TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/9 C2 408305-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 408305-3/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, FZ. 09 06.438-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, FZ. 09 06.438-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 1.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz XXXX stamme und sich dort noch seine Ehefrau und seine Mutter aufhalten würden. Sein Vater sei 2007 verstorben.In einer am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz römisch 40 stamme und sich dort noch seine Ehefrau und seine Mutter aufhalten würden. Sein Vater sei 2007 verstorben.

Der Beschwerdeführer sei etwa ein Jahr vor der Antragstellung ausgereist und habe sich unter anderem sieben Monate in Athen aufgehalten.

Geflohen sei der Beschwerdeführer, da sein Vater und sein verstorbener Bruder XXXX Angehörige der Taliban gewesen seien; der Beschwerdeführer und sein inzwischen verschollener Bruder XXXX hätten nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen; man habe sie aber hiezu zwingen wollen. Im Falle seiner Rückkehr würde man den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zwingen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.Geflohen sei der Beschwerdeführer, da sein Vater und sein verstorbener Bruder römisch 40 Angehörige der Taliban gewesen seien; der Beschwerdeführer und sein inzwischen verschollener Bruder römisch 40 hätten nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen; man habe sie aber hiezu zwingen wollen. Im Falle seiner Rückkehr würde man den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zwingen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.

Am 24.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen; diese thematisierte allerdings lediglich die Folgen einer Ausweisung nach Griechenland.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2009, Fz.: 0906438, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und dieser nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2009, Fz.: 0906438, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und dieser nach Griechenland ausgewiesen.

Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde dieser Bescheid durch ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.8.2009, Zl.: S4 408.305-1/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde dieser Bescheid durch ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.8.2009, Zl.: S4 408.305-1/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.

Daher wurde der Beschwerdeführer am 9.12.2009 abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 2004, ein undatiertes Schulzeugnis sowie ein Schulzeugnis über den Abschluss der XXXX im Jahr 2007 jeweils in Kopie vor. Erneut wurden die Folgen einer Ausweisung nach Griechenland thematisiert.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 2004, ein undatiertes Schulzeugnis sowie ein Schulzeugnis über den Abschluss der römisch 40 im Jahr 2007 jeweils in Kopie vor. Erneut wurden die Folgen einer Ausweisung nach Griechenland thematisiert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2009, FZ.: 09 06.438-BAG, wurde der Antrag abermals gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2009, FZ.: 09 06.438-BAG, wurde der Antrag abermals gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen.

Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde auch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.1.2010, Zl. S13 408.305-2/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde auch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.1.2010, Zl. S13 408.305-2/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.

Am 16.3.2010 wurde der Beschwerdeführer nunmehr einer inhaltlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, psychische Probleme zu haben und deshalb regelmäßig Medikamente zu nehmen; Befund habe er diesbezüglich keinen.

Auch könne er keine neuen Beweismittel vorlegen.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann als Landwirt gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen; er habe gemeinsam mit zwei Onkel, zwei Tanten, seinen Eltern, zwei Schwestern, einem Bruder und seiner Gattin in einem Haus, das der Familie gehört habe, gelebt. Der Vater sei zwei Jahre vor der Einvernahme und einer seiner Brüder 2005 durch Taliban getötet worden; sein zweiter Bruder sei seit zwölf Jahren verschollen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein verstorbener Bruder früher Mitglieder der Partei "Gulbudin Hekmatyar" gewesen und beim Sturz des Mujaheddin Regimes geflüchtet seien. In Pakistan habe der Vater die Bekanntschaft eines Taliban-Kommandanten gemacht und sei Mitglied der Taliban geworden; ebenso sein Bruder, wenn auch unter einem anderen Kommandanten. Wegen eines Streites mit dem Vater sei zu dieser Zeit der andere Bruder von zu Hause weggegangen. Als die Taliban-Regierung gestürzt worden sei, seien der Vater und der für die Taliban arbeitende Bruder wieder geflüchtet und erst später wiedergekommen. Der Vater habe sich dann mit Ölhandel beschäftigt. 2003 seien drei Öltransporter des Vaters von den Taliban geplündert worden und der Vater habe versucht, herauszufinden, wer hierfür verantwortlich gewesen sei. Allerdings sei ihm das nicht gelungen. Der Vater sei im Juli 2004 nach Pakistan gegangen. Der Taliban-Kommandant, für den der Vater gearbeitet habe, sei in weiterer Folge von den ISAF-Truppen verhaftet worden und die Taliban seien davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen verraten habe. 2005 sei ein Bruder des Beschwerdeführers von einem Talibankommandanten aus dem Haus der Familie mitgenommen worden und nach dreizehn Tagen habe man den Leichnam dieses Bruders wieder zum Haus der Familie gebracht. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in Kabul gelebt. In Kabul habe der Beschwerdeführer dann auch seinen zurückkehrenden Vater getroffen, der vorgehabt habe, zur Familie nach XXXX zurückzugehen. Allerdings sei dieser vom inzwischen wieder entlassenen, ehemaligen Kommandanten des Vaters aus dem Taxi geholt und getötet worden. Der Verwandte, der dies der Familie mitgeteilt habe, habe auch zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser möglicherweise auch getötet werde. Nachdem der Beschwerdeführer die Schule beendet habe, sei er mit einem Taxi im Jahr 2007 nach XXXX gefahren; eine Person namens XXXX habe den Beschwerdeführer aber entführt, achtzehn Tage angehalten und erst gegen Bezahlung von 17.000 US Dollar freigelassen. Nach der Freilassung habe der Beschwerdeführer zwei Wochen bei seinem Großvater in XXXX gewohnt und sei dann geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein verstorbener Bruder früher Mitglieder der Partei "Gulbudin Hekmatyar" gewesen und beim Sturz des Mujaheddin Regimes geflüchtet seien. In Pakistan habe der Vater die Bekanntschaft eines Taliban-Kommandanten gemacht und sei Mitglied der Taliban geworden; ebenso sein Bruder, wenn auch unter einem anderen Kommandanten. Wegen eines Streites mit dem Vater sei zu dieser Zeit der andere Bruder von zu Hause weggegangen. Als die Taliban-Regierung gestürzt worden sei, seien der Vater und der für die Taliban arbeitende Bruder wieder geflüchtet und erst später wiedergekommen. Der Vater habe sich dann mit Ölhandel beschäftigt. 2003 seien drei Öltransporter des Vaters von den Taliban geplündert worden und der Vater habe versucht, herauszufinden, wer hierfür verantwortlich gewesen sei. Allerdings sei ihm das nicht gelungen. Der Vater sei im Juli 2004 nach Pakistan gegangen. Der Taliban-Kommandant, für den der Vater gearbeitet habe, sei in weiterer Folge von den ISAF-Truppen verhaftet worden und die Taliban seien davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen verraten habe. 2005 sei ein Bruder des Beschwerdeführers von einem Talibankommandanten aus dem Haus der Familie mitgenommen worden und nach dreizehn Tagen habe man den Leichnam dieses Bruders wieder zum Haus der Familie gebracht. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in Kabul gelebt. In Kabul habe der Beschwerdeführer dann auch seinen zurückkehrenden Vater getroffen, der vorgehabt habe, zur Familie nach römisch 40 zurückzugehen. Allerdings sei dieser vom inzwischen wieder entlassenen, ehemaligen Kommandanten des Vaters aus dem Taxi geholt und getötet worden. Der Verwandte, der dies der Familie mitgeteilt habe, habe auch zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser möglicherweise auch getötet werde. Nachdem der Beschwerdeführer die Schule beendet habe, sei er mit einem Taxi im Jahr 2007 nach römisch 40 gefahren; eine Person namens römisch 40 habe den Beschwerdeführer aber entführt, achtzehn Tage angehalten und erst gegen Bezahlung von 17.000 US Dollar freigelassen. Nach der Freilassung habe der Beschwerdeführer zwei Wochen bei seinem Großvater in römisch 40 gewohnt und sei dann geflüchtet.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.3.2010, erlassen am 23.3.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen sei, da dieses nicht glaubhaft sei. Es sei weder eine Verfolgung in Afghanistan noch eine Bedrohungssituation für den Fall der Rückkehr festzustellen und die Ausweisung nach Afghanistan sei im Lichte des Privat- und Familienlebens zulässig.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme eine gänzlich andere Fluchtgeschichte vorgetragen habe. Weiters sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zwar hinsichtlich der Kernaussagen gut vorbereitet gewesen, jedoch habe er bei Nachfrage unsicher gewirkt und seien seine Antworten stockender und ungenauer gewesen. Auch wurden vom Bundesasylamt weitere Widersprüche in den Aussagen dargestellt.

