, habe er sich an einen Schlepper gewandt. Dieser habe ihn nach Österreich gebracht und ihm mitgeteilt, welche Angaben er zwecks Asylerlangung tätigen solle. Dies habe er dann auch gemacht, die Angaben (zu den Ausreisegründen) würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, da er in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden sei.In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer erneut seine bereits gegenüber dem Bundesasylamt gemachten Angaben zu seiner Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, um dann nach mehrmaliger Nachfrage sowie nach Vorhalt der Ergebnisse des linguistischen Gutachtens zu konzedieren, "jetzt bei der Wahrheit bleiben" zu wollen: Er sei - so der Beschwerdeführer - russischer Staatsangehöriger der russischen Ethnie. Seine (ebenfalls russischen) Eltern seien bereits verstorben, weitere Verwandte habe er in der Russischen Föderation nicht. Er sei in römisch 40 (in der Russischen Föderation) geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Um seine schlechte wirtschaftliche Situation zu verbessern, habe er sich an einen Schlepper gewandt. Dieser habe ihn nach Österreich gebracht und ihm mitgeteilt, welche Angaben er zwecks Asylerlangung tätigen solle. Dies habe er dann auch gemacht, die Angaben (zu den Ausreisegründen) würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, da er in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden sei.
In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.7.2005 zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.7.2005 zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
1.6. Mit Erkenntnis vom 24.2.2010, D8 262911-0/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), statt und erklärte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation als auf Dauer unzulässig. In seinen Entscheidungsgründen vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ausgehe. In seiner Begründung trug der Senat - neben der sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seines siebenjährigen Aufenthaltes - u.a. auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über keine Verwandten mehr verfüge und im Falle seiner Rückkehr dort kein "soziales Netzwerk" vorfände.1.6. Mit Erkenntnis vom 24.2.2010, D8 262911-0/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), statt und erklärte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation als auf Dauer unzulässig. In seinen Entscheidungsgründen vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ausgehe. In seiner Begründung trug der Senat - neben der sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seines siebenjährigen Aufenthaltes - u.a. auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über keine Verwandten mehr verfüge und im Falle seiner Rückkehr dort kein "soziales Netzwerk" vorfände.
1.7. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2010 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
1.8. Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG, den er im Wesentlichen damit begründete, zwar seinen Asylantrag vom 11.3.2003 unter dem Namen XXXX als russischer Staatsangehöriger gestellt zu haben, in Wahrheit aber XXXX zu heißen und ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sich - so die Begründung des Antrages weiter - um einen ukrainischen Reisepass bemüht und aus diesem Grund die ukrainische Botschaft aufgesucht, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass ihm kein neuer Pass ausgestellt werden könne, sondern er für eine Passausstellung persönlich in die Ukraine reisen müsse. Nach Überprüfung seiner Angaben habe ihm die Botschaft am 5.11.2010 jedoch ein Heimreisezertifikat ausgestellt, mit welchem er nun seine wahre Identität beweisen könne. Da seine Identität und seine Staatsangehörigkeit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht korrekt wiedergegeben, diese Inhalte jedoch wesentlich seien, beantrage er die dahingehende "Änderung" des Erkenntnisses. Die Unzulässigkeit seiner Ausweisung müsse jedoch bestehen bleiben, da "die maßgeblichen Voraussetzungen hierzu inhaltlich völlig identisch mit jenen im Zeitpunkt der Entscheidung" seien. Sein soziales Engagement, das hohe Maß an Integration und seine dahingehenden Bemühungen sowie sein weitreichendes sonstiges Privatleben seien identisch; lediglich sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht korrekt. Das Maß an Integration sei jedoch nicht unmittelbar mit diesen Daten verknüpft, sondern eben mit jenen Umständen, welche bereits durch den Asylgerichtshof ausführlich ermittelt worden seien.1.8. Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG, den er im Wesentlichen damit begründete, zwar seinen Asylantrag vom 11.3.2003 unter dem Namen römisch 40 als russischer Staatsangehöriger gestellt zu haben, in Wahrheit aber römisch 40 zu heißen und ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sich - so die Begründung des Antrages weiter - um einen ukrainischen Reisepass bemüht und aus diesem Grund die ukrainische Botschaft aufgesucht, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass ihm kein neuer Pass ausgestellt werden könne, sondern er für eine Passausstellung persönlich in die Ukraine reisen müsse. Nach Überprüfung seiner Angaben habe ihm die Botschaft am 5.11.2010 jedoch ein Heimreisezertifikat ausgestellt, mit welchem er nun seine wahre Identität beweisen könne. Da seine Identität und seine Staatsangehörigkeit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht korrekt wiedergegeben, diese Inhalte jedoch wesentlich seien, beantrage er die dahingehende "Änderung" des Erkenntnisses. Die Unzulässigkeit seiner Ausweisung müsse jedoch bestehen bleiben, da "die maßgeblichen Voraussetzungen hierzu inhaltlich völlig identisch mit jenen im Zeitpunkt der Entscheidung" seien. Sein soziales Engagement, das hohe Maß an Integration und seine dahingehenden Bemühungen sowie sein weitreichendes sonstiges Privatleben seien identisch; lediglich sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht korrekt. Das Maß an Integration sei jedoch nicht unmittelbar mit diesen Daten verknüpft, sondern eben mit jenen Umständen, welche bereits durch den Asylgerichtshof ausführlich ermittelt worden seien.