Mit am 6.4.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, eine Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Die Beweiswürdigung der Behörde sei in vielen Punkten nicht plausibel, die Argumente aus der Luft gegriffen und die Angaben des Beschwerdeführers schlicht gegen ihn ausgelegt worden. Dass der Beschwerdeführer manche Ereignisse nicht genau zeitlich einordnen könne, ergebe sich aus dem Umstand, dass diese schon lange zurückliegen würden. In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer auf verschiedene Widersprüche in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ein. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers wahr und dieser sei Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, zumal ihm auch kein staatlicher Schutz zugekommen sei. Dies wäre hervorgekommen, wenn das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht genügt hätte.

Weiters sei hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung auszuführen, dass unabhängig vom Vorbringen in Afghanistan nach der Rechtsprechung des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes eine solche Situation bestehe, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. Daher sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.Weiters sei hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung auszuführen, dass unabhängig vom Vorbringen in Afghanistan nach der Rechtsprechung des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes eine solche Situation bestehe, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK drohe. Daher sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit am 22.11.2011 vom nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers verfasstem Schriftsatz zog dieser die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück.Mit am 22.11.2011 vom nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers verfasstem Schriftsatz zog dieser die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück.

Nach Befassung des Beschwerdeführers durch den Asylgerichtshof führte dieser aus, dass aus seiner Familie derzeit noch seine Mutter, seine zwei Schwestern, sein Onkel (väterlicherseits) und die Ehefrau des Onkels in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX und im Ort XXXX leben würden. Der Beschwerdeführer selbst leide unter Vergesslichkeit, habe immer Kopfschmerzen und Schmerzen im linken Arm.Nach Befassung des Beschwerdeführers durch den Asylgerichtshof führte dieser aus, dass aus seiner Familie derzeit noch seine Mutter, seine zwei Schwestern, sein Onkel (väterlicherseits) und die Ehefrau des Onkels in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 und im Ort römisch 40 leben würden. Der Beschwerdeführer selbst leide unter Vergesslichkeit, habe immer Kopfschmerzen und Schmerzen im linken Arm.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 19.4.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Diese nahm folgenden Gang:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Nein, in Traiskirchen hatte ich Probleme mit dem Dolmetscher. Ich habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden, allerdings hat sie Probleme gehabt, mich zu verstehen. Sie hat mich immer wieder darauf hingewiesen, Farsi zu sprechen und ich habe geantwortet, dass ich nur Dari sprechen könnte. Die Probleme hatte ich bei der Polizei in Traiskirchen. Die Einvernahme in der Erstaufnahmestelle war in Ordnung.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Können Sie nach dem Weg fragen?

BF: Ja.

Anmerkung: Die Frage wird vom BF nicht auf Deutsch verstanden.

VR: Einkaufen können Sie gehen?

BF: Ja. Ich kann auch nach Waren fragen.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Ich habe eine Schule gesucht, aber im Moment nicht.

Der BF legt vor ein Sprachdiplom Deutsch vom 02.04.2012. Kopien werden als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Ich kenne Leute, die ich in der Pension kennen gelernt habe. Es sind sowohl Afghanen als auch Angehöriger anderer Nationen. Es sind Asylwerber.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

Anmerkung: Eine SA wird als Anlage 2 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich habe beim BAA einen Personalausweis und ein Schulzeugnis vorgelegt, die ich heute nicht mithabe. Sonst habe ich keine Dokumente.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Sunnite.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Länderdokumente werden dem BFV ausgefolgt und wird ihm eine Frist von 14 Tage zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige sowie Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige sowie Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 3 zum Akt genommen.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: Nein, es gibt nichts Besonderes in der Nähe, aber sogar in der Distrikt kann man nach dem Haus meines Vaters fragen und ist bekannt, wo er wohnt.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Es war ein Haus, dieses gehörte meinem Vater.

VR: Wer wohnt jetzt in diesem Haus?

BF: Mein Onkel väterlicherseits.

VR: Ist das ein ländliches Gebiet oder ein urbanes Gebiet?

BF: Ein ländliches Gebiet.

VR: Wie weit ist die nächste Stadt entfernt und welche ist das?

BF: Das Haus liegt vom Distrikt 20 Minuten zu Fuß entfernt. Damit meine ich den Regierungssitz auf Distriktsebene.

VR: Wer hatte, als Sie Afghanistan verlassen haben, die Macht in Ihrem Dorf?

BF: XXXX. Er war jemand, hinter dem alle standen und dem alle gefolgt sind. Somit war er an der Macht.BF: römisch 40 . Er war jemand, hinter dem alle standen und dem alle gefolgt sind. Somit war er an der Macht.

VR: Zu welcher Partei hat er gehört?

BF: Das weiß ich nicht, er gehört zu den Taliban.

VR: Hatte er Männer unter Waffen?

BF: Ja.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich habe die ganze Zeit dort gelebt.

VR: Was meinen Sie mit "die ganze Zeit"?

BF: Damit meine ich, dass wir von dort nicht weggezogen sind. Das war unser Haus und wir haben die ganze Zeit dort gelebt.

VR: Haben Sie persönlich jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?

BF: Ja, bei meinem Großvater in XXXX im Dorf XXXX.BF: Ja, bei meinem Großvater in römisch 40 im Dorf römisch 40 .

VR: Haben Sie sonst noch an einer anderen Adresse in Afghanistan gelebt?

BF: Ja, ich habe eine Zeit lang alleine in Kabul gelebt.

VR: Wo haben Sie in Kabul gelebt?

BF: In XXXX, in XXXX.BF: In römisch 40 , in römisch 40 .

VR: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt?

BF: Ich war die ganze Zeit an dieser Adresse, nur die Feiertage, also freitags, bin ich nach Hause gegangen.

VR: Wann sind Sie nach Kabul gezogen und wie alt waren Sie da?

BF: Ich war ca. 17 oder 18 Jahre alt.

VR: Wie lange haben Sie dann in Kabul gelebt?

BF: Bis ich von dort ausgereist bin.

VR: Wie lange?

BF: 4 Jahre.

VR: Wovon haben Sie in diesen 4 Jahren gelebt?

BF: Ich bin tagsüber in die Schule gegangen. Am Abend arbeitete ich in einer Tischlerei, ich habe dort auch geschlafen.

VR: Haben Sie Verwandte oder Freunde in Kabul?

BF: Freunde habe ich.

VR: Haben Sie zu diesen noch Kontakt?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie in Kabul jemals Probleme wegen der vor dem BAA geschilderten Fluchtgründe?

BF: Nein.

VR: Warum können Sie dann nicht in Kabul leben?

BF: Solange XXXX im Parlament ist, kann ich dort nicht leben.BF: Solange römisch 40 im Parlament ist, kann ich dort nicht leben.

VR: Warum? Erklären Sie das.

BF: Ich bin wegen XXXX geflüchtet, weil er mich getötet hätte und XXXX ist entweder sehr gut mit ihm befreundet oder er ist sein Bruder.BF: Ich bin wegen römisch 40 geflüchtet, weil er mich getötet hätte und römisch 40 ist entweder sehr gut mit ihm befreundet oder er ist sein Bruder.

VR: Warum hat Sie dann dieser XXXX nicht zwischen 2004 und 2008, wo Sie sich in Kabul aufgehalten und sogar eine öffentliche Schule besucht haben, behelligt?VR: Warum hat Sie dann dieser römisch 40 nicht zwischen 2004 und 2008, wo Sie sich in Kabul aufgehalten und sogar eine öffentliche Schule besucht haben, behelligt?

BF: Zu diesem Zeitpunkt kannte mich dort niemand. Ich hatte keinen Kontakt zu ihnen.

VR: Warum sollte er sich jetzt für Sie interessieren und wie sollte er erfahren, dass Sie jetzt zurückgekehrt sind?

BF: Als mein Bruder verstarb bin ich zu ihnen gegangen, um herauszufinden, wer für seinen Tod verantwortlich ist. Sie haben mich alle erkannt und XXXX (Bedeutung: Pistolenmacher) hat mir geraten, von dort wegzugehen, um nicht getötet zu werden.BF: Als mein Bruder verstarb bin ich zu ihnen gegangen, um herauszufinden, wer für seinen Tod verantwortlich ist. Sie haben mich alle erkannt und römisch 40 (Bedeutung: Pistolenmacher) hat mir geraten, von dort wegzugehen, um nicht getötet zu werden.

VR: Bis jetzt haben Sie noch nicht angegeben, dass Sie Erkundigungen nach dem Tod Ihres Bruders eingeholt haben?

BF: Diese Frage wurde mir nicht gestellt. Ich habe nur die Fragen beantwortet.

VR: Wenn Sie jetzt nach Kabul zurückkommen würden und dort ein unauffälliges Leben führen würden, wie sollte XXXX da herausfinden, dass Sie zurückgekehrt sind?VR: Wenn Sie jetzt nach Kabul zurückkommen würden und dort ein unauffälliges Leben führen würden, wie sollte römisch 40 da herausfinden, dass Sie zurückgekehrt sind?

BF: Sie sind eine Partei und haben überall ihre Leute. Sie wissen immer, wer sich wo aufhält, was arbeitet und wo sich befindet.

VR: Wann haben Sie Erkundigungen wegen dem Tod Ihres Bruders eingeholt?

BF: Im Jahr 1384 (= 2005).

VR: Wann genau?

BF: Anfang 1384, genau weiß ich es nicht mehr.

VR: Dann waren Sie noch 3 Jahre in Kabul?

BF: Ich habe dort gelebt. Ich bin danach zurückgekehrt.

VR: Und in den 3 Jahren ist nichts passiert, warum sollte jetzt etwas passieren?

BF: Danach haben sie meinen Vater getötet.

VR: Aber Ihnen ist nichts passiert?

BF: Ich wollte eigentlich gar nicht nach Europa kommen. Ich wollte zusammen mit meiner Familie in Pakistan oder im Iran leben. Sie haben mich aber festgenommen.

VR: Wann wurden Sie wo von wem festgenommen?

BF: Gegen Ende 1386 wurde ich im Ort XXXX in XXXX von XXXX, einem Gefolgsmann des XXXX gefangen genommen.BF: Gegen Ende 1386 wurde ich im Ort römisch 40 in römisch 40 von römisch 40 , einem Gefolgsmann des römisch 40 gefangen genommen.

VR: Das hat sich außerhalb Kabuls ereignet.

BF: Ich bin zu meiner Familie gegangen und wollte meine Familie mitnehmen und entweder nach Pakistan oder in den Iran gehen.

VR: Ich weise Sie darauf hin, dass das keine Antwort auf meine Frage war.

BF nimmt das zur Kenntnis.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Welche Rolle oder Position hat XXXX in Afghanistan?BFV: Welche Rolle oder Position hat römisch 40 in Afghanistan?

BF: Zur Zeit der Taliban war er in XXXX, später im Parlament. Momentan glaube ich, dass er der Stellvertreter von Karzai ist.BF: Zur Zeit der Taliban war er in römisch 40 , später im Parlament. Momentan glaube ich, dass er der Stellvertreter von Karzai ist.