Seine falschen Identitätsangaben begründete der Beschwerdeführer mit seiner Angst vor einer Abschiebung sowie mit dem Rat vieler Asylwerber, zwecks Verhinderung einer Abschiebung unter keinen Umständen seine wahre Identität preiszugeben. Erst nachdem er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe, welches ihm einen Verbleib in Österreich ermögliche, sei ihm sein Fehler bewusst geworden weshalb er sich bemüht habe, seine Identität zu beweisen.
1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. D6 262911-2/2010/2E, wurde dem Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 Abs 1 AVG hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl des § 69 Abs 1 Z 1 als auch jene des § 69 Abs 1 Z 2 AVG seien erfüllt. Das Verfahren hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung werde durch das Bundesasylamt fortzusetzen sein.1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. D6 262911-2/2010/2E, wurde dem Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, als auch jene des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG seien erfüllt. Das Verfahren hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung werde durch das Bundesasylamt fortzusetzen sein.
1.10. Am 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in Gegenwart seiner Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, gesund zu sein, und gab er zu seiner Identität an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Er sei in der Ukraine im XXXX geboren und habe bis zur Ausreise im Jahr 2004 in der Ukraine gelebt. Seine Mutter lebe in der Ukraine, sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben. Er habe einen Bruder und eine Schwester, beide seien in der Ukraine wohnhaft. Er habe selten telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.1.10. Am 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in Gegenwart seiner Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, gesund zu sein, und gab er zu seiner Identität an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Er sei in der Ukraine im römisch 40 geboren und habe bis zur Ausreise im Jahr 2004 in der Ukraine gelebt. Seine Mutter lebe in der Ukraine, sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben. Er habe einen Bruder und eine Schwester, beide seien in der Ukraine wohnhaft. Er habe selten telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.
In Österreich habe er keine Angehörigen.
Auf Aufforderung seiner Vertreterin, gut nachzudenken und nochmals die Frage zu Angehörigen in Österreich zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebe. Dieser heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren, seine Ex-Frau heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Sohn und Ex-Frau seien ukrainische Staatsangehörige, aber es sei möglich, dass sie aufgrund ihres langen Aufenthalts in Österreich bereits österreichische Staatsangehörige seien. Er sei nicht gemeinsam mit seiner Frau und dem Kind nach Österreich gekommen, er habe sich bereits in der Ukraine scheiden lassen. Ungefähr vor vier oder fünf Jahren habe er erfahren, dass sein Sohn und seine Ex-Frau in Österreich seien. Sein Sohn besuche ihn immer und studiere Informatik in einer Schule, er habe jedoch den Namen der Schule vergessen. Er kenne auch die Adresse seines Sohnes nicht.Auf Aufforderung seiner Vertreterin, gut nachzudenken und nochmals die Frage zu Angehörigen in Österreich zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebe. Dieser heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, seine Ex-Frau heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sohn und Ex-Frau seien ukrainische Staatsangehörige, aber es sei möglich, dass sie aufgrund ihres langen Aufenthalts in Österreich bereits österreichische Staatsangehörige seien. Er sei nicht gemeinsam mit seiner Frau und dem Kind nach Österreich gekommen, er habe sich bereits in der Ukraine scheiden lassen. Ungefähr vor vier oder fünf Jahren habe er erfahren, dass sein Sohn und seine Ex-Frau in Österreich seien. Sein Sohn besuche ihn immer und studiere Informatik in einer Schule, er habe jedoch den Namen der Schule vergessen. Er kenne auch die Adresse seines Sohnes nicht.
Er erhalte Sozialhilfe von der Caritas und habe diverse Hilfsarbeiten als Maler durchgeführt, er habe eine Einstellungszusage.
In der Ukraine habe er nichts mehr, keine Freunde, kein Haus und keine Wohnung.
Er sei in der Ukraine nicht asylrelevant verfolgt worden.
Er habe deswegen im Jahr 2003 eine falsche Identität angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass er mit seiner richtigen Identität eine negative Entscheidung erhalte und in die Ukraine abgeschoben werde.