BFV: Hat er Einfluss in Gesamt-Afghanistan?

BF: Ja. Er ist die Regierung.

BFV: Haben Sie Angst vor XXXX?

BF: Ja.

BFV: Können Sie näher erklären, warum Sie vor ihm Angst haben?

BF: Das sind Menschenmörder. Es spielt für sie keine Rolle, ob sie einen Menschen oder eine Fliege umbringen.

BFV: Warum gerade Ihre Familie?

BF: So genau weiß ich das nicht, aber ich glaube, es ist wegen meinem Vater.

BFV: Sie haben 2010 vor dem BAA eine Aussage gemacht und das genau geschildert.

BF: Mein Vater arbeitete zur Zeit des Mujaheddin-Regimes für den Kommandanten XXXX, er war ein Kommandant des XXXX und arbeitete für die Hezb-e Islami. Als die Taliban an die Macht kamen und die Mujaheddin gestürzt wurde, sind mein Vater und mein Bruder verschwunden. Ich weiß nicht, ob sie in Pakistan oder im Iran waren oder in den Krieg gezogen sind. Später sind mein Vater und mein Bruder zurückgekehrt arbeitete für XXXX und mein Bruder für XXXX. XXXX war in der Provinz XXXX Gouverneur und arbeitete dort und XXXX war ein Kriegskommandant.BF: Mein Vater arbeitete zur Zeit des Mujaheddin-Regimes für den Kommandanten römisch 40 , er war ein Kommandant des römisch 40 und arbeitete für die Hezb-e Islami. Als die Taliban an die Macht kamen und die Mujaheddin gestürzt wurde, sind mein Vater und mein Bruder verschwunden. Ich weiß nicht, ob sie in Pakistan oder im Iran waren oder in den Krieg gezogen sind. Später sind mein Vater und mein Bruder zurückgekehrt arbeitete für römisch 40 und mein Bruder für römisch 40 . römisch 40 war in der Provinz römisch 40 Gouverneur und arbeitete dort und römisch 40 war ein Kriegskommandant.

VR: Wann war das?

BF: Zur Zeit der Taliban. Als die Taliban gestürzt wurden waren mein Vater und mein Bruder wieder lange Zeit weg. Auch zur Zeit der Taliban waren sie sehr selten zu Hause. Später einmal kamen dann beide nach Hause und blieben ca. 1 Jahr da. Mein Bruder war zu Hause und mein Vater hat mit Benzin oder Erdöl gearbeitet. Im Jahr 1382 sind 3 Tankladungen Erdöl verschwunden. Mein Vater hat versucht herauszufinden, was damit passiert ist. Er ist dann nach Pakistan gegangen. Im 5. Monat 1383 wurde XXXX von den ISAF-Truppen festgenommen. Anfang 1384 nahm ein Mann namens XXXX meinen Bruder mit. Nach ca. 13 Tagen brachte XXXX seine Leiche nach Hause. XXXX rief mich an und sagte mir, dass ich nach Hause kommen soll, weil mein Bruder getötet wurde. Als ich dorthin kam, sagte er mir, dass ich ebenfalls getötet werden würde, da angenommen wird, dass mein Vater die ISAF-Truppen verraten hat, wann sich XXXX zu Hause aufhält. Ich habe aber dem nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt und kehrte zurück nach Kabul. Im 8. Monat 1385 kam XXXX wieder frei. In dieser Zeit habe ich allerdings probiert herauszufinden, wer für den Tod meines Bruders verantwortlich ist. Es ist mir allerdings nicht gelungen. Gegen Ende 1385 kehrte mein Vater aus Pakistan zurück und war ca. 1 bis 1 1/2 Stunden bei mir in Kabul. Er hat mir sonst nichts erzählt, außer dass er sich in Pakistan aufgehalten hat. Er nahm ein Taxi und fuhr nach XXXX, als er auf dem Weg in XXXX von XXXX aus dem Taxi geholt wurde. 21 Tage später habe ich von XXXX erfahren, dass mein Vater in XXXX getötet wurde. Ich hatte die 12. Schulstufe beendet und ging nach Hause, um meine Familie mitzunehmen und entweder nach Pakistan oder in den Iran zu gehen. Ich nahm ein Taxi, aus dem ich in XXXX geholt wurde. Ich wurde 17 Tage lang festgehalten. In dieser Zeit wurde ich gefoltert und sehr viel geschlagen. Ich konnte dann mit Hilfe von XXXX freigelassen werden, allerdings mussten wir 17.000 Dollar bezahlen. Danach verbrachte ich ca. 2 Wochen bei meinem Großvater. Ich habe mich bei ihm versteckt. Mein Großvater hat mir dann gesagt, dass ich das Land verlassen und ins Ausland gehen sollte.BF: Zur Zeit der Taliban. Als die Taliban gestürzt wurden waren mein Vater und mein Bruder wieder lange Zeit weg. Auch zur Zeit der Taliban waren sie sehr selten zu Hause. Später einmal kamen dann beide nach Hause und blieben ca. 1 Jahr da. Mein Bruder war zu Hause und mein Vater hat mit Benzin oder Erdöl gearbeitet. Im Jahr 1382 sind 3 Tankladungen Erdöl verschwunden. Mein Vater hat versucht herauszufinden, was damit passiert ist. Er ist dann nach Pakistan gegangen. Im 5. Monat 1383 wurde römisch 40 von den ISAF-Truppen festgenommen. Anfang 1384 nahm ein Mann namens römisch 40 meinen Bruder mit. Nach ca. 13 Tagen brachte römisch 40 seine Leiche nach Hause. römisch 40 rief mich an und sagte mir, dass ich nach Hause kommen soll, weil mein Bruder getötet wurde. Als ich dorthin kam, sagte er mir, dass ich ebenfalls getötet werden würde, da angenommen wird, dass mein Vater die ISAF-Truppen verraten hat, wann sich römisch 40 zu Hause aufhält. Ich habe aber dem nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt und kehrte zurück nach Kabul. Im 8. Monat 1385 kam römisch 40 wieder frei. In dieser Zeit habe ich allerdings probiert herauszufinden, wer für den Tod meines Bruders verantwortlich ist. Es ist mir allerdings nicht gelungen. Gegen Ende 1385 kehrte mein Vater aus Pakistan zurück und war ca. 1 bis 1 1/2 Stunden bei mir in Kabul. Er hat mir sonst nichts erzählt, außer dass er sich in Pakistan aufgehalten hat. Er nahm ein Taxi und fuhr nach römisch 40 , als er auf dem Weg in römisch 40 von römisch 40 aus dem Taxi geholt wurde. 21 Tage später habe ich von römisch 40 erfahren, dass mein Vater in römisch 40 getötet wurde. Ich hatte die 12. Schulstufe beendet und ging nach Hause, um meine Familie mitzunehmen und entweder nach Pakistan oder in den Iran zu gehen. Ich nahm ein Taxi, aus dem ich in römisch 40 geholt wurde. Ich wurde 17 Tage lang festgehalten. In dieser Zeit wurde ich gefoltert und sehr viel geschlagen. Ich konnte dann mit Hilfe von römisch 40 freigelassen werden, allerdings mussten wir 17.000 Dollar bezahlen. Danach verbrachte ich ca. 2 Wochen bei meinem Großvater. Ich habe mich bei ihm versteckt. Mein Großvater hat mir dann gesagt, dass ich das Land verlassen und ins Ausland gehen sollte.

VR: D.h. der fluchtauslösende Grund war die Entführung, die sich in XXXX zugetragen hat?VR: D.h. der fluchtauslösende Grund war die Entführung, die sich in römisch 40 zugetragen hat?

BF: Nein, der Grund war, dass XXXX, der Freund meines Vaters, mir direkt gesagt hat, dass sie vorhaben mich zu töten.BF: Nein, der Grund war, dass römisch 40 , der Freund meines Vaters, mir direkt gesagt hat, dass sie vorhaben mich zu töten.

VR: Warum hat man Sie dann nicht getötet, wenn man Ihrer habhaft war?

BF: XXXX, der Freund meines Vaters, hat mir erzählt, dass XXXX und XXXX zur Zeit nicht in Afghanistan waren.BF: römisch 40 , der Freund meines Vaters, hat mir erzählt, dass römisch 40 und römisch 40 zur Zeit nicht in Afghanistan waren.

VR: Deswegen hat man Sie nicht getötet?

BF: Ja.

BFV: Als Ihr Vater nach Pakistan gegangen ist, war das vor oder nach der Verhaftung von XXXX?

BF: Das war vorher.

BFV: Gibt es einen Grund, warum Ihr Vater weg ist?

BF: XXXX, der Freund meines Vaters, hat mir erzählt, dass mein Vater XXXX verraten hätte.BF: römisch 40 , der Freund meines Vaters, hat mir erzählt, dass mein Vater römisch 40 verraten hätte.

BFV: Warum ist er dann schon vor der Verhaftung des XXXX nach Pakistan gegangen?BFV: Warum ist er dann schon vor der Verhaftung des römisch 40 nach Pakistan gegangen?

BF: XXXX hat mir erzählt, dass mein Vater den XXXX an die ISAF-Truppen verraten hat. Mein Vater war nie zu Hause, ich wusste nie, wann er nach Pakistan geht und wann er zurückkommt.BF: römisch 40 hat mir erzählt, dass mein Vater den römisch 40 an die ISAF-Truppen verraten hat. Mein Vater war nie zu Hause, ich wusste nie, wann er nach Pakistan geht und wann er zurückkommt.

BFV: Aber Sie wissen, dass er vor der Verhaftung nach Pakistan ging?

BF: 100%ig sicher bin ich mir dessen nicht, ich weiß nur, als er zurückgekehrt ist und ich ihn fragte, wo er sich aufgehalten hat, er mir sagte, dass er in Pakistan gewesen ist.

BFV: Was haben Sie gemacht, um herauszufinden, wie Ihr Bruder getötet wurde?

BF: Ich habe versucht, mit Hilfe des XXXX herauszufinden, wer hinter dem Tod meines Bruders steckt. Ich wusste, dass es keinen Sinn macht, die Behörden um Hilfe zu bitten.BF: Ich habe versucht, mit Hilfe des römisch 40 herauszufinden, wer hinter dem Tod meines Bruders steckt. Ich wusste, dass es keinen Sinn macht, die Behörden um Hilfe zu bitten.

BFV: Was genau haben Sie unternommen?

BF: Ich habe den XXXX gefragt, wer meinen Bruder getötet hat und weshalb das geschehen ist. Daraufhin hat er mir gesagt, ich soll zur Waffe greifen und selbst für sie am Krieg teilnehmen.BF: Ich habe den römisch 40 gefragt, wer meinen Bruder getötet hat und weshalb das geschehen ist. Daraufhin hat er mir gesagt, ich soll zur Waffe greifen und selbst für sie am Krieg teilnehmen.

VR: Was meinen Sie mit "für sie"?

BF: Er wollte, dass ich für ihn selbst kämpfe.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie angegeben, dass Sie von XXXX, dem Freund Ihres Vaters, erfahren haben, dass Ihr Vater XXXX verraten hat?VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie angegeben, dass Sie von römisch 40 , dem Freund Ihres Vaters, erfahren haben, dass Ihr Vater römisch 40 verraten hat?

BF: Sie haben mir keine genauen Fragen dazu gestellt. Das was ich heute Ihnen erzählt habe, habe ich in etwa auch vor dem BAA erzählt.

VR: Wann und wo hat Ihr Vater XXXX kennen gelernt?VR: Wann und wo hat Ihr Vater römisch 40 kennen gelernt?

BF: Als die Mujaheddin gestürzt wurden, waren mein Vater und mein Bruder nicht zu Hause. Ich glaube, sie waren da in Pakistan, dort hat mein Vater XXXX möglicherweise kennen gelernt.BF: Als die Mujaheddin gestürzt wurden, waren mein Vater und mein Bruder nicht zu Hause. Ich glaube, sie waren da in Pakistan, dort hat mein Vater römisch 40 möglicherweise kennen gelernt.

VR: Wie lang waren Ihr Vater und Ihr Bruder schon weg, als das Mujaheddin-Regime gestürzt wurde?

BF: Sie sind unmittelbar nach dem Sturz des Mujaheddin-Regimes geflüchtet. Damals war ich 6 oder 7 Jahre alt.

VR: Sie haben gerade gesagt, als das Mujaheddin-Regime gestürzt wurde, waren Ihr Vater und Ihr Bruder nicht zu Hause und Sie glauben, dass sie in Pakistan waren?

BF: Sie waren nicht zu Hause. Ich weiß nicht, ob sie in Pakistan waren oder am Krieg teilgenommen haben. Jedes Mal, wenn man fragte, wo sie sich aufgehalten haben, haben sie mit Pakistan geantwortet.

BFV: XXXX, war dieser überzeugt, dass Ihr Vater XXXX verraten hat?BFV: römisch 40 , war dieser überzeugt, dass Ihr Vater römisch 40 verraten hat?

BF: Wahrscheinlich war er sicher, sonst hätte er mir das nicht gesagt.