Als Nachweis seiner richtigen Identität legte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX sowie seinen ukrainischen Auslandsreisepass, ausgestellt von der ukrainischen Botschaft in XXXX am 05.11.2010, (einen Monat lang) gültig bis 05.12.2010, und seinen ukrainischen Führerschein, ausgestellt am XXXX vor.Als Nachweis seiner richtigen Identität legte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 sowie seinen ukrainischen Auslandsreisepass, ausgestellt von der ukrainischen Botschaft in römisch 40 am 05.11.2010, (einen Monat lang) gültig bis 05.12.2010, und seinen ukrainischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 vor.
Weiters wurde vorgelegt ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf der Stufe B1/1, eine Einstellungszusage über eine halbtätige Anstellung als Hilfsarbeiter, sowie mehrere Befürwortungsschreiben.
1.11. Mit Schriftsatz vom 10.02.2012 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine nicht unterschriebene Erklärung der Ex-Frau des Mannes, wonach ihr Sohn seinen Vater (Beschwerdeführer) jedes Wochenende besuche.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers.
1.12. Mit Bescheid vom 13.02.2012, Zl. 03 08.382-BAW, nahm die belangte Behörde das zur Zahl 03 08.382-BAW rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossene Asylverfahren gem. § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren (zur Gänze) wieder auf (Spruchpunkt I.). Der Asylantrag vom 11.03.2002 wurde gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.12. Mit Bescheid vom 13.02.2012, Zl. 03 08.382-BAW, nahm die belangte Behörde das zur Zahl 03 08.382-BAW rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossene Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren (zur Gänze) wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.). Der Asylantrag vom 11.03.2002 wurde gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der Beschwerdeführer habe wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit getätigt, sodass die ergangenen Entscheidungen in Bezug auf ein unrichtiges Herkunftsland (nämlich Russische Föderation) getroffen worden seien. Daher war von Amts wegen das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Die vorgebrachte Verfolgung in der Russischen Föderation sei angesichts des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht glaubwürdig, für den tatsächlichen Herkunftsstaat (Ukraine) seien keine Fluchtgründe geltend gemacht worden. Eine refoulement-relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine sei nicht gegeben. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Seine Entscheidung zu Spruchpunkt V. begründete das Bundesasylamt dergestalt, dass im vorliegenden Fall sowohl § 38 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 (der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht) als auch § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) zur Anwendung kämen.Seine Entscheidung zu Spruchpunkt römisch fünf. begründete das Bundesasylamt dergestalt, dass im vorliegenden Fall sowohl Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 (der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht) als auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) zur Anwendung kämen.
1.13. Gegen diesen Bescheid wurde in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, jedoch eingeschränkt auf Spruchpunkt IV. und V.1.13. Gegen diesen Bescheid wurde in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, jedoch eingeschränkt auf Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig und ohne nähere Begründung erfolgt sei. Hinsichtlich des Familienlebens wurde insbesondere auf das Bestehen eines Familienlebens zu seinem in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Sohn verwiesen. Dieser lebe zwar bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers, doch bestünde eine enge familiäre Beziehung zu seinem Sohn. Es werde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes beantragt.
1.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. D11 262911-3/2012/2E, wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.1.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. D11 262911-3/2012/2E, wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Der gegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers sei am 11.03.2003 gestellt worden, nach der anzuwendenden Rechtslage sei das Verfahren nach den Bestimmungen des (alten) AsylG 1997 zu führen, weswegen die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Bestimmung des (neuen) § 38 AsylG 2005 auf das gegenständliche Verfahren Anwendung finde.Der gegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers sei am 11.03.2003 gestellt worden, nach der anzuwendenden Rechtslage sei das Verfahren nach den Bestimmungen des (alten) AsylG 1997 zu führen, weswegen die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Bestimmung des (neuen) Paragraph 38, AsylG 2005 auf das gegenständliche Verfahren Anwendung finde.
1.15. Am 08.05.2012 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher neben dem Beschwerdeführer auch der Sohn sowie die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugen geladen wurden. Zur Verhandlung erschien auch die Vertreterin des Beschwerdeführers, nicht hingegen ein Vertreter der belangten Behörde.
Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers gab zunächst als Zeugin an, in Österreich mit Herrn XXXX, einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen zu sein. Sie sei von ihm jedoch geschieden und nun erneut verheiratet. Sie habe (zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich) nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde, erst um das Jahr 2006 herum habe sie davon erfahren.Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers gab zunächst als Zeugin an, in Österreich mit Herrn römisch 40 , einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen zu sein. Sie sei von ihm jedoch geschieden und nun erneut verheiratet. Sie habe (zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich) nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde, erst um das Jahr 2006 herum habe sie davon erfahren.
Ihr Sohn besuche eine Informatikschule im XXXX und befinde sich dort im ersten Schuljahr. Davor sei er ein Jahr lang in der XXXX gewesen, davor in der Mittelschule im XXXX.Ihr Sohn besuche eine Informatikschule im römisch 40 und befinde sich dort im ersten Schuljahr. Davor sei er ein Jahr lang in der römisch 40 gewesen, davor in der Mittelschule im römisch 40 .