BFV: Hat er gesagt: die anderen glauben das oder hat er es selbst auch geglaubt?

BF: XXXX hat mir gesagt, dass die anderen erzählen, dass mein Vater so etwas gemacht hat.BF: römisch 40 hat mir gesagt, dass die anderen erzählen, dass mein Vater so etwas gemacht hat.

BFV: Hat XXXX selbst Stellung genommen zu diesem Gerücht?BFV: Hat römisch 40 selbst Stellung genommen zu diesem Gerücht?

BF: Er hat mir seine Meinung nicht mitgeteilt.

BFV: Sie haben gesagt, Sie sind mit 17 bis 18 Jahren für 4 Jahre in Kabul in die Schule gegangen. Das geht sich nicht ganz aus, da Ihr Bruder 2005 gestorben ist und Sie somit schon in Kabul gewesen wären.

BF: Ja, das war so.

BFV: Kann es sein, dass Sie schon mit jüngeren Jahren nach Kabul gegangen sind?

BF: Das ist möglich. Dort kennt man das Alter nicht so genau. Ich weiß nicht, wie lange ich in Kabul war, als mein Bruder gestorben ist.

BFV: Aber Sie waren 4 Jahre in Kabul?

BF: Ja.

VR: Wann wurde Ihr Vater genau getötet?

BF: Ende 1385 (= März 2007).

VR: Wie viel später wurden Sie entführt?

BF: Ca. 5 oder 6 Monate danach.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit zu Hause?

BF: Vor ca. einem Monat.

VR: Mit wem, wo befindet sich dieser und wie hatten Sie Kontakt?

BF: Ich habe vor ca. einem Monat telefonischen Kontakt zu meinem Onkel väterlicherseits namens XXXX aufgenommen. Er lebt im Haus der Familie. Er wird belästigt und hat mir am Telefon gesagt, dass er noch entweder in diesem oder im kommenden Jahr von dort weggehen wird und entweder in Pakistan oder im Iran leben wird.BF: Ich habe vor ca. einem Monat telefonischen Kontakt zu meinem Onkel väterlicherseits namens römisch 40 aufgenommen. Er lebt im Haus der Familie. Er wird belästigt und hat mir am Telefon gesagt, dass er noch entweder in diesem oder im kommenden Jahr von dort weggehen wird und entweder in Pakistan oder im Iran leben wird.

VR unterbricht die Verhandlung von 12.25h bis 12.30 zur Beratung im Senat.

Beweisanträge werden allenfalls schriftlich gestellt."

Vom Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung folgende Beweismittel vorgelegt:

eine Bestätigung des Österreichischen Sprachdiploms vom 4.4.2012 über das Bestehen einer Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1;

ein Diplom des Österreichischen Sprachdiploms über eben diese Prüfung vom 12.4.2012.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2012 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zur Situation in Afghanistan und wies darauf hin, dass sich im Jahr 2011 die Anzahl der zivilen Opfer um 53% erhöht habe und eine Verbesserung der Situation in den ersten Monaten des Jahre 2012 nicht bekannt sei. Auch habe sich die Menschenrechtssituation auf Grund der bewaffneten Aufstandsbewegung nicht wesentlich zum Positiven verändert; von den lokalen Machthabern und "Kommandeuren" ginge die größte Bedrohung der Menschenrechte aus. Die Zentralregierung habe auf viele dieser Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss, Menschenrechtsverletzungen blieben häufig ohne Sanktionen.

Auch gebe es in Afghanistan die Todesstrafe, die in fragwürdigen Verfahren verhängt werde; die Korruption sei ein allgegenwärtiges Problem und die Haftbedingungen in den Gefängnissen würden internationalen Standards nicht genügen.

Die Rückkehr von Flüchtlingen sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage, des Fehlens von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der schwachen Verwaltungsstruktur beeinträchtigt; die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden. Nach einem längeren Aufenthalt im Ausland kämen auf Rückkehrer bei Fehlen eines Familienverbandes größte Schwierigkeiten zu und hätten diese den Status eines vollwertigen Afghanen verloren.

Auch seien - so die Stellungnahme weiter ohne Bezugnahme auf den Beschwerdeführer - die Lebensbedingungen in Afghanistan sehr schlecht.

Weiters wurde auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen, nachdem es regierungsfeindlichen Gruppen immer wieder gelingen würde, spektakuläre Anschläge in Kabul durchzuführen; daneben seien noch kriminelle Gruppen aktiv. So sei es im April 2011 zu spektakulären Anschlägen gekommen, die gezeigt hätten, dass die Sicherheitskräfte von den Taliban unterwandert seien. Schließlich wurde noch auf die Ausschreitungen wegen der Koranverbrennungen verwiesen.

Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung zu schützen, ebenso wenig sei die Polizei in der Lage, prominente Personen vor Anschlägen zu schützen.

Auch würden die afghanischen Polizeieinheiten weder professionell noch menschenrechtskonform agieren und teilweise entweder zu den Taliban überlaufen oder mit diesen kooperieren. Weiters seien Polizisten auch an kriminellen Handlungen beteiligt; daher würden viele Afghanen bei den Taliban Schutz suchen.

Auch sei völlig unklar, wie sich die Situation in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen entwickeln werde.

Schließlich wurde beantragt, den (in Afghanistan befindlichen) Onkel zeugenschaftlich zu befragen, zum Beweis dafür, dass dieser beabsichtige, in naher Zukunft mit der gesamten Familie Afghanistan zu verlassen.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Länderdokumentation Asylgerichtshof;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Afghanistan, Mai 2012;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012);

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Thema: Tätowierungen, vom 21.5.2012;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Thema: MR/REM/Sikhs, vom 29.5.2012 und

Amnesty International, Annual Report 2012.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört. Allerdings ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volks- und Religionsgruppenangehörigkeit und zur Volljährigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, von denen einerseits auch das Bundesasylamt ausgegangen ist und zu denen sich andererseits auch keine die Unrichtigkeit dieser Angaben indizierenden Hinweise gefunden haben.

Mangels eines geeigneten im Original vorliegenden Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde ist mangels Überprüfbarkeit nicht geeignet, die Feststellung der Identität zu begründen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 4.6.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zum Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass solche in den fremdenrechtlichen Datenbanken nicht vorzufinden waren.

II.2. Zu den Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.2. Zu den Folgen einer Rückkehr:

II.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung; zwar hat er vor dem Bundesasylamt angegeben, an psychischen Problemen zu leiden, hat jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Einvernahme am 16.3.2010 keine Befunde hinsichtlich einer solchen Erkrankung vorgelegt. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.4.2012 hat der Beschwerdeführer schließlich angegeben, gesund zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt.

II.2.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.römisch zwei.2.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Zur Feststellung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZur Feststellung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem

Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human

rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.

48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether

the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, insbesondere auch in Kabul, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Zwar berichten die Länderquellen auch von in Kabul stattfindenden Anschlägen - so kam es etwa im Dezember 2011 zu einem Anschlag auf Schiiten, bei dem 50 Personen getötet wurden und im April 2012 zu einem Großanschlag von mehreren dutzend Terroristen auf wichtige Gebäude in Kabul, in dessen Rahmen es auch zu einer Geiselnahme gekommen ist - und von Ausschreitungen wegen der von US-Soldaten durchgeführten "Koranverbrennungen", jedoch erreichen die Anschläge in Kabul (im Gegensatz zu anderen Provinzen) nicht eine solche Intensität, dass ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen ist, dem jedermann unterliegt; hinsichtlich der Anschläge im April 2012 ist darauf hinzuweisen, dass Anschläge in dieser Art durch islamische Fundamentalisten auch in Bombay durchgeführt wurden; diese Anschläge sind per se nicht mit letzter Sicherheit zu verhindern und wurden von den afghanischen Sicherheitskräften jedoch relativ schnell und unter bestmöglicher Vermeidung ziviler Opfer unter Kontrolle gebracht (siehe etwa: http://www.n-tv.de/politik/Alle-Angreifer-getoetet-article6029431.html). Hinsichtlich der Ausschreitungen in Bezug auf die "Koranverbrennungen" ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier durch Nichtteilnahme an entsprechenden Demonstrationen sein persönliches Risiko entsprechend minimieren kann, sodass dieses kein reales Risiko einer Verletzung erreicht.the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, insbesondere auch in Kabul, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Zwar berichten die Länderquellen auch von in Kabul stattfindenden Anschlägen - so kam es etwa im Dezember 2011 zu einem Anschlag auf Schiiten, bei dem 50 Personen getötet wurden und im April 2012 zu einem Großanschlag von mehreren dutzend Terroristen auf wichtige Gebäude in Kabul, in dessen Rahmen es auch zu einer Geiselnahme gekommen ist - und von Ausschreitungen wegen der von US-Soldaten durchgeführten "Koranverbrennungen", jedoch erreichen die Anschläge in Kabul (im Gegensatz zu anderen Provinzen) nicht eine solche Intensität, dass ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen ist, dem jedermann unterliegt; hinsichtlich der Anschläge im April 2012 ist darauf hinzuweisen, dass Anschläge in dieser Art durch islamische Fundamentalisten auch in Bombay durchgeführt wurden; diese Anschläge sind per se nicht mit letzter Sicherheit zu verhindern und wurden von den afghanischen Sicherheitskräften jedoch relativ schnell und unter bestmöglicher Vermeidung ziviler Opfer unter Kontrolle gebracht (siehe etwa: http://www.n-tv.de/politik/Alle-Angreifer-getoetet-article6029431.html). Hinsichtlich der Ausschreitungen in Bezug auf die "Koranverbrennungen" ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier durch Nichtteilnahme an entsprechenden Demonstrationen sein persönliches Risiko entsprechend minimieren kann, sodass dieses kein reales Risiko einer Verletzung erreicht.

Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden, liegt in Kabul daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Wie schon oben dargestellt ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen nicht, dass im Heimatgebiet der beschwerdeführenden Partei - der Stadt Kabul - Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht. Nicht relevant sind die derzeit nicht nachvollziehbaren Vermutungen über die Situation nach Abzug der internationalen Truppen, da diese einerseits spekulativ sind und andererseits nicht in einem zeitlichen Nahebereich zur Ausweisung stehen.Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erleiden, liegt in Kabul daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Wie schon oben dargestellt ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen nicht, dass im Heimatgebiet der beschwerdeführenden Partei - der Stadt Kabul - Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht. Nicht relevant sind die derzeit nicht nachvollziehbaren Vermutungen über die Situation nach Abzug der internationalen Truppen, da diese einerseits spekulativ sind und andererseits nicht in einem zeitlichen Nahebereich zur Ausweisung stehen.

Dafür, dass in Kabul praktisch jedermann einem Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach dem 6. oder 13. ZPEMRK unterliegt, liegen keinerlei Hinweise vor.

II.2.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer Verfolgung oder einer anderen Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK zu unterliegen oder in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.römisch zwei.2.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer Verfolgung oder einer anderen Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK zu unterliegen oder in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Kabul kein reales Risiko droht als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Kabul sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Einleitend wird sich der Asylgerichtshof mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen haben. Dieser hat in der Erstbefragung noch davon gesprochen, dass die Taliban ihn und seinen Bruder zwangsrekrutieren würden, während er im weiteren Verfahren davon gesprochen hat, dass die Taliban alle bzw. zumindest die männlichen Mitglieder seiner Familie auslöschen wollen würden und einer seiner Brüder getötet und der andere Bruder verschwunden sei.

Schon alleine die Gegenüberstellung der Fluchtgeschichten zeigt, dass diese nicht glaubhaft gemacht sind, da sie sich im Kern unterscheiden. Zwar hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof - nachdem ihm in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides eben diese Divergenz vorgehalten wurde - angegeben, dass ihn die Dolmetscherin, die im Rahmen der Erstbefragung eingesetzt worden war, offenbar schlecht verstanden habe; jedoch hat diese Dolmetscherin mit dem Beschwerdeführer Dari (und nicht etwa Farsi) gesprochen, wurde die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt und hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung ausdrücklich angegeben, keine Verständigungsprobleme zu haben. Auch wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer anderen Dolmetscherin am 24.7.2009 durch ein Organ des Bundesasylamtes zur Erstbefragung befragt und hat keine Verständigungsprobleme angegeben; auch in der Beschwerde ist von Verständigungsproblemen keine Rede. Daher ist davon auszugehen, dass die betreffende Niederschrift den Gang und Inhalt der Erstbefragung richtig wiedergibt.

Aus diesem Grund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte ausgetauscht hat, nicht glaubhaft.