In weiterer Folge wurde der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Mutter zeugenschaftlich befragt. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX (Ukraine) geboren zu sein. Er besuche eine Informatikschule im XXXX, davor sei er in der XXXX und davor in der Mittelschule im XXXX gewesen.In weiterer Folge wurde der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Mutter zeugenschaftlich befragt. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 (Ukraine) geboren zu sein. Er besuche eine Informatikschule im römisch 40 , davor sei er in der römisch 40 und davor in der Mittelschule im römisch 40 gewesen.
Er sehe seinen Vater ein- oder zwei Mal in der Woche und besuche ihn in seiner Wohnung. Die Wohnung sei am Praterstern, die genaue Adresse kenne er nicht, er fahre mit der Straßenbahnlinie 5 und gehe dann zu Fuß. Sie würden gemeinsam fernsehen oder reden, beispielsweise über die Schule. Manchmal würden sie auch in den Prater gehen, manchmal auch spazieren.
Die Frage, ob sie sonst etwas unternehmen würden, etwa ein Kino, Theater oder Museum besuchen, verneinte der Zeuge.
Er wisse nicht, wie sein Vater den Tag verbringe. Dieser sei Asylwerber.
Auf die Frage, welche Marke das Fernsehgerät des Vaters habe, gab der Zeuge an, sie würden immer am Computer fernsehen. Dabei handle es sich um ein Standgerät der Marke Benq. Auf Hinweis des vorsitzenden Richters, dabei handle es sich um einen Bildschirmproduzenten, und auf erneute Frage, welche Marke der PC des Beschwerdeführers habe, gab der Zeuge an, sein Vater habe die PC-Box gewechselt, er wisse es nicht.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Beschwerdeführers fortgesetzt. Dieser gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX (Ukraine) geboren worden zu sein. Er sei von der als Zeugin erschienenen Mutter seines Sohnes geschieden. Früher habe er den Namen XXXX geführt.In weiterer Folge wurde mit der Befragung des Beschwerdeführers fortgesetzt. Dieser gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 (Ukraine) geboren worden zu sein. Er sei von der als Zeugin erschienenen Mutter seines Sohnes geschieden. Früher habe er den Namen römisch 40 geführt.
Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe einen Sohn.
In seiner Heimat würden seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. In Österreich bzw. der EU habe er nur seinen Sohn als Verwandten.
Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft, sei der ukrainischen Volksgruppe und der griechisch-katholischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule und anschließend die Berufsschule für Verkäufer für ein Jahr besucht. Nach der Schule habe er als Verkäufer gearbeitet, dann sei er in der Armee gewesen und dann habe er wieder als Verkäufer gearbeitet. Er habe auch als Maler, Elektriker oder Tischler gearbeitet.
Es gebe in der Ukraine noch sein Elternhaus; in diesem würden seine Mutter sowie sein Bruder und dessen Familie leben.
Er habe in Österreich keine Arbeitsbewilligung, er helfe aber Leuten, es seien im Akt bereits mehrere Befürwortungsschreiben vorhanden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er über die Caritas.
Er habe sich zur B2-Deutschprüfung angemeldet. In weiterer Folge beantwortete der Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seinem Privatleben auf Deutsch, der erkennende Senat hielt im Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer schon zuvor mehrere Fragen unmittelbar in deutscher Sprache beantworten konnte.
Sein Sohn komme einmal die Woche am Wochenende. Er studiere und lerne beim Beschwerdeführer. Sie würden auch gemeinsam am Computer arbeiten, sein Sohn habe einen Laptop. Er selbst habe einen alten Medion-PC vom Hofer, dieser sei billig gewesen.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn fernsehe, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen alten Fernseher zu Hause.
Auf Vorhalt, sein Sohn kenne diesen Fernseher nicht, und auf die Frage, wie es dazu komme, erklärte der Beschwerdeführer, er schalte den Fernseher nie ein.
Auf Vorhalt, laut Angaben des Sohnes sei die gemeinsame Hauptbeschäftigung das Fernsehen, erwiderte der Beschwerdeführer, sie würden am Computer arbeiten und fernsehen.
Auf die Frage, was konkret am Computer gearbeitet werde, gab der Beschwerdeführer an, sie würden mit "Photoshop" arbeiten und Fotos aus dem Internet und ein paar Fotos von ihnen heller machen.
Das letzte Mal, als sein Sohn bei ihm gewesen sei, seien sie spazieren gegangen.
Auf die Frage, wo sie spazieren gegangen seien, dachte der Beschwerdeführer nach und schwieg.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, das letzte Mal müsse ja erst vorgestern oder am letzten Samstag gewesen sein, gab der Beschwerdeführer an, sein Sohn sei diesen Sonntag am Abend bei ihm gewesen, sein Sohn habe am alten Fernseher ferngesehen. Er sei um 22 oder 23 Uhr gegangen und sei nicht länger als drei oder vier Stunden bei ihm gewesen.
Auf die Frage, seit wann sein Sohn in die Informatikschule gehe, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, dass sein Sohn früher eine andere Schule besucht habe, eine XXXX. In der XXXX sei er ein Jahr lang gewesen, den Burschen habe nicht gefallen, dass man nähen können müsse.Auf die Frage, seit wann sein Sohn in die Informatikschule gehe, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, dass sein Sohn früher eine andere Schule besucht habe, eine römisch 40 . In der römisch 40 sei er ein Jahr lang gewesen, den Burschen habe nicht gefallen, dass man nähen können müsse.
Auf die Frage, wo sein Sohn davor in die Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei in einer Quergasse von der XXXX gewesen, dort gebe es die Straßenbahnlinie 5.Auf die Frage, wo sein Sohn davor in die Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei in einer Quergasse von der römisch 40 gewesen, dort gebe es die Straßenbahnlinie 5.
Auf Vorhalt, sein Sohn habe laut eigener Aussage woanders eine Schule besucht, gab der Beschwerdeführer an, es gebe dort auch ein kleines Computergeschäft namens XXXX.Auf Vorhalt, sein Sohn habe laut eigener Aussage woanders eine Schule besucht, gab der Beschwerdeführer an, es gebe dort auch ein kleines Computergeschäft namens römisch 40 .
Auf die Frage, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, schüttelte der Beschwerdeführer den Kopf.
Von seiner Vertreterin aufgefordert, alles zu erzählen, was er wisse, etwa wie der Kanzler heiße oder Bunderspräsident oder die Parteien, zuckte der Beschwerdeführer mit den Achseln.
Auf die Anmerkung bzw. Frage des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer sei nun seit 9 Jahren da und wisse nicht einmal welche Parteien es gebe, nannte der Beschwerdeführer die SPÖ, die FPÖ und die Grünen.
Befragt, wie der Bundeskanzler heiße, schwieg der Beschwerdeführer.
Befragt, wie der Bundespräsident heiße, schwieg der Beschwerdeführer erneut, worauf der vorsitzende Richter auf das Bild des Bundespräsidenten zeigte. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Präsidenten oder doch um den Bundeskanzler handle.
Auf die Frage nach bekannten Sehenswürdigkeiten in Wien nannte der Beschwerdeführer den Stephansdom, Schönbrunn, den Karlsplatz und die Karlskirche sowie das Belvedere.
Aus der österreichischen Geschichte kenne er Franz Josef und Sissi.
Befragt, wann Franz Josef Kaiser war, dachte der Beschwerdeführer lange nach und erklärte, er habe ein schlechtes Gedächtnis für Jahreszahlen. Zögerlich fügte er fragend hinzu, ob er im 18. Jahrhundert Kaiser gewesen sei.
In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX einmal Teil der österreichischen Monarchie gewesen sei.In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 einmal Teil der österreichischen Monarchie gewesen sei.
Auf die Frage, was er über die österreichische Kultur wisse, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, er kenne Mozart und Chopin. Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, Chopin könne er nicht gelten lassen, und die Frage, ob es andere Komponisten, Schriftsteller oder Nobelpreisträger gebe, führte der Beschwerdeführer an, er kenne auch Falco und die Toten Hosen sowie Kommissar Rex.
Er sei nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.
Er habe keine strafrechtliche Verurteilung aufzuweisen, habe jedoch Probleme in Klagenfurt gehabt, da er illegal zwei Tage in einem Malerbetrieb gearbeitet habe.
In weiterer Folge wurde erneut der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zeugenschaftlich (in Anwesenheit seiner Mutter) befragt.
Befragt, wann sein letzter Besuch bei seinem Vater gewesen sei, gab der Zeuge an, dies sei letzten Freitag gewesen.
Auf Vorhalt, sein Vater habe etwas anderes gesagt, führte die Mutter des Zeugen verneinend aus, dass ihr Sohn sicher am Freitag bei seinem Vater gewesen sei.
Auf die Frage, um wie viel Uhr er zu seinem Vater gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei am Nachmittag gewesen, um 11.25 Uhr sei die Schule aus gewesen. Am späteren Nachmittag, nach 15 Uhr, sei er zu seinem Vater gekommen und bis 22 Uhr geblieben.
Auf die Frage, was sie an diesem Tag gemacht hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er sei am PC gewesen. Die Frage, ob er ferngesehen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, sein Vater habe das aber behauptet, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe einen Film am Laptop gestartet.
Sie würden auch am Computer spielen unter anderem Modern Warfare 3, das Spiel würde seinem Vater gehören.
Beim letzten Treffen hätten sie nichts gemacht, nur geredet. Auf Vorhalt, sein Vater habe gemeint, sie seien spazieren gegangen, erwiderte der Beschwerdeführer bejahend, sie seien nebenan zu einem türkischen Supermarkt gegangen.
In weiterer Folge wurde erneut der Beschwerdeführer befragt.
Auf die Frage, wann er seinen Sohn zum letzten Mal gesehen habe, dachte der Beschwerdeführer lange nach und schwieg.
Nach Wiederholung der Frage und der Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei doch nicht einmal ein paar Tage her, außerdem habe der Beschwerdeführer vor 30 Minuten darauf schon konkret geantwortet, erwiderte der Beschwerdeführer, er glaube, es sei Samstag oder Sonntag gewesen.
Auf Vorhalt, sein Sohn habe den Freitag genannt, bejahte der Beschwerdeführer, es sei der Freitag gewesen.
Befragt, was sie an diesem Freitag gemeinsam gemacht hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern, sie hätten ein wenig ferngesehen, irgendeinen Film.
Auf die Frage, was sie sonst noch gemacht hätten, etwa Kino, spazieren oder sprechen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters , was er denn spiele, wenn er mit seinem Sohn spiele, fügte die Vertreterin die Frage hinzu, ob er Computer spiele, worauf der vorsitzende Richter die Vertreterin ermahnte, keine Suggestivfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer bestätigte, mit seinem Sohn Computer zu spielen. Sie würden verschiedene Actionspiele spielen, die Spiele würden seinem Sohn gehören.
Auf Vorhalt, sein Sohn habe gesagt, dass die Spiele dem Beschwerdeführer gehörten, die Angaben des Beschwerdeführers seien allesamt widersprüchlich und unglaubwürdig, so sei es auch technisch nicht möglich, dass Modern Warfare 3, ein Spiel mit allerhöchsten Grafikanforderungen, auf einem alten Hofer-Medion-PC gespielt werden könne, das gehe schon technisch gar nicht, dachte der Beschwerdeführer lange nach und gab an, er habe eine neue Grafikkarte.
Befragt, ob sie spazieren gegangen seien, verneinte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht (an ein Spazierengehen) erinnern, sie seien nicht spazieren gegangen.
Die Frage, ob er das Haus gemeinsam mit seinem Sohn verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Auf Vorhalt, sein Sohn habe das Gegenteil gesagt, erklärte der Beschwerdeführer, sein Sohn habe in Gegenwart der Mutter nicht die Wahrheit sagen wollen. Manchmal sage der Sohn der Mutter, er gehe zum Vater, was aber nicht der Fall sei, er sei dann nicht bei ihm.
Auf Vorhalt, aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben könne der vorsitzende Richter nicht glauben, dass sein Sohn letztes Wochenende bei seinem Vater war, und auf die Frage, wie die Familienverhältnisse wirklich aussehen würden, erklärte der Beschwerdeführer, er spreche viel mit seinem Sohn, dieser höre nicht auf seine Mutter, er sei 16 Jahre alt. In diesem Alter hätten die Kinder eigene Interessen und Freunde. Er schimpfe und streite als Vater viel mit seinem Sohn. Dieser belüge die Mutter, dass er zu seinem Vater gehe, treffe sich aber mit Freunden. Wahrscheinlich werde sie mit ihm allein nicht fertig. Sein Sohn höre viel auf ihn, auf die Mutter eher nicht.
In weiterer Folge wurde erneut der Sohn des Beschwerdeführers in Gegenwart seiner Mutter zeugenschaftlich befragt.
Auf die Frage, ob er gemeinsam mit seinem Vater am Computer arbeite, führte der Zeuge aus, sein Vater erkläre ihm, wie man etwas programmiere.
Befragt, ob sie mit einem bestimmten Programm arbeiten würden, verneinte dies der Zeuge ausdrücklich.
Auf Vorhalt, sein Vater habe etwas von Photoshop behauptet, antwortete der Zeuge: " Jetzt nicht mehr so." Sie hätten seine Bilder, so zum Spaß, bearbeitet.
Auf die Frage, wie das Familienleben zu seinem Vater wirklich aussehe, ob es Diskussionen oder Streitigkeiten gebe, verneinte der Zeuge dies ausdrücklich, sie würden nicht streiten und nicht diskutieren.
Auf Vorhalt, sein Vater sage da etwas anderes, zuckte der Zeuge die Achseln.
Auf die Frage des Beisitzers, ob er wirklich immer zu seinem Vater fahre, wenn er der Mutter gegebenüber behaupte, dass er zu seinem Vater fahre, räumte der Beschwerdeführer ein, er habe es schon ein Mal gemacht, vielleicht auch zwei oder drei Mal (dass er es nur vorgetäuscht habe), worauf die Mutter angab, sie kontrolliere das, ihr Sohn müsse sein Handy ihrem Ex-Mann geben, wenn er angeblich bei ihm sei, eben weil es schon Vorfälle gegeben habe.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 sowie durch Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Er gelangte im Verlauf des März 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat einen minderjährigen Sohn, der bei der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers lebt und in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. In der Ukraine leben die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn besteht keine "enge familiäre Beziehung" (Beschwerdevorbringen).
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seinen im März 2003 gestellten Asylantrag auf einen unzutreffenden Fluchtgrund gestützt hat, nämlich als russischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe in XXXX geboren und sinngemäß als Russe von Tschetschenen sowie außerhalb Tschetscheniens als in XXXX geborene Person von Russen verfolgt worden zu sein.Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seinen im März 2003 gestellten Asylantrag auf einen unzutreffenden Fluchtgrund gestützt hat, nämlich als russischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe in römisch 40 geboren und sinngemäß als Russe von Tschetschenen sowie außerhalb Tschetscheniens als in römisch 40 geborene Person von Russen verfolgt worden zu sein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Ukraine droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine. Er lebt von der Grundversorgung und hilft ehrenamtlich seinen Bekannten. Er ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache zumindest auf der Niveaustufe B1. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
2.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität und Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren; im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof traten keine diesbezüglichen Zweifel auf.
Die Feststellungen zur generellen familiären und privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, wonach keine enge Vater-Sohn-Beziehung vorliegt, ergibt sich aus der Befragung des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2012. Dabei kam es zu schwer widersprüchlichen Angaben zum Verlauf des letzten Besuches des Sohnes bei seinem Vater. Dies beginnt bereits bei den widersprüchlichen Angaben zum Tag des letzten Besuches, welcher behauptetermaßen in einem nicht einmal 4 Tage bzw. 100 Stunden umfassenden Zeitraum vor der Beschwerdeverhandlung (08.05.2012, Dienstag früher Vormittag) datiert sein soll. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sein Sohn habe ihn am Sonntag Abend besucht (S.9 oben des Verhandlungsprotokolls), während sein Sohn sowie die Ex-Frau des Beschwerdeführers Freitag Nachmittag und Abend zu Protokoll gaben (Seite 10 unten, 11 oben). Auf neuerliche Befragung schwieg der Beschwerdeführer (Seite 12 oben) zunächst, um nach Wiederholung der Frage zögerlich Samstag oder Sonntag anzugeben. Auch zum Verlauf des letzten Besuches kam es zu widersprüchlichen Angaben: so behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er sei mit seinem Sohn (unter anderem) spazieren gegangen (Seite 8 unten), worüber sein Sohn jedoch vorerst nichts zu berichten vermochte (Seite 11 unten); erst auf Vorhalt der Aussage seines Vaters räumte der Beschwerdeführer ein, er sei mit seinem Vater zu einem Supermarkt gegangen. Nur wenige Minuten später behauptete der Beschwerdeführer, er sei nicht mit seinem Sohn spazieren gegangen bzw. könne sich nicht an einen Spaziergang erinnern; er habe das Haus nicht mit seinem Sohn verlassen (Seite 12 unten).
Auf Vorhalt des widersprüchlichen Aussageverhaltens räumte der Beschwerdeführer schließlich faktisch ein, dass sein Sohn fälschlicherweise der Mutter gegenüber behaupte, den Vater zu besuchen, obwohl er sich in Wahrheit mit Freunden treffe (Seite 13 erster Absatz sowie auch zweiter Absatz).
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, intensiv mit seinem Sohn zu schimpfen und zu streiten (Seite 13 zweiter Absatz). Hingegen antwortete der Sohn des Beschwerdeführers auf die Frage, ob es Diskussionen oder Streitigkeiten mit seinem Vater gebe, mit "Nein, wir streiten und diskutieren nicht." (Seite 13 Mitte) und zuckte schließlich wortlos mit den Achseln, als ihm die gegenteilige Aussage seines Vaters vorgehalten wurde.
Alles in allem entstand beim erkennenden Senat im Verlauf der Befragung des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Befragung seines Sohnes keinesfalls der Eindruck, dass - wie in der Beschwerde behauptet wurde - eine "enge familiäre Beziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 13.06.2012.
2.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2010 aufgrund gravierender Wissenslücken bzw. Unplausibilitäten de facto die Unrichtigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens einräumte und seine Beschwerde (im damaligen Rechtsgang) gegen die Spruchpunkte I. und II. des (damals gegenständlichen) Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 zurückzog, konnte der Beschwerdeführer zweifelsfrei keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr.Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2010 aufgrund gravierender Wissenslücken bzw. Unplausibilitäten de facto die Unrichtigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens einräumte und seine Beschwerde (im damaligen Rechtsgang) gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des (damals gegenständlichen) Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 zurückzog, konnte der Beschwerdeführer zweifelsfrei keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise behaupteten Gründe für die Ausreise aus der Ukraine lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden wurden und dass keine asylrelevante bzw. refoulementrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bestand oder besteht. Dementsprechend beschränkte sich der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf eine Beschwerde gegen die im nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 13.02.2012 verfügte Ausweisungsentscheidung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
2.4. Rechtlich folgt daraus:
2.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 idgF nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 idgF nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer beschränkte seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 03 08.382-BAW, auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt IV.) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.); der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. D11 262911-3/2012/2E stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerdeführer beschränkte seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 03 08.382-BAW, auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.); der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. D11 262911-3/2012/2E stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
2.4.2. Zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides:2.4.2. Zu Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine und verfügt in Österreich über keine engen familiären Beziehungen zu einer zu seiner Kernfamilie gehörenden und zugleich auch dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Wie bereits weiter oben erörtert wurde, verfügt der Beschwerdeführer keinesfalls über eine enge familiäre Bindung zu seinem in Österreich bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers lebenden und aufenthaltsberechtigten Sohn, so wie dies in der gegenständlichen Beschwerde behauptet wurde.
Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2003 lediglich aufgrund eines Asylantrages, der sich als völlig unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde darüber hinaus unter falscher Identität gestellt, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Er lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist gehobene Deutschkenntnisse (zumindest "B1-Niveau") auf. Letzterer Umstand alleine vermag jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst perfekte Deutschkenntnisse und eine vielfältige soziale Vernetzung keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26. November 2009, Zl. 2008/18/0720), die persönlichen Interessen an der Untersagung einer Ausweisung nicht entscheidend verstärken.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich bzw. seine sozialen Vernetzungen sind nicht überdurchschnittlich stark ausgeprägt, wenngleich der Beschwerdeführer mehrere Befürwortungsschreiben vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer verfügt umgekehrt in seinem Herkunftsstaat zumindest über seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester. Er hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Bei den für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst de facto als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität bei seinem Asylantrag) beruht (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Bei den für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst de facto als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität bei seinem Asylantrag) beruht vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;
26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen führten zunächst zu aufwändigen Recherchen inklusive Einholung eines linguistischen Gutachtens und somit zu einer eindeutig dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verfahrensverzögerung. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 21.01.2010 - und somit erst nach knapp 7 Jahren Aufenthalt in Österreich - stellte er seine Identität und de facto die Unrichtigkeit seines Fluchtvorbringens richtig, jedoch erst nach mehrfacher Nachfrage und Vorhalt des eingeholten linguistischen Gutachtens. Trotz seiner Behauptung, "jetzt bei der Wahrheit bleiben" zu wollen, gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch weiterhin unrichtige Angaben zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit zu Protokoll.
Im Falle des Beschwerdeführers kann somit die lange Verfahrensdauer - unter anderem aufgrund seiner Falschangaben zu seiner Identität und seinen Fluchtgründen - jedenfalls auch auf sein Verschulden zurückgeführt werden und kann die lange Aufenthaltsdauer kombiniert mit dem Missbrauch des Asylwesens in Österreich somit nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.
Erst am 12.11.2010 räumte der Beschwerdeführer schriftlich ein, nicht russischer Staatsbürger bzw. Angehöriger der russischen Volksgruppe sondern ukrainischer Staatsbürger und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe zu sein.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist die im selben Schriftsatz vom 12.11.2010 angeführte Behauptung, dass sich durch die tatsächliche Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit nichts an der Unzulässigkeit der Ausweisung geändert habe, jedoch unzutreffend. Dies basiert zum einen auf dem Faktum, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 21.01.2010 die Existenz von Verwandten ausdrücklich leugnete, obwohl tatsächlich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester in der Ukraine leben. Und zum anderen zeigt das Ersetzen unrichtiger Angaben durch andere unrichtige Angaben, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, sondern vielmehr danach trachtete, unter Umgehung der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet zu erlangen.
Letzteres gilt zur Gänze auch für das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2012, in welcher er aus Sicht des Senates völlig unzutreffend das Bestehen einer engen familiären Bindung zu seinem Sohn darstellte. Erst auf Vorhalt mehrerer Widersprüche räumte der Beschwerdeführer faktisch ein, dass sein Sohn gegenüber dessen Mutter (und Ex-Frau des Beschwerdeführers) Besuche beim Vater nur vortäuscht, um sich vielmehr mit eigenen Freunden zu treffen.
Und schließlich zeigte die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2012 auch, dass der Beschwerdeführer nur über marginale Grundkenntnisse der österreichischen Politik, Geschichte und Kultur verfügt, obwohl er mittlerweile über neun Jahre im österreichischen Bundesgebiet lebt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bei weitem. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bei weitem. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte bzw. Familienangehörige befinden. Der Beschwerdeführer spricht die ukrainische bzw. russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.05.2012 ein weites Spektrum an Erwerbstätigkeiten (zB Verkäufer, Maler, Elektriker, Tischler) angegeben hat und somit mit den Gepflogenheiten in der Ukraine umfassend vertraut ist. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich von der Ukraine aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Asylrechts um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich von der Ukraine aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Asylrechts um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, Missbrauch, Resozialisierung, soziale Verhältnisse, VerfahrensdauerZuletzt aktualisiert am
31.08.2012