Selbst wenn man die im Verfahren nach der Erstbefragung vorgebrachte Fluchtgeschichte im Wesentlichen als wahr unterstellen würde, wäre nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer landesweite Verfolgung droht, da er mehrere Jahre unbehelligt in Kabul gelebt hat, dort in eine staatliche Schule gegangen ist und gearbeitet hat. Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich eingeräumt, dass er in Kabul keine Probleme wegen seiner geschilderten Probleme gehabt habe. Über Nachfrage, warum er denn dann nicht in Kabul leben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass dies auf Grund seiner - vor diesem Zeitpunkt nie auch nur ansatzweise erwähnten - Nachforschungen nach dem Tod seines Bruders nicht möglich sei. Über Nachfrage, warum er diese Gefährdung in Kabul nie angedeutet habe, gab der Beschwerdeführer lediglich lapidar an, dass er diesbezüglich nie befragt worden sei. Diese Verantwortung ist nicht geeignet, diese nicht nachvollziehbare Steigerung schlüssig zu begründen, da das Bundesasylamt auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers keinen Grund hatte, Fragen in diese Richtung zu stellen. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer einräumen, auch nach dem Tod des Bruders noch drei Jahre in Kabul gelebt zu haben. Daher ist jedenfalls diese sich auf Kabul beziehende Gefährdung nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber nur Verfolgungshandlungen vorgebracht, die sich außerhalb Kabuls ereignet haben, insbesondere auch die Entführung und Inhaftierung habe sich im XXXX ereignet. Daher sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, eine afghanistanweite Verfolgung des Beschwerdeführers darzutun.Selbst wenn man die im Verfahren nach der Erstbefragung vorgebrachte Fluchtgeschichte im Wesentlichen als wahr unterstellen würde, wäre nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer landesweite Verfolgung droht, da er mehrere Jahre unbehelligt in Kabul gelebt hat, dort in eine staatliche Schule gegangen ist und gearbeitet hat. Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich eingeräumt, dass er in Kabul keine Probleme wegen seiner geschilderten Probleme gehabt habe. Über Nachfrage, warum er denn dann nicht in Kabul leben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass dies auf Grund seiner - vor diesem Zeitpunkt nie auch nur ansatzweise erwähnten - Nachforschungen nach dem Tod seines Bruders nicht möglich sei. Über Nachfrage, warum er diese Gefährdung in Kabul nie angedeutet habe, gab der Beschwerdeführer lediglich lapidar an, dass er diesbezüglich nie befragt worden sei. Diese Verantwortung ist nicht geeignet, diese nicht nachvollziehbare Steigerung schlüssig zu begründen, da das Bundesasylamt auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers keinen Grund hatte, Fragen in diese Richtung zu stellen. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer einräumen, auch nach dem Tod des Bruders noch drei Jahre in Kabul gelebt zu haben. Daher ist jedenfalls diese sich auf Kabul beziehende Gefährdung nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber nur Verfolgungshandlungen vorgebracht, die sich außerhalb Kabuls ereignet haben, insbesondere auch die Entführung und Inhaftierung habe sich im römisch 40 ereignet. Daher sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, eine afghanistanweite Verfolgung des Beschwerdeführers darzutun.

Darüber hinaus ist nicht zu sehen, warum der gebildete Beschwerdeführer - er hat zwölf Jahre Schule absolviert sich und in Österreich zumindest rudimentär Deutsch gelernt -, der Arbeitserfahrung (als Tischler) und Freunde in Kabul hat und dessen Familie ihn selbst in Griechenland finanziell unterstützt hat (Einvernahme am 9.12.2009: "F: Wie haben Sie in Griechenland gelebt?

A: Ich erhielt aus Afghanistan Geld von meinem Onkel, das ist der Bruder meiner Mutter."), in Kabul nicht in der Lage sein sollte, sich eine hinreichende - wenn auch nicht gute - Existenz aufzubauen. Zwar ist die Versorgungslage schlecht, jedoch werden in Kabul gerade Personen mit einer gewissen Bildung und Arbeitserfahrung, die wie der Beschwerdeführer über jahrelange Erfahrung in Kabul verfügen, durchaus in der Lage sein, ihren Unterhalt zu sichern. Darüber hinaus würde nicht einmal der Umzug der Familie aus Afghanistan in den Iran oder nach Pakistan es dieser verunmöglichen, den Beschwerdeführer mit Geld zu unterstützen, wie sie es auch schon während der Flucht getan hat.

Dass Kabul von Europa aus auf dem Luftweg erreichbar ist, ist notorisch.

Da in Kabul - wie unter II.2.2. ausgeführt - keine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht, ist auch eine diesbezügliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu sehen.Da in Kabul - wie unter römisch zwei.2.2. ausgeführt - keine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht, ist auch eine diesbezügliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu sehen.

Zwar gibt es in Afghanistan die Todesstrafe, es haben sich jedoch keine Hinweise ergeben, die ein reales Risiko einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, nicht der Todesstrafe unterworfen zu werden, begründen könnten. Auch seinen Angaben war ein solches Risiko nicht zu entnehmen.

II.3. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.3. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich

Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2009 in Österreich; die Verzögerung im Asylverfahren ist nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet, er spricht Deutsch auf niedrigem Niveau und hat eine Deutschprüfung für das Niveau A1 absolviert. Der Beschwerdeführer ist mangels eines legalen Einkommens in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und besucht derzeit keine sozialen Einrichtungen, Schulen oder Universitäten. Der Beschwerdeführer hat sich einen aus Asylwerbern bestehenden Freundeskreis in Österreich geschaffen und ist weder legal in das Bundesgebiet eingereist noch verfügt er über ein anderes als das asylrechtliche Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder straffällig geworden noch hat er eine andere, besondere Bindung an Österreich.

Dies ergibt sich alles aus den Aussagen des Beschwerdeführers, aus der Aktenlage und - hinsichtlich der Sprachkenntnisse - aus den vorgelegten Beweismitteln.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.3.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 6.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011, beim Asylgerichtshof am 22.11.2011 eingelangt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zurückgezogen, sodass dieser mit 22.11.2011 in Rechtskraft erwuchs.Mit Schriftsatz vom 21.11.2011, beim Asylgerichtshof am 22.11.2011 eingelangt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zurückgezogen, sodass dieser mit 22.11.2011 in Rechtskraft erwuchs.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

In Afghanistan herrscht keine solche Situation, die jedermann einem realen Risiko von relevanten Menschenrechtsverletzungen unterwerfen würde. Das Bestehen eines individuellen ganz Afghanistan betreffenden Risikos, einer solchen Verletzung unterworfen zu werden, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2009, also seit etwa drei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen zu anderen Asylwerbern, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens ist darüber hinaus darauf zu schließen, dass der in Grundversorgung lebende Beschwerdeführer weiterhin eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen wird. Auch waren sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich nicht zu erkennen.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2009, also seit etwa drei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen zu anderen Asylwerbern, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens ist darüber hinaus darauf zu schließen, dass der in Grundversorgung lebende Beschwerdeführer weiterhin eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen wird. Auch waren sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich nicht zu erkennen.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Es ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, non refoulement, Sicherheitslage, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